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DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Deutsche Post AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Post AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.08.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-07-14 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Post AG Bonn WKN 555200 
ISIN DE0005552004 Einberufung der ordentlichen 
Hauptversammlung Wir berufen hiermit die ordentliche 
Hauptversammlung der Deutsche Post AG ein, die am 
Donnerstag, den 27. August 2020, 10.00 Uhr, in der 
Zentrale der Deutsche Post AG (Post Tower), 
Charles-de-Gaulle-Straße 20, 53113 Bonn, 
stattfindet. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung am 27. August 2020 
wird auf der Grundlage von Artikel 2 § 1 des Gesetzes 
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. 
März 2020 (COVID-19-Gesetz) als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt (dazu näher die 
Hinweise unter 'Weitere Angaben zur Einberufung'). 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern mit dem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Zu TOP 1 ist eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung nicht erforderlich, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die 
   vorgelegten Unterlagen dienen der 
   Unterrichtung der Hauptversammlung über das 
   abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der 
   Gesellschaft sowie des Konzerns. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von 6.484.153.250,48 Euro wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Verteilung an die      1.421.982.772,85 Euro 
   Aktionäre durch 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von 1,15 
   Euro 
   je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in andere  0,00 Euro 
   Gewinnrücklagen 
   Gewinnvortrag          5.062.170.477,63 Euro 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl 
   der dividendenberechtigten Stückaktien 
   verändern. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet, der 
   eine unveränderte Dividende pro 
   dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
5. *Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 und des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und 
   den Konzern für das Geschäftsjahr 2020 und zum 
   Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2021 erstellt 
   werden, zu wählen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit von Herrn Roland Oetker endet 
   planmäßig mit Ablauf der Hauptversammlung 
   am 27. August 2020. Herr Oetker steht wegen 
   der vom Aufsichtsrat beschlossenen und in der 
   Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmten 
   Altersgrenze nicht für eine Wiederwahl zur 
   Verfügung. Herr Werner Gatzer hat sein Mandat 
   im Zusammenhang mit der Übernahme eines 
   Aufsichtsratsmandats bei der Deutsche Bahn AG 
   niedergelegt, um bereits den Anschein etwaiger 
   Interessenkonflikte zu vermeiden. Herr Dr. 
   Jörg Kukies ist vom Amtsgericht Bonn im April 
   2020 bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung der Deutsche Post AG zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. 
   Zwei Vertreter der Anteilseigner sind daher 
   neu zu wählen. Es ist beabsichtigt, die Wahlen 
   im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. 
 
   Unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat 
   beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung 
   (Kompetenzprofil) schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, 
 
   a) Herrn Dr. Jörg Kukies, Bad Homburg v. d. 
      Höhe 
      Staatssekretär im Bundesministerium der 
      Finanzen, und 
   b) Herrn Lawrence A. Rosen, Lighthouse 
      Point, USA 
      Mitglied im Aufsichtsrat der Lanxess AG, 
      Mitglied im Aufsichtsrat der Lanxess 
      Deutschland GmbH und Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Qiagen N.V., 
      Niederlande, 
 
   zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen, 
   jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2024 beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat der Deutsche Post AG setzt 
   sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 
   1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
   des Gesetzes über die Mitbestimmung der 
   Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 sowie nach § 10 
   Abs. 1 der Satzung aus je zehn Mitgliedern der 
   Anteilseigner und der Arbeitnehmer und zu 
   jeweils mindestens 30 Prozent aus Frauen und 
   Männern zusammen. Im Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft müssen jeweils mindestens sechs 
   Sitze von Frauen und von Männern besetzt sein, 
   um die gesetzliche Mindestquote (§ 96 Abs. 2 
   Satz 1 AktG) zu erfüllen. Die gesetzliche 
   Mindestquote von 30 Prozent ist vom 
   Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, da weder 
   die Anteilseignervertreter noch die 
   Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung 
   widersprochen haben. Die Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats entspricht den gesetzlichen 
   Vorgaben zur Mindestquote von Frauen und 
   Männern bereits ohne Berücksichtigung der 
   heute zur Wahl stehenden Kandidaten. 
 
   Weitere Informationen zu den Kandidaten 
   erhalten Sie im Anschluss an die weiteren 
   Angaben zur Einberufung. 
7. *Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an 
   Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an 
   Führungskräfte der Gesellschaft und mit ihr 
   verbundenen Unternehmen, Schaffung eines 
   bedingten Kapitals gegen Sacheinlage 
   (Bedingtes Kapital 2020/1) sowie 
   Satzungsänderung* 
 
   Die derzeit bestehende Ermächtigung des 
   Vorstands vom 24. April 2018, Bezugsrechte an 
   Mitglieder der Geschäftsführungen der im 
   Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden 
   Unternehmen und an Führungskräfte der 
   Gesellschaft und in ihrem Mehrheitsbesitz 
   stehenden Unternehmen auszugeben, läuft am 23. 
   April 2021 aus. Sie soll durch eine neue 
   Ermächtigung ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   *a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Bezugsrechten* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 26. 
   August 2023 (Ermächtigungszeitraum) bis zu 
   insgesamt 12.000.000 Performance Share Units 
   mit Bezugsrechten auf insgesamt bis zu 
   12.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien 
   der Deutsche Post AG mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von je Euro 1,00 an 
   Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an 
   Führungskräfte der Gesellschaft und mit ihr 
   verbundenen Unternehmen auszugeben. Die 
   Performance Share Units können mit Zustimmung 
   des Vorstands auch von mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Für 
   diesen Fall ist der Vorstand berechtigt, den 
   Bezugsberechtigten nach näherer Maßgabe 
   dieser Ermächtigung neue, auf den Namen 
   lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
   Jede Performance Share Unit gewährt (i) einen 
   Anspruch auf Vergütung in Höhe des 
   Börsenkurses einer Aktie der Deutsche Post AG 
   (Vergütungsbetrag) sowie (ii) das Recht zum 
   Bezug einer auf den Namen lautenden Stückaktie 
   der Deutsche Post AG mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von je Euro 1,00 
   gegen Einbringung des auf eine Performance 
   Share Unit entfallenden Vergütungsbetrags als 
   Sacheinlage nach Maßgabe der 
   nachfolgenden Bestimmungen (Bezugsrecht). Der 
   Vergütungsbetrag bemisst sich anfänglich nach 
   dem Börsenkurs einer Aktie der Deutsche Post 
   AG am Ausgabetag (Basisvergütung) und erhöht 
   bzw. vermindert sich entsprechend der 
   Entwicklung des Börsenkurses der Aktien der 
   Deutsche Post AG während der Dauer von vier 
   Jahren seit dem Ausgabetag (Wartezeit). Der 
   Vergütungsbetrag lautet auf Zahlung in Euro 
   und wird von der Gesellschaft vollständig 
   durch Ausgabe von Aktien geleistet, soweit 
   nicht die Gesellschaft Erfüllung durch Zahlung 
   wählt oder der Vergütungsbetrag nach den 
   nachfolgenden Bedingungen ersatz- und 
   entschädigungslos entfällt. Wenn und soweit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -2-

die Performance Share Units durch ein mit der 
   Gesellschaft verbundenes Unternehmen 
   ausgegeben werden, besteht der 
   Vergütungsbetrag nach Einbringung in die 
   Gesellschaft im Wege der Sacheinlage durch den 
   Bezugsberechtigten als Zahlungsanspruch der 
   Gesellschaft gegen das mit der Gesellschaft 
   verbundene Unternehmen fort. Der Börsenkurs 
   der Aktien der Deutsche Post AG bemisst sich 
   nach dem nicht volumengewichteten Durchschnitt 
   der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der Referenzperiode 
   (Börsenkurs). Die Referenzperiode sind am 
   Ausgabetag die 20 vorausgehenden 
   Börsenhandelstage (Anfangskurs) und am letzten 
   Tag der Wartezeit die 60 vorausgehenden 
   Börsenhandelstage (Endkurs). 
 
   *(1) Bezugsberechtigte und Aufteilung* 
 
   Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die 
   Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie 
   Führungskräfte der Gesellschaft und der mit 
   ihr verbundenen Unternehmen, soweit sie in dem 
   Role Classification System (RCS) der Deutsche 
   Post DHL Group einen RCS Grade B bis F haben 
   (Bezugsberechtigte). An die Mitglieder des 
   Vorstands der Deutsche Post AG werden keine 
   Performance Share Units ausgegeben. An die 
   Führungskräfte, die Mitglieder der 
   Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen sind, kann insgesamt 
   ein Anteil von bis zu 30% der Performance 
   Share Units ausgegeben werden. Die übrigen 
   Performance Share Units stehen für die Ausgabe 
   an die Führungskräfte zur Verfügung, die 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen sind und 
   einen der vorgenannten RCS Grades haben. In 
   den jährlichen Tranchen kann an die 
   nachfolgend benannten Gruppen jeweils maximal 
   die genannte Zahl von Performance Share Units 
   ausgegeben werden: 
 
   Gruppe          Gegenwärtiger    Maximale 
                   Anteil an der    Anzahl der 
                   Gesamtzahl der   jährlich 
                   Führungskräfte   zuzuteilend 
                                    en Units 
   Mitglieder der  11 Prozent       1 Mio. 
   Geschäftsführun 
   gen der mit der 
   DPAG 
   verbundenen 
   Unternehmen 
   Arbeitnehmer    25 Prozent       2 Mio. 
   der DPAG 
   Arbeitnehmer    64 Prozent       5 Mio. 
   der mit der 
   DPAG 
   verbundenen 
   Unternehmen 
 
   Während der Dauer der Ermächtigung nach 
   Buchstabe a) kann sich der Anteil der 
   Führungskräfte in den genannten Gruppen (+/- 
   15 Prozent) verändern. 
 
   *(2) Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume)* 
 
   Die Gesellschaft kann die Bezugsrechte 
   innerhalb des Ermächtigungszeitraums in 
   jährlichen Tranchen, jeweils vom Tage nach der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   bis zum 30. November des Jahres 
   (einschließlich) ausgeben. Im Jahr 2020 
   endet der Ausgabezeitraum frühestens vier 
   Wochen nach Eintragung des bedingten Kapitals 
   (unten lit. b)) in das Handelsregister. Der 
   Vorstand setzt in seiner Entscheidung über die 
   Ausgabe der Performance Share Units den Tag 
   der Ausgabe für die jeweilige Tranche fest 
   (Ausgabetag). 
 
   *(3) Keine Ausgabe von Aktien während der 
   Wartezeit* 
 
   Aktien zur Bedienung der Bezugsrechte aus den 
   Performance Share Units können nicht vor 
   Ablauf der Wartezeit von vier Jahren seit dem 
   Ausgabetag ausgegeben werden. 
 
   *(4) Erfolgsziele* 
 
   Die Ausgabe von Aktien auf die Bezugsrechte 
   ist davon abhängig, dass am letzten Tag der 
   Wartezeit zumindest eines der nachfolgenden 
   Erfolgsziele erreicht wird. Für je sechs 
   gewährte Bezugsrechte gilt: Bis zu vier Aktien 
   können entsprechend der nachfolgenden 
   Staffelung ausgegeben werden, wenn und soweit 
   die Performanceziele für die Kursentwicklung 
   erreicht werden; bis zu zwei Aktien können 
   entsprechend der nachfolgenden Staffelung 
   ausgegeben werden, wenn und soweit die 
   Outperformanceziele erreicht werden. 
 
   (a) Die Performanceziele für die 
   Kursentwicklung sind erreicht, wenn der 
   Endkurs der Aktie der Gesellschaft den 
   Anfangskurs wie folgt überschreitet: 
 
   * Eine Aktie kann ausgegeben werden, wenn 
     der Endkurs den Anfangskurs um mindestens 
     10% übersteigt. 
   * Zwei Aktien können ausgegeben werden, wenn 
     der Endkurs den Anfangskurs um mindestens 
     15% übersteigt. 
   * Drei Aktien können ausgegeben werden, wenn 
     der Endkurs den Anfangskurs um mindestens 
     20% übersteigt. 
   * Vier Aktien können ausgegeben werden, wenn 
     der Endkurs den Anfangskurs um mindestens 
     25% übersteigt. 
 
   (b) Die Outperformanceziele sind erreicht, 
   wenn eine der nachfolgenden Bedingungen 
   erfüllt wird: 
 
   * Eine Aktie kann ausgegeben werden, wenn 
     die prozentuale Entwicklung der Aktie der 
     Gesellschaft während der Wartezeit 
     (Endkurs ./. Anfangskurs) mindestens der 
     prozentualen Entwicklung des STOXX Europe 
     600 Index (SXXP) oder eines vergleichbaren 
     Nachfolgeindex (Endwert ./. Startwert) 
     entspricht. 
   * Zwei Aktien können ausgegeben werden, wenn 
     die prozentuale Entwicklung der Aktie der 
     Gesellschaft während der Wartezeit 
     (Endkurs ./. Anfangskurs) die prozentuale 
     Entwicklung des STOXX Europe 600 Index 
     (SXXP) oder eines vergleichbaren 
     Nachfolgeindex (Endwert ./. Startwert) 
     mindestens um zehn Prozentpunkte 
     übertrifft. 
 
   Der Startwert ist der nicht volumengewichtete 
   Durchschnitt des Indexwerts (Schlusswert) an 
   den 20 dem Ausgabetag vorausgehenden 
   Börsenhandelstagen. Der Endwert ist der nicht 
   volumengewichtete Durchschnitt des Indexwerts 
   (Schlusswert) an den 60 dem letzten Tag der 
   Wartezeit vorausgehenden Börsenhandelstagen. 
 
   (c) Wenn und soweit die Performanceziele für 
   die Kursentwicklung bzw. die 
   Outperformanceziele am letzten Tag der 
   Wartezeit nicht erfüllt sind, vermitteln die 
   an das Erreichen der Performanceziele bzw. 
   Outperformanceziele geknüpften Bezugsrechte 
   kein Recht auf die Ausgabe von Aktien mehr. 
 
   (d) Wenn am letzten Tag der Wartezeit der 
   Endkurs den Anfangskurs nicht übersteigt, 
   werden Aktien wegen Erreichens der 
   Outperformanceziele nur und erst ausgegeben, 
   wenn der Börsenkurs der Aktien den Anfangskurs 
   nachträglich überschreitet 
   (Ausgabevoraussetzung). Als Referenzperiode 
   zur Bemessung des Börsenkurses sind dabei die 
   jeweils 20 vorausgehenden Börsenhandelstage 
   zugrunde zu legen. Wenn die 
   Ausgabevoraussetzung nicht innerhalb von zwei 
   Jahren seit Ablauf der Wartezeit erfüllt wird, 
   vermitteln die an das Erreichen der 
   Outperformanceziele geknüpften Bezugsrechte 
   kein Recht auf die Ausgabe von Aktien mehr. 
 
   *(5) Beschränkung der Ausgabe von Aktien auf 
   Bezugsrechte (Cap)* 
 
   Wenn der Endbetrag der Gesamtvergütung den 
   Anfangsbetrag der Gesamtvergütung um mehr als 
   200 Prozent übersteigt (Cap), vermindert sich 
   die Zahl der Bezugsrechte, auf die Aktien 
   ausgegeben werden können, im Verhältnis des 
   Capbetrags (Zähler) zum Endbetrag der 
   Gesamtvergütung (Nenner). Die Zahl der 
   Bezugsrechte ist auf die nächste ganze Zahl 
   aufzurunden. Der Endbetrag der Gesamtvergütung 
   entspricht der Summe der Vergütungsbeträge aus 
   den Performance Share Units, die in einer 
   Tranche an einen Bezugsberechtigten ausgegeben 
   worden sind und für die die Voraussetzungen 
   zur Ausgabe von Aktien oder, wenn die 
   Gesellschaft Erfüllung durch Zahlung wählt, 
   zur Zahlung des Vergütungsbetrags gegeben 
   sind. Der Anfangsbetrag der Gesamtvergütung 
   entspricht der Summe der Vergütungsbeträge der 
   in dieser Tranche an den Bezugsberechtigten 
   ausgegebenen Performance Share Units am 
   Ausgabetag. Der Capbetrag ist die Summe aus 
   dem Anfangsbetrag der Gesamtvergütung und der 
   Erhöhung um 200 Prozent. 
 
   *(6) Zuteilung der Aktien und 
   Ausgabebetrag/Verfallen von Bezugsrechten* 
 
   Wenn und soweit die Voraussetzungen für die 
   Ausgabe der Aktien am letzten Tag der 
   Wartezeit gegeben sind, findet die Ausgabe von 
   Aktien an die Bezugsberechtigten unmittelbar 
   nach Ablauf der Wartezeit statt. Wenn die 
   Ausgabevoraussetzung nach Ziffer (4) (d) 
   innerhalb von zwei Jahren seit Ablauf der 
   Wartezeit eintritt, findet die Aktienausgabe 
   unmittelbar nach Eintritt der 
   Ausgabevoraussetzung statt. Einer 
   Ausübungserklärung der Bezugsberechtigten 
   bedarf es nicht. Die Aktien werden gegen 
   Einbringung des auf die jeweilige Performance 
   Share Unit entfallenden Vergütungsbetrags im 
   Wege einer Sacheinlage zum Ausgabebetrag in 
   Höhe des anteiligen Betrags der ausgegebenen 
   Aktien am Grundkapital ausgegeben. Wenn und 
   soweit die Erfolgsziele nicht erreicht werden 
   oder die Bezugsrechte wegen 
   Überschreitung des Cap oder aus anderem 
   Grund kein Recht auf die Ausgabe von Aktien 
   mehr vermitteln, verfallen die Bezugsrechte 
   und der Vergütungsbetrag, der auf die nicht zu 
   bedienenden Bezugsrechte entfällt, ersatz- und 
   entschädigungslos. 
 
   *(7) Anpassung bei Kapitalmaßnahmen* 
 
   Wenn die Gesellschaft unter Einräumung eines 
   unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an 
   ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
   eigene Aktien veräußert oder neue 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Optionsrechten ausgibt, kann den 
   Bezugsberechtigten Verwässerungsschutz mit dem 
   Ziel gewährt werden, dass die 
   Kapitalmaßnahme den wirtschaftlichen 
   Inhalt der Performance Share Units nicht 
   berührt. Dies schließt die Anpassung der 
   Zahl der Bezugsrechte im Rahmen des 
   gegebenenfalls nach § 218 AktG erhöhten 
   Bedingten Kapitals 2020/1 ein. Ein 
   Verwässerungsschutz kann ferner bei einer 
   Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und 
   einer Kapitalherabsetzung gewährt werden. Der 
   Vorstand ist ermächtigt, Verwässerungsschutz 
   mit dem Ziel, den wirtschaftlichen Inhalt der 
   Performance Share Units zu erhalten, auch in 
   weiteren Fällen zu gewähren. Die Einzelheiten 
   bestimmen die Bezugsbedingungen. § 9 Abs. 1 
   AktG bleibt unberührt. 
 
   *(8) Ersetzungsrecht der Gesellschaft* 
 
   Die Gesellschaft kann sich das Recht 
   vorbehalten, anstelle der Lieferung von neuen 
   Aktien aus dem Bedingten Kapital 2020/1 den 
   Vergütungsbetrag der auszugebenden Aktien 
   auszuzahlen oder eigene Aktien, die sie in 
   ihrem Bestand hält oder zu diesem Zweck 
   erwirbt, zu liefern. Sie kann dazu eine 
   bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien ausnutzen. 
 
   *(9) Sonstige Regelungen* 
 
   Die Bezugsrechte sind vererblich, nicht aber 
   übertragbar oder veräußerbar. Sie können 
   nicht verpfändet werden. 
 
   Die neuen Aktien, die zur Bedienung der 
   Bezugsrechte ausgegeben werden, nehmen von 
   Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
   ausgegeben werden, am Gewinn teil. 
 
   Die Performance Share Units und die darauf 
   auszugebenden Aktien können von einem 
   Kreditinstitut mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie nach Weisung der 
   Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zu 
   übertragen. 
 
   *(10) Weitere Einzelheiten* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
   Einzelheiten für die Gewährung und Erfüllung 
   von Bezugsrechten sowie die Ausgabe der Aktien 
   aus dem bedingten Kapital festzusetzen. Zu 
   diesen Einzelheiten gehören im Rahmen der 
   vorstehenden Ermächtigung insbesondere 
 
   * die Festlegung der Zahl der an die 
     einzelnen Bezugsberechtigten oder an 
     Gruppen von Bezugsberechtigten 
     auszugebenden Performance Share Units 
     durch Vorgabe von Bemessungskriterien oder 
     eigene Auswahl; 
   * bei Ausgabe der Performance Share Units 
     durch ein mit der Gesellschaft verbundenes 
     Unternehmen: die Übernahme einer 
     Einstandspflicht für die Erfüllung des 
     Vergütungsbetrags (§ 328 Abs. 1 BGB); 
   * Bestimmungen über die Durchführung und das 
     Verfahren der Zuteilung von Performance 
     Share Units und die weiteren Einzelheiten 
     der Aktienausgabe; 
   * Regelungen über die Behandlung von 
     Performance Share Units, wenn der 
     Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit 
     nicht mehr in einem ungekündigten Dienst- 
     oder Anstellungsverhältnis zur 
     Gesellschaft oder einem mit ihr 
     verbundenen Unternehmen steht, ferner bei 
     Ausscheiden eines Unternehmens, eines 
     Betriebes oder Betriebsteiles aus dem 
     Konzern und bei einem Change of Control 
     oder Delisting; 
   * Regelungen zum Verwässerungsschutz von 
     Bezugsberechtigten im Rahmen der 
     vorstehenden Ermächtigung. 
 
   *b) Bedingtes Kapital* 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu Euro 
   12.000.000 durch die Ausgabe von bis zu 
   12.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien 
   bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/1). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
   von Bezugsrechten an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen und an Führungskräfte 
   der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
   Unternehmen, soweit sie in dem Role 
   Classification System (RCS) der Deutsche Post 
   DHL Group einen RCS Grade B bis F haben 
   (Bezugsberechtigte). Die Bezugsrechte dürfen 
   nur auf der Grundlage des vorstehenden 
   Ermächtigungsbeschlusses (lit. a)) ausgegeben 
   werden. Die Aktien werden an die 
   Bezugsberechtigten gegen Einbringung des auf 
   die in Übereinstimmung mit dem 
   vorstehenden Ermächtigungsbeschluss 
   ausgegebenen Performance Share Units im 
   Zeitpunkt der Aktienausgabe entfallenden 
   Vergütungsbetrags im Wege einer Sacheinlage 
   zum Ausgabebetrag in Höhe des anteiligen 
   Betrags der ausgegebenen Aktien am 
   Grundkapital ausgegeben. Dabei wird jeweils 
   eine Aktie gegen Einbringung des bei Ablauf 
   der Wartezeit bestehenden Vergütungsbetrags 
   aus einer Performance Share Unit ausgegeben. 
   Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
   durchgeführt, als Aktien auf die gewährten 
   Bezugsrechte ausgegeben werden und die 
   Gesellschaft die Bezugsrechte nicht durch 
   Barzahlung oder Lieferung von eigenen Aktien 
   ablöst. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
   Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben 
   werden, am Gewinn teil. 
 
   *c) Satzungsänderung* 
 
   Nach § 5 Abs. 6 der Satzung wird folgender 
   neuer Abs. 7 eingefügt; die bisherigen Absätze 
   7 bis 10 werden zu Absätzen 9 bis 12: 
 
   'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 
   12.000.000 durch die Ausgabe von bis zu 
   12.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien 
   bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/1). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
   von Bezugsrechten an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen und an Führungskräfte 
   der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
   Unternehmen, soweit sie in dem Role 
   Classification System (RCS) der Deutsche Post 
   DHL Group einen RCS Grade B bis F haben 
   (Bezugsberechtigte). Die Bezugsrechte dürfen 
   nur auf der Grundlage des 
   Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 27. August 2020 
   ausgegeben werden. Die Aktien werden an die 
   Bezugsberechtigten gegen Einbringung des auf 
   die in Übereinstimmung mit dem 
   Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 27. August 2020 
   ausgegebenen Performance Share Units im 
   Zeitpunkt der Aktienausgabe entfallenden 
   Vergütungsbetrags im Wege einer Sacheinlage 
   zum Ausgabebetrag in Höhe des anteiligen 
   Betrags der ausgegebenen Aktien am 
   Grundkapital ausgegeben. Dabei wird jeweils 
   eine Aktie gegen Einbringung des bei Ablauf 
   der Wartezeit bestehenden Vergütungsbetrags 
   aus einer Performance Share Unit ausgegeben. 
   Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
   durchgeführt, als Aktien auf die gewährten 
   Bezugsrechte ausgegeben werden und die 
   Gesellschaft die Bezugsrechte nicht durch 
   Barzahlung oder Lieferung von eigenen Aktien 
   ablöst. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
   Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben 
   werden, am Gewinn teil.' 
 
   *d) Ermächtigung zur Fassungsänderung* 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
   von § 5 Abs. 1 und 7 der Satzung jeweils 
   entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien 
   anzupassen. Dasselbe gilt, wenn und soweit die 
   Bezugsrechte nicht mehr bedient werden können. 
 
   *e) Aufhebung der Ermächtigung vom 24. April 
   2018* 
 
   Die Ermächtigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 24. April 2018 zur 
   Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehenden Unternehmen und an 
   Führungskräfte der Gesellschaft und in ihrem 
   Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen 
   (Tagesordnungspunkt 6) wird mit Wirkung ab der 
   Eintragung der unter Buchstabe c) 
   beschlossenen Satzungsänderung in das 
   Handelsregister aufgehoben. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   zu TOP 7* 
 
   Die Deutsche Post AG hat 2014 ein Programm zur 
   langfristigen Incentivierung von 
   Führungskräften durch Ausgabe von sog. 
   Performance Share Units aufgelegt. Performance 
   Share Units sind am Aktienkurs orientierte 
   Rechte, die am Ende der Wartezeit mit Aktien 
   der Gesellschaft bedient werden. Eine Zahlung 
   auf die Performance Share Units ist nur 
   vorgesehen, wenn die Gesellschaft die Zahlung 
   wählt. Die Bezugsberechtigten können nach 
   Ausgabe der Aktien entscheiden, ob sie als 
   Aktionäre an der Gesellschaft beteiligt 
   bleiben oder die Aktien über den Markt 
   verkaufen. Die Aktionärsbasis der Gesellschaft 
   wird in der Tendenz verbreitert, das 
   Eigenkapital gestärkt. Die Gesellschaft 
   vermeidet den Abfluss von liquiden Mitteln. 
   Der Personalaufwand aus dem Performance Share 
   Plan kann in der Finanzberichterstattung der 
   Gesellschaft stetig und ohne Einfluss von 
   zwischenzeitlichen Kursschwankungen 
   ausgewiesen werden. 
 
   Die Führungskräfte sollen mit dieser 
   langfristigen variablen Vergütungskomponente 
   mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage einen 
   Anreiz erhalten, zu einer langfristigen 
   Entwicklung des Unternehmens beizutragen und 
   an Kurssteigerungen zu partizipieren. Die 
   langfristige Struktur fördert die Bindung an 
   das Unternehmen. Die am Aktienkurs orientierte 
   variable Vergütung stärkt das Vertrauen der 
   Kapitalmärkte in das Unternehmen und sein 
   Management. 
 
   Am Performance Share Plan können Mitglieder 
   der Geschäftsführungen der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie 
   Führungskräfte der Gesellschaft und der mit 
   ihr verbundenen Unternehmen teilnehmen, sofern 
   sie den RCS (Role Classification System) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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