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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-

DJ DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.08.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MBB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.08.2020 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-07-14 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MBB SE Berlin Wertpapierkennnummer: A0ETBQ 
ISIN: DE000A0ETBQ4 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
am 24. August 2020 in Berlin 
 
Die MBB SE mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre 
Aktionäre zu der am Montag, den 24. August 2020 um 
10:00 Uhr im Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger 
Straße 41, 10789 Berlin, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die MBB SE und den Konzern, 
   des Vorschlags des Verwaltungsrats für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns sowie des 
   Berichts des Verwaltungsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 
   315 Abs. 4 HGB 
 
   Der Verwaltungsrat hat den von den 
   Geschäftsführenden Direktoren aufgestellten 
   Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung 
   vom 1. April 2020 gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu diesem 
   Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu 
   fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den zur 
   Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von 
   EUR 188.334.804,66 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende von 
      *EUR 0,70* je dividendenberechtigter 
      Stückaktie 
      mit voller Gewinnanteilberechtigung für 
      das Geschäftsjahr 2019 
      *EUR 4.152.577,10*; 
   b) Vortrag auf neue Rechnung 
      *EUR 184.182.227,56*. 
 
   Die Dividende ist am 27. August 2020 fällig. 
 
   Sofern die Gesellschaft im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   eigene Aktien hält, sind diese nach dem 
   Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Die 
   Gesellschaft hält aktuell 8.498 eigene Aktien. 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 
   daher 5.932.253 Stück im Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
   dividendenberechtigte Stückaktien. Sollte sich 
   die Zahl der dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung 
   verändern, wird in der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine 
   Dividende von EUR 0,70 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvorschlag 
   vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Geschäftsführenden Direktoren der MBB SE für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats der MBB SE für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in 
   Düsseldorf, Georg-Glock-Str. 4, 40474 
   Düsseldorf, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Neuwahl von 
   Mitgliedern des Verwaltungsrats* 
 
   Mit dem Ablauf des 8. März 2021 - und damit 
   vor der Durchführung der nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung - endet die Amtszeit aller im 
   Rahmen des Umwandlungsbeschlusses vom 30. Juni 
   2014 bzw. von der Hauptversammlung am 28. Juni 
   2018 gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats, 
   sodass eine Neuwahl erforderlich ist. 
 
   Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats 
   bestimmt sich nach Art. 43 Abs. 3 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
   Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
   Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. § 23 Abs. 1 
   und 24 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO 
   (SEAG) sowie § 10 der Satzung der MBB SE. 
   Danach besteht der Verwaltungsrat aus vier 
   Mitgliedern, die von der Hauptversammlung 
   gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Aktionäre, die zusammen etwa 65 Prozent der 
   Stimmrechte an der Gesellschaft halten, haben 
   vorgeschlagen, die nachstehenden Personen in 
   den Verwaltungsrat zu wählen. Der 
   Verwaltungsrat hat sich diesen 
   Aktionärswahlvorschlag zu eigen gemacht und 
   schlägt nachfolgend vor, die folgenden 
   Personen in den Verwaltungsrat zu wählen: 
 
   1. Herrn Anton Breitkopf, 
      Diplom-Betriebswirt, Mitglied des 
      Verwaltungsrats der MBB SE, geboren am 
      31. März 1962, Köln, 
   2. Herrn Gert-Maria Freimuth, 
      Diplom-Kaufmann, Vorsitzender des 
      Verwaltungsrats der MBB SE, geboren am 
      10. August 1965, Münster, 
   3. Herr Dr. Christof Nesemeier, 
      Diplom-Kaufmann, Mitglied des 
      Verwaltungsrats und Geschäftsführender 
      Direktor (CEO) der MBB SE, geboren am 16. 
      Dezember 1965, Berlin, 
   4. Herrn Dr. Peter Niggemann, Rechtsanwalt, 
      Stellvertretender Vorsitzender des 
      Verwaltungsrats der MBB SE, geboren am 4. 
      Februar 1965, Düsseldorf. 
 
   Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab 
   Beendigung dieser Hauptversammlung für die 
   Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung des jeweiligen 
   Mitglieds des Verwaltungsrats für das 
   Geschäftsjahr 2025 beschließt, längstens 
   jedoch bis zum 23. August 2026. 
 
   In Bezug auf die zur Wahl vorgeschlagenen 
   Verwaltungsratsmitglieder werden gemäß § 
   125 Abs. 1 S. 5 AktG folgende Angaben gemacht: 
   Die unter diesem Tagesordnungspunkt zur Wahl 
   in den Verwaltungsrat vorgeschlagenen 
   Kandidaten sind bei den nachfolgende jeweils 
   unter a) aufgeführten Gesellschaften 
   Mitglieder in einem anderen gesetzlich zu 
   bildenden inländischen Aufsichtsrat bzw. in 
   den nachfolgend jeweils unter b) aufgeführten 
   Gesellschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
 
   1. Anton Breitkopf 
 
      a) Stellvertretender 
         Aufsichtsratsvorsitzender der DTS IT 
         AG, Herford 
         Aufsichtsrat der Delignit AG, 
         Blomberg 
      b) keine 
   2. Gert-Maria Freimuth 
 
      a) Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
         Aumann AG, Beelen 
         Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
         DTS IT AG, Herford 
         Stellvertretender 
         Aufsichtsratsvorsitzender der 
         Delignit AG, Blomberg 
      b) Mitglied im Kuratorium der St. 
         Franziskus-Stiftung, Münster 
   3. Dr. Christof Nesemeier 
 
      a) Aufsichtsratsvorsitzender der 
         Delignit AG, Blomberg 
         Aufsichtsrat der Aumann AG, Beelen 
      b) keine 
   4. Dr. Peter Niggemann 
 
      a) keine 
      b) keine 
 
   Herr Breitkopf, Herr Freimuth sowie Herr Dr. 
   Nesemeier stehen aufgrund ihrer 
   Aufsichtsratstätigkeit in den vorgenannten 
   Gesellschaften in einer geschäftlichen 
   Beziehung zur MBB SE sowie der Aumann AG, der 
   DTS IT AG und der Delignit AG, drei 
   mittelbaren Tochtergesellschaften der MBB SE, 
   im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex. 
 
   Der Verwaltungsrat hat Herrn Breitkopf und 
   Herrn Freimuth im Rahmen konkreter 
   Einzelprojekte mit Beratungsleistungen 
   beauftragt. Diese gehen über den Umfang 
   hinaus, der aufgrund der Organstellung ohnehin 
   geschuldet ist. Hierfür besteht für Herrn 
   Breitkopf ein Budgetrahmen von EUR 150.000 pro 
   zwölf Monate bei einem Tagessatz von EUR 1.500 
   und für Herrn Freimuth ein Budgetrahmen von 
   EUR 140.000 pro zwölf Monate bei einem 
   Tagessatz von EUR 2.000. Herr Dr. Nesemeier 
   erhält eine Vergütung als Chief Executive 
   Officer der Gesellschaft, auf die seine 
   Verwaltungsratsvergütung vollständig 
   angerechnet wird und die im Vergütungsbericht 
   im Anhang des Geschäftsberichts 2019 
   dargestellt ist. 
 
   Herr Breitkopf und Herr Dr. Nesemeier haben 
   zudem Ansprüche aus dem langfristigen 
   aktienkursbasierten Bonusprogramm erworben, 
   die auch zukünftig Bestand haben werden. 
   Weitere Details hierzu finden sich im 
   Vergütungsbericht im Anhang des 
   Geschäftsberichts 2019. 
 
   Die Lebensläufe von Herrn Breitkopf, Herrn 
   Freimuth, Herrn Dr. Nesemeier sowie Herrn Dr. 
   Niggemann finden Sie in der Anlage zu dieser 
   Einladung, auch zum Download auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.mbb.com/hv 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Aktienoptionen 
   (Aktienoptionsprogramm 2020) und über die 
   Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
   2020/I, die Anpassung des Bedingten Kapitals 
   2016/I und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, im Rahmen 
   eines Aktienoptionsprogramms 
   ('*Aktienoptionsprogramm 2020*') 
   Geschäftsführenden Direktoren sowie weiteren 
   Führungskräften der MBB SE Optionsrechte auf 
   Aktien der Gesellschaft auszugeben. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Bisher besteht bei der Gesellschaft bereits 
   ein Bedingtes Kapital in Höhe von EUR 
   3.300.000 (Bedingtes Kapital 2016/I), welches 
   50 % des bei der Beschlussfassung im Jahr 2016 
   bestehenden Grundkapitals von EUR 6.600.000 
   entspricht. Da das aktuelle Grundkapital 
   geringer ist, und zudem EUR 240.000 für das 
   Aktienoptionsprogramm 2020 Verwendung finden 
   sollen, schlägt der Verwaltungsrat vor, 
   zugleich mit der Schaffung des Bedingten 
   Kapitals 2020 das Bedingte Kapital 2016/I auf 
   EUR 2.500.000 herabzusetzen. Damit beträgt die 
   Summe der Bedingten Kapitalia EUR 2.740.000 
   und liegt damit unter der gesetzlichen Grenze 
   von 50 % des aktuellen Grundkapitals. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu 
   beschließen: 
 
   *a) Ermächtigung zur Gewährung von 
   Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2020)* 
 
   Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum 
   30. Juni 2025 bis zu 240.000 Bezugsrechte auf 
   bis zu 240.000 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft an 
   Bezugsberechtigte im Sinne des § 192 Abs. 2 
   Nr. 3 AktG zu gewähren. 
 
   Die Ausgabe der Optionsrechte erfolgt nach 
   Maßgabe der folgenden Eckpunkte: 
 
   Kreis der Bezugsberechtigten 
 
   Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die 
   Geschäftsführenden Direktoren und weitere 
   Führungskräfte der MBB SE. Dabei werden 
   200.000 Aktienoptionsrechte an 
   Geschäftsführende Direktoren der MBB SE 
   gewährt. 40.000 Aktienoptionsrechte werden an 
   weitere Führungskräfte der MBB SE gewährt. Die 
   Verteilung erfolgt jeweils durch Beschluss des 
   Verwaltungsrats. Die Geschäftsführenden 
   Direktoren haben bzgl. der Verteilung an die 
   Führungskräfte der MBB SE ein Vorschlagsrecht. 
   Den Aktionären der Gesellschaft steht kein 
   gesetzliches Bezugsrecht auf die 
   Aktienoptionen zu. 
 
   Einräumung der Optionen, Ausgabebetrag und 
   Inhalt des Optionsrechts, Erfolgsziel 
 
   Das Optionsprogramm basiert auf der 
   Kursentwicklung der MBB SE Aktie im 
   elektronischen Handelssystem XETRA der 
   Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main (oder 
   einem das XETRA-System ersetzenden 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) im Zeitraum 
   des Aktienoptionsprogramms. Die Höhe einer 
   Ausübbarkeit von ausgegebenen 
   Aktienoptionsrechten wird anhand eines 
   Kurs-Kriterien-Modells ermittelt. Dieses 
   Modell setzt sich aus einem Kriterium A 
   (Überschreitung von Kurs-Schwellen) und 
   einem Kriterium B (erreichter 
   Durchschnittskurs) zusammen. Jedes Kriterium 
   ermittelt eine prozentuale Ausübbarkeit 
   bezogen auf die ausgegebenen 
   Aktienoptionsrechte. 
 
   Das Kriterium A basiert auf dem Erreichen 
   eines Kurs-Schwellenwertes. Der jeweilige 
   Schwellenwert gilt als erfüllt, wenn dieser 
   Wert per 90 XETRA-Handelstagen (als gleitender 
   Durchschnitt auf Basis des jeweiligen 
   Tages-Schlusskurses) erreicht oder 
   überschritten und in diesem Zeitraum in Summe 
   mindestens 90.000 Aktien auf XETRA gehandelt 
   wurden. Es gelten folgende 
   Kurs-Schwellenwerte: 
 
   Kurs-Schwellenwert kumulierte prozentuale 
   Ausübbarkeit ausgegebener Aktienoptionsrechte 
 
   EUR 77,00  1,8 % 
   EUR 88,00  4,8 % 
   EUR 99,00  9 % 
   EUR 111,00 14,4 % 
   EUR 122,00 21 % 
   EUR 133,00 28,8 % 
   EUR 144,00 37,8 % 
   EUR 155,00 48 % 
   EUR 166,00 60 % 
 
   Das Kriterium A ermöglicht bei Erreichung des 
   Kurs-Schwellenwertes von EUR 166,00 je Aktie 
   maximal eine rechnerische prozentuale 
   Ausübbarkeit der ausgegebenen 
   Aktienoptionsrechte in Höhe von 60 %. Die 
   Feststellung des Erreichens eines 
   Schwellenwertes obliegt dem Verwaltungsrat der 
   MBB SE, der die Erreichung von 
   Kurs-Schwellenwerten während der Laufzeit des 
   Aktienoptionsprogramms fortlaufend ermittelt 
   und dokumentiert. Wurde ein Schwellenwert 
   erreicht, entfällt dieser Schwellenwert 
   ersatzlos. Schwellenwerte, die bis zur 
   Hauptversammlung 2020 erreicht worden sind, 
   entfallen ebenfalls ersatzlos und werden 
   darüber hinaus aus der kumulierten 
   Zielerreichung herausgerechnet. Es gilt dann 
   der nächstfolgende, höhere Schwellenwert als 
   neuer Ausgangswert. 
 
   Nach Ende des Aktienoptionsprogramms ermittelt 
   der Verwaltungsrat unverzüglich, welches 
   während der Laufzeit des 
   Aktienoptionsprogramms der höchste erreichte 
   Schwellenwert war. Es kommt hier also nicht 
   auf den Aktienkurs bei Ende des 
   Aktienoptionsprogramms an, sondern auf den - 
   nach Maßgabe der obigen Kriterien zu 
   berechnenden - Kurshöchststand während der 
   Laufzeit des Aktienoptionsprogramms. Ebenso 
   ermittelt der Verwaltungsrat nach Ende des 
   Aktienoptionsprogramms den rechnerischen 
   prozentualen Umfang der Ausübbarkeit der 
   ausgegebenen Aktienoptionen unter dem 
   Kriterium A. 
 
   Das Kriterium B bewertet am Ende des 
   Aktienoptionsprogramms den erreichten 
   Durchschnittskurs mit seiner Steigerung 
   gemessen an der Zielvorgabe. Die Zielvorgabe 
   ist ein Durchschnittskurs am Ende der 
   Wartezeit in Höhe von EUR 110,00, woraus sich 
   eine Kurssteigerung in Höhe von EUR 50,00 zum 
   Ausübungspreis in Höhe von EUR 60,00 als 
   weiterer Zielwert ergibt. 
 
   Der Durchschnittskurs wird ermittelt aus der 
   Summe der Tagesschlusskurse dividiert durch 
   die Summe der Handelstage. Es gilt der 
   Tagesschlusskurs im elektronischen 
   Handelssystem XETRA der Deutschen Börse AG in 
   Frankfurt (oder einem das XETRA-System 
   ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem). 
   Der erste zu berücksichtigende 
   Tagesschlusskurs ist der Tagesschlusskurs 
   einen Handelstag vor dem Inkrafttreten des 
   Aktienoptionsprogrammes. Der letzte zu 
   berücksichtigende Tagesschlusskurs ist der 
   Tagesschlusskurs am letzten Handelstag der 
   Wartefrist. Die Zielvorgabe kann folglich mit 
   großer Wahrscheinlichkeit nur dann 
   erreicht werden, wenn der XETRA Aktienkurs der 
   MBB SE über längere Zeiten oberhalb von EUR 
   110,00 notiert. 
 
   Das Kriterium B wird wie folgt berechnet: Die 
   Differenz zwischen dem erreichten 
   Durchschnittskurs und dem Ausübungspreis wird 
   in das Verhältnis zum Zielwert von EUR 50,00 
   gesetzt. Der so ermittelte prozentuale Wert 
   kann größer als 100 %, kann aber auch 
   kleiner als 0 %, d.h. negativ sein. Der sich 
   ergebende prozentuale Wert wird 
   abschließend mit 60 % gewichtet 
   (Klarstellung: mit dem Faktor 0,6 
   multipliziert). Dieser gewichtete Wert gibt 
   die prozentuale Ausübbarkeit bezogen auf die 
   ausgegebenen Aktienoptionen an. Es kann auch 
   ein negativer Wert von ausübbaren 
   Aktienoptionsrechten entstehen. 
 
   Nach Ende des Aktienoptionsprogramms ermittelt 
   der Verwaltungsrat unverzüglich den 
   rechnerischen prozentualen Umfang der 
   Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionen 
   unter dem Kriterium B. 
 
   Sodann addiert der Verwaltungsrat die 
   rechnerischen Ergebnisse der beiden Kriterien. 
   Im Zuge der Addition kann sich ein 
   rechnerischer Wert von mehr als 100 % ergeben. 
   Der tatsächliche prozentuale Umfang der 
   Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionen 
   ist jedoch auf maximal 100 % begrenzt. Liegt 
   der Umfang der Ausübbarkeit der ausgegebenen 
   Aktienoptionen über 100 %, verfällt der über 
   100 % hinausgehende Anteil der ausgegebenen 
   Aktienoptionen mit Ablauf der Wartefrist 
   ersatz- und entschädigungslos. Liegt der 
   Umfang der Ausübbarkeit der ausgegebenen 
   Aktienoptionen unter 100 %, verfällt der nicht 
   ausübbar gewordene Anteil der ausgegebenen 
   Aktienoptionen mit Ablauf der Wartefrist 
   ersatz- und entschädigungslos. 
 
   Ausübungspreis 
 
   Der Ausübungspreis beträgt EUR 60,00 je Aktie. 
 
   Wartezeit und Ausübungszeiträume 
 
   Sofern die Voraussetzungen für die Ausübung 
   der Optionsrechte vorliegen, können diese 
   insbesondere nur dann ausgeübt werden, wenn 
   ein zwölfmonatiges, unterbrechungsfreies und 
   ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis des 
   Bezugsberechtigten mit der MBB SE vorliegt und 
   die Wartefrist von vier Jahren zuzüglich eines 
   Werktages beginnend ab dem Tag der Ausgabe 
   abgelaufen ist. Ferner ist die Ausübung nur 
   dann möglich, wenn der Verwaltungsrat die 
   Ausübbarkeit, die Gesamthöhe der ausübbaren 
   Aktienoptionsrechte sowie den Ausübungspreis 
   durch Beschluss festgestellt hat. 
 
   Im Übrigen sind die Einschränkungen zu 
   beachten, die sich aus den allgemeinen 
   Rechtsvorschriften, insbesondere der 
   Marktmissbrauchsverordnung ergeben. 
 
   Der Tag der Ausgabe der Aktienoptionsrechte 
   gemäß diesem Aktienoptionsprogramm ist 
   der der Hauptversammlung folgende erste 
   Werktag. An diesem Tag tritt das 
   Aktienoptionsprogramm in Kraft. Das 
   Aktienoptionsprogramm endet beginnend ab dem 
   Tag der Ausgabe nach vier Jahren und einem 
   weiteren, folgenden Werktag. 
 
   Höchstbetrag 
 
   Der absolute Höchstbetrag je 
   Bezugsberechtigten für ausübbare 
   Aktienoptionsrechte beträgt EUR 199,00 
   abzüglich dem Ausübungspreis je Aktie, danach 
   multipliziert mit der Gesamtanzahl der jeweils 
   dem Bezugsberechtigten zugeteilten 
   Aktienoptionsrechten. Sofern bei Ausübung der 
   Gesamtwert aus festgestellten ausübbaren 
   Aktienoptionsrechten multipliziert mit dem 
   Saldo aus dem XETRA-Schlusskurs am Tag der 
   Beschlussfassung zur Ausübung abzüglich dem 
   Ausübungspreis je Aktie den Höchstbetrag 
   übersteigt, wird die Anzahl der ausübbaren 
   Aktienoptionsrechte so lange reduziert, bis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

der absolute Höchstbetrag erreicht wird. Die 
   so ermittelte Anzahl abgerundeter 
   Aktienoptionsrechte ist ausübbar, die nicht 
   berücksichtigte Anzahl von 
   Aktienoptionsrechten verfällt ersatz- und 
   entschädigungslos. 
 
   Versteuerung 
 
   Der geldwerte Vorteil der ausgeübten 
   Aktienoptionsrechte wird durch die MBB SE 
   versteuert. 
 
   Anpassung bei Kapitalmaßnahmen, 
   Verwässerungsschutz 
 
   Führt die Gesellschaft innerhalb der Laufzeit 
   des Aktienoptionsprogramms 
   Kapitalmaßnahmen durch, ist der 
   Verwaltungsrat ermächtigt, die 
   Bezugsberechtigten wirtschaftlich 
   gleichzustellen. Die wirtschaftliche 
   Gleichstellung kann z.B. durch die 
   Herabsetzung des Ausübungspreises oder durch 
   die Anpassung des Bezugsverhältnisses oder 
   durch eine Kombination von beidem erfolgen. 
   Eine Gleichstellung erfolgt jedoch nicht bei 
   Kapitalerhöhungen oder bei der Einziehung 
   eigener Aktien in Folge eines 
   Aktienrückkaufprogramms. 
 
   Nichtübertragbarkeit und Verfall von Optionen 
 
   Die Aktienoptionsrechte werden als nicht 
   übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die 
   Aktienoptionsrechte sind mit Ausnahme des 
   Erbfalls weder übertragbar noch 
   veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig 
   belastbar. 
 
   Die Optionsbedingungen können Sonderregeln für 
   den Fall von Pflichtverletzungen der 
   Bezugsberechtigten und die vorzeitige 
   Beendigung der Bestellung oder des 
   Beschäftigungsverhältnisses der Berechtigten 
   einschließlich eines ersatz- und 
   entschädigungslosen Verfalls von 
   Aktienoptionsrechten vorsehen. 
 
   Regelung weiterer Einzelheiten 
 
   Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die 
   weiteren Bedingungen des 
   Aktienoptionsprogramms in den 
   Aktienoptionsbedingungen für die Berechtigten 
   festzulegen. Dies umfasst insbesondere den 
   Umfang der zu gewährenden Aktienoptionsrechte, 
   Laufzeit und Ende des Aktienoptionsprogrammes, 
   weitere Einzelheiten über die Anpassung des 
   Ausübungspreises und/oder des 
   Bezugsverhältnisses bei Kapital- und 
   Strukturmaßnahmen zum Zwecke des 
   Verwässerungsschutzes, Bestimmungen über die 
   Aufteilung der Aktienoptionsrechte innerhalb 
   der Berechtigten, den Ausgabebetrag innerhalb 
   der vorgesehenen Zeiträume, das Verfahren für 
   die Zuteilung an die einzelnen berechtigten 
   Personen, das Verfahren zur Ausübung der 
   Aktienoptionsrechte, die Festlegung weiterer 
   Ausübungssperrfristen sowie weiterer 
   Verfahrensregelungen, insbesondere in Bezug 
   auf die technische Abwicklung der Ausgabe der 
   entsprechenden Aktien der Gesellschaft bzw. 
   der etwaigen Leistung einer Barzahlung nach 
   Optionsausübung bzw. der etwaigen Gewährung 
   eigener statt neuer Aktien der Gesellschaft. 
   Der Verwaltungsrat der MBB SE kann im Falle 
   außerordentlicher Entwicklungen nach 
   seinem Ermessen dieses Programm anpassen. Eine 
   Anpassung kann auch dann erforderlich sein, um 
   die Angemessenheit der Vergütung im Sinne von 
   § 87 AktG sicherzustellen 
 
   *b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals* 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu EUR 240.000,00 
   bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 
   240.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien (Bedingtes Kapital 2020/I). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung dient 
   ausschließlich der Erfüllung von 
   Optionen, die aufgrund der unter a) 
   beschriebenen Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 24. August 2020 bis zum 
   30. Juni 2025 gewährt werden. Die bedingte 
   Kapitalerhöhung ist nur soweit durchzuführen, 
   wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von 
   ihrem Recht zum Bezug auf Aktien der 
   Gesellschaft Gebrauch machen und die 
   Gesellschaft die Erfüllung der Optionen nicht 
   auf andere Weise gewährt. Die Ausgabe der 
   Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu 
   dem in der Ermächtigung bestimmten 
   Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen 
   Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
   gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben 
   werden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die 
   Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen 
   bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
   *c) Herabsetzung des Bedingten Kapitals 
   2016/I* 
 
   Die bis zum 29. Juni 2021 laufende 
   Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus dem 
   Bedingten Kapital 2016/I aufgrund des 
   Beschlusses der Hauptversammlung vom 30. Juni 
   2016 wird bei ansonsten unverändertem Inhalt 
   von EUR 3.300.000,00 auf EUR 2.500.000,00 
   herabgesetzt. 
 
   *d) Satzungsänderung* 
 
   § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt 
   geändert: 
 
   '5. Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
   2.500.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
   2016/I). Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
   soweit durchzuführen, wie die Gläubiger von 
   Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, 
   welche von der MBB SE aufgrund des 
   Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
   vom 30. Juni 2016 bis zum 29. Juni 2021 
   ausgegeben wurden, oder die Gesellschaft von 
   ihrem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht haben 
   und die Gesellschaft nicht den 
   Wandlungsanspruch auf andere Weise erfüllt 
   hat. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des 
   Geschäftsjahres gewinnbezugsberechtigt, in dem 
   sie ausgegeben werden. Der Verwaltungsrat ist 
   ermächtigt, die Einzelheiten der Durchführung 
   der jeweiligen bedingten Kapitalerhöhung 
   festzulegen.' 
 
   § 4 der Satzung wird um den folgenden neuen 
   Absatz 6 ergänzt: 
 
   '6. Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
   240.000,00 durch Ausgabe von bis zu 240.000 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt 
   erhöht (Bedingtes Kapital 2020/I). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung dient 
   ausschließlich der Erfüllung von 
   Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 24. August 2020 bis zum 
   30. Juni 2025 gewährt werden. Die bedingte 
   Kapitalerhöhung ist nur soweit durchzuführen, 
   wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von 
   ihrem Recht zum Bezug auf Aktien der 
   Gesellschaft Gebrauch machen und die 
   Gesellschaft die Erfüllung der Optionen nicht 
   auf andere Weise gewährt. Die Ausgabe der 
   Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu 
   dem in der Ermächtigung bestimmten 
   Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen 
   Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
   gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben 
   werden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die 
   Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen 
   bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
   § 11 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt 
   geändert: 
 
   '2. Der Verwaltungsrat ist zur Vornahme von 
   Satzungsänderungen berechtigt, die nur die 
   Fassung betreffen. Insbesondere ist der 
   Verwaltungsrat ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
   Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
   aus genehmigtem oder bedingtem Kapital oder 
   nach Ablauf der jeweiligen 
   Ermächtigungsfristen entsprechend dem Umfang 
   der Kapitalerhöhung aus genehmigtem oder 
   bedingtem Kapital anzupassen.' 
 
   *Bericht des Verwaltungsrats zu 
   Tagesordnungspunkt 7* 
 
   Die MBB SE will mit der Einführung des 
   Aktienoptionsprogramms den langfristigen 
   Investitions- und Anlagecharakter als 
   familiengeführte, mittelständische 
   Unternehmensgruppe mit Börsennotiz im Prime 
   Standard der Frankfurter Wertpapierbörse 
   untermauern. Der Verwaltungsrat des 
   Unternehmens ist davon überzeugt, dass der 
   Aktienkurs mittel- bis langfristig ein 
   geeignetes Instrument ist, um den Wertzuwachs 
   des Unternehmens zu bestimmen. Das 
   Geschäftsmodell der MBB SE basiert dabei auch 
   auf dem Einsatz qualifizierter, engagierter 
   Führungskräfte, die mit diesem Modell 
   einerseits einen langfristigen Anreiz, den 
   Wert der MBB SE dauerhaft und nachhaltig zu 
   erhöhen, erhalten und andererseits dem 
   Unternehmen langfristig verbunden bleiben 
   sollen. Die MBB SE sieht in der Beteiligung 
   der Führungskräfte am Aktienkapital der 
   Gesellschaft einen wichtigen Bestandteil für 
   eine unter anderem auch an den 
   Aktionärsinteressen ausgerichtete 
   Geschäftspolitik. 
 
   Aktienkursbasierte Vergütungen sind nach 
   modernen Maßstäben wichtiger Bestandteil 
   von Vergütungssystemen und international weit 
   verbreitet. Die Ausgabe von Aktienoptionen ist 
   eine Form der aktienkursbasierten Vergütung, 
   die im Gegenteil zu virtuellen Anreizsystemen 
   für die Gesellschaft den erheblichen Vorteil 
   hat, Liquidität zu sparen. 
 
   Die Bezugsberechtigten im Rahmen des 
   Aktienoptionsprogramms sind in zwei Gruppen 
   unterteilt: die Geschäftsführenden Direktoren 
   und weitere Führungskräfte der MBB SE. Zu 
   Gewährung der Aktienoptionen an die 
   vorgenannten Gruppen ist das Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossen. 
 
   Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das 
   Bezugsrecht, gegen Zahlung des 
   Ausübungspreises von EUR 60,00 eine auf den 
   Inhaber lautende Stückaktie der MBB SE mit 
   einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 zu 
   erwerben. Zur Ermittlung des Ausübungspreises 
   wurde für den 10. Juli 2020 der ungewichtete 
   XETRA-Durchschnittsschlusskurs über die dem 
   10. Juli 2020 vorausgehenden 90 Tage ermittelt 
   und auf die nächstgrößere ganze Zahl 
   aufgerundet. Der Verwaltungsrat trägt mit 

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July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

dieser langfristigen Berechnungsmethode der 
   zuletzt hohen Volatilität des Aktienkurses 
   Rechnung und erachtet den Ausübungspreis 
   deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände, 
   insbesondere der unplanmäßigen 
   Verschiebung der Hauptversammlung 2020 sowie 
   der Langfristigkeit und damit verbundenen 
   Unsicherheit des Programms für angemessen. 
 
   Die Anzahl ausübbarer Bezugsrechte hängt 
   unmittelbar mit der Zielerreichung der beiden 
   Kriterien zusammen. Für eine ausgewogene 
   Anreizstruktur sorgt dabei zum einen die 
   dynamische Ausübungsstaffel im Kriterium A, 
   deren erste drei von insgesamt neun 
   Kursschwellen nur 15 % des 
   Zielerreichungsgrades des Kriteriums 
   ausmachen, während die letzten drei Schwellen 
   zu mehr als 50 % zur Zielerreichung beitragen, 
   zum anderen auch das auf die Gesamtdauer der 
   Programmteilnahme angelegte, auf die 
   Durchschnittskursentwicklung abzielende 
   Kriterium B bei, welches sogar negativ zur 
   Zielerreichung beitragen kann. 
 
   Die Optionsrechte unterliegen neben den 
   gesetzlichen Fristen noch weiteren 
   festgelegten Wartezeiten sowie weiteren 
   Ausübungsfristen. Die Erfolgsziele richten 
   sich mit einem Zeithorizont bis 2024 an einem 
   mehrjährigen Betrachtungszeitraum aus und 
   entsprechen somit den rechtlichen 
   Anforderungen des Aktiengesetzes und des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex. Dessen 
   Forderung nach einem absoluten Höchstbetrag 
   wird ebenfalls Rechnung getragen. 
 
   Der absolute Höchstbetrag je 
   Bezugsberechtigten für ausübbare 
   Aktienoptionsrechte beträgt EUR 199,00 
   abzüglich dem Ausübungspreis je Aktie, danach 
   multipliziert mit der Gesamtanzahl der jeweils 
   dem Bezugsberechtigten zugeteilten 
   Aktienoptionsrechten. Sofern bei Ausübung der 
   Gesamtwert aus festgestellten ausübbaren 
   Aktienoptionsrechten multipliziert mit dem 
   Saldo aus dem XETRA-Schlusskurs am Tag der 
   Beschlussfassung zur Ausübung abzüglich dem 
   Ausübungspreis je Aktie den Höchstbetrag 
   übersteigt, wird die Anzahl der ausübbaren 
   Aktienoptionsrechte so lange reduziert, bis 
   der absolute Höchstbetrag erreicht wird. Die 
   so ermittelte Anzahl abgerundeter 
   Aktienoptionsrechte ist ausübbar, die nicht 
   berücksichtigte Anzahl von 
   Aktienoptionsrechten verfällt ersatz- und 
   entschädigungslos. Der geldwerte Vorteil der 
   ausgeübten Aktienoptionsrechte wird durch die 
   MBB SE versteuert. 
 
   Das zur Durchführung des neuen 
   Aktienoptionsprogramms 2020 vorgesehene 
   Bedingte Kapital 2020/I ist auf ein Volumen 
   von bis zu EUR 240.000,00 und damit bis zu 
   240.000 Stückaktien beschränkt, also höchstens 
   rund 4,04 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung EUR 5.940.751 betragenden 
   Grundkapitals beschränkt, und bleibt damit 
   deutlich unterhalb der gesetzlichen 
   Höchstgrenze von 10 %. Die Ausgabe neuer 
   Aktien zur Erfüllung des 
   Aktienoptionsprogramms führt daher zu einer 
   maximalen Verwässerung der Altaktionäre von 
   4,04 %. 
 
   Der Verwaltungsrat ist der Überzeugung, 
   dass bei dem Aktienoptionsprogramm 2020 unter 
   Abwägung der Vorteile und Nachteile für die 
   Aktionäre die Vorteile deutlich überwiegen, 
   weil trotz der eintretenden, allerdings 
   deutlich unterhalb der gesetzlichen Schwelle 
   von 10 % liegenden möglichen 
   Anteilsverwässerung alle Aktionäre von dem 
   Erreichen langfristiger Wachstumsziele und von 
   der Kursentwicklung der Aktie der MBB SE 
   profitieren werden, so dass der mit dem 
   Aktienoptionsprogramm für das Management 
   geschaffene zielgerichtete und nachhaltige 
   Leistungsanreiz im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre zu einer nachhaltigen 
   Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen 
   geeignet ist. 
8. *Neufassung von § 21 Abs. 3 der Satzung (Recht 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. Nach § 16 Abs. 3 der Satzung 
   der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben 
   der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 
   S. 1 AktG zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform und in deutscher 
   oder englischer Sprache erstellter Nachweis 
   des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. Um ein Abweichen der 
   Regelungen zu diesem Nachweis für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts 
   in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll 
   bereits jetzt die Anpassung der Satzung 
   beschlossen werden. Die Gesellschaft soll 
   durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 21 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '3. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch 
   den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 
   AktG erforderlich. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
   21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen 
   und muss der Gesellschaft unter der in der 
   Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag 
   der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. 
   Der Verwaltungsrat kann in der Einberufung 
   eine kürzere, in Tagen bemessene Frist 
   festlegen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
   für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
   nur, wer den Nachweis form- und fristgerecht 
   erbracht hat.' 
9. *Beschlussfassung über die Höhe der 
   D&O-Versicherung der Mitglieder des 
   Verwaltungsrats* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Der Beschluss über die Vergütung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrates in der Fassung 
   des Hauptversammlungsbeschlusses vom 28. Juni 
   2017 zu TOP 6 wird dahin geändert, dass die 
   Versicherungssumme der D&O-Versicherung von 
   bis zu EUR 36.000.000,00 auf bis zu EUR 
   70.000.000,00 erhöht wird. Der Verwaltungsrat 
   schlägt vor, den Beschluss wie folgt neu zu 
   fassen: 
 
   Die Gesellschaft schließt für ihre Organe 
   und Leitenden Angestellten eine 
   D&O-Versicherung zu den marktüblichen 
   Bedingungen (einschließlich eines 
   angemessenen Selbstbehaltes) mit einer 
   Versicherungssumme bis zu EUR 70.000.000,00 
   ab, die auch die Verwaltungsratsmitglieder als 
   Begünstigte einbeziehen wird; der 
   Versicherungsschutz wird für jedes 
   Verwaltungsratsmitglied für die Dauer von 
   zwölf Jahren nach dessen Ausscheiden 
   aufrechterhalten. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1.  *Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
    Ausübung des Stimmrechts auf der 
    Hauptversammlung sind nur diejenigen 
    Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis 
    zum Ablauf des 17. August 2020, 24:00 Uhr 
    (MESZ), vor der Versammlung unter der 
    nachstehenden Adresse 
 
     MBB SE 
     c/o Link Market Services GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München 
     oder per E-Mail: 
     inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
    angemeldet und gegenüber der Gesellschaft 
    unter dieser Adresse (oder per E-Mail) den 
    von ihrem depotführenden Institut erstellten 
    Nachweis erbracht haben, dass sie zu Beginn 
    des 21. Tages (Nachweisstichtag) vor der 
    Versammlung (3. August 2020, 00:00 Uhr 
    (MESZ)) Aktionär der Gesellschaft waren. Die 
    Anmeldung und der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b 
    BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
    Sprache erfolgen. 
 
    Als Aktionär gilt im Verhältnis zur 
    Gesellschaft für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts nur, wer den Nachweis des 
    Anteilsbesitzes erbracht hat. 
    Teilnahmeberechtigung und Umfang des 
    Stimmrechts richten sich allein nach dem 
    Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum 
    Nachweisstichtag. Eine vollständige oder 
    teilweise Veräußerung des 
    Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
    bleibt möglich, d.h., der Nachweisstichtag 
    führt zu keiner Veräußerungssperre. Eine 
    Veräußerung nach dem Nachweisstichtag 
    hat keinen Einfluss auf das Recht zur 

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July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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