Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 28.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Spezial am Donnerstag: Rallye II. - Neuer Anstoß, News und was die Börsencommunity jetzt nicht verpassen will…
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
455 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -9-

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.08.2020 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 19.08.2020 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-07-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Bad Neustadt 
a.d.Saale ISIN DE0007042301 
WKN 704230 Einladung zur (virtuellen) Ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu 
der am Mittwoch, 19. August 2020, 10:00 Uhr, 
stattfindenden Ordentlichen Hauptversammlung der 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ein. 
 
Auf der Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
('*COVMG*') wird die ordentliche Hauptversammlung 
gemäß Beschluss des Vorstandes vom 30. Juni 2020 
und mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 9. Juli 2020 
als 
 
Virtuelle Hauptversammlung 
 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten stattfinden. 
 
Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
im zugangsgeschützten InvestorPortal in Bild und Ton 
übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine 
Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.v. § 118 Abs. 1 
Satz 2 AktG. 
 
Ort der Übertragung der ordentlichen 
Hauptversammlung und damit der Ort der Hauptversammlung 
im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der 
Hauptverwaltung der RHÖN-KLINIKUM 
Aktiengesellschaft am Schlossplatz 1, 97616 Bad 
Neustadt a. d. Saale. 
 
*Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft 
sowie Organmitgliedern) besteht kein Recht und keine 
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der 
Hauptversammlung.* 
 
I. *TAGESORDNUNG* 
1  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019 nebst den Lageberichten der 
   Gesellschaft und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2019 (jeweils einschließlich 
   der jeweiligen Erläuterungen zu den Angaben nach 
   §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB für das 
   Geschäftsjahr 2019) sowie des Berichtes des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
 
   Die genannten Unterlagen sowie der 
   Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands werden 
   in der Hauptversammlung und vom Tage der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
 
   http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
   zugänglich sein. In der Hauptversammlung werden 
   die Unterlagen vom Vorstand und - soweit dies den 
   Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 19. März 2020 gebilligt. 
   Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. 
2  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der vom Vorstand aufgestellte, vom Aufsichtsrat 
   gebilligte und damit festgestellte 
   Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 der 
   Gesellschaft weist einen Bilanzgewinn von 
   203.529.952,42 EUR  aus. 
 
   Seit Aufstellung des Jahresabschlusses der 
   Gesellschaft am 14. Februar 2020 haben sich die 
   Auswirkungen der COVID-19-Pandemie deutlich 
   verschärft. Aufgrund der fortdauernden 
   Unsicherheiten hinsichtlich der weiteren 
   Auswirkungen der COVID-19- Pandemie auf die 
   Ertrags- und Liquiditätslage der Gesellschaft und 
   die zusätzlichen Belastungen durch das 
   öffentliche Übernahmeangebot schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat in Abweichung zur 
   damals intendierten und im Anhang zum 
   Jahresabschluss dargelegten Ausschüttung einer 
   Dividende in Höhe von 0,25 EUR  je Aktie vor, 
 
   * den Bilanzgewinn in Höhe von 
     203.529.952,42 EUR  vollständig auf neue 
     Rechnung vorzutragen. 
 
   Dieser angepasste Gewinnverwendungsvorschlag 
   trägt maßgeblich zur Stärkung der Kapital- 
   und Liquiditätsbasis sowie zur Sicherstellung der 
   Investitionsfähigkeit der RHÖN-KLINIKUM 
   Aktiengesellschaft bei. 
3  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
   zu erteilen. 
4  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
5  *Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 
   96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. mit §§ 1 Abs. 1, 
   7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 MitbestG 
   aus 16 Mitgliedern, von denen acht von der 
   Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern 
   gewählt werden. Die letzte turnusmäßige 
   Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der 
   Anteilseigner erfolgte auf der Ordentlichen 
   Hauptversammlung am 10. Juni 2015 für eine 
   Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
   2019 beschließt. Die Amtszeit sämtlicher 
   amtierender Aufsichtsratsmitglieder der 
   Anteilseigner (einschließlich der beiden von 
   der außerordentlichen Hauptversammlung am 3. 
   Juni 2020 im Rahmen einer Ersatzwahl gewählten 
   Aufsichtsratsmitglieder) endet mit Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 19. August 2020. 
 
   Folglich sind in der Hauptversammlung am 19. 
   August 2020 Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
   durchzuführen. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter 
   wurde bereits eingeleitet und wird 
   voraussichtlich am 22. Juli 2020 abgeschlossen 
   sein. Von der Hauptversammlung am 19. August 2020 
   sind acht Aufsichtsratsmitglieder der 
   Anteilseigner zu wählen. 
 
   Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat 
   gemäß § 96 Abs. 2 AktG zu mindestens 30 
   Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent 
   aus Männern zusammen zu setzen, was - bezogen auf 
   den Gesamtaufsichtsrat - jeweils mindestens fünf 
   Sitzen entspricht. Der Mindestanteil ist vom 
   Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Weder die 
   Seite der Anteilseigner noch die der 
   Arbeitnehmervertreter hat auf Grund eines mit 
   Mehrheit gefassten Beschlusses der 
   Gesamterfüllung gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Die Wahl 
   der Arbeitnehmerseite ist zum Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung dieser Einberufung, wie erwähnt, 
   noch nicht abgeschlossen. Somit steht zwar noch 
   nicht fest, wie viele Frauen bzw. Männer auf 
   Anteilseignerseite erforderlich sind, um die 
   jeweilige Quote zu erfüllen. Der Aufsichtsrat 
   geht jedoch aufgrund der Erfahrungen in der 
   Vergangenheit, insbesondere bei der letzten 
   Aufsichtsratswahl, davon aus, dass die 
   Arbeitnehmerseite mindestens drei weibliche 
   Aufsichtsratsmitglieder wählen wird. Demnach 
   wären von Anteilseignerseite mindestens zwei 
   Frauen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu 
   wählen. Dem tragen die folgenden Wahlvorschläge 
   Rechnung. Vorsorglich, für den Fall, dass die 
   Arbeitnehmerseite weniger als drei Frauen zu 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats wählt, wird für 
   einen der im Folgenden genannten männlichen 
   Kandidaten eine weitere weibliche Kandidatin 
   vorgeschlagen. 
 
   Ausgehend hiervon schlägt der Aufsichtsrat vor, 
   die nachfolgend genannten Personen mit Wirkung ab 
   Beendigung der Hauptversammlung zu 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen: 
 
   5.1   Herr *Dr. Jan Liersch*, Düsseldorf, 
         Chief Executive Officer der Broermann 
         Holding GmbH, Königstein im Taunus 
         Es ist beabsichtigt, dass Herr Dr. 
         Liersch im Aufsichtsrat für die 
         Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden 
         kandidiert. 
   5.2   Frau *Dr. Julia Dannath-Schuh*, 
         Merchweiler, 
         Managing Partner Manres AG, 
         Zollikon/Schweiz 
   5.3   Herr *Prof. Dr. med. Gerhard 
         Ehninger*, Dresden, 
         Geschäftsführer Cellex Gesellschaft 
         für Zellgewinnung mbH, Dresden 
   5.4   Frau *Irmtraut Gürkan*, Alsbach, 
         ehem. kaufmännische Direktorin des 
         Universitätsklinikums Heidelberg 
   5.5   Herr *Jan Hacker*, Bayreuth, 
         Vorstandsvorsitzender der Oberender 
         AG, Bayreuth 
   5.6   Herr *Kai Hankeln*, Bad Bramstedt, 
         Chief Executive Officer (CEO) 
         Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, 
         Hamburg, und 
         Geschäftsführer der Asklepios Kliniken 
         Management GmbH, Hamburg 
   5.7   Herr *Hafid Rifi*, Friedberg, 
         Chief Financial Officer (CFO) 
         Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, 
         Hamburg, und 
         Geschäftsführer der Asklepios Kliniken 
         Management GmbH, Hamburg 
   5.8.1 Herr *Tino Fritz,* Offenburg, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -2-

Chief Financial Officer MEDICLIN 
         Aktiengesellschaft, Offenburg 
   5.8.2 nur für den Fall, dass bei der Wahl 
         der Arbeitnehmerseite keine, eine oder 
         nur zwei Frauen zum Mitglied des 
         Aufsichtsrats gewählt werden, anstelle 
         von Herrn *Tino Fritz*: 
         Frau *Christine Reißner*, 
         Sülzfeld, 
         ehem. Geschäftsführerin HELIOS 
         Klinikum Meiningen GmbH 
 
   Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
   Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
   mitgerechnet wird. Die Amtszeit des einzelnen 
   Aufsichtsratsmitglieds endet ferner - 
   vorbehaltlich der nachfolgend unter 
   Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen 
   Satzungsänderung - jedenfalls mit Beendigung 
   derjenigen Hauptversammlung, vor deren Beginn das 
   Aufsichtsratsmitglied das 75. Lebensjahr 
   vollendet hat. 
 
   Die vorstehenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats 
   zu Ziffer 5.1 bis 5.8.2 beruhen auf einer 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses des 
   Aufsichtsrats. 
 
   Folgt die Hauptversammlung diesen 
   Wahlvorschlägen, verfügt der Aufsichtsrat 
   gemäß § 100 Abs. 5 AktG weiterhin über 
   mindestens ein Mitglied mit Sachverstand auf den 
   Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung 
   und die Mitglieder sind in ihrer Gesamtheit mit 
   dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, 
   vertraut. 
 
   Auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
   ist jeweils ein Lebenslauf der nominierten 
   Kandidaten abrufbar, der über relevante 
   Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft 
   gibt. 
 
   Weitere Angaben zu den nominierten Kandidaten: 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
   Die nominierten Kandidaten sind Mitglied in den 
   wie folgt aufgelisteten anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
   und ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Herr *Dr. Jan Liersch*, 
 
     Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
     Aufsichtsräten: 
 
     - MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg 
       (Vorsitz) 
 
     Mitgliedschaft in möglicherweise 
     vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen: 
 
     - Hotel Montreux Palace S.A., Montreux, 
       Schweiz 
       (Vorsitzender des Verwaltungsrats) 
     - Hôtel Suisse Majestic S.A., Montreux, 
       Schweiz 
       (Vorsitzender des Verwaltungsrats) 
 
     Herr Dr. Liersch ist darüber hinaus bei 
     keiner anderen Gesellschaft Mitglied in 
     gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
     oder vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen. 
 
     Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gehört 
     Herr Dr. Liersch seit dem 3. Juni 2020 an. 
   * Frau *Dr. Julia Dannath-Schuh*, 
 
     Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
     Aufsichtsräten: 
 
     - Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, 
       Hamburg 
     - MEDICLIN Aktiengesellschaft, 
       Offenburg 
 
     Frau Dannath-Schuh ist darüber hinaus bei 
     keiner anderen Gesellschaft Mitglied in 
     gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
     oder vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen. 
 
     Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gehört 
     Frau Dannath-Schuh seit dem 3. Juni 2020 
     an. 
   * Herr *Prof. Dr. med. Gerhard Ehninger*, 
 
     Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
     Aufsichtsräten: 
 
     - Universitätsklinikum Gießen und 
       Marburg GmbH, Gießen 
 
     Herr Prof. Dr. Ehninger ist darüber hinaus 
     bei keiner anderen Gesellschaft Mitglied 
     in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
     oder vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen. 
 
     Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gehört 
     Herr Prof. Dr. Ehninger seit 2001 an. 
   * Frau *Irmtraut Gürkan*, 
 
     Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
     Aufsichtsräten: 
 
     - Charité - Universitätsmedizin Berlin, 
       Körperschaft des Öffentlichen 
       Rechts 
 
     Mitgliedschaft in möglicherweise 
     vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen: 
 
     - Eurotransplant International 
       Foundation, Leiden, Niederlande 
       (Mitglied des Supervisory Boards) 
     - Stiftung Alice-Hospital vom Roten 
       Kreuz zu Darmstadt 
       (Mitglied des Kuratoriums) 
     - Universitätsspital Basel, Schweiz 
       (Mitglied des Verwaltungsrats) 
 
     Frau Gürkan ist darüber hinaus bei keiner 
     anderen Gesellschaft Mitglied in 
     gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
     oder vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen. 
 
     Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gehört 
     Frau Gürkan bisher nicht an. 
   * Herr *Jan Hacker*, 
 
     Herr Hacker ist bei keiner anderen 
     Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu 
     bildenden Aufsichtsräten oder 
     vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen. 
 
     Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gehört 
     Herr Hacker seit dem 5. Juni 2019 an. 
   * Herr *Kai Hankeln*, 
 
     Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
     Aufsichtsräten: 
 
     - Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, 
       Hamburg (bis April 2020) 
     - Asklepios Fachklinikum Stadtroda GmbH, 
       Stadtroda 
       (zugleich Vorsitzender des 
       Aufsichtsrats) 
     - MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg 
 
     Herr Hankeln ist bei keiner anderen 
     Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu 
     bildenden Aufsichtsräten oder 
     vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen. 
 
     Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gehört 
     Herr Hankeln bisher nicht an. 
   * Herr *Hafid Rifi*, 
 
     Herr Rifi ist bei keiner anderen 
     Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu 
     bildenden Aufsichtsräten oder 
     vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen. 
 
     Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gehört 
     Herr Rifi bisher nicht an. 
   * Herr *Tino Fritz*, 
 
     Herr Fritz ist bei keiner anderen 
     Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu 
     bildenden Aufsichtsräten oder 
     vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen. 
 
     Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gehört 
     Herr Fritz bisher nicht an. 
   * Frau *Christine Reißner*, 
 
     Frau Reißner ist bei keiner anderen 
     Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu 
     bildenden Aufsichtsräten oder 
     vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen. 
 
     Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gehört 
     Frau Reißner seit dem 10. Juni 2015 
     an. 
 
   *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 
   DCGK 2017 ('DCGK 2017' bezeichnet den Deutschen 
   Corporate Governance Kodex i.d.F. vom 7. Februar 
   2017):* 
 
   * Herr *Dr. Jan Liersch* 
 
     Es liegen keine persönlichen oder 
     geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen 
     oder Organen der RHÖN-KLINIKUM AG 
     vor. 
 
     Es liegen folgende Beziehungen zu einem 
     wesentlich beteiligten Aktionär der 
     RHÖN-KLINIKUM AG vor: Herr Dr. 
     Liersch ist Chief Executive Officer der 
     Broermann Holding GmbH. Die Broermann 
     Holding GmbH ist alleiniger 
     Kommanditaktionär der Asklepios Kliniken 
     GmbH & Co. KGaA, einem Wettbewerber der 
     RHÖN-KLINIKUM AG. Die Asklepios 
     Kliniken GmbH & Co. KGaA wiederum hält 
     eine wesentliche Beteiligung an der 
     RHÖN-KLINIKUM AG im Sinne von Ziffer 
     5.4.1 Abs. 8 DCGK 2017. Des Weiteren ist 
     Herr Dr. Liersch Vorsitzender des 
     Aufsichtsrats der MEDICLIN 
     Aktiengesellschaft, ebenfalls ein 
     Wettbewerber der RHÖN-KLINIKUM AG, an 
     der die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA 
     52,73 % der stimmberechtigen Aktien hält. 
   * Frau *Dr. Julia Dannath-Schuh* 
 
     Es liegen keine persönlichen oder 
     geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen 
     oder Organen der RHÖN-KLINIKUM AG 
     vor. 
 
     Es liegen folgende Beziehungen zu einem 
     wesentlich beteiligten Aktionär der 
     RHÖN-KLINIKUM AG vor: Frau 
     Dannath-Schuh ist Mitglied des 
     Aufsichtsrats der Asklepios Kliniken GmbH 
     & Co. KGaA, einem Wettbewerber der 
     RHÖN-KLINIKUM AG. Die Asklepios 
     Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine 
     wesentliche Beteiligung an der 
     RHÖN-KLINIKUM AG im Sinne von Ziffer 
     5.4.1 Abs. 8 DCGK 2017. Des Weiteren ist 
     Frau Dr. Dannath-Schuh Mitglied des 
     Aufsichtsrats der MEDICLIN 
     Aktiengesellschaft, ebenfalls ein 
     Wettbewerber der RHÖN-KLINIKUM AG, an 
     der die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA 
     52,73 % der stimmberechtigen Aktien hält. 
   * Herr *Prof. Dr. med. Gerhard Ehninger* 
 
     Es liegen keine persönlichen oder 
     geschäftlichen Beziehungen zu den Organen 
     der RHÖN-KLINIKUM AG oder einem 
     wesentlich beteiligten Aktionär der 
     RHÖN-KLINIKUM AG vor. 
 
     Es liegen folgende Beziehungen zum 
     Unternehmen vor: Herr Prof. Ehninger hält 
     50 % der Geschäftsanteile an der AgenDix - 
     Applied Genetic Diagnostics - Gesellschaft 
     für angewandte molekulare Diagnostik mbH, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -3-

die Laborleistungen für die Klinikum 
     Frankfurt (Oder) GmbH sowie die 
     Universitätsklinikum Gießen und 
     Marburg GmbH erbringt. Beide vorgenannten 
     Gesellschaften sind Tochtergesellschaften 
     der RHÖN-KLINIKUM AG. Die 
     Universitätsklinikum Gießen und 
     Marburg GmbH nimmt ferner an klinischen 
     Studien der GEMoaB Monoclonals GmbH teil, 
     deren Geschäftsführer und Gesellschafter 
     Herr Prof. Ehninger ist. 
   * Frau *Irmtraut Gürkan* 
 
     Es liegen keine persönlichen oder 
     geschäftlichen Beziehungen zum 
     Unternehmen, den Organen der 
     RHÖN-KLINIKUM AG oder einem 
     wesentlich beteiligten Aktionär der 
     RHÖN-KLINIKUM AG vor. 
   * Herr *Jan Hacker* 
 
     Es liegen keine persönlichen oder 
     geschäftlichen Beziehungen zum 
     Unternehmen, den Organen der 
     RHÖN-KLINIKUM AG oder einem 
     wesentlich beteiligten Aktionär der 
     RHÖN-KLINIKUM AG vor. 
   * Herr *Kai Hankeln* 
 
     Es liegen keine persönlichen und 
     geschäftlichen Beziehungen von Herrn 
     Hankeln zum Unternehmen oder Organen der 
     RHÖN-KLINIKUM AG vor. 
 
     Es liegen folgende Beziehungen von Herrn 
     Hankeln zu einem wesentlich an der 
     RHÖN-KLINIKUM AG beteiligten Aktionär 
     vor: Herr Hankeln ist Vorsitzender der 
     Geschäftsführung (Chief Executive Officer 
     - CEO) der Asklepios Kliniken Management 
     GmbH, der persönlich haftenden 
     Gesellschafterin der Asklepios Kliniken 
     GmbH & Co. KGaA, einem Wettbewerber der 
     RHÖN-KLINIKUM AG. Die Asklepios 
     Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine 
     wesentliche Beteiligung an der 
     RHÖN-KLINIKUM AG im Sinne von Ziffer 
     5.4.1 Abs. 8 DCGK 2017. Des Weiteren ist 
     Herr Hankeln Mitglied des Aufsichtsrats 
     der MEDICLIN Aktiengesellschaft, ebenfalls 
     ein Wettbewerber der RHÖN-KLINIKUM 
     AG, an der die Asklepios Kliniken GmbH & 
     Co. KGaA 52,73 % der stimmberechtigen 
     Aktien hält. 
   * Herr *Hafid Rifi* 
 
     Es liegen keine persönlichen und 
     geschäftlichen Beziehungen von Herrn Rifi 
     zum Unternehmen oder Organen der 
     RHÖN-KLINIKUM AG vor. 
 
     Es liegen folgende Beziehungen von Herrn 
     Rifi zu einem wesentlich an der 
     RHÖN-KLINIKUM AG beteiligten Aktionär 
     vor: Herr Rifi ist stellvertretender 
     Vorsitzender der Geschäftsführung sowie 
     Chief Financial Officer (CFO) der 
     Asklepios Kliniken Management GmbH, der 
     persönlich haftenden Gesellschafterin der 
     Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, einem 
     Wettbewerber der RHÖN-KLINIKUM AG. 
     Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA 
     hält eine wesentliche Beteiligung an der 
     RHÖN-KLINIKUM AG im Sinne von Ziffer 
     5.4.1 Abs. 8 DCGK 2017. 
   * Herr *Tino Fritz* 
 
     Es liegen keine persönlichen und 
     geschäftlichen Beziehungen von Herrn Fritz 
     zum Unternehmen oder Organen der 
     RHÖN-KLINIKUM AG vor. 
 
     Es liegen folgende Beziehungen von Herrn 
     Fritz zu einem wesentlich an der 
     RHÖN-KLINIKUM AG beteiligten Aktionär 
     vor: Herr Fritz ist Chief Financial 
     Officer (CFO) der MEDICLIN 
     Aktiengesellschaft, einem Wettbewerber der 
     RHÖN-KLINIKUM AG. Die Asklepios 
     Kliniken GmbH & Co. KGaA, die eine 
     wesentliche Beteiligung an der 
     RHÖN-KLINIKUM AG im Sinne von Ziffer 
     5.4.1 Abs. 8 DCGK 2017 hält, hält 52,73 % 
     der stimmberechtigen Aktien an der 
     MEDICLIN Aktiengesellschaft. 
   * Frau *Christine Reißner* 
 
     Es liegen keine persönlichen und 
     geschäftlichen Beziehungen zum 
     Unternehmen, den Organen der 
     RHÖN-KLINIKUM AG oder einem 
     wesentlich beteiligten Aktionär der 
     RHÖN-KLINIKUM AG vor. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   keine weiteren persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen i.S.v. Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 DCGK 
   2017 zwischen nominierten Kandidaten einerseits 
   und der RHÖN-KLINIKUM AG, den Organen der 
   RHÖN-KLINIKUM AG oder einem direkt oder 
   indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten 
   Aktien an der RHÖN-KLINIKUM AG beteiligten 
   Aktionär andererseits, die ein objektiv 
   urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
   als maßgebend ansehen würde. 
 
   Gemäß der Entsprechenserklärung der 
   Gesellschaft vom 6. November 2019 hat der 
   Aufsichtsrat von der Benennung konkreter Ziele 
   für seine Zusammensetzung und von einem 
   abstrakten Kompetenzprofil für das Gesamtgremium 
   i.S.v. Ziff. 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 DCGK 2017 sowie 
   der Festlegung einer Alters- und 
   Regelzugehörigkeitsdauergrenze i.S.v. Ziff. 5.4.1 
   Abs. 2 Satz 2 DCGK 2017 abgesehen. Folglich 
   konnte auch die Empfehlungen gemäß Ziff. 
   5.4.1 Abs. 4 DCGK, die an den Empfehlungen 
   gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 und 2 DCGK 
   2017 anknüpfen, nicht gefolgt werden. Der 
   Aufsichtsrat hat sich bei seinen Wahlvorschlägen 
   für den Aufsichtsrat bisher ausschließlich 
   von der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten 
   sowie dem Gesetz leiten lassen. Dabei orientiert 
   sich der Aufsichtsrat seit Langem an einem 
   grundlegenden Anforderungsprofil, welches bei 
   jeweiligem Bedarf ad-hoc adaptiert und 
   konkretisiert wird. Dies hat sich nach 
   Überzeugung der Anteilseignervertreter im 
   Aufsichtsrat bewährt und bedarf nach seinem 
   Dafürhalten keiner weiteren bürokratisierenden 
   Selbstregulierung. 
6  *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss von Gewinnabführungsverträgen mit der 
   RHÖN-Kreisklinik Bad Neustadt GmbH, der MVZ 
   Bad Neustadt/Saale GmbH, der 
   RHÖN-Cateringgesellschaft mbH und der 
   RHÖN-KLINIKUM Energie für Gesundheit GmbH* 
 
   Zur Schaffung klarer Strukturen innerhalb des 
   RHÖN-KLINIKUM-Konzerns sowie zur Nutzung 
   aller steuerlichen Potentiale beabsichtigt die 
   RHÖN-KLINIKUM AG auch mit ihren 
   Tochtergesellschaften 
 
   * RHÖN-Kreisklinik Bad Neustadt GmbH, 
     Bad Neustadt a.d. Saale, 
   * MVZ Bad Neustadt/Saale GmbH, Bad Neustadt 
     a.d. Saale, 
   * RHÖN-Cateringgesellschaft mbH, Bad 
     Neustadt a.d. Saale, und 
   * RHÖN-KLINIKUM Energie für Gesundheit 
     GmbH, Bad Neustadt a.d. Saale, 
 
   (nachfolgend jeweils auch: 
   _'Tochtergesellschaft'_ bzw. zusammen auch: 
   _'Tochtergesellschaften'_) jeweils einen 
   Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Die 
   Gewinnabführungsverträge bedürfen zu ihrer 
   Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung 
   der RHÖN-KLINIKUM AG und der 
   Gesellschafterversammlung der jeweiligen 
   Tochtergesellschaft in notariell beurkundeter 
   Form. Wenn die Hauptversammlung zugestimmt hat, 
   ist vorgesehen, dass die 
   Gesellschafterversammlung der jeweiligen 
   Tochtergesellschaft dem Vertrag in notarieller 
   Form zustimmt und der Vertrag zwischen der 
   RHÖN-KLINIKUM AG und der jeweiligen 
   Tochtergesellschaft abgeschlossen wird. 
 
   Der Wortlaut der geplanten 
   Gewinnabführungsverträge ist mit Ausnahme der 
   Bezeichnung der Parteien und Angaben in den 
   Präambeln zum Tätigkeitsgegenstand weitgehend 
   identisch. Die Gewinnabführungsverträge 
   (nachfolgend einzeln: _'Vertrag'_) haben jeweils 
   folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
   * Bezüglich der Gewinnabführung gelten die 
     Bestimmungen des § 301 AktG in seiner 
     jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
   * Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, 
     ihren ganzen nach Maßgabe der 
     handelsrechtlichen Vorschriften 
     ermittelten Gewinn an die 
     RHÖN-KLINIKUM AG abzuführen. 
     Abzuführen ist, vorbehaltlich einer 
     Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach 
     den im Folgenden dargestellten Regelungen, 
     der gesamte nach Maßgabe der 
     handelsrechtlichen Vorschriften zu 
     ermittelnde Jahresüberschuss, der sich 
     ohne Gewinnabführung ergeben würde, 
     vermindert 
 
     - um einen etwaigen Verlustvortrag aus 
       dem Vorjahr, 
     - um den Betrag, der ggf. in eine 
       gesetzliche Rücklage einzustellen ist, 
       und 
     - um den nach § 268 Abs. 8 HGB ggf. 
       ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
     Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG 
     in seiner jeweils geltenden Fassung 
     genannten Betrag nicht überschreiten. 
   * Die Tochtergesellschaft kann mit 
     Zustimmung der RHÖN-KLINIKUM AG 
     Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit 
     in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 
     Abs. 3 Satz 2 HGB einstellen, als dies 
     handelsrechtlich und steuerrechtlich 
     zulässig und bei vernünftiger 
     kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
     begründet ist. 
   * Soweit jeweils gesetzlich zulässig, sind 
     während der Dauer des Vertrages gebildete 
     andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
     Satz 2 HGB auf Verlangen der 
     RHÖN-KLINIKUM AG aufzulösen und zum 
     Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
     verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
     Entsprechendes gilt für einen 
     vorgetragenen Gewinn. 
   * Die Abführung von Beträgen aus der 
     Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und 
     Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten des 
     Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden 
     sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 
     272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, 
     ob deren Bildung vor oder während der 
     Laufzeit des Vertrages erfolgte) ist 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -4-

ausgeschlossen; sie dürfen auch nicht zum 
     Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
     verwendet werden. 
   * Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
     erstmals für den gesamten Gewinn des 
     Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, 
     in dem der Vertrag wirksam wird 
     (Rückwirkung der Gewinnabführung zum 
     Geschäftsjahresanfang). Vorbehaltlich 
     vorrangiger gesetzlicher Regelungen 
     entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung 
     jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres 
     der Tochtergesellschaft und wird zu diesem 
     Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem 
     Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe gemäß 
     §§ 352, 353 HGB zu verzinsen. Ansprüche 
     aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben 
     unberührt. 
   * Die RHÖN-KLINIKUM AG kann 
     Abschlagszahlungen auf die erwartete 
     Gewinnabführung verlangen, wenn und soweit 
     dies gesetzlich zulässig ist. 
   * Hinsichtlich der Verlustübernahme (d.h. 
     der Verpflichtung der RHÖN-KLINIKUM 
     AG, etwaige Jahresfehlbeträge der 
     Tochtergesellschaft auszugleichen) gelten 
     die Bestimmungen des § 302 AktG in seiner 
     jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
   * Die Verpflichtung zur Verlustübernahme 
     gilt erstmals für den gesamten Verlust des 
     Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, 
     in dem der Vertrag wirksam wird 
     (Rückwirkung der Verlustübernahme zum 
     Geschäftsjahresanfang). Der Anspruch auf 
     Verlustübernahme entsteht jeweils am 
     Schluss eines Geschäftsjahres der 
     Tochtergesellschaft und wird zu diesem 
     Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem 
     Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe gemäß 
     §§ 352, 353 HGB zu verzinsen. Ansprüche 
     aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben 
     unberührt. 
   * Die Tochtergesellschaft hat den 
     Jahresabschluss so zu erstellen, dass der 
     Gewinn bzw. der Verlust als 
     Verbindlichkeit bzw. Forderung gegenüber 
     der RHÖN-KLINIKUM AG ausgewiesen 
     wird. Der Jahresabschluss der 
     Tochtergesellschaft ist vor seiner 
     Feststellung der RHÖN-KLINIKUM AG zur 
     Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung 
     vorzulegen. Der Jahresabschluss der 
     Tochtergesellschaft ist vor dem 
     Jahresabschluss der RHÖN-KLINIKUM AG 
     zu erstellen und festzustellen. Endet das 
     Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft 
     zugleich mit dem Geschäftsjahr der 
     RHÖN-KLINIKUM AG, ist gleichwohl das 
     zu übernehmende Ergebnis der 
     Tochtergesellschaft im Jahresabschluss der 
     RHÖN-KLINIKUM AG für das gleiche 
     Geschäftsjahr zu berücksichtigen. 
   * Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit 
     der Zustimmung des Investitions-, 
     Strategie- und Finanzausschusses des 
     Aufsichtsrats der RHÖN-KLINIKUM AG, 
     der Zustimmung der Hauptversammlung der 
     RHÖN-KLINIKUM AG sowie der 
     Gesellschafterversammlung der 
     Tochtergesellschaft in notariell 
     beurkundeter Form. 
   * Der Vertrag wird mit der Eintragung in das 
     Handelsregister des Sitzes der 
     Tochtergesellschaft wirksam. Er gilt 
     rückwirkend für die Zeit seit dem Beginn 
     des Geschäftsjahres der 
     Tochtergesellschaft, in dem die Eintragung 
     erfolgt. 
   * Der Vertrag wird auf die Dauer von fünf 
     Zeitjahren ab dem Beginn des 
     Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, 
     in dem der Vertrag durch Eintragung in das 
     Handelsregister des Sitzes der 
     Tochtergesellschaft wirksam wird, fest 
     geschlossen und verlängert sich jeweils um 
     ein Geschäftsjahr, wenn er nicht unter 
     Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei 
     Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres 
     der Tochtergesellschaft von einem 
     Vertragspartner gekündigt wird. 
   * Das Recht zur außerordentlichen 
     fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines 
     wichtigen Grundes bleibt unberührt. Als 
     wichtiger Grund gilt insbesondere 
 
     - die Insolvenz einer Partei; 
     - der Abschluss eines Vertrages, der 
       eine Veräußerung von oder 
       sonstige Verfügung über 
       Geschäftsanteile an der 
       Tochtergesellschaft in einem Umfang 
       zum Gegenstand hat, der zur Folge hat, 
       dass die Voraussetzungen der 
       finanziellen Eingliederung der 
       Tochtergesellschaft in die 
       RHÖN-KLINIKUM AG gemäß den 
       steuerrechtlichen Vorgaben nicht mehr 
       vorliegen, insbesondere wenn die 
       RHÖN-KLINIKUM AG nicht mehr die 
       Mehrheit der Geschäftsanteile bzw. 
       Stimmrechte an der Tochtergesellschaft 
       hält; 
     - die Einbringung, Abspaltung oder 
       Ausgliederung der Beteiligung an der 
       Tochtergesellschaft durch die 
       RHÖN-KLINIKUM AG sowie 
     - die Umwandlung, Verschmelzung, 
       Spaltung oder Liquidation der 
       RHÖN-KLINIKUM AG oder der 
       Tochtergesellschaft. 
 
     Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund 
     bestehen die Gewinnabführungsverpflichtung 
     und die Verlustübernahmeverpflichtung nur 
     für den anteiligen Jahresüberschuss bzw. 
     den anteiligen Jahresfehlbetrag, der bis 
     zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
     Kündigung handelsrechtlich entstanden ist. 
   * Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen 
     des Vertrages sind die §§ 14 und 17 des 
     Körperschaftsteuergesetzes in ihrer 
     jeweils geltenden Fassung zu 
     berücksichtigen, insbesondere ist die 
     dynamische Verlustübernahmeverpflichtung 
     vorrangig vor anderen vertraglichen 
     Regelungen anzuwenden, wenn Letztere in 
     Widerspruch hierzu stehen sollten. 
   * Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz 
     oder teilweise unwirksam oder 
     undurchführbar sein oder werden, oder 
     sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, 
     soll dies die Gültigkeit des Vertrages im 
     Übrigen nicht berühren. Anstelle der 
     unwirksamen oder undurchführbaren 
     Bestimmung werden die Parteien diejenige 
     wirksame oder durchführbare Bestimmung 
     vereinbaren, die dem wirtschaftlichen 
     Ergebnis der unwirksamen oder 
     undurchführbaren Bestimmung am nächsten 
     kommt. Im Falle einer Lücke des Vertrages 
     ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, 
     die bei Kenntnis der Lücke entsprechend 
     dem Sinn und Zweck des Vertrages 
     vereinbart worden wäre. 
   * Ergänzungen und Änderungen des 
     Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit 
     nicht gesetzlich eine andere Form 
     vorgeschrieben ist. 
   * Die durch und im Zusammenhang mit dem 
     Abschluss des Vertrages entstehenden 
     Kosten trägt die RHÖN-KLINIKUM AG. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   6.1 Dem Abschluss des 
       Gewinnabführungsvertrages zwischen der 
       RHÖN-KLINIKUM AG und der 
       RHÖN-Kreisklinik Bad Neustadt GmbH, 
       Bad Neustadt a.d. Saale, wird 
       zugestimmt. 
   6.2 Dem Abschluss des 
       Gewinnabführungsvertrages zwischen der 
       RHÖN-KLINIKUM AG und der MVZ Bad 
       Neustadt/Saale GmbH, Bad Neustadt a.d. 
       Saale, wird zugestimmt. 
   6.3 Dem Abschluss des 
       Gewinnabführungsvertrages zwischen der 
       RHÖN-KLINIKUM AG und der 
       RHÖN-Cateringgesellschaft mbH, Bad 
       Neustadt a.d. Saale, wird zugestimmt. 
   6.4 Dem Abschluss des 
       Gewinnabführungsvertrages zwischen der 
       RHÖN-KLINIKUM AG und der 
       RHÖN-KLINIKUM Energie für 
       Gesundheit GmbH, Bad Neustadt a.d. 
       Saale, wird zugestimmt. 
 
   Die folgenden Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung und von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an im Internet über die 
   Internetseite der RHÖN-KLINIKUM AG unter der 
   Adresse 
 
   http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
   zugänglich sein: 
 
   * der Entwurf des Gewinnabführungsvertrages 
     zwischen der RHÖN-KLINIKUM AG und der 
     jeweiligen Tochtergesellschaft, 
   * die Jahresabschlüsse und die 
     Konzernabschlüsse der RHÖN-KLINIKUM 
     AG für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 
     2019 sowie die Lageberichte der 
     RHÖN-KLINIKUM AG und die 
     Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 
     2017, 2018 und 2019, 
   * die Jahresabschlüsse der jeweiligen 
     Tochtergesellschaft für die Geschäftsjahre 
     2017, 2018 und 2019 sowie die Lageberichte 
     der jeweiligen Tochtergesellschaft für die 
     Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 und 
   * der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
     Bericht des Vorstands der 
     RHÖN-KLINIKUM AG und der 
     Geschäftsführung der jeweiligen 
     Tochtergesellschaft. 
 
   In der Hauptversammlung werden die 
   Gewinnabführungsverträge vom Vorstand mündlich 
   erläutert. 
7  *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss 
   der RHÖN-KLINIKUM AG und den 
   Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2020 zu 
   wählen. 
8  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, 
   Möglichkeit zur Verkürzung der Amtszeit von 
   Aufsichtsratsmitgliedern, Verkürzung der Frist 
   zur Amtsniederlegung von Aufsichtsratsmitgliedern 
   (§ 10 Ziff. 3 der Satzung*) 
 
   Für Aufsichtsratsmitglieder, die von der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -5-

Hauptversammlung zu wählen sind, eröffnet § 10 
   Ziffer 2 der Satzung die Möglichkeit, den Beginn 
   der Amtszeit bei der Bestellung festzulegen. Für 
   das Ende der Amtszeit fehlt bislang eine 
   korrespondierende Regelung. Die Hauptversammlung 
   soll künftig die Möglichkeit haben, auch eine 
   gegenüber dem gesetzlichen und 
   satzungsgemäßen Regelfall kürzere Amtszeit 
   zu bestimmen. Außerdem soll die Frist zur 
   Niederlegung des Aufsichtsratsamtes von drei auf 
   einen Monat verkürzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 
   10 Ziff. 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
    'Die Amtszeit des einzelnen 
    Aufsichtsratsmitgliedes endet mit 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung des Aufsichtsrates für das 
    vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
    Amtszeit beschließt. Hierbei wird das 
    Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
    nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung 
    kann bei der Wahl der 
    Aufsichtsratsmitglieder für eines oder 
    mehrere von ihnen eine kürzere Amtszeit 
    bestimmen. 
    Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt 
    ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung 
    einer Frist von einem Monat niederlegen. 
    Die Niederlegung erfolgt durch schriftliche 
    Erklärung gegenüber Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrates; der Vorstand ist 
    unverzüglich zu benachrichtigen. 
    Das Recht jedes Aufsichtsratsmitgliedes zur 
    sofortigen Amtsniederlegung aus wichtigem 
    Grund bleibt hiervon unberührt.' 
9  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, 
   Änderung der Altersgrenze für 
   Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung (§ 10 
   Ziff. 4 der Satzung)* 
 
   § 10 Ziffer 4 der Satzung der RHÖN-KLINIKUM 
   AG sieht derzeit vor, dass die Amtszeit eines 
   Aufsichtsratsmitglieds jedenfalls mit Beendigung 
   derjenigen Hauptversammlung endet, vor deren 
   Beginn das Aufsichtsratsmitglied das 75. 
   Lebensjahr vollendet hat. Eine 
   satzungsmäßige Altersgrenze erscheint jedoch 
   zu starr. Auch Ziff. 5.4.1 DCGK 2017 bzw. C.2 des 
   DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019 gehen 
   nicht davon aus, dass eine Altersgrenze in der 
   Satzung festgelegt werden muss. Vielmehr 
   erscheint es sachgerecht, die Entscheidung über 
   eine Altersgrenze und deren Ausgestaltung dem 
   Aufsichtsrat zu überlassen. § 10 Ziffer 4 der 
   Satzung soll aus diesem Grund gestrichen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
   Folgendes zu beschließen: 
 
    § 10 Ziffer 4 der Satzung wird gestrichen. 
    § 10 Ziffer 5 der Satzung wird neu als § 10 
    Ziffer 4 nummeriert. § 10 Ziffer 6 der 
    Satzung wird neu als § 10 Ziffer 5 
    nummeriert. 
10 *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, 
   Änderung der Regelungen zur Nachwahl für ein 
   weggefallenes Aufsichtsratsmitglied (§ 10 Ziff. 6 
   der Satzung)* 
 
   Gemäß § 10 Ziffer 6 der Satzung, der nach 
   dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 
   neu als § 10 Ziffer 5 nummeriert werden soll, 
   muss ein Beschluss der Hauptversammlung, der dazu 
   führt, dass die Nachwahl für ein weggefallenes 
   Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner das 
   Ausscheiden eines ggf. nachgerückten 
   Ersatzmitgliedes bewirkt, mit einer Mehrheit von 
   drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst 
   werden. Da Beschlüsse der Hauptversammlung 
   gemäß § 17 Ziffer 3 der Satzung 
   grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der 
   abgegebenen Stimmen gefasst werden, soll an 
   dieser Sonderregelung nicht festgehalten werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
   Folgendes zu beschließen: 
 
    In § 10 Ziffer 6 der Satzung (der 
    gemäß dem Beschlussvorschlag zu 
    Tagesordnungspunkt 9 neu als § 10 Ziffer 5 
    nummeriert werden soll) wird Satz 2 
    gestrichen. 
11 *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, 
   Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen per Telefon- 
   oder Videoschaltung, Durchführung von 
   Aufsichtsratssitzungen als Telefon- oder 
   Videokonferenzen (§ 12a Ziff. 1 der Satzung)* 
 
   Die Teilnahme an Sitzungen per Telefon- oder 
   Videoschaltung und die Durchführung von Sitzungen 
   als Telefon- oder Videokonferenzen sind 
   heutzutage allgemein üblich. Diesem Standard 
   sollen auch die Regelungen zur Beschlussfassung 
   des Aufsichtsrats Rechnung tragen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 
   12a Ziffer 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
    'Aufsichtsratssitzungen finden am Sitz der 
    Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen 
    Wertpapierbörse statt, sofern nicht alle 
    Aufsichtsratsmitglieder mit einem anderen 
    Sitzungsort einverstanden sind. 
    Sitzungen des Aufsichtsrates werden in der 
    Regel als Präsenzsitzungen abgehalten. 
    Mitglieder des Aufsichtsrates, die an einer 
    Sitzung telefonisch oder durch eine 
    Videozuschaltung teilnehmen, gelten als in 
    der Sitzung anwesend. 
    Aufsichtsratssitzungen können ausnahmsweise 
    auch in Form von Telefon- oder 
    Videokonferenzen abgehalten werden. Für die 
    Einberufung von Telefon- und 
    Videokonferenzen, für die Beschlussfassung 
    in Telefon- oder Videokonferenzen und für 
    die Anwesenheit Dritter gelten die 
    allgemeinen Bestimmungen über 
    Aufsichtsratssitzungen entsprechend.' 
12 *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, 
   Vereinfachung der Voraussetzungen für die 
   Durchführung von Aufsichtsratssitzungen ohne 
   Präsenz, kombinierte Beschlussfassung (§ 12a 
   Ziff. 3 der Satzung)* 
 
   Um dem Aufsichtsrat erforderlichenfalls eine 
   flexible Beschlussfassung ohne Präsenzsitzung und 
   auch im sog. kombinierten Verfahren zu 
   ermöglichen, bei dem die Stimmen teilweise in der 
   Sitzung und teilweise telefonisch, schriftlich, 
   per E-Mail oder in vergleichbarer Weise abgegeben 
   werden, soll § 12a Ziffer 3 angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 
   12a Ziffer 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
    'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
    alle Mitglieder unter der zuletzt bekannten 
    Anschrift eingeladen wurden oder der 
    Sitzungstermin einvernehmlich festgelegt 
    ist und an der Beschlussfassung mindestens 
    die Hälfte aller Aufsichtsratsmitglieder 
    teilnehmen. Als Teilnahme im Sinne dieser 
    Regelung gilt auch die Stimmenthaltung. 
    Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der 
    Regel in Sitzungen gefasst. 
    Beschlussfassungen können auf Anordnung des 
    Vorsitzenden im Einzelfall auch ohne 
    Einberufung einer Sitzung fernmündlich, 
    schriftlich, telegraphisch, durch Telefax 
    oder E-Mail erfolgen. Beschlussfassungen 
    können auf Anordnung des Vorsitzenden im 
    Einzelfall auch im Wege einer Kombination 
    von Sitzung und fernmündlich, schriftlich, 
    telegraphisch, durch Telefax oder E-Mail 
    erfolgende Stimmabgaben von nicht an der 
    Sitzung teilnehmenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrates erfolgen. 
    Den Mitgliedern des Aufsichtsrates steht 
    ein Recht zum Widerspruch gegen die vom 
    Vorsitzenden angeordnete Form der 
    Beschlussfassung nicht zu. 
    Bei (teilweiser) Beschlussfassung 
    außerhalb von Sitzungen stellt der 
    Vorsitzende nach Ablauf der Frist fest, ob 
    und mit welchem Inhalt der Beschluss 
    gefasst worden ist. Darüber ist eine 
    Niederschrift anzufertigen, die vom 
    Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 
    Die Bestimmungen dieser Ziffer 3 gelten für 
    Ausschüsse des Aufsichtsrates entsprechend. 
    An die Stelle des Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats tritt der 
    Ausschussvorsitzende.' 
13 *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, 
   Aufsichtsratsvergütung (§ 14 Ziff. 2, 2.1, 2.2. 
   und 2.3 der Satzung)* 
 
   Gemäß der Neufassung von § 113 Abs. 3 Satz 1 
   AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften 
   mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. 
   Erstmals hat eine Beschlussfassung gemäß § 
   113 Abs. 3 Satz 1 AktG bis zum Ablauf der ersten 
   ordentlichen Hauptversammlung stattzufinden, die 
   auf den 31. Dezember 2020 folgt. Vorstand und 
   Aufsichtsrat haben die Einführung dieser 
   Vorschrift zum Anlass genommen, bereits jetzt das 
   bestehende System zu überprüfen und sind zu dem 
   Ergebnis gelangt, dass der Hauptversammlung ein 
   noch einfacheres, transparenteres System mit 
   einem - trotz des Umfangs der Aufgaben des 
   Aufsichtsrats - reduzierten Gesamtvolumen 
   vorgeschlagen werden kann. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 
   14 Ziffer 2, Ziffer 2.1, Ziffer 2.2 und Ziffer 
   2.3 durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: 
 
   '2. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält 
       eine feste jährliche Vergütung in Höhe 
       von 25.000,00 EUR . 
   3. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des 
      Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des 
      Aufsichtsrats zusätzlich: 
 
      3.1 der Vorsitzende des 
          Prüfungsausschusses 25.000,00 EUR , 
          jedes andere Mitglied des 
          Prüfungsausschusses 5.000,00 ?,? 
      3.2 der Vorsitzende eines anderen 
          Ausschusses 10.000,00 EUR , jedes 
          andere Mitglied eines anderen 
          Ausschusses 2.500,00 EUR , sofern 
          der andere Ausschuss jeweils 
          mindestens einmal im Geschäftsjahr 
          tätig geworden ist. 
 
          Die Mitgliedschaft im 
          Nominierungsausschuss und in ad hoc 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -6-

gebildeten Ausschüssen bleibt 
          unberücksichtigt. Übt ein 
          Mitglied des Aufsichtsrates zur 
          gleichen Zeit mehrere Ämter 
          aus, erhält es nur die Vergütung für 
          das am höchsten vergütete Amt. 
   4. Anstelle der in Ziffer 2 und Ziffer 3 
      genannten Vergütung erhält der Vorsitzende 
      des Aufsichtsrates eine feste jährliche 
      Vergütung von 75.000,00 EUR , seine 
      Stellvertreter eine feste jährliche 
      Vergütung von jeweils 50.000,00 EUR . 
      Damit ist auch die Übernahme von 
      Mitgliedschaften und Vorsitzen in 
      Ausschüssen abgegolten. 
   5. Mitglieder des Aufsichtsrates, die dem 
      Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht 
      während eines vollen Jahres angehört oder 
      jeweils den Vorsitz oder den 
      stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats 
      oder den Vorsitz eines Ausschusses nicht 
      während eines vollen Jahres innegehabt 
      haben, erhalten für jeden angefangenen 
      Kalendermonat ihrer Tätigkeit die Vergütung 
      zeitanteilig. Eine zeitanteilige Vergütung 
      für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass 
      der betreffende Ausschuss im entsprechenden 
      Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben 
      getagt hat. 
   6. Die Vergütung ist zahlbar binnen eines 
      Monats nach Ablauf des jeweiligen 
      Geschäftsjahres. 
   7. Für die persönliche Teilnahme an einer 
      Sitzung des Aufsichtsrates, eines 
      Ausschusses und einer Hauptversammlung 
      erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrates 
      ein fixes Sitzungsgeld in Höhe von 2.000,00 
      EUR . Als persönliche Teilnahme zählt auch 
      die Zuschaltung im Rahmen einer Telefon- 
      oder Videokonferenz, für die Zuschaltung im 
      Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz 
      erhalten die betreffenden Teilnehmer ein 
      fixes Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,00 
      EUR . Finden an einem Tag mehrere 
      Aufsichtsrats- und/ oder Ausschusssitzungen 
      und/oder eine Hauptversammlung statt, 
      werden fixe Sitzungsgelder nur für eine 
      Sitzung bzw. nur für die Hauptversammlung 
      gezahlt. 
 
      Der Aufsichtsratsvorsitzende und die 
      stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden 
      erhalten für von ihnen jeweils geleitete 
      Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen den 
      doppelten Betrag des fixen Sitzungsgelds. 
      Die Vorsitzenden von beschließenden 
      Ausschüssen des Aufsichtsrates, die nicht 
      zugleich Aufsichtsratsvorsitzender oder 
      stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender 
      sind, erhalten für von ihnen geleitete 
      Ausschusssitzungen ebenfalls den doppelten 
      Betrag. Ist ein Aufsichtsratsmitglied 
      Vorsitzender mehrerer beschließender 
      Ausschüsse, erhält er den doppelten Betrag 
      nur einmal. 
 
      Das fixe Sitzungsgeld ist binnen 4 Wochen 
      nach Beendigung einer Sitzung bzw. der 
      Hauptversammlung fällig.' 
 
   § 14 Ziffer 3 der Satzung wird neu als § 14 
   Ziffer 8 nummeriert. § 14 Ziffer 4 der Satzung 
   wird neu als § 14 Ziffer 9 nummeriert. 
14 *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, 
   Ermächtigung zur Zulassung der Briefwahl (§ 17 
   der Satzung)* 
 
   Das Aktiengesetz ermöglicht es gemäß § 118 
   Abs. 2 AktG, den Vorstand durch entsprechende 
   Satzungsregelung zu ermächtigen, in der 
   Einberufung der Hauptversammlung vorzusehen, dass 
   Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der 
   Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im 
   Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen 
   (Briefwahl). Um den Aktionären der Gesellschaft 
   unabhängig von der zeitlich befristeten 
   Sonderregelung im Gesetz über Maßnahmen im 
   Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
   Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
   Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
   vom 27. März 2020 (BGBl. I, S. 569) auch künftig 
   die Möglichkeit zu geben, ihre Stimmen im Wege 
   der Briefwahl abzugeben, soll eine entsprechende 
   Ermächtigung des Vorstands in die Satzung 
   aufgenommen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 
   17 der Satzung um folgende Ziffer 5 zu ergänzen: 
 
    'Der Vorstand kann in der Einberufung der 
    Hauptversammlung vorsehen, dass Aktionäre 
    ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung 
    teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
    elektronischer Kommunikation abgeben dürfen 
    (Briefwahl).' 
15 *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, 
   Anpassung des Nachweises des Anteilsbesitzes an 
   das ARUG II (§ 16 Ziff. 2 Satz 1 der Satzung)* 
 
   Gemäß § 16 Ziffer 1 der Satzung der 
   Gesellschaft müssen Aktionäre, die an der 
   Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht 
   ausüben wollen, sich zur Hauptversammlung 
   anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme 
   nachweisen. In Übereinstimmung mit § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG (in der Fassung des Gesetzes 
   zur Änderung des Aktiengesetzes 
   (Aktienrechtsnovelle 2016) vom 22. Dezember 2015 
   (BGBl. I S. 2565)) regelt § 16 Ziffer 2 Satz 1 
   der Satzung der Gesellschaft in seiner aktuellen 
   Fassung, dass für den Nachweis der Berechtigung 
   nach § 16 Ziffer 1 ein in Textform erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut ausreicht. 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
   Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2637) ('*ARUG II*') 
   wurde § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG dahingehend 
   geändert, dass bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften künftig ein dem Aktionär vom 
   Letztintermediär ausgestellter Nachweis über den 
   Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
   ausreicht. Der geänderte § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
   und der neue § 67c AktG finden gemäß § 26j 
   Abs. 4 EGAktG ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Um 
   eine Abweichung des Wortlauts der Satzung von den 
   dann anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu 
   vermeiden, soll § 16 Ziffer 2 Satz 1 der Satzung 
   entsprechend angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 
   16 Ziffer 2 Satz 1 der Satzung wie folgt neu zu 
   fassen: 
 
    'Für den Nachweis der Berechtigung nach 
    Ziffer 1 reicht ein von dem 
    Letztintermediär ausgestellter Nachweis des 
    Anteilsbesitzes in Textform gemäß § 
    67c Abs. 3 AktG aus.' 
II. *INFORMATIONEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER 
    VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
Auf Grundlage des § 1 COVMG hat der Vorstand der 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche 
Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) abzuhalten. 
Diese Art der Durchführung der Hauptversammlung führt 
zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung 
sowie bei den Rechten der Aktionäre. 
 
*Wir bitten die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
daher um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise 
zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, zur 
Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren 
Aktionärsrechten.* 
 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
genannten Adresse anmelden und einen von ihrem 
depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis 
ihres Anteilsbesitzes an folgende Adresse übermitteln: 
 
 RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München; oder 
 per Fax: 089 3090374675; oder 
 per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist 
der 29. Juli 2020, 00:00 Uhr, (*'Nachweisstichtag'*) 
beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der 
Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 12. August 2020 
(24:00 Uhr) unter der genannten Adresse zugehen. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes bei Aktien, die nicht in 
einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot 
verwaltet werden bzw. sich nicht in 
Girosammelverwahrung befinden, kann auch von einem 
deutschen Notar, der Gesellschaft oder einem 
Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt 
werden. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und 
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
sein. 
 
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den 
Aktionären eine Anmeldebestätigung für die virtuelle 
Hauptversammlung übersandt. Zusammen mit der 
Anmeldebestätigung werden auch die Zugangsdaten für das 
InvestorPortal sowie Formulare für die Stimmabgabe 
durch Briefwahl, die Bevollmächtigung Dritter und die 
Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters übermittelt. Um den rechtzeitigen 
Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten 
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung 
der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen. 
 
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -7-

Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
der angemeldeten Person zum Nachweisstichtag 
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sowie 
angemeldete Personen, die nach dem Nachweisstichtag 
weitere Aktien hinzuerwerben, sind für die von ihnen 
nach dem Nachweisstichtag erworbenen Aktien nur 
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. 
 
2. *Übertragung der virtuellen 
   Hauptversammlung in Bild und Ton im Internet* 
 
Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte für die 
gesamte Dauer der Versammlung am 19. August 2020 ab 
10:00 Uhr in Bild und Ton im Internet über das 
zugangsgeschützte InvestorPortal unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
übertragen. Die Zugangsdaten für das InvestorPortal 
werden zusammen mit der Anmeldebestätigung zur 
virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe im 
Einzelnen unter II.1). 
 
3. *Verfahren der Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihre Stimmen im Wege einer sog. 
Briefwahl (i) schriftlich (d.h. per Post, Telefax oder 
E-Mail) oder (ii) im Wege elektronischer Kommunikation 
(über das zugangsgeschützte InvestorPortal) abgeben und 
ändern. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich 
oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich wie 
vorstehend unter II.1 beschrieben ordnungsgemäß 
angemeldet haben. 
 
Für die schriftliche Briefwahl per Post, Telefax oder 
E-Mail steht das mit der Anmeldebestätigung übersandte 
Formular zur Verfügung. Alsbald nach der Einberufung 
der Hauptversammlung wird zudem ein Formular für die 
Stimmabgabe durch Briefwahl über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zugänglich sein. Die per schriftlicher Briefwahl 
abgegebenen Stimmen müssen der Gesellschaft *bis 
einschließlich 18. August 2020, 24:00 Uhr*, unter 
der nachfolgenden Adresse zugehen: 
 
 RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München; oder 
 per Fax: 089 3090374675; oder 
 per E-Mail: rka-hv2020@computershare.de 
 
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie 
vorstehend unter II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu 
den vorstehend beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit 
zur Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über das 
zugangsgeschützte InvestorPortal unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zur Verfügung. Die für das InvestorPortal 
erforderlichen Zugangsdaten werden mit der 
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung 
übersandt (siehe II.1). Die Möglichkeit zur Stimmabgabe 
per elektronischer Briefwahl über das InvestorPortal 
besteht bis unmittelbar vor Beginn der 
Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung am 
19. August 2020, mindestens aber bis 12:00 Uhr am Tag 
der Hauptversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können 
Briefwahlstimmen über das InvestorPortal auch noch 
geändert werden. Eine Änderung über das 
InvestorPortal ist bis zu diesem Zeitpunkt auch möglich 
für Briefwahlstimmen, die bereits (wie oben 
beschrieben) schriftlich (d.h. per Post, Telefax oder 
E-Mail) abgegeben worden sind. 
 
Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per Briefwahl 
werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur 
virtuellen Hauptversammlung zusammen mit der 
Anmeldebestätigung übersandt. Entsprechende 
Informationen sind auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
einsehbar. 
 
4. *Vertretung bei Stimmrechtsausübung* 
 
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter 
entsprechender Vollmachtserteilung durch einen 
Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär (z.B. 
Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein 
Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten (unten 
4.1) oder die durch die Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter (unten 4.2), ausüben lassen. Auch 
in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und 
der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
_4.1 Bevollmächtigung von Dritten_ 
 
Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre, die sich 
rechtzeitig angemeldet haben, mit der 
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung. 
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung 
werden zudem ein Formular für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht sowie ein Formular für deren 
Widerruf über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zugänglich sein. Aktionäre, die einen Vertreter 
bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung 
der Vollmacht vorzugsweise das mit der 
Anmeldebestätigung übersandten Vollmachtsformular zu 
verwenden. 
 
Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem zu 
bevollmächtigenden Dritten oder durch Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Im Falle der 
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
Dritten muss die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft 
nachgewiesen werden. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 
126b BGB), wenn weder ein Intermediär (z.B. 
Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein 
Stimmrechtsberater noch ein sonstiger von § 135 AktG 
erfasster geschäftsmäßig Handelnder zur Ausübung 
des Stimmrechts bevollmächtigt wird. 
 
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen 
Intermediär (z.B. Kreditinstitut), eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder 
einen sonstigen von § 135 AktG erfassten 
geschäftsmäßig Handelnden erteilt, sind in der 
Regel Besonderheiten zu beachten; so besteht kein 
Textformerfordernis, jedoch ist etwa die 
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar 
festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf 
nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
enthalten. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich 
diesbezüglich mit den Vorgenannten abzustimmen. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht und die Übermittlung 
des Nachweises über die Bevollmächtigung können durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post, per 
Telefax oder per E-Mail *bis 18. August 2020, 24:00 
Uhr*, an folgende Adresse erfolgen: 
 
 RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München; oder 
 per Fax: 089 3090374675; oder 
 per E-Mail: rka-hv2020@computershare.de 
 
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie 
vorstehend unter II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu 
den vorstehend beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit 
zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht, ihren 
Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft über das zugangsgeschützte 
InvestorPortal unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zu übermitteln. Die für das InvestorPortal 
erforderlichen Zugangsdaten werden mit der 
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung 
übersandt (siehe II.1). Die Möglichkeit zur 
Übermittlung über das InvestorPortal besteht noch 
bis unmittelbar vor Beginn der Stimmenauszählung in der 
virtuellen Hauptversammlung am 19. August 2020, 
mindestens aber bis 12:00 Uhr am Tag der 
Hauptversammlung. Auch Vollmachten, die bereits (wie 
oben beschrieben) per Post, Telefax oder E-Mail 
gegenüber der Gesellschaft erteilt oder nachgewiesen 
worden sind, können bis zu diesem Zeitpunkt noch über 
das InvestorPortal widerrufen werden. 
 
Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen 
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht 
aus den von ihnen vertretenen Aktien lediglich im Wege 
der Briefwahl (wie oben unter II.3 beschrieben) oder 
durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht, insbesondere an 
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
(nachfolgend II.4.2), ausüben. Damit ein 
Bevollmächtigter die virtuelle Hauptversammlung über 
das InvestorPortal verfolgen und eine Briefwahl oder 
eine Erteilung von (Unter-)Vollmacht auch auf 
elektronischem Weg über das InvestorPortal vornehmen 
kann, benötigt dieser Bevollmächtigte die Zugangsdaten 
des Aktionärs für das InvestorPortal. Bei Erteilung der 
Vollmacht gleichzeitig mit der Anmeldung zur virtuellen 
Hauptversammlung werden die Zugangsdaten direkt an den 
Bevollmächtigten übersandt. Ansonsten ist die 
Weitergabe der Zugangsdaten an den Bevollmächtigten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -8-

durch den Aktionär erforderlich. 
 
_4.2 Bevollmächtigung des von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreters_ 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, den von der 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Ein Formular für die Vollmachts- 
und Weisungserteilung für die Stimmrechtsvertretung 
durch den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der 
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung. Das 
Formular zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreters wird alsbald nach der 
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zugänglich sein. Eine Verpflichtung zur Verwendung des 
von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur 
Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter besteht 
jedoch nicht. 
 
Soll der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der 
Aktionär diesem aber in jedem Fall Weisungen erteilen, 
wie das Stimmrecht zu den einzelnen 
Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt werden 
soll. Soweit entsprechende Weisungen nicht erfolgen, 
kann der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter die Stimmen nicht vertreten. Der 
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, nach 
Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abzustimmen. 
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
nimmt keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder von 
Anträgen sowie zum Einlegen von Widersprüchen entgegen. 
 
Auch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
sowie der Widerruf dieser Vollmacht und die 
Änderung von Weisungen bedürfen der Textform (§ 
126b BGB). Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter werden zusammen mit der 
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung 
übersandt. 
 
Die Vollmachten und Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der 
Gesellschaft per Post, per Telefax oder per E-Mail *bis 
18. August 2020, 24:00 Uhr*, unter folgender Adresse 
zugehen: 
 
 RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München; oder 
 per Fax: 089 3090374675; oder 
 per E-Mail: rka-hv2020@computershare.de 
 
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie 
vorstehend unter II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu 
den vorstehend beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit 
zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht und von 
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sowie einen Widerruf der Vollmacht 
und eine Änderung von Weisungen über das 
zugangsgeschützte InvestorPortal unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zu übermitteln. Die für das InvestorPortal 
erforderlichen Zugangsdaten werden mit der 
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung 
übersandt (siehe II.1). Die Möglichkeit zur 
Übermittlung über das InvestorPortal besteht bis 
unmittelbar vor Beginn der Stimmenauszählung in der 
virtuellen Hauptversammlung am 19. August 2020, 
mindestens aber bis 12:00 Uhr am Tag der 
Hauptversammlung. Auch Vollmachten und Weisungen, die 
bereits (wie oben beschrieben) per Post, Telefax oder 
E-Mail gegenüber der Gesellschaft erteilt worden sind, 
können bis zu diesem Zeitpunkt noch über das 
InvestorPortal widerrufen bzw. geändert werden. 
 
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung werden nach ordnungsgemäßer 
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung zusammen mit 
der Anmeldebestätigung übersandt. Entsprechende 
Informationen sind auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
einsehbar. 
 
5. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, 
   Fragemöglichkeit, Widerspruchsrecht* 
 
_5.1 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag 
am Grundkapital von 500.000,00 EUR  (das entspricht 
200.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also *bis 
spätestens zum 19. Juli 2020, 24:00 Uhr*, unter 
folgender Adresse zugehen: 
 
 RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
 - Vorstand - 
 Schlossplatz 1 
 97616 Bad Neustadt a. d. Saale 
 
_5.2 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 
Abs. 1 und 127 AktG)_ 
 
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
berechtigt, Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von 
Vorstand und Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten 
zu stellen. Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu 
Wahlvorschlägen für die Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern (§ 127 
AktG). 
 
Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
sind ausschließlich zu richten an: 
 
 RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
 - Hauptversammlung - 
 Schlossplatz 1 
 97616 Bad Neustadt a. d. Saale; oder 
 per Fax: 09771 991736; oder 
 per E-Mail: hv@rhoen-klinikum-ag.com 
 
Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also 
*bis spätestens zum 4. August 2020, 24:00 Uhr*, unter 
dieser Adresse zugegangene Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären wird die Gesellschaft - 
vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3, 127 AktG - 
einschließlich des Namens des Aktionärs und der 
Begründung, die für Wahlvorschläge allerdings nicht 
erforderlich ist, den anderen Aktionären auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
unverzüglich zugänglich machen. Eventuelle 
Stellungnahmen der Verwaltung werden anschließend 
ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
veröffentlicht. 
 
Gegenanträge ohne Begründung müssen nicht zugänglich 
gemacht werden. Ein Gegenantrag braucht ferner dann 
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG 
vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG müssen 
nicht begründet werden. Wahlvorschläge werden nur 
zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten 
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im 
Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu 
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Abs. 1 AktG in 
Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere 
Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über 
die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im 
Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen 
für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. 
 
Die Gesellschaft wird zulässige Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, die bis spätestens 4. August 2020, 
24:00 Uhr, ordnungsgemäß zugehen, so behandeln, 
als seien sie in der Hauptversammlung mündlich gestellt 
worden. Entsprechendes gilt für Anträge zu 
Tagesordnungspunkten, die aufgrund von zulässigen 
Ergänzungsverlangen auf die Tagesordnung gesetzt worden 
sind (siehe oben II.5.1). 
 
_5.3 Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
Kommunikation (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVMG)_ 
 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (ausgenommen der 
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter) 
haben eine Fragemöglichkeit im Wege elektronischer 
Kommunikation gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG. 
Die Fragemöglichkeit besteht nur für Aktionäre und 
deren Bevollmächtigte, die sich wie unter II.1 
beschrieben ordnungsgemäß zur virtuellen 
Hauptversammlung angemeldet haben. Fragen der Aktionäre 
sind bis spätestens zwei Tage vor der virtuellen 
Hauptversammlung, d.h. *bis spätestens 17. August 2020, 
24:00 Uhr (Zugang)*, ausschließlich im Wege der 
elektronischen Kommunikation über das zugangsgeschützte 
InvestorPortal unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
einzureichen. 
 
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßen, 
freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Er 
kann dabei Fragen zusammenfassen und auch im Interesse 
der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Der 
Vorstand behält sich vor, Antworten auf Fragen vorab 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
zu veröffentlichen und in diesem Fall auf eine erneute 
Beantwortung während der virtuellen Hauptversammlung zu 
verzichten. 
 
_5.4 Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen 
Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 
COVMG_ 
 
Aktionäre und Bevollmächtigte, die das Stimmrecht 
ausgeübt haben, können im Wege elektronischer 
Kommunikation über das zugangsgeschützte InvestorPortal 
unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 
Nr. 4 COVMG Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen 
Hauptversammlung erklären. Das Recht, Widerspruch zu 
erklären, besteht am 19. August 2020 vom Beginn der 
virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Schließung durch den Versammlungsleiter. 
 
_5.5 Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre_ 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und 
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 COVMG befinden 
sich ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
6. *Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist 
das Grundkapital der RHÖN-KLINIKUM 
Aktiengesellschaft eingeteilt in insgesamt 66.962.470 
auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, von 
denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl 
der Stimmrechte beläuft sich somit auf 66.962.470 
Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung 24.000 eigene Aktien, 
aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. 
 
7. *Unterlagen zur Hauptversammlung und weitere 
   Informationen* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen 
sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung, insbesondere gemäß § 124 a AktG, 
sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
abrufbar. 
 
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und 
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären 
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite 
zugänglich gemacht. 
 
Bad Neustadt a. d. Saale, im Juli 2020 
 
* 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ* 
 
In einer *Datenschutzinformation* werden die 
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten 
im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung 
am 19. August 2020 auf der Internetseite der 
Gesellschaft veröffentlicht unter 
 
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
2020-07-13 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
             Schlossplatz 1 
             97616 Bad Neustadt a.d.Saale 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@rhoen-klinikum-ag.com 
Internet:    http://www.rhoen-klinikum-ag.com 
ISIN:        DE0007042301 
WKN:         704230 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1092617 2020-07-13 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.