DJ DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.08.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: MBB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.08.2020 in
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-07-14 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
MBB SE Berlin Wertpapierkennnummer: A0ETBQ
ISIN: DE000A0ETBQ4 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
am 24. August 2020 in Berlin
Die MBB SE mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre
Aktionäre zu der am Montag, den 24. August 2020 um
10:00 Uhr im Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger
Straße 41, 10789 Berlin, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2019, des zusammengefassten
Lageberichts für die MBB SE und den Konzern,
des Vorschlags des Verwaltungsrats für die
Verwendung des Bilanzgewinns sowie des
Berichts des Verwaltungsrats für das
Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4,
315 Abs. 4 HGB
Der Verwaltungsrat hat den von den
Geschäftsführenden Direktoren aufgestellten
Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung
vom 1. April 2020 gebilligt; damit ist der
Jahresabschluss festgestellt. Die
Hauptversammlung hat zu diesem
Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu
fassen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den zur
Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von
EUR 188.334.804,66 wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende von
*EUR 0,70* je dividendenberechtigter
Stückaktie
mit voller Gewinnanteilberechtigung für
das Geschäftsjahr 2019
*EUR 4.152.577,10*;
b) Vortrag auf neue Rechnung
*EUR 184.182.227,56*.
Die Dividende ist am 27. August 2020 fällig.
Sofern die Gesellschaft im Zeitpunkt der
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
eigene Aktien hält, sind diese nach dem
Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Die
Gesellschaft hält aktuell 8.498 eigene Aktien.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt
daher 5.932.253 Stück im Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger
dividendenberechtigte Stückaktien. Sollte sich
die Zahl der dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung
verändern, wird in der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine
Dividende von EUR 0,70 je
dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen
entsprechend angepassten Gewinnvorschlag
vorsieht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Geschäftsführenden Direktoren der MBB SE für
das Geschäftsjahr 2019*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung
zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrats der MBB SE für
das Geschäftsjahr 2019*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung
zu erteilen.
5. *Wahl des Abschluss- und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in
Düsseldorf, Georg-Glock-Str. 4, 40474
Düsseldorf, zum Abschluss- und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020 zu bestellen.
6. *Beschlussfassung über die Neuwahl von
Mitgliedern des Verwaltungsrats*
Mit dem Ablauf des 8. März 2021 - und damit
vor der Durchführung der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung - endet die Amtszeit aller im
Rahmen des Umwandlungsbeschlusses vom 30. Juni
2014 bzw. von der Hauptversammlung am 28. Juni
2018 gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats,
sodass eine Neuwahl erforderlich ist.
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
bestimmt sich nach Art. 43 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. § 23 Abs. 1
und 24 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO
(SEAG) sowie § 10 der Satzung der MBB SE.
Danach besteht der Verwaltungsrat aus vier
Mitgliedern, die von der Hauptversammlung
gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden.
Aktionäre, die zusammen etwa 65 Prozent der
Stimmrechte an der Gesellschaft halten, haben
vorgeschlagen, die nachstehenden Personen in
den Verwaltungsrat zu wählen. Der
Verwaltungsrat hat sich diesen
Aktionärswahlvorschlag zu eigen gemacht und
schlägt nachfolgend vor, die folgenden
Personen in den Verwaltungsrat zu wählen:
1. Herrn Anton Breitkopf,
Diplom-Betriebswirt, Mitglied des
Verwaltungsrats der MBB SE, geboren am
31. März 1962, Köln,
2. Herrn Gert-Maria Freimuth,
Diplom-Kaufmann, Vorsitzender des
Verwaltungsrats der MBB SE, geboren am
10. August 1965, Münster,
3. Herr Dr. Christof Nesemeier,
Diplom-Kaufmann, Mitglied des
Verwaltungsrats und Geschäftsführender
Direktor (CEO) der MBB SE, geboren am 16.
Dezember 1965, Berlin,
4. Herrn Dr. Peter Niggemann, Rechtsanwalt,
Stellvertretender Vorsitzender des
Verwaltungsrats der MBB SE, geboren am 4.
Februar 1965, Düsseldorf.
Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab
Beendigung dieser Hauptversammlung für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung des jeweiligen
Mitglieds des Verwaltungsrats für das
Geschäftsjahr 2025 beschließt, längstens
jedoch bis zum 23. August 2026.
In Bezug auf die zur Wahl vorgeschlagenen
Verwaltungsratsmitglieder werden gemäß §
125 Abs. 1 S. 5 AktG folgende Angaben gemacht:
Die unter diesem Tagesordnungspunkt zur Wahl
in den Verwaltungsrat vorgeschlagenen
Kandidaten sind bei den nachfolgende jeweils
unter a) aufgeführten Gesellschaften
Mitglieder in einem anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsrat bzw. in
den nachfolgend jeweils unter b) aufgeführten
Gesellschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
1. Anton Breitkopf
a) Stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender der DTS IT
AG, Herford
Aufsichtsrat der Delignit AG,
Blomberg
b) keine
2. Gert-Maria Freimuth
a) Vorsitzender des Aufsichtsrats der
Aumann AG, Beelen
Vorsitzender des Aufsichtsrats der
DTS IT AG, Herford
Stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender der
Delignit AG, Blomberg
b) Mitglied im Kuratorium der St.
Franziskus-Stiftung, Münster
3. Dr. Christof Nesemeier
a) Aufsichtsratsvorsitzender der
Delignit AG, Blomberg
Aufsichtsrat der Aumann AG, Beelen
b) keine
4. Dr. Peter Niggemann
a) keine
b) keine
Herr Breitkopf, Herr Freimuth sowie Herr Dr.
Nesemeier stehen aufgrund ihrer
Aufsichtsratstätigkeit in den vorgenannten
Gesellschaften in einer geschäftlichen
Beziehung zur MBB SE sowie der Aumann AG, der
DTS IT AG und der Delignit AG, drei
mittelbaren Tochtergesellschaften der MBB SE,
im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen
Corporate Governance Kodex.
Der Verwaltungsrat hat Herrn Breitkopf und
Herrn Freimuth im Rahmen konkreter
Einzelprojekte mit Beratungsleistungen
beauftragt. Diese gehen über den Umfang
hinaus, der aufgrund der Organstellung ohnehin
geschuldet ist. Hierfür besteht für Herrn
Breitkopf ein Budgetrahmen von EUR 150.000 pro
zwölf Monate bei einem Tagessatz von EUR 1.500
und für Herrn Freimuth ein Budgetrahmen von
EUR 140.000 pro zwölf Monate bei einem
Tagessatz von EUR 2.000. Herr Dr. Nesemeier
erhält eine Vergütung als Chief Executive
Officer der Gesellschaft, auf die seine
Verwaltungsratsvergütung vollständig
angerechnet wird und die im Vergütungsbericht
im Anhang des Geschäftsberichts 2019
dargestellt ist.
Herr Breitkopf und Herr Dr. Nesemeier haben
zudem Ansprüche aus dem langfristigen
aktienkursbasierten Bonusprogramm erworben,
die auch zukünftig Bestand haben werden.
Weitere Details hierzu finden sich im
Vergütungsbericht im Anhang des
Geschäftsberichts 2019.
Die Lebensläufe von Herrn Breitkopf, Herrn
Freimuth, Herrn Dr. Nesemeier sowie Herrn Dr.
Niggemann finden Sie in der Anlage zu dieser
Einladung, auch zum Download auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.mbb.com/hv
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur
Ausgabe von Aktienoptionen
(Aktienoptionsprogramm 2020) und über die
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals
2020/I, die Anpassung des Bedingten Kapitals
2016/I und entsprechende Satzungsänderung*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, im Rahmen
eines Aktienoptionsprogramms
('*Aktienoptionsprogramm 2020*')
Geschäftsführenden Direktoren sowie weiteren
Führungskräften der MBB SE Optionsrechte auf
Aktien der Gesellschaft auszugeben.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-
Bisher besteht bei der Gesellschaft bereits ein Bedingtes Kapital in Höhe von EUR 3.300.000 (Bedingtes Kapital 2016/I), welches 50 % des bei der Beschlussfassung im Jahr 2016 bestehenden Grundkapitals von EUR 6.600.000 entspricht. Da das aktuelle Grundkapital geringer ist, und zudem EUR 240.000 für das Aktienoptionsprogramm 2020 Verwendung finden sollen, schlägt der Verwaltungsrat vor, zugleich mit der Schaffung des Bedingten Kapitals 2020 das Bedingte Kapital 2016/I auf EUR 2.500.000 herabzusetzen. Damit beträgt die Summe der Bedingten Kapitalia EUR 2.740.000 und liegt damit unter der gesetzlichen Grenze von 50 % des aktuellen Grundkapitals. Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen: *a) Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2020)* Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2025 bis zu 240.000 Bezugsrechte auf bis zu 240.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft an Bezugsberechtigte im Sinne des § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG zu gewähren. Die Ausgabe der Optionsrechte erfolgt nach Maßgabe der folgenden Eckpunkte: Kreis der Bezugsberechtigten Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Geschäftsführenden Direktoren und weitere Führungskräfte der MBB SE. Dabei werden 200.000 Aktienoptionsrechte an Geschäftsführende Direktoren der MBB SE gewährt. 40.000 Aktienoptionsrechte werden an weitere Führungskräfte der MBB SE gewährt. Die Verteilung erfolgt jeweils durch Beschluss des Verwaltungsrats. Die Geschäftsführenden Direktoren haben bzgl. der Verteilung an die Führungskräfte der MBB SE ein Vorschlagsrecht. Den Aktionären der Gesellschaft steht kein gesetzliches Bezugsrecht auf die Aktienoptionen zu. Einräumung der Optionen, Ausgabebetrag und Inhalt des Optionsrechts, Erfolgsziel Das Optionsprogramm basiert auf der Kursentwicklung der MBB SE Aktie im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) im Zeitraum des Aktienoptionsprogramms. Die Höhe einer Ausübbarkeit von ausgegebenen Aktienoptionsrechten wird anhand eines Kurs-Kriterien-Modells ermittelt. Dieses Modell setzt sich aus einem Kriterium A (Überschreitung von Kurs-Schwellen) und einem Kriterium B (erreichter Durchschnittskurs) zusammen. Jedes Kriterium ermittelt eine prozentuale Ausübbarkeit bezogen auf die ausgegebenen Aktienoptionsrechte. Das Kriterium A basiert auf dem Erreichen eines Kurs-Schwellenwertes. Der jeweilige Schwellenwert gilt als erfüllt, wenn dieser Wert per 90 XETRA-Handelstagen (als gleitender Durchschnitt auf Basis des jeweiligen Tages-Schlusskurses) erreicht oder überschritten und in diesem Zeitraum in Summe mindestens 90.000 Aktien auf XETRA gehandelt wurden. Es gelten folgende Kurs-Schwellenwerte: Kurs-Schwellenwert kumulierte prozentuale Ausübbarkeit ausgegebener Aktienoptionsrechte EUR 77,00 1,8 % EUR 88,00 4,8 % EUR 99,00 9 % EUR 111,00 14,4 % EUR 122,00 21 % EUR 133,00 28,8 % EUR 144,00 37,8 % EUR 155,00 48 % EUR 166,00 60 % Das Kriterium A ermöglicht bei Erreichung des Kurs-Schwellenwertes von EUR 166,00 je Aktie maximal eine rechnerische prozentuale Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionsrechte in Höhe von 60 %. Die Feststellung des Erreichens eines Schwellenwertes obliegt dem Verwaltungsrat der MBB SE, der die Erreichung von Kurs-Schwellenwerten während der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms fortlaufend ermittelt und dokumentiert. Wurde ein Schwellenwert erreicht, entfällt dieser Schwellenwert ersatzlos. Schwellenwerte, die bis zur Hauptversammlung 2020 erreicht worden sind, entfallen ebenfalls ersatzlos und werden darüber hinaus aus der kumulierten Zielerreichung herausgerechnet. Es gilt dann der nächstfolgende, höhere Schwellenwert als neuer Ausgangswert. Nach Ende des Aktienoptionsprogramms ermittelt der Verwaltungsrat unverzüglich, welches während der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms der höchste erreichte Schwellenwert war. Es kommt hier also nicht auf den Aktienkurs bei Ende des Aktienoptionsprogramms an, sondern auf den - nach Maßgabe der obigen Kriterien zu berechnenden - Kurshöchststand während der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms. Ebenso ermittelt der Verwaltungsrat nach Ende des Aktienoptionsprogramms den rechnerischen prozentualen Umfang der Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionen unter dem Kriterium A. Das Kriterium B bewertet am Ende des Aktienoptionsprogramms den erreichten Durchschnittskurs mit seiner Steigerung gemessen an der Zielvorgabe. Die Zielvorgabe ist ein Durchschnittskurs am Ende der Wartezeit in Höhe von EUR 110,00, woraus sich eine Kurssteigerung in Höhe von EUR 50,00 zum Ausübungspreis in Höhe von EUR 60,00 als weiterer Zielwert ergibt. Der Durchschnittskurs wird ermittelt aus der Summe der Tagesschlusskurse dividiert durch die Summe der Handelstage. Es gilt der Tagesschlusskurs im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutschen Börse AG in Frankfurt (oder einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem). Der erste zu berücksichtigende Tagesschlusskurs ist der Tagesschlusskurs einen Handelstag vor dem Inkrafttreten des Aktienoptionsprogrammes. Der letzte zu berücksichtigende Tagesschlusskurs ist der Tagesschlusskurs am letzten Handelstag der Wartefrist. Die Zielvorgabe kann folglich mit großer Wahrscheinlichkeit nur dann erreicht werden, wenn der XETRA Aktienkurs der MBB SE über längere Zeiten oberhalb von EUR 110,00 notiert. Das Kriterium B wird wie folgt berechnet: Die Differenz zwischen dem erreichten Durchschnittskurs und dem Ausübungspreis wird in das Verhältnis zum Zielwert von EUR 50,00 gesetzt. Der so ermittelte prozentuale Wert kann größer als 100 %, kann aber auch kleiner als 0 %, d.h. negativ sein. Der sich ergebende prozentuale Wert wird abschließend mit 60 % gewichtet (Klarstellung: mit dem Faktor 0,6 multipliziert). Dieser gewichtete Wert gibt die prozentuale Ausübbarkeit bezogen auf die ausgegebenen Aktienoptionen an. Es kann auch ein negativer Wert von ausübbaren Aktienoptionsrechten entstehen. Nach Ende des Aktienoptionsprogramms ermittelt der Verwaltungsrat unverzüglich den rechnerischen prozentualen Umfang der Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionen unter dem Kriterium B. Sodann addiert der Verwaltungsrat die rechnerischen Ergebnisse der beiden Kriterien. Im Zuge der Addition kann sich ein rechnerischer Wert von mehr als 100 % ergeben. Der tatsächliche prozentuale Umfang der Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionen ist jedoch auf maximal 100 % begrenzt. Liegt der Umfang der Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionen über 100 %, verfällt der über 100 % hinausgehende Anteil der ausgegebenen Aktienoptionen mit Ablauf der Wartefrist ersatz- und entschädigungslos. Liegt der Umfang der Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionen unter 100 %, verfällt der nicht ausübbar gewordene Anteil der ausgegebenen Aktienoptionen mit Ablauf der Wartefrist ersatz- und entschädigungslos. Ausübungspreis Der Ausübungspreis beträgt EUR 60,00 je Aktie. Wartezeit und Ausübungszeiträume Sofern die Voraussetzungen für die Ausübung der Optionsrechte vorliegen, können diese insbesondere nur dann ausgeübt werden, wenn ein zwölfmonatiges, unterbrechungsfreies und ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis des Bezugsberechtigten mit der MBB SE vorliegt und die Wartefrist von vier Jahren zuzüglich eines Werktages beginnend ab dem Tag der Ausgabe abgelaufen ist. Ferner ist die Ausübung nur dann möglich, wenn der Verwaltungsrat die Ausübbarkeit, die Gesamthöhe der ausübbaren Aktienoptionsrechte sowie den Ausübungspreis durch Beschluss festgestellt hat. Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die sich aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere der Marktmissbrauchsverordnung ergeben. Der Tag der Ausgabe der Aktienoptionsrechte gemäß diesem Aktienoptionsprogramm ist der der Hauptversammlung folgende erste Werktag. An diesem Tag tritt das Aktienoptionsprogramm in Kraft. Das Aktienoptionsprogramm endet beginnend ab dem Tag der Ausgabe nach vier Jahren und einem weiteren, folgenden Werktag. Höchstbetrag Der absolute Höchstbetrag je Bezugsberechtigten für ausübbare Aktienoptionsrechte beträgt EUR 199,00 abzüglich dem Ausübungspreis je Aktie, danach multipliziert mit der Gesamtanzahl der jeweils dem Bezugsberechtigten zugeteilten Aktienoptionsrechten. Sofern bei Ausübung der Gesamtwert aus festgestellten ausübbaren Aktienoptionsrechten multipliziert mit dem Saldo aus dem XETRA-Schlusskurs am Tag der Beschlussfassung zur Ausübung abzüglich dem Ausübungspreis je Aktie den Höchstbetrag übersteigt, wird die Anzahl der ausübbaren Aktienoptionsrechte so lange reduziert, bis
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-
der absolute Höchstbetrag erreicht wird. Die so ermittelte Anzahl abgerundeter Aktienoptionsrechte ist ausübbar, die nicht berücksichtigte Anzahl von Aktienoptionsrechten verfällt ersatz- und entschädigungslos. Versteuerung Der geldwerte Vorteil der ausgeübten Aktienoptionsrechte wird durch die MBB SE versteuert. Anpassung bei Kapitalmaßnahmen, Verwässerungsschutz Führt die Gesellschaft innerhalb der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms Kapitalmaßnahmen durch, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, die Bezugsberechtigten wirtschaftlich gleichzustellen. Die wirtschaftliche Gleichstellung kann z.B. durch die Herabsetzung des Ausübungspreises oder durch die Anpassung des Bezugsverhältnisses oder durch eine Kombination von beidem erfolgen. Eine Gleichstellung erfolgt jedoch nicht bei Kapitalerhöhungen oder bei der Einziehung eigener Aktien in Folge eines Aktienrückkaufprogramms. Nichtübertragbarkeit und Verfall von Optionen Die Aktienoptionsrechte werden als nicht übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die Aktienoptionsrechte sind mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar. Die Optionsbedingungen können Sonderregeln für den Fall von Pflichtverletzungen der Bezugsberechtigten und die vorzeitige Beendigung der Bestellung oder des Beschäftigungsverhältnisses der Berechtigten einschließlich eines ersatz- und entschädigungslosen Verfalls von Aktienoptionsrechten vorsehen. Regelung weiterer Einzelheiten Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms in den Aktienoptionsbedingungen für die Berechtigten festzulegen. Dies umfasst insbesondere den Umfang der zu gewährenden Aktienoptionsrechte, Laufzeit und Ende des Aktienoptionsprogrammes, weitere Einzelheiten über die Anpassung des Ausübungspreises und/oder des Bezugsverhältnisses bei Kapital- und Strukturmaßnahmen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes, Bestimmungen über die Aufteilung der Aktienoptionsrechte innerhalb der Berechtigten, den Ausgabebetrag innerhalb der vorgesehenen Zeiträume, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten Personen, das Verfahren zur Ausübung der Aktienoptionsrechte, die Festlegung weiterer Ausübungssperrfristen sowie weiterer Verfahrensregelungen, insbesondere in Bezug auf die technische Abwicklung der Ausgabe der entsprechenden Aktien der Gesellschaft bzw. der etwaigen Leistung einer Barzahlung nach Optionsausübung bzw. der etwaigen Gewährung eigener statt neuer Aktien der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat der MBB SE kann im Falle außerordentlicher Entwicklungen nach seinem Ermessen dieses Programm anpassen. Eine Anpassung kann auch dann erforderlich sein, um die Angemessenheit der Vergütung im Sinne von § 87 AktG sicherzustellen *b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals* Das Grundkapital wird um bis zu EUR 240.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 240.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital 2020/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Optionen, die aufgrund der unter a) beschriebenen Ermächtigung der Hauptversammlung vom 24. August 2020 bis zum 30. Juni 2025 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur soweit durchzuführen, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum Bezug auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft die Erfüllung der Optionen nicht auf andere Weise gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu dem in der Ermächtigung bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben werden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. *c) Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2016/I* Die bis zum 29. Juni 2021 laufende Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2016/I aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30. Juni 2016 wird bei ansonsten unverändertem Inhalt von EUR 3.300.000,00 auf EUR 2.500.000,00 herabgesetzt. *d) Satzungsänderung* § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt geändert: '5. Das Grundkapital wird um bis zu EUR 2.500.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/I). Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur soweit durchzuführen, wie die Gläubiger von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, welche von der MBB SE aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30. Juni 2016 bis zum 29. Juni 2021 ausgegeben wurden, oder die Gesellschaft von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht haben und die Gesellschaft nicht den Wandlungsanspruch auf andere Weise erfüllt hat. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben werden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.' § 4 der Satzung wird um den folgenden neuen Absatz 6 ergänzt: '6. Das Grundkapital wird um bis zu EUR 240.000,00 durch Ausgabe von bis zu 240.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 24. August 2020 bis zum 30. Juni 2025 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur soweit durchzuführen, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum Bezug auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft die Erfüllung der Optionen nicht auf andere Weise gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu dem in der Ermächtigung bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben werden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. § 11 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt geändert: '2. Der Verwaltungsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen. Insbesondere ist der Verwaltungsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus genehmigtem oder bedingtem Kapital oder nach Ablauf der jeweiligen Ermächtigungsfristen entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem oder bedingtem Kapital anzupassen.' *Bericht des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 7* Die MBB SE will mit der Einführung des Aktienoptionsprogramms den langfristigen Investitions- und Anlagecharakter als familiengeführte, mittelständische Unternehmensgruppe mit Börsennotiz im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse untermauern. Der Verwaltungsrat des Unternehmens ist davon überzeugt, dass der Aktienkurs mittel- bis langfristig ein geeignetes Instrument ist, um den Wertzuwachs des Unternehmens zu bestimmen. Das Geschäftsmodell der MBB SE basiert dabei auch auf dem Einsatz qualifizierter, engagierter Führungskräfte, die mit diesem Modell einerseits einen langfristigen Anreiz, den Wert der MBB SE dauerhaft und nachhaltig zu erhöhen, erhalten und andererseits dem Unternehmen langfristig verbunden bleiben sollen. Die MBB SE sieht in der Beteiligung der Führungskräfte am Aktienkapital der Gesellschaft einen wichtigen Bestandteil für eine unter anderem auch an den Aktionärsinteressen ausgerichtete Geschäftspolitik. Aktienkursbasierte Vergütungen sind nach modernen Maßstäben wichtiger Bestandteil von Vergütungssystemen und international weit verbreitet. Die Ausgabe von Aktienoptionen ist eine Form der aktienkursbasierten Vergütung, die im Gegenteil zu virtuellen Anreizsystemen für die Gesellschaft den erheblichen Vorteil hat, Liquidität zu sparen. Die Bezugsberechtigten im Rahmen des Aktienoptionsprogramms sind in zwei Gruppen unterteilt: die Geschäftsführenden Direktoren und weitere Führungskräfte der MBB SE. Zu Gewährung der Aktienoptionen an die vorgenannten Gruppen ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das Bezugsrecht, gegen Zahlung des Ausübungspreises von EUR 60,00 eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der MBB SE mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 zu erwerben. Zur Ermittlung des Ausübungspreises wurde für den 10. Juli 2020 der ungewichtete XETRA-Durchschnittsschlusskurs über die dem 10. Juli 2020 vorausgehenden 90 Tage ermittelt und auf die nächstgrößere ganze Zahl aufgerundet. Der Verwaltungsrat trägt mit
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
dieser langfristigen Berechnungsmethode der
zuletzt hohen Volatilität des Aktienkurses
Rechnung und erachtet den Ausübungspreis
deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der unplanmäßigen
Verschiebung der Hauptversammlung 2020 sowie
der Langfristigkeit und damit verbundenen
Unsicherheit des Programms für angemessen.
Die Anzahl ausübbarer Bezugsrechte hängt
unmittelbar mit der Zielerreichung der beiden
Kriterien zusammen. Für eine ausgewogene
Anreizstruktur sorgt dabei zum einen die
dynamische Ausübungsstaffel im Kriterium A,
deren erste drei von insgesamt neun
Kursschwellen nur 15 % des
Zielerreichungsgrades des Kriteriums
ausmachen, während die letzten drei Schwellen
zu mehr als 50 % zur Zielerreichung beitragen,
zum anderen auch das auf die Gesamtdauer der
Programmteilnahme angelegte, auf die
Durchschnittskursentwicklung abzielende
Kriterium B bei, welches sogar negativ zur
Zielerreichung beitragen kann.
Die Optionsrechte unterliegen neben den
gesetzlichen Fristen noch weiteren
festgelegten Wartezeiten sowie weiteren
Ausübungsfristen. Die Erfolgsziele richten
sich mit einem Zeithorizont bis 2024 an einem
mehrjährigen Betrachtungszeitraum aus und
entsprechen somit den rechtlichen
Anforderungen des Aktiengesetzes und des
Deutschen Corporate Governance Kodex. Dessen
Forderung nach einem absoluten Höchstbetrag
wird ebenfalls Rechnung getragen.
Der absolute Höchstbetrag je
Bezugsberechtigten für ausübbare
Aktienoptionsrechte beträgt EUR 199,00
abzüglich dem Ausübungspreis je Aktie, danach
multipliziert mit der Gesamtanzahl der jeweils
dem Bezugsberechtigten zugeteilten
Aktienoptionsrechten. Sofern bei Ausübung der
Gesamtwert aus festgestellten ausübbaren
Aktienoptionsrechten multipliziert mit dem
Saldo aus dem XETRA-Schlusskurs am Tag der
Beschlussfassung zur Ausübung abzüglich dem
Ausübungspreis je Aktie den Höchstbetrag
übersteigt, wird die Anzahl der ausübbaren
Aktienoptionsrechte so lange reduziert, bis
der absolute Höchstbetrag erreicht wird. Die
so ermittelte Anzahl abgerundeter
Aktienoptionsrechte ist ausübbar, die nicht
berücksichtigte Anzahl von
Aktienoptionsrechten verfällt ersatz- und
entschädigungslos. Der geldwerte Vorteil der
ausgeübten Aktienoptionsrechte wird durch die
MBB SE versteuert.
Das zur Durchführung des neuen
Aktienoptionsprogramms 2020 vorgesehene
Bedingte Kapital 2020/I ist auf ein Volumen
von bis zu EUR 240.000,00 und damit bis zu
240.000 Stückaktien beschränkt, also höchstens
rund 4,04 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung EUR 5.940.751 betragenden
Grundkapitals beschränkt, und bleibt damit
deutlich unterhalb der gesetzlichen
Höchstgrenze von 10 %. Die Ausgabe neuer
Aktien zur Erfüllung des
Aktienoptionsprogramms führt daher zu einer
maximalen Verwässerung der Altaktionäre von
4,04 %.
Der Verwaltungsrat ist der Überzeugung,
dass bei dem Aktienoptionsprogramm 2020 unter
Abwägung der Vorteile und Nachteile für die
Aktionäre die Vorteile deutlich überwiegen,
weil trotz der eintretenden, allerdings
deutlich unterhalb der gesetzlichen Schwelle
von 10 % liegenden möglichen
Anteilsverwässerung alle Aktionäre von dem
Erreichen langfristiger Wachstumsziele und von
der Kursentwicklung der Aktie der MBB SE
profitieren werden, so dass der mit dem
Aktienoptionsprogramm für das Management
geschaffene zielgerichtete und nachhaltige
Leistungsanreiz im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre zu einer nachhaltigen
Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen
geeignet ist.
8. *Neufassung von § 21 Abs. 3 der Satzung (Recht
zur Teilnahme an der Hauptversammlung)*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert.
Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123
Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs
gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3
AktG ausreichen. Nach § 16 Abs. 3 der Satzung
der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben
der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4
S. 1 AktG zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ein in Textform und in deutscher
oder englischer Sprache erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut erforderlich.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4
S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG
finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die
nach dem 3. September 2020 einberufen werden.
Sie werden damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein. Um ein Abweichen der
Regelungen zu diesem Nachweis für die
Teilnahme an der Hauptversammlung der
Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts
in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll
bereits jetzt die Anpassung der Satzung
beschlossen werden. Die Gesellschaft soll
durch entsprechende Anmeldung zum
Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020
wirksam wird.
Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, zu
beschließen:
§ 21 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'3. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des
Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein
Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch
den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3
AktG erforderlich. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen
und muss der Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind.
Der Verwaltungsrat kann in der Einberufung
eine kürzere, in Tagen bemessene Frist
festlegen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder
für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis form- und fristgerecht
erbracht hat.'
9. *Beschlussfassung über die Höhe der
D&O-Versicherung der Mitglieder des
Verwaltungsrats*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Der Beschluss über die Vergütung der
Mitglieder des Verwaltungsrates in der Fassung
des Hauptversammlungsbeschlusses vom 28. Juni
2017 zu TOP 6 wird dahin geändert, dass die
Versicherungssumme der D&O-Versicherung von
bis zu EUR 36.000.000,00 auf bis zu EUR
70.000.000,00 erhöht wird. Der Verwaltungsrat
schlägt vor, den Beschluss wie folgt neu zu
fassen:
Die Gesellschaft schließt für ihre Organe
und Leitenden Angestellten eine
D&O-Versicherung zu den marktüblichen
Bedingungen (einschließlich eines
angemessenen Selbstbehaltes) mit einer
Versicherungssumme bis zu EUR 70.000.000,00
ab, die auch die Verwaltungsratsmitglieder als
Begünstigte einbeziehen wird; der
Versicherungsschutz wird für jedes
Verwaltungsratsmitglied für die Dauer von
zwölf Jahren nach dessen Ausscheiden
aufrechterhalten.
II. *Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts auf der
Hauptversammlung sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis
zum Ablauf des 17. August 2020, 24:00 Uhr
(MESZ), vor der Versammlung unter der
nachstehenden Adresse
MBB SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
angemeldet und gegenüber der Gesellschaft
unter dieser Adresse (oder per E-Mail) den
von ihrem depotführenden Institut erstellten
Nachweis erbracht haben, dass sie zu Beginn
des 21. Tages (Nachweisstichtag) vor der
Versammlung (3. August 2020, 00:00 Uhr
(MESZ)) Aktionär der Gesellschaft waren. Die
Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b
BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen.
Als Aktionär gilt im Verhältnis zur
Gesellschaft für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat.
Teilnahmeberechtigung und Umfang des
Stimmrechts richten sich allein nach dem
Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Eine vollständige oder
teilweise Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
bleibt möglich, d.h., der Nachweisstichtag
führt zu keiner Veräußerungssperre. Eine
Veräußerung nach dem Nachweisstichtag
hat keinen Einfluss auf das Recht zur
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2020 Dow Jones News