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DGAP-HV: Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA: -2-

DJ DGAP-HV: Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2020 in Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.08.2020 in Virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-07-14 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA Hof an der Saale ISIN: 
DE0005785802 // WKN: 578580 
ISIN: DE000A254VN2 // WKN: A254VN 
ISIN: US3580291066 // CUSIP: 358029106 Einberufung der 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 
27. August 2020, um 10:00 Uhr Mitteleuropäischer Sommerzeit 
(MESZ) stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 
wird die ordentliche Hauptversammlung *als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten* durchgeführt. 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, der 
   Lageberichte für die Fresenius Medical Care AG & Co. 
   KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben 
   nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius Medical 
   Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019; 
   Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses der Fresenius Medical Care AG & Co. 
   KGaA für das Geschäftsjahr 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend § 171 des Aktiengesetzes 
   (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt 
   die Feststellung des Jahresabschlusses durch die 
   Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten 
   Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, 
   ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu 
   bedarf. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der 
   Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA für das 
   Geschäftsjahr 2019 in der vorgelegten Fassung, die einen 
   Bilanzgewinn von EUR 3.396.526.947,19 ausweist, 
   festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   3.396.526.947,19 für das Geschäftsjahr 2019 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Zahlung einer Dividende EUR 351.170.128,80 
   von EUR 1,20 für jede 
   der 292.641.774 
   dividendenberechtigten 
   Aktien 
   Gewinnvortrag auf neue  EUR 3.045.356.818,39 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn            EUR 3.396.526.947,19 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung von der 
   Gesellschaft gehaltenen 11.795.102 eigenen Aktien, die 
   gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. 
   Sofern sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigten Aktien der Gesellschaft bis zur 
   Hauptversammlung ändern sollte, wird der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag unterbreitet werden, der unverändert 
   eine Dividende von EUR 1,20 je dividendenberechtigter 
   Aktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die 
   Dividendensumme und den Gewinnvortrag auf neue Rechnung 
   vorsieht. 
 
   Die Dividende ist am 1. September 2020 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie 
   des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
   seines Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschusses - 
   vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
 
   - zum Abschlussprüfer und 
     Konzernabschlussprüfer für das 
     Geschäftsjahr 2020, 
   - zum Prüfer für die etwaige prüferische 
     Durchsicht unterjähriger 
     Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 
     2020, die nach der ordentlichen 
     Hauptversammlung 2020 erstellt werden, 
     sowie 
   - zum Prüfer für die etwaige prüferische 
     Durchsicht unterjähriger 
     Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 
     2021, die vor der ordentlichen 
     Hauptversammlung 2021 erstellt werden, 
 
   zu wählen. 
 
   Der Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschuss des 
   Aufsichtsrats hat ein Auswahlverfahren nach näherer 
   Maßgabe von Art. 16 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014) durchgeführt. Auf der Grundlage dieses 
   Auswahlverfahrens hat der Prüfungs- und 
   Corporate-Governance-Ausschuss dem Aufsichtsrat 
   empfohlen, der Hauptversammlung entweder die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, oder 
   die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Eschborn, zur Wahl vorzuschlagen. Der Prüfungs- und 
   Corporate-Governance-Ausschuss hat dabei angegeben, dass 
   er die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
   präferiert. 
 
   Der Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschuss hat 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von 
   Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde das 
   Aktiengesetz unter anderem um die Vorschrift des § 120a 
   AktG ergänzt. § 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die 
   Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei 
   jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle 
   vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat 
   vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des 
   Vorstands beschließt. Die erstmalige 
   Beschlussfassung über das Vergütungssystem hat nach 
   Maßgabe der gesetzlichen Übergangsregelungen 
   spätestens in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu 
   erfolgen. 
 
   Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands 
   der persönlich haftenden Gesellschafterin soll mit 
   Wirkung für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 geändert 
   werden (Vergütungssystem 2020+). Vor diesem Hintergrund 
   und im Sinne der frühzeitigen Beteiligung der Aktionäre 
   soll eine Beschlussfassung über die Billigung des vom 
   Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems bereits in 
   der ordentlichen Hauptversammlung 2020 erfolgen. 
 
   Das Vergütungssystem 2020+ ist Bestandteil dieser 
   Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung und im 
   Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II. 
   bekanntgemacht und im Einzelnen beschrieben. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, das der Hauptversammlung 
   vorgelegte und unter Ziffer II. bekanntgemachte 
   Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin (Vergütungssystem 
   2020+) zu billigen. 
7. *Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats und die Änderung von § 13 sowie § 13e 
   Abs. 3 der Satzung* 
 
   Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat auch zu einer 
   Anpassung des § 113 Abs. 3 AktG geführt. Gemäß § 
   113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG in der Fassung des ARUG II 
   ist von der Hauptversammlung börsennotierter 
   Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu 
   beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender 
   Beschluss zulässig ist. Eine entsprechende 
   Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder hat spätestens in der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu erfolgen. Um eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung auch hierüber 
   möglichst frühzeitig und parallel zum Vergütungssystem 
   für die Mitglieder des Vorstands der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin zu ermöglichen, soll die 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Vergütung 

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July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

der Aufsichtsratsmitglieder bereits in der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2020 erfolgen. 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll mit 
   Wirkung ab dem 1. Januar 2021 angepasst werden. Bis zu 
   diesem Zeitpunkt soll die bisherige Vergütungsregelung 
   unverändert fortbestehen. 
 
   § 13 der Satzung der Gesellschaft bestimmt bisher, dass 
   die Mitglieder des Aufsichtsrats neben festen 
   Vergütungskomponenten eine variable Vergütung erhalten, 
   die sich nach der jeweiligen durchschnittlichen 
   Wachstumsrate des Gewinns je Aktie der Gesellschaft über 
   einen Drei-Jahres-Zeitraum bestimmt. Im Einklang mit der 
   entsprechenden Anregung der Neufassung des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex (DCGK) vom 16. Dezember 2019, 
   der überwiegenden Praxis großer börsennotierter 
   Unternehmen in Deutschland sowie den Empfehlungen von 
   Stimmrechtsberatern soll diese variable 
   Vergütungskomponente durch eine entsprechende 
   Änderung von § 13 der Satzung der Gesellschaft mit 
   Wirkung ab dem 1. Januar 2021 abgeschafft werden und als 
   Ausgleich eine Erhöhung der Festvergütung sowie eine 
   angemessene Anpassung der Vergütung für die Tätigkeit in 
   einem Ausschuss erfolgen. Außerdem soll die 
   Tätigkeit im Nominierungsausschuss vergütet werden. Im 
   Übrigen soll die Vergütung für die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats unverändert bleiben und § 13 der Satzung 
   der Gesellschaft lediglich redaktionell überarbeitet 
   werden. § 13e Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft soll 
   redaktionell an die Änderung von § 13 der Satzung 
   angepasst werden. 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die 
   vorgeschlagenen Änderungen sind im Anschluss an die 
   Tagesordnung unter Ziffer III. bekanntgemacht und im 
   Einzelnen beschrieben. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Die in § 13 der Satzung der Gesellschaft 
      festgelegte und unter Ziffer III. 
      beschriebene, derzeit geltende Vergütung 
      der Mitglieder des Aufsichtsrats wird 
      bestätigt. 
   b) Die unter Ziffer III. beschriebene, mit 
      Wirkung ab dem 1. Januar 2021 geltende 
      Vergütung der Mitglieder des 
      Aufsichtsrats wird gebilligt und § 13 
      sowie § 13e Abs. 3 der Satzung der 
      Gesellschaft werden wie folgt neu 
      gefasst: 
   aa) § 13 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '*§ 13 Aufsichtsratsvergütung* 
 
       (1)  Den Mitgliedern des Aufsichtsrats 
            werden die in Ausübung ihres Amtes 
            entstandenen Auslagen erstattet, zu 
            denen auch die von ihnen gesetzlich 
            geschuldete Umsatzsteuer gehört. 
       (2)  Als Vergütung erhält jedes Mitglied 
            des Aufsichtsrats für jedes volle 
            Geschäftsjahr eine Festvergütung 
            von jährlich USD 160.000,00, 
            zahlbar in vier gleichen Raten am 
            Ende eines jeden Kalenderquartals. 
       (3)  Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
            erhält eine zusätzliche Vergütung 
            in Höhe von USD 160.000,00 und sein 
            Stellvertreter eine zusätzliche 
            Vergütung in Höhe von USD 
            80.000,00. 
       (4)  Als Mitglied eines Ausschusses 
            erhält ein Aufsichtsratsmitglied 
            zusätzlich jährlich USD 40.000,00. 
            Als Vorsitzender bzw. als 
            stellvertretender Vorsitzender 
            eines Ausschusses erhält ein 
            Ausschussmitglied darüber hinaus 
            jährlich USD 40.000,00 bzw. USD 
            20.000,00. Sämtliche 
            Ausschussvergütungen sind jeweils 
            zahlbar in vier gleichen Raten am 
            Ende eines jeden Kalenderquartals. 
            Für die Mitgliedschaft im 
            Gemeinsamen Ausschuss (§§ 13a ff.) 
            sowie für die Funktion des 
            Vorsitzenden bzw. stellvertretenden 
            Vorsitzenden dieses Ausschusses 
            wird keine gesonderte Vergütung 
            gewährt. § 13e (3) bleibt insoweit 
            unberührt. 
       (5)  Beschließt die 
            Hauptversammlung mit einer Mehrheit 
            von drei Viertel der abgegebenen 
            Stimmen unter Berücksichtigung der 
            jeweils relevanten Jahresergebnisse 
            eine höhere Vergütung, so gilt 
            diese. 
       (6)  Umfasst ein Geschäftsjahr nicht ein 
            volles Kalenderjahr, ist die auf 
            ein volles Geschäftsjahr bezogene 
            Vergütung zeitanteilig zu zahlen. 
       (7)  Soweit ein Mitglied des 
            Aufsichtsrats gleichzeitig Mitglied 
            des Aufsichtsrats der persönlich 
            haftenden Gesellschafterin 
            Fresenius Medical Care Management 
            AG ist und für seine Tätigkeit im 
            Aufsichtsrat der Fresenius Medical 
            Care Management AG eine Vergütung 
            erhält, wird die Vergütung nach § 
            13 (2) auf die Hälfte reduziert. 
            Das Gleiche gilt hinsichtlich der 
            zusätzlichen Vergütung für den 
            Vorsitzenden und den 
            stellvertretenden Vorsitzenden nach 
            § 13 (3), soweit diese gleichzeitig 
            Vorsitzender bzw. stellvertretender 
            Vorsitzender im Aufsichtsrat der 
            Fresenius Medical Care Management 
            AG sind. Soweit der Stellvertreter 
            des Aufsichtsratsvorsitzenden der 
            Gesellschaft gleichzeitig 
            Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
            Fresenius Medical Care Management 
            AG ist, erhält er für seine 
            Tätigkeit als Stellvertreter des 
            Aufsichtsratsvorsitzenden der 
            Gesellschaft keine zusätzliche 
            Vergütung nach § 13 (3). 
       (8)  Soweit ein Mitglied eines 
            Ausschusses gleichzeitig Mitglied 
            eines Aufsichtsratsausschusses der 
            Fresenius Medical Care Management 
            AG ist und für seine Tätigkeit als 
            Mitglied dieses 
            Aufsichtsratsausschusses der 
            Fresenius Medical Care Management 
            AG Vergütungen erhält, werden diese 
            Vergütungen in entsprechender Höhe 
            auf die Vergütungen nach § 13 (4) 
            angerechnet, sofern die Ausschüsse 
            in beiden Gesellschaften die 
            gleiche Art an Aufgaben und 
            Zuständigkeiten haben; darüber 
            hinaus findet keine weitere 
            Anrechnung und auch kein 
            anderweitiger Ausgleich statt. 
       (9)  Die Gesellschaft bringt die 
            Aufsichtsratsvergütung unter 
            Beachtung gesetzlicher Abzüge zur 
            Auszahlung. 
       (10) Die Gesellschaft stellt den 
            Mitgliedern des Aufsichtsrats 
            Versicherungsschutz für die 
            Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit 
            mit einem angemessenen Selbstbehalt 
            zur Verfügung.' 
   bb) § 13e Abs. 3 Satz 2 der Satzung der 
       Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
       '§ 13 Absatz 1, 9 und 10 der Satzung 
       findet entsprechende Anwendung.' 
 
       Im Übrigen bleibt § 13e Abs. 3 der 
       Satzung der Gesellschaft unverändert. 
   cc) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird angewiesen, die Satzungsänderungen 
       nicht vor dem 1. Januar 2021 zur 
       Eintragung in das Handelsregister 
       anzumelden. 
8. *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
   genehmigten Kapitalien, über die Schaffung neuer 
   genehmigter Kapitalien mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende 
   Anpassung von § 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung der 
   Gesellschaft* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin war gemäß 
   § 4 Abs. 3 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
   EUR 35.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
   neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2015/I). Außerdem war die 
   persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 4 Abs. 
   4 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
   EUR 25.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
   neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/II). 
   Diese Ermächtigungen sind jeweils am 18. Mai 2020 
   ausgelaufen. Von ihnen wurde kein Gebrauch gemacht. 
   Damit die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit 
   hat, das Grundkapital flexibel und ohne weiteren 
   Beschluss der Hauptversammlung zu erhöhen, soll 
   nachfolgend die Schaffung neuer genehmigter Kapitalien 
   vorgeschlagen werden. Die neuen genehmigten Kapitalien 
   sollen betragsmäßig den bisherigen genehmigten 
   Kapitalien entsprechen. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Das Genehmigte Kapital 2015/I in § 4 Abs. 3 der 
      Satzung wird unter Streichung von § 4 Abs. 3 der 
      Satzung in seiner bisherigen Fassung aufgehoben. 
   b) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
      ermächtigt, in der Zeit bis zum 26. August 2025 

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July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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