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DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.08.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
20.08.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-07-13 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HAWESKO Holding Aktiengesellschaft Hamburg Wertpapier-Kennnummer (WKN): 604 
270 
International Securities Identification Number (ISIN): DE0006042708 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_C19-AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des 
Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen 
abzuhalten (_virtuelle Hauptversammlung_). Angesichts der auf unabsehbare Zeit 
andauernden COVID-19-Pandemie, der von der Freien und Hansestadt Hamburg 
insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter 
sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand der HAWESKO 
Holding Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von 
der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2020 
(VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG) 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen 
Hauptversammlung der HAWESKO Holding Aktiengesellschaft ein, die am 
Donnerstag, den 20. August 2020, um 14:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Notare 
am Ballindamm, Ballindamm 40, 20095 Hamburg, ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten stattfindet. 
 
Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C19-AuswBekG über 
das unter der Internetadresse 
 
www.hawesko-holding.com 
 
in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« erreichbare 
Aktionärsportal für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre in Bild und Ton 
übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit 
den Beschlussvorschlägen). 
 
TAGESORDNUNG 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der HAWESKO Holding Aktiengesellschaft und des 
   gebilligten Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2019, des für die HAWESKO Holding 
   Aktiengesellschaft und den Konzern 
   zusammengefassten Lageberichts 
   (einschließlich der erläuternden Berichte 
   zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten 
   Unterlagen sind von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
   www.hawesko-holding.com 
 
   in der Rubrik »Investoren« und dort unter 
   »Hauptversammlung« zugänglich. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 3. 
   April 2020 gebilligt; der Jahresabschluss ist 
   damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 ist 
   entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   daher nicht vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe 
   von Euro 20.869.677,82 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
   insgesamt Euro 11.678.423,90. Bei einer 
   Gesamtzahl von 8.983.403 dividendenberechtigten 
   Aktien entspricht dies einer Dividende von Euro 
   1,30 je dividendenberechtigter Stückaktie. 
 
   b) Ausschüttung einer Sonderdividende in Höhe 
   von insgesamt Euro 4.042.531,35. Bei einer 
   Gesamtzahl von 8.983.403 dividendenberechtigten 
   Aktien entspricht dies einer Dividende von Euro 
   0,45 je dividendenberechtigter Stückaktie. 
 
   c) Der verbleibende Betrag von Euro 
   5.148.722,57 wird in die anderen 
   Gewinnrücklagen eingestellt. 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
   Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
   eigene Aktien hält, sind diese gemäß § 71b 
   AktG nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall 
   wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung der regulären Dividende von Euro 
   1,30 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie 
   der Sonderdividende von Euro 0,45 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
 
   Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
   auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der 
   Dividende ist somit für den 25. August 2020 
   vorgesehen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im 
   Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu 
   lassen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungs- und 
   Investitionsausschusses - vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie - sofern dies durchgeführt wird - zum 
   Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   des verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts für den Konzern für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 zu 
   wählen. 
 
   Der Prüfungs- und Investitionsausschuss des 
   Aufsichtsrats hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 
   Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder 
   einer bestimmten Prüfgesellschaft (Artikel 16 
   Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) 
   auferlegt wurde. 
 
   Der Prüfungs- und Investitionsausschuss hat vor 
   Abgabe seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat 
   die Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu 
   deren Unabhängigkeit sowie darüber, in welchem 
   Umfang im Geschäftsjahr 2019 andere Leistungen 
   für die Gesellschaft erbracht wurden, bzw. für 
   das Geschäftsjahr 2020 vertraglich vereinbart 
   sind, eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über Neuwahlen zweier 
   Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Mit Beendigung der diesjährigen ordentlichen 
   Hauptversammlung am 20. August 2020 enden die 
   Aufsichtsratsmandate von Herrn Prof. Dr. iur. 
   Dr. rer. pol. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker 
   sowie von Herrn Thomas R. Fischer. 
 
   Der Aufsichtsrat der HAWESKO Holding 
   Aktiengesellschaft setzt sich nach § 96 Abs. 1, 
   § 101 Abs. 1 AktG nur aus 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen 
   und besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft aus sechs Mitgliedern, die von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 
   29. Juli 2019 wurde Herr Thomas R. Fischer mit 
   Wirkung zum 31. Juli 2019 bis zur Beendigung 
   der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, 
   d.h. bis zum Ende der Hauptversammlung am 20. 
   August 2020, zum Mitglied des Aufsichtsrats 
   bestellt. Da seine Amtszeit mit Ende dieser 
   Hauptversammlung ausläuft, soll eine Wahl von 
   Herrn Thomas R. Fischer als 
   Aufsichtsratsmitglied erfolgen. 
 
   In der ordentlichen Hauptversammlung am 15. 
   Juni 2015 wurde Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. 
   Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker bis zur 
   Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung 
   zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Da 
   seine Amtszweit mit Ende dieser 
   Hauptversammlung ausläuft, soll eine Wahl von 
   Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Dres. h.c. Franz 
   Jürgen Säcker als Aufsichtsratsmitglied 
   erfolgen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher - gestützt auf 
   die Empfehlung des Personal- und 
   Nominierungsausschusses - vor, die nachfolgend 
   unter lit. a) und b) genannten Personen mit 
   Wirkung ab Beendigung der am 20. August 2020 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu 
   wählen: 
 
    a) Herrn Thomas R. Fischer, wohnhaft in 
    Jesteburg, Sprecher des Vorstandes der 
    Marcard, Stein & Co. AG, Hamburg sowie 
    Geschäftsführer der Marcard Family Office 
    Treuhand GmbH, Hamburg, für die Zeit bis 
    zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
    über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 
    beschließt sowie 
    b) Herrn Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Dres. 
    h.c. Franz Jürgen Säcker, wohnhaft in 
    Hamburg, Direktor a.D. des Instituts für 
    Energie- und Regulierungsrecht Berlin e.V., 
    Berlin, für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2021 beschließt. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
   die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats im 
   Wege der Einzelwahl abstimmen zu lassen. 
 
   Beide vorgeschlagenen Kandidaten gehören dem 
   Aufsichtsrat bereits an. Die vorstehenden 
   Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich 
   auf die Empfehlung des Personal- und 
   Nominierungsausschusses, berücksichtigen die 
   vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung 
   des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts für 
   das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat hat sich 
   zudem vergewissert, dass die vorgeschlagenen 
   Kandidaten den für das Amt zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Die vorgeschlagene verkürzte Amtsperiode von 
   Herrn Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Dres. h.c. 
   Franz Jürgen Säcker bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2021 beschließt, basiert auf 
   seinem eigenen Wunsch, das Aufsichtsratsmandat 
   aus persönlichen Gründen nur bis zu der 
   vorgeschlagenen Dauer auszuführen. 
 
   Herr Thomas R. Fischer nimmt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung Mandate in den 
   folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren 
   Kontrollgremien von in- und ausländischen 
   Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Abs. 1 
   Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 
   16. Dezember 2019 wahr: Aufsichtsratsmitglied 
   der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, HF Fonds X 
   Unternehmensbeteiligungs-GmbH, WARBURG INVEST 
   AG, WARBURG INVEST Kapitalanalagegesellschaft 
   mbH. 
 
   Herr Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Dres. h.c. 
   Franz Jürgen Säcker nimmt zurzeit keine Mandate 
   in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   vergleichbaren Kontrollgremien von in- und 
   ausländischen Wirtschaftsunternehmen gemäß 
   § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
   Fassung vom 16. Dezember 2019 wahr. 
 
   *Ergänzende Informationen zu Tagesordnungspunkt 
   6* 
 
   Die Wahlvorschläge - wie auch die entsprechende 
   Empfehlung des Personal- und 
   Nominierungsausschusses - wurden unter 
   Berücksichtigung der nach den gesetzlichen 
   Vorgaben festgelegten Zielgröße für den 
   Anteil von Frauen im Aufsichtsrat sowie auf der 
   Grundlage der Empfehlungen des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 
   16. Dezember 2019 und insbesondere unter 
   Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele abgegeben. 
 
   *Herr Thomas R. Fischer* 
 
   Her Thomas R. Fischer wurde 1962 geboren und 
   ist seit 1989 im Bankwesen tätig. Sein 
   beruflicher Werdegang begann im Controlling und 
   Rechnungswesen bei der Vereins- und Westbank in 
   Hamburg. 1992 wechselte er in die leitende 
   Position als Leiter Rechnungswesen, 
   Organisation und Bankbetrieb zur Privatbank 
   Marcard, Stein & Co, Hamburg. Hier verantwortet 
   er zunächst als Mitglied der Geschäftsleitung 
   und seit 2007 als Sprecher des Vorstandes der 
   Marcard, Stein & Co AG maßgeblich das 
   Geschäftsfeld Family Office der auf dieses 
   Geschäftsfeld spezialisierten traditionsreichen 
   Privatbank. 
 
   Herr Thomas R. Fischer unterhält als Sprecher 
   des Vorstands der Marcard, Stein & Co AG 
   geschäftliche Beziehungen mit der Tocos 
   Beteiligung GmbH (wesentlicher Aktionär der 
   HAWESKO Holding Aktiengesellschaft im Sinne der 
   Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019) und 
   Herrn Detlev Meyer (Aufsichtsratsvorsitzender 
   der HAWESKO Holding Aktiengesellschaft). 
 
   *Herr Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Dres. h.c. 
   Franz Jürgen Säcker* 
 
   Der 1941 geborene Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. 
   Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker promovierte in 
   Köln als Dr. iur. und Dr. rer. pol. nach einem 
   Studium der Rechts- und 
   Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten 
   Münster, Köln, Bonn und Genf. Er habilitierte 
   sich an der Universität Bochum für die Fächer 
   Zivilrecht, Handels-, Wirtschafts- und 
   Arbeitsrecht. Er erhielt Rufe auf Lehrstühle 
   für Zivil-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht an 
   den Universitäten Augsburg, Berlin, Bielefeld, 
   Innsbruck, Hamburg, Kiel und Tübingen und 
   übernahm 1971 eine Professur an der Freien 
   Universität Berlin. Er übernahm sodann 1973 
   eine Professur für Zivil- und Arbeitsrecht an 
   der Universität Hamburg und war von 1973 bis 
   1984 Richter am Kartellsenat des Kammergerichts 
   Berlin. Er war von 1975 bis 1984 Direktor des 
   Instituts für deutsches und europäisches 
   Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Freien 
   Universität Berlin und von 1984 bis 1994 
   Direktor des Instituts für Wirtschafts- und 
   Steuerrecht der Christian-Albrechts-Universität 
   zu Kiel. Danach übernahm er als Direktor das 
   Institut für deutsches und europäisches 
   Wirtschafts-, Wettbewerbs- und 
   Regulierungsrecht der Freien Universität Berlin 
   bis zum Jahr 2014. Von 1998 bis 2001 war er 
   GIZ-Sachverständiger für Gesetzgebungsberatung 
   auf den Gebieten des Kartell- und Konzernrechts 
   in Hanoi und Jakarta. Er ist Träger des 
   Bundesverdienstkreuzes und leitete von 1994 bis 
   2018 das Institut für Energie- und 
   Regulierungsrecht Berlin. Er war von 2015 bis 
   2020 Gast-Professor am College of Comparative 
   Law an der China University of Political 
   Science and Law, Peking. Er ist Akademischer 
   Direktor der TU Berlin für den 
   Masterstudiengang 'International and European 
   Energy Law' und Herausgeber der folgenden 
   mehrbändigen Großkommentare: Münchener 
   Kommentar zum BGB, Münchener Kommentar zum 
   Wettbewerbsrecht und Berliner Kommentar zum 
   Energierecht. 
 
   Herr Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Dres. h.c. 
   Franz Jürgen Säcker unterhält keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zur Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, 
   den Organen der Gesellschaft oder einem 
   wesentlich an der Gesellschaft beteiligtem 
   Aktionär im Sinne der Ziffer C.13 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 
   16. Dezember 2019. 
 
   Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten sind vorstehend 
   abgedruckt sowie unter der Internetadresse 
 
   www.hawesko-holding.com 
 
   in der Rubrik »Investoren« und dort unter 
   »Hauptversammlung« zugänglich. Dort ist auch 
   die Einschätzung des Aufsichtsrats dargelegt, 
   ob die vorgeschlagenen Kandidaten in einer 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur 
   HAWESKO Holding Aktiengesellschaft oder deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der HAWESKO 
   Holding Aktiengesellschaft oder einem 
   wesentlich an der HAWESKO Holding 
   Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär stehen, 
   deren Offenlegung gemäß Ziffer C.13 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
   Fassung vom 16. Dezember 2019 empfohlen wird. 
   Darüber hinaus sind dort auch die Angaben 
   gemäß Ziffer C.14 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in der Fassung vom 16. 
   Dezember 2019 zu den relevanten Kenntnissen, 
   Fähigkeiten und Erfahrungen sowie den 
   wesentlichen Tätigkeiten neben dem 
   Aufsichtsratsmandat der beiden vorgeschlagenen 
   Kandidaten enthalten. 
7. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* 
 
   a) *Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung 
      der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
      (ARUG II)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (_ARUG II_, BGBl. I (2019), S. 2637 ff.) 
   geändert. Für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts soll bei Inhaberaktien 
   börsennotierter Gesellschaften nach dem 
   überarbeiteten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
   zukünftig der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 
   der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend 
   den Vorgaben des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG in 
   der derzeit geltenden Fassung ein in Textform 
   (§ 126 BGB) durch das depotführende Institut in 
   deutscher oder englischer Sprache erstellter 
   Nachweis über den Anteilsbesitz zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts erforderlich. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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