DJ DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.08.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: MBB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.08.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-07-14 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. MBB SE Berlin Wertpapierkennnummer: A0ETBQ ISIN: DE000A0ETBQ4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 24. August 2020 in Berlin Die MBB SE mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre Aktionäre zu der am Montag, den 24. August 2020 um 10:00 Uhr im Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Straße 41, 10789 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die MBB SE und den Konzern, des Vorschlags des Verwaltungsrats für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Der Verwaltungsrat hat den von den Geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 1. April 2020 gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019* Der Verwaltungsrat schlägt vor, den zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 188.334.804,66 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende von *EUR 0,70* je dividendenberechtigter Stückaktie mit voller Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 2019 *EUR 4.152.577,10*; b) Vortrag auf neue Rechnung *EUR 184.182.227,56*. Die Dividende ist am 27. August 2020 fällig. Sofern die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Die Gesellschaft hält aktuell 8.498 eigene Aktien. Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt daher 5.932.253 Stück im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger dividendenberechtigte Stückaktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,70 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvorschlag vorsieht. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführenden Direktoren der MBB SE für das Geschäftsjahr 2019* Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats der MBB SE für das Geschäftsjahr 2019* Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, Georg-Glock-Str. 4, 40474 Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 6. *Beschlussfassung über die Neuwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats* Mit dem Ablauf des 8. März 2021 - und damit vor der Durchführung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung - endet die Amtszeit aller im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses vom 30. Juni 2014 bzw. von der Hauptversammlung am 28. Juni 2018 gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats, sodass eine Neuwahl erforderlich ist. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats bestimmt sich nach Art. 43 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. § 23 Abs. 1 und 24 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO (SEAG) sowie § 10 der Satzung der MBB SE. Danach besteht der Verwaltungsrat aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Aktionäre, die zusammen etwa 65 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten, haben vorgeschlagen, die nachstehenden Personen in den Verwaltungsrat zu wählen. Der Verwaltungsrat hat sich diesen Aktionärswahlvorschlag zu eigen gemacht und schlägt nachfolgend vor, die folgenden Personen in den Verwaltungsrat zu wählen: 1. Herrn Anton Breitkopf, Diplom-Betriebswirt, Mitglied des Verwaltungsrats der MBB SE, geboren am 31. März 1962, Köln, 2. Herrn Gert-Maria Freimuth, Diplom-Kaufmann, Vorsitzender des Verwaltungsrats der MBB SE, geboren am 10. August 1965, Münster, 3. Herr Dr. Christof Nesemeier, Diplom-Kaufmann, Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführender Direktor (CEO) der MBB SE, geboren am 16. Dezember 1965, Berlin, 4. Herrn Dr. Peter Niggemann, Rechtsanwalt, Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats der MBB SE, geboren am 4. Februar 1965, Düsseldorf. Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des jeweiligen Mitglieds des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, längstens jedoch bis zum 23. August 2026. In Bezug auf die zur Wahl vorgeschlagenen Verwaltungsratsmitglieder werden gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG folgende Angaben gemacht: Die unter diesem Tagesordnungspunkt zur Wahl in den Verwaltungsrat vorgeschlagenen Kandidaten sind bei den nachfolgende jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglieder in einem anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsrat bzw. in den nachfolgend jeweils unter b) aufgeführten Gesellschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 1. Anton Breitkopf a) Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der DTS IT AG, Herford Aufsichtsrat der Delignit AG, Blomberg b) keine 2. Gert-Maria Freimuth a) Vorsitzender des Aufsichtsrats der Aumann AG, Beelen Vorsitzender des Aufsichtsrats der DTS IT AG, Herford Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Delignit AG, Blomberg b) Mitglied im Kuratorium der St. Franziskus-Stiftung, Münster 3. Dr. Christof Nesemeier a) Aufsichtsratsvorsitzender der Delignit AG, Blomberg Aufsichtsrat der Aumann AG, Beelen b) keine 4. Dr. Peter Niggemann a) keine b) keine Herr Breitkopf, Herr Freimuth sowie Herr Dr. Nesemeier stehen aufgrund ihrer Aufsichtsratstätigkeit in den vorgenannten Gesellschaften in einer geschäftlichen Beziehung zur MBB SE sowie der Aumann AG, der DTS IT AG und der Delignit AG, drei mittelbaren Tochtergesellschaften der MBB SE, im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Verwaltungsrat hat Herrn Breitkopf und Herrn Freimuth im Rahmen konkreter Einzelprojekte mit Beratungsleistungen beauftragt. Diese gehen über den Umfang hinaus, der aufgrund der Organstellung ohnehin geschuldet ist. Hierfür besteht für Herrn Breitkopf ein Budgetrahmen von EUR 150.000 pro zwölf Monate bei einem Tagessatz von EUR 1.500 und für Herrn Freimuth ein Budgetrahmen von EUR 140.000 pro zwölf Monate bei einem Tagessatz von EUR 2.000. Herr Dr. Nesemeier erhält eine Vergütung als Chief Executive Officer der Gesellschaft, auf die seine Verwaltungsratsvergütung vollständig angerechnet wird und die im Vergütungsbericht im Anhang des Geschäftsberichts 2019 dargestellt ist. Herr Breitkopf und Herr Dr. Nesemeier haben zudem Ansprüche aus dem langfristigen aktienkursbasierten Bonusprogramm erworben, die auch zukünftig Bestand haben werden. Weitere Details hierzu finden sich im Vergütungsbericht im Anhang des Geschäftsberichts 2019. Die Lebensläufe von Herrn Breitkopf, Herrn Freimuth, Herrn Dr. Nesemeier sowie Herrn Dr. Niggemann finden Sie in der Anlage zu dieser Einladung, auch zum Download auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mbb.com/hv 7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2020) und über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020/I, die Anpassung des Bedingten Kapitals 2016/I und entsprechende Satzungsänderung* Der Verwaltungsrat schlägt vor, im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms ('*Aktienoptionsprogramm 2020*') Geschäftsführenden Direktoren sowie weiteren Führungskräften der MBB SE Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft auszugeben.
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Bisher besteht bei der Gesellschaft bereits ein Bedingtes Kapital in Höhe von EUR 3.300.000 (Bedingtes Kapital 2016/I), welches 50 % des bei der Beschlussfassung im Jahr 2016 bestehenden Grundkapitals von EUR 6.600.000 entspricht. Da das aktuelle Grundkapital geringer ist, und zudem EUR 240.000 für das Aktienoptionsprogramm 2020 Verwendung finden sollen, schlägt der Verwaltungsrat vor, zugleich mit der Schaffung des Bedingten Kapitals 2020 das Bedingte Kapital 2016/I auf EUR 2.500.000 herabzusetzen. Damit beträgt die Summe der Bedingten Kapitalia EUR 2.740.000 und liegt damit unter der gesetzlichen Grenze von 50 % des aktuellen Grundkapitals. Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen: *a) Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2020)* Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2025 bis zu 240.000 Bezugsrechte auf bis zu 240.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft an Bezugsberechtigte im Sinne des § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG zu gewähren. Die Ausgabe der Optionsrechte erfolgt nach Maßgabe der folgenden Eckpunkte: Kreis der Bezugsberechtigten Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Geschäftsführenden Direktoren und weitere Führungskräfte der MBB SE. Dabei werden 200.000 Aktienoptionsrechte an Geschäftsführende Direktoren der MBB SE gewährt. 40.000 Aktienoptionsrechte werden an weitere Führungskräfte der MBB SE gewährt. Die Verteilung erfolgt jeweils durch Beschluss des Verwaltungsrats. Die Geschäftsführenden Direktoren haben bzgl. der Verteilung an die Führungskräfte der MBB SE ein Vorschlagsrecht. Den Aktionären der Gesellschaft steht kein gesetzliches Bezugsrecht auf die Aktienoptionen zu. Einräumung der Optionen, Ausgabebetrag und Inhalt des Optionsrechts, Erfolgsziel Das Optionsprogramm basiert auf der Kursentwicklung der MBB SE Aktie im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) im Zeitraum des Aktienoptionsprogramms. Die Höhe einer Ausübbarkeit von ausgegebenen Aktienoptionsrechten wird anhand eines Kurs-Kriterien-Modells ermittelt. Dieses Modell setzt sich aus einem Kriterium A (Überschreitung von Kurs-Schwellen) und einem Kriterium B (erreichter Durchschnittskurs) zusammen. Jedes Kriterium ermittelt eine prozentuale Ausübbarkeit bezogen auf die ausgegebenen Aktienoptionsrechte. Das Kriterium A basiert auf dem Erreichen eines Kurs-Schwellenwertes. Der jeweilige Schwellenwert gilt als erfüllt, wenn dieser Wert per 90 XETRA-Handelstagen (als gleitender Durchschnitt auf Basis des jeweiligen Tages-Schlusskurses) erreicht oder überschritten und in diesem Zeitraum in Summe mindestens 90.000 Aktien auf XETRA gehandelt wurden. Es gelten folgende Kurs-Schwellenwerte: Kurs-Schwellenwert kumulierte prozentuale Ausübbarkeit ausgegebener Aktienoptionsrechte EUR 77,00 1,8 % EUR 88,00 4,8 % EUR 99,00 9 % EUR 111,00 14,4 % EUR 122,00 21 % EUR 133,00 28,8 % EUR 144,00 37,8 % EUR 155,00 48 % EUR 166,00 60 % Das Kriterium A ermöglicht bei Erreichung des Kurs-Schwellenwertes von EUR 166,00 je Aktie maximal eine rechnerische prozentuale Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionsrechte in Höhe von 60 %. Die Feststellung des Erreichens eines Schwellenwertes obliegt dem Verwaltungsrat der MBB SE, der die Erreichung von Kurs-Schwellenwerten während der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms fortlaufend ermittelt und dokumentiert. Wurde ein Schwellenwert erreicht, entfällt dieser Schwellenwert ersatzlos. Schwellenwerte, die bis zur Hauptversammlung 2020 erreicht worden sind, entfallen ebenfalls ersatzlos und werden darüber hinaus aus der kumulierten Zielerreichung herausgerechnet. Es gilt dann der nächstfolgende, höhere Schwellenwert als neuer Ausgangswert. Nach Ende des Aktienoptionsprogramms ermittelt der Verwaltungsrat unverzüglich, welches während der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms der höchste erreichte Schwellenwert war. Es kommt hier also nicht auf den Aktienkurs bei Ende des Aktienoptionsprogramms an, sondern auf den - nach Maßgabe der obigen Kriterien zu berechnenden - Kurshöchststand während der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms. Ebenso ermittelt der Verwaltungsrat nach Ende des Aktienoptionsprogramms den rechnerischen prozentualen Umfang der Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionen unter dem Kriterium A. Das Kriterium B bewertet am Ende des Aktienoptionsprogramms den erreichten Durchschnittskurs mit seiner Steigerung gemessen an der Zielvorgabe. Die Zielvorgabe ist ein Durchschnittskurs am Ende der Wartezeit in Höhe von EUR 110,00, woraus sich eine Kurssteigerung in Höhe von EUR 50,00 zum Ausübungspreis in Höhe von EUR 60,00 als weiterer Zielwert ergibt. Der Durchschnittskurs wird ermittelt aus der Summe der Tagesschlusskurse dividiert durch die Summe der Handelstage. Es gilt der Tagesschlusskurs im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutschen Börse AG in Frankfurt (oder einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem). Der erste zu berücksichtigende Tagesschlusskurs ist der Tagesschlusskurs einen Handelstag vor dem Inkrafttreten des Aktienoptionsprogrammes. Der letzte zu berücksichtigende Tagesschlusskurs ist der Tagesschlusskurs am letzten Handelstag der Wartefrist. Die Zielvorgabe kann folglich mit großer Wahrscheinlichkeit nur dann erreicht werden, wenn der XETRA Aktienkurs der MBB SE über längere Zeiten oberhalb von EUR 110,00 notiert. Das Kriterium B wird wie folgt berechnet: Die Differenz zwischen dem erreichten Durchschnittskurs und dem Ausübungspreis wird in das Verhältnis zum Zielwert von EUR 50,00 gesetzt. Der so ermittelte prozentuale Wert kann größer als 100 %, kann aber auch kleiner als 0 %, d.h. negativ sein. Der sich ergebende prozentuale Wert wird abschließend mit 60 % gewichtet (Klarstellung: mit dem Faktor 0,6 multipliziert). Dieser gewichtete Wert gibt die prozentuale Ausübbarkeit bezogen auf die ausgegebenen Aktienoptionen an. Es kann auch ein negativer Wert von ausübbaren Aktienoptionsrechten entstehen. Nach Ende des Aktienoptionsprogramms ermittelt der Verwaltungsrat unverzüglich den rechnerischen prozentualen Umfang der Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionen unter dem Kriterium B. Sodann addiert der Verwaltungsrat die rechnerischen Ergebnisse der beiden Kriterien. Im Zuge der Addition kann sich ein rechnerischer Wert von mehr als 100 % ergeben. Der tatsächliche prozentuale Umfang der Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionen ist jedoch auf maximal 100 % begrenzt. Liegt der Umfang der Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionen über 100 %, verfällt der über 100 % hinausgehende Anteil der ausgegebenen Aktienoptionen mit Ablauf der Wartefrist ersatz- und entschädigungslos. Liegt der Umfang der Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionen unter 100 %, verfällt der nicht ausübbar gewordene Anteil der ausgegebenen Aktienoptionen mit Ablauf der Wartefrist ersatz- und entschädigungslos. Ausübungspreis Der Ausübungspreis beträgt EUR 60,00 je Aktie. Wartezeit und Ausübungszeiträume Sofern die Voraussetzungen für die Ausübung der Optionsrechte vorliegen, können diese insbesondere nur dann ausgeübt werden, wenn ein zwölfmonatiges, unterbrechungsfreies und ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis des Bezugsberechtigten mit der MBB SE vorliegt und die Wartefrist von vier Jahren zuzüglich eines Werktages beginnend ab dem Tag der Ausgabe abgelaufen ist. Ferner ist die Ausübung nur dann möglich, wenn der Verwaltungsrat die Ausübbarkeit, die Gesamthöhe der ausübbaren Aktienoptionsrechte sowie den Ausübungspreis durch Beschluss festgestellt hat. Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die sich aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere der Marktmissbrauchsverordnung ergeben. Der Tag der Ausgabe der Aktienoptionsrechte gemäß diesem Aktienoptionsprogramm ist der der Hauptversammlung folgende erste Werktag. An diesem Tag tritt das Aktienoptionsprogramm in Kraft. Das Aktienoptionsprogramm endet beginnend ab dem Tag der Ausgabe nach vier Jahren und einem weiteren, folgenden Werktag. Höchstbetrag Der absolute Höchstbetrag je Bezugsberechtigten für ausübbare Aktienoptionsrechte beträgt EUR 199,00 abzüglich dem Ausübungspreis je Aktie, danach multipliziert mit der Gesamtanzahl der jeweils dem Bezugsberechtigten zugeteilten Aktienoptionsrechten. Sofern bei Ausübung der Gesamtwert aus festgestellten ausübbaren Aktienoptionsrechten multipliziert mit dem Saldo aus dem XETRA-Schlusskurs am Tag der Beschlussfassung zur Ausübung abzüglich dem Ausübungspreis je Aktie den Höchstbetrag übersteigt, wird die Anzahl der ausübbaren Aktienoptionsrechte so lange reduziert, bis
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der absolute Höchstbetrag erreicht wird. Die so ermittelte Anzahl abgerundeter Aktienoptionsrechte ist ausübbar, die nicht berücksichtigte Anzahl von Aktienoptionsrechten verfällt ersatz- und entschädigungslos. Versteuerung Der geldwerte Vorteil der ausgeübten Aktienoptionsrechte wird durch die MBB SE versteuert. Anpassung bei Kapitalmaßnahmen, Verwässerungsschutz Führt die Gesellschaft innerhalb der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms Kapitalmaßnahmen durch, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, die Bezugsberechtigten wirtschaftlich gleichzustellen. Die wirtschaftliche Gleichstellung kann z.B. durch die Herabsetzung des Ausübungspreises oder durch die Anpassung des Bezugsverhältnisses oder durch eine Kombination von beidem erfolgen. Eine Gleichstellung erfolgt jedoch nicht bei Kapitalerhöhungen oder bei der Einziehung eigener Aktien in Folge eines Aktienrückkaufprogramms. Nichtübertragbarkeit und Verfall von Optionen Die Aktienoptionsrechte werden als nicht übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die Aktienoptionsrechte sind mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar. Die Optionsbedingungen können Sonderregeln für den Fall von Pflichtverletzungen der Bezugsberechtigten und die vorzeitige Beendigung der Bestellung oder des Beschäftigungsverhältnisses der Berechtigten einschließlich eines ersatz- und entschädigungslosen Verfalls von Aktienoptionsrechten vorsehen. Regelung weiterer Einzelheiten Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms in den Aktienoptionsbedingungen für die Berechtigten festzulegen. Dies umfasst insbesondere den Umfang der zu gewährenden Aktienoptionsrechte, Laufzeit und Ende des Aktienoptionsprogrammes, weitere Einzelheiten über die Anpassung des Ausübungspreises und/oder des Bezugsverhältnisses bei Kapital- und Strukturmaßnahmen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes, Bestimmungen über die Aufteilung der Aktienoptionsrechte innerhalb der Berechtigten, den Ausgabebetrag innerhalb der vorgesehenen Zeiträume, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten Personen, das Verfahren zur Ausübung der Aktienoptionsrechte, die Festlegung weiterer Ausübungssperrfristen sowie weiterer Verfahrensregelungen, insbesondere in Bezug auf die technische Abwicklung der Ausgabe der entsprechenden Aktien der Gesellschaft bzw. der etwaigen Leistung einer Barzahlung nach Optionsausübung bzw. der etwaigen Gewährung eigener statt neuer Aktien der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat der MBB SE kann im Falle außerordentlicher Entwicklungen nach seinem Ermessen dieses Programm anpassen. Eine Anpassung kann auch dann erforderlich sein, um die Angemessenheit der Vergütung im Sinne von § 87 AktG sicherzustellen *b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals* Das Grundkapital wird um bis zu EUR 240.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 240.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital 2020/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Optionen, die aufgrund der unter a) beschriebenen Ermächtigung der Hauptversammlung vom 24. August 2020 bis zum 30. Juni 2025 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur soweit durchzuführen, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum Bezug auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft die Erfüllung der Optionen nicht auf andere Weise gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu dem in der Ermächtigung bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben werden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. *c) Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2016/I* Die bis zum 29. Juni 2021 laufende Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2016/I aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30. Juni 2016 wird bei ansonsten unverändertem Inhalt von EUR 3.300.000,00 auf EUR 2.500.000,00 herabgesetzt. *d) Satzungsänderung* § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt geändert: '5. Das Grundkapital wird um bis zu EUR 2.500.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/I). Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur soweit durchzuführen, wie die Gläubiger von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, welche von der MBB SE aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30. Juni 2016 bis zum 29. Juni 2021 ausgegeben wurden, oder die Gesellschaft von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht haben und die Gesellschaft nicht den Wandlungsanspruch auf andere Weise erfüllt hat. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben werden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.' § 4 der Satzung wird um den folgenden neuen Absatz 6 ergänzt: '6. Das Grundkapital wird um bis zu EUR 240.000,00 durch Ausgabe von bis zu 240.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 24. August 2020 bis zum 30. Juni 2025 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur soweit durchzuführen, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum Bezug auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft die Erfüllung der Optionen nicht auf andere Weise gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu dem in der Ermächtigung bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben werden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. § 11 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt geändert: '2. Der Verwaltungsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen. Insbesondere ist der Verwaltungsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus genehmigtem oder bedingtem Kapital oder nach Ablauf der jeweiligen Ermächtigungsfristen entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem oder bedingtem Kapital anzupassen.' *Bericht des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 7* Die MBB SE will mit der Einführung des Aktienoptionsprogramms den langfristigen Investitions- und Anlagecharakter als familiengeführte, mittelständische Unternehmensgruppe mit Börsennotiz im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse untermauern. Der Verwaltungsrat des Unternehmens ist davon überzeugt, dass der Aktienkurs mittel- bis langfristig ein geeignetes Instrument ist, um den Wertzuwachs des Unternehmens zu bestimmen. Das Geschäftsmodell der MBB SE basiert dabei auch auf dem Einsatz qualifizierter, engagierter Führungskräfte, die mit diesem Modell einerseits einen langfristigen Anreiz, den Wert der MBB SE dauerhaft und nachhaltig zu erhöhen, erhalten und andererseits dem Unternehmen langfristig verbunden bleiben sollen. Die MBB SE sieht in der Beteiligung der Führungskräfte am Aktienkapital der Gesellschaft einen wichtigen Bestandteil für eine unter anderem auch an den Aktionärsinteressen ausgerichtete Geschäftspolitik. Aktienkursbasierte Vergütungen sind nach modernen Maßstäben wichtiger Bestandteil von Vergütungssystemen und international weit verbreitet. Die Ausgabe von Aktienoptionen ist eine Form der aktienkursbasierten Vergütung, die im Gegenteil zu virtuellen Anreizsystemen für die Gesellschaft den erheblichen Vorteil hat, Liquidität zu sparen. Die Bezugsberechtigten im Rahmen des Aktienoptionsprogramms sind in zwei Gruppen unterteilt: die Geschäftsführenden Direktoren und weitere Führungskräfte der MBB SE. Zu Gewährung der Aktienoptionen an die vorgenannten Gruppen ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das Bezugsrecht, gegen Zahlung des Ausübungspreises von EUR 60,00 eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der MBB SE mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 zu erwerben. Zur Ermittlung des Ausübungspreises wurde für den 10. Juli 2020 der ungewichtete XETRA-Durchschnittsschlusskurs über die dem 10. Juli 2020 vorausgehenden 90 Tage ermittelt und auf die nächstgrößere ganze Zahl aufgerundet. Der Verwaltungsrat trägt mit
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dieser langfristigen Berechnungsmethode der zuletzt hohen Volatilität des Aktienkurses Rechnung und erachtet den Ausübungspreis deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der unplanmäßigen Verschiebung der Hauptversammlung 2020 sowie der Langfristigkeit und damit verbundenen Unsicherheit des Programms für angemessen. Die Anzahl ausübbarer Bezugsrechte hängt unmittelbar mit der Zielerreichung der beiden Kriterien zusammen. Für eine ausgewogene Anreizstruktur sorgt dabei zum einen die dynamische Ausübungsstaffel im Kriterium A, deren erste drei von insgesamt neun Kursschwellen nur 15 % des Zielerreichungsgrades des Kriteriums ausmachen, während die letzten drei Schwellen zu mehr als 50 % zur Zielerreichung beitragen, zum anderen auch das auf die Gesamtdauer der Programmteilnahme angelegte, auf die Durchschnittskursentwicklung abzielende Kriterium B bei, welches sogar negativ zur Zielerreichung beitragen kann. Die Optionsrechte unterliegen neben den gesetzlichen Fristen noch weiteren festgelegten Wartezeiten sowie weiteren Ausübungsfristen. Die Erfolgsziele richten sich mit einem Zeithorizont bis 2024 an einem mehrjährigen Betrachtungszeitraum aus und entsprechen somit den rechtlichen Anforderungen des Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate Governance Kodex. Dessen Forderung nach einem absoluten Höchstbetrag wird ebenfalls Rechnung getragen. Der absolute Höchstbetrag je Bezugsberechtigten für ausübbare Aktienoptionsrechte beträgt EUR 199,00 abzüglich dem Ausübungspreis je Aktie, danach multipliziert mit der Gesamtanzahl der jeweils dem Bezugsberechtigten zugeteilten Aktienoptionsrechten. Sofern bei Ausübung der Gesamtwert aus festgestellten ausübbaren Aktienoptionsrechten multipliziert mit dem Saldo aus dem XETRA-Schlusskurs am Tag der Beschlussfassung zur Ausübung abzüglich dem Ausübungspreis je Aktie den Höchstbetrag übersteigt, wird die Anzahl der ausübbaren Aktienoptionsrechte so lange reduziert, bis der absolute Höchstbetrag erreicht wird. Die so ermittelte Anzahl abgerundeter Aktienoptionsrechte ist ausübbar, die nicht berücksichtigte Anzahl von Aktienoptionsrechten verfällt ersatz- und entschädigungslos. Der geldwerte Vorteil der ausgeübten Aktienoptionsrechte wird durch die MBB SE versteuert. Das zur Durchführung des neuen Aktienoptionsprogramms 2020 vorgesehene Bedingte Kapital 2020/I ist auf ein Volumen von bis zu EUR 240.000,00 und damit bis zu 240.000 Stückaktien beschränkt, also höchstens rund 4,04 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung EUR 5.940.751 betragenden Grundkapitals beschränkt, und bleibt damit deutlich unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze von 10 %. Die Ausgabe neuer Aktien zur Erfüllung des Aktienoptionsprogramms führt daher zu einer maximalen Verwässerung der Altaktionäre von 4,04 %. Der Verwaltungsrat ist der Überzeugung, dass bei dem Aktienoptionsprogramm 2020 unter Abwägung der Vorteile und Nachteile für die Aktionäre die Vorteile deutlich überwiegen, weil trotz der eintretenden, allerdings deutlich unterhalb der gesetzlichen Schwelle von 10 % liegenden möglichen Anteilsverwässerung alle Aktionäre von dem Erreichen langfristiger Wachstumsziele und von der Kursentwicklung der Aktie der MBB SE profitieren werden, so dass der mit dem Aktienoptionsprogramm für das Management geschaffene zielgerichtete und nachhaltige Leistungsanreiz im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen geeignet ist. 8. *Neufassung von § 21 Abs. 3 der Satzung (Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung)* Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Die Gesellschaft soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, zu beschließen: § 21 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '3. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Der Verwaltungsrat kann in der Einberufung eine kürzere, in Tagen bemessene Frist festlegen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis form- und fristgerecht erbracht hat.' 9. *Beschlussfassung über die Höhe der D&O-Versicherung der Mitglieder des Verwaltungsrats* Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Der Beschluss über die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates in der Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 28. Juni 2017 zu TOP 6 wird dahin geändert, dass die Versicherungssumme der D&O-Versicherung von bis zu EUR 36.000.000,00 auf bis zu EUR 70.000.000,00 erhöht wird. Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Beschluss wie folgt neu zu fassen: Die Gesellschaft schließt für ihre Organe und Leitenden Angestellten eine D&O-Versicherung zu den marktüblichen Bedingungen (einschließlich eines angemessenen Selbstbehaltes) mit einer Versicherungssumme bis zu EUR 70.000.000,00 ab, die auch die Verwaltungsratsmitglieder als Begünstigte einbeziehen wird; der Versicherungsschutz wird für jedes Verwaltungsratsmitglied für die Dauer von zwölf Jahren nach dessen Ausscheiden aufrechterhalten. II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 1. *Teilnahme an der Hauptversammlung* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts auf der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 17. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), vor der Versammlung unter der nachstehenden Adresse MBB SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de angemeldet und gegenüber der Gesellschaft unter dieser Adresse (oder per E-Mail) den von ihrem depotführenden Institut erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages (Nachweisstichtag) vor der Versammlung (3. August 2020, 00:00 Uhr (MESZ)) Aktionär der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts richten sich allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, d.h., der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das Recht zur
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July 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)