Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
388 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -4-

DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.08.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 20.08.2020 in Hamburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-07-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft Hamburg 
A-Aktien 
ISIN: DE000A0S8488 
WKN: A0S848 S-Aktien 
(nicht zum Börsenhandel zugelassen) Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle 
Hauptversammlung) der Hamburger Hafen und Logistik 
Aktiengesellschaft, Hamburg, am 20. August 2020 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft am 
Donnerstag, den 20. August 2020, um 10:00 Uhr ein, die 
in diesem Jahr aufgrund der Coronavirus-Pandemie als 
virtuelle Hauptversammlung *ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* stattfindet. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für die Aktionäre 
oder ihre Bevollmächtigten in Bild und Ton über das 
Aktionärsportal der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
www.hhla.de/aktionaersportal 
 
übertragen. Einzelheiten sind im Abschnitt 'Weitere 
Angaben und Hinweise' am Ende dieser Einladung 
erläutert. 
 
*Tagesordnung und Beschlussvorschläge* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Hamburger Hafen und Logistik 
   Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Hamburger Hafen und Logistik 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, des 
   Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben 
   gemäß § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB 
 
   Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite 
 
   www.hhla.de/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit nach § 172 
   Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung ist 
   nicht vorgesehen. Zum zusammengefassten 
   Lagebericht, zum Bericht des Aufsichtsrats 
   sowie zum erläuternden Bericht zu den Angaben 
   nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sieht das 
   Gesetz ebenfalls keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vor. Der Vorstand und, soweit 
   es den Bericht des Aufsichtsrats betrifft, der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats werden die zu 
   Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen in 
   der Hauptversammlung erläutern. Der Beschluss 
   über den Vorschlag für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns erfolgt unter Tagesordnungspunkt 
   2. Es ist daher nach den gesetzlichen 
   Regelungen kein Beschluss der Hauptversammlung 
   zu Tagesordnungspunkt 1 zu fassen. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von insgesamt 219.363.530,44 EUR  (von dem 
   ein Teilbetrag in Höhe von 181.303.432,76 
   EUR  auf die A-Sparte und ein Teilbetrag in 
   Höhe von 38.060.097,68 EUR  auf die S-Sparte 
   entfällt) wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende von 0,70 
      EUR  je dividendenberechtigte A-Aktie 
      (70.048.834 dividendenberechtigte 
      Stückaktien) sowie von 2,10 EUR  je 
      dividendenberechtigte S-Aktie (2.704.500 
      dividendenberechtigte Stückaktien); damit 
      werden auf alle A-Aktien insgesamt 
      49.034.183,80 EUR  und auf alle S-Aktien 
      insgesamt 5.679.450,00 EUR , mithin auf 
      sämtliche Aktien insgesamt 54.713.633,80 
      EUR  ausgeschüttet. 
   b) Vortrag des auf die A-Sparte entfallenden 
      Restbetrags in Höhe von 132.269.248,96 
      EUR  sowie des auf die S-Sparte 
      entfallenden Restbetrags in Höhe von 
      32.380.647,68 EUR  jeweils auf neue 
      Rechnung. 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
   Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind 
   diese gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von 0,70 EUR  je 
   dividendenberechtigte A-Aktie sowie von 2,10 
   EUR  je dividendenberechtigte S-Aktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet 
   werden. 
 
   Die A-Aktionäre erhalten ein Wahlrecht. Die 
   Dividende wird nach Wahl des A-Aktionärs 
   entweder (i) ausschließlich in bar 
   (_Bardividende_) oder (ii) in der zur 
   Begleichung der Steuerschuld für die 
   Dividendenzahlung ausreichenden Höhe in bar 
   und für den verbleibenden Teil der Dividende 
   in Form von Aktien der Gesellschaft 
   (_Aktiendividende_) oder (iii) für einen Teil 
   der Aktien des Aktionärs in bar und für den 
   anderen Teil der Aktien als Aktiendividende 
   geleistet. In Bezug auf S-Aktien wird die 
   Dividende in bar geleistet. 
 
   Die näheren Details zur Ausschüttung der 
   Dividende als Bardividende und zur Möglichkeit 
   der A-Aktionäre zur Wahl einer Aktiendividende 
   werden betreffend die A-Aktien der 
   Gesellschaft in einem gesonderten Dokument 
   gemäß Artikel 1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5 
   Unterabs. 1 lit. g) VO (EU) 2017/1129 
   (_prospektbefreiendes Dokument_) dargelegt. 
   Dieses wird auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.hhla.de/aktiendividende 
 
   zur Verfügung gestellt und wird insbesondere 
   Informationen über die Anzahl und die Art der 
   Aktien sowie Ausführungen über die Gründe und 
   die Einzelheiten des Aktienangebots enthalten. 
 
   Es wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG 
   i.V.m. § 28 der Satzung der Gesellschaft 
   festgelegt, dass der Anspruch der Aktionäre 
   auf ihre in bar zu leistende Dividende am 15. 
   September 2020 fällig wird. Soweit A-Aktionäre 
   die Aktiendividende wählen, werden sie die 
   neuen A-Aktien der Gesellschaft 
   voraussichtlich am 17. September 2020 
   erhalten. 
 
   Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2019 
   vollständig aus dem sog. ausschüttbaren Gewinn 
   (und nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto) 
   der Gesellschaft ausgezahlt wird, unterliegt 
   die Dividende, auch unabhängig davon, wie der 
   A-Aktionär sein Wahlrecht ausübt, 
   grundsätzlich der regulären 
   Dividendenbesteuerung, d.h. die Gesellschaft 
   wird auf die Brutto-Dividende 
   Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag 
   und ggf. Kirchensteuer einbehalten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, 
   dass sie die Aktiendividende nur anbieten und 
   durchführen werden, wenn sie dies nach 
   pflichtgemäßer Beurteilung unter 
   Beachtung der Interessen der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre als sinnvoll erachten. Bei 
   dieser Entscheidung werden insbesondere die 
   Entwicklung des A-Aktienkurses der 
   Gesellschaft und des Marktumfelds sowie die 
   technische Durchführung berücksichtigt. 
   Sollten sich Vorstand und Aufsichtsrat gegen 
   die Durchführung einer Aktiendividende 
   entscheiden, wird das Wahlrecht für die 
   Auszahlung der Dividende in A-Aktien nicht 
   bestehen bzw. entfallen und die Dividende für 
   das Geschäftsjahr 2019 wird 
   ausschließlich in bar ausgezahlt werden. 
   Die Auszahlung der Dividende würde dann 
   unverzüglich nach einer solchen Entscheidung 
   vorgenommen werden, spätestens aber am 15. 
   September 2020. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses - vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 
   zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 
   Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
 
   Der Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für den Konzern für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 wurde 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -2-

infolge der Verschiebung der diesjährigen 
   ordentlichen Hauptversammlung in den August 
   mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 7. 
   Juli 2020 gerichtlich bestellt. Eine 
   Beschlussfassung ist daher insoweit nicht mehr 
   erforderlich. 
6. *Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Herr Dr. Torsten Sevecke hat sein 
   Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der 
   Beendigung der Hauptversammlung am 20. August 
   2020 niedergelegt. Daher ist die Nachwahl 
   eines Mitglieds der Anteilseignervertreter in 
   den Aufsichtsrat erforderlich. Die Nachwahl 
   erfolgt im Einklang mit § 10 Abs. 4 der 
   Satzung der Gesellschaft für die verbleibende 
   Amtszeit von Herrn Dr. Sevecke, mithin bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
   gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung i. V. m. § 
   96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des 
   Mitbestimmungsgesetzes aus zwölf Mitgliedern, 
   von denen sechs Mitglieder gemäß §§ 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von den Anteilseignern 
   gewählt werden. Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG 
   muss sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zu 
   jeweils mindestens 30 % aus Frauen und Männern 
   zusammensetzen. Da der Gesamterfüllung nach § 
   96 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht widersprochen 
   wurde, ist der jeweilige Mindestanteil für 
   diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und 
   der Seite der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat 
   gemeinsam zu erfüllen. Von den zwölf Sitzen im 
   Aufsichtsrat müssen somit mindestens vier mit 
   Frauen und mindestens vier mit Männern besetzt 
   sein. Diese Vorgabe ist unabhängig von dem 
   nachfolgenden Wahlvorschlag erfüllt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn *Andreas Rieckhof*, M.A. in 
    Geschichte, Politischen Wissenschaften und 
    Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Hamburg, 
    Staatsrat der Behörde für Wirtschaft, 
    Verkehr und Innovation (Bereich Wirtschaft) 
    der Freien und Hansestadt Hamburg 
 
   mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 20. August 2020 für die 
   Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
   2021 beschließt, als 
   Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Der vorstehende Wahlvorschlag des 
   Aufsichtsrats stützt sich auf die Empfehlung 
   seines Nominierungsausschusses und wurde auf 
   der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex (_DCGK_) und des 
   vom Aufsichtsrat verabschiedeten Kompetenz- 
   bzw. Anforderungsprofils, das auch die Ziele 
   des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung 
   enthält, abgegeben. 
 
   *Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
   Herr Rieckhof ist Mitglied in den folgenden 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   deutscher Unternehmen; diese Unternehmen sind 
   Beteiligungsunternehmen der Freien und 
   Hansestadt Hamburg: 
 
   - FHG Flughafen Hamburg GmbH Gruppe, Hamburg 
 
   Er ist ferner Mitglied in den folgenden 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - HHT Hamburg Tourismus GmbH, Hamburg 
     (Vorsitzender) 
   - HIW Hamburg Invest 
     Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH, 
     Hamburg (Vorsitzender) 
   - HMC Hamburg Messe und Congress GmbH, 
     Hamburg (Vorsitzender) 
   - Life Science Nord Management GmbH, Hamburg 
     (Vorsitzender) 
   - ReGe 
     Hamburg-Projekt-Realisierungsgesellschaft 
     mbH, Hamburg 
   - ZAL Zentrum für Angewandte 
     Luftfahrtforschung GmbH, Hamburg 
     (Vorsitzender) 
 
   *Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 
   6* 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Rieckhof 
   vergewissert, dass ihm für die Wahrnehmung 
   seiner Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung 
   steht. 
 
   Im Hinblick auf Empfehlung C.13 DCGK teilt der 
   Aufsichtsrat mit, dass Herr Rieckhof als 
   Staatsrat hauptberuflich für die Freie und 
   Hansestadt Hamburg und damit für die 
   mittelbare Hauptaktionärin der Gesellschaft 
   tätig ist. Der Aufsichtsrat weist ferner 
   vorsorglich darauf hin, dass Herr Rieckhof die 
   in der obigen Auflistung aufgeführten Mandate 
   jeweils im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit 
   für die Freie und Hansestadt Hamburg innehat. 
 
   Über die vorstehend genannten Beziehungen 
   hinaus steht Herr Rieckhof nach Einschätzung 
   des Aufsichtsrats in keinen persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zu der Gesellschaft 
   oder ihren Konzerngesellschaften, den Organen 
   der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach 
   Empfehlung C.13 DCGK offenzulegen wären. 
 
   Weitere Informationen zu Herrn Rieckhof, 
   insbesondere zu den Angaben nach Empfehlung 
   C.14 DCGK zu relevanten Kenntnissen, 
   Fähigkeiten und Erfahrungen sowie wesentlichen 
   Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat, 
   können dem unter 
 
   www.hhla.de/hauptversammlung 
 
   abrufbaren Lebenslauf entnommen werden. Der 
   Lebenslauf wird dort auch während der 
   Hauptversammlung abrufbar sein. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Durchführung als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und Ton* 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_Covid-19-Gesetz_) eröffnet die Möglichkeit, 
ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle 
Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit 
andauernden Coronavirus-Pandemie, der von der Freien 
und Hansestadt Hamburg insoweit beschlossenen 
Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die Mitarbeiter 
sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der 
Vorstand der Hamburger Hafen und Logistik 
Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. 
Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung findet 
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten mit der Möglichkeit zur Verfolgung der 
virtuellen Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung im 
Wege der elektronischen Zuschaltung (_Zuschaltung_) in 
den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Bei St. Annen 1, 
20457 Hamburg, statt. 
 
Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können daher 
nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen, 
haben aber die Möglichkeit, die gesamte 
Hauptversammlung in Bild und Ton über ein Online-Portal 
live im Internet zu verfolgen und sich über das unter 
derselben Internetadresse zugängliche 
passwortgesicherte Aktionärsportal der Gesellschaft zur 
Hauptversammlung, insbesondere zur Ausübung ihres 
Stimmrechts, zuzuschalten. 
 
Unter der Internetadresse 
 
www.hhla.de/aktionaersportal 
 
unterhält die Gesellschaft ein internetgestütztes, 
passwortgeschütztes Online-Portal (_Aktionärsportal_). 
Über dieses können die Aktionäre (und ggf. deren 
Bevollmächtigte) die Hauptversammlung in Bild und Ton 
verfolgen. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre 
oder deren Bevollmächtigte können über das 
Aktionärsportal ferner ihr Stimmrecht ausüben, 
Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder 
Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das 
Aktionärsportal nutzen zu können, müssen Sie sich mit 
Ihrer Aktionärsnummer und dem Zugangscode, den Sie mit 
dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung erhalten, 
einloggen. Aktionäre, die sich für den elektronischen 
Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert 
haben, können das Aktionärsportal auch mithilfe des im 
Rahmen der Registrierung selbst vergebenen 
Zugangspassworts nutzen. Die verschiedenen 
Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann 
in Form von Schaltflächen und Menüs auf der 
Benutzeroberfläche des Aktionärsportals. 
 
Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und zu den 
Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre 
zusammen mit dem Einladungsschreiben bzw. im Internet 
unter 
 
www.hhla.de/aktionaersportal 
 
Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am 
Ende dieser Einladung. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des 
Covid-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den 
Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der 
Aktionäre. Wir bitten unsere Aktionäre daher in diesem 
Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise 
zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu 
weiteren Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der 
ordentlichen Hauptversammlung 2020. 
 
*Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und Ausübung 
der Aktionärsrechte* 
 
Zur Ausübung der Aktionärsrechte über die bloße 
Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der 
Hauptversammlung hinaus, insbesondere zur Ausübung des 
Stimmrechts, sind in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 
1 der Satzung der Gesellschaft nur die Aktionäre - 
persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die 
sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung 
spätestens bis *Donnerstag, 13. August 2020 *(24:00 Uhr 
MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen ist, und für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -3-

die die angemeldeten Aktien am Tag der Hauptversammlung 
im Aktienregister eingetragen sind (_ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre_). Die Anmeldung bedarf der 
Textform (§ 126b BGB) und kann per Post, Telefax, 
E-Mail oder über das Aktionärsportal der Gesellschaft 
in deutscher oder englischer Sprache über folgende 
Kontaktmöglichkeiten vorgenommen werden (die 
_Anmeldeadressen_): 
 
 Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft 
 c/o HV AG 
 Jakob-Oswald-Straße 4 
 92289 Ursensollen 
 Telefax: +49 (0) 9628 42707 51 
 E-Mail: eintrittskarte@anmeldung-hv.de 
 Aktionärsportal: www.hhla.de/aktionaersportal 
 
Aktionäre, die das Aktionärsportal nutzen möchten, 
benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das 
zugehörige Zugangspasswort. Sie erhalten diese 
Informationen mit dem Einladungsschreiben zur 
Hauptversammlung, das Ihnen per Post zugeht. Aktionäre, 
die sich für den elektronischen Versand der Einladung 
zur Hauptversammlung registriert haben, können das 
Aktionärsportal auch mithilfe des im Rahmen der 
Registrierung selbst vergebenen Zugangspassworts 
nutzen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 
Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im 
Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung von 
Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung ist der am Tag der Hauptversammlung im 
Aktienregister eingetragene Aktienbestand 
maßgeblich. Löschungen und Neueintragungen im 
Aktienregister finden vom 14. August 2020 bis zum 20. 
August 2020 (Tag der Hauptversammlung) nicht statt 
(sog. Umschreibestopp). 
 
Die Aktien werden durch die Anmeldung und/oder den 
Umschreibestopp nicht gesperrt; Aktionäre können 
deshalb auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei 
über ihre Aktien verfügen. Erwerber von Aktien, deren 
Umschreibungsanträge nach dem 13. August 2020 (sog. 
Technical Record Date) bei der Gesellschaft eingehen, 
können allerdings Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen 
Aktien nicht ausüben, soweit sie sich nicht zur 
Ausübung der Aktionärsrechte (insbesondere des 
Stimmrechts) bevollmächtigen lassen. In diesen Fällen 
bleiben die Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch 
bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. 
Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im 
Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, 
Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. 
 
Intermediäre im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG sowie 
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte 
Vereinigungen oder Personen dürfen das Stimmrecht für 
Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren 
Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, 
nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten 
zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. 
 
_Stimmabgabe durch Briefwahl_ 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre 
Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer 
Kommunikation abgeben (Briefwahl). Die Briefwahl steht 
auch Bevollmächtigten (einschließlich 
bevollmächtigter Intermediäre und diesen gemäß § 
135 Abs. 8 AktG gleichgestellter Vereinigungen und 
Personen) offen. 
 
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann gleichzeitig mit der 
Anmeldung entweder mithilfe des der Einladung zur 
Hauptversammlung beigefügten Formulars oder als 
elektronische Briefwahl durch Nutzung des 
Aktionärsportals erfolgen. Das Formular kann auch im 
Internet unter 
 
www.hhla.de/hauptversammlung 
 
heruntergeladen werden. Die Stimmabgabe per Briefwahl 
kann auch noch nach ordnungsgemäßer Anmeldung 
erfolgen. 
 
Per Briefwahl abgegebene Stimmen, ihr Widerruf bzw. 
eventuelle Änderungen abgegebener Briefwahlstimmen 
müssen der Gesellschaft - sofern nicht das 
Aktionärsportal genutzt wird - in Textform spätestens 
bis *Mittwoch, 19. August 2020 *(24:00 Uhr MESZ), unter 
einer der genannten Anmeldeadressen zugehen. 
 
Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal 
ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung 
*bis zum Ende der Abstimmung* möglich. Bis zu diesem 
Zeitpunkt können über das Aktionärsportal auch etwaige 
zuvor auf anderem Wege abgegebene Briefwahlstimmen 
widerrufen oder geändert werden. Bei mehreren 
eingehenden Stimmabgaben wird nur die der Gesellschaft 
zuletzt eingegangene berücksichtigt. 
 
Weitere Informationen zur Stimmabgabe per Briefwahl 
finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären 
übersandt werden, sowie auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.hhla.de/hauptversammlung 
 
_Stimmrechtsvertretung_ 
 
_Bevollmächtigung eines Dritten_ 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr 
Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch einen 
Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine 
Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person 
ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigte können das 
Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl (dazu oben unter 
'_Stimmabgabe durch Briefwahl__'_) oder Vollmacht und 
Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
(dazu sogleich unter '_Bevollmächtigung von 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft'_) ausüben. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen - soweit nicht ein Intermediär 
oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte 
Vereinigung oder Person bevollmächtigt werden soll - 
der Textform. 
 
Aktionäre können die Vollmacht zusammen mit der 
Anmeldung entweder über das ihnen mit der Einladung 
übersandte Formular oder über das Aktionärsportal 
erteilen. Nach der Anmeldung kann die Bevollmächtigung 
wahlweise über das Aktionärsportal, mithilfe des mit 
der Einladung versandten Vollmachtsformulars, über das 
im Internet unter 
 
www.hhla.de/hauptversammlung 
 
abrufbare Vollmachtsformular oder mithilfe einer 
sonstigen Vollmacht erfolgen. 
 
Sofern die Vollmacht über das Aktionärsportal oder 
durch sonstige Erklärung in Textform gegenüber der 
Gesellschaft erteilt wird, ist kein gesonderter 
Nachweis der Bevollmächtigung erforderlich. Sofern die 
Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden erteilt wird und der Bevollmächtigte 
nicht Intermediär oder eine gemäß § 135 Abs. 8 
AktG gleichgestellte Vereinigung oder Person ist, 
verlangt die Gesellschaft einen Nachweis der 
Bevollmächtigung. Der Nachweis kann insbesondere durch 
Übermittlung einer Kopie oder eines Scans der 
Vollmacht per Post, Telefax oder E-Mail an die 
genannten Anmeldeadressen erbracht werden. 
Entsprechendes gilt für den Widerruf einer Vollmacht. 
 
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht 
oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft auf dem Postweg, per E-Mail oder per 
Telefax, so muss diese aus organisatorischen Gründen 
der Gesellschaft bis spätestens *Mittwoch, 19. August 
2020 *(24:00 Uhr MESZ), unter einer der genannten 
Anmeldeadressen zugehen. Die Erteilung oder der 
Widerruf einer Vollmacht über das Aktionärsportal ist 
darüber hinaus auch noch während der Hauptversammlung 
*bis zum Ende der Abstimmung* möglich. 
 
Die Nutzung des Aktionärsportals durch den 
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte 
vom Vollmachtgeber die mit dem Einladungsschreiben zur 
Hauptversammlung versandten bzw. selbst vergebenen 
Zugangsdaten erhält. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne 
des § 67a Abs. 4 AktG oder einer gemäß § 135 Abs. 
8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person sowie 
für den Widerruf und den Nachweis einer solchen 
Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, 
insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden gebeten, 
sich im Fall der Bevollmächtigung eines Intermediärs 
oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellten Vereinigung oder Person rechtzeitig 
mit dem zu Bevollmächtigenden wegen der von ihm 
möglicherweise vorgegebenen Regelungen in Bezug auf die 
Bevollmächtigung abzustimmen. Bei der Bevollmächtigung 
eines Intermediärs oder einer gemäß § 135 Abs. 8 
AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person nimmt 
dieser/diese auch die Anmeldung des Aktionärs zur 
Hauptversammlung vor. Die entsprechende Vollmacht ist 
in diesem Fall direkt an den Intermediär bzw. die 
gleichgestellte Vereinigung oder Person zu übermitteln, 
und zwar so frühzeitig, dass eine Anmeldung bei der 
Gesellschaft bis *Donnerstag, 13. August 2020* (24:00 
Uhr MESZ), möglich ist. 
 
Intermediären und gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellten Vereinigungen oder Personen wird, wenn 
sie eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, empfohlen, 
sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der 
Ausübung des Stimmrechts unter einer der 
Anmeldeadressen zu melden. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen 
zurückweisen. 
 
_Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft_ 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr 
Stimmrecht im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung 
auch durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft üben das 
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der 
vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit eine 
ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich 
die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. 
 
Die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bedarf der 
Textform und ist im Vorfeld der Hauptversammlung 
mittels des gemeinsam mit dem Einladungsschreiben 
übersandten Vollmachts- und Weisungsformulars möglich. 
Ein entsprechendes Formular wird auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.hhla.de/hauptversammlung 
 
zum Download bereitgehalten. 
 
Die Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft sind der Gesellschaft in Textform an 
eine der oben genannten Anmeldeadressen zu übermitteln. 
Zudem können die Aktionäre zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter das 
Aktionärsportal nutzen. Über das Aktionärsportal 
können sie auch eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht 
und Weisung ändern oder widerrufen. 
 
Die Übermittlung der Vollmacht nebst Weisungen, 
ihr Widerruf oder die Änderung von Weisungen über 
das Aktionärsportal ist *bis zum Ende der Abstimmung* 
in der Hauptversammlung möglich. Die Übermittlung 
der Vollmacht nebst Weisungen über die übrigen 
Anmeldeadressen ist nur bis *Mittwoch, 19. August 2020 
*(24:00 Uhr MESZ), möglich. 
 
_Weitere Informationen_ 
 
Weitere Informationen zur Anmeldung und zur Erteilung 
von Vollmachten finden sich in den Unterlagen, die den 
Aktionären übersandt werden. Sie sind auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.hhla.de/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
_Fragemöglichkeit der Aktionäre_ 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die 
Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation 
Fragen zu stellen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Covid-19-Gesetz). 
Der Vorstand hat - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - 
festgelegt, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor 
der Versammlung, d.h. bis *Montag, 17. August 2020* 
(24:00 MESZ), über das Aktionärsportal einzureichen 
sind. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist oder 
über andere Kontaktmöglichkeiten eingereichte Fragen 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 
Covid-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem 
Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Es ist 
vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der 
Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. 
Bitte beachten Sie dazu noch die weitergehenden 
Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum 
Datenschutz am Ende dieser Einladungsbekanntmachung. 
 
_Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll_ 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre 
Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, 
können im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Covid-19-Gesetz 
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung 
erklären. Entsprechende Widersprüche können ab der 
Eröffnung der Hauptversammlung über das Aktionärsportal 
bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den 
Versammlungsleiter erklärt werden. Ordnungsgemäß 
erklärte Widersprüche werden unter Nennung des Namens 
des Aktionärs oder Bevollmächtigten in die notarielle 
Niederschrift zur Hauptversammlung aufgenommen. 
 
*Angaben nach § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den 
Rechten der Aktionäre* 
 
_Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 
AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen 
Betrag am Grundkapital von mindestens 500.000,00 EUR  
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein 
solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
spätestens bis *Montag, 20. Juli 2020 *(24:00 Uhr 
MESZ), unter der nachfolgenden Anschrift zugehen: 
 
 Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft 
 Recht und Versicherungen 
 Bei St. Annen 1 
 20457 Hamburg 
 
Anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen werden 
nicht berücksichtigt. 
 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller 
hat/haben ferner nachzuweisen, dass er/sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien ist/sind und dass er/sie 
die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen 
hält/halten (§ 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG). Bei der 
Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG 
Anwendung. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie 
werden auch im Internet unter 
 
www.hhla.de/hauptversammlung 
 
abrufbar sein. 
 
Die diesen Aktionärsrechten zugrundeliegenden 
Regelungen finden sich in §§ 122 Abs. 1 und 2, 121 Abs. 
7 und 70 AktG. 
 
_Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 
126 Abs. 1 und § 127 AktG_ 
 
Aktionäre können Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG 
gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können 
auch Vorschläge im Sinne von § 127 AktG zur Wahl von 
Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern machen. 
Die Gesellschaft macht Gegenanträge und Wahlvorschläge 
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer 
etwaigen Begründung und etwaig gesetzlich geforderter 
Angaben sowie einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.hhla.de/hauptversammlung 
 
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge oder die 
Wahlvorschläge spätestens bis *Mittwoch, 5. August 2020 
*(24:00 Uhr MESZ), unter der nachstehenden Adresse 
zugehen: 
 
 Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft 
 Recht und Versicherungen 
 Bei St. Annen 1 
 20457 Hamburg 
 Telefax an: +49 (0) 40 3088 553237 
 E-Mail: gegenantraege@hhla.de 
 
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags bzw. der 
etwaigen Begründung kann die Gesellschaft unter den in 
§ 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, 
etwa wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder 
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
als 5.000 Zeichen umfasst. 
 
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten 
die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG 
sinngemäß. Wahlvorschläge müssen nicht begründet 
werden. Eine Veröffentlichung kann außer in den 
Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch unterbleiben, wenn 
der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und 
Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten bzw. im Fall des 
Vorschlags einer juristischen Person als 
Abschlussprüfer nicht die Firma und den Sitz des 
vorgeschlagenen Abschlussprüfers enthält. Vorschläge 
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen zudem 
nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag 
nicht die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen 
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten nach § 125 Abs. 
1 Satz 5 AktG enthält. 
 
In der virtuellen Hauptversammlung können keine 
Gegenanträge gestellt oder Wahlvorschläge gemacht 
werden. Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden im Rahmen der 
virtuellen Hauptversammlung als gestellt behandelt, 
wenn der entsprechende Antragsteller sich 
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet hat. 
Die diesen Aktionärsrechten zugrundeliegenden 
Regelungen finden sich in §§ 126, 127, 124 Abs. 3 Satz 
4 und 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
_Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 
AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Satz 2 
Covid-19-Gesetz_ 
 
Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer 
virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 
Covid-19-Gesetz eingeschränkt. Danach haben die 
Aktionäre lediglich die Möglichkeit, Fragen im Wege der 
elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 
Satz 1 Nr. 3 Covid-19-Gesetz). Der Vorstand kann zudem 
festlegen, dass Fragen spätestens zwei Tage vor der 
Hauptversammlung einzureichen sind. Hiervon hat der 
Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats Gebrauch gemacht. Über die 
Beantwortung der Fragen entscheidet der Vorstand 
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz - 
abweichend von § 131 AktG - nur nach 
pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Ausweislich der 
Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz 
muss die Verwaltung nicht alle Fragen beantworten, sie 
kann Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen 
Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Sie kann dabei 
Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren 
mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Auf die oben 
bereits erfolgten Ausführungen zur 'Fragemöglichkeit 
der Aktionäre' nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 
Covid-19-Gesetz wird verwiesen. 
 
Die diesen Aktionärsrechten zugrundeliegenden 
Regelungen finden sich in § 131 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 
Nr. 3 und Satz 2 Covid-19-Gesetz. 
 
*Übertragung und Aufzeichnung der 
Hauptversammlung* 
 
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, die gesamte 
Hauptversammlung in Bild und Ton über das 
Aktionärsportal der Gesellschaft 
 
www.hhla.de/aktionaersportal 
 
live im Internet zu verfolgen. Aktionäre oder 
Bevollmächtigte, die hiervon Gebrauch machen möchten, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.