DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Deutsche Post AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Deutsche Post AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
27.08.2020 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2020-07-14 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Deutsche Post AG Bonn WKN 555200
ISIN DE0005552004 Einberufung der ordentlichen
Hauptversammlung Wir berufen hiermit die ordentliche
Hauptversammlung der Deutsche Post AG ein, die am
Donnerstag, den 27. August 2020, 10.00 Uhr, in der
Zentrale der Deutsche Post AG (Post Tower),
Charles-de-Gaulle-Straße 20, 53113 Bonn,
stattfindet.
Die ordentliche Hauptversammlung am 27. August 2020
wird auf der Grundlage von Artikel 2 § 1 des Gesetzes
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.
März 2020 (COVID-19-Gesetz) als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt (dazu näher die
Hinweise unter 'Weitere Angaben zur Einberufung').
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern mit dem
erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Zu TOP 1 ist eine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung nicht erforderlich, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die
vorgelegten Unterlagen dienen der
Unterrichtung der Hauptversammlung über das
abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der
Gesellschaft sowie des Konzerns.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe
von 6.484.153.250,48 Euro wie folgt zu
verwenden:
Verteilung an die 1.421.982.772,85 Euro
Aktionäre durch
Ausschüttung einer
Dividende von 1,15
Euro
je
dividendenberechtigter
Stückaktie
Einstellung in andere 0,00 Euro
Gewinnrücklagen
Gewinnvortrag 5.062.170.477,63 Euro
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl
der dividendenberechtigten Stückaktien
verändern. In diesem Fall wird der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet, der
eine unveränderte Dividende pro
dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen
entsprechend angepassten Gewinnvortrag
vorsieht.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
5. *Bestellung des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020 und des Prüfers für die prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und
den Konzern für das Geschäftsjahr 2020 und zum
Prüfer für die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten, die vor der
ordentlichen Hauptversammlung 2021 erstellt
werden, zu wählen.
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Die Amtszeit von Herrn Roland Oetker endet
planmäßig mit Ablauf der Hauptversammlung
am 27. August 2020. Herr Oetker steht wegen
der vom Aufsichtsrat beschlossenen und in der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmten
Altersgrenze nicht für eine Wiederwahl zur
Verfügung. Herr Werner Gatzer hat sein Mandat
im Zusammenhang mit der Übernahme eines
Aufsichtsratsmandats bei der Deutsche Bahn AG
niedergelegt, um bereits den Anschein etwaiger
Interessenkonflikte zu vermeiden. Herr Dr.
Jörg Kukies ist vom Amtsgericht Bonn im April
2020 bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung der Deutsche Post AG zum
Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden.
Zwei Vertreter der Anteilseigner sind daher
neu zu wählen. Es ist beabsichtigt, die Wahlen
im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat
beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung
(Kompetenzprofil) schlägt der Aufsichtsrat
vor,
a) Herrn Dr. Jörg Kukies, Bad Homburg v. d.
Höhe
Staatssekretär im Bundesministerium der
Finanzen, und
b) Herrn Lawrence A. Rosen, Lighthouse
Point, USA
Mitglied im Aufsichtsrat der Lanxess AG,
Mitglied im Aufsichtsrat der Lanxess
Deutschland GmbH und Mitglied des
Aufsichtsrats der Qiagen N.V.,
Niederlande,
zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen,
jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
Der Aufsichtsrat der Deutsche Post AG setzt
sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2 Satz
1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
des Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 sowie nach § 10
Abs. 1 der Satzung aus je zehn Mitgliedern der
Anteilseigner und der Arbeitnehmer und zu
jeweils mindestens 30 Prozent aus Frauen und
Männern zusammen. Im Aufsichtsrat der
Gesellschaft müssen jeweils mindestens sechs
Sitze von Frauen und von Männern besetzt sein,
um die gesetzliche Mindestquote (§ 96 Abs. 2
Satz 1 AktG) zu erfüllen. Die gesetzliche
Mindestquote von 30 Prozent ist vom
Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, da weder
die Anteilseignervertreter noch die
Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung
widersprochen haben. Die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats entspricht den gesetzlichen
Vorgaben zur Mindestquote von Frauen und
Männern bereits ohne Berücksichtigung der
heute zur Wahl stehenden Kandidaten.
Weitere Informationen zu den Kandidaten
erhalten Sie im Anschluss an die weiteren
Angaben zur Einberufung.
7. *Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an
Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an
Führungskräfte der Gesellschaft und mit ihr
verbundenen Unternehmen, Schaffung eines
bedingten Kapitals gegen Sacheinlage
(Bedingtes Kapital 2020/1) sowie
Satzungsänderung*
Die derzeit bestehende Ermächtigung des
Vorstands vom 24. April 2018, Bezugsrechte an
Mitglieder der Geschäftsführungen der im
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden
Unternehmen und an Führungskräfte der
Gesellschaft und in ihrem Mehrheitsbesitz
stehenden Unternehmen auszugeben, läuft am 23.
April 2021 aus. Sie soll durch eine neue
Ermächtigung ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
*a) Ermächtigung zur Ausgabe von
Bezugsrechten*
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 26.
August 2023 (Ermächtigungszeitraum) bis zu
insgesamt 12.000.000 Performance Share Units
mit Bezugsrechten auf insgesamt bis zu
12.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien
der Deutsche Post AG mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von je Euro 1,00 an
Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an
Führungskräfte der Gesellschaft und mit ihr
verbundenen Unternehmen auszugeben. Die
Performance Share Units können mit Zustimmung
des Vorstands auch von mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Für
diesen Fall ist der Vorstand berechtigt, den
Bezugsberechtigten nach näherer Maßgabe
dieser Ermächtigung neue, auf den Namen
lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
Jede Performance Share Unit gewährt (i) einen
Anspruch auf Vergütung in Höhe des
Börsenkurses einer Aktie der Deutsche Post AG
(Vergütungsbetrag) sowie (ii) das Recht zum
Bezug einer auf den Namen lautenden Stückaktie
der Deutsche Post AG mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von je Euro 1,00
gegen Einbringung des auf eine Performance
Share Unit entfallenden Vergütungsbetrags als
Sacheinlage nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen (Bezugsrecht). Der
Vergütungsbetrag bemisst sich anfänglich nach
dem Börsenkurs einer Aktie der Deutsche Post
AG am Ausgabetag (Basisvergütung) und erhöht
bzw. vermindert sich entsprechend der
Entwicklung des Börsenkurses der Aktien der
Deutsche Post AG während der Dauer von vier
Jahren seit dem Ausgabetag (Wartezeit). Der
Vergütungsbetrag lautet auf Zahlung in Euro
und wird von der Gesellschaft vollständig
durch Ausgabe von Aktien geleistet, soweit
nicht die Gesellschaft Erfüllung durch Zahlung
wählt oder der Vergütungsbetrag nach den
nachfolgenden Bedingungen ersatz- und
entschädigungslos entfällt. Wenn und soweit
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -2-
die Performance Share Units durch ein mit der
Gesellschaft verbundenes Unternehmen
ausgegeben werden, besteht der
Vergütungsbetrag nach Einbringung in die
Gesellschaft im Wege der Sacheinlage durch den
Bezugsberechtigten als Zahlungsanspruch der
Gesellschaft gegen das mit der Gesellschaft
verbundene Unternehmen fort. Der Börsenkurs
der Aktien der Deutsche Post AG bemisst sich
nach dem nicht volumengewichteten Durchschnitt
der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der Referenzperiode
(Börsenkurs). Die Referenzperiode sind am
Ausgabetag die 20 vorausgehenden
Börsenhandelstage (Anfangskurs) und am letzten
Tag der Wartezeit die 60 vorausgehenden
Börsenhandelstage (Endkurs).
*(1) Bezugsberechtigte und Aufteilung*
Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die
Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie
Führungskräfte der Gesellschaft und der mit
ihr verbundenen Unternehmen, soweit sie in dem
Role Classification System (RCS) der Deutsche
Post DHL Group einen RCS Grade B bis F haben
(Bezugsberechtigte). An die Mitglieder des
Vorstands der Deutsche Post AG werden keine
Performance Share Units ausgegeben. An die
Führungskräfte, die Mitglieder der
Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen sind, kann insgesamt
ein Anteil von bis zu 30% der Performance
Share Units ausgegeben werden. Die übrigen
Performance Share Units stehen für die Ausgabe
an die Führungskräfte zur Verfügung, die
Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen sind und
einen der vorgenannten RCS Grades haben. In
den jährlichen Tranchen kann an die
nachfolgend benannten Gruppen jeweils maximal
die genannte Zahl von Performance Share Units
ausgegeben werden:
Gruppe Gegenwärtiger Maximale
Anteil an der Anzahl der
Gesamtzahl der jährlich
Führungskräfte zuzuteilend
en Units
Mitglieder der 11 Prozent 1 Mio.
Geschäftsführun
gen der mit der
DPAG
verbundenen
Unternehmen
Arbeitnehmer 25 Prozent 2 Mio.
der DPAG
Arbeitnehmer 64 Prozent 5 Mio.
der mit der
DPAG
verbundenen
Unternehmen
Während der Dauer der Ermächtigung nach
Buchstabe a) kann sich der Anteil der
Führungskräfte in den genannten Gruppen (+/-
15 Prozent) verändern.
*(2) Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume)*
Die Gesellschaft kann die Bezugsrechte
innerhalb des Ermächtigungszeitraums in
jährlichen Tranchen, jeweils vom Tage nach der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
bis zum 30. November des Jahres
(einschließlich) ausgeben. Im Jahr 2020
endet der Ausgabezeitraum frühestens vier
Wochen nach Eintragung des bedingten Kapitals
(unten lit. b)) in das Handelsregister. Der
Vorstand setzt in seiner Entscheidung über die
Ausgabe der Performance Share Units den Tag
der Ausgabe für die jeweilige Tranche fest
(Ausgabetag).
*(3) Keine Ausgabe von Aktien während der
Wartezeit*
Aktien zur Bedienung der Bezugsrechte aus den
Performance Share Units können nicht vor
Ablauf der Wartezeit von vier Jahren seit dem
Ausgabetag ausgegeben werden.
*(4) Erfolgsziele*
Die Ausgabe von Aktien auf die Bezugsrechte
ist davon abhängig, dass am letzten Tag der
Wartezeit zumindest eines der nachfolgenden
Erfolgsziele erreicht wird. Für je sechs
gewährte Bezugsrechte gilt: Bis zu vier Aktien
können entsprechend der nachfolgenden
Staffelung ausgegeben werden, wenn und soweit
die Performanceziele für die Kursentwicklung
erreicht werden; bis zu zwei Aktien können
entsprechend der nachfolgenden Staffelung
ausgegeben werden, wenn und soweit die
Outperformanceziele erreicht werden.
(a) Die Performanceziele für die
Kursentwicklung sind erreicht, wenn der
Endkurs der Aktie der Gesellschaft den
Anfangskurs wie folgt überschreitet:
* Eine Aktie kann ausgegeben werden, wenn
der Endkurs den Anfangskurs um mindestens
10% übersteigt.
* Zwei Aktien können ausgegeben werden, wenn
der Endkurs den Anfangskurs um mindestens
15% übersteigt.
* Drei Aktien können ausgegeben werden, wenn
der Endkurs den Anfangskurs um mindestens
20% übersteigt.
* Vier Aktien können ausgegeben werden, wenn
der Endkurs den Anfangskurs um mindestens
25% übersteigt.
(b) Die Outperformanceziele sind erreicht,
wenn eine der nachfolgenden Bedingungen
erfüllt wird:
* Eine Aktie kann ausgegeben werden, wenn
die prozentuale Entwicklung der Aktie der
Gesellschaft während der Wartezeit
(Endkurs ./. Anfangskurs) mindestens der
prozentualen Entwicklung des STOXX Europe
600 Index (SXXP) oder eines vergleichbaren
Nachfolgeindex (Endwert ./. Startwert)
entspricht.
* Zwei Aktien können ausgegeben werden, wenn
die prozentuale Entwicklung der Aktie der
Gesellschaft während der Wartezeit
(Endkurs ./. Anfangskurs) die prozentuale
Entwicklung des STOXX Europe 600 Index
(SXXP) oder eines vergleichbaren
Nachfolgeindex (Endwert ./. Startwert)
mindestens um zehn Prozentpunkte
übertrifft.
Der Startwert ist der nicht volumengewichtete
Durchschnitt des Indexwerts (Schlusswert) an
den 20 dem Ausgabetag vorausgehenden
Börsenhandelstagen. Der Endwert ist der nicht
volumengewichtete Durchschnitt des Indexwerts
(Schlusswert) an den 60 dem letzten Tag der
Wartezeit vorausgehenden Börsenhandelstagen.
(c) Wenn und soweit die Performanceziele für
die Kursentwicklung bzw. die
Outperformanceziele am letzten Tag der
Wartezeit nicht erfüllt sind, vermitteln die
an das Erreichen der Performanceziele bzw.
Outperformanceziele geknüpften Bezugsrechte
kein Recht auf die Ausgabe von Aktien mehr.
(d) Wenn am letzten Tag der Wartezeit der
Endkurs den Anfangskurs nicht übersteigt,
werden Aktien wegen Erreichens der
Outperformanceziele nur und erst ausgegeben,
wenn der Börsenkurs der Aktien den Anfangskurs
nachträglich überschreitet
(Ausgabevoraussetzung). Als Referenzperiode
zur Bemessung des Börsenkurses sind dabei die
jeweils 20 vorausgehenden Börsenhandelstage
zugrunde zu legen. Wenn die
Ausgabevoraussetzung nicht innerhalb von zwei
Jahren seit Ablauf der Wartezeit erfüllt wird,
vermitteln die an das Erreichen der
Outperformanceziele geknüpften Bezugsrechte
kein Recht auf die Ausgabe von Aktien mehr.
*(5) Beschränkung der Ausgabe von Aktien auf
Bezugsrechte (Cap)*
Wenn der Endbetrag der Gesamtvergütung den
Anfangsbetrag der Gesamtvergütung um mehr als
200 Prozent übersteigt (Cap), vermindert sich
die Zahl der Bezugsrechte, auf die Aktien
ausgegeben werden können, im Verhältnis des
Capbetrags (Zähler) zum Endbetrag der
Gesamtvergütung (Nenner). Die Zahl der
Bezugsrechte ist auf die nächste ganze Zahl
aufzurunden. Der Endbetrag der Gesamtvergütung
entspricht der Summe der Vergütungsbeträge aus
den Performance Share Units, die in einer
Tranche an einen Bezugsberechtigten ausgegeben
worden sind und für die die Voraussetzungen
zur Ausgabe von Aktien oder, wenn die
Gesellschaft Erfüllung durch Zahlung wählt,
zur Zahlung des Vergütungsbetrags gegeben
sind. Der Anfangsbetrag der Gesamtvergütung
entspricht der Summe der Vergütungsbeträge der
in dieser Tranche an den Bezugsberechtigten
ausgegebenen Performance Share Units am
Ausgabetag. Der Capbetrag ist die Summe aus
dem Anfangsbetrag der Gesamtvergütung und der
Erhöhung um 200 Prozent.
*(6) Zuteilung der Aktien und
Ausgabebetrag/Verfallen von Bezugsrechten*
Wenn und soweit die Voraussetzungen für die
Ausgabe der Aktien am letzten Tag der
Wartezeit gegeben sind, findet die Ausgabe von
Aktien an die Bezugsberechtigten unmittelbar
nach Ablauf der Wartezeit statt. Wenn die
Ausgabevoraussetzung nach Ziffer (4) (d)
innerhalb von zwei Jahren seit Ablauf der
Wartezeit eintritt, findet die Aktienausgabe
unmittelbar nach Eintritt der
Ausgabevoraussetzung statt. Einer
Ausübungserklärung der Bezugsberechtigten
bedarf es nicht. Die Aktien werden gegen
Einbringung des auf die jeweilige Performance
Share Unit entfallenden Vergütungsbetrags im
Wege einer Sacheinlage zum Ausgabebetrag in
Höhe des anteiligen Betrags der ausgegebenen
Aktien am Grundkapital ausgegeben. Wenn und
soweit die Erfolgsziele nicht erreicht werden
oder die Bezugsrechte wegen
Überschreitung des Cap oder aus anderem
Grund kein Recht auf die Ausgabe von Aktien
mehr vermitteln, verfallen die Bezugsrechte
und der Vergütungsbetrag, der auf die nicht zu
bedienenden Bezugsrechte entfällt, ersatz- und
entschädigungslos.
*(7) Anpassung bei Kapitalmaßnahmen*
Wenn die Gesellschaft unter Einräumung eines
unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an
ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder
eigene Aktien veräußert oder neue
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -3-
Optionsrechten ausgibt, kann den
Bezugsberechtigten Verwässerungsschutz mit dem
Ziel gewährt werden, dass die
Kapitalmaßnahme den wirtschaftlichen
Inhalt der Performance Share Units nicht
berührt. Dies schließt die Anpassung der
Zahl der Bezugsrechte im Rahmen des
gegebenenfalls nach § 218 AktG erhöhten
Bedingten Kapitals 2020/1 ein. Ein
Verwässerungsschutz kann ferner bei einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und
einer Kapitalherabsetzung gewährt werden. Der
Vorstand ist ermächtigt, Verwässerungsschutz
mit dem Ziel, den wirtschaftlichen Inhalt der
Performance Share Units zu erhalten, auch in
weiteren Fällen zu gewähren. Die Einzelheiten
bestimmen die Bezugsbedingungen. § 9 Abs. 1
AktG bleibt unberührt.
*(8) Ersetzungsrecht der Gesellschaft*
Die Gesellschaft kann sich das Recht
vorbehalten, anstelle der Lieferung von neuen
Aktien aus dem Bedingten Kapital 2020/1 den
Vergütungsbetrag der auszugebenden Aktien
auszuzahlen oder eigene Aktien, die sie in
ihrem Bestand hält oder zu diesem Zweck
erwirbt, zu liefern. Sie kann dazu eine
bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien ausnutzen.
*(9) Sonstige Regelungen*
Die Bezugsrechte sind vererblich, nicht aber
übertragbar oder veräußerbar. Sie können
nicht verpfändet werden.
Die neuen Aktien, die zur Bedienung der
Bezugsrechte ausgegeben werden, nehmen von
Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie
ausgegeben werden, am Gewinn teil.
Die Performance Share Units und die darauf
auszugebenden Aktien können von einem
Kreditinstitut mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie nach Weisung der
Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zu
übertragen.
*(10) Weitere Einzelheiten*
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten für die Gewährung und Erfüllung
von Bezugsrechten sowie die Ausgabe der Aktien
aus dem bedingten Kapital festzusetzen. Zu
diesen Einzelheiten gehören im Rahmen der
vorstehenden Ermächtigung insbesondere
* die Festlegung der Zahl der an die
einzelnen Bezugsberechtigten oder an
Gruppen von Bezugsberechtigten
auszugebenden Performance Share Units
durch Vorgabe von Bemessungskriterien oder
eigene Auswahl;
* bei Ausgabe der Performance Share Units
durch ein mit der Gesellschaft verbundenes
Unternehmen: die Übernahme einer
Einstandspflicht für die Erfüllung des
Vergütungsbetrags (§ 328 Abs. 1 BGB);
* Bestimmungen über die Durchführung und das
Verfahren der Zuteilung von Performance
Share Units und die weiteren Einzelheiten
der Aktienausgabe;
* Regelungen über die Behandlung von
Performance Share Units, wenn der
Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit
nicht mehr in einem ungekündigten Dienst-
oder Anstellungsverhältnis zur
Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen Unternehmen steht, ferner bei
Ausscheiden eines Unternehmens, eines
Betriebes oder Betriebsteiles aus dem
Konzern und bei einem Change of Control
oder Delisting;
* Regelungen zum Verwässerungsschutz von
Bezugsberechtigten im Rahmen der
vorstehenden Ermächtigung.
*b) Bedingtes Kapital*
Das Grundkapital wird um bis zu Euro
12.000.000 durch die Ausgabe von bis zu
12.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/1). Die
bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung
von Bezugsrechten an Mitglieder der
Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen und an Führungskräfte
der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen
Unternehmen, soweit sie in dem Role
Classification System (RCS) der Deutsche Post
DHL Group einen RCS Grade B bis F haben
(Bezugsberechtigte). Die Bezugsrechte dürfen
nur auf der Grundlage des vorstehenden
Ermächtigungsbeschlusses (lit. a)) ausgegeben
werden. Die Aktien werden an die
Bezugsberechtigten gegen Einbringung des auf
die in Übereinstimmung mit dem
vorstehenden Ermächtigungsbeschluss
ausgegebenen Performance Share Units im
Zeitpunkt der Aktienausgabe entfallenden
Vergütungsbetrags im Wege einer Sacheinlage
zum Ausgabebetrag in Höhe des anteiligen
Betrags der ausgegebenen Aktien am
Grundkapital ausgegeben. Dabei wird jeweils
eine Aktie gegen Einbringung des bei Ablauf
der Wartezeit bestehenden Vergütungsbetrags
aus einer Performance Share Unit ausgegeben.
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, als Aktien auf die gewährten
Bezugsrechte ausgegeben werden und die
Gesellschaft die Bezugsrechte nicht durch
Barzahlung oder Lieferung von eigenen Aktien
ablöst. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben
werden, am Gewinn teil.
*c) Satzungsänderung*
Nach § 5 Abs. 6 der Satzung wird folgender
neuer Abs. 7 eingefügt; die bisherigen Absätze
7 bis 10 werden zu Absätzen 9 bis 12:
'Das Grundkapital ist um bis zu Euro
12.000.000 durch die Ausgabe von bis zu
12.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/1). Die
bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung
von Bezugsrechten an Mitglieder der
Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen und an Führungskräfte
der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen
Unternehmen, soweit sie in dem Role
Classification System (RCS) der Deutsche Post
DHL Group einen RCS Grade B bis F haben
(Bezugsberechtigte). Die Bezugsrechte dürfen
nur auf der Grundlage des
Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen
Hauptversammlung vom 27. August 2020
ausgegeben werden. Die Aktien werden an die
Bezugsberechtigten gegen Einbringung des auf
die in Übereinstimmung mit dem
Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen
Hauptversammlung vom 27. August 2020
ausgegebenen Performance Share Units im
Zeitpunkt der Aktienausgabe entfallenden
Vergütungsbetrags im Wege einer Sacheinlage
zum Ausgabebetrag in Höhe des anteiligen
Betrags der ausgegebenen Aktien am
Grundkapital ausgegeben. Dabei wird jeweils
eine Aktie gegen Einbringung des bei Ablauf
der Wartezeit bestehenden Vergütungsbetrags
aus einer Performance Share Unit ausgegeben.
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, als Aktien auf die gewährten
Bezugsrechte ausgegeben werden und die
Gesellschaft die Bezugsrechte nicht durch
Barzahlung oder Lieferung von eigenen Aktien
ablöst. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben
werden, am Gewinn teil.'
*d) Ermächtigung zur Fassungsänderung*
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
von § 5 Abs. 1 und 7 der Satzung jeweils
entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien
anzupassen. Dasselbe gilt, wenn und soweit die
Bezugsrechte nicht mehr bedient werden können.
*e) Aufhebung der Ermächtigung vom 24. April
2018*
Die Ermächtigung der ordentlichen
Hauptversammlung vom 24. April 2018 zur
Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder der
Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehenden Unternehmen und an
Führungskräfte der Gesellschaft und in ihrem
Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen
(Tagesordnungspunkt 6) wird mit Wirkung ab der
Eintragung der unter Buchstabe c)
beschlossenen Satzungsänderung in das
Handelsregister aufgehoben.
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung
zu TOP 7*
Die Deutsche Post AG hat 2014 ein Programm zur
langfristigen Incentivierung von
Führungskräften durch Ausgabe von sog.
Performance Share Units aufgelegt. Performance
Share Units sind am Aktienkurs orientierte
Rechte, die am Ende der Wartezeit mit Aktien
der Gesellschaft bedient werden. Eine Zahlung
auf die Performance Share Units ist nur
vorgesehen, wenn die Gesellschaft die Zahlung
wählt. Die Bezugsberechtigten können nach
Ausgabe der Aktien entscheiden, ob sie als
Aktionäre an der Gesellschaft beteiligt
bleiben oder die Aktien über den Markt
verkaufen. Die Aktionärsbasis der Gesellschaft
wird in der Tendenz verbreitert, das
Eigenkapital gestärkt. Die Gesellschaft
vermeidet den Abfluss von liquiden Mitteln.
Der Personalaufwand aus dem Performance Share
Plan kann in der Finanzberichterstattung der
Gesellschaft stetig und ohne Einfluss von
zwischenzeitlichen Kursschwankungen
ausgewiesen werden.
Die Führungskräfte sollen mit dieser
langfristigen variablen Vergütungskomponente
mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage einen
Anreiz erhalten, zu einer langfristigen
Entwicklung des Unternehmens beizutragen und
an Kurssteigerungen zu partizipieren. Die
langfristige Struktur fördert die Bindung an
das Unternehmen. Die am Aktienkurs orientierte
variable Vergütung stärkt das Vertrauen der
Kapitalmärkte in das Unternehmen und sein
Management.
Am Performance Share Plan können Mitglieder
der Geschäftsführungen der mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie
Führungskräfte der Gesellschaft und der mit
ihr verbundenen Unternehmen teilnehmen, sofern
sie den RCS (Role Classification System)
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -4-
Grades B bis F zugeordnet sind. Das Role Classification System ist das konzernweite Klassifizierungssystem für die Rollen der Führungskräfte. Gegenwärtig sind rund 2100 Führungskräfte im Konzern den genannten RCS Grades zugeordnet. Der Vorstand bestimmt durch die Vorgabe von Bemessungskriterien oder eigene Auswahl den Kreis der berechtigten Personen und den Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Performance Share Units. Die Performance Share Units können mit Zustimmung des Vorstands auch von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Für diesen Fall ist der Vorstand berechtigt, den Inhabern der Performance Share Units nach näherer Maßgabe der vorstehenden Bedingungen neue, auf den Namen lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Das entspricht dem Ziel des Performance Share Plan, über ein einheitliches Anreizsystem für Führungskräfte im gesamten Konzern zu verfügen. Bei der Ausgabe von Performance Share Units an Führungskräfte der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen setzt sich der Vorstand mit den Organen des Unternehmens ins Benehmen. Zu den Führungskräften des Konzerns gehören auch Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen. An diese Führungskräfte kann insgesamt ein Anteil von bis zu 30% der Performance Share Units ausgegeben werden. Wenn sie sowohl Mitglied der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens als auch Führungskraft der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sind, erhalten sie keine doppelte Zuteilung von Performance Share Units. Ihre prozentuale Beteiligung ist in der Rubrik 'Arbeitnehmer der DPAG' berücksichtigt. Für Mitglieder des Vorstands der Deutsche Post AG ist eine Teilnahme am Performance Share Plan nicht vorgesehen. Um die Abwicklung zu erleichtern, können die Performance Share Units bzw. nach Ablauf der Wartezeit die auszugebenden Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zu übertragen. Das Bedingte Kapital 2020/1 hat einen Betrag von Euro 12.000.000; das entspricht einem Anteil von ca. 0,97%* des Grundkapitals. Es bleibt damit deutlich hinter der gesetzlichen Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals zurück. Der Vorstand wird dafür Sorge tragen, dass sich das Gesamtvolumen der Vergütungszusagen, die unter Einbeziehung von anderen Vergütungsprogrammen nach den jeweiligen Planbedingungen eine Bedienung in Aktien der Gesellschaft vorsehen oder am Aktienkurs der Gesellschaft orientiert sind, auf nicht mehr als 5% des Grundkapitals der Gesellschaft bezieht. Die Bezugsrechte sollen nach der gegenwärtigen Planung in jährlichen Tranchen ausgegeben werden. Die Tranchen werden voraussichtlich einen in etwa gleichen Umfang haben. Der Vorstand behält sich allerdings vor, über die Ausgabe von Bezugsrechten und den Umfang der einzelnen Tranchen jährlich unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Unternehmens zu entscheiden. Zu Schwankungen im jährlichen Umfang kann es zudem kommen, wenn sich die Zahl der teilnehmenden Führungskräfte, etwa aufgrund eines Unternehmenserwerbs oder aufgrund sonstiger Umstände, ändert. Die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2020/1 findet nicht vor Ablauf von vier Jahren seit Ausgabe der Performance Share Units statt. Sie hängt davon ab, dass die im Ermächtigungsbeschluss benannten Erfolgsziele erreicht werden. Die Erfolgsziele sind am Aktienkurs der Deutsche Post-Aktie orientiert. Der Performance Share Plan sieht sowohl absolute als auch relative Erfolgsziele vor. Die absoluten Erfolgsziele orientieren sich allein an der Entwicklung des Aktienkurses während der vierjährigen Wartezeit. Die relativen Erfolgsziele beruhen auf einem Vergleich der Aktienkursentwicklung der Deutsche Post-Aktien mit einem Vergleichsindex, setzen aber darüber hinaus eine absolute Steigerung des Börsenkurses voraus. Als Vergleichsindex ist der STOXX Europe 600 Index (SXXP, Preisindex) ausgewählt worden. Er repräsentiert 600 Unternehmenswerte aus 17 europäischen Ländern und gehört zu den Benchmark-Indizes der STOXX-Indizes. Er umfasst ein breites Spektrum an europäischen Aktienwerten und ist damit ein geeigneter Referenzwert (Benchmark) für die Entwicklung der europäischen Aktienmärkte. Wenn der Börsenkurs während der Wartezeit nicht gesteigert werden kann, hängt die Ausgabe von Aktien hinsichtlich der an den relativen Erfolgszielen orientierten Bezugsrechte ungeachtet der Erreichung der relativen Erfolgsziele davon ab, dass eine Steigerung des Börsenkurses gegenüber dem Anfangskurs während der zwei Jahre nach Ablauf der Wartezeit erreicht wird. Ist das nicht der Fall, vermitteln die an das Erreichen der relativen Erfolgsziele geknüpften Bezugsrechte kein Recht auf die Ausgabe von Aktien mehr. Sowohl die absoluten als auch die relativen Erfolgsziele sind gestaffelt: Eine höhere Performance erhöht die Zahl der zu bedienenden Bezugsrechte. Wenn nicht alle Performanceziele erreicht werden, führt dies zu einer Verringerung der Zahl der zu bedienenden Bezugsrechte. Der mit den Performance Share Units verbundene Vorteil ist durch ein Cap limitiert: Die Zahl der zu bedienenden Bezugsrechte vermindert sich, wenn und soweit der Vergütungsendbetrag den Gesamtvergütungsbetrag der in dieser Tranche an den Bezugsberechtigten ausgegebenen Performance Share Units am Ausgabetag um mehr als 200 Prozent übersteigt. Wenn die Voraussetzungen für die Aktienausgabe gegeben sind, werden die Aktien unmittelbar ausgegeben. Einer Ausübungserklärung der Bezugsberechtigten bedarf es nicht. Die Bezugsberechtigten können nicht individuell entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Aktien ausgegeben werden. Der administrative Aufwand für die Abwicklung der Bezugsrechte über mehrere Ausübungsperioden entfällt. Zudem kann nicht der Fall eintreten, dass die Bedienung der Bezugsrechte zu einem Konflikt mit gesetzlichen Insiderhandelsverboten führt. Um den Einfluss von kurzfristigen Kursschwankungen auszuschließen, werden zur Ermittlung des Börsenkurses nicht Stichtagskurse verwendet, sondern der nicht volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zwanzig bzw. sechzig vorausgehenden Handelstagen. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und Erfüllung von Bezugsrechten sowie die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital festzusetzen, darunter Regelungen über die Behandlung von Performance Share Units, wenn der Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit nicht mehr in einem ungekündigten Dienst- oder Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen steht. Da der Performance Share Plan auch eine Bindung der Führungskräfte an das Unternehmen bezweckt, ist beabsichtigt, die Bedienung der Bezugsrechte im Grundsatz davon abhängig zu machen, dass der Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit in einem ungekündigten Dienst- oder Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen steht. Der Vorstand möchte aber flexibel entscheiden können, in welchen Fällen er davon Ausnahmen zulässt. Es ist etwa naheliegend, in den Bezugsbedingungen zu regeln, dass der Eintritt des Bezugsberechtigten in den Ruhestand nicht zum Verfall von Bezugsrechten führt. Die Gesellschaft möchte bei der Durchführung des Performance Share Plan über ein hohes Maß an Flexibilität verfügen. Sie behält sich daher das Recht vor, anstelle der Lieferung von neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2020/1 den jeweiligen Vergütungsbetrag auszuzahlen oder eigene Aktien, die sie in ihrem Bestand hält oder zu diesem Zweck erwirbt, zu liefern. Die Zahlung des Vergütungsbetrags führt zwar zu einem Mittelabfluss, vermeidet aber eine Verwässerung durch Ausgabe von neuen Aktien. Die Ausgabe von neuen Aktien wird auch bei Bedienung der Bezugsrechte mit eigenen Aktien vermieden. Der Erwerb eigener Aktien kann bei einer günstigen Kurssituation der Ausgabe von neuen Aktien aus dem bedingten Kapital vorzuziehen sein. Dazu wäre erforderlich, die Aktionäre der Gesellschaft vom Bezug von eigenen Aktien auszuschließen. Der Vorstand ist überzeugt, dass die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Performance Share Units an Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an Führungskräfte der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen in besonderem Maße geeignet ist, einen langfristigen Leistungsanreiz für die Führungskräfte der Deutsche Post DHL Group zu bewirken und damit im Interesse der
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DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -5-
Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer
dauerhaften und langfristigen Steigerung des
Unternehmenswerts beizutragen.
Die Gesellschaft verfügt derzeit über ein
genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 160 Mio.
und vier bedingte Kapitalia (Bedingtes Kapital
2014, 2017, 2018/1 und 2018/2). Die Bedingten
Kapitalia 2014, 2017, 2018/1 und 2018/2 wurden
für die Bedienung von
Wandelschuldverschreibungen bzw.
Vergütungsansprüchen von Mitarbeitern
geschaffen. Nach aktuellen Berechnungen ist
mit einer Inanspruchnahme der bedingten
Kapitalia in Höhe von max. Euro 17,97 Mio. für
die Bedienung von Wandelschuldverschreibungen
(Bedingtes Kapital 2017) bzw. max. Euro 12,45
Mio. für die Bedienung von
Vergütungsansprüchen der Führungskräfte mit
einem RCS Grade B bis F (Bedingtes Kapital
2014 bzw. 2018/1) zu rechnen; dies entspricht
einer Quote von 1,45% bzw. 1,01% des
Grundkapitals. Die Mitglieder des Vorstands
nehmen am Performance Share Plan nicht teil.
Die vorgeschlagenen neuen Bedingten Kapitalia
2020 in Höhe von Euro 40 Mio. bzw. Euro 12
Mio. für die Bedienung von
Schuldverschreibungen bzw.
Vergütungsansprüchen von Mitarbeitern
entsprechen einer Quote von 3,23% bzw. 0,97%
des Grundkapitals. Unter Berücksichtigung der
voraussichtlichen maximalen Inanspruchnahme
der bestehenden Kapitalia ermöglichen
bestehende und vorgeschlagene Kapitalia
insgesamt eine Ausgabe von Aktien in Höhe von
bis zu Euro 242,43 Mio.; dies entspricht einer
Quote von 19,61% des Grundkapitals.
* Soweit nicht anders gekennzeichnet, beziehen
sich Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft
jeweils auf den 7. Juli 2020.
8. *Ermächtigung zur Ausgabe von Options-,
Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen
sowie Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente) und zum Ausschluss des
Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung
eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital
2020/2) sowie Satzungsänderung*
Die derzeit bestehende Ermächtigung des
Vorstands vom 24. April 2018, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Options-, Wandel- und/oder
Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechte
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
auszugeben, läuft am 23. April 2021 aus. Sie
soll durch eine neue Ermächtigung in gleicher
Höhe ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options-,
Wandel- und/oder
Gewinnschuldverschreibungen sowie
Genussrechten, Ausschluss des
Bezugsrechts*
*(1) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum,
Aktienzahl*
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 26. August 2023
(Ermächtigungszeitraum) einmalig oder mehrmals
auf den Inhaber oder Namen lautende Options-,
Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen
sowie Genussrechte unter Einschluss von
Kombinationen der vorgenannten Instrumente
(nachfolgend zusammen 'Schuldverschreibungen')
im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro
1.500.000.000 mit oder ohne
Laufzeitbeschränkung auszugeben und den
Inhabern bzw. Gläubigern der
Schuldverschreibungen Options- oder
Wandlungsrechte auf bis zu 40.000.000 auf den
Namen lautende Aktien der Gesellschaft mit
einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von
insgesamt bis zu Euro 40.000.000 nach näherer
Maßgabe der Bedingungen der
Schuldverschreibungen zu gewähren. Die
Schuldverschreibungen können auch gegen
Sacheinlage begeben werden.
Die Schuldverschreibungen können außer in
Euro auch - unter Begrenzung auf den
entsprechenden Euro-Gegenwert - in der
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben
werden. Sie können durch Konzerngesellschaften
der Deutsche Post AG ausgegeben werden; für
diesen Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für die
Gesellschaft die Garantie für die
Schuldverschreibungen zu übernehmen und den
Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten
bzw. Wandlungspflichten aus solchen
Schuldverschreibungen neue, auf den Namen
lautende Aktien der Deutsche Post AG zu
gewähren.
*(2) Bezugsrecht und Ausschluss des
Bezugsrechts*
Den Aktionären steht grundsätzlich ein
Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu.
Die Schuldverschreibungen können auch von
einem oder mehreren Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Kreditinstituten gleichgestellt
sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen tätigen Unternehmen. Werden
die Schuldverschreibungen von
Konzerngesellschaften der Deutsche Post AG
ausgegeben, hat die Deutsche Post AG
sicherzustellen, dass die
Schuldverschreibungen den Aktionären der
Deutsche Post AG zum Bezug angeboten werden
oder das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
nach Maßgabe dieser Ermächtigung
ausgeschlossen wird.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auf Schuldverschreibungen
auszuschließen:
- für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben;
- soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten
ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen
in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen
nach Ausübung der Options- oder
Wandlungsrechte bzw. Erfüllung der
Wandlungspflichten zustehen würde;
- wenn die Schuldverschreibungen gegen
Barleistung ausgegeben werden und der
Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den
nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen oder
den durch ein anerkanntes
marktorientiertes Verfahren ermittelten
Marktwert der Schuldverschreibungen zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet; in diesem Fall dürfen auf
die unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegebenen
Schuldverschreibungen nur Options- oder
Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten
auf Aktien von bis zu 10% des im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens oder - soweit niedriger
- bei Ausübung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals gewährt werden;
auf den vorgenannten Höchstbetrag sind
Aktien und Bezugsrechte auf Aktien
anzurechnen, die seit Beschlussfassung
über diese Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß
oder in entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben,
veräußert bzw. begründet worden sind;
ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur
Bedienung von Options-, Wandel- und/oder
Gewinnschuldverschreibungen bzw.
Genussrechten ausgegeben worden oder
auszugeben sind, sofern die vorgenannten
Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;
- wenn und soweit die Schuldverschreibungen
gegen Sacheinlage zum Zwecke von
Unternehmenszusammenschlüssen oder des
Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen (einschließlich
Aufstockungen) oder anderen
Wirtschaftsgütern ausgegeben werden;
- wenn und soweit der Vorstand den
Aktionären anbietet, nach ihrer Wahl einen
fälligen und zahlbaren Dividendenanspruch
gegen die Gesellschaft (ganz oder
teilweise) auf der Grundlage dieser
Ermächtigung nicht in bar, sondern durch
Ausgabe von Schuldverschreibungen der
Deutsche Post AG oder einer ihrer
Konzerngesellschaften zu erfüllen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auf Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechte zusätzlich zu den
vorstehenden Möglichkeiten des
Bezugsrechtsausschlusses auch dann
auszuschließen, wenn diese (i) keine
Options- oder Wandlungsrechte gewähren und
keine Wandlungspflichten begründen, (ii)
obligationsähnlich ausgestaltet sind und (iii)
die Verzinsung und der Ausgabebetrag der
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen
Marktkonditionen entsprechen.
Obligationsähnlich sind
Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte
ausgestaltet, wenn sie keine
Mitgliedschaftsrechte begründen, keine
Beteiligung am Liquidationserlös und keine
gewinnorientierte Verzinsung gewähren. Die
Verzinsung ist nicht gewinnorientiert, wenn
sie lediglich davon abhängig ist, dass ein
Jahresfehlbetrag oder Bilanzverlust durch die
Verzinsung nicht entsteht oder dass die
Verzinsung die Höhe der an die Aktionäre zu
zahlenden Dividende oder eines festgelegten
Teils der Dividende nicht überschreitet.
Der Vorstand wird von der Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts nur Gebrauch
machen, wenn und soweit der auf die
auszugebenden Aktien insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10% nicht
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DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -6-
überschreitet. Wird während der Laufzeit der unter diesem TOP 8 vorgeschlagenen Ermächtigung bis zu ihrer vollständigen Ausnutzung von anderen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung bereits bestehenden Ermächtigungen zur Ausgabe von neuen Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen, sind die ausgegebenen Aktien oder Rechte zum Bezug von Aktien auf die genannte Grenze anzurechnen, soweit die Ausgabe der Aktien oder Rechte zum Bezug von Aktien nicht der Bedienung aktienbasierter Vergütungsprogramme dient. Angerechnet werden überdies Aktien, die aufgrund bereits begebener Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn die Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind. Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts werden unabhängig voneinander erteilt. Sie berühren nicht die Ermächtigung, die Schuldverschreibungen unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre an ein oder mehrere Kreditinstitute oder gleichgestellte Finanzdienstleistungsunternehmen mit der Verpflichtung zu begeben, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). *(3) Optionsrecht* Bei Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrechten werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsrechte beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der Deutsche Post AG berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Schuldverschreibungen, die unter dieser Ermächtigung ausgegeben wurden, und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von neuen Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Schuldverschreibungsbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. *(4) Wandlungsrecht* Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht erhalten die Inhaber das Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festzulegenden Schuldverschreibungsbedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Deutsche Post AG umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. *(5) Wandlungspflicht, Recht zur Aktienlieferung* Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können die Verpflichtung begründen, eine Wandelschuldverschreibung in Aktien umzutauschen, und ferner das Recht der Deutsche Post AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften vorsehen, den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines geschuldeten Geldbetrags Aktien der Deutsche Post AG zu gewähren oder anzudienen. *(6) Options- bzw. Wandlungspreis* Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können einen festen, aber auch einen variablen Options- oder Wandlungspreis vorsehen. Der Options- bzw. Wandlungspreis kann den Aktienkurs bei Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der Schuldverschreibungen um bis zu 20% unterschreiten. Der maßgebliche Aktienkurs ist der nicht volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der Schuldverschreibungen. *(7) Verwässerungsschutz* Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können Bestimmungen zum Schutz der Gesellschaft und/oder der Gläubiger bzw. Inhaber der Schuldverschreibungen und/oder Optionsrechte gegen Wertverwässerung vorsehen, etwa für den Fall, dass die Gesellschaft (i) das Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre erhöht oder weitere Wandelanleihen, Optionsanleihen oder Wandelgenussrechte begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang einräumt, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde, (ii) das Grundkapital herabsetzt, (iii) Umstrukturierungen vornimmt oder (iv) eine wertverwässernde Dividendenausschüttung beschließt. Der Verwässerungsschutz zum Ausgleich der Wertverwässerung kann insbesondere durch eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- bzw. Optionspreises oder des Optionsverhältnisses oder Barzahlungen zum Ausgleich des Verwässerungsnachteils oder eine Ermäßigung von Zuzahlungskomponenten gewährt werden, ferner durch die Einräumung von Bezugsrechten entsprechend den Bezugsrechten, die Aktionären angeboten werden. Für den Fall der Kontrollerlangung durch Dritte kann eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorgesehen werden. *(8) Weitere Bedingungen der Schuldverschreibungen* Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden Konzerngesellschaft der Deutsche Post AG festzulegen, insbesondere (i) den Options- bzw. Wandlungszeitraum, (ii) den Options- bzw. Wandlungspreis, (iii) die Verzinsung, (iv) den Ausgabekurs, (v) die Laufzeit, (vi) das Rangverhältnis zu anderen Schuldverschreibungen, (vii) die Stückelung, (viii) Nachzahlungspflichten für in Vorjahren ausgefallene Leistungen, (ix) das Recht der Gesellschaft und/oder ihrer Konzerngesellschaften, bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder bei Entstehen einer Wandlungspflicht nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu zahlen, (x) die Bestimmung, dass bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder bei Entstehen einer Wandlungspflicht nicht neue, sondern bereits bestehende Aktien der Gesellschaft geliefert werden können. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen kann ganz oder teilweise variabel sein und sich auch an Gewinnkennzahlen der Gesellschaft und/oder des Konzerns (unter Einschluss des Bilanzgewinns oder der durch Gewinnverwendungsbeschluss festgesetzten Dividende für Aktien der Deutsche Post AG) orientieren oder von solchen abhängig sein (Gewinnschuldverschreibungen). In diesem Fall können die Schuldverschreibungen auch ohne Options- oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden. Die Vorschriften der §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind in jedem Fall zu beachten. *b) Bedingtes Kapital* Das Grundkapital wird um bis zu Euro 40.000.000 durch die Ausgabe von bis zu 40.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/2). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten oder der Bedienung von Wandlungspflichten sowie der Gewährung von Aktien anstelle von Geldzahlungen an die Inhaber von Schuldverschreibungen, die die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften in Übereinstimmung mit dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 27. August 2020 ausgeben. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem Options- bzw. Wandlungspreis, der in Übereinstimmung mit dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 27. August 2020 jeweils bestimmt wird. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, wenn und soweit die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die auf der Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27. August 2020 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen, ihren Wandlungspflichten nachkommen oder an die Inhaber bzw. Gläubiger dieser Schuldverschreibungen anstelle von Geldzahlungen die Gewährung von Aktien erfolgt und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen. *c) Satzungsänderung* Hinter der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Einfügung eines neuen Absatzes 7 (Bedingtes Kapital
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DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -7-
2020/1) wird in § 5 der folgende Absatz 8 eingefügt: 'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 40.000.000 durch die Ausgabe von bis zu 40.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/2). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten oder der Bedienung von Wandlungspflichten sowie der Gewährung von Aktien anstelle von Geldzahlungen an die Inhaber von Schuldverschreibungen, die die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften in Übereinstimmung mit dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 27. August 2020 ausgeben. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem Options- bzw. Wandlungspreis, der in Übereinstimmung mit dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 27. August 2020 jeweils bestimmt wird. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, wenn und soweit die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die auf der Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27. August 2020 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen, ihren Wandlungspflichten nachkommen oder an die Inhaber bzw. Gläubiger dieser Schuldverschreibungen anstelle von Geldzahlungen die Gewährung von Aktien erfolgt und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen.' *d) Ermächtigung zur Fassungsänderung* Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 Abs. 1 und 8 der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen. Dasselbe gilt, wenn und soweit die Bezugsrechte nicht mehr bedient werden können. *e) Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) vom 24. April 2018* Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 24. April 2018 unter TOP 7 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) wird mit Wirkung ab Wirksamwerden der unter Buchstabe c) beschlossenen Satzungsänderung aufgehoben. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu TOP 8 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten unter Einschluss von Kombinationen der vorgenannten Instrumente (nachfolgend zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 1.500.000.000 und die Schaffung eines bedingten Kapitals von Euro 40.000.000 bieten der Gesellschaft in den folgenden drei Jahren die Möglichkeit, sich durch Ausgabe der genannten Instrumente schnell und flexibel im Kapitalmarkt zu finanzieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die Ermächtigung vom 24. April 2018 ersetzen. Wegen der Einzelheiten der Ermächtigung wird auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat verwiesen. Den Aktionären steht bei Ausgabe der Schuldverschreibungen grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Der Vorstand soll aber die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht der Aktionäre in den in der Ermächtigung geregelten Fällen auszuschließen. Das Bedingte Kapital 2020/2 entspricht mit dem von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Umfang von Euro 40.000.000 ca. 3,23%* des Grundkapitals. Es schöpft den gesetzlichen Rahmen von 50% des Grundkapitals - auch bei Zusammenrechnung mit anderen bereits bestehenden bedingten Kapitalia - bei Weitem nicht aus. Der Vorstand wird von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nur Gebrauch machen, wenn und soweit der auf die auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% nicht überschreitet. Wird während der Laufzeit der unter TOP 8 vorgeschlagenen Ermächtigung bis zu ihrer vollständigen Ausnutzung von anderen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung bereits bestehenden Ermächtigungen zur Ausgabe von neuen Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen, sind die ausgegebenen Aktien oder Rechte zum Bezug von Aktien auf die genannte Grenze anzurechnen, soweit die Ausgabe der Aktien oder Rechte zum Bezug von Aktien nicht der Bedienung aktienbasierter Vergütungsprogramme dient. Angerechnet werden überdies Aktien, die aufgrund bereits begebener Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn die Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind. Für den Ausschluss des Bezugsrechts bedarf der Vorstand in jedem Fall der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist für fünf Fallgruppen und bei Ausgabe von obligationsähnlichen Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten vorgesehen. Die erste Fallgruppe betrifft Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben können. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf die sogenannten freien Spitzen erleichtert die Abwicklung einer Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund des Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. Die Gesellschaft wird die vom Bezugsrecht ausgenommenen Schuldverschreibungen zu marktüblichen Konditionen kursschonend verwerten. Die zweite Fallgruppe sieht die Möglichkeit vor, die Schuldverschreibungen nicht nur den Aktionären der Gesellschaft, sondern auch den Inhabern (oder Gläubigern) von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen der Deutsche Post AG oder ihrer Konzerngesellschaften in dem Umfang zum Bezug anbieten zu können, wie sie ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würden. Dadurch wird der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben, den vom Kapitalmarkt erwarteten und in der Regel in den Anleihe- oder Optionsbedingungen geregelten Verwässerungsschutz zugunsten der Inhaber (oder Gläubiger) der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bei Ausgabe von Schuldverschreibungen unter der zu TOP 8 vorgeschlagenen Ermächtigung auch ohne in bar zu erbringende Ausgleichszahlung oder Herabsetzung des Wandlungs- oder Optionspreises zu gewähren. Die dritte Fallgruppe eröffnet die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss, wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen oder den durch ein anerkanntes marktorientiertes Verfahren ermittelten Marktwert der Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Als ein anerkanntes marktorientiertes Verfahren zur Ermittlung des Marktwerts ist etwa ein Accelerated Bookbuilding anzusehen. Mit der Ermächtigung wird von der in §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Die Gesellschaft kann damit Marktchancen an den Finanz- und Kapitalmärkten schnell und flexibel nutzen. Sie erspart zudem den Zeit- und Kostenaufwand aus der Abwicklung des Bezugsrechts. Die marktnahe Festsetzung der Ausgabekonditionen führt zu einem hohen Mittelzufluss. Die Gesellschaft erhält im Interesse einer Erweiterung der Aktionärsbasis zudem die Möglichkeit, Anlegern, insbesondere institutionellen Investoren im In- und Ausland, die Schuldverschreibungen anzubieten. Wegen der gesetzlichen Mindestdauer der Bezugsfrist von zwei Wochen sind bei einer Emission mit Bezugsrunde die Möglichkeiten beschränkt, kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. Darüber hinaus ist bei einer Emission mit Bezugsrunde die erfolgreiche Platzierung wegen der Ungewissheit, in welchem Umfang die Bezugsrechte ausgeübt werden, mit zusätzlichen Risiken verbunden. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen zu einem eng am Börsenpreis der Aktien orientierten Ausgabekurs dient dem Schutz der Aktionäre vor Verwässerung, denn jeder Aktionär hat die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd vergleichbaren Bedingungen über die Börse zu erwerben. Der Vorstand wird sich unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Marktwert niedrig zu halten.
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DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -8-
Aus den unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Schuldverschreibungen dürfen nur Options- oder Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten auf Aktien von bis zu 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - bei Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals gewährt werden. Dass diese gesetzliche Beschränkung eingehalten wird, ergibt sich im Regelfall schon daraus, dass der Betrag des bedingten Kapitals von Euro 40.000.000 nur ca. 3,23% des Grundkapitals der Gesellschaft entspricht. Der gesetzliche Höchstbetrag von 10% des Grundkapitals ist aber auch unter Einbeziehung der Aktien und Bezugsrechte auf Aktien einzuhalten, die seit Beschlussfassung über diese Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, veräußert bzw. begründet worden sind; ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten ausgegeben worden oder auszugeben sind, sofern die vorgenannten Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. Die vierte Fallgruppe betrifft den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, wenn die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage ausgegeben werden sollen. Die Gesellschaft soll damit die Möglichkeit erhalten, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich Aufstockungen) oder anderen Wirtschaftsgütern ganz oder teilweise an Stelle von Geldleistungen Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen und anderen Wirtschaftsgütern sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen im internationalen Wettbewerb schnell und flexibel ausnutzen zu können. Die Nutzung der Möglichkeit, als Gegenleistung Schuldverschreibungen anbieten zu können, kann beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen sinnvoll sein. Aber auch beim Erwerb von anderen Wirtschaftsgütern kann es im Interesse der Gesellschaft liegen, wenn sie Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten kann. Dabei wird es sich in der Regel um Gegenstände des Sachanlagevermögens oder immaterielle Vermögensgegenstände handeln. Die Ermächtigung soll ferner die Möglichkeit bieten, den Inhabern von verbrieften oder unverbrieften Geldforderungen anstelle der Geldzahlung Schuldverschreibungen zu gewähren, etwa wenn sich die Gesellschaft bei Erwerb eines Unternehmens zunächst zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet hat und im Nachhinein anstelle von Geld Schuldverschreibungen gewährt werden sollen. Die Gewährung von Schuldverschreibungen entlastet die Liquiditätssituation der Gesellschaft und kann der Optimierung der Finanzstruktur dienen. Gegenwärtig bestehen keine Pläne für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern gegen Ausgabe von Schuldverschreibungen. Der Vorstand wird im Einzelfall unter Abwägung der in Betracht kommenden Alternativen entscheiden, ob er - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - bei einem etwaigen Unternehmenszusammenschluss oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern von der Möglichkeit zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch macht. Der Gesellschaft erwächst daraus kein Nachteil, denn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage setzt voraus, dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der dafür ausgegebenen neuen Schuldverschreibungen steht. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Schuldverschreibungen in der Regel an dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen, abgeleitet von dem Börsenkurs der Aktien der Deutsche Post AG, oder dem durch ein anerkanntes marktorientiertes Verfahren ermittelten Marktwert der Schuldverschreibungen orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den gegebenenfalls so ermittelten theoretischen Marktwert ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Die fünfte Fallgruppe soll die Möglichkeit eröffnen, einen fälligen und zahlbaren Dividendenanspruch gegen die Gesellschaft nach Wahl der Aktionäre (ganz oder teilweise) nicht in bar, sondern durch Ausgabe von Schuldverschreibungen der Deutsche Post AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften zu erfüllen. Technisch kann dies dadurch erfolgen, dass die Aktionäre ihren Dividendenanspruch als Sacheinlage in die Gesellschaft einlegen. Im Gegenzug erhalten sie Schuldverschreibungen der Deutsche Post AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften. Das Angebot zur Leistung der Dividende in Schuldverschreibungen kann als förmliches Bezugsangebot nach den §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 und 2 AktG durchgeführt werden. Wenn dieser Weg gewählt wird, bedarf es eines Ausschlusses des gesetzlichen Bezugsrechts nicht. Es kann aber im Interesse der Gesellschaft und der Gesamtheit der Aktionäre liegen, von den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 und 2 AktG für Bezugsangebote (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen, Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) unter strikter Gleichbehandlung der Aktionäre abzuweichen und ein anderes Verfahren zur Auszahlung einer Dividende in Schuldverschreibungen zu wählen. Dazu kann es erforderlich sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre - ungeachtet der Gleichbehandlung aller Aktionäre - vorsorglich auszuschließen, etwa um eine zeitnahe Dividendenzahlung zu gewährleisten. Der Vorstand stellt sicher, dass die Aktionäre in Anlehnung an § 186 Abs. 1 und 2 AktG genügend Zeit haben, zwischen einer Dividende in bar oder in Schuldverschreibungen zu entscheiden. Übersteigt der Dividendenanspruch eines Aktionärs den Bezugspreis für eine ganze Zahl Schuldverschreibungen, wird der übersteigende Betrag bar ausgezahlt. Eine Barzahlung findet ebenfalls statt, wenn der Dividendenanspruch den Bezugspreis für eine Schuldverschreibung nicht erreicht. Die Gesellschaft behält sich vor, den Aktionären anstelle der Auszahlung des bar zu zahlenden Betrags den Bezug einer weiteren Schuldverschreibung gegen bare Zuzahlung anzubieten. Die Gesellschaft plant nicht, einen Handel in Bezugs- und/oder Teilrechten einzurichten. Wegen des viel geringeren Verwässerungseffekts wird ein Ausschluss des Bezugsrechts auch bei Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten zugelassen, wenn diese (i) keine Options- oder Wandlungsrechte gewähren und keine Wandlungspflichten begründen, (ii) obligationsähnlich ausgestaltet sind und (iii) die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Obligationsähnlich sind Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte ausgestaltet, wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös und keine gewinnorientierte Verzinsung gewähren. Die Verzinsung ist nicht gewinnorientiert, wenn sie lediglich davon abhängig ist, dass ein Jahresfehlbetrag oder Bilanzverlust durch die Verzinsung nicht entsteht oder dass die Verzinsung die Höhe der an die Aktionäre zu zahlenden Dividende oder eines festgelegten Teils der Dividende nicht überschreitet. Der Ausschluss des Bezugsrechts führt in diesen Fällen nicht zu einem relevanten Eingriff in die Rechte der Aktionäre. Obligationsähnliche Gewinnschuldverschreibungen und obligationsähnliche Genussrechte sind weitgehend regulären Unternehmensanleihen angenähert, bei deren Ausgabe ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre nicht besteht. Um die Abwicklung zu erleichtern, können die Schuldverschreibungen entsprechend der üblichen Praxis bei der Unternehmensfinanzierung auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG). Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen. In diesem Fall wird das gesetzliche Bezugsrecht nicht materiell beschränkt, sondern nur zur Erleichterung der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der -9-
Abwicklung von dem oder den Kreditinstituten
und nicht von der Gesellschaft bedient.
Die Gesellschaft verfügt derzeit über ein
genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 160 Mio.
und vier bedingte Kapitalia (Bedingtes Kapital
2014, 2017, 2018/1 und 2018/2). Die Bedingten
Kapitalia 2014, 2017, 2018/1 und 2018/2 wurden
für die Bedienung von
Wandelschuldverschreibungen bzw.
Vergütungsansprüchen von Mitarbeitern
geschaffen. Nach aktuellen Berechnungen ist
mit einer Inanspruchnahme der bedingten
Kapitalia in Höhe von max. Euro 17,97 Mio. für
die Bedienung von Wandelschuldverschreibungen
(Bedingtes Kapital 2017) bzw. max. Euro 12,45
Mio. für die Bedienung von
Vergütungsansprüchen der Führungskräfte mit
einem RCS Grade B bis F (Bedingtes Kapital
2014 bzw. 2018/1) zu rechnen; dies entspricht
einer Quote von 1,45% bzw. 1,01% des
Grundkapitals. Die Mitglieder des Vorstands
nehmen am Performance Share Plan nicht teil.
Die vorgeschlagenen neuen Bedingten Kapitalia
2020 in Höhe von Euro 40 Mio. bzw. Euro 12
Mio. für die Bedienung von
Schuldverschreibungen bzw.
Vergütungsansprüchen von Mitarbeitern
entsprechen einer Quote von 3,23% bzw. 0,97%
des Grundkapitals. Unter Berücksichtigung der
voraussichtlichen maximalen Inanspruchnahme
der bestehenden Kapitalia ermöglichen
bestehende und vorgeschlagene Kapitalia
insgesamt eine Ausgabe von Aktien in Höhe von
bis zu Euro 242,43 Mio.; dies entspricht einer
Quote von 19,61% des Grundkapitals.
* Soweit nicht anders gekennzeichnet, beziehen
sich Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft
jeweils auf den 7. Juli 2020.
9. *Satzungsänderungen*
*a) § 19 der Satzung*
Es sollen die rechtlichen Voraussetzungen
geschaffen werden, um eine Online-Teilnahme
von Aktionären an den Hauptversammlungen der
Deutsche Post AG zu ermöglichen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Nach § 19 Abs. 1 der Satzung wird folgender
neuer Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Absätze
2 bis 4 werden zu Absätzen 3 bis 5:
'Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass
Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne
Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder
einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im
Wege elektronischer Kommunikation ausüben
können ('Online-Teilnahme'). Der Vorstand ist
dabei auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang
und zum Verfahren der Teilnahme und
Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Die
dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der
Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu
machen.'
*b) § 22 der Satzung*
Es sollen weiter die rechtlichen
Voraussetzungen geschaffen werden, um nach
Ablauf des Geschäftsjahres die Zahlung eines
Abschlags auf den voraussichtlichen
Bilanzgewinn an die Aktionäre der Deutsche
Post AG zu ermöglichen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
In § 22 der Satzung wird folgender neuer Abs.
5 eingefügt:
'Nach Ablauf des Geschäftsjahres kann der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im
Rahmen des § 59 AktG eine Abschlagsdividende
an die Aktionäre ausschütten, wenn die
ordentliche Hauptversammlung aus sachlichen
Gründen nicht in den ersten sechs Monaten des
Geschäftsjahres stattfindet.'
*Weitere Angaben zur Einberufung*
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von Euro
1.236.506.759 eingeteilt in 1.236.506.759 nennwertlose
Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die
Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf
1.236.506.759 Stimmrechte.
*2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind diejenigen Personen berechtigt,
die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind
und sich bis zum 20. August 2020 einschließlich
per Post, Telefax oder angebotenem Online-Service
angemeldet haben.
Postanschrift:
Hauptversammlung Deutsche Post AG,
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH,
20716 Hamburg
Telefax:
+49 (0)228 182 63631
Online-Service:
www.dpdhl.de/hauptversammlung
(Bitte beachten Sie die dort einsehbaren
Nutzungsbedingungen - insbesondere auch zum
grundsätzlichen Vorrang von Anmeldungen und Aktionen,
die über den Online-Service übermittelt wurden.)
Den Zugangscode für die Nutzung des Online-Services
erhalten Aktionäre mit der Einladung zur
Hauptversammlung. Aktionäre, die sich für den
elektronischen Versand der Einladung zur
Hauptversammlung registriert haben, verwenden bitte den
bei der Registrierung selbst vergebenen Zugangscode.
Wir bitten Sie, die Anmeldung zur Hauptversammlung
entweder durch Rücksendung des mit der Einladung
übersandten Antwortbogens oder über den
bereitgestellten Online-Service (durch Briefwahl oder
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft oder elektronische Übermittlung einer
Stimmrechtsvollmacht oder des Nachweises der
Stimmrechtsvollmacht) vorzunehmen. Die Anmeldung kann
auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Für die
Fristwahrung kommt es auf den Zugang der Anmeldung bei
der Gesellschaft an.
Möchten Sie einem Intermediär, einer
Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater oder
einer anderen diesen gemäß § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Institution Vollmacht und
Weisungen erteilen, übermitteln Sie den Antwortbogen
bitte an die Ihnen von dem Bevollmächtigten genannte
Anschrift. Nehmen Sie diese Möglichkeit bitte so
rechtzeitig wahr, dass Sie oder der Bevollmächtigte
Ihren Aktienbestand noch fristgerecht anmelden können.
Mit dem Antwortbogen oder per Online-Service können Sie
Ihre Stimmen per Briefwahl abgeben oder Vollmacht und
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erteilen (dazu näher unter Ziffer 4. und 5.). Wenn Sie
hierfür den Antwortbogen nutzen, senden Sie diesen
bitte ausschließlich an die oben genannte
Anschrift bzw. Telefaxnummer. Im Online-Service können
Sie überdies eine Stimmrechtsvollmacht oder den
Nachweis einer solchen übermitteln (dazu näher unter
Ziff. 6.).
Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem
Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist der Eintragungsstand des
Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass
Umschreibungen im Aktienregister ab dem 20. August
2020, 24.00 Uhr, bis zum Ende der Hauptversammlung
ausgesetzt werden. Deshalb entspricht der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung dem Stand am 20. August 2020, 24.00
Uhr.
*3. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten*
Die ordentliche Hauptversammlung am 27. August 2020
wird auf der Grundlage von Artikel 2 § 1 des Gesetzes
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.
März 2020 (COVID-19-Gesetz) als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt, ausgenommen
die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter.
*a. Keine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten*
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können nicht
physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie haben
die in Buchstaben b. bis e. aufgezeigten Möglichkeiten
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung.
Hierfür steht Ihnen unser Online-Service (Ziffer 2.)
zur Verfügung. Den Online-Service erreichen Sie unter
www.dpdhl.de/hauptversammlung
mit dem Zugangscode, den Sie mit der Einladung zur
Hauptversammlung erhalten oder, wenn Sie sich für den
elektronischen Versand der Einladung zur
Hauptversammlung registriert haben, bei der
Registrierung selbst erstellt haben.
*b. Bild- und Tonübertragung im Internet*
Die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung
per Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen.
Bitte benutzen Sie dazu im Online-Service (dazu unter
a.) den Button 'Livestream'. Die Hauptversammlung wird
ohne Zugangsbeschränkung bis zum Ende der Rede des
Vorstandsvorsitzenden unter
www.dpdhl.de/hauptversammlung
übertragen.
*c. Fragemöglichkeit*
Die teilnahmeberechtigten Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten können bis zum 24. August 2020, 24.00
Uhr, Fragen einreichen. Bitte benutzen Sie dazu im
Online-Service (dazu unter a.) den Button
'Fragenaufnahme'. Im Rahmen der Fragenbeantwortung
behält sich der Vorstand vor, Fragesteller namentlich
zu benennen, sofern der Fragesteller der namentlichen
Nennung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
*d. Ausübung des Stimmrechts*
Da die teilnahmeberechtigten Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten nicht physisch an der Hauptversammlung
teilnehmen, können sie das Stimmrecht nur durch
Briefwahl oder durch Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Zur
Ausübung des Stimmrechts vor und zur Änderung
einer Stimmrechtsausübung vor und während der
Hauptversammlung näher unter Ziffer 4. und 5.
*e. Widerspruch gegen die Beschlussfassungen der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
Hauptversammlung*
Die Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben,
können während der Hauptversammlung, also längstens bis
zur Schließung der Hauptversammlung durch den
Versammlungsleiter Widerspruch gegen eine oder mehrere
Beschlussfassungen der Hauptversammlung erheben. Bitte
benutzen Sie dazu im Online-Service (dazu unter a.) den
Button 'Widerspruch'.
*f. Hinweis*
Die Gesellschaft kann keine Gewähr übernehmen, dass die
Übertragung im Internet technisch ungestört
verläuft und bei jedem teilnahmeberechtigten Aktionär
ankommt. Wir empfehlen Ihnen daher, frühzeitig von den
oben genannten Teilnahmemöglichkeiten, insbesondere zur
Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
*4. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl*
Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht durch
Briefwahl ausüben.
Vor der Hauptversammlung stehen Ihnen dafür der mit der
Einladung übersandte Antwortbogen und der
bereitgestellte Online-Service (Ziffer 2.) zur
Verfügung. Wenn Sie den Antwortbogen verwenden, sind
die Briefwahlstimmen ausschließlich an die in
Ziffer 2. genannte Postanschrift bzw. Telefaxnummer zu
übermitteln und müssen bis einschließlich 20.
August 2020 eingehen.
Der Online-Service steht auch nach dem 20. August 2020
allen teilnahmeberechtigten Aktionären bis zum Beginn
der Abstimmung für die Abgabe ihrer Stimmen im Wege der
Briefwahl sowie die Änderungen ihrer per Briefwahl
abgegebenen Stimmen zur Verfügung.
Eine Stimmabgabe zu TOP 2 (Verwendung des
Bilanzgewinns) gilt auch für einen angepassten
Gewinnverwendungsvorschlag infolge einer etwaigen
Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
*5. Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft*
Wir bieten unseren Aktionären an, Mitarbeiter der
Gesellschaft mit der Ausübung ihrer Stimmrechte nach
Maßgabe der Weisungen der Aktionäre zu
bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft können das Stimmrecht nur ausüben, soweit
ihnen Weisungen erteilt wurden.
Vor der Hauptversammlung stehen Ihnen dafür der von der
Gesellschaft mit der Einladung übersandte Antwortbogen
und der bereitgestellte Online-Service (Ziffer 2.) zur
Verfügung. Wenn Sie den Antwortbogen verwenden, sind
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft ausschließlich an die in Ziffer 2.
genannte Postanschrift bzw. Telefaxnummer zu
übermitteln und müssen bis einschließlich 20.
August 2020 eingehen. Wenn Sie den Online-Service
nutzen, achten Sie bitte darauf, dass Sie die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis zum 20.
August 2020 (einschließlich) bevollmächtigt und
ihnen Stimmrechtsweisung erteilt haben. Der
Online-Service steht dann auch nach dem 20. August 2020
bis zum Beginn der Abstimmung für Änderungen und
Widerruf der Vollmacht oder Weisungen zur Verfügung.
Bitte benutzen Sie dazu während der Hauptversammlung im
Online-Service (dazu unter Gliederungspunkt 3. a.) den
Button 'Weisungsänderung'.
Eine Weisung an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft zu TOP 2 (Verwendung des Bilanzgewinns)
gilt auch für einen angepassten
Gewinnverwendungsvorschlag infolge einer etwaigen
Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine
Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder von Anträgen entgegennehmen.
*6. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht durch
einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem
Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung des
Aktienbestands durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten Sorge zu tragen (Ziffer 2.). Auch
Bevollmächtigte können nicht selbst physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen, sondern sind auf die
Teilnahmemöglichkeiten, wie in Ziffer 3. beschrieben,
beschränkt. Sie müssen Ihre Stimmen entweder per
Briefwahl oder durch Stimmrechtsvollmacht und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft abgeben
(dazu Ziffer 4. und 5.).
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung sowie der Nachweis ihres
Widerrufs gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform. Sie können auch über den bereitgestellten
Online-Service elektronisch übermittelt werden. Bitte
nutzen Sie für die Erteilung der Vollmacht das auf der
Internetseite der Gesellschaft
www.dpdhl.de/hauptversammlung
bereitgestellte Vollmachtsformular.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer
Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder
einer anderen diesen gemäß § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Institution gelten die
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Wir
bitten die Aktionäre, in diesen Fällen die Bereitschaft
des zu Bevollmächtigenden zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie
die Einzelheiten der Bevollmächtigung
einschließlich ihrer Form zu klären.
*7. Veröffentlichung und Übersendung von
Informationen, Berichten und Unterlagen*
Der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte
Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für
die Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden
Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
HGB, der Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019, der Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns sowie die Berichte des
Vorstands zu TOP 7 und 8 stehen Ihnen von der
Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.dpdhl.de/hauptversammlung
zur Verfügung. Die Unterlagen werden überdies während
der Hauptversammlung zugänglich sein.
Die gem. § 124a AktG auf der Internetseite zugänglich
zu machenden Informationen können Sie alsbald nach der
Einberufung der Hauptversammlung bzw. unverzüglich nach
Eingang des Verlangens auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.dpdhl.de/hauptversammlung
einsehen.
*8. Anträge, Wahlvorschläge, Verlangen auf Ergänzung
der Tagesordnung, Auskunftsverlangen, Rechte der
Aktionäre, Hinweise zum Datenschutz*
Anträge von Aktionären und Vorschläge von Aktionären
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern, die vor der Hauptversammlung
zugänglich gemacht werden sollen, sind an die
nachfolgend genannten Adressen bzw. Telefaxnummer der
Deutsche Post AG zu richten:
Postanschrift:
Deutsche Post AG, Zentrale, Investor Relations,
Stichwort: Hauptversammlung, 53250 Bonn
Telefax:
+49 (0)228 182 63199
E-Mail:
hauptversammlung@dpdhl.com
Wir werden Anträge und Wahlvorschläge, die bis zum
Ablauf des 12. August 2020 eingehen und zugänglich zu
machen sind, unverzüglich unter
www.dpdhl.de/hauptversammlung
veröffentlichen.
Ein Verlangen von Aktionären, Gegenstände auf die
Tagesordnung zu setzen und bekannt zu machen (§ 122
Abs. 2 AktG), muss der Gesellschaft bis spätestens zum
Ablauf des 27. Juli 2020 zugehen. Bitte richten Sie ein
solches Verlangen an den Vorstand der Deutsche Post AG:
Postanschrift:
Deutsche Post AG, Zentrale, Vorstand, Stichwort:
Hauptversammlung, 53250 Bonn
Telefax:
+49 (0)228 182 63199
E-Mail:
hauptversammlung@dpdhl.com
Jedem Aktionär, der zur Teilnahme an der
Hauptversammlung berechtigt ist, wird eine
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt (dazu unter Gliederungspunkt
3. c.). Nach Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht entscheidet der
Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen,
welche Fragen er wie beantwortet.
Weitergehende Erläuterungen zu den genannten Rechten
der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG
und Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.dpdhl.de/hauptversammlung
verfügbar.
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und dem
Aktienregister finden Sie unter
www.dpdhl.de/datenschutz-ir
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu.
*Bonn, im Juli 2020*
*Deutsche Post AG*
_Der Vorstand_
*Informationen zu TOP 6 (Wahlen zum Aufsichtsrat),
insbesondere gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und
gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex:*
*Dr. Jörg Kukies:*
*Persönliche Daten*
Geburtsjahr: 1968
Nationalität: deutsch
*Expertise / Schwerpunkte*
Finanzmärkte; Investmentbanking; Europapolitik
*Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang*
Seit 4/2018 Staatssekretär im Bundesministerium
der Finanzen für Finanzmarkt- und
Europapolitik
2014 - 2018 Co-Vorsitzender des Vorstands,
Goldman Sachs AG, und Leiter der
Zweigniederlassung Frankfurt am Main
2011 - 2014 Leiter Aktienderivate für Europa,
Naher Osten, Afrika, Goldman Sachs
International, London,
Großbritannien
2004 - 2011 Mitarbeiter, ab 2007 Leiter des
Aktiengeschäfts Deutschland /
Österreich bei Goldman Sachs
International, Zweigniederlassung
Frankfurt am Main
2001 - 2004 Mitarbeiter Produktentwicklung,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)