DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.08.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 20.08.2020 in Hamburg mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-07-14 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft Hamburg
A-Aktien
ISIN: DE000A0S8488
WKN: A0S848 S-Aktien
(nicht zum Börsenhandel zugelassen) Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle
Hauptversammlung) der Hamburger Hafen und Logistik
Aktiengesellschaft, Hamburg, am 20. August 2020
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft am
Donnerstag, den 20. August 2020, um 10:00 Uhr ein, die
in diesem Jahr aufgrund der Coronavirus-Pandemie als
virtuelle Hauptversammlung *ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* stattfindet.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für die Aktionäre
oder ihre Bevollmächtigten in Bild und Ton über das
Aktionärsportal der Gesellschaft unter der
Internetadresse
www.hhla.de/aktionaersportal
übertragen. Einzelheiten sind im Abschnitt 'Weitere
Angaben und Hinweise' am Ende dieser Einladung
erläutert.
*Tagesordnung und Beschlussvorschläge*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Hamburger Hafen und Logistik
Aktiengesellschaft und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des
zusammengefassten Lageberichts für die
Hamburger Hafen und Logistik
Aktiengesellschaft und den Konzern, des
Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben
gemäß § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB
Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten
Unterlagen können von der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite
www.hhla.de/hauptversammlung
eingesehen werden. Sie werden auch während der
Hauptversammlung zugänglich sein. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit nach § 172
Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung ist
nicht vorgesehen. Zum zusammengefassten
Lagebericht, zum Bericht des Aufsichtsrats
sowie zum erläuternden Bericht zu den Angaben
nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sieht das
Gesetz ebenfalls keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung vor. Der Vorstand und, soweit
es den Bericht des Aufsichtsrats betrifft, der
Vorsitzende des Aufsichtsrats werden die zu
Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen in
der Hauptversammlung erläutern. Der Beschluss
über den Vorschlag für die Verwendung des
Bilanzgewinns erfolgt unter Tagesordnungspunkt
2. Es ist daher nach den gesetzlichen
Regelungen kein Beschluss der Hauptversammlung
zu Tagesordnungspunkt 1 zu fassen.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe
von insgesamt 219.363.530,44 EUR (von dem
ein Teilbetrag in Höhe von 181.303.432,76
EUR auf die A-Sparte und ein Teilbetrag in
Höhe von 38.060.097,68 EUR auf die S-Sparte
entfällt) wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende von 0,70
EUR je dividendenberechtigte A-Aktie
(70.048.834 dividendenberechtigte
Stückaktien) sowie von 2,10 EUR je
dividendenberechtigte S-Aktie (2.704.500
dividendenberechtigte Stückaktien); damit
werden auf alle A-Aktien insgesamt
49.034.183,80 EUR und auf alle S-Aktien
insgesamt 5.679.450,00 EUR , mithin auf
sämtliche Aktien insgesamt 54.713.633,80
EUR ausgeschüttet.
b) Vortrag des auf die A-Sparte entfallenden
Restbetrags in Höhe von 132.269.248,96
EUR sowie des auf die S-Sparte
entfallenden Restbetrags in Höhe von
32.380.647,68 EUR jeweils auf neue
Rechnung.
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die
Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die
Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind
diese gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der
Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von 0,70 EUR je
dividendenberechtigte A-Aktie sowie von 2,10
EUR je dividendenberechtigte S-Aktie ein
entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet
werden.
Die A-Aktionäre erhalten ein Wahlrecht. Die
Dividende wird nach Wahl des A-Aktionärs
entweder (i) ausschließlich in bar
(_Bardividende_) oder (ii) in der zur
Begleichung der Steuerschuld für die
Dividendenzahlung ausreichenden Höhe in bar
und für den verbleibenden Teil der Dividende
in Form von Aktien der Gesellschaft
(_Aktiendividende_) oder (iii) für einen Teil
der Aktien des Aktionärs in bar und für den
anderen Teil der Aktien als Aktiendividende
geleistet. In Bezug auf S-Aktien wird die
Dividende in bar geleistet.
Die näheren Details zur Ausschüttung der
Dividende als Bardividende und zur Möglichkeit
der A-Aktionäre zur Wahl einer Aktiendividende
werden betreffend die A-Aktien der
Gesellschaft in einem gesonderten Dokument
gemäß Artikel 1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5
Unterabs. 1 lit. g) VO (EU) 2017/1129
(_prospektbefreiendes Dokument_) dargelegt.
Dieses wird auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.hhla.de/aktiendividende
zur Verfügung gestellt und wird insbesondere
Informationen über die Anzahl und die Art der
Aktien sowie Ausführungen über die Gründe und
die Einzelheiten des Aktienangebots enthalten.
Es wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG
i.V.m. § 28 der Satzung der Gesellschaft
festgelegt, dass der Anspruch der Aktionäre
auf ihre in bar zu leistende Dividende am 15.
September 2020 fällig wird. Soweit A-Aktionäre
die Aktiendividende wählen, werden sie die
neuen A-Aktien der Gesellschaft
voraussichtlich am 17. September 2020
erhalten.
Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2019
vollständig aus dem sog. ausschüttbaren Gewinn
(und nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto)
der Gesellschaft ausgezahlt wird, unterliegt
die Dividende, auch unabhängig davon, wie der
A-Aktionär sein Wahlrecht ausübt,
grundsätzlich der regulären
Dividendenbesteuerung, d.h. die Gesellschaft
wird auf die Brutto-Dividende
Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag
und ggf. Kirchensteuer einbehalten.
Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin,
dass sie die Aktiendividende nur anbieten und
durchführen werden, wenn sie dies nach
pflichtgemäßer Beurteilung unter
Beachtung der Interessen der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre als sinnvoll erachten. Bei
dieser Entscheidung werden insbesondere die
Entwicklung des A-Aktienkurses der
Gesellschaft und des Marktumfelds sowie die
technische Durchführung berücksichtigt.
Sollten sich Vorstand und Aufsichtsrat gegen
die Durchführung einer Aktiendividende
entscheiden, wird das Wahlrecht für die
Auszahlung der Dividende in A-Aktien nicht
bestehen bzw. entfallen und die Dividende für
das Geschäftsjahr 2019 wird
ausschließlich in bar ausgezahlt werden.
Die Auszahlung der Dividende würde dann
unverzüglich nach einer solchen Entscheidung
vorgenommen werden, spätestens aber am 15.
September 2020.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung
seines Prüfungsausschusses - vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020
zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16
Abs. 2 Unterabs. 3 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass
seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel
im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
Der Prüfer für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für den Konzern für das
erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 wurde
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -2-
infolge der Verschiebung der diesjährigen
ordentlichen Hauptversammlung in den August
mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 7.
Juli 2020 gerichtlich bestellt. Eine
Beschlussfassung ist daher insoweit nicht mehr
erforderlich.
6. *Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Herr Dr. Torsten Sevecke hat sein
Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der
Beendigung der Hauptversammlung am 20. August
2020 niedergelegt. Daher ist die Nachwahl
eines Mitglieds der Anteilseignervertreter in
den Aufsichtsrat erforderlich. Die Nachwahl
erfolgt im Einklang mit § 10 Abs. 4 der
Satzung der Gesellschaft für die verbleibende
Amtszeit von Herrn Dr. Sevecke, mithin bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2021
beschließt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht
gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung i. V. m. §
96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Mitbestimmungsgesetzes aus zwölf Mitgliedern,
von denen sechs Mitglieder gemäß §§ 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von den Anteilseignern
gewählt werden. Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG
muss sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zu
jeweils mindestens 30 % aus Frauen und Männern
zusammensetzen. Da der Gesamterfüllung nach §
96 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht widersprochen
wurde, ist der jeweilige Mindestanteil für
diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und
der Seite der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
gemeinsam zu erfüllen. Von den zwölf Sitzen im
Aufsichtsrat müssen somit mindestens vier mit
Frauen und mindestens vier mit Männern besetzt
sein. Diese Vorgabe ist unabhängig von dem
nachfolgenden Wahlvorschlag erfüllt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn *Andreas Rieckhof*, M.A. in
Geschichte, Politischen Wissenschaften und
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Hamburg,
Staatsrat der Behörde für Wirtschaft,
Verkehr und Innovation (Bereich Wirtschaft)
der Freien und Hansestadt Hamburg
mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung am 20. August 2020 für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2021 beschließt, als
Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner in den
Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
Der vorstehende Wahlvorschlag des
Aufsichtsrats stützt sich auf die Empfehlung
seines Nominierungsausschusses und wurde auf
der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (_DCGK_) und des
vom Aufsichtsrat verabschiedeten Kompetenz-
bzw. Anforderungsprofils, das auch die Ziele
des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung
enthält, abgegeben.
*Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG*
Herr Rieckhof ist Mitglied in den folgenden
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
deutscher Unternehmen; diese Unternehmen sind
Beteiligungsunternehmen der Freien und
Hansestadt Hamburg:
- FHG Flughafen Hamburg GmbH Gruppe, Hamburg
Er ist ferner Mitglied in den folgenden
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- HHT Hamburg Tourismus GmbH, Hamburg
(Vorsitzender)
- HIW Hamburg Invest
Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH,
Hamburg (Vorsitzender)
- HMC Hamburg Messe und Congress GmbH,
Hamburg (Vorsitzender)
- Life Science Nord Management GmbH, Hamburg
(Vorsitzender)
- ReGe
Hamburg-Projekt-Realisierungsgesellschaft
mbH, Hamburg
- ZAL Zentrum für Angewandte
Luftfahrtforschung GmbH, Hamburg
(Vorsitzender)
*Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt
6*
Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Rieckhof
vergewissert, dass ihm für die Wahrnehmung
seiner Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung
steht.
Im Hinblick auf Empfehlung C.13 DCGK teilt der
Aufsichtsrat mit, dass Herr Rieckhof als
Staatsrat hauptberuflich für die Freie und
Hansestadt Hamburg und damit für die
mittelbare Hauptaktionärin der Gesellschaft
tätig ist. Der Aufsichtsrat weist ferner
vorsorglich darauf hin, dass Herr Rieckhof die
in der obigen Auflistung aufgeführten Mandate
jeweils im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
für die Freie und Hansestadt Hamburg innehat.
Über die vorstehend genannten Beziehungen
hinaus steht Herr Rieckhof nach Einschätzung
des Aufsichtsrats in keinen persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zu der Gesellschaft
oder ihren Konzerngesellschaften, den Organen
der Gesellschaft oder einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach
Empfehlung C.13 DCGK offenzulegen wären.
Weitere Informationen zu Herrn Rieckhof,
insbesondere zu den Angaben nach Empfehlung
C.14 DCGK zu relevanten Kenntnissen,
Fähigkeiten und Erfahrungen sowie wesentlichen
Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat,
können dem unter
www.hhla.de/hauptversammlung
abrufbaren Lebenslauf entnommen werden. Der
Lebenslauf wird dort auch während der
Hauptversammlung abrufbar sein.
*Weitere Angaben und Hinweise*
*Durchführung als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und Ton*
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(_Covid-19-Gesetz_) eröffnet die Möglichkeit,
ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle
Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit
andauernden Coronavirus-Pandemie, der von der Freien
und Hansestadt Hamburg insoweit beschlossenen
Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die Mitarbeiter
sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der
Vorstand der Hamburger Hafen und Logistik
Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung findet
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten mit der Möglichkeit zur Verfolgung der
virtuellen Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung im
Wege der elektronischen Zuschaltung (_Zuschaltung_) in
den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Bei St. Annen 1,
20457 Hamburg, statt.
Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können daher
nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen,
haben aber die Möglichkeit, die gesamte
Hauptversammlung in Bild und Ton über ein Online-Portal
live im Internet zu verfolgen und sich über das unter
derselben Internetadresse zugängliche
passwortgesicherte Aktionärsportal der Gesellschaft zur
Hauptversammlung, insbesondere zur Ausübung ihres
Stimmrechts, zuzuschalten.
Unter der Internetadresse
www.hhla.de/aktionaersportal
unterhält die Gesellschaft ein internetgestütztes,
passwortgeschütztes Online-Portal (_Aktionärsportal_).
Über dieses können die Aktionäre (und ggf. deren
Bevollmächtigte) die Hauptversammlung in Bild und Ton
verfolgen. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre
oder deren Bevollmächtigte können über das
Aktionärsportal ferner ihr Stimmrecht ausüben,
Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder
Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das
Aktionärsportal nutzen zu können, müssen Sie sich mit
Ihrer Aktionärsnummer und dem Zugangscode, den Sie mit
dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung erhalten,
einloggen. Aktionäre, die sich für den elektronischen
Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert
haben, können das Aktionärsportal auch mithilfe des im
Rahmen der Registrierung selbst vergebenen
Zugangspassworts nutzen. Die verschiedenen
Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann
in Form von Schaltflächen und Menüs auf der
Benutzeroberfläche des Aktionärsportals.
Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und zu den
Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre
zusammen mit dem Einladungsschreiben bzw. im Internet
unter
www.hhla.de/aktionaersportal
Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am
Ende dieser Einladung.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020
als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des
Covid-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den
Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der
Aktionäre. Wir bitten unsere Aktionäre daher in diesem
Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise
zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu
weiteren Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der
ordentlichen Hauptversammlung 2020.
*Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und Ausübung
der Aktionärsrechte*
Zur Ausübung der Aktionärsrechte über die bloße
Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung hinaus, insbesondere zur Ausübung des
Stimmrechts, sind in Übereinstimmung mit § 19 Abs.
1 der Satzung der Gesellschaft nur die Aktionäre -
persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die
sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung
spätestens bis *Donnerstag, 13. August 2020 *(24:00 Uhr
MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen ist, und für
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -3-
die die angemeldeten Aktien am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind (_ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre_). Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und kann per Post, Telefax, E-Mail oder über das Aktionärsportal der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache über folgende Kontaktmöglichkeiten vorgenommen werden (die _Anmeldeadressen_): Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft c/o HV AG Jakob-Oswald-Straße 4 92289 Ursensollen Telefax: +49 (0) 9628 42707 51 E-Mail: eintrittskarte@anmeldung-hv.de Aktionärsportal: www.hhla.de/aktionaersportal Aktionäre, die das Aktionärsportal nutzen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Sie erhalten diese Informationen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung, das Ihnen per Post zugeht. Aktionäre, die sich für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, können das Aktionärsportal auch mithilfe des im Rahmen der Registrierung selbst vergebenen Zugangspassworts nutzen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister finden vom 14. August 2020 bis zum 20. August 2020 (Tag der Hauptversammlung) nicht statt (sog. Umschreibestopp). Die Aktien werden durch die Anmeldung und/oder den Umschreibestopp nicht gesperrt; Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei über ihre Aktien verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 13. August 2020 (sog. Technical Record Date) bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, soweit sie sich nicht zur Ausübung der Aktionärsrechte (insbesondere des Stimmrechts) bevollmächtigen lassen. In diesen Fällen bleiben die Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. Intermediäre im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigungen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. _Stimmabgabe durch Briefwahl_ Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Die Briefwahl steht auch Bevollmächtigten (einschließlich bevollmächtigter Intermediäre und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellter Vereinigungen und Personen) offen. Die Stimmabgabe per Briefwahl kann gleichzeitig mit der Anmeldung entweder mithilfe des der Einladung zur Hauptversammlung beigefügten Formulars oder als elektronische Briefwahl durch Nutzung des Aktionärsportals erfolgen. Das Formular kann auch im Internet unter www.hhla.de/hauptversammlung heruntergeladen werden. Die Stimmabgabe per Briefwahl kann auch noch nach ordnungsgemäßer Anmeldung erfolgen. Per Briefwahl abgegebene Stimmen, ihr Widerruf bzw. eventuelle Änderungen abgegebener Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft - sofern nicht das Aktionärsportal genutzt wird - in Textform spätestens bis *Mittwoch, 19. August 2020 *(24:00 Uhr MESZ), unter einer der genannten Anmeldeadressen zugehen. Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung *bis zum Ende der Abstimmung* möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können über das Aktionärsportal auch etwaige zuvor auf anderem Wege abgegebene Briefwahlstimmen widerrufen oder geändert werden. Bei mehreren eingehenden Stimmabgaben wird nur die der Gesellschaft zuletzt eingegangene berücksichtigt. Weitere Informationen zur Stimmabgabe per Briefwahl finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden, sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hhla.de/hauptversammlung _Stimmrechtsvertretung_ _Bevollmächtigung eines Dritten_ Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl (dazu oben unter '_Stimmabgabe durch Briefwahl__'_) oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (dazu sogleich unter '_Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft'_) ausüben. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen - soweit nicht ein Intermediär oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigung oder Person bevollmächtigt werden soll - der Textform. Aktionäre können die Vollmacht zusammen mit der Anmeldung entweder über das ihnen mit der Einladung übersandte Formular oder über das Aktionärsportal erteilen. Nach der Anmeldung kann die Bevollmächtigung wahlweise über das Aktionärsportal, mithilfe des mit der Einladung versandten Vollmachtsformulars, über das im Internet unter www.hhla.de/hauptversammlung abrufbare Vollmachtsformular oder mithilfe einer sonstigen Vollmacht erfolgen. Sofern die Vollmacht über das Aktionärsportal oder durch sonstige Erklärung in Textform gegenüber der Gesellschaft erteilt wird, ist kein gesonderter Nachweis der Bevollmächtigung erforderlich. Sofern die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt wird und der Bevollmächtigte nicht Intermediär oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigung oder Person ist, verlangt die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung. Der Nachweis kann insbesondere durch Übermittlung einer Kopie oder eines Scans der Vollmacht per Post, Telefax oder E-Mail an die genannten Anmeldeadressen erbracht werden. Entsprechendes gilt für den Widerruf einer Vollmacht. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, per E-Mail oder per Telefax, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis spätestens *Mittwoch, 19. August 2020 *(24:00 Uhr MESZ), unter einer der genannten Anmeldeadressen zugehen. Die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht über das Aktionärsportal ist darüber hinaus auch noch während der Hauptversammlung *bis zum Ende der Abstimmung* möglich. Die Nutzung des Aktionärsportals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung versandten bzw. selbst vergebenen Zugangsdaten erhält. Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden gebeten, sich im Fall der Bevollmächtigung eines Intermediärs oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen der von ihm möglicherweise vorgegebenen Regelungen in Bezug auf die Bevollmächtigung abzustimmen. Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person nimmt dieser/diese auch die Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung vor. Die entsprechende Vollmacht ist in diesem Fall direkt an den Intermediär bzw. die gleichgestellte Vereinigung oder Person zu übermitteln, und zwar so frühzeitig, dass eine Anmeldung bei der Gesellschaft bis *Donnerstag, 13. August 2020* (24:00 Uhr MESZ), möglich ist. Intermediären und gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigungen oder Personen wird, wenn sie eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter einer der Anmeldeadressen zu melden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen. _Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft_ Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -4-
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bedarf der Textform und ist im Vorfeld der Hauptversammlung mittels des gemeinsam mit dem Einladungsschreiben übersandten Vollmachts- und Weisungsformulars möglich. Ein entsprechendes Formular wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hhla.de/hauptversammlung zum Download bereitgehalten. Die Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind der Gesellschaft in Textform an eine der oben genannten Anmeldeadressen zu übermitteln. Zudem können die Aktionäre zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter das Aktionärsportal nutzen. Über das Aktionärsportal können sie auch eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen. Die Übermittlung der Vollmacht nebst Weisungen, ihr Widerruf oder die Änderung von Weisungen über das Aktionärsportal ist *bis zum Ende der Abstimmung* in der Hauptversammlung möglich. Die Übermittlung der Vollmacht nebst Weisungen über die übrigen Anmeldeadressen ist nur bis *Mittwoch, 19. August 2020 *(24:00 Uhr MESZ), möglich. _Weitere Informationen_ Weitere Informationen zur Anmeldung und zur Erteilung von Vollmachten finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Sie sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hhla.de/hauptversammlung zugänglich. _Fragemöglichkeit der Aktionäre_ Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Covid-19-Gesetz). Der Vorstand hat - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - festgelegt, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis *Montag, 17. August 2020* (24:00 MESZ), über das Aktionärsportal einzureichen sind. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist oder über andere Kontaktmöglichkeiten eingereichte Fragen werden nicht berücksichtigt. Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. Bitte beachten Sie dazu noch die weitergehenden Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende dieser Einladungsbekanntmachung. _Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll_ Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. Entsprechende Widersprüche können ab der Eröffnung der Hauptversammlung über das Aktionärsportal bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter erklärt werden. Ordnungsgemäß erklärte Widersprüche werden unter Nennung des Namens des Aktionärs oder Bevollmächtigten in die notarielle Niederschrift zur Hauptversammlung aufgenommen. *Angaben nach § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre* _Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG_ Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von mindestens 500.000,00 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis *Montag, 20. Juli 2020 *(24:00 Uhr MESZ), unter der nachfolgenden Anschrift zugehen: Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft Recht und Versicherungen Bei St. Annen 1 20457 Hamburg Anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller hat/haben ferner nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen hält/halten (§ 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden auch im Internet unter www.hhla.de/hauptversammlung abrufbar sein. Die diesen Aktionärsrechten zugrundeliegenden Regelungen finden sich in §§ 122 Abs. 1 und 2, 121 Abs. 7 und 70 AktG. _Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG_ Aktionäre können Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge im Sinne von § 127 AktG zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern machen. Die Gesellschaft macht Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und etwaig gesetzlich geforderter Angaben sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hhla.de/hauptversammlung zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge oder die Wahlvorschläge spätestens bis *Mittwoch, 5. August 2020 *(24:00 Uhr MESZ), unter der nachstehenden Adresse zugehen: Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft Recht und Versicherungen Bei St. Annen 1 20457 Hamburg Telefax an: +49 (0) 40 3088 553237 E-Mail: gegenantraege@hhla.de Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags bzw. der etwaigen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Eine Veröffentlichung kann außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten bzw. im Fall des Vorschlags einer juristischen Person als Abschlussprüfer nicht die Firma und den Sitz des vorgeschlagenen Abschlussprüfers enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen zudem nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält. In der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt oder Wahlvorschläge gemacht werden. Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt behandelt, wenn der entsprechende Antragsteller sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet hat. Die diesen Aktionärsrechten zugrundeliegenden Regelungen finden sich in §§ 126, 127, 124 Abs. 3 Satz 4 und 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. _Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Satz 2 Covid-19-Gesetz_ Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz eingeschränkt. Danach haben die Aktionäre lediglich die Möglichkeit, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Covid-19-Gesetz). Der Vorstand kann zudem festlegen, dass Fragen spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht. Über die Beantwortung der Fragen entscheidet der Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz - abweichend von § 131 AktG - nur nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz muss die Verwaltung nicht alle Fragen beantworten, sie kann Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Sie kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Auf die oben bereits erfolgten Ausführungen zur 'Fragemöglichkeit der Aktionäre' nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Covid-19-Gesetz wird verwiesen. Die diesen Aktionärsrechten zugrundeliegenden Regelungen finden sich in § 131 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Satz 2 Covid-19-Gesetz. *Übertragung und Aufzeichnung der Hauptversammlung* Die Aktionäre haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über das Aktionärsportal der Gesellschaft www.hhla.de/aktionaersportal live im Internet zu verfolgen. Aktionäre oder Bevollmächtigte, die hiervon Gebrauch machen möchten,
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July 14, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und die ihnen
übersandten bzw. selbst vergebenen Zugangsdaten bzw. im
Fall von Bevollmächtigten die Zugangsdaten des
jeweiligen Bevollmächtigenden. Darüber hinaus ist
beabsichtigt, die Rede der Vorstandsvorsitzenden
allgemein zugänglich als Live-Stream über die
Internetseite
www.hhla.de/hauptversammlung
zu übertragen. Sie wird unter der vorgenannten
Internetseite auch nach der Hauptversammlung als
Aufzeichnung zur Verfügung stehen.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 72.753.334,00
EUR und ist eingeteilt in 72.753.334 Stückaktien,
davon 70.048.834 A-Aktien und 2.704.500 S-Aktien. Jede
Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält
derzeit keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der von
der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte
beträgt somit 72.753.334.
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft*
Die Informationen nach § 124a AktG, insbesondere die
Einberufung der Hauptversammlung einschließlich
der Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG i.V.m.
Covid-19-Gesetz, die zugänglich zu machenden
Unterlagen, etwaige Anträge von Aktionären sowie
weitere Informationen sind ab der Einberufung der
Hauptversammlung - auch während der Hauptversammlung -
über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.hhla.de/hauptversammlung
abrufbar. Über die Internetseite ist auch das
Aktionärsportal der Gesellschaft erreichbar, das für
die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre u.a. eine
Ausübung des Stimmrechts vor und während der
Hauptversammlung ermöglicht. Dort werden nach der
Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse bekannt
gegeben.
*Hinweise zum Datenschutz*
Wenn Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten sich zur
virtuellen Hauptversammlung anmelden, eine
Stimmrechtsvollmacht erteilen, ihre Aktionärsrechte
ausüben, das Aktionärsportal nutzen oder sich zur
virtuellen Hauptversammlung zuschalten, verarbeiten wir
personenbezogene Daten über den Aktionär und/oder den
Bevollmächtigten (z.B. Name und Vorname, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und
individuelle Zugangsdaten für die Nutzung des
Aktionärsportals). Dies geschieht, um Aktionären oder
ihren Bevollmächtigten die Zuschaltung zur und die
Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der
virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen.
Verantwortliche für die Verarbeitung ist die Hamburger
Hafen und Logistik AG, Bei St. Annen 1, 20457 Hamburg,
E-Mail: datenschutz@hhla.de
Soweit wir uns zur Durchführung der virtuellen
Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten
diese Ihre personenbezogenen Daten nur in unserem
Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit
verpflichtet.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht
jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf.
Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung und auf Beschwerde bei einer
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß
der EU-Datenschutz-Grundverordnung können jederzeit
über unsere Internetseite unter
www.hhla.de/hauptversammlung
abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert
werden: Hamburger Hafen und Logistik AG, Bei St. Annen
1, 20457 Hamburg, E-Mail: datenschutz@hhla.de.
*Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung*
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung
sowie zur Nutzung des Aktionärsportals und zur Ausübung
von Aktionärsrechten benötigen Sie eine
Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um
die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile
Internetverbindung mit einer ausreichenden
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der
virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen
Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.
Für den Zugang zum passwortgeschützten Aktionärsportal
der Gesellschaft benötigen Sie neben Ihrer
Aktionärsnummer Ihre individuellen Zugangsdaten, die
Sie mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung
erhalten oder im Rahmen der Registrierung für den
elektronischen Versand der Hauptversammlungsunterlagen
selbst gewählt haben.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von
Aktionärsrechten durch technische Probleme während der
virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird
empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte
(insbesondere das Stimmrecht) *bereits vor Beginn der
Hauptversammlung* auszuüben.
Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und zu den
Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre
in den an sie übersandten Einladungsunterlagen bzw. im
Internet unter
www.hhla.de/aktionaersportal
Bei technischen Fragen zum Aktionärsportal oder zu
Ihrer Teilnahme durch elektronische Zuschaltung zur
virtuellen Hauptversammlung können Sie sich an unseren
Hauptversammlungsservice wenden, der telefonisch unter
+49 (0) 40 3088 3100 (montags bis freitags von 9:00 bis
18:00 Uhr) oder per E-Mail unter
hauptversammlung@hhla.de
erreichbar ist.
Hamburg, im Juli 2020
*
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
2020-07-14 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft
Bei St. Annen 1
20457 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 40 30883100
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