DJ DGAP-HV: Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2020 in Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2020 in Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-07-14 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA Hof an der Saale ISIN: DE0005785802 // WKN: 578580 ISIN: DE000A254VN2 // WKN: A254VN ISIN: US3580291066 // CUSIP: 358029106 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 27. August 2020, um 10:00 Uhr Mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 wird die ordentliche Hauptversammlung *als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* durchgeführt. *I. TAGESORDNUNG* 1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019 Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 des Aktiengesetzes (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 3.396.526.947,19 ausweist, festzustellen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.396.526.947,19 für das Geschäftsjahr 2019 wie folgt zu verwenden: Zahlung einer Dividende EUR 351.170.128,80 von EUR 1,20 für jede der 292.641.774 dividendenberechtigten Aktien Gewinnvortrag auf neue EUR 3.045.356.818,39 Rechnung Bilanzgewinn EUR 3.396.526.947,19 Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung von der Gesellschaft gehaltenen 11.795.102 eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sofern sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten Aktien der Gesellschaft bis zur Hauptversammlung ändern sollte, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden, der unverändert eine Dividende von EUR 1,20 je dividendenberechtigter Aktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Dividendensumme und den Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorsieht. Die Dividende ist am 1. September 2020 fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2019* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, - zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020, - zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2020, die nach der ordentlichen Hauptversammlung 2020 erstellt werden, sowie - zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2021, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2021 erstellt werden, zu wählen. Der Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschuss des Aufsichtsrats hat ein Auswahlverfahren nach näherer Maßgabe von Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) durchgeführt. Auf der Grundlage dieses Auswahlverfahrens hat der Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung entweder die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, oder die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn, zur Wahl vorzuschlagen. Der Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschuss hat dabei angegeben, dass er die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, präferiert. Der Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde. 6. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin* Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde das Aktiengesetz unter anderem um die Vorschrift des § 120a AktG ergänzt. § 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands beschließt. Die erstmalige Beschlussfassung über das Vergütungssystem hat nach Maßgabe der gesetzlichen Übergangsregelungen spätestens in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu erfolgen. Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin soll mit Wirkung für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 geändert werden (Vergütungssystem 2020+). Vor diesem Hintergrund und im Sinne der frühzeitigen Beteiligung der Aktionäre soll eine Beschlussfassung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems bereits in der ordentlichen Hauptversammlung 2020 erfolgen. Das Vergütungssystem 2020+ ist Bestandteil dieser Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung und im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II. bekanntgemacht und im Einzelnen beschrieben. Der Aufsichtsrat schlägt vor, das der Hauptversammlung vorgelegte und unter Ziffer II. bekanntgemachte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin (Vergütungssystem 2020+) zu billigen. 7. *Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und die Änderung von § 13 sowie § 13e Abs. 3 der Satzung* Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat auch zu einer Anpassung des § 113 Abs. 3 AktG geführt. Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG in der Fassung des ARUG II ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Eine entsprechende Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder hat spätestens in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu erfolgen. Um eine Beschlussfassung der Hauptversammlung auch hierüber möglichst frühzeitig und parallel zum Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin zu ermöglichen, soll die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Vergütung
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July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
der Aufsichtsratsmitglieder bereits in der ordentlichen Hauptversammlung 2020 erfolgen. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 angepasst werden. Bis zu diesem Zeitpunkt soll die bisherige Vergütungsregelung unverändert fortbestehen. § 13 der Satzung der Gesellschaft bestimmt bisher, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben festen Vergütungskomponenten eine variable Vergütung erhalten, die sich nach der jeweiligen durchschnittlichen Wachstumsrate des Gewinns je Aktie der Gesellschaft über einen Drei-Jahres-Zeitraum bestimmt. Im Einklang mit der entsprechenden Anregung der Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vom 16. Dezember 2019, der überwiegenden Praxis großer börsennotierter Unternehmen in Deutschland sowie den Empfehlungen von Stimmrechtsberatern soll diese variable Vergütungskomponente durch eine entsprechende Änderung von § 13 der Satzung der Gesellschaft mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 abgeschafft werden und als Ausgleich eine Erhöhung der Festvergütung sowie eine angemessene Anpassung der Vergütung für die Tätigkeit in einem Ausschuss erfolgen. Außerdem soll die Tätigkeit im Nominierungsausschuss vergütet werden. Im Übrigen soll die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats unverändert bleiben und § 13 der Satzung der Gesellschaft lediglich redaktionell überarbeitet werden. § 13e Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft soll redaktionell an die Änderung von § 13 der Satzung angepasst werden. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die vorgeschlagenen Änderungen sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer III. bekanntgemacht und im Einzelnen beschrieben. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Die in § 13 der Satzung der Gesellschaft festgelegte und unter Ziffer III. beschriebene, derzeit geltende Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird bestätigt. b) Die unter Ziffer III. beschriebene, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 geltende Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird gebilligt und § 13 sowie § 13e Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst: aa) § 13 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: '*§ 13 Aufsichtsratsvergütung* (1) Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen erstattet, zu denen auch die von ihnen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gehört. (2) Als Vergütung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr eine Festvergütung von jährlich USD 160.000,00, zahlbar in vier gleichen Raten am Ende eines jeden Kalenderquartals. (3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine zusätzliche Vergütung in Höhe von USD 160.000,00 und sein Stellvertreter eine zusätzliche Vergütung in Höhe von USD 80.000,00. (4) Als Mitglied eines Ausschusses erhält ein Aufsichtsratsmitglied zusätzlich jährlich USD 40.000,00. Als Vorsitzender bzw. als stellvertretender Vorsitzender eines Ausschusses erhält ein Ausschussmitglied darüber hinaus jährlich USD 40.000,00 bzw. USD 20.000,00. Sämtliche Ausschussvergütungen sind jeweils zahlbar in vier gleichen Raten am Ende eines jeden Kalenderquartals. Für die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Ausschuss (§§ 13a ff.) sowie für die Funktion des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden dieses Ausschusses wird keine gesonderte Vergütung gewährt. § 13e (3) bleibt insoweit unberührt. (5) Beschließt die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen unter Berücksichtigung der jeweils relevanten Jahresergebnisse eine höhere Vergütung, so gilt diese. (6) Umfasst ein Geschäftsjahr nicht ein volles Kalenderjahr, ist die auf ein volles Geschäftsjahr bezogene Vergütung zeitanteilig zu zahlen. (7) Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin Fresenius Medical Care Management AG ist und für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care Management AG eine Vergütung erhält, wird die Vergütung nach § 13 (2) auf die Hälfte reduziert. Das Gleiche gilt hinsichtlich der zusätzlichen Vergütung für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden nach § 13 (3), soweit diese gleichzeitig Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender im Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care Management AG sind. Soweit der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care Management AG ist, erhält er für seine Tätigkeit als Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft keine zusätzliche Vergütung nach § 13 (3). (8) Soweit ein Mitglied eines Ausschusses gleichzeitig Mitglied eines Aufsichtsratsausschusses der Fresenius Medical Care Management AG ist und für seine Tätigkeit als Mitglied dieses Aufsichtsratsausschusses der Fresenius Medical Care Management AG Vergütungen erhält, werden diese Vergütungen in entsprechender Höhe auf die Vergütungen nach § 13 (4) angerechnet, sofern die Ausschüsse in beiden Gesellschaften die gleiche Art an Aufgaben und Zuständigkeiten haben; darüber hinaus findet keine weitere Anrechnung und auch kein anderweitiger Ausgleich statt. (9) Die Gesellschaft bringt die Aufsichtsratsvergütung unter Beachtung gesetzlicher Abzüge zur Auszahlung. (10) Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit mit einem angemessenen Selbstbehalt zur Verfügung.' bb) § 13e Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: '§ 13 Absatz 1, 9 und 10 der Satzung findet entsprechende Anwendung.' Im Übrigen bleibt § 13e Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft unverändert. cc) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird angewiesen, die Satzungsänderungen nicht vor dem 1. Januar 2021 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 8. *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden genehmigten Kapitalien, über die Schaffung neuer genehmigter Kapitalien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Anpassung von § 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft* Die persönlich haftende Gesellschafterin war gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 35.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I). Außerdem war die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 25.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/II). Diese Ermächtigungen sind jeweils am 18. Mai 2020 ausgelaufen. Von ihnen wurde kein Gebrauch gemacht. Damit die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, das Grundkapital flexibel und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung zu erhöhen, soll nachfolgend die Schaffung neuer genehmigter Kapitalien vorgeschlagen werden. Die neuen genehmigten Kapitalien sollen betragsmäßig den bisherigen genehmigten Kapitalien entsprechen. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Das Genehmigte Kapital 2015/I in § 4 Abs. 3 der Satzung wird unter Streichung von § 4 Abs. 3 der Satzung in seiner bisherigen Fassung aufgehoben. b) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 26. August 2025
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