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DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Deutsche Post AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Post AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.08.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-07-14 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Post AG Bonn WKN 555200 
ISIN DE0005552004 Einberufung der ordentlichen 
Hauptversammlung Wir berufen hiermit die ordentliche 
Hauptversammlung der Deutsche Post AG ein, die am 
Donnerstag, den 27. August 2020, 10.00 Uhr, in der 
Zentrale der Deutsche Post AG (Post Tower), 
Charles-de-Gaulle-Straße 20, 53113 Bonn, 
stattfindet. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung am 27. August 2020 
wird auf der Grundlage von Artikel 2 § 1 des Gesetzes 
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. 
März 2020 (COVID-19-Gesetz) als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt (dazu näher die 
Hinweise unter 'Weitere Angaben zur Einberufung'). 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern mit dem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Zu TOP 1 ist eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung nicht erforderlich, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die 
   vorgelegten Unterlagen dienen der 
   Unterrichtung der Hauptversammlung über das 
   abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der 
   Gesellschaft sowie des Konzerns. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von 6.484.153.250,48 Euro wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Verteilung an die      1.421.982.772,85 Euro 
   Aktionäre durch 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von 1,15 
   Euro 
   je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in andere  0,00 Euro 
   Gewinnrücklagen 
   Gewinnvortrag          5.062.170.477,63 Euro 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl 
   der dividendenberechtigten Stückaktien 
   verändern. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet, der 
   eine unveränderte Dividende pro 
   dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
5. *Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 und des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und 
   den Konzern für das Geschäftsjahr 2020 und zum 
   Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2021 erstellt 
   werden, zu wählen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit von Herrn Roland Oetker endet 
   planmäßig mit Ablauf der Hauptversammlung 
   am 27. August 2020. Herr Oetker steht wegen 
   der vom Aufsichtsrat beschlossenen und in der 
   Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmten 
   Altersgrenze nicht für eine Wiederwahl zur 
   Verfügung. Herr Werner Gatzer hat sein Mandat 
   im Zusammenhang mit der Übernahme eines 
   Aufsichtsratsmandats bei der Deutsche Bahn AG 
   niedergelegt, um bereits den Anschein etwaiger 
   Interessenkonflikte zu vermeiden. Herr Dr. 
   Jörg Kukies ist vom Amtsgericht Bonn im April 
   2020 bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung der Deutsche Post AG zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. 
   Zwei Vertreter der Anteilseigner sind daher 
   neu zu wählen. Es ist beabsichtigt, die Wahlen 
   im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. 
 
   Unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat 
   beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung 
   (Kompetenzprofil) schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, 
 
   a) Herrn Dr. Jörg Kukies, Bad Homburg v. d. 
      Höhe 
      Staatssekretär im Bundesministerium der 
      Finanzen, und 
   b) Herrn Lawrence A. Rosen, Lighthouse 
      Point, USA 
      Mitglied im Aufsichtsrat der Lanxess AG, 
      Mitglied im Aufsichtsrat der Lanxess 
      Deutschland GmbH und Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Qiagen N.V., 
      Niederlande, 
 
   zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen, 
   jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2024 beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat der Deutsche Post AG setzt 
   sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 
   1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
   des Gesetzes über die Mitbestimmung der 
   Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 sowie nach § 10 
   Abs. 1 der Satzung aus je zehn Mitgliedern der 
   Anteilseigner und der Arbeitnehmer und zu 
   jeweils mindestens 30 Prozent aus Frauen und 
   Männern zusammen. Im Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft müssen jeweils mindestens sechs 
   Sitze von Frauen und von Männern besetzt sein, 
   um die gesetzliche Mindestquote (§ 96 Abs. 2 
   Satz 1 AktG) zu erfüllen. Die gesetzliche 
   Mindestquote von 30 Prozent ist vom 
   Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, da weder 
   die Anteilseignervertreter noch die 
   Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung 
   widersprochen haben. Die Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats entspricht den gesetzlichen 
   Vorgaben zur Mindestquote von Frauen und 
   Männern bereits ohne Berücksichtigung der 
   heute zur Wahl stehenden Kandidaten. 
 
   Weitere Informationen zu den Kandidaten 
   erhalten Sie im Anschluss an die weiteren 
   Angaben zur Einberufung. 
7. *Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an 
   Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an 
   Führungskräfte der Gesellschaft und mit ihr 
   verbundenen Unternehmen, Schaffung eines 
   bedingten Kapitals gegen Sacheinlage 
   (Bedingtes Kapital 2020/1) sowie 
   Satzungsänderung* 
 
   Die derzeit bestehende Ermächtigung des 
   Vorstands vom 24. April 2018, Bezugsrechte an 
   Mitglieder der Geschäftsführungen der im 
   Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden 
   Unternehmen und an Führungskräfte der 
   Gesellschaft und in ihrem Mehrheitsbesitz 
   stehenden Unternehmen auszugeben, läuft am 23. 
   April 2021 aus. Sie soll durch eine neue 
   Ermächtigung ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   *a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Bezugsrechten* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 26. 
   August 2023 (Ermächtigungszeitraum) bis zu 
   insgesamt 12.000.000 Performance Share Units 
   mit Bezugsrechten auf insgesamt bis zu 
   12.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien 
   der Deutsche Post AG mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von je Euro 1,00 an 
   Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an 
   Führungskräfte der Gesellschaft und mit ihr 
   verbundenen Unternehmen auszugeben. Die 
   Performance Share Units können mit Zustimmung 
   des Vorstands auch von mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Für 
   diesen Fall ist der Vorstand berechtigt, den 
   Bezugsberechtigten nach näherer Maßgabe 
   dieser Ermächtigung neue, auf den Namen 
   lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
   Jede Performance Share Unit gewährt (i) einen 
   Anspruch auf Vergütung in Höhe des 
   Börsenkurses einer Aktie der Deutsche Post AG 
   (Vergütungsbetrag) sowie (ii) das Recht zum 
   Bezug einer auf den Namen lautenden Stückaktie 
   der Deutsche Post AG mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von je Euro 1,00 
   gegen Einbringung des auf eine Performance 
   Share Unit entfallenden Vergütungsbetrags als 
   Sacheinlage nach Maßgabe der 
   nachfolgenden Bestimmungen (Bezugsrecht). Der 
   Vergütungsbetrag bemisst sich anfänglich nach 
   dem Börsenkurs einer Aktie der Deutsche Post 
   AG am Ausgabetag (Basisvergütung) und erhöht 
   bzw. vermindert sich entsprechend der 
   Entwicklung des Börsenkurses der Aktien der 
   Deutsche Post AG während der Dauer von vier 
   Jahren seit dem Ausgabetag (Wartezeit). Der 
   Vergütungsbetrag lautet auf Zahlung in Euro 
   und wird von der Gesellschaft vollständig 
   durch Ausgabe von Aktien geleistet, soweit 
   nicht die Gesellschaft Erfüllung durch Zahlung 
   wählt oder der Vergütungsbetrag nach den 
   nachfolgenden Bedingungen ersatz- und 
   entschädigungslos entfällt. Wenn und soweit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -2-

die Performance Share Units durch ein mit der 
   Gesellschaft verbundenes Unternehmen 
   ausgegeben werden, besteht der 
   Vergütungsbetrag nach Einbringung in die 
   Gesellschaft im Wege der Sacheinlage durch den 
   Bezugsberechtigten als Zahlungsanspruch der 
   Gesellschaft gegen das mit der Gesellschaft 
   verbundene Unternehmen fort. Der Börsenkurs 
   der Aktien der Deutsche Post AG bemisst sich 
   nach dem nicht volumengewichteten Durchschnitt 
   der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der Referenzperiode 
   (Börsenkurs). Die Referenzperiode sind am 
   Ausgabetag die 20 vorausgehenden 
   Börsenhandelstage (Anfangskurs) und am letzten 
   Tag der Wartezeit die 60 vorausgehenden 
   Börsenhandelstage (Endkurs). 
 
   *(1) Bezugsberechtigte und Aufteilung* 
 
   Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die 
   Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie 
   Führungskräfte der Gesellschaft und der mit 
   ihr verbundenen Unternehmen, soweit sie in dem 
   Role Classification System (RCS) der Deutsche 
   Post DHL Group einen RCS Grade B bis F haben 
   (Bezugsberechtigte). An die Mitglieder des 
   Vorstands der Deutsche Post AG werden keine 
   Performance Share Units ausgegeben. An die 
   Führungskräfte, die Mitglieder der 
   Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen sind, kann insgesamt 
   ein Anteil von bis zu 30% der Performance 
   Share Units ausgegeben werden. Die übrigen 
   Performance Share Units stehen für die Ausgabe 
   an die Führungskräfte zur Verfügung, die 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen sind und 
   einen der vorgenannten RCS Grades haben. In 
   den jährlichen Tranchen kann an die 
   nachfolgend benannten Gruppen jeweils maximal 
   die genannte Zahl von Performance Share Units 
   ausgegeben werden: 
 
   Gruppe          Gegenwärtiger    Maximale 
                   Anteil an der    Anzahl der 
                   Gesamtzahl der   jährlich 
                   Führungskräfte   zuzuteilend 
                                    en Units 
   Mitglieder der  11 Prozent       1 Mio. 
   Geschäftsführun 
   gen der mit der 
   DPAG 
   verbundenen 
   Unternehmen 
   Arbeitnehmer    25 Prozent       2 Mio. 
   der DPAG 
   Arbeitnehmer    64 Prozent       5 Mio. 
   der mit der 
   DPAG 
   verbundenen 
   Unternehmen 
 
   Während der Dauer der Ermächtigung nach 
   Buchstabe a) kann sich der Anteil der 
   Führungskräfte in den genannten Gruppen (+/- 
   15 Prozent) verändern. 
 
   *(2) Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume)* 
 
   Die Gesellschaft kann die Bezugsrechte 
   innerhalb des Ermächtigungszeitraums in 
   jährlichen Tranchen, jeweils vom Tage nach der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   bis zum 30. November des Jahres 
   (einschließlich) ausgeben. Im Jahr 2020 
   endet der Ausgabezeitraum frühestens vier 
   Wochen nach Eintragung des bedingten Kapitals 
   (unten lit. b)) in das Handelsregister. Der 
   Vorstand setzt in seiner Entscheidung über die 
   Ausgabe der Performance Share Units den Tag 
   der Ausgabe für die jeweilige Tranche fest 
   (Ausgabetag). 
 
   *(3) Keine Ausgabe von Aktien während der 
   Wartezeit* 
 
   Aktien zur Bedienung der Bezugsrechte aus den 
   Performance Share Units können nicht vor 
   Ablauf der Wartezeit von vier Jahren seit dem 
   Ausgabetag ausgegeben werden. 
 
   *(4) Erfolgsziele* 
 
   Die Ausgabe von Aktien auf die Bezugsrechte 
   ist davon abhängig, dass am letzten Tag der 
   Wartezeit zumindest eines der nachfolgenden 
   Erfolgsziele erreicht wird. Für je sechs 
   gewährte Bezugsrechte gilt: Bis zu vier Aktien 
   können entsprechend der nachfolgenden 
   Staffelung ausgegeben werden, wenn und soweit 
   die Performanceziele für die Kursentwicklung 
   erreicht werden; bis zu zwei Aktien können 
   entsprechend der nachfolgenden Staffelung 
   ausgegeben werden, wenn und soweit die 
   Outperformanceziele erreicht werden. 
 
   (a) Die Performanceziele für die 
   Kursentwicklung sind erreicht, wenn der 
   Endkurs der Aktie der Gesellschaft den 
   Anfangskurs wie folgt überschreitet: 
 
   * Eine Aktie kann ausgegeben werden, wenn 
     der Endkurs den Anfangskurs um mindestens 
     10% übersteigt. 
   * Zwei Aktien können ausgegeben werden, wenn 
     der Endkurs den Anfangskurs um mindestens 
     15% übersteigt. 
   * Drei Aktien können ausgegeben werden, wenn 
     der Endkurs den Anfangskurs um mindestens 
     20% übersteigt. 
   * Vier Aktien können ausgegeben werden, wenn 
     der Endkurs den Anfangskurs um mindestens 
     25% übersteigt. 
 
   (b) Die Outperformanceziele sind erreicht, 
   wenn eine der nachfolgenden Bedingungen 
   erfüllt wird: 
 
   * Eine Aktie kann ausgegeben werden, wenn 
     die prozentuale Entwicklung der Aktie der 
     Gesellschaft während der Wartezeit 
     (Endkurs ./. Anfangskurs) mindestens der 
     prozentualen Entwicklung des STOXX Europe 
     600 Index (SXXP) oder eines vergleichbaren 
     Nachfolgeindex (Endwert ./. Startwert) 
     entspricht. 
   * Zwei Aktien können ausgegeben werden, wenn 
     die prozentuale Entwicklung der Aktie der 
     Gesellschaft während der Wartezeit 
     (Endkurs ./. Anfangskurs) die prozentuale 
     Entwicklung des STOXX Europe 600 Index 
     (SXXP) oder eines vergleichbaren 
     Nachfolgeindex (Endwert ./. Startwert) 
     mindestens um zehn Prozentpunkte 
     übertrifft. 
 
   Der Startwert ist der nicht volumengewichtete 
   Durchschnitt des Indexwerts (Schlusswert) an 
   den 20 dem Ausgabetag vorausgehenden 
   Börsenhandelstagen. Der Endwert ist der nicht 
   volumengewichtete Durchschnitt des Indexwerts 
   (Schlusswert) an den 60 dem letzten Tag der 
   Wartezeit vorausgehenden Börsenhandelstagen. 
 
   (c) Wenn und soweit die Performanceziele für 
   die Kursentwicklung bzw. die 
   Outperformanceziele am letzten Tag der 
   Wartezeit nicht erfüllt sind, vermitteln die 
   an das Erreichen der Performanceziele bzw. 
   Outperformanceziele geknüpften Bezugsrechte 
   kein Recht auf die Ausgabe von Aktien mehr. 
 
   (d) Wenn am letzten Tag der Wartezeit der 
   Endkurs den Anfangskurs nicht übersteigt, 
   werden Aktien wegen Erreichens der 
   Outperformanceziele nur und erst ausgegeben, 
   wenn der Börsenkurs der Aktien den Anfangskurs 
   nachträglich überschreitet 
   (Ausgabevoraussetzung). Als Referenzperiode 
   zur Bemessung des Börsenkurses sind dabei die 
   jeweils 20 vorausgehenden Börsenhandelstage 
   zugrunde zu legen. Wenn die 
   Ausgabevoraussetzung nicht innerhalb von zwei 
   Jahren seit Ablauf der Wartezeit erfüllt wird, 
   vermitteln die an das Erreichen der 
   Outperformanceziele geknüpften Bezugsrechte 
   kein Recht auf die Ausgabe von Aktien mehr. 
 
   *(5) Beschränkung der Ausgabe von Aktien auf 
   Bezugsrechte (Cap)* 
 
   Wenn der Endbetrag der Gesamtvergütung den 
   Anfangsbetrag der Gesamtvergütung um mehr als 
   200 Prozent übersteigt (Cap), vermindert sich 
   die Zahl der Bezugsrechte, auf die Aktien 
   ausgegeben werden können, im Verhältnis des 
   Capbetrags (Zähler) zum Endbetrag der 
   Gesamtvergütung (Nenner). Die Zahl der 
   Bezugsrechte ist auf die nächste ganze Zahl 
   aufzurunden. Der Endbetrag der Gesamtvergütung 
   entspricht der Summe der Vergütungsbeträge aus 
   den Performance Share Units, die in einer 
   Tranche an einen Bezugsberechtigten ausgegeben 
   worden sind und für die die Voraussetzungen 
   zur Ausgabe von Aktien oder, wenn die 
   Gesellschaft Erfüllung durch Zahlung wählt, 
   zur Zahlung des Vergütungsbetrags gegeben 
   sind. Der Anfangsbetrag der Gesamtvergütung 
   entspricht der Summe der Vergütungsbeträge der 
   in dieser Tranche an den Bezugsberechtigten 
   ausgegebenen Performance Share Units am 
   Ausgabetag. Der Capbetrag ist die Summe aus 
   dem Anfangsbetrag der Gesamtvergütung und der 
   Erhöhung um 200 Prozent. 
 
   *(6) Zuteilung der Aktien und 
   Ausgabebetrag/Verfallen von Bezugsrechten* 
 
   Wenn und soweit die Voraussetzungen für die 
   Ausgabe der Aktien am letzten Tag der 
   Wartezeit gegeben sind, findet die Ausgabe von 
   Aktien an die Bezugsberechtigten unmittelbar 
   nach Ablauf der Wartezeit statt. Wenn die 
   Ausgabevoraussetzung nach Ziffer (4) (d) 
   innerhalb von zwei Jahren seit Ablauf der 
   Wartezeit eintritt, findet die Aktienausgabe 
   unmittelbar nach Eintritt der 
   Ausgabevoraussetzung statt. Einer 
   Ausübungserklärung der Bezugsberechtigten 
   bedarf es nicht. Die Aktien werden gegen 
   Einbringung des auf die jeweilige Performance 
   Share Unit entfallenden Vergütungsbetrags im 
   Wege einer Sacheinlage zum Ausgabebetrag in 
   Höhe des anteiligen Betrags der ausgegebenen 
   Aktien am Grundkapital ausgegeben. Wenn und 
   soweit die Erfolgsziele nicht erreicht werden 
   oder die Bezugsrechte wegen 
   Überschreitung des Cap oder aus anderem 
   Grund kein Recht auf die Ausgabe von Aktien 
   mehr vermitteln, verfallen die Bezugsrechte 
   und der Vergütungsbetrag, der auf die nicht zu 
   bedienenden Bezugsrechte entfällt, ersatz- und 
   entschädigungslos. 
 
   *(7) Anpassung bei Kapitalmaßnahmen* 
 
   Wenn die Gesellschaft unter Einräumung eines 
   unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an 
   ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
   eigene Aktien veräußert oder neue 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -3-

Optionsrechten ausgibt, kann den 
   Bezugsberechtigten Verwässerungsschutz mit dem 
   Ziel gewährt werden, dass die 
   Kapitalmaßnahme den wirtschaftlichen 
   Inhalt der Performance Share Units nicht 
   berührt. Dies schließt die Anpassung der 
   Zahl der Bezugsrechte im Rahmen des 
   gegebenenfalls nach § 218 AktG erhöhten 
   Bedingten Kapitals 2020/1 ein. Ein 
   Verwässerungsschutz kann ferner bei einer 
   Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und 
   einer Kapitalherabsetzung gewährt werden. Der 
   Vorstand ist ermächtigt, Verwässerungsschutz 
   mit dem Ziel, den wirtschaftlichen Inhalt der 
   Performance Share Units zu erhalten, auch in 
   weiteren Fällen zu gewähren. Die Einzelheiten 
   bestimmen die Bezugsbedingungen. § 9 Abs. 1 
   AktG bleibt unberührt. 
 
   *(8) Ersetzungsrecht der Gesellschaft* 
 
   Die Gesellschaft kann sich das Recht 
   vorbehalten, anstelle der Lieferung von neuen 
   Aktien aus dem Bedingten Kapital 2020/1 den 
   Vergütungsbetrag der auszugebenden Aktien 
   auszuzahlen oder eigene Aktien, die sie in 
   ihrem Bestand hält oder zu diesem Zweck 
   erwirbt, zu liefern. Sie kann dazu eine 
   bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien ausnutzen. 
 
   *(9) Sonstige Regelungen* 
 
   Die Bezugsrechte sind vererblich, nicht aber 
   übertragbar oder veräußerbar. Sie können 
   nicht verpfändet werden. 
 
   Die neuen Aktien, die zur Bedienung der 
   Bezugsrechte ausgegeben werden, nehmen von 
   Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
   ausgegeben werden, am Gewinn teil. 
 
   Die Performance Share Units und die darauf 
   auszugebenden Aktien können von einem 
   Kreditinstitut mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie nach Weisung der 
   Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zu 
   übertragen. 
 
   *(10) Weitere Einzelheiten* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
   Einzelheiten für die Gewährung und Erfüllung 
   von Bezugsrechten sowie die Ausgabe der Aktien 
   aus dem bedingten Kapital festzusetzen. Zu 
   diesen Einzelheiten gehören im Rahmen der 
   vorstehenden Ermächtigung insbesondere 
 
   * die Festlegung der Zahl der an die 
     einzelnen Bezugsberechtigten oder an 
     Gruppen von Bezugsberechtigten 
     auszugebenden Performance Share Units 
     durch Vorgabe von Bemessungskriterien oder 
     eigene Auswahl; 
   * bei Ausgabe der Performance Share Units 
     durch ein mit der Gesellschaft verbundenes 
     Unternehmen: die Übernahme einer 
     Einstandspflicht für die Erfüllung des 
     Vergütungsbetrags (§ 328 Abs. 1 BGB); 
   * Bestimmungen über die Durchführung und das 
     Verfahren der Zuteilung von Performance 
     Share Units und die weiteren Einzelheiten 
     der Aktienausgabe; 
   * Regelungen über die Behandlung von 
     Performance Share Units, wenn der 
     Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit 
     nicht mehr in einem ungekündigten Dienst- 
     oder Anstellungsverhältnis zur 
     Gesellschaft oder einem mit ihr 
     verbundenen Unternehmen steht, ferner bei 
     Ausscheiden eines Unternehmens, eines 
     Betriebes oder Betriebsteiles aus dem 
     Konzern und bei einem Change of Control 
     oder Delisting; 
   * Regelungen zum Verwässerungsschutz von 
     Bezugsberechtigten im Rahmen der 
     vorstehenden Ermächtigung. 
 
   *b) Bedingtes Kapital* 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu Euro 
   12.000.000 durch die Ausgabe von bis zu 
   12.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien 
   bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/1). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
   von Bezugsrechten an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen und an Führungskräfte 
   der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
   Unternehmen, soweit sie in dem Role 
   Classification System (RCS) der Deutsche Post 
   DHL Group einen RCS Grade B bis F haben 
   (Bezugsberechtigte). Die Bezugsrechte dürfen 
   nur auf der Grundlage des vorstehenden 
   Ermächtigungsbeschlusses (lit. a)) ausgegeben 
   werden. Die Aktien werden an die 
   Bezugsberechtigten gegen Einbringung des auf 
   die in Übereinstimmung mit dem 
   vorstehenden Ermächtigungsbeschluss 
   ausgegebenen Performance Share Units im 
   Zeitpunkt der Aktienausgabe entfallenden 
   Vergütungsbetrags im Wege einer Sacheinlage 
   zum Ausgabebetrag in Höhe des anteiligen 
   Betrags der ausgegebenen Aktien am 
   Grundkapital ausgegeben. Dabei wird jeweils 
   eine Aktie gegen Einbringung des bei Ablauf 
   der Wartezeit bestehenden Vergütungsbetrags 
   aus einer Performance Share Unit ausgegeben. 
   Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
   durchgeführt, als Aktien auf die gewährten 
   Bezugsrechte ausgegeben werden und die 
   Gesellschaft die Bezugsrechte nicht durch 
   Barzahlung oder Lieferung von eigenen Aktien 
   ablöst. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
   Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben 
   werden, am Gewinn teil. 
 
   *c) Satzungsänderung* 
 
   Nach § 5 Abs. 6 der Satzung wird folgender 
   neuer Abs. 7 eingefügt; die bisherigen Absätze 
   7 bis 10 werden zu Absätzen 9 bis 12: 
 
   'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 
   12.000.000 durch die Ausgabe von bis zu 
   12.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien 
   bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/1). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
   von Bezugsrechten an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen und an Führungskräfte 
   der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
   Unternehmen, soweit sie in dem Role 
   Classification System (RCS) der Deutsche Post 
   DHL Group einen RCS Grade B bis F haben 
   (Bezugsberechtigte). Die Bezugsrechte dürfen 
   nur auf der Grundlage des 
   Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 27. August 2020 
   ausgegeben werden. Die Aktien werden an die 
   Bezugsberechtigten gegen Einbringung des auf 
   die in Übereinstimmung mit dem 
   Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 27. August 2020 
   ausgegebenen Performance Share Units im 
   Zeitpunkt der Aktienausgabe entfallenden 
   Vergütungsbetrags im Wege einer Sacheinlage 
   zum Ausgabebetrag in Höhe des anteiligen 
   Betrags der ausgegebenen Aktien am 
   Grundkapital ausgegeben. Dabei wird jeweils 
   eine Aktie gegen Einbringung des bei Ablauf 
   der Wartezeit bestehenden Vergütungsbetrags 
   aus einer Performance Share Unit ausgegeben. 
   Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
   durchgeführt, als Aktien auf die gewährten 
   Bezugsrechte ausgegeben werden und die 
   Gesellschaft die Bezugsrechte nicht durch 
   Barzahlung oder Lieferung von eigenen Aktien 
   ablöst. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
   Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben 
   werden, am Gewinn teil.' 
 
   *d) Ermächtigung zur Fassungsänderung* 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
   von § 5 Abs. 1 und 7 der Satzung jeweils 
   entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien 
   anzupassen. Dasselbe gilt, wenn und soweit die 
   Bezugsrechte nicht mehr bedient werden können. 
 
   *e) Aufhebung der Ermächtigung vom 24. April 
   2018* 
 
   Die Ermächtigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 24. April 2018 zur 
   Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehenden Unternehmen und an 
   Führungskräfte der Gesellschaft und in ihrem 
   Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen 
   (Tagesordnungspunkt 6) wird mit Wirkung ab der 
   Eintragung der unter Buchstabe c) 
   beschlossenen Satzungsänderung in das 
   Handelsregister aufgehoben. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   zu TOP 7* 
 
   Die Deutsche Post AG hat 2014 ein Programm zur 
   langfristigen Incentivierung von 
   Führungskräften durch Ausgabe von sog. 
   Performance Share Units aufgelegt. Performance 
   Share Units sind am Aktienkurs orientierte 
   Rechte, die am Ende der Wartezeit mit Aktien 
   der Gesellschaft bedient werden. Eine Zahlung 
   auf die Performance Share Units ist nur 
   vorgesehen, wenn die Gesellschaft die Zahlung 
   wählt. Die Bezugsberechtigten können nach 
   Ausgabe der Aktien entscheiden, ob sie als 
   Aktionäre an der Gesellschaft beteiligt 
   bleiben oder die Aktien über den Markt 
   verkaufen. Die Aktionärsbasis der Gesellschaft 
   wird in der Tendenz verbreitert, das 
   Eigenkapital gestärkt. Die Gesellschaft 
   vermeidet den Abfluss von liquiden Mitteln. 
   Der Personalaufwand aus dem Performance Share 
   Plan kann in der Finanzberichterstattung der 
   Gesellschaft stetig und ohne Einfluss von 
   zwischenzeitlichen Kursschwankungen 
   ausgewiesen werden. 
 
   Die Führungskräfte sollen mit dieser 
   langfristigen variablen Vergütungskomponente 
   mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage einen 
   Anreiz erhalten, zu einer langfristigen 
   Entwicklung des Unternehmens beizutragen und 
   an Kurssteigerungen zu partizipieren. Die 
   langfristige Struktur fördert die Bindung an 
   das Unternehmen. Die am Aktienkurs orientierte 
   variable Vergütung stärkt das Vertrauen der 
   Kapitalmärkte in das Unternehmen und sein 
   Management. 
 
   Am Performance Share Plan können Mitglieder 
   der Geschäftsführungen der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie 
   Führungskräfte der Gesellschaft und der mit 
   ihr verbundenen Unternehmen teilnehmen, sofern 
   sie den RCS (Role Classification System) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -4-

Grades B bis F zugeordnet sind. Das Role 
   Classification System ist das konzernweite 
   Klassifizierungssystem für die Rollen der 
   Führungskräfte. Gegenwärtig sind rund 2100 
   Führungskräfte im Konzern den genannten RCS 
   Grades zugeordnet. Der Vorstand bestimmt durch 
   die Vorgabe von Bemessungskriterien oder 
   eigene Auswahl den Kreis der berechtigten 
   Personen und den Umfang der ihnen jeweils zu 
   gewährenden Performance Share Units. Die 
   Performance Share Units können mit Zustimmung 
   des Vorstands auch von mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Für 
   diesen Fall ist der Vorstand berechtigt, den 
   Inhabern der Performance Share Units nach 
   näherer Maßgabe der vorstehenden 
   Bedingungen neue, auf den Namen lautende 
   Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Das 
   entspricht dem Ziel des Performance Share 
   Plan, über ein einheitliches Anreizsystem für 
   Führungskräfte im gesamten Konzern zu 
   verfügen. Bei der Ausgabe von Performance 
   Share Units an Führungskräfte der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen setzt 
   sich der Vorstand mit den Organen des 
   Unternehmens ins Benehmen. Zu den 
   Führungskräften des Konzerns gehören auch 
   Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen. An diese 
   Führungskräfte kann insgesamt ein Anteil von 
   bis zu 30% der Performance Share Units 
   ausgegeben werden. Wenn sie sowohl Mitglied 
   der Geschäftsführung eines mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmens als auch 
   Führungskraft der Gesellschaft oder eines mit 
   ihr verbundenen Unternehmens sind, erhalten 
   sie keine doppelte Zuteilung von Performance 
   Share Units. Ihre prozentuale Beteiligung ist 
   in der Rubrik 'Arbeitnehmer der DPAG' 
   berücksichtigt. Für Mitglieder des Vorstands 
   der Deutsche Post AG ist eine Teilnahme am 
   Performance Share Plan nicht vorgesehen. Um 
   die Abwicklung zu erleichtern, können die 
   Performance Share Units bzw. nach Ablauf der 
   Wartezeit die auszugebenden Aktien von einem 
   Kreditinstitut mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie nach Weisung der 
   Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zu 
   übertragen. 
 
   Das Bedingte Kapital 2020/1 hat einen Betrag 
   von Euro 12.000.000; das entspricht einem 
   Anteil von ca. 0,97%* des Grundkapitals. Es 
   bleibt damit deutlich hinter der gesetzlichen 
   Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals zurück. 
   Der Vorstand wird dafür Sorge tragen, dass 
   sich das Gesamtvolumen der Vergütungszusagen, 
   die unter Einbeziehung von anderen 
   Vergütungsprogrammen nach den jeweiligen 
   Planbedingungen eine Bedienung in Aktien der 
   Gesellschaft vorsehen oder am Aktienkurs der 
   Gesellschaft orientiert sind, auf nicht mehr 
   als 5% des Grundkapitals der Gesellschaft 
   bezieht. 
 
   Die Bezugsrechte sollen nach der gegenwärtigen 
   Planung in jährlichen Tranchen ausgegeben 
   werden. Die Tranchen werden voraussichtlich 
   einen in etwa gleichen Umfang haben. Der 
   Vorstand behält sich allerdings vor, über die 
   Ausgabe von Bezugsrechten und den Umfang der 
   einzelnen Tranchen jährlich unter 
   Berücksichtigung der Gesamtsituation des 
   Unternehmens zu entscheiden. Zu Schwankungen 
   im jährlichen Umfang kann es zudem kommen, 
   wenn sich die Zahl der teilnehmenden 
   Führungskräfte, etwa aufgrund eines 
   Unternehmenserwerbs oder aufgrund sonstiger 
   Umstände, ändert. 
 
   Die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten 
   Kapital 2020/1 findet nicht vor Ablauf von 
   vier Jahren seit Ausgabe der Performance Share 
   Units statt. Sie hängt davon ab, dass die im 
   Ermächtigungsbeschluss benannten Erfolgsziele 
   erreicht werden. Die Erfolgsziele sind am 
   Aktienkurs der Deutsche Post-Aktie orientiert. 
   Der Performance Share Plan sieht sowohl 
   absolute als auch relative Erfolgsziele vor. 
   Die absoluten Erfolgsziele orientieren sich 
   allein an der Entwicklung des Aktienkurses 
   während der vierjährigen Wartezeit. Die 
   relativen Erfolgsziele beruhen auf einem 
   Vergleich der Aktienkursentwicklung der 
   Deutsche Post-Aktien mit einem 
   Vergleichsindex, setzen aber darüber hinaus 
   eine absolute Steigerung des Börsenkurses 
   voraus. Als Vergleichsindex ist der STOXX 
   Europe 600 Index (SXXP, Preisindex) ausgewählt 
   worden. Er repräsentiert 600 Unternehmenswerte 
   aus 17 europäischen Ländern und gehört zu den 
   Benchmark-Indizes der STOXX-Indizes. Er 
   umfasst ein breites Spektrum an europäischen 
   Aktienwerten und ist damit ein geeigneter 
   Referenzwert (Benchmark) für die Entwicklung 
   der europäischen Aktienmärkte. Wenn der 
   Börsenkurs während der Wartezeit nicht 
   gesteigert werden kann, hängt die Ausgabe von 
   Aktien hinsichtlich der an den relativen 
   Erfolgszielen orientierten Bezugsrechte 
   ungeachtet der Erreichung der relativen 
   Erfolgsziele davon ab, dass eine Steigerung 
   des Börsenkurses gegenüber dem Anfangskurs 
   während der zwei Jahre nach Ablauf der 
   Wartezeit erreicht wird. Ist das nicht der 
   Fall, vermitteln die an das Erreichen der 
   relativen Erfolgsziele geknüpften Bezugsrechte 
   kein Recht auf die Ausgabe von Aktien mehr. 
   Sowohl die absoluten als auch die relativen 
   Erfolgsziele sind gestaffelt: Eine höhere 
   Performance erhöht die Zahl der zu bedienenden 
   Bezugsrechte. Wenn nicht alle Performanceziele 
   erreicht werden, führt dies zu einer 
   Verringerung der Zahl der zu bedienenden 
   Bezugsrechte. Der mit den Performance Share 
   Units verbundene Vorteil ist durch ein Cap 
   limitiert: Die Zahl der zu bedienenden 
   Bezugsrechte vermindert sich, wenn und soweit 
   der Vergütungsendbetrag den 
   Gesamtvergütungsbetrag der in dieser Tranche 
   an den Bezugsberechtigten ausgegebenen 
   Performance Share Units am Ausgabetag um mehr 
   als 200 Prozent übersteigt. 
 
   Wenn die Voraussetzungen für die Aktienausgabe 
   gegeben sind, werden die Aktien unmittelbar 
   ausgegeben. Einer Ausübungserklärung der 
   Bezugsberechtigten bedarf es nicht. Die 
   Bezugsberechtigten können nicht individuell 
   entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Aktien 
   ausgegeben werden. Der administrative Aufwand 
   für die Abwicklung der Bezugsrechte über 
   mehrere Ausübungsperioden entfällt. Zudem kann 
   nicht der Fall eintreten, dass die Bedienung 
   der Bezugsrechte zu einem Konflikt mit 
   gesetzlichen Insiderhandelsverboten führt. Um 
   den Einfluss von kurzfristigen 
   Kursschwankungen auszuschließen, werden 
   zur Ermittlung des Börsenkurses nicht 
   Stichtagskurse verwendet, sondern der nicht 
   volumengewichtete Durchschnitt der 
   Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den zwanzig bzw. sechzig 
   vorausgehenden Handelstagen. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
   Einzelheiten für die Gewährung und Erfüllung 
   von Bezugsrechten sowie die Ausgabe der Aktien 
   aus dem bedingten Kapital festzusetzen, 
   darunter Regelungen über die Behandlung von 
   Performance Share Units, wenn der 
   Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit 
   nicht mehr in einem ungekündigten Dienst- oder 
   Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder 
   einem mit ihr verbundenen Unternehmen steht. 
   Da der Performance Share Plan auch eine 
   Bindung der Führungskräfte an das Unternehmen 
   bezweckt, ist beabsichtigt, die Bedienung der 
   Bezugsrechte im Grundsatz davon abhängig zu 
   machen, dass der Bezugsberechtigte bei Ablauf 
   der Wartezeit in einem ungekündigten Dienst- 
   oder Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft 
   oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
   steht. Der Vorstand möchte aber flexibel 
   entscheiden können, in welchen Fällen er davon 
   Ausnahmen zulässt. Es ist etwa naheliegend, in 
   den Bezugsbedingungen zu regeln, dass der 
   Eintritt des Bezugsberechtigten in den 
   Ruhestand nicht zum Verfall von Bezugsrechten 
   führt. 
 
   Die Gesellschaft möchte bei der Durchführung 
   des Performance Share Plan über ein hohes 
   Maß an Flexibilität verfügen. Sie behält 
   sich daher das Recht vor, anstelle der 
   Lieferung von neuen Aktien aus dem Bedingten 
   Kapital 2020/1 den jeweiligen Vergütungsbetrag 
   auszuzahlen oder eigene Aktien, die sie in 
   ihrem Bestand hält oder zu diesem Zweck 
   erwirbt, zu liefern. Die Zahlung des 
   Vergütungsbetrags führt zwar zu einem 
   Mittelabfluss, vermeidet aber eine 
   Verwässerung durch Ausgabe von neuen Aktien. 
   Die Ausgabe von neuen Aktien wird auch bei 
   Bedienung der Bezugsrechte mit eigenen Aktien 
   vermieden. Der Erwerb eigener Aktien kann bei 
   einer günstigen Kurssituation der Ausgabe von 
   neuen Aktien aus dem bedingten Kapital 
   vorzuziehen sein. Dazu wäre erforderlich, die 
   Aktionäre der Gesellschaft vom Bezug von 
   eigenen Aktien auszuschließen. Der 
   Vorstand ist überzeugt, dass die 
   vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Performance Share Units an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen und an Führungskräfte 
   der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
   Unternehmen in besonderem Maße geeignet 
   ist, einen langfristigen Leistungsanreiz für 
   die Führungskräfte der Deutsche Post DHL Group 
   zu bewirken und damit im Interesse der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -5-

Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer 
   dauerhaften und langfristigen Steigerung des 
   Unternehmenswerts beizutragen. 
 
   Die Gesellschaft verfügt derzeit über ein 
   genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 160 Mio. 
   und vier bedingte Kapitalia (Bedingtes Kapital 
   2014, 2017, 2018/1 und 2018/2). Die Bedingten 
   Kapitalia 2014, 2017, 2018/1 und 2018/2 wurden 
   für die Bedienung von 
   Wandelschuldverschreibungen bzw. 
   Vergütungsansprüchen von Mitarbeitern 
   geschaffen. Nach aktuellen Berechnungen ist 
   mit einer Inanspruchnahme der bedingten 
   Kapitalia in Höhe von max. Euro 17,97 Mio. für 
   die Bedienung von Wandelschuldverschreibungen 
   (Bedingtes Kapital 2017) bzw. max. Euro 12,45 
   Mio. für die Bedienung von 
   Vergütungsansprüchen der Führungskräfte mit 
   einem RCS Grade B bis F (Bedingtes Kapital 
   2014 bzw. 2018/1) zu rechnen; dies entspricht 
   einer Quote von 1,45% bzw. 1,01% des 
   Grundkapitals. Die Mitglieder des Vorstands 
   nehmen am Performance Share Plan nicht teil. 
   Die vorgeschlagenen neuen Bedingten Kapitalia 
   2020 in Höhe von Euro 40 Mio. bzw. Euro 12 
   Mio. für die Bedienung von 
   Schuldverschreibungen bzw. 
   Vergütungsansprüchen von Mitarbeitern 
   entsprechen einer Quote von 3,23% bzw. 0,97% 
   des Grundkapitals. Unter Berücksichtigung der 
   voraussichtlichen maximalen Inanspruchnahme 
   der bestehenden Kapitalia ermöglichen 
   bestehende und vorgeschlagene Kapitalia 
   insgesamt eine Ausgabe von Aktien in Höhe von 
   bis zu Euro 242,43 Mio.; dies entspricht einer 
   Quote von 19,61% des Grundkapitals. 
 
   * Soweit nicht anders gekennzeichnet, beziehen 
   sich Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft 
   jeweils auf den 7. Juli 2020. 
8. *Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
   sowie Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser 
   Instrumente) und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung 
   eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 
   2020/2) sowie Satzungsänderung* 
 
   Die derzeit bestehende Ermächtigung des 
   Vorstands vom 24. April 2018, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats Options-, Wandel- und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechte 
   (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
   auszugeben, läuft am 23. April 2021 aus. Sie 
   soll durch eine neue Ermächtigung in gleicher 
   Höhe ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
      Wandel- und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen sowie 
      Genussrechten, Ausschluss des 
      Bezugsrechts* 
 
   *(1) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
   Aktienzahl* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 26. August 2023 
   (Ermächtigungszeitraum) einmalig oder mehrmals 
   auf den Inhaber oder Namen lautende Options-, 
   Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
   sowie Genussrechte unter Einschluss von 
   Kombinationen der vorgenannten Instrumente 
   (nachfolgend zusammen 'Schuldverschreibungen') 
   im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 
   1.500.000.000 mit oder ohne 
   Laufzeitbeschränkung auszugeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern der 
   Schuldverschreibungen Options- oder 
   Wandlungsrechte auf bis zu 40.000.000 auf den 
   Namen lautende Aktien der Gesellschaft mit 
   einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   insgesamt bis zu Euro 40.000.000 nach näherer 
   Maßgabe der Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen zu gewähren. Die 
   Schuldverschreibungen können auch gegen 
   Sacheinlage begeben werden. 
 
   Die Schuldverschreibungen können außer in 
   Euro auch - unter Begrenzung auf den 
   entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
   gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
   werden. Sie können durch Konzerngesellschaften 
   der Deutsche Post AG ausgegeben werden; für 
   diesen Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
   Gesellschaft die Garantie für die 
   Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
   Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten 
   bzw. Wandlungspflichten aus solchen 
   Schuldverschreibungen neue, auf den Namen 
   lautende Aktien der Deutsche Post AG zu 
   gewähren. 
 
   *(2) Bezugsrecht und Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. 
   Die Schuldverschreibungen können auch von 
   einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). Kreditinstituten gleichgestellt 
   sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
   Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
   das Kreditwesen tätigen Unternehmen. Werden 
   die Schuldverschreibungen von 
   Konzerngesellschaften der Deutsche Post AG 
   ausgegeben, hat die Deutsche Post AG 
   sicherzustellen, dass die 
   Schuldverschreibungen den Aktionären der 
   Deutsche Post AG zum Bezug angeboten werden 
   oder das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
   nach Maßgabe dieser Ermächtigung 
   ausgeschlossen wird. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf Schuldverschreibungen 
   auszuschließen: 
 
   - für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
     Bezugsverhältnisses ergeben; 
   - soweit es erforderlich ist, um den 
     Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen 
     Schuldverschreibungen mit Options- oder 
     Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
     ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen 
     in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen 
     nach Ausübung der Options- oder 
     Wandlungsrechte bzw. Erfüllung der 
     Wandlungspflichten zustehen würde; 
   - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
     Barleistung ausgegeben werden und der 
     Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den 
     nach anerkannten finanzmathematischen 
     Methoden ermittelten theoretischen oder 
     den durch ein anerkanntes 
     marktorientiertes Verfahren ermittelten 
     Marktwert der Schuldverschreibungen zum 
     Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
     Ausgabepreises nicht wesentlich 
     unterschreitet; in diesem Fall dürfen auf 
     die unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre ausgegebenen 
     Schuldverschreibungen nur Options- oder 
     Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten 
     auf Aktien von bis zu 10% des im Zeitpunkt 
     des Wirksamwerdens oder - soweit niedriger 
     - bei Ausübung dieser Ermächtigung 
     bestehenden Grundkapitals gewährt werden; 
     auf den vorgenannten Höchstbetrag sind 
     Aktien und Bezugsrechte auf Aktien 
     anzurechnen, die seit Beschlussfassung 
     über diese Ermächtigung unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß 
     oder in entsprechender Anwendung von § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, 
     veräußert bzw. begründet worden sind; 
     ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
     Bedienung von Options-, Wandel- und/oder 
     Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
     Genussrechten ausgegeben worden oder 
     auszugeben sind, sofern die vorgenannten 
     Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; 
   - wenn und soweit die Schuldverschreibungen 
     gegen Sacheinlage zum Zwecke von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder des 
     Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen (einschließlich 
     Aufstockungen) oder anderen 
     Wirtschaftsgütern ausgegeben werden; 
   - wenn und soweit der Vorstand den 
     Aktionären anbietet, nach ihrer Wahl einen 
     fälligen und zahlbaren Dividendenanspruch 
     gegen die Gesellschaft (ganz oder 
     teilweise) auf der Grundlage dieser 
     Ermächtigung nicht in bar, sondern durch 
     Ausgabe von Schuldverschreibungen der 
     Deutsche Post AG oder einer ihrer 
     Konzerngesellschaften zu erfüllen. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auf Gewinnschuldverschreibungen 
   und/oder Genussrechte zusätzlich zu den 
   vorstehenden Möglichkeiten des 
   Bezugsrechtsausschlusses auch dann 
   auszuschließen, wenn diese (i) keine 
   Options- oder Wandlungsrechte gewähren und 
   keine Wandlungspflichten begründen, (ii) 
   obligationsähnlich ausgestaltet sind und (iii) 
   die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
   Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
   den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
   Marktkonditionen entsprechen. 
   Obligationsähnlich sind 
   Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte 
   ausgestaltet, wenn sie keine 
   Mitgliedschaftsrechte begründen, keine 
   Beteiligung am Liquidationserlös und keine 
   gewinnorientierte Verzinsung gewähren. Die 
   Verzinsung ist nicht gewinnorientiert, wenn 
   sie lediglich davon abhängig ist, dass ein 
   Jahresfehlbetrag oder Bilanzverlust durch die 
   Verzinsung nicht entsteht oder dass die 
   Verzinsung die Höhe der an die Aktionäre zu 
   zahlenden Dividende oder eines festgelegten 
   Teils der Dividende nicht überschreitet. 
 
   Der Vorstand wird von der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts nur Gebrauch 
   machen, wenn und soweit der auf die 
   auszugebenden Aktien insgesamt entfallende 
   anteilige Betrag des Grundkapitals 10% nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

überschreitet. Wird während der Laufzeit der 
   unter diesem TOP 8 vorgeschlagenen 
   Ermächtigung bis zu ihrer vollständigen 
   Ausnutzung von anderen zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über diese Ermächtigung 
   bereits bestehenden Ermächtigungen zur Ausgabe 
   von neuen Aktien der Gesellschaft oder zur 
   Ausgabe von Rechten, die den Bezug von neuen 
   Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu 
   ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
   das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen, sind die ausgegebenen Aktien 
   oder Rechte zum Bezug von Aktien auf die 
   genannte Grenze anzurechnen, soweit die 
   Ausgabe der Aktien oder Rechte zum Bezug von 
   Aktien nicht der Bedienung aktienbasierter 
   Vergütungsprogramme dient. Angerechnet werden 
   überdies Aktien, die aufgrund bereits 
   begebener Wandelschuldverschreibungen 
   ausgegeben werden, wenn die 
   Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss 
   des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre 
   ausgegeben worden sind. 
 
   Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts werden unabhängig voneinander 
   erteilt. Sie berühren nicht die Ermächtigung, 
   die Schuldverschreibungen unter Einräumung 
   eines Bezugsrechts an die Aktionäre an ein 
   oder mehrere Kreditinstitute oder 
   gleichgestellte 
   Finanzdienstleistungsunternehmen mit der 
   Verpflichtung zu begeben, sie den Aktionären 
   zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). 
 
   *(3) Optionsrecht* 
 
   Bei Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
   Optionsrechten werden jeder 
   Schuldverschreibung ein oder mehrere 
   Optionsrechte beigefügt, die den Inhaber nach 
   näherer Maßgabe der vom Vorstand 
   festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug 
   von auf den Namen lautenden Stückaktien der 
   Deutsche Post AG berechtigen. Die 
   Optionsbedingungen können vorsehen, dass der 
   Optionspreis auch durch Übertragung von 
   Schuldverschreibungen, die unter dieser 
   Ermächtigung ausgegeben wurden, und 
   gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt 
   werden kann. Soweit sich Bruchteile von neuen 
   Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
   diese Bruchteile nach Maßgabe der 
   Options- bzw. Schuldverschreibungsbedingungen, 
   gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug 
   ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
   *(4) Wandlungsrecht* 
 
   Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   mit Wandlungsrecht erhalten die Inhaber das 
   Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß 
   den vom Vorstand festzulegenden 
   Schuldverschreibungsbedingungen in auf den 
   Namen lautende Stückaktien der Deutsche Post 
   AG umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt 
   sich aus der Division des Nennbetrags oder des 
   Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung durch 
   den festgesetzten Wandlungspreis für eine 
   Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle 
   Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
   eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 
   Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht 
   wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. 
 
   *(5) Wandlungspflicht, Recht zur 
   Aktienlieferung* 
 
   Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
   können die Verpflichtung begründen, eine 
   Wandelschuldverschreibung in Aktien 
   umzutauschen, und ferner das Recht der 
   Deutsche Post AG oder einer ihrer 
   Konzerngesellschaften vorsehen, den Inhabern 
   bzw. Gläubigern der Schuldverschreibung ganz 
   oder teilweise anstelle der Zahlung eines 
   geschuldeten Geldbetrags Aktien der Deutsche 
   Post AG zu gewähren oder anzudienen. 
 
   *(6) Options- bzw. Wandlungspreis* 
 
   Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
   können einen festen, aber auch einen variablen 
   Options- oder Wandlungspreis vorsehen. Der 
   Options- bzw. Wandlungspreis kann den 
   Aktienkurs bei Beschlussfassung des Vorstands 
   über die Ausgabe der Schuldverschreibungen um 
   bis zu 20% unterschreiten. Der 
   maßgebliche Aktienkurs ist der nicht 
   volumengewichtete Durchschnitt der 
   Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen 
   vor Beschlussfassung des Vorstands über die 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen. 
 
   *(7) Verwässerungsschutz* 
 
   Die Anleihebedingungen der 
   Schuldverschreibungen können Bestimmungen zum 
   Schutz der Gesellschaft und/oder der Gläubiger 
   bzw. Inhaber der Schuldverschreibungen 
   und/oder Optionsrechte gegen Wertverwässerung 
   vorsehen, etwa für den Fall, dass die 
   Gesellschaft (i) das Grundkapital unter 
   Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
   Aktionäre erhöht oder weitere Wandelanleihen, 
   Optionsanleihen oder Wandelgenussrechte begibt 
   bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder 
   garantiert und den Inhabern von Wandlungs- 
   oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem 
   Umfang einräumt, wie es ihnen nach Ausübung 
   der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der 
   Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde, 
   (ii) das Grundkapital herabsetzt, (iii) 
   Umstrukturierungen vornimmt oder (iv) eine 
   wertverwässernde Dividendenausschüttung 
   beschließt. Der Verwässerungsschutz zum 
   Ausgleich der Wertverwässerung kann 
   insbesondere durch eine wertwahrende Anpassung 
   des Wandlungs- bzw. Optionspreises oder des 
   Optionsverhältnisses oder Barzahlungen zum 
   Ausgleich des Verwässerungsnachteils oder eine 
   Ermäßigung von Zuzahlungskomponenten 
   gewährt werden, ferner durch die Einräumung 
   von Bezugsrechten entsprechend den 
   Bezugsrechten, die Aktionären angeboten 
   werden. Für den Fall der Kontrollerlangung 
   durch Dritte kann eine Anpassung der Options- 
   bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten 
   vorgesehen werden. 
 
   *(8) Weitere Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Ausgabe und Ausstattung der 
   Schuldverschreibungen zu bestimmen bzw. im 
   Einvernehmen mit den Organen der die 
   Schuldverschreibung begebenden 
   Konzerngesellschaft der Deutsche Post AG 
   festzulegen, insbesondere (i) den Options- 
   bzw. Wandlungszeitraum, (ii) den Options- bzw. 
   Wandlungspreis, (iii) die Verzinsung, (iv) den 
   Ausgabekurs, (v) die Laufzeit, (vi) das 
   Rangverhältnis zu anderen 
   Schuldverschreibungen, (vii) die Stückelung, 
   (viii) Nachzahlungspflichten für in Vorjahren 
   ausgefallene Leistungen, (ix) das Recht der 
   Gesellschaft und/oder ihrer 
   Konzerngesellschaften, bei Ausübung von 
   Options- oder Wandlungsrechten oder bei 
   Entstehen einer Wandlungspflicht nicht neue 
   Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag 
   nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen zu zahlen, (x) die 
   Bestimmung, dass bei Ausübung von Options- 
   oder Wandlungsrechten oder bei Entstehen einer 
   Wandlungspflicht nicht neue, sondern bereits 
   bestehende Aktien der Gesellschaft geliefert 
   werden können. Die Verzinsung der 
   Schuldverschreibungen kann ganz oder teilweise 
   variabel sein und sich auch an 
   Gewinnkennzahlen der Gesellschaft und/oder des 
   Konzerns (unter Einschluss des Bilanzgewinns 
   oder der durch Gewinnverwendungsbeschluss 
   festgesetzten Dividende für Aktien der 
   Deutsche Post AG) orientieren oder von solchen 
   abhängig sein (Gewinnschuldverschreibungen). 
   In diesem Fall können die 
   Schuldverschreibungen auch ohne Options- oder 
   Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht 
   ausgegeben werden. Die Vorschriften der §§ 9 
   Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind in jedem Fall zu 
   beachten. 
 
   *b) Bedingtes Kapital* 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu Euro 
   40.000.000 durch die Ausgabe von bis zu 
   40.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien 
   bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/2). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
   von Options- oder Wandlungsrechten oder der 
   Bedienung von Wandlungspflichten sowie der 
   Gewährung von Aktien anstelle von 
   Geldzahlungen an die Inhaber von 
   Schuldverschreibungen, die die Gesellschaft 
   oder ihre Konzerngesellschaften in 
   Übereinstimmung mit dem 
   Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung 
   vom 27. August 2020 ausgeben. Die Ausgabe der 
   neuen Aktien erfolgt zu dem Options- bzw. 
   Wandlungspreis, der in Übereinstimmung 
   mit dem Ermächtigungsbeschluss der 
   Hauptversammlung vom 27. August 2020 jeweils 
   bestimmt wird. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   wird nur durchgeführt, wenn und soweit die 
   Inhaber bzw. Gläubiger von 
   Schuldverschreibungen, die auf der Grundlage 
   des Ermächtigungsbeschlusses der 
   Hauptversammlung vom 27. August 2020 
   ausgegeben oder garantiert werden, von ihren 
   Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch 
   machen, ihren Wandlungspflichten nachkommen 
   oder an die Inhaber bzw. Gläubiger dieser 
   Schuldverschreibungen anstelle von 
   Geldzahlungen die Gewährung von Aktien erfolgt 
   und nicht andere Erfüllungsformen zur 
   Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien 
   nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in 
   dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der 
   Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
   Kapitalerhöhung mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats festzusetzen. 
 
   *c) Satzungsänderung* 
 
   Hinter der unter Tagesordnungspunkt 7 zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagenen Einfügung 
   eines neuen Absatzes 7 (Bedingtes Kapital 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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