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DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -10-

DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Deutsche Post AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Post AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.08.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-07-14 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Post AG Bonn WKN 555200 
ISIN DE0005552004 Einberufung der ordentlichen 
Hauptversammlung Wir berufen hiermit die ordentliche 
Hauptversammlung der Deutsche Post AG ein, die am 
Donnerstag, den 27. August 2020, 10.00 Uhr, in der 
Zentrale der Deutsche Post AG (Post Tower), 
Charles-de-Gaulle-Straße 20, 53113 Bonn, 
stattfindet. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung am 27. August 2020 
wird auf der Grundlage von Artikel 2 § 1 des Gesetzes 
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. 
März 2020 (COVID-19-Gesetz) als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt (dazu näher die 
Hinweise unter 'Weitere Angaben zur Einberufung'). 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern mit dem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Zu TOP 1 ist eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung nicht erforderlich, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die 
   vorgelegten Unterlagen dienen der 
   Unterrichtung der Hauptversammlung über das 
   abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der 
   Gesellschaft sowie des Konzerns. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von 6.484.153.250,48 Euro wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Verteilung an die      1.421.982.772,85 Euro 
   Aktionäre durch 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von 1,15 
   Euro 
   je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in andere  0,00 Euro 
   Gewinnrücklagen 
   Gewinnvortrag          5.062.170.477,63 Euro 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl 
   der dividendenberechtigten Stückaktien 
   verändern. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet, der 
   eine unveränderte Dividende pro 
   dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
5. *Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 und des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und 
   den Konzern für das Geschäftsjahr 2020 und zum 
   Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2021 erstellt 
   werden, zu wählen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit von Herrn Roland Oetker endet 
   planmäßig mit Ablauf der Hauptversammlung 
   am 27. August 2020. Herr Oetker steht wegen 
   der vom Aufsichtsrat beschlossenen und in der 
   Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmten 
   Altersgrenze nicht für eine Wiederwahl zur 
   Verfügung. Herr Werner Gatzer hat sein Mandat 
   im Zusammenhang mit der Übernahme eines 
   Aufsichtsratsmandats bei der Deutsche Bahn AG 
   niedergelegt, um bereits den Anschein etwaiger 
   Interessenkonflikte zu vermeiden. Herr Dr. 
   Jörg Kukies ist vom Amtsgericht Bonn im April 
   2020 bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung der Deutsche Post AG zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. 
   Zwei Vertreter der Anteilseigner sind daher 
   neu zu wählen. Es ist beabsichtigt, die Wahlen 
   im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. 
 
   Unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat 
   beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung 
   (Kompetenzprofil) schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, 
 
   a) Herrn Dr. Jörg Kukies, Bad Homburg v. d. 
      Höhe 
      Staatssekretär im Bundesministerium der 
      Finanzen, und 
   b) Herrn Lawrence A. Rosen, Lighthouse 
      Point, USA 
      Mitglied im Aufsichtsrat der Lanxess AG, 
      Mitglied im Aufsichtsrat der Lanxess 
      Deutschland GmbH und Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Qiagen N.V., 
      Niederlande, 
 
   zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen, 
   jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2024 beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat der Deutsche Post AG setzt 
   sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 
   1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
   des Gesetzes über die Mitbestimmung der 
   Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 sowie nach § 10 
   Abs. 1 der Satzung aus je zehn Mitgliedern der 
   Anteilseigner und der Arbeitnehmer und zu 
   jeweils mindestens 30 Prozent aus Frauen und 
   Männern zusammen. Im Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft müssen jeweils mindestens sechs 
   Sitze von Frauen und von Männern besetzt sein, 
   um die gesetzliche Mindestquote (§ 96 Abs. 2 
   Satz 1 AktG) zu erfüllen. Die gesetzliche 
   Mindestquote von 30 Prozent ist vom 
   Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, da weder 
   die Anteilseignervertreter noch die 
   Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung 
   widersprochen haben. Die Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats entspricht den gesetzlichen 
   Vorgaben zur Mindestquote von Frauen und 
   Männern bereits ohne Berücksichtigung der 
   heute zur Wahl stehenden Kandidaten. 
 
   Weitere Informationen zu den Kandidaten 
   erhalten Sie im Anschluss an die weiteren 
   Angaben zur Einberufung. 
7. *Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an 
   Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an 
   Führungskräfte der Gesellschaft und mit ihr 
   verbundenen Unternehmen, Schaffung eines 
   bedingten Kapitals gegen Sacheinlage 
   (Bedingtes Kapital 2020/1) sowie 
   Satzungsänderung* 
 
   Die derzeit bestehende Ermächtigung des 
   Vorstands vom 24. April 2018, Bezugsrechte an 
   Mitglieder der Geschäftsführungen der im 
   Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden 
   Unternehmen und an Führungskräfte der 
   Gesellschaft und in ihrem Mehrheitsbesitz 
   stehenden Unternehmen auszugeben, läuft am 23. 
   April 2021 aus. Sie soll durch eine neue 
   Ermächtigung ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   *a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Bezugsrechten* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 26. 
   August 2023 (Ermächtigungszeitraum) bis zu 
   insgesamt 12.000.000 Performance Share Units 
   mit Bezugsrechten auf insgesamt bis zu 
   12.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien 
   der Deutsche Post AG mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von je Euro 1,00 an 
   Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an 
   Führungskräfte der Gesellschaft und mit ihr 
   verbundenen Unternehmen auszugeben. Die 
   Performance Share Units können mit Zustimmung 
   des Vorstands auch von mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Für 
   diesen Fall ist der Vorstand berechtigt, den 
   Bezugsberechtigten nach näherer Maßgabe 
   dieser Ermächtigung neue, auf den Namen 
   lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
   Jede Performance Share Unit gewährt (i) einen 
   Anspruch auf Vergütung in Höhe des 
   Börsenkurses einer Aktie der Deutsche Post AG 
   (Vergütungsbetrag) sowie (ii) das Recht zum 
   Bezug einer auf den Namen lautenden Stückaktie 
   der Deutsche Post AG mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von je Euro 1,00 
   gegen Einbringung des auf eine Performance 
   Share Unit entfallenden Vergütungsbetrags als 
   Sacheinlage nach Maßgabe der 
   nachfolgenden Bestimmungen (Bezugsrecht). Der 
   Vergütungsbetrag bemisst sich anfänglich nach 
   dem Börsenkurs einer Aktie der Deutsche Post 
   AG am Ausgabetag (Basisvergütung) und erhöht 
   bzw. vermindert sich entsprechend der 
   Entwicklung des Börsenkurses der Aktien der 
   Deutsche Post AG während der Dauer von vier 
   Jahren seit dem Ausgabetag (Wartezeit). Der 
   Vergütungsbetrag lautet auf Zahlung in Euro 
   und wird von der Gesellschaft vollständig 
   durch Ausgabe von Aktien geleistet, soweit 
   nicht die Gesellschaft Erfüllung durch Zahlung 
   wählt oder der Vergütungsbetrag nach den 
   nachfolgenden Bedingungen ersatz- und 
   entschädigungslos entfällt. Wenn und soweit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -2-

die Performance Share Units durch ein mit der 
   Gesellschaft verbundenes Unternehmen 
   ausgegeben werden, besteht der 
   Vergütungsbetrag nach Einbringung in die 
   Gesellschaft im Wege der Sacheinlage durch den 
   Bezugsberechtigten als Zahlungsanspruch der 
   Gesellschaft gegen das mit der Gesellschaft 
   verbundene Unternehmen fort. Der Börsenkurs 
   der Aktien der Deutsche Post AG bemisst sich 
   nach dem nicht volumengewichteten Durchschnitt 
   der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der Referenzperiode 
   (Börsenkurs). Die Referenzperiode sind am 
   Ausgabetag die 20 vorausgehenden 
   Börsenhandelstage (Anfangskurs) und am letzten 
   Tag der Wartezeit die 60 vorausgehenden 
   Börsenhandelstage (Endkurs). 
 
   *(1) Bezugsberechtigte und Aufteilung* 
 
   Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die 
   Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie 
   Führungskräfte der Gesellschaft und der mit 
   ihr verbundenen Unternehmen, soweit sie in dem 
   Role Classification System (RCS) der Deutsche 
   Post DHL Group einen RCS Grade B bis F haben 
   (Bezugsberechtigte). An die Mitglieder des 
   Vorstands der Deutsche Post AG werden keine 
   Performance Share Units ausgegeben. An die 
   Führungskräfte, die Mitglieder der 
   Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen sind, kann insgesamt 
   ein Anteil von bis zu 30% der Performance 
   Share Units ausgegeben werden. Die übrigen 
   Performance Share Units stehen für die Ausgabe 
   an die Führungskräfte zur Verfügung, die 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen sind und 
   einen der vorgenannten RCS Grades haben. In 
   den jährlichen Tranchen kann an die 
   nachfolgend benannten Gruppen jeweils maximal 
   die genannte Zahl von Performance Share Units 
   ausgegeben werden: 
 
   Gruppe          Gegenwärtiger    Maximale 
                   Anteil an der    Anzahl der 
                   Gesamtzahl der   jährlich 
                   Führungskräfte   zuzuteilend 
                                    en Units 
   Mitglieder der  11 Prozent       1 Mio. 
   Geschäftsführun 
   gen der mit der 
   DPAG 
   verbundenen 
   Unternehmen 
   Arbeitnehmer    25 Prozent       2 Mio. 
   der DPAG 
   Arbeitnehmer    64 Prozent       5 Mio. 
   der mit der 
   DPAG 
   verbundenen 
   Unternehmen 
 
   Während der Dauer der Ermächtigung nach 
   Buchstabe a) kann sich der Anteil der 
   Führungskräfte in den genannten Gruppen (+/- 
   15 Prozent) verändern. 
 
   *(2) Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume)* 
 
   Die Gesellschaft kann die Bezugsrechte 
   innerhalb des Ermächtigungszeitraums in 
   jährlichen Tranchen, jeweils vom Tage nach der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   bis zum 30. November des Jahres 
   (einschließlich) ausgeben. Im Jahr 2020 
   endet der Ausgabezeitraum frühestens vier 
   Wochen nach Eintragung des bedingten Kapitals 
   (unten lit. b)) in das Handelsregister. Der 
   Vorstand setzt in seiner Entscheidung über die 
   Ausgabe der Performance Share Units den Tag 
   der Ausgabe für die jeweilige Tranche fest 
   (Ausgabetag). 
 
   *(3) Keine Ausgabe von Aktien während der 
   Wartezeit* 
 
   Aktien zur Bedienung der Bezugsrechte aus den 
   Performance Share Units können nicht vor 
   Ablauf der Wartezeit von vier Jahren seit dem 
   Ausgabetag ausgegeben werden. 
 
   *(4) Erfolgsziele* 
 
   Die Ausgabe von Aktien auf die Bezugsrechte 
   ist davon abhängig, dass am letzten Tag der 
   Wartezeit zumindest eines der nachfolgenden 
   Erfolgsziele erreicht wird. Für je sechs 
   gewährte Bezugsrechte gilt: Bis zu vier Aktien 
   können entsprechend der nachfolgenden 
   Staffelung ausgegeben werden, wenn und soweit 
   die Performanceziele für die Kursentwicklung 
   erreicht werden; bis zu zwei Aktien können 
   entsprechend der nachfolgenden Staffelung 
   ausgegeben werden, wenn und soweit die 
   Outperformanceziele erreicht werden. 
 
   (a) Die Performanceziele für die 
   Kursentwicklung sind erreicht, wenn der 
   Endkurs der Aktie der Gesellschaft den 
   Anfangskurs wie folgt überschreitet: 
 
   * Eine Aktie kann ausgegeben werden, wenn 
     der Endkurs den Anfangskurs um mindestens 
     10% übersteigt. 
   * Zwei Aktien können ausgegeben werden, wenn 
     der Endkurs den Anfangskurs um mindestens 
     15% übersteigt. 
   * Drei Aktien können ausgegeben werden, wenn 
     der Endkurs den Anfangskurs um mindestens 
     20% übersteigt. 
   * Vier Aktien können ausgegeben werden, wenn 
     der Endkurs den Anfangskurs um mindestens 
     25% übersteigt. 
 
   (b) Die Outperformanceziele sind erreicht, 
   wenn eine der nachfolgenden Bedingungen 
   erfüllt wird: 
 
   * Eine Aktie kann ausgegeben werden, wenn 
     die prozentuale Entwicklung der Aktie der 
     Gesellschaft während der Wartezeit 
     (Endkurs ./. Anfangskurs) mindestens der 
     prozentualen Entwicklung des STOXX Europe 
     600 Index (SXXP) oder eines vergleichbaren 
     Nachfolgeindex (Endwert ./. Startwert) 
     entspricht. 
   * Zwei Aktien können ausgegeben werden, wenn 
     die prozentuale Entwicklung der Aktie der 
     Gesellschaft während der Wartezeit 
     (Endkurs ./. Anfangskurs) die prozentuale 
     Entwicklung des STOXX Europe 600 Index 
     (SXXP) oder eines vergleichbaren 
     Nachfolgeindex (Endwert ./. Startwert) 
     mindestens um zehn Prozentpunkte 
     übertrifft. 
 
   Der Startwert ist der nicht volumengewichtete 
   Durchschnitt des Indexwerts (Schlusswert) an 
   den 20 dem Ausgabetag vorausgehenden 
   Börsenhandelstagen. Der Endwert ist der nicht 
   volumengewichtete Durchschnitt des Indexwerts 
   (Schlusswert) an den 60 dem letzten Tag der 
   Wartezeit vorausgehenden Börsenhandelstagen. 
 
   (c) Wenn und soweit die Performanceziele für 
   die Kursentwicklung bzw. die 
   Outperformanceziele am letzten Tag der 
   Wartezeit nicht erfüllt sind, vermitteln die 
   an das Erreichen der Performanceziele bzw. 
   Outperformanceziele geknüpften Bezugsrechte 
   kein Recht auf die Ausgabe von Aktien mehr. 
 
   (d) Wenn am letzten Tag der Wartezeit der 
   Endkurs den Anfangskurs nicht übersteigt, 
   werden Aktien wegen Erreichens der 
   Outperformanceziele nur und erst ausgegeben, 
   wenn der Börsenkurs der Aktien den Anfangskurs 
   nachträglich überschreitet 
   (Ausgabevoraussetzung). Als Referenzperiode 
   zur Bemessung des Börsenkurses sind dabei die 
   jeweils 20 vorausgehenden Börsenhandelstage 
   zugrunde zu legen. Wenn die 
   Ausgabevoraussetzung nicht innerhalb von zwei 
   Jahren seit Ablauf der Wartezeit erfüllt wird, 
   vermitteln die an das Erreichen der 
   Outperformanceziele geknüpften Bezugsrechte 
   kein Recht auf die Ausgabe von Aktien mehr. 
 
   *(5) Beschränkung der Ausgabe von Aktien auf 
   Bezugsrechte (Cap)* 
 
   Wenn der Endbetrag der Gesamtvergütung den 
   Anfangsbetrag der Gesamtvergütung um mehr als 
   200 Prozent übersteigt (Cap), vermindert sich 
   die Zahl der Bezugsrechte, auf die Aktien 
   ausgegeben werden können, im Verhältnis des 
   Capbetrags (Zähler) zum Endbetrag der 
   Gesamtvergütung (Nenner). Die Zahl der 
   Bezugsrechte ist auf die nächste ganze Zahl 
   aufzurunden. Der Endbetrag der Gesamtvergütung 
   entspricht der Summe der Vergütungsbeträge aus 
   den Performance Share Units, die in einer 
   Tranche an einen Bezugsberechtigten ausgegeben 
   worden sind und für die die Voraussetzungen 
   zur Ausgabe von Aktien oder, wenn die 
   Gesellschaft Erfüllung durch Zahlung wählt, 
   zur Zahlung des Vergütungsbetrags gegeben 
   sind. Der Anfangsbetrag der Gesamtvergütung 
   entspricht der Summe der Vergütungsbeträge der 
   in dieser Tranche an den Bezugsberechtigten 
   ausgegebenen Performance Share Units am 
   Ausgabetag. Der Capbetrag ist die Summe aus 
   dem Anfangsbetrag der Gesamtvergütung und der 
   Erhöhung um 200 Prozent. 
 
   *(6) Zuteilung der Aktien und 
   Ausgabebetrag/Verfallen von Bezugsrechten* 
 
   Wenn und soweit die Voraussetzungen für die 
   Ausgabe der Aktien am letzten Tag der 
   Wartezeit gegeben sind, findet die Ausgabe von 
   Aktien an die Bezugsberechtigten unmittelbar 
   nach Ablauf der Wartezeit statt. Wenn die 
   Ausgabevoraussetzung nach Ziffer (4) (d) 
   innerhalb von zwei Jahren seit Ablauf der 
   Wartezeit eintritt, findet die Aktienausgabe 
   unmittelbar nach Eintritt der 
   Ausgabevoraussetzung statt. Einer 
   Ausübungserklärung der Bezugsberechtigten 
   bedarf es nicht. Die Aktien werden gegen 
   Einbringung des auf die jeweilige Performance 
   Share Unit entfallenden Vergütungsbetrags im 
   Wege einer Sacheinlage zum Ausgabebetrag in 
   Höhe des anteiligen Betrags der ausgegebenen 
   Aktien am Grundkapital ausgegeben. Wenn und 
   soweit die Erfolgsziele nicht erreicht werden 
   oder die Bezugsrechte wegen 
   Überschreitung des Cap oder aus anderem 
   Grund kein Recht auf die Ausgabe von Aktien 
   mehr vermitteln, verfallen die Bezugsrechte 
   und der Vergütungsbetrag, der auf die nicht zu 
   bedienenden Bezugsrechte entfällt, ersatz- und 
   entschädigungslos. 
 
   *(7) Anpassung bei Kapitalmaßnahmen* 
 
   Wenn die Gesellschaft unter Einräumung eines 
   unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an 
   ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
   eigene Aktien veräußert oder neue 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -3-

Optionsrechten ausgibt, kann den 
   Bezugsberechtigten Verwässerungsschutz mit dem 
   Ziel gewährt werden, dass die 
   Kapitalmaßnahme den wirtschaftlichen 
   Inhalt der Performance Share Units nicht 
   berührt. Dies schließt die Anpassung der 
   Zahl der Bezugsrechte im Rahmen des 
   gegebenenfalls nach § 218 AktG erhöhten 
   Bedingten Kapitals 2020/1 ein. Ein 
   Verwässerungsschutz kann ferner bei einer 
   Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und 
   einer Kapitalherabsetzung gewährt werden. Der 
   Vorstand ist ermächtigt, Verwässerungsschutz 
   mit dem Ziel, den wirtschaftlichen Inhalt der 
   Performance Share Units zu erhalten, auch in 
   weiteren Fällen zu gewähren. Die Einzelheiten 
   bestimmen die Bezugsbedingungen. § 9 Abs. 1 
   AktG bleibt unberührt. 
 
   *(8) Ersetzungsrecht der Gesellschaft* 
 
   Die Gesellschaft kann sich das Recht 
   vorbehalten, anstelle der Lieferung von neuen 
   Aktien aus dem Bedingten Kapital 2020/1 den 
   Vergütungsbetrag der auszugebenden Aktien 
   auszuzahlen oder eigene Aktien, die sie in 
   ihrem Bestand hält oder zu diesem Zweck 
   erwirbt, zu liefern. Sie kann dazu eine 
   bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien ausnutzen. 
 
   *(9) Sonstige Regelungen* 
 
   Die Bezugsrechte sind vererblich, nicht aber 
   übertragbar oder veräußerbar. Sie können 
   nicht verpfändet werden. 
 
   Die neuen Aktien, die zur Bedienung der 
   Bezugsrechte ausgegeben werden, nehmen von 
   Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
   ausgegeben werden, am Gewinn teil. 
 
   Die Performance Share Units und die darauf 
   auszugebenden Aktien können von einem 
   Kreditinstitut mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie nach Weisung der 
   Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zu 
   übertragen. 
 
   *(10) Weitere Einzelheiten* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
   Einzelheiten für die Gewährung und Erfüllung 
   von Bezugsrechten sowie die Ausgabe der Aktien 
   aus dem bedingten Kapital festzusetzen. Zu 
   diesen Einzelheiten gehören im Rahmen der 
   vorstehenden Ermächtigung insbesondere 
 
   * die Festlegung der Zahl der an die 
     einzelnen Bezugsberechtigten oder an 
     Gruppen von Bezugsberechtigten 
     auszugebenden Performance Share Units 
     durch Vorgabe von Bemessungskriterien oder 
     eigene Auswahl; 
   * bei Ausgabe der Performance Share Units 
     durch ein mit der Gesellschaft verbundenes 
     Unternehmen: die Übernahme einer 
     Einstandspflicht für die Erfüllung des 
     Vergütungsbetrags (§ 328 Abs. 1 BGB); 
   * Bestimmungen über die Durchführung und das 
     Verfahren der Zuteilung von Performance 
     Share Units und die weiteren Einzelheiten 
     der Aktienausgabe; 
   * Regelungen über die Behandlung von 
     Performance Share Units, wenn der 
     Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit 
     nicht mehr in einem ungekündigten Dienst- 
     oder Anstellungsverhältnis zur 
     Gesellschaft oder einem mit ihr 
     verbundenen Unternehmen steht, ferner bei 
     Ausscheiden eines Unternehmens, eines 
     Betriebes oder Betriebsteiles aus dem 
     Konzern und bei einem Change of Control 
     oder Delisting; 
   * Regelungen zum Verwässerungsschutz von 
     Bezugsberechtigten im Rahmen der 
     vorstehenden Ermächtigung. 
 
   *b) Bedingtes Kapital* 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu Euro 
   12.000.000 durch die Ausgabe von bis zu 
   12.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien 
   bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/1). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
   von Bezugsrechten an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen und an Führungskräfte 
   der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
   Unternehmen, soweit sie in dem Role 
   Classification System (RCS) der Deutsche Post 
   DHL Group einen RCS Grade B bis F haben 
   (Bezugsberechtigte). Die Bezugsrechte dürfen 
   nur auf der Grundlage des vorstehenden 
   Ermächtigungsbeschlusses (lit. a)) ausgegeben 
   werden. Die Aktien werden an die 
   Bezugsberechtigten gegen Einbringung des auf 
   die in Übereinstimmung mit dem 
   vorstehenden Ermächtigungsbeschluss 
   ausgegebenen Performance Share Units im 
   Zeitpunkt der Aktienausgabe entfallenden 
   Vergütungsbetrags im Wege einer Sacheinlage 
   zum Ausgabebetrag in Höhe des anteiligen 
   Betrags der ausgegebenen Aktien am 
   Grundkapital ausgegeben. Dabei wird jeweils 
   eine Aktie gegen Einbringung des bei Ablauf 
   der Wartezeit bestehenden Vergütungsbetrags 
   aus einer Performance Share Unit ausgegeben. 
   Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
   durchgeführt, als Aktien auf die gewährten 
   Bezugsrechte ausgegeben werden und die 
   Gesellschaft die Bezugsrechte nicht durch 
   Barzahlung oder Lieferung von eigenen Aktien 
   ablöst. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
   Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben 
   werden, am Gewinn teil. 
 
   *c) Satzungsänderung* 
 
   Nach § 5 Abs. 6 der Satzung wird folgender 
   neuer Abs. 7 eingefügt; die bisherigen Absätze 
   7 bis 10 werden zu Absätzen 9 bis 12: 
 
   'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 
   12.000.000 durch die Ausgabe von bis zu 
   12.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien 
   bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/1). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
   von Bezugsrechten an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen und an Führungskräfte 
   der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
   Unternehmen, soweit sie in dem Role 
   Classification System (RCS) der Deutsche Post 
   DHL Group einen RCS Grade B bis F haben 
   (Bezugsberechtigte). Die Bezugsrechte dürfen 
   nur auf der Grundlage des 
   Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 27. August 2020 
   ausgegeben werden. Die Aktien werden an die 
   Bezugsberechtigten gegen Einbringung des auf 
   die in Übereinstimmung mit dem 
   Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 27. August 2020 
   ausgegebenen Performance Share Units im 
   Zeitpunkt der Aktienausgabe entfallenden 
   Vergütungsbetrags im Wege einer Sacheinlage 
   zum Ausgabebetrag in Höhe des anteiligen 
   Betrags der ausgegebenen Aktien am 
   Grundkapital ausgegeben. Dabei wird jeweils 
   eine Aktie gegen Einbringung des bei Ablauf 
   der Wartezeit bestehenden Vergütungsbetrags 
   aus einer Performance Share Unit ausgegeben. 
   Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
   durchgeführt, als Aktien auf die gewährten 
   Bezugsrechte ausgegeben werden und die 
   Gesellschaft die Bezugsrechte nicht durch 
   Barzahlung oder Lieferung von eigenen Aktien 
   ablöst. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
   Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben 
   werden, am Gewinn teil.' 
 
   *d) Ermächtigung zur Fassungsänderung* 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
   von § 5 Abs. 1 und 7 der Satzung jeweils 
   entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien 
   anzupassen. Dasselbe gilt, wenn und soweit die 
   Bezugsrechte nicht mehr bedient werden können. 
 
   *e) Aufhebung der Ermächtigung vom 24. April 
   2018* 
 
   Die Ermächtigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 24. April 2018 zur 
   Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehenden Unternehmen und an 
   Führungskräfte der Gesellschaft und in ihrem 
   Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen 
   (Tagesordnungspunkt 6) wird mit Wirkung ab der 
   Eintragung der unter Buchstabe c) 
   beschlossenen Satzungsänderung in das 
   Handelsregister aufgehoben. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   zu TOP 7* 
 
   Die Deutsche Post AG hat 2014 ein Programm zur 
   langfristigen Incentivierung von 
   Führungskräften durch Ausgabe von sog. 
   Performance Share Units aufgelegt. Performance 
   Share Units sind am Aktienkurs orientierte 
   Rechte, die am Ende der Wartezeit mit Aktien 
   der Gesellschaft bedient werden. Eine Zahlung 
   auf die Performance Share Units ist nur 
   vorgesehen, wenn die Gesellschaft die Zahlung 
   wählt. Die Bezugsberechtigten können nach 
   Ausgabe der Aktien entscheiden, ob sie als 
   Aktionäre an der Gesellschaft beteiligt 
   bleiben oder die Aktien über den Markt 
   verkaufen. Die Aktionärsbasis der Gesellschaft 
   wird in der Tendenz verbreitert, das 
   Eigenkapital gestärkt. Die Gesellschaft 
   vermeidet den Abfluss von liquiden Mitteln. 
   Der Personalaufwand aus dem Performance Share 
   Plan kann in der Finanzberichterstattung der 
   Gesellschaft stetig und ohne Einfluss von 
   zwischenzeitlichen Kursschwankungen 
   ausgewiesen werden. 
 
   Die Führungskräfte sollen mit dieser 
   langfristigen variablen Vergütungskomponente 
   mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage einen 
   Anreiz erhalten, zu einer langfristigen 
   Entwicklung des Unternehmens beizutragen und 
   an Kurssteigerungen zu partizipieren. Die 
   langfristige Struktur fördert die Bindung an 
   das Unternehmen. Die am Aktienkurs orientierte 
   variable Vergütung stärkt das Vertrauen der 
   Kapitalmärkte in das Unternehmen und sein 
   Management. 
 
   Am Performance Share Plan können Mitglieder 
   der Geschäftsführungen der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie 
   Führungskräfte der Gesellschaft und der mit 
   ihr verbundenen Unternehmen teilnehmen, sofern 
   sie den RCS (Role Classification System) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -4-

Grades B bis F zugeordnet sind. Das Role 
   Classification System ist das konzernweite 
   Klassifizierungssystem für die Rollen der 
   Führungskräfte. Gegenwärtig sind rund 2100 
   Führungskräfte im Konzern den genannten RCS 
   Grades zugeordnet. Der Vorstand bestimmt durch 
   die Vorgabe von Bemessungskriterien oder 
   eigene Auswahl den Kreis der berechtigten 
   Personen und den Umfang der ihnen jeweils zu 
   gewährenden Performance Share Units. Die 
   Performance Share Units können mit Zustimmung 
   des Vorstands auch von mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Für 
   diesen Fall ist der Vorstand berechtigt, den 
   Inhabern der Performance Share Units nach 
   näherer Maßgabe der vorstehenden 
   Bedingungen neue, auf den Namen lautende 
   Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Das 
   entspricht dem Ziel des Performance Share 
   Plan, über ein einheitliches Anreizsystem für 
   Führungskräfte im gesamten Konzern zu 
   verfügen. Bei der Ausgabe von Performance 
   Share Units an Führungskräfte der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen setzt 
   sich der Vorstand mit den Organen des 
   Unternehmens ins Benehmen. Zu den 
   Führungskräften des Konzerns gehören auch 
   Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen. An diese 
   Führungskräfte kann insgesamt ein Anteil von 
   bis zu 30% der Performance Share Units 
   ausgegeben werden. Wenn sie sowohl Mitglied 
   der Geschäftsführung eines mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmens als auch 
   Führungskraft der Gesellschaft oder eines mit 
   ihr verbundenen Unternehmens sind, erhalten 
   sie keine doppelte Zuteilung von Performance 
   Share Units. Ihre prozentuale Beteiligung ist 
   in der Rubrik 'Arbeitnehmer der DPAG' 
   berücksichtigt. Für Mitglieder des Vorstands 
   der Deutsche Post AG ist eine Teilnahme am 
   Performance Share Plan nicht vorgesehen. Um 
   die Abwicklung zu erleichtern, können die 
   Performance Share Units bzw. nach Ablauf der 
   Wartezeit die auszugebenden Aktien von einem 
   Kreditinstitut mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie nach Weisung der 
   Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zu 
   übertragen. 
 
   Das Bedingte Kapital 2020/1 hat einen Betrag 
   von Euro 12.000.000; das entspricht einem 
   Anteil von ca. 0,97%* des Grundkapitals. Es 
   bleibt damit deutlich hinter der gesetzlichen 
   Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals zurück. 
   Der Vorstand wird dafür Sorge tragen, dass 
   sich das Gesamtvolumen der Vergütungszusagen, 
   die unter Einbeziehung von anderen 
   Vergütungsprogrammen nach den jeweiligen 
   Planbedingungen eine Bedienung in Aktien der 
   Gesellschaft vorsehen oder am Aktienkurs der 
   Gesellschaft orientiert sind, auf nicht mehr 
   als 5% des Grundkapitals der Gesellschaft 
   bezieht. 
 
   Die Bezugsrechte sollen nach der gegenwärtigen 
   Planung in jährlichen Tranchen ausgegeben 
   werden. Die Tranchen werden voraussichtlich 
   einen in etwa gleichen Umfang haben. Der 
   Vorstand behält sich allerdings vor, über die 
   Ausgabe von Bezugsrechten und den Umfang der 
   einzelnen Tranchen jährlich unter 
   Berücksichtigung der Gesamtsituation des 
   Unternehmens zu entscheiden. Zu Schwankungen 
   im jährlichen Umfang kann es zudem kommen, 
   wenn sich die Zahl der teilnehmenden 
   Führungskräfte, etwa aufgrund eines 
   Unternehmenserwerbs oder aufgrund sonstiger 
   Umstände, ändert. 
 
   Die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten 
   Kapital 2020/1 findet nicht vor Ablauf von 
   vier Jahren seit Ausgabe der Performance Share 
   Units statt. Sie hängt davon ab, dass die im 
   Ermächtigungsbeschluss benannten Erfolgsziele 
   erreicht werden. Die Erfolgsziele sind am 
   Aktienkurs der Deutsche Post-Aktie orientiert. 
   Der Performance Share Plan sieht sowohl 
   absolute als auch relative Erfolgsziele vor. 
   Die absoluten Erfolgsziele orientieren sich 
   allein an der Entwicklung des Aktienkurses 
   während der vierjährigen Wartezeit. Die 
   relativen Erfolgsziele beruhen auf einem 
   Vergleich der Aktienkursentwicklung der 
   Deutsche Post-Aktien mit einem 
   Vergleichsindex, setzen aber darüber hinaus 
   eine absolute Steigerung des Börsenkurses 
   voraus. Als Vergleichsindex ist der STOXX 
   Europe 600 Index (SXXP, Preisindex) ausgewählt 
   worden. Er repräsentiert 600 Unternehmenswerte 
   aus 17 europäischen Ländern und gehört zu den 
   Benchmark-Indizes der STOXX-Indizes. Er 
   umfasst ein breites Spektrum an europäischen 
   Aktienwerten und ist damit ein geeigneter 
   Referenzwert (Benchmark) für die Entwicklung 
   der europäischen Aktienmärkte. Wenn der 
   Börsenkurs während der Wartezeit nicht 
   gesteigert werden kann, hängt die Ausgabe von 
   Aktien hinsichtlich der an den relativen 
   Erfolgszielen orientierten Bezugsrechte 
   ungeachtet der Erreichung der relativen 
   Erfolgsziele davon ab, dass eine Steigerung 
   des Börsenkurses gegenüber dem Anfangskurs 
   während der zwei Jahre nach Ablauf der 
   Wartezeit erreicht wird. Ist das nicht der 
   Fall, vermitteln die an das Erreichen der 
   relativen Erfolgsziele geknüpften Bezugsrechte 
   kein Recht auf die Ausgabe von Aktien mehr. 
   Sowohl die absoluten als auch die relativen 
   Erfolgsziele sind gestaffelt: Eine höhere 
   Performance erhöht die Zahl der zu bedienenden 
   Bezugsrechte. Wenn nicht alle Performanceziele 
   erreicht werden, führt dies zu einer 
   Verringerung der Zahl der zu bedienenden 
   Bezugsrechte. Der mit den Performance Share 
   Units verbundene Vorteil ist durch ein Cap 
   limitiert: Die Zahl der zu bedienenden 
   Bezugsrechte vermindert sich, wenn und soweit 
   der Vergütungsendbetrag den 
   Gesamtvergütungsbetrag der in dieser Tranche 
   an den Bezugsberechtigten ausgegebenen 
   Performance Share Units am Ausgabetag um mehr 
   als 200 Prozent übersteigt. 
 
   Wenn die Voraussetzungen für die Aktienausgabe 
   gegeben sind, werden die Aktien unmittelbar 
   ausgegeben. Einer Ausübungserklärung der 
   Bezugsberechtigten bedarf es nicht. Die 
   Bezugsberechtigten können nicht individuell 
   entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Aktien 
   ausgegeben werden. Der administrative Aufwand 
   für die Abwicklung der Bezugsrechte über 
   mehrere Ausübungsperioden entfällt. Zudem kann 
   nicht der Fall eintreten, dass die Bedienung 
   der Bezugsrechte zu einem Konflikt mit 
   gesetzlichen Insiderhandelsverboten führt. Um 
   den Einfluss von kurzfristigen 
   Kursschwankungen auszuschließen, werden 
   zur Ermittlung des Börsenkurses nicht 
   Stichtagskurse verwendet, sondern der nicht 
   volumengewichtete Durchschnitt der 
   Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den zwanzig bzw. sechzig 
   vorausgehenden Handelstagen. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
   Einzelheiten für die Gewährung und Erfüllung 
   von Bezugsrechten sowie die Ausgabe der Aktien 
   aus dem bedingten Kapital festzusetzen, 
   darunter Regelungen über die Behandlung von 
   Performance Share Units, wenn der 
   Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit 
   nicht mehr in einem ungekündigten Dienst- oder 
   Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder 
   einem mit ihr verbundenen Unternehmen steht. 
   Da der Performance Share Plan auch eine 
   Bindung der Führungskräfte an das Unternehmen 
   bezweckt, ist beabsichtigt, die Bedienung der 
   Bezugsrechte im Grundsatz davon abhängig zu 
   machen, dass der Bezugsberechtigte bei Ablauf 
   der Wartezeit in einem ungekündigten Dienst- 
   oder Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft 
   oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
   steht. Der Vorstand möchte aber flexibel 
   entscheiden können, in welchen Fällen er davon 
   Ausnahmen zulässt. Es ist etwa naheliegend, in 
   den Bezugsbedingungen zu regeln, dass der 
   Eintritt des Bezugsberechtigten in den 
   Ruhestand nicht zum Verfall von Bezugsrechten 
   führt. 
 
   Die Gesellschaft möchte bei der Durchführung 
   des Performance Share Plan über ein hohes 
   Maß an Flexibilität verfügen. Sie behält 
   sich daher das Recht vor, anstelle der 
   Lieferung von neuen Aktien aus dem Bedingten 
   Kapital 2020/1 den jeweiligen Vergütungsbetrag 
   auszuzahlen oder eigene Aktien, die sie in 
   ihrem Bestand hält oder zu diesem Zweck 
   erwirbt, zu liefern. Die Zahlung des 
   Vergütungsbetrags führt zwar zu einem 
   Mittelabfluss, vermeidet aber eine 
   Verwässerung durch Ausgabe von neuen Aktien. 
   Die Ausgabe von neuen Aktien wird auch bei 
   Bedienung der Bezugsrechte mit eigenen Aktien 
   vermieden. Der Erwerb eigener Aktien kann bei 
   einer günstigen Kurssituation der Ausgabe von 
   neuen Aktien aus dem bedingten Kapital 
   vorzuziehen sein. Dazu wäre erforderlich, die 
   Aktionäre der Gesellschaft vom Bezug von 
   eigenen Aktien auszuschließen. Der 
   Vorstand ist überzeugt, dass die 
   vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Performance Share Units an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen und an Führungskräfte 
   der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
   Unternehmen in besonderem Maße geeignet 
   ist, einen langfristigen Leistungsanreiz für 
   die Führungskräfte der Deutsche Post DHL Group 
   zu bewirken und damit im Interesse der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -5-

Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer 
   dauerhaften und langfristigen Steigerung des 
   Unternehmenswerts beizutragen. 
 
   Die Gesellschaft verfügt derzeit über ein 
   genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 160 Mio. 
   und vier bedingte Kapitalia (Bedingtes Kapital 
   2014, 2017, 2018/1 und 2018/2). Die Bedingten 
   Kapitalia 2014, 2017, 2018/1 und 2018/2 wurden 
   für die Bedienung von 
   Wandelschuldverschreibungen bzw. 
   Vergütungsansprüchen von Mitarbeitern 
   geschaffen. Nach aktuellen Berechnungen ist 
   mit einer Inanspruchnahme der bedingten 
   Kapitalia in Höhe von max. Euro 17,97 Mio. für 
   die Bedienung von Wandelschuldverschreibungen 
   (Bedingtes Kapital 2017) bzw. max. Euro 12,45 
   Mio. für die Bedienung von 
   Vergütungsansprüchen der Führungskräfte mit 
   einem RCS Grade B bis F (Bedingtes Kapital 
   2014 bzw. 2018/1) zu rechnen; dies entspricht 
   einer Quote von 1,45% bzw. 1,01% des 
   Grundkapitals. Die Mitglieder des Vorstands 
   nehmen am Performance Share Plan nicht teil. 
   Die vorgeschlagenen neuen Bedingten Kapitalia 
   2020 in Höhe von Euro 40 Mio. bzw. Euro 12 
   Mio. für die Bedienung von 
   Schuldverschreibungen bzw. 
   Vergütungsansprüchen von Mitarbeitern 
   entsprechen einer Quote von 3,23% bzw. 0,97% 
   des Grundkapitals. Unter Berücksichtigung der 
   voraussichtlichen maximalen Inanspruchnahme 
   der bestehenden Kapitalia ermöglichen 
   bestehende und vorgeschlagene Kapitalia 
   insgesamt eine Ausgabe von Aktien in Höhe von 
   bis zu Euro 242,43 Mio.; dies entspricht einer 
   Quote von 19,61% des Grundkapitals. 
 
   * Soweit nicht anders gekennzeichnet, beziehen 
   sich Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft 
   jeweils auf den 7. Juli 2020. 
8. *Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
   sowie Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser 
   Instrumente) und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung 
   eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 
   2020/2) sowie Satzungsänderung* 
 
   Die derzeit bestehende Ermächtigung des 
   Vorstands vom 24. April 2018, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats Options-, Wandel- und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechte 
   (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
   auszugeben, läuft am 23. April 2021 aus. Sie 
   soll durch eine neue Ermächtigung in gleicher 
   Höhe ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
      Wandel- und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen sowie 
      Genussrechten, Ausschluss des 
      Bezugsrechts* 
 
   *(1) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
   Aktienzahl* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 26. August 2023 
   (Ermächtigungszeitraum) einmalig oder mehrmals 
   auf den Inhaber oder Namen lautende Options-, 
   Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
   sowie Genussrechte unter Einschluss von 
   Kombinationen der vorgenannten Instrumente 
   (nachfolgend zusammen 'Schuldverschreibungen') 
   im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 
   1.500.000.000 mit oder ohne 
   Laufzeitbeschränkung auszugeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern der 
   Schuldverschreibungen Options- oder 
   Wandlungsrechte auf bis zu 40.000.000 auf den 
   Namen lautende Aktien der Gesellschaft mit 
   einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   insgesamt bis zu Euro 40.000.000 nach näherer 
   Maßgabe der Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen zu gewähren. Die 
   Schuldverschreibungen können auch gegen 
   Sacheinlage begeben werden. 
 
   Die Schuldverschreibungen können außer in 
   Euro auch - unter Begrenzung auf den 
   entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
   gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
   werden. Sie können durch Konzerngesellschaften 
   der Deutsche Post AG ausgegeben werden; für 
   diesen Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
   Gesellschaft die Garantie für die 
   Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
   Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten 
   bzw. Wandlungspflichten aus solchen 
   Schuldverschreibungen neue, auf den Namen 
   lautende Aktien der Deutsche Post AG zu 
   gewähren. 
 
   *(2) Bezugsrecht und Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. 
   Die Schuldverschreibungen können auch von 
   einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). Kreditinstituten gleichgestellt 
   sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
   Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
   das Kreditwesen tätigen Unternehmen. Werden 
   die Schuldverschreibungen von 
   Konzerngesellschaften der Deutsche Post AG 
   ausgegeben, hat die Deutsche Post AG 
   sicherzustellen, dass die 
   Schuldverschreibungen den Aktionären der 
   Deutsche Post AG zum Bezug angeboten werden 
   oder das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
   nach Maßgabe dieser Ermächtigung 
   ausgeschlossen wird. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf Schuldverschreibungen 
   auszuschließen: 
 
   - für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
     Bezugsverhältnisses ergeben; 
   - soweit es erforderlich ist, um den 
     Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen 
     Schuldverschreibungen mit Options- oder 
     Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
     ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen 
     in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen 
     nach Ausübung der Options- oder 
     Wandlungsrechte bzw. Erfüllung der 
     Wandlungspflichten zustehen würde; 
   - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
     Barleistung ausgegeben werden und der 
     Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den 
     nach anerkannten finanzmathematischen 
     Methoden ermittelten theoretischen oder 
     den durch ein anerkanntes 
     marktorientiertes Verfahren ermittelten 
     Marktwert der Schuldverschreibungen zum 
     Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
     Ausgabepreises nicht wesentlich 
     unterschreitet; in diesem Fall dürfen auf 
     die unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre ausgegebenen 
     Schuldverschreibungen nur Options- oder 
     Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten 
     auf Aktien von bis zu 10% des im Zeitpunkt 
     des Wirksamwerdens oder - soweit niedriger 
     - bei Ausübung dieser Ermächtigung 
     bestehenden Grundkapitals gewährt werden; 
     auf den vorgenannten Höchstbetrag sind 
     Aktien und Bezugsrechte auf Aktien 
     anzurechnen, die seit Beschlussfassung 
     über diese Ermächtigung unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß 
     oder in entsprechender Anwendung von § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, 
     veräußert bzw. begründet worden sind; 
     ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
     Bedienung von Options-, Wandel- und/oder 
     Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
     Genussrechten ausgegeben worden oder 
     auszugeben sind, sofern die vorgenannten 
     Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; 
   - wenn und soweit die Schuldverschreibungen 
     gegen Sacheinlage zum Zwecke von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder des 
     Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen (einschließlich 
     Aufstockungen) oder anderen 
     Wirtschaftsgütern ausgegeben werden; 
   - wenn und soweit der Vorstand den 
     Aktionären anbietet, nach ihrer Wahl einen 
     fälligen und zahlbaren Dividendenanspruch 
     gegen die Gesellschaft (ganz oder 
     teilweise) auf der Grundlage dieser 
     Ermächtigung nicht in bar, sondern durch 
     Ausgabe von Schuldverschreibungen der 
     Deutsche Post AG oder einer ihrer 
     Konzerngesellschaften zu erfüllen. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auf Gewinnschuldverschreibungen 
   und/oder Genussrechte zusätzlich zu den 
   vorstehenden Möglichkeiten des 
   Bezugsrechtsausschlusses auch dann 
   auszuschließen, wenn diese (i) keine 
   Options- oder Wandlungsrechte gewähren und 
   keine Wandlungspflichten begründen, (ii) 
   obligationsähnlich ausgestaltet sind und (iii) 
   die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
   Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
   den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
   Marktkonditionen entsprechen. 
   Obligationsähnlich sind 
   Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte 
   ausgestaltet, wenn sie keine 
   Mitgliedschaftsrechte begründen, keine 
   Beteiligung am Liquidationserlös und keine 
   gewinnorientierte Verzinsung gewähren. Die 
   Verzinsung ist nicht gewinnorientiert, wenn 
   sie lediglich davon abhängig ist, dass ein 
   Jahresfehlbetrag oder Bilanzverlust durch die 
   Verzinsung nicht entsteht oder dass die 
   Verzinsung die Höhe der an die Aktionäre zu 
   zahlenden Dividende oder eines festgelegten 
   Teils der Dividende nicht überschreitet. 
 
   Der Vorstand wird von der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts nur Gebrauch 
   machen, wenn und soweit der auf die 
   auszugebenden Aktien insgesamt entfallende 
   anteilige Betrag des Grundkapitals 10% nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -6-

überschreitet. Wird während der Laufzeit der 
   unter diesem TOP 8 vorgeschlagenen 
   Ermächtigung bis zu ihrer vollständigen 
   Ausnutzung von anderen zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über diese Ermächtigung 
   bereits bestehenden Ermächtigungen zur Ausgabe 
   von neuen Aktien der Gesellschaft oder zur 
   Ausgabe von Rechten, die den Bezug von neuen 
   Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu 
   ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
   das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen, sind die ausgegebenen Aktien 
   oder Rechte zum Bezug von Aktien auf die 
   genannte Grenze anzurechnen, soweit die 
   Ausgabe der Aktien oder Rechte zum Bezug von 
   Aktien nicht der Bedienung aktienbasierter 
   Vergütungsprogramme dient. Angerechnet werden 
   überdies Aktien, die aufgrund bereits 
   begebener Wandelschuldverschreibungen 
   ausgegeben werden, wenn die 
   Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss 
   des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre 
   ausgegeben worden sind. 
 
   Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts werden unabhängig voneinander 
   erteilt. Sie berühren nicht die Ermächtigung, 
   die Schuldverschreibungen unter Einräumung 
   eines Bezugsrechts an die Aktionäre an ein 
   oder mehrere Kreditinstitute oder 
   gleichgestellte 
   Finanzdienstleistungsunternehmen mit der 
   Verpflichtung zu begeben, sie den Aktionären 
   zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). 
 
   *(3) Optionsrecht* 
 
   Bei Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
   Optionsrechten werden jeder 
   Schuldverschreibung ein oder mehrere 
   Optionsrechte beigefügt, die den Inhaber nach 
   näherer Maßgabe der vom Vorstand 
   festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug 
   von auf den Namen lautenden Stückaktien der 
   Deutsche Post AG berechtigen. Die 
   Optionsbedingungen können vorsehen, dass der 
   Optionspreis auch durch Übertragung von 
   Schuldverschreibungen, die unter dieser 
   Ermächtigung ausgegeben wurden, und 
   gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt 
   werden kann. Soweit sich Bruchteile von neuen 
   Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
   diese Bruchteile nach Maßgabe der 
   Options- bzw. Schuldverschreibungsbedingungen, 
   gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug 
   ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
   *(4) Wandlungsrecht* 
 
   Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   mit Wandlungsrecht erhalten die Inhaber das 
   Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß 
   den vom Vorstand festzulegenden 
   Schuldverschreibungsbedingungen in auf den 
   Namen lautende Stückaktien der Deutsche Post 
   AG umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt 
   sich aus der Division des Nennbetrags oder des 
   Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung durch 
   den festgesetzten Wandlungspreis für eine 
   Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle 
   Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
   eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 
   Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht 
   wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. 
 
   *(5) Wandlungspflicht, Recht zur 
   Aktienlieferung* 
 
   Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
   können die Verpflichtung begründen, eine 
   Wandelschuldverschreibung in Aktien 
   umzutauschen, und ferner das Recht der 
   Deutsche Post AG oder einer ihrer 
   Konzerngesellschaften vorsehen, den Inhabern 
   bzw. Gläubigern der Schuldverschreibung ganz 
   oder teilweise anstelle der Zahlung eines 
   geschuldeten Geldbetrags Aktien der Deutsche 
   Post AG zu gewähren oder anzudienen. 
 
   *(6) Options- bzw. Wandlungspreis* 
 
   Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
   können einen festen, aber auch einen variablen 
   Options- oder Wandlungspreis vorsehen. Der 
   Options- bzw. Wandlungspreis kann den 
   Aktienkurs bei Beschlussfassung des Vorstands 
   über die Ausgabe der Schuldverschreibungen um 
   bis zu 20% unterschreiten. Der 
   maßgebliche Aktienkurs ist der nicht 
   volumengewichtete Durchschnitt der 
   Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen 
   vor Beschlussfassung des Vorstands über die 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen. 
 
   *(7) Verwässerungsschutz* 
 
   Die Anleihebedingungen der 
   Schuldverschreibungen können Bestimmungen zum 
   Schutz der Gesellschaft und/oder der Gläubiger 
   bzw. Inhaber der Schuldverschreibungen 
   und/oder Optionsrechte gegen Wertverwässerung 
   vorsehen, etwa für den Fall, dass die 
   Gesellschaft (i) das Grundkapital unter 
   Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
   Aktionäre erhöht oder weitere Wandelanleihen, 
   Optionsanleihen oder Wandelgenussrechte begibt 
   bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder 
   garantiert und den Inhabern von Wandlungs- 
   oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem 
   Umfang einräumt, wie es ihnen nach Ausübung 
   der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der 
   Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde, 
   (ii) das Grundkapital herabsetzt, (iii) 
   Umstrukturierungen vornimmt oder (iv) eine 
   wertverwässernde Dividendenausschüttung 
   beschließt. Der Verwässerungsschutz zum 
   Ausgleich der Wertverwässerung kann 
   insbesondere durch eine wertwahrende Anpassung 
   des Wandlungs- bzw. Optionspreises oder des 
   Optionsverhältnisses oder Barzahlungen zum 
   Ausgleich des Verwässerungsnachteils oder eine 
   Ermäßigung von Zuzahlungskomponenten 
   gewährt werden, ferner durch die Einräumung 
   von Bezugsrechten entsprechend den 
   Bezugsrechten, die Aktionären angeboten 
   werden. Für den Fall der Kontrollerlangung 
   durch Dritte kann eine Anpassung der Options- 
   bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten 
   vorgesehen werden. 
 
   *(8) Weitere Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Ausgabe und Ausstattung der 
   Schuldverschreibungen zu bestimmen bzw. im 
   Einvernehmen mit den Organen der die 
   Schuldverschreibung begebenden 
   Konzerngesellschaft der Deutsche Post AG 
   festzulegen, insbesondere (i) den Options- 
   bzw. Wandlungszeitraum, (ii) den Options- bzw. 
   Wandlungspreis, (iii) die Verzinsung, (iv) den 
   Ausgabekurs, (v) die Laufzeit, (vi) das 
   Rangverhältnis zu anderen 
   Schuldverschreibungen, (vii) die Stückelung, 
   (viii) Nachzahlungspflichten für in Vorjahren 
   ausgefallene Leistungen, (ix) das Recht der 
   Gesellschaft und/oder ihrer 
   Konzerngesellschaften, bei Ausübung von 
   Options- oder Wandlungsrechten oder bei 
   Entstehen einer Wandlungspflicht nicht neue 
   Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag 
   nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen zu zahlen, (x) die 
   Bestimmung, dass bei Ausübung von Options- 
   oder Wandlungsrechten oder bei Entstehen einer 
   Wandlungspflicht nicht neue, sondern bereits 
   bestehende Aktien der Gesellschaft geliefert 
   werden können. Die Verzinsung der 
   Schuldverschreibungen kann ganz oder teilweise 
   variabel sein und sich auch an 
   Gewinnkennzahlen der Gesellschaft und/oder des 
   Konzerns (unter Einschluss des Bilanzgewinns 
   oder der durch Gewinnverwendungsbeschluss 
   festgesetzten Dividende für Aktien der 
   Deutsche Post AG) orientieren oder von solchen 
   abhängig sein (Gewinnschuldverschreibungen). 
   In diesem Fall können die 
   Schuldverschreibungen auch ohne Options- oder 
   Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht 
   ausgegeben werden. Die Vorschriften der §§ 9 
   Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind in jedem Fall zu 
   beachten. 
 
   *b) Bedingtes Kapital* 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu Euro 
   40.000.000 durch die Ausgabe von bis zu 
   40.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien 
   bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/2). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
   von Options- oder Wandlungsrechten oder der 
   Bedienung von Wandlungspflichten sowie der 
   Gewährung von Aktien anstelle von 
   Geldzahlungen an die Inhaber von 
   Schuldverschreibungen, die die Gesellschaft 
   oder ihre Konzerngesellschaften in 
   Übereinstimmung mit dem 
   Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung 
   vom 27. August 2020 ausgeben. Die Ausgabe der 
   neuen Aktien erfolgt zu dem Options- bzw. 
   Wandlungspreis, der in Übereinstimmung 
   mit dem Ermächtigungsbeschluss der 
   Hauptversammlung vom 27. August 2020 jeweils 
   bestimmt wird. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   wird nur durchgeführt, wenn und soweit die 
   Inhaber bzw. Gläubiger von 
   Schuldverschreibungen, die auf der Grundlage 
   des Ermächtigungsbeschlusses der 
   Hauptversammlung vom 27. August 2020 
   ausgegeben oder garantiert werden, von ihren 
   Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch 
   machen, ihren Wandlungspflichten nachkommen 
   oder an die Inhaber bzw. Gläubiger dieser 
   Schuldverschreibungen anstelle von 
   Geldzahlungen die Gewährung von Aktien erfolgt 
   und nicht andere Erfüllungsformen zur 
   Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien 
   nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in 
   dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der 
   Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
   Kapitalerhöhung mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats festzusetzen. 
 
   *c) Satzungsänderung* 
 
   Hinter der unter Tagesordnungspunkt 7 zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagenen Einfügung 
   eines neuen Absatzes 7 (Bedingtes Kapital 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -7-

2020/1) wird in § 5 der folgende Absatz 8 
   eingefügt: 
 
   'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 
   40.000.000 durch die Ausgabe von bis zu 
   40.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien 
   bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/2). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
   von Options- oder Wandlungsrechten oder der 
   Bedienung von Wandlungspflichten sowie der 
   Gewährung von Aktien anstelle von 
   Geldzahlungen an die Inhaber von 
   Schuldverschreibungen, die die Gesellschaft 
   oder ihre Konzerngesellschaften in 
   Übereinstimmung mit dem 
   Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung 
   vom 27. August 2020 ausgeben. Die Ausgabe der 
   neuen Aktien erfolgt zu dem Options- bzw. 
   Wandlungspreis, der in Übereinstimmung 
   mit dem Ermächtigungsbeschluss der 
   Hauptversammlung vom 27. August 2020 jeweils 
   bestimmt wird. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   wird nur durchgeführt, wenn und soweit die 
   Inhaber bzw. Gläubiger von 
   Schuldverschreibungen, die auf der Grundlage 
   des Ermächtigungsbeschlusses der 
   Hauptversammlung vom 27. August 2020 
   ausgegeben oder garantiert werden, von ihren 
   Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch 
   machen, ihren Wandlungspflichten nachkommen 
   oder an die Inhaber bzw. Gläubiger dieser 
   Schuldverschreibungen anstelle von 
   Geldzahlungen die Gewährung von Aktien erfolgt 
   und nicht andere Erfüllungsformen zur 
   Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien 
   nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in 
   dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der 
   Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
   Kapitalerhöhung mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats festzusetzen.' 
 
   *d) Ermächtigung zur Fassungsänderung* 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
   von § 5 Abs. 1 und 8 der Satzung jeweils 
   entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien 
   anzupassen. Dasselbe gilt, wenn und soweit die 
   Bezugsrechte nicht mehr bedient werden können. 
 
   *e) Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options-, Wandel- und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen sowie 
   Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser 
   Instrumente) vom 24. April 2018* 
 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 
   24. April 2018 unter TOP 7 erteilte 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie 
   Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser 
   Instrumente) wird mit Wirkung ab Wirksamwerden 
   der unter Buchstabe c) beschlossenen 
   Satzungsänderung aufgehoben. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   zu TOP 8 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Options-, Wandel- und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen sowie 
   Genussrechten unter Einschluss von 
   Kombinationen der vorgenannten Instrumente 
   (nachfolgend zusammen 'Schuldverschreibungen') 
   im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 
   1.500.000.000 und die Schaffung eines 
   bedingten Kapitals von Euro 40.000.000 bieten 
   der Gesellschaft in den folgenden drei Jahren 
   die Möglichkeit, sich durch Ausgabe der 
   genannten Instrumente schnell und flexibel im 
   Kapitalmarkt zu finanzieren. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung soll die 
   Ermächtigung vom 24. April 2018 ersetzen. 
   Wegen der Einzelheiten der Ermächtigung wird 
   auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und 
   Aufsichtsrat verwiesen. 
 
   Den Aktionären steht bei Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen grundsätzlich ein 
   gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Der 
   Vorstand soll aber die Möglichkeit haben, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre in den in der 
   Ermächtigung geregelten Fällen 
   auszuschließen. Das Bedingte Kapital 
   2020/2 entspricht mit dem von Vorstand und 
   Aufsichtsrat vorgeschlagenen Umfang von Euro 
   40.000.000 ca. 3,23%* des Grundkapitals. Es 
   schöpft den gesetzlichen Rahmen von 50% des 
   Grundkapitals - auch bei Zusammenrechnung mit 
   anderen bereits bestehenden bedingten 
   Kapitalia - bei Weitem nicht aus. 
 
   Der Vorstand wird von der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts nur Gebrauch 
   machen, wenn und soweit der auf die 
   auszugebenden Aktien insgesamt entfallende 
   anteilige Betrag des Grundkapitals 10% nicht 
   überschreitet. Wird während der Laufzeit der 
   unter TOP 8 vorgeschlagenen Ermächtigung bis 
   zu ihrer vollständigen Ausnutzung von anderen 
   zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese 
   Ermächtigung bereits bestehenden 
   Ermächtigungen zur Ausgabe von neuen Aktien 
   der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
   die den Bezug von neuen Aktien der 
   Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
   verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das 
   gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen, sind die ausgegebenen Aktien 
   oder Rechte zum Bezug von Aktien auf die 
   genannte Grenze anzurechnen, soweit die 
   Ausgabe der Aktien oder Rechte zum Bezug von 
   Aktien nicht der Bedienung aktienbasierter 
   Vergütungsprogramme dient. Angerechnet werden 
   überdies Aktien, die aufgrund bereits 
   begebener Wandelschuldverschreibungen 
   ausgegeben werden, wenn die 
   Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss 
   des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre 
   ausgegeben worden sind. 
 
   Für den Ausschluss des Bezugsrechts bedarf der 
   Vorstand in jedem Fall der Zustimmung des 
   Aufsichtsrats. Die Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts ist für fünf Fallgruppen und 
   bei Ausgabe von obligationsähnlichen 
   Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten 
   vorgesehen. 
 
   Die erste Fallgruppe betrifft Spitzenbeträge, 
   die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
   ergeben können. Die Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf 
   die sogenannten freien Spitzen erleichtert die 
   Abwicklung einer Bezugsrechtsemission, wenn 
   sich aufgrund des Emissionsvolumens oder zur 
   Darstellung eines praktikablen 
   Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. 
   Die Gesellschaft wird die vom Bezugsrecht 
   ausgenommenen Schuldverschreibungen zu 
   marktüblichen Konditionen kursschonend 
   verwerten. 
 
   Die zweite Fallgruppe sieht die Möglichkeit 
   vor, die Schuldverschreibungen nicht nur den 
   Aktionären der Gesellschaft, sondern auch den 
   Inhabern (oder Gläubigern) von Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen der Deutsche Post 
   AG oder ihrer Konzerngesellschaften in dem 
   Umfang zum Bezug anbieten zu können, wie sie 
   ihnen nach Ausübung des Options- oder 
   Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
   Wandlungspflicht zustehen würden. Dadurch wird 
   der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben, den 
   vom Kapitalmarkt erwarteten und in der Regel 
   in den Anleihe- oder Optionsbedingungen 
   geregelten Verwässerungsschutz zugunsten der 
   Inhaber (oder Gläubiger) der Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen bei Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen unter der zu TOP 8 
   vorgeschlagenen Ermächtigung auch ohne in bar 
   zu erbringende Ausgleichszahlung oder 
   Herabsetzung des Wandlungs- oder 
   Optionspreises zu gewähren. 
 
   Die dritte Fallgruppe eröffnet die Möglichkeit 
   zum Bezugsrechtsausschluss, wenn die 
   Schuldverschreibungen gegen Barleistung 
   ausgegeben werden und der Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen den nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   theoretischen oder den durch ein anerkanntes 
   marktorientiertes Verfahren ermittelten 
   Marktwert der Schuldverschreibungen zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
   Ausgabepreises nicht wesentlich 
   unterschreitet. Als ein anerkanntes 
   marktorientiertes Verfahren zur Ermittlung des 
   Marktwerts ist etwa ein Accelerated 
   Bookbuilding anzusehen. Mit der Ermächtigung 
   wird von der in §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
   Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Die 
   Gesellschaft kann damit Marktchancen an den 
   Finanz- und Kapitalmärkten schnell und 
   flexibel nutzen. Sie erspart zudem den Zeit- 
   und Kostenaufwand aus der Abwicklung des 
   Bezugsrechts. Die marktnahe Festsetzung der 
   Ausgabekonditionen führt zu einem hohen 
   Mittelzufluss. Die Gesellschaft erhält im 
   Interesse einer Erweiterung der Aktionärsbasis 
   zudem die Möglichkeit, Anlegern, insbesondere 
   institutionellen Investoren im In- und 
   Ausland, die Schuldverschreibungen anzubieten. 
   Wegen der gesetzlichen Mindestdauer der 
   Bezugsfrist von zwei Wochen sind bei einer 
   Emission mit Bezugsrunde die Möglichkeiten 
   beschränkt, kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse zu reagieren. Darüber hinaus 
   ist bei einer Emission mit Bezugsrunde die 
   erfolgreiche Platzierung wegen der 
   Ungewissheit, in welchem Umfang die 
   Bezugsrechte ausgeübt werden, mit zusätzlichen 
   Risiken verbunden. Die Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen zu einem eng am 
   Börsenpreis der Aktien orientierten 
   Ausgabekurs dient dem Schutz der Aktionäre vor 
   Verwässerung, denn jeder Aktionär hat die 
   Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner 
   Anteilsquote erforderlichen Aktien zu 
   annähernd vergleichbaren Bedingungen über die 
   Börse zu erwerben. Der Vorstand wird sich 
   unter Berücksichtigung der aktuellen 
   Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen 
   Abschlag auf den Marktwert niedrig zu halten. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -8-

Aus den unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre ausgegebenen Schuldverschreibungen 
   dürfen nur Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
   Wandlungspflichten auf Aktien von bis zu 10% 
   des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - 
   soweit niedriger - bei Ausübung dieser 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals gewährt 
   werden. Dass diese gesetzliche Beschränkung 
   eingehalten wird, ergibt sich im Regelfall 
   schon daraus, dass der Betrag des bedingten 
   Kapitals von Euro 40.000.000 nur ca. 3,23% des 
   Grundkapitals der Gesellschaft entspricht. Der 
   gesetzliche Höchstbetrag von 10% des 
   Grundkapitals ist aber auch unter Einbeziehung 
   der Aktien und Bezugsrechte auf Aktien 
   einzuhalten, die seit Beschlussfassung über 
   diese Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ausgegeben, veräußert bzw. 
   begründet worden sind; ebenfalls anzurechnen 
   sind Aktien, die zur Bedienung von Options-, 
   Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
   bzw. Genussrechten ausgegeben worden oder 
   auszugeben sind, sofern die vorgenannten 
   Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben worden sind. 
 
   Die vierte Fallgruppe betrifft den Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre, wenn die 
   Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage 
   ausgegeben werden sollen. Die Gesellschaft 
   soll damit die Möglichkeit erhalten, im Rahmen 
   von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen 
   (einschließlich Aufstockungen) oder 
   anderen Wirtschaftsgütern ganz oder teilweise 
   an Stelle von Geldleistungen 
   Schuldverschreibungen als Gegenleistung 
   anbieten zu können. Die Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft den notwendigen 
   Handlungsspielraum geben, um sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen 
   und anderen Wirtschaftsgütern sowie zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen im 
   internationalen Wettbewerb schnell und 
   flexibel ausnutzen zu können. Die Nutzung der 
   Möglichkeit, als Gegenleistung 
   Schuldverschreibungen anbieten zu können, kann 
   beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen 
   sinnvoll sein. Aber auch beim Erwerb von 
   anderen Wirtschaftsgütern kann es im Interesse 
   der Gesellschaft liegen, wenn sie 
   Schuldverschreibungen als Gegenleistung 
   anbieten kann. Dabei wird es sich in der Regel 
   um Gegenstände des Sachanlagevermögens oder 
   immaterielle Vermögensgegenstände handeln. Die 
   Ermächtigung soll ferner die Möglichkeit 
   bieten, den Inhabern von verbrieften oder 
   unverbrieften Geldforderungen anstelle der 
   Geldzahlung Schuldverschreibungen zu gewähren, 
   etwa wenn sich die Gesellschaft bei Erwerb 
   eines Unternehmens zunächst zur Zahlung eines 
   Geldbetrags verpflichtet hat und im Nachhinein 
   anstelle von Geld Schuldverschreibungen 
   gewährt werden sollen. Die Gewährung von 
   Schuldverschreibungen entlastet die 
   Liquiditätssituation der Gesellschaft und kann 
   der Optimierung der Finanzstruktur dienen. 
   Gegenwärtig bestehen keine Pläne für den 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder anderen 
   Wirtschaftsgütern gegen Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen. Der Vorstand wird im 
   Einzelfall unter Abwägung der in Betracht 
   kommenden Alternativen entscheiden, ob er - 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats - bei einem 
   etwaigen Unternehmenszusammenschluss oder beim 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder anderen 
   Wirtschaftsgütern von der Möglichkeit zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   Gebrauch macht. Der Gesellschaft erwächst 
   daraus kein Nachteil, denn die Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage setzt 
   voraus, dass der Wert der Sacheinlage in einem 
   angemessenen Verhältnis zum Wert der dafür 
   ausgegebenen neuen Schuldverschreibungen 
   steht. Der Vorstand wird sich bei der 
   Bemessung des Werts der als Gegenleistung 
   hingegebenen Schuldverschreibungen in der 
   Regel an dem nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   theoretischen Marktwert der 
   Schuldverschreibungen, abgeleitet von dem 
   Börsenkurs der Aktien der Deutsche Post AG, 
   oder dem durch ein anerkanntes 
   marktorientiertes Verfahren ermittelten 
   Marktwert der Schuldverschreibungen 
   orientieren. Eine schematische Anknüpfung an 
   den gegebenenfalls so ermittelten 
   theoretischen Marktwert ist indes nicht 
   vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
   Verhandlungsergebnisse nicht durch 
   Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu 
   stellen. 
 
   Die fünfte Fallgruppe soll die Möglichkeit 
   eröffnen, einen fälligen und zahlbaren 
   Dividendenanspruch gegen die Gesellschaft nach 
   Wahl der Aktionäre (ganz oder teilweise) nicht 
   in bar, sondern durch Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen der Deutsche Post AG 
   oder einer ihrer Konzerngesellschaften zu 
   erfüllen. Technisch kann dies dadurch 
   erfolgen, dass die Aktionäre ihren 
   Dividendenanspruch als Sacheinlage in die 
   Gesellschaft einlegen. Im Gegenzug erhalten 
   sie Schuldverschreibungen der Deutsche Post AG 
   oder einer ihrer Konzerngesellschaften. Das 
   Angebot zur Leistung der Dividende in 
   Schuldverschreibungen kann als förmliches 
   Bezugsangebot nach den §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 
   1 und 2 AktG durchgeführt werden. Wenn dieser 
   Weg gewählt wird, bedarf es eines Ausschlusses 
   des gesetzlichen Bezugsrechts nicht. Es kann 
   aber im Interesse der Gesellschaft und der 
   Gesamtheit der Aktionäre liegen, von den 
   gesetzlichen Bestimmungen der §§ 221 Abs. 4, 
   186 Abs. 1 und 2 AktG für Bezugsangebote 
   (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen, 
   Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei 
   Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) unter 
   strikter Gleichbehandlung der Aktionäre 
   abzuweichen und ein anderes Verfahren zur 
   Auszahlung einer Dividende in 
   Schuldverschreibungen zu wählen. Dazu kann es 
   erforderlich sein, das gesetzliche Bezugsrecht 
   der Aktionäre - ungeachtet der 
   Gleichbehandlung aller Aktionäre - vorsorglich 
   auszuschließen, etwa um eine zeitnahe 
   Dividendenzahlung zu gewährleisten. Der 
   Vorstand stellt sicher, dass die Aktionäre in 
   Anlehnung an § 186 Abs. 1 und 2 AktG genügend 
   Zeit haben, zwischen einer Dividende in bar 
   oder in Schuldverschreibungen zu entscheiden. 
   Übersteigt der Dividendenanspruch eines 
   Aktionärs den Bezugspreis für eine ganze Zahl 
   Schuldverschreibungen, wird der übersteigende 
   Betrag bar ausgezahlt. Eine Barzahlung findet 
   ebenfalls statt, wenn der Dividendenanspruch 
   den Bezugspreis für eine Schuldverschreibung 
   nicht erreicht. Die Gesellschaft behält sich 
   vor, den Aktionären anstelle der Auszahlung 
   des bar zu zahlenden Betrags den Bezug einer 
   weiteren Schuldverschreibung gegen bare 
   Zuzahlung anzubieten. Die Gesellschaft plant 
   nicht, einen Handel in Bezugs- und/oder 
   Teilrechten einzurichten. 
 
   Wegen des viel geringeren Verwässerungseffekts 
   wird ein Ausschluss des Bezugsrechts auch bei 
   Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen 
   und/oder Genussrechten zugelassen, wenn diese 
   (i) keine Options- oder Wandlungsrechte 
   gewähren und keine Wandlungspflichten 
   begründen, (ii) obligationsähnlich 
   ausgestaltet sind und (iii) die Verzinsung und 
   der Ausgabebetrag der 
   Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
   den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
   Marktkonditionen entsprechen. 
   Obligationsähnlich sind 
   Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte 
   ausgestaltet, wenn sie keine 
   Mitgliedschaftsrechte begründen, keine 
   Beteiligung am Liquidationserlös und keine 
   gewinnorientierte Verzinsung gewähren. Die 
   Verzinsung ist nicht gewinnorientiert, wenn 
   sie lediglich davon abhängig ist, dass ein 
   Jahresfehlbetrag oder Bilanzverlust durch die 
   Verzinsung nicht entsteht oder dass die 
   Verzinsung die Höhe der an die Aktionäre zu 
   zahlenden Dividende oder eines festgelegten 
   Teils der Dividende nicht überschreitet. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts führt in diesen 
   Fällen nicht zu einem relevanten Eingriff in 
   die Rechte der Aktionäre. Obligationsähnliche 
   Gewinnschuldverschreibungen und 
   obligationsähnliche Genussrechte sind 
   weitgehend regulären Unternehmensanleihen 
   angenähert, bei deren Ausgabe ein gesetzliches 
   Bezugsrecht der Aktionäre nicht besteht. 
 
   Um die Abwicklung zu erleichtern, können die 
   Schuldverschreibungen entsprechend der 
   üblichen Praxis bei der 
   Unternehmensfinanzierung auch von einem oder 
   mehreren Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG). 
   Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach 
   § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
   oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
   tätigen Unternehmen. In diesem Fall wird das 
   gesetzliche Bezugsrecht nicht materiell 
   beschränkt, sondern nur zur Erleichterung der 

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July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -9-

Abwicklung von dem oder den Kreditinstituten 
   und nicht von der Gesellschaft bedient. 
 
   Die Gesellschaft verfügt derzeit über ein 
   genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 160 Mio. 
   und vier bedingte Kapitalia (Bedingtes Kapital 
   2014, 2017, 2018/1 und 2018/2). Die Bedingten 
   Kapitalia 2014, 2017, 2018/1 und 2018/2 wurden 
   für die Bedienung von 
   Wandelschuldverschreibungen bzw. 
   Vergütungsansprüchen von Mitarbeitern 
   geschaffen. Nach aktuellen Berechnungen ist 
   mit einer Inanspruchnahme der bedingten 
   Kapitalia in Höhe von max. Euro 17,97 Mio. für 
   die Bedienung von Wandelschuldverschreibungen 
   (Bedingtes Kapital 2017) bzw. max. Euro 12,45 
   Mio. für die Bedienung von 
   Vergütungsansprüchen der Führungskräfte mit 
   einem RCS Grade B bis F (Bedingtes Kapital 
   2014 bzw. 2018/1) zu rechnen; dies entspricht 
   einer Quote von 1,45% bzw. 1,01% des 
   Grundkapitals. Die Mitglieder des Vorstands 
   nehmen am Performance Share Plan nicht teil. 
   Die vorgeschlagenen neuen Bedingten Kapitalia 
   2020 in Höhe von Euro 40 Mio. bzw. Euro 12 
   Mio. für die Bedienung von 
   Schuldverschreibungen bzw. 
   Vergütungsansprüchen von Mitarbeitern 
   entsprechen einer Quote von 3,23% bzw. 0,97% 
   des Grundkapitals. Unter Berücksichtigung der 
   voraussichtlichen maximalen Inanspruchnahme 
   der bestehenden Kapitalia ermöglichen 
   bestehende und vorgeschlagene Kapitalia 
   insgesamt eine Ausgabe von Aktien in Höhe von 
   bis zu Euro 242,43 Mio.; dies entspricht einer 
   Quote von 19,61% des Grundkapitals. 
 
   * Soweit nicht anders gekennzeichnet, beziehen 
   sich Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft 
   jeweils auf den 7. Juli 2020. 
9. *Satzungsänderungen* 
 
   *a) § 19 der Satzung* 
 
   Es sollen die rechtlichen Voraussetzungen 
   geschaffen werden, um eine Online-Teilnahme 
   von Aktionären an den Hauptversammlungen der 
   Deutsche Post AG zu ermöglichen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Nach § 19 Abs. 1 der Satzung wird folgender 
   neuer Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Absätze 
   2 bis 4 werden zu Absätzen 3 bis 5: 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass 
   Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
   Anwesenheit an deren Ort und ohne einen 
   Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder 
   einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im 
   Wege elektronischer Kommunikation ausüben 
   können ('Online-Teilnahme'). Der Vorstand ist 
   dabei auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang 
   und zum Verfahren der Teilnahme und 
   Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Die 
   dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der 
   Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu 
   machen.' 
 
   *b) § 22 der Satzung* 
 
   Es sollen weiter die rechtlichen 
   Voraussetzungen geschaffen werden, um nach 
   Ablauf des Geschäftsjahres die Zahlung eines 
   Abschlags auf den voraussichtlichen 
   Bilanzgewinn an die Aktionäre der Deutsche 
   Post AG zu ermöglichen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   In § 22 der Satzung wird folgender neuer Abs. 
   5 eingefügt: 
 
   'Nach Ablauf des Geschäftsjahres kann der 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im 
   Rahmen des § 59 AktG eine Abschlagsdividende 
   an die Aktionäre ausschütten, wenn die 
   ordentliche Hauptversammlung aus sachlichen 
   Gründen nicht in den ersten sechs Monaten des 
   Geschäftsjahres stattfindet.' 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von Euro 
1.236.506.759 eingeteilt in 1.236.506.759 nennwertlose 
Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 
1.236.506.759 Stimmrechte. 
 
*2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Personen berechtigt, 
die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind 
und sich bis zum 20. August 2020 einschließlich 
per Post, Telefax oder angebotenem Online-Service 
angemeldet haben. 
 
Postanschrift: 
Hauptversammlung Deutsche Post AG, 
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH, 
20716 Hamburg 
 
Telefax: 
+49 (0)228 182 63631 
 
Online-Service: 
www.dpdhl.de/hauptversammlung 
(Bitte beachten Sie die dort einsehbaren 
Nutzungsbedingungen - insbesondere auch zum 
grundsätzlichen Vorrang von Anmeldungen und Aktionen, 
die über den Online-Service übermittelt wurden.) 
 
Den Zugangscode für die Nutzung des Online-Services 
erhalten Aktionäre mit der Einladung zur 
Hauptversammlung. Aktionäre, die sich für den 
elektronischen Versand der Einladung zur 
Hauptversammlung registriert haben, verwenden bitte den 
bei der Registrierung selbst vergebenen Zugangscode. 
 
Wir bitten Sie, die Anmeldung zur Hauptversammlung 
entweder durch Rücksendung des mit der Einladung 
übersandten Antwortbogens oder über den 
bereitgestellten Online-Service (durch Briefwahl oder 
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft oder elektronische Übermittlung einer 
Stimmrechtsvollmacht oder des Nachweises der 
Stimmrechtsvollmacht) vorzunehmen. Die Anmeldung kann 
auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Für die 
Fristwahrung kommt es auf den Zugang der Anmeldung bei 
der Gesellschaft an. 
 
Möchten Sie einem Intermediär, einer 
Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater oder 
einer anderen diesen gemäß § 135 AktG 
gleichgestellten Person oder Institution Vollmacht und 
Weisungen erteilen, übermitteln Sie den Antwortbogen 
bitte an die Ihnen von dem Bevollmächtigten genannte 
Anschrift. Nehmen Sie diese Möglichkeit bitte so 
rechtzeitig wahr, dass Sie oder der Bevollmächtigte 
Ihren Aktienbestand noch fristgerecht anmelden können. 
 
Mit dem Antwortbogen oder per Online-Service können Sie 
Ihre Stimmen per Briefwahl abgeben oder Vollmacht und 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
erteilen (dazu näher unter Ziffer 4. und 5.). Wenn Sie 
hierfür den Antwortbogen nutzen, senden Sie diesen 
bitte ausschließlich an die oben genannte 
Anschrift bzw. Telefaxnummer. Im Online-Service können 
Sie überdies eine Stimmrechtsvollmacht oder den 
Nachweis einer solchen übermitteln (dazu näher unter 
Ziff. 6.). 
 
Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem 
Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung 
zustehenden Stimmrechte ist der Eintragungsstand des 
Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung 
maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass 
Umschreibungen im Aktienregister ab dem 20. August 
2020, 24.00 Uhr, bis zum Ende der Hauptversammlung 
ausgesetzt werden. Deshalb entspricht der 
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
Hauptversammlung dem Stand am 20. August 2020, 24.00 
Uhr. 
 
*3. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung am 27. August 2020 
wird auf der Grundlage von Artikel 2 § 1 des Gesetzes 
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. 
März 2020 (COVID-19-Gesetz) als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt, ausgenommen 
die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. 
 
*a. Keine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten* 
 
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können nicht 
physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie haben 
die in Buchstaben b. bis e. aufgezeigten Möglichkeiten 
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung. 
Hierfür steht Ihnen unser Online-Service (Ziffer 2.) 
zur Verfügung. Den Online-Service erreichen Sie unter 
 
www.dpdhl.de/hauptversammlung 
 
mit dem Zugangscode, den Sie mit der Einladung zur 
Hauptversammlung erhalten oder, wenn Sie sich für den 
elektronischen Versand der Einladung zur 
Hauptversammlung registriert haben, bei der 
Registrierung selbst erstellt haben. 
 
*b. Bild- und Tonübertragung im Internet* 
 
Die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung 
per Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen. 
Bitte benutzen Sie dazu im Online-Service (dazu unter 
a.) den Button 'Livestream'. Die Hauptversammlung wird 
ohne Zugangsbeschränkung bis zum Ende der Rede des 
Vorstandsvorsitzenden unter 
 
www.dpdhl.de/hauptversammlung 
 
übertragen. 
 
*c. Fragemöglichkeit* 
 
Die teilnahmeberechtigten Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten können bis zum 24. August 2020, 24.00 
Uhr, Fragen einreichen. Bitte benutzen Sie dazu im 
Online-Service (dazu unter a.) den Button 
'Fragenaufnahme'. Im Rahmen der Fragenbeantwortung 
behält sich der Vorstand vor, Fragesteller namentlich 
zu benennen, sofern der Fragesteller der namentlichen 
Nennung nicht ausdrücklich widersprochen hat. 
 
*d. Ausübung des Stimmrechts* 
 
Da die teilnahmeberechtigten Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten nicht physisch an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können sie das Stimmrecht nur durch 
Briefwahl oder durch Vollmacht und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Zur 
Ausübung des Stimmrechts vor und zur Änderung 
einer Stimmrechtsausübung vor und während der 
Hauptversammlung näher unter Ziffer 4. und 5. 
 
*e. Widerspruch gegen die Beschlussfassungen der 

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July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Hauptversammlung* 
 
Die Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, 
können während der Hauptversammlung, also längstens bis 
zur Schließung der Hauptversammlung durch den 
Versammlungsleiter Widerspruch gegen eine oder mehrere 
Beschlussfassungen der Hauptversammlung erheben. Bitte 
benutzen Sie dazu im Online-Service (dazu unter a.) den 
Button 'Widerspruch'. 
 
*f. Hinweis* 
 
Die Gesellschaft kann keine Gewähr übernehmen, dass die 
Übertragung im Internet technisch ungestört 
verläuft und bei jedem teilnahmeberechtigten Aktionär 
ankommt. Wir empfehlen Ihnen daher, frühzeitig von den 
oben genannten Teilnahmemöglichkeiten, insbesondere zur 
Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. 
 
*4. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht durch 
Briefwahl ausüben. 
 
Vor der Hauptversammlung stehen Ihnen dafür der mit der 
Einladung übersandte Antwortbogen und der 
bereitgestellte Online-Service (Ziffer 2.) zur 
Verfügung. Wenn Sie den Antwortbogen verwenden, sind 
die Briefwahlstimmen ausschließlich an die in 
Ziffer 2. genannte Postanschrift bzw. Telefaxnummer zu 
übermitteln und müssen bis einschließlich 20. 
August 2020 eingehen. 
 
Der Online-Service steht auch nach dem 20. August 2020 
allen teilnahmeberechtigten Aktionären bis zum Beginn 
der Abstimmung für die Abgabe ihrer Stimmen im Wege der 
Briefwahl sowie die Änderungen ihrer per Briefwahl 
abgegebenen Stimmen zur Verfügung. 
 
Eine Stimmabgabe zu TOP 2 (Verwendung des 
Bilanzgewinns) gilt auch für einen angepassten 
Gewinnverwendungsvorschlag infolge einer etwaigen 
Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. 
 
*5. Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, Mitarbeiter der 
Gesellschaft mit der Ausübung ihrer Stimmrechte nach 
Maßgabe der Weisungen der Aktionäre zu 
bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft können das Stimmrecht nur ausüben, soweit 
ihnen Weisungen erteilt wurden. 
 
Vor der Hauptversammlung stehen Ihnen dafür der von der 
Gesellschaft mit der Einladung übersandte Antwortbogen 
und der bereitgestellte Online-Service (Ziffer 2.) zur 
Verfügung. Wenn Sie den Antwortbogen verwenden, sind 
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft ausschließlich an die in Ziffer 2. 
genannte Postanschrift bzw. Telefaxnummer zu 
übermitteln und müssen bis einschließlich 20. 
August 2020 eingehen. Wenn Sie den Online-Service 
nutzen, achten Sie bitte darauf, dass Sie die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis zum 20. 
August 2020 (einschließlich) bevollmächtigt und 
ihnen Stimmrechtsweisung erteilt haben. Der 
Online-Service steht dann auch nach dem 20. August 2020 
bis zum Beginn der Abstimmung für Änderungen und 
Widerruf der Vollmacht oder Weisungen zur Verfügung. 
Bitte benutzen Sie dazu während der Hauptversammlung im 
Online-Service (dazu unter Gliederungspunkt 3. a.) den 
Button 'Weisungsänderung'. 
 
Eine Weisung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft zu TOP 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) 
gilt auch für einen angepassten 
Gewinnverwendungsvorschlag infolge einer etwaigen 
Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. 
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine 
Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen 
oder von Anträgen entgegennehmen. 
 
*6. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht durch 
einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem 
Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung des 
Aktienbestands durch den Aktionär oder den 
Bevollmächtigten Sorge zu tragen (Ziffer 2.). Auch 
Bevollmächtigte können nicht selbst physisch an der 
Hauptversammlung teilnehmen, sondern sind auf die 
Teilnahmemöglichkeiten, wie in Ziffer 3. beschrieben, 
beschränkt. Sie müssen Ihre Stimmen entweder per 
Briefwahl oder durch Stimmrechtsvollmacht und Weisungen 
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft abgeben 
(dazu Ziffer 4. und 5.). 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung sowie der Nachweis ihres 
Widerrufs gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. Sie können auch über den bereitgestellten 
Online-Service elektronisch übermittelt werden. Bitte 
nutzen Sie für die Erteilung der Vollmacht das auf der 
Internetseite der Gesellschaft 
 
www.dpdhl.de/hauptversammlung 
 
bereitgestellte Vollmachtsformular. 
 
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer 
Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder 
einer anderen diesen gemäß § 135 AktG 
gleichgestellten Person oder Institution gelten die 
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Wir 
bitten die Aktionäre, in diesen Fällen die Bereitschaft 
des zu Bevollmächtigenden zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie 
die Einzelheiten der Bevollmächtigung 
einschließlich ihrer Form zu klären. 
 
*7. Veröffentlichung und Übersendung von 
Informationen, Berichten und Unterlagen* 
 
Der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte 
Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für 
die Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden 
Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
HGB, der Bericht des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2019, der Vorschlag des Vorstands für die 
Verwendung des Bilanzgewinns sowie die Berichte des 
Vorstands zu TOP 7 und 8 stehen Ihnen von der 
Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.dpdhl.de/hauptversammlung 
 
zur Verfügung. Die Unterlagen werden überdies während 
der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
Die gem. § 124a AktG auf der Internetseite zugänglich 
zu machenden Informationen können Sie alsbald nach der 
Einberufung der Hauptversammlung bzw. unverzüglich nach 
Eingang des Verlangens auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.dpdhl.de/hauptversammlung 
 
einsehen. 
 
*8. Anträge, Wahlvorschläge, Verlangen auf Ergänzung 
der Tagesordnung, Auskunftsverlangen, Rechte der 
Aktionäre, Hinweise zum Datenschutz* 
 
Anträge von Aktionären und Vorschläge von Aktionären 
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
Abschlussprüfern, die vor der Hauptversammlung 
zugänglich gemacht werden sollen, sind an die 
nachfolgend genannten Adressen bzw. Telefaxnummer der 
Deutsche Post AG zu richten: 
 
Postanschrift: 
Deutsche Post AG, Zentrale, Investor Relations, 
Stichwort: Hauptversammlung, 53250 Bonn 
 
Telefax: 
+49 (0)228 182 63199 
 
E-Mail: 
hauptversammlung@dpdhl.com 
 
Wir werden Anträge und Wahlvorschläge, die bis zum 
Ablauf des 12. August 2020 eingehen und zugänglich zu 
machen sind, unverzüglich unter 
 
www.dpdhl.de/hauptversammlung 
 
veröffentlichen. 
 
Ein Verlangen von Aktionären, Gegenstände auf die 
Tagesordnung zu setzen und bekannt zu machen (§ 122 
Abs. 2 AktG), muss der Gesellschaft bis spätestens zum 
Ablauf des 27. Juli 2020 zugehen. Bitte richten Sie ein 
solches Verlangen an den Vorstand der Deutsche Post AG: 
 
Postanschrift: 
Deutsche Post AG, Zentrale, Vorstand, Stichwort: 
Hauptversammlung, 53250 Bonn 
 
Telefax: 
+49 (0)228 182 63199 
 
E-Mail: 
hauptversammlung@dpdhl.com 
 
Jedem Aktionär, der zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung berechtigt ist, wird eine 
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
Kommunikation eingeräumt (dazu unter Gliederungspunkt 
3. c.). Nach Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht entscheidet der 
Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, 
welche Fragen er wie beantwortet. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den genannten Rechten 
der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG 
und Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sind auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.dpdhl.de/hauptversammlung 
 
verfügbar. 
 
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen 
Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und dem 
Aktienregister finden Sie unter 
 
www.dpdhl.de/datenschutz-ir 
 
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. 
 
*Bonn, im Juli 2020* 
 
*Deutsche Post AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Informationen zu TOP 6 (Wahlen zum Aufsichtsrat), 
insbesondere gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und 
gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex:* 
 
*Dr. Jörg Kukies:* 
 
*Persönliche Daten* 
 
Geburtsjahr:  1968 
Nationalität: deutsch 
 
*Expertise / Schwerpunkte* 
 
Finanzmärkte; Investmentbanking; Europapolitik 
 
*Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang* 
 
Seit 4/2018 Staatssekretär im Bundesministerium 
            der Finanzen für Finanzmarkt- und 
            Europapolitik 
2014 - 2018 Co-Vorsitzender des Vorstands, 
            Goldman Sachs AG, und Leiter der 
            Zweigniederlassung Frankfurt am Main 
2011 - 2014 Leiter Aktienderivate für Europa, 
            Naher Osten, Afrika, Goldman Sachs 
            International, London, 
            Großbritannien 
2004 - 2011 Mitarbeiter, ab 2007 Leiter des 
            Aktiengeschäfts Deutschland / 
            Österreich bei Goldman Sachs 
            International, Zweigniederlassung 
            Frankfurt am Main 
2001 - 2004 Mitarbeiter Produktentwicklung, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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