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DGAP-HV: Consulting Team Holding -5-

DJ DGAP-HV: Consulting Team Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.08.2020 in Hildesheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Consulting Team Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Consulting Team Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 26.08.2020 in Hildesheim mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-07-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Consulting Team Holding Aktiengesellschaft Hildesheim 
WKN: A1YDBQ 
ISIN: DE000A1YDBQ4 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 26. 
August 2020, 10:00 Uhr, in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft 
Osterstraße 39 a, 31134 Hildesheim, als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Aufgrund der COVID-19-Pandemie und auf Basis des 
Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 wird die 
Hauptversammlung als rein virtuelle Versammlung 
stattfinden. 
 
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet haben, live im Internet 
in Bild und Ton übertragen. Nähere Erläuterungen hierzu 
finden Sie im Punkt 'Virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten'. 
 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionärinnen und Aktionäre 
sowie ihrer Bevollmächtigten erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen 
hierzu finden Sie im Punkt 'Verfahren der Stimmabgabe 
einschließlich der Stimmrechtsvertretung'. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Consulting Team Holding AG zum 31. 
   Dezember 2019 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss zum 31.Dezember 
   2019 in seiner Sitzung am 11. Juni 2020 
   gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
   Tagesordnung keine Beschlussfassung 
   vorgesehen. Die vorstehenden Unterlagen 
   können ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.ct-holding.de/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. Auf Verlangen werden die 
   vorgenannten Unterlagen den Aktionären auch 
   kostenfrei zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 386.430,66 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende  EUR 251.250,00 
   in Höhe von EUR 0,03 je Aktie 
   auf die 8.375.000 
   dividendenberechtigten 
   Stückaktien 
   Gewinnvortrag                 EUR 135.180,66 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2AktG ist der 
   Anspruch auf Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 31. August 
   2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die WTR Huskamp 
   Bredel Partnerschaft mbB, Hannover, zum 
   Prüfer des Jahresabschlusses der Consulting 
   Team Holding AG für das Geschäftsjahr 2020 zu 
   wählen. 
6. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Herr Kai Dietrich scheidet aus persönlichen 
   Gründen mit dem Ablauf der diesjährigen 
   Hauptversammlung vorzeitig aus dem 
   Aufsichtsrat aus. Der Aufsichtsrat besteht 
   gemäß Satzung aus mindestens drei 
   Mitgliedern. Es ist daher ein Mitglied für 
   die laufende Mandatsperiode zu wählen. Diese 
   endet mit Beendigung der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2022 beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn 
   Dipl.-Kfm. David Lukat, Geschäftsführer, 
   wohnhaft in Seulingen, mit Wirkung ab 
   Beendigung dieser Hauptversammlung, in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Der Lebenslauf des Kandidaten befindet sich 
   im *Anhang 1 *dieser Einladung zur 
   Hauptversammlung und ist Bestandteil dieser 
   Einladung. 
7. *Beschlussfassung über die Neufassung der 
   Satzung* 
 
   Im Hinblick auf die geplante Einbeziehung der 
   Aktien in den Freiverkehr einer Börse und den 
   damit verbundenen höheren gesetzlichen 
   Anforderungen schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, die Satzung vollständig neu 
   zu fassen. Der vollständige Text der neuen 
   Satzung befindet sich in *Anhang 2* dieser 
   Einladung zur Hauptversammlung und ist 
   Bestandteil der Einladung. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt 
der Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Consulting Team Holding AG beträgt 
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
EUR  8.375.000,00 und ist eingeteilt in 8.375.000 
Stückaktien, von denen jede eine Stimme gewährt. 
 
*Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* 
 
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des 
Aufsichtsrates entschieden, die diesjährige ordentliche 
Hauptversammlung gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1, Abs. 2 
des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
(COVID-19-Gesetz) ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung abzuhalten. Die Hauptversammlung 
findet unter physischer Anwesenheit von 
Versammlungsleiter, Vorstand und des mit der 
Niederschrift beauftragten Notars sowie eines 
Abstimmungsvertreters der Gesellschaft in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft in der 
Osterstraße 39 A, 31134 Hildesheim, statt. 
 
Eine physische Anwesenheit von Aktionärinnen und 
Aktionären oder ihrer Bevollmächtigten in der 
Hauptversammlung ist damit ausgeschlossen. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu 
Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung 
sowie bei den Rechten der Aktionäre. 
 
Die Hauptversammlung wird für alle angemeldeten 
Aktionärinnen und Aktionäre vollständig in Bild und Ton 
online ab 10:00 Uhr übertragen. Die individuellen 
Zugangsdaten werden mit den Abstimmungsunterlagen an 
Aktionärinnen und Aktionäre versendet, die die 
Zugangskarte zur Hauptversammlung über ihr 
depotführendes Institut ordnungsgemäß angefordert 
haben. 
 
Das Stimmrecht können alle angemeldeten Aktionärinnen 
und Aktionäre durch schriftliche Briefwahl, im Wege der 
elektronischen Briefwahl sowie durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter oder an einen anderen 
Aktionär oder einen zur Verschwiegenheit verpflichteten 
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt oder 
Notar ausüben. 
 
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionärinnen und 
Aktionäre können bis zwei Tage vor der Hauptversammlung 
Fragen bei der Gesellschaft per E-Mail an 
 
info@ct-holding.de 
 
unter Angabe der in den Abstimmungsunterlagen 
mitgeteilten individuellen PIN einreichen. 
 
Aktionärinnen und Aktionäre, die ihr Stimmrecht 
ausgeübt haben, können während der Dauer der 
Hauptversammlung auf dem gleichen Wege Widerspruch 
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einlegen. 
 
*Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung als 
Voraussetzung für die Ausübung der Aktionärsrechte* 
 
Zur Ausübung der Aktionärsrechte, einschließlich 
des Stimmrechts und des Fragerechts, sind 
ausschließlich diejenigen Aktionärinnen und 
Aktionäre berechtigt, die über ihr depotführendes 
Institut rechtzeitig eine Zugangskarte angefordert 
haben und von diesem mit dem erstellten Nachweis ihres 
Anteilbesitzes bei der Gesellschaft angemeldet wurden. 
 
Der Nachweis des Anteilbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 
 
*5. August 2020 (00:00 Uhr MESZ)* 
(Nachweisstichtag (Record Date) 
 
beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der 
Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 
 
19. August 2020 (24:00 Uhr MESZ) 
 
unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
Consulting Team Holding AG 
Osterstraße 39 a 
31134 Hildesheim 
Fax: +49 (0) 5121 2899999 
E-Mail: info@ct-holding.de 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
bedürfen der Textform und können in deutscher oder 
englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht 
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag bedeutet keine 
Sperre für die Verfügung über die Aktien; diese können 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Consulting Team Holding -2-

insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag erworben 
und veräußert werden. Auch im Fall der 
vollständigen oder teilweisen Veräußerung der 
Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme 
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts aus. Entsprechendes gilt für Aktienerwerbe 
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind in der Hauptversammlung am 
26. August 2020 nicht teilnahme- und stimmberechtigt, 
es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen 
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
*Verfahren der Stimmabgabe einschließlich der 
Stimmrechtsvertretung* 
 
Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
Aktionärinnen und Aktionäre, die sich rechtzeitig zur 
Hauptversammlung der Consulting Team Holding AG 
angemeldet haben, das heißt eine Zugangskarte über 
ihr depotführendes Institut angefordert haben, bekommen 
den Abstimmungs- und Vollmachtbogen sowie die 
Zugangskarte mit den individuellen Anmeldedaten für die 
virtuelle Hauptversammlung von der Gesellschaft 
zugeschickt und können ihre Stimmen schriftlich per 
Post, Fax oder E-Mail abgeben, ohne an der 
Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Für die 
Stimmrechtsausübung ist die Anmeldung zur virtuellen 
Hauptversammlung bis 19. August 2020, 24:00 Uhr 
(Eingang bei der Gesellschaft), erforderlich (siehe 
unter *'*Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung als 
Voraussetzung für die Ausübung der Aktionärsrechte'). 
Der Abstimmungsbogen muss bis 25. August 2020 (24:00 
Uhr MESZ) bei der Consulting Team Holding AG unter der 
folgenden Adresse per Post, Fax oder E-Mail zugegangen 
sein: 
 
Consulting Team Holding AG 
Osterstraße 39 a 
31134 Hildesheim 
Fax: +49 (0) 5121 2899999 
E-Mail: info@ct-holding.de 
 
Die Änderung der Stimmabgabe ist bis zum Schluss 
der Abstimmung in der Hauptversammlung über die in den 
Abstimmungsunterlagen mitgeteilte E-Mail-Adresse unter 
Angabe der in den Abstimmungsunterlagen mitgeteilten 
individuellen PIN möglich. 
 
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Angemeldete Aktionäre, können ihr Stimmrecht nach § 10 
Abs. 2 der Satzung durch einen bevollmächtigten anderen 
Aktionär oder von einem zur Verschwiegenheit 
verpflichteten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, 
Rechtsanwalt oder Notar ausüben lassen. 
 
Die Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, sich 
durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts 
in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diese 
werden das Stimmrecht nur nach Maßgabe der 
erteilten Weisungen ausüben. 
 
*Auch bei Vollmachterteilung bedarf es der 
ordnungsgemäßen Anmeldung nach den vorstehenden 
Bestimmungen durch den Aktionär.* 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft als auch die Weisungen bedürfen der 
Textform. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen. 
 
Eine Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können der 
Gesellschaft bis 25. August 2020, 24:00 Uhr MESZ 
(Eingang bei der Gesellschaft), per Post, per Telefax 
oder per E-Mail an die folgende Adresse: 
 
Consulting Team Holding AG 
Osterstraße 39 a 
31134 Hildesheim 
Fax: +49 (0) 5121 2899999 
E-Mail: info@ct-holding.de 
 
übermittelt werden. 
 
Auch die Bevollmächtigten können das Stimmrecht nur 
durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer 
Minderheit* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals (dies entspricht 418.750 Stückaktien) 
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu 
richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage 
vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 
Ablauf des 01. August 2020 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. 
Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten: 
 
Consulting Team Holding AG 
Vorstand 
Osterstraße 39 a 
31134 Hildesheim 
Fax: +49 (0) 5121 2899999 
E-Mail: info@ct-holding.de 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger und im Internet unter 
 
www.ct-holding.de/hauptversammlung 
 
bekannt gemacht. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge* 
 
Jeder Aktionär ist gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 
AktG berechtigt, Gegenanträge zu den 
Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung 
und Wahlvorschläge zu den auf der Tagesordnung 
stehenden Wahlen zu übersenden. Diese sind, bei 
Gegenanträgen mit einer Begründung, ausschließlich 
an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
zu richten und müssen spätestens 14 Tage vor der 
Versammlung, das heißt bis zum Ablauf des 11. 
August 2020 (24:00 Uhr MESZ) eingegangen sein. 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Consulting Team Holding AG 
Vorstand 
Osterstraße 39 a 
31134 Hildesheim 
Fax: +49 (0) 5121 2899999 
E-Mail: info@ct-holding.de 
 
Über Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach dem 
Aktiengesetz zugänglich gemacht werden müssen, werden 
Sie auf der Homepage der Gesellschaft, 
 
www.ct-holding.de/hauptversammlung 
 
informiert. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
werden ebenfalls unter dieser Internetadresse 
veröffentlicht. 
 
Während der Hauptversammlung können keine Gegenanträge 
oder Wahlvorschläge gestellt werden. 
 
*Anhang 1 - Zu Top 6 der Tagesordnung, Lebenslauf des 
Kandidaten* 
 
*David Lukat, Diplom Kaufmann* 
 
Wohnort: Seulingen, Deutschland 
 
*Persönliche Daten* 
 
Geburtsjahr: 1982 
Nationalität: deutsch 
 
*Berufserfahrung* 
 
seit 09.2014 SiCon GmbH & Co. KG, 
             Immobilienentwicklungsgesellschaft 
             Gesellschafter-Geschäftsführer 
seit 08.2012 LS Verwaltungsgesellschaft GmbH, 
             Komplementärgesellschaft 
             Gesellschafter-Geschäftsführer 
             Komplementärin für 14 aktive 
             Grundstücksgesellschaften 
seit 08.2011 LIS GmbH, Immobilienverwaltung 
             Gesellschafter-Geschäftsführer 
seit 12.2010 Verwaltungsgesellschaft ZSP GmbH, 
             Komplementärgesellschaft 
             Gesellschafter-Geschäftsführer 
             Komplementärin für 6 aktive 
             Grundstücksgesellschaften 
seit 09.2007 Lukat & Partner 
             Steuerberatungsgesellschaft 
             Tätigkeitsschwerpunkt: Betreuung 
             Bau- und Immobiliengesellschaften 
             sowie Gründungsberatung 
06.2003 -    Deutsche Bank Frankfurt, 
09.2003      Einsatzwechseltätigkeit 
 
*Ausbildung* 
 
10.2003 - 09.2007 Private Fachhochschule 
                  Göttingen 
                  Studium der 
                  Betriebswirtschaftslehre, 
                  Abschluss: Diplom Kauf mann 
                  (FH) 
08.2006 - 01.2007 Praktikum DJE Kapital AG 
                  Vermögensverwaltung, Pullach 
08.2001 - 06.2003 Deutsche Bank Hannover 
                  Ausbildung zum Bankkaufmann 
 
*Anhang 2 - Zu TOP 7 der Tagesordnung Wortlaut der 
Satzung der Consulting Team Holding AG* 
 
Satzung der Consulting Team Holding Aktiengesellschaft 
I. 
Allgemeine Bestimmungen § 1 
Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 
 
    'Consulting Team Holding 
    Aktiengesellschaft'. 
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 
    Hildesheim. 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
§ 2 
Gegenstand des Unternehmens 
(1) Gegenstand des Unternehmens ist: 
    Das Halten, die Verwaltung, der Erwerb, die 
    Gründung und der Verkauf von Unternehmen und 
    Unternehmensbeteiligungen. 
(2) Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen 
    treffen, die geeignet sind, den 
    Gesellschaftszweck zu fördern. 
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, 
    Zweigniederlassungen sowie andere 
    Unternehmen im In- und Ausland zu errichten, 
    solche Unternehmen zu erwerben sowie sich an 
    solchen Unternehmen zu beteiligen. Sie kann 
    ihren Betrieb ganz oder teilweise solchen 
    Unternehmen überlassen. Sie kann als 
    Holding-Gesellschaft für einzelne oder 
    mehrere Beteiligungsgesellschaften oder mit 
    diesen verbundenen Unternehmen im Sinne des 
    § 15 des Aktiengesetzes zentrale Funktionen, 
    z. B. in Form von Finanzierungen, und 
    weitere Dienstleistungen erbringen. Sie ist 
    berechtigt, Unternehmensverträge, z.B. 
    Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge, 
    Unternehmenspachtverträge und jede andere 
    Form von Interessengemeinschaftsverträgen zu 
    schließen. 
§ 3 
Bekanntmachungen und Übermittlung von 
Informationen 
(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
    erfolgen im Bundesanzeiger. 
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, den 
    Aktionären und sonstigen Inhabern von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Consulting Team Holding -3-

zugelassenen Wertpapieren der Gesellschaft 
    mit deren Zustimmung Informationen im Wege 
    der Datenfernübertragung zu übermitteln. 
II. 
Grundkapital und Aktien § 4 
Höhe und Einteilung des Grundkapitals 
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
    EUR 8.375.000,- (in Worten: Euro 
    achtmillionendreihundertfünfundsiebzigtausen 
    d Euro). 
(2) Es ist eingeteilt in 8.375.000 Stückaktien. 
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
    Gesellschaft von 6.700.000 Stück um bis zu 
    3.235.000 Aktien im Nennbetrag von je 1,00 
    EUR  pro Aktie, entspricht 3.235.000,00 
    EUR  auf dann bis zu 9.935.000 Aktien, 
    entspricht Nennbetrag bis zu 9.935.000,00 
    EUR , zu erhöhen und zwar durch Ausgabe 
    neuer Stückaktien in der Form der 
    Stammaktien gegen Bareinlage (genehmigtes 
    Kapital). Über die Ausgabe der neuen 
    Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die 
    Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet 
    der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats; hierbei kann das Bezugsrecht 
    der Aktionäre ausgeschlossen werden. 
    Diese Ermächtigung wird für 5 Jahre nach 
    Eintragung der Satzungsänderung erteilt (§ 
    202 Abs 2 AktG). 
    Diese Ermächtigung hat der Vorstand mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats in der Weise 
    ausgeschöpft, dass das Grundkapital der 
    Gesellschaft von 6.700.000 Aktien um 
    1.675.000 Aktien im Nennwert von 1,00 EUR  
    auf 8.375.000 Aktien, die eingeteilt sind im 
    Nennwert von je 1,00 EUR , erhöht worden 
    ist. 
    Der Aufsichtsrat wird nach § 179 Abs. 1 Satz 
    2 AktG ermächtigt, die Fassung der Satzung 
    an die mit der Eintragung der Durchführung 
    der Erhöhung des Grundkapitals (§ 189 AktG) 
    eintretende Satzungsänderung anzupassen. 
§ 5 
Inhaberaktien und Aktienurkunden 
(1) Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den 
    Inhaber. 
(2) Der Anspruch des Aktionärs auf 
    Einzelverbriefung seines Anteils ist 
    ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist 
    berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien 
    (Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien 
    (Sammelurkunden) auszustellen. Ebenso ist 
    der Anspruch des Aktionärs von Gewinnanteil- 
    und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen. 
(3) Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, 
    von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen 
    sowie von Schuldverschreibungen und Zins- 
    und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand 
    fest. 
III. 
Der Vorstand § 6 
Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Vorstands 
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei 
    Personen. Es können stellvertretende 
    Vorstandsmitglieder bestellt werden. 
(2) Der Aufsichtsrat bestellt die 
    Vorstandsmitglieder und bestimmt im Rahmen 
    von Abs. 1 ihre Zahl. Der Aufsichtsrat kann 
    einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen 
    stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands 
    ernennen. 
(3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit 
    einfacher Stimmenmehrheit der an der 
    Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder 
    des Vorstands gefasst, soweit das Gesetz 
    nicht zwingend Einstimmigkeit vorsieht. Bei 
    Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
    Vorsitzenden den Ausschlag. 
(4) Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung 
    für den Vorstand erlassen. Der 
    Geschäftsverteilungsplan des Vorstands 
    bedarf seiner Zustimmung. 
§ 7 
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben die 
    Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe 
    der Gesetze, der Satzung, der 
    Geschäftsordnung für den Vorstand und des 
    Geschäftsverteilungsplans zu führen. 
(2) Die Gesellschaft wird durch zwei 
    Vorstandsmitglieder oder durch ein 
    Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem 
    Prokuristen gesetzlich vertreten. Der 
    Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
    Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt 
    sind. 
(3) Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne 
    Vorstandsmitglieder und zur gesetzlichen 
    Vertretung gemeinsam mit einem 
    Vorstandsmitglied berechtigte Prokuristen 
    generell oder für den Einzelfall von dem 
    Verbot der Mehrfachvertretung gem. § 181, 2. 
    Alt. BGB befreien; § 112 AktG bleibt 
    unberührt. 
(4) Der Aufsichtsrat hat zu bestimmen, dass 
    bestimmte Arten von Geschäften, insbesondere 
 
    a) die Festlegung der Investitions-, Finanz- 
       und Personalplanung des Konzerns 
       (Budget), 
    b) solche, die die Vermögens-, Finanz- oder 
       Ertragslage der Gesellschaft oder 
       Risikoexposition der Gesellschaft 
       grundlegend verändern, und 
    c) die Übernahme von Bürgschaften, 
       Garantien und ähnlichen Haftungen sowie 
       sonstige Finanzierungsmöglichkeiten ab 
       einer vom Aufsichtsrat festzulegenden 
       Grenze, 
 
    seiner Zustimmung bedürfen. Der Aufsichtsrat 
    kann widerruflich die Zustimmung zu einem 
    bestimmten Kreis von Geschäften allgemein 
    oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft 
    bestimmten Bestimmungen genügt, im Voraus 
    erteilen. 
IV. 
Der Aufsichtsrat § 8 
Zusammensetzung und Amtsdauer 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei 
    Mitgliedern. 
(2) Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
    nach Beginn der Amtszeit beschließt. 
    Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die 
    Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die 
    Hauptversammlung kann für 
    Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bei 
    der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. 
    Eine Wiederwahl ist möglich. 
(3) Gleichzeitig mit den 
    Aufsichtsratsmitgliedern können für ein oder 
    für mehrere bestimmte 
    Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder 
    bestellt werden. Sie werden nach einer bei 
    der Wahl festzulegenden Reihenfolge 
    Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn 
    Aufsichtsratsmitglieder, als deren 
    Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor 
    Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
    ausscheiden, ohne dass ein Nachfolger 
    bestellt ist. Tritt ein Ersatzmitglied an 
    die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt 
    sein Amt, sobald ein Nachfolger für das 
    ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied 
    bestellt ist, spätestens mit Ablauf der 
    restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen. 
(4) Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle 
    eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds 
    gewählt, so besteht sein Amt, soweit bei der 
    Wahl keine kürzere Amtszeit bestimmt wird, 
    für den Rest der Amtsdauer des 
    ausscheidenden Mitglieds. 
(5) Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes 
    Ersatzmitglied kann sein Amt unter 
    Einhaltung einer Frist von vier Wochen auch 
    ohne wichtigen Grund niederlegen. Die 
    Niederlegung muss durch Erklärung in 
    Textform gegenüber dem Vorstand unter 
    Benachrichtigung des Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrates erfolgen. Das Recht zur 
    Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt 
    hiervon unberührt. 
§ 9 
Vorsitzender und Stellvertreter 
(1) Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung 
    nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen 
    Vorsitzenden und einen oder mehrere 
    Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die 
    Amtsdauer der Gewählten oder einen kürzeren 
    vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. 
    Stellvertreter haben die Rechte und 
    Pflichten des Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrates, wenn dieser verhindert ist. 
    Unter mehreren Stellvertretern gilt die bei 
    ihrer Wahl bestimmte Reihenfolge. 
(2) Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner 
    Stellvertreter vorzeitig aus dem Amte aus, 
    so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine 
    Neuwahl für die restliche Amtszeit des 
    Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
§ 10 
Sitzungen/Einberufung 
(1) Der Aufsichtsrat soll in der Regel eine 
    Sitzung im Kalendervierteljahr abhalten. Er 
    muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr 
    abhalten. Er hat ferner Sitzungen dann 
    abzuhalten, wenn es gesetzlich erforderlich 
    ist oder sonst im Interesse der Gesellschaft 
    geboten erscheint. 
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden 
    durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
    mit einer Frist von vierzehn Tagen unter 
    Bestimmung des Ortes, der Zeit und der Form 
    der Sitzung in Textform einberufen. Bei der 
    Berechnung der First werden der Tage der 
    Absendung der Einladung und der Tag der 
    Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden 
    Fällen kann der Vorsitzende diese Frist 
    angemessen verkürzen und mündlich, 
    telefonisch oder mittels sonstiger 
    gebräuchlicher Telekommunikationsmittel 
    einberufen; zwischen Einladung und 
    Sitzungstag sollen stets mindestens drei 
    Tage liegen. 
(3) Mit der Einberufung sind die Gegenstände der 
    Tagesordnung mitzuteilen. 
§ 11 
Beschlussfassung 
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der 
    Regel in Sitzungen gefasst. 
(2) Schriftliche, telefonische, per Telefax, per 
    E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher 
    Telekommunikationsmittel, insbesondere per 
    Videokonferenz, durchgeführte 
    Beschlussfassungen sind zulässig, wenn der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Fall 
    seiner Verhinderung, sein Stellvertreter 
    dies für den Einzelfall bestimmt. Ein 
    Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des 
    Aufsichtsrats hiergegen besteht nicht. Als 
    Frist für die Stimmabgabe gelten die 
    Regelungen über die Einberufung von 
    Sitzungen des Aufsichtsrates gem. § 10 Abs. 
    2. 
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 

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DJ DGAP-HV: Consulting Team Holding -4-

sämtliche Mitglieder geladen sind und an der 
    Beschlussfassung mindestens drei Mitglieder 
    teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an 
    der Beschlussfassung teil, wenn es sich in 
    der Abstimmung der Stimme enthält. 
(4) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an 
    Beschlussfassungen des Aufsichtsrates 
    dadurch teilnehmen, dass sie durch andere 
    Aufsichtsratsmitglieder schriftliche 
    Stimmabgaben überreichen lassen. Darüber 
    hinaus können abwesende 
    Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme während 
    der Sitzung oder nachträglich, wenn der 
    Leiter der Sitzung oder, im Fall seiner 
    Verhinderung, sein Stellvertreter dies für 
    den Einzelfall vor Beginn der 
    Beschlussfassung und unter Festlegung einer 
    angemessenen Frist bestimmt, mündlich, 
    telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder 
    mittels sonstiger gebräuchlicher 
    Telekommunikationsmittel, insbesondere per 
    Videozuschaltung, abgeben; ein 
    Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des 
    Aufsichtsrates hiergegen besteht nicht. 
(5) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, soweit 
    das Gesetz nicht zwingend etwas anderes 
    bestimmt, mit einfacher Mehrheit der 
    abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei gilt 
    Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei 
    Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
    Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder, falls 
    dieser nicht an der Beschlussfassung 
    teilnimmt, die Stimme des Stellvertreters 
    den Ausschlag; das gilt auch bei Wahlen. 
(6) Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, 
    im Namen des Aufsichtsrates die zur 
    Durchführung der Beschlüsse des 
    Aufsichtsrates erforderlichen 
    Willenserklärungen abzugeben und 
    entgegenzunehmen. 
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse 
    des Aufsichtsrates sind Niederschriften 
    anzufertigen und aufzubewahren. Sie sind vom 
    Vorsitzenden der Sitzung oder bei 
    Beschlussfassungen außerhalb von 
    Sitzungen vom Leiter der Abstimmung zu 
    unterzeichnen und allen Mitgliedern 
    zuzuleiten. 
§ 12 
Geschäftsordnung 
 
Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von Gesetz und Satzung 
seine Geschäftsordnung selbst fest. 
 
§ 13 
Ausschüsse 
(1) Der Aufsichtsrat kann im Rahmen der 
    gesetzlichen Vorschriften aus seiner Mitte 
    Ausschüsse bilden und ihnen in seiner 
    Geschäftsordnung oder durch besonderen 
    Beschluss Aufgaben und entscheidende 
    Befugnisse übertragen. Dem Aufsichtsrat ist 
    regelmäßig über die Arbeit der 
    Ausschüsse zu berichten. 
(2) Für Aufsichtsratsausschüsse gelten die 
    Bestimmungen der § 10 Abs. 2 bis 3, § 11 
    Abs. 1, 2, 4 bis 7 sowie § 12 
    sinngemäß; die Geschäftsordnung des 
    Aufsichtsrates kann im Rahmen des Gesetzes 
    Abweichendes anordnen. Bei Abstimmung und 
    bei Wahlen gibt im Falle der 
    Stimmengleichheit die Stimme des 
    Vorsitzenden des Ausschusses den Ausschlag. 
§ 14 
Vergütung 
(1) Die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrates 
    wird von der Hauptversammlung festgelegt. 
(2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
    Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht 
    während eines vollen Geschäftsjahres 
    angehören oder jeweils den Vorsitz oder den 
    stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats 
    oder den Vorsitz eines Ausschusses nicht 
    während eines vollen Geschäftsjahres 
    innegehabt haben, erhalten für jeden 
    angefangenen Kalendermonat ihrer Tätigkeit 
    die Vergütung zeitanteilig. Eine 
    zeitanteilige Vergütung für 
    Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der 
    betreffende Ausschuss im entsprechenden 
    Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben 
    getagt hat. 
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten 
    ferner Ersatz aller ihnen durch die Ausübung 
    ihres Amtes entstehenden Auslagen sowie 
    Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und 
    Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. 
V. 
Die Hauptversammlung § 15 
Ort und Einberufung 
(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
    Gesellschaft oder einer anderen deutschen 
    Stadt mit mindestens 100.000 Einwohnern 
    statt. 
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand 
    oder in den gesetzlich vorgeschriebenen 
    Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. 
(3) Die Einberufung muss mindestens 
    sechsunddreißig Tage vor dem Tag der 
    Versammlung unter Mitteilung der 
    Tagesordnung im Bundesanzeiger bekannt 
    gemacht werden; dabei sind der Tag der 
    Bekanntmachung und der Tag der Versammlung 
    nicht mitzurechnen. 
(4) Die Hauptversammlung, die über Verwendung 
    des Bilanzgewinns, die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands und des 
    Aufsichtsrats, die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und - in den gesetzlich 
    vorgesehenen Fällen - über die Feststellung 
    des Jahresabschlusses oder die Billigung des 
    Konzernabschlusses beschließt 
    (ordentliche Hauptversammlung), findet 
    innerhalb der ersten acht Monate eines jeden 
    Geschäftsjahres statt. 
§ 16 
Teilnahme an der Hauptversammlung 
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
    diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
    rechtzeitig vor der Hauptversammlung 
    anmelden. Die Anmeldung muss der 
    Gesellschaft unter der in der Einberufung 
    hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 
    126b BGB) in deutscher oder englischer 
    Sprache mindestens sechs Tage vor der 
    Hauptversammlung (letzter Anmeldetag) 
    zugehen. Bei der Berechnung der Anmeldefrist 
    sind weder der Tag des Zugangs der Anmeldung 
    noch der Tag der Hauptversammlung 
    mitzurechnen. 
(2) Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre 
    Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines 
    in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
    englischer Sprache erstellten Nachweises 
    ihres Anteilsbesitzes durch das 
    depotführende Kredit- oder 
    Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat 
    sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
    Tages, 00.00 Uhr Ortszeit am 
    Gesellschaftssitz, vor der Versammlung zu 
    beziehen (Legitimationstag) und muss der in 
    der Einberufung bestimmten Stelle mindestens 
    sechs Tage vor der Hauptversammlung (letzter 
    Berechtigungsnachweis) zugehen. Die 
    Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an 
    der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises 
    einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
    verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder 
    nicht in gehöriger Form erbracht, kann die 
    Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
(3) Wenn Aktienurkunden nicht ausgegeben sind, 
    ist in der Einberufung zur Hauptversammlung 
    zu bestimmen, wie die Aktionäre ihre 
    Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts nachzuweisen haben. 
(4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass 
    Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der 
    Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich 
    oder im Wege elektronischer Kommunikation 
    abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist 
    dabei auch ermächtigt, Umfang und Verfahren 
    der Briefwahl im Einzelnen zu regeln. Eine 
    etwaige Ermöglichung der Briefwahl und die 
    dazu getroffenen Regelungen sind mit der 
    Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu 
    machen. 
(5) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass 
    Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
    Anwesenheit an deren Ort und ohne einen 
    Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche 
    oder einzelne ihrer Rechte ganz oder 
    teilweise im Wege elektronischer 
    Kommunikation ausüben können 
    (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch 
    ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren der 
    Online-Teilnahme zu treffen. Eine etwaige 
    Ermöglichung der Online-Teilnahme und die 
    dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der 
    Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu 
    machen. 
§ 17 
Stimmrecht 
(1) Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung 
    eine Stimme. 
(2) Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen 
    Leistung der Einlage. 
(3) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte 
    ausgeübt werden. Die Erteilung der 
    Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
    Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
    bedürfen der Textform, wenn in der 
    Einberufung nicht eine Erleichterung 
    bestimmt ist. Die Einzelheiten der 
    Vollmachtserteilung, ihres Widerrufs und des 
    Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber 
    der Gesellschaft werden zusammen mit der 
    Einberufung der Hauptversammlung in den 
    Gesellschaftsblättern bekannt gemacht. 
§ 18 
Vorsitz in der Hauptversammlung und Frage- und 
Rederecht der Aktionäre 
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt 
    der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im 
    Falle seiner Verhinderung ein anderes durch 
    den Aufsichtsrat zu bestimmendes 
    Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre. 
    Übernimmt kein Aufsichtsratsmitglied 
    den Vorsitz, so eröffnet der zur Beurkundung 
    zugezogene Notar die Hauptversammlung und 
    lässt den Leiter der Versammlung durch diese 
    wählen. 
(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und 
    bestimmt die Reihenfolge, in der die 
    Gegenstände der Tagesordnung erledigt 
    werden. Er legt zudem die Form der 
    Stimmrechtsausübung sowie die Art und das 
    Verfahren der Abstimmung fest. 
(3) Der Vorsitzende kann das Frage- und 
    Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen 
    beschränken; er ist insbesondere ermächtigt, 

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July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

zu Beginn der Hauptversammlung oder während 
    ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des 
    Verhandlungsverlaufs, der Aussprache zu den 
    einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des 
    einzelnen Rede- oder Fragebeitrags 
    angemessen festzusetzen. 
§ 19 
Beschlussfassung 
 
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine 
Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher 
Mehrheit des vertretenen Grundkapitals gefasst, soweit 
nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder 
dieser Satzung eine größere Mehrheit erforderlich 
ist. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. 
 
§ 20 
Ton- und Bildübertragungen 
(1) Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege 
    der Bild- und Tonübertragung in den Fällen 
    gestattet, in denen sie mit erheblichem 
    Zeit- oder Kostenaufwand verbundene Reisen 
    zum Ort der Hauptversammlung in Kauf nehmen 
    müssten. 
(2) Die Hauptversammlung kann auf Anordnung des 
    Vorstands in Abstimmung mit dem 
    Versammlungsleiter auszugsweise oder 
    vollständig in Bild und Ton übertragen 
    werden. Die Übertragung kann auch in 
    einer Form erfolgen, zu der die 
    Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang 
    hat. Die Anordnung der Übertragung, ihr 
    Umfang und ihre Form ist mit der Einberufung 
    bekannt zu machen. 
§ 21 
Niederschrift über die Hauptversammlung 
 
Die Verhandlungen in der Hauptversammlung sind durch 
eine Niederschrift zu dokumentieren, die vom 
Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterschreiben ist. 
Soweit Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz 
eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt, 
ist die Niederschrift von einem Notar zu beurkunden. 
 
VI. 
Rechnungslegung und Gewinnverwendung § 22 
Jahresabschluss 
(1) Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten 
    des Geschäftsjahres für das vergangene 
    Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz 
    nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie 
    Anhang) und den Lagebericht aufzustellen und 
    unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem 
    Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der 
    Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag 
    vorzulegen, den er der Hauptversammlung für 
    die Verwendung des Bilanzgewinns machen 
    will. Gesetzliche Erleichterungen bei der 
    Erfüllung der Pflicht zur Aufstellung des 
    Jahresabschlusses können in Anspruch 
    genommen werden. 
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, 
    den Lagebericht des Vorstands und den 
    Vorschlag für die Verwendung des 
    Bilanzgewinns zu prüfen und über das 
    Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die 
    Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen 
    Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm 
    die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand 
    zuzuleiten. Am Schluss des Berichts hat der 
    Aufsichtsrat zu erklären, ob er den vom 
    Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    billigt. Billigt der Aufsichtsrat nach 
    Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser 
    festgestellt. 
(3) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des 
    Aufsichtsrats hat der Vorstand die 
    ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. 
    Der Jahresabschluss, der Lagebericht des 
    Vorstands, der Bericht des Aufsichtsrats und 
    der Vorschlag des Vorstands für die 
    Verwendung des Bilanzgewinns sind von der 
    Einberufung an in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre 
    auszulegen, sofern die vorgenannten 
    Dokumente nicht für denselben Zeitraum über 
    die Internetseite der Gesellschaft 
    zugänglich sind. 
§ 23 
Rücklagen 
(1) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den 
    Jahresabschluss fest, so können sie Beträge 
    bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in 
    andere Gewinnrücklagen einstellen; sie sind 
    darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge 
    bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses 
    in andere Gewinnrücklagen einzustellen, 
    solange und soweit die anderen 
    Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals 
    nicht übersteigen und auch nach der 
    Einstellung nicht übersteigen würden. 
(2) Stellt die Hauptversammlung den 
    Jahresabschluss fest, so ist ein Viertel des 
    Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen 
    einzustellen. 
(3) Bei der Errechnung des gemäß Abs. 1 
    oder 2 in andere Gewinnrücklagen 
    einzustellenden Teils des Jahresüberschusses 
    sind vorweg Zuweisungen zur gesetzlichen 
    Rücklage und Verlustvorträge abzuziehen. 
§ 24 
Gewinnverwendung 
(1) Die Hauptversammlung beschließt über 
    die Verwendung des sich aus dem 
    festgestellten Jahresabschluss ergebenden 
    Bilanzgewinns. Sie kann auch eine andere 
    Verwendung bestimmen, als sie in § 58 Abs. 3 
    S. 1 des Aktiengesetzes vorgesehen ist. 
(2) In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann für 
    ausgegebene neue Aktien die Gewinnverteilung 
    abweichend von § 60 Abs. 2 des 
    Aktiengesetzes, festgesetzt werden. 
(3) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der 
    Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
    im Rahmen des § 59 Aktiengesetz eine 
    Abschlagsdividende an die Aktionäre 
    ausschütten. 
VII. 
Abschließende Bestimmungen § 25 
Gerichtsstand 
 
Durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien unterwirft sich 
der Aktionär für alle Streitigkeiten mit der 
Gesellschaft oder deren Organen aus dem 
Gesellschaftsverhältnis - unter Ausschluss 
ausländischer Gerichte - den Gerichten am Sitz der 
Gesellschaft, soweit dem nicht zwingendes deutsches 
Recht, insbesondere Zuständigkeitsvorschriften, 
entgegenstehen. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus 
dem Erwerb, dem Halten oder der Veräußerung der 
Aktien der Gesellschaft. 
 
*Hildesheim, im Juli 2020* 
 
*Consulting Team Holding Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
Consulting Team Holding Aktiengesellschaft 
Osterstraße 39 A 
31134 Hildesheim 
Amtsgericht Hildesheim, HRB 203709 
 
Telefon: 05121 289990 
Telefax: 05121 2899999 
 
2020-07-14 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Consulting Team Holding Aktiengesellschaft 
             Osterstraße 39 a 
             31134 Hildesheim 
             Deutschland 
E-Mail:      info@ct-holding.de 
Internet:    http://www.ct-holding.de 
ISIN:        DE000A1YDBQ4 
WKN:         A1YDBQ 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1093713 2020-07-14 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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