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DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.08.2020 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: EASY SOFTWARE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
20.08.2020 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-07-14 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
EASY SOFTWARE AG Mülheim an der Ruhr ISIN DE000A2YN991 
WKN A2YN99 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am 20. August 2020 Wir laden die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zu der am 20. August 2020, 10:00 Uhr, 
als virtuelle Hauptversammlung stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten ein. 
 
Die gesamte Versammlung wird in Form einer virtuellen 
Hauptversammlung abgehalten und für Aktionäre und 
Aktionärsvertreter aus den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft, Am Hauptbahnhof 4, 45468 Mülheim an der 
Ruhr, im Internet über den passwortgeschützten 
Internetservice der Gesellschaft zur Hauptversammlung 
unter der Internetadresse 
 
www.easy-software.com 
 
in der Rubrik 'EASY GRUPPE', dort 'INVESTOR RELATIONS' 
unter dem Abschnitt 'Hauptversammlung' in Bild und Ton 
live übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich im 
Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an 
den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie die näheren 
Hinweise zur Durchführung der virtuellen 
Hauptversammlung in Abschnitt III. dieser Einladung 
'_Weitere Informationen und Hinweise zur 
Hauptversammlung_'. 
 
I. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses mit dem 
   zusammengefassten Lagebericht der EASY SOFTWARE 
   AG und des EASY-Konzerns für das Geschäftsjahr 
   2019 einschließlich der erläuternden 
   Berichte zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 28. April 2020 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung entfällt daher nach 
   den gesetzlichen Bestimmungen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Jahresabschluss der Gesellschaft weist 
   einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 7.301.935,41 
   aus. Um der Gesellschaft angesichts der 
   Unwägbarkeiten der wirtschaftlichen 
   Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Handlungs- 
   und Finanzierungsoptionen offen zu halten, 
   einschließlich erforderlichenfalls der 
   Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, welche nach 
   aktuellem Diskussionsstand im Falle von 
   Dividendenausschüttungen nicht zur Verfügung 
   stehen, halten Vorstand und Aufsichtsrat 
   derzeit eine Gewinneinbehaltung für geboten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
 
    den im festgestellten Jahresabschluss zum 
    31. Dezember 2019 ausgewiesenen 
    Bilanzgewinn in Höhe von EUR 7.301.935,41 
    auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat Herrn Dieter Weißhaar 
   am 20. März 2020 als Mitglied und Vorsitzenden 
   des Vorstands der Gesellschaft mit sofortiger 
   Wirkung aus wichtigem Grund abberufen. Grund 
   dafür sind die Ergebnisse einer durch den 
   Aufsichtsrat durchgeführten Compliance-Prüfung 
   von Geschäftsführungsmaßnahmen des 
   Vorstandsmitglieds Dieter Weißhaar. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
 
    die Beschlussfassung über die Entlastung 
    des im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglieds des Vorstands Dieter 
    Weißhaar für das Geschäftsjahr 2019 
    bis zur nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung zu vertagen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
      Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid 
      für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen; 
   b) dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
      Aufsichtsratsmitglied Stefan ten 
      Doornkaat für das Geschäftsjahr 2019 
      Entlastung zu erteilen; 
   c) dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
      Aufsichtsratsmitglied Armin Steiner für 
      das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen; 
   d) dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
      Aufsichtsratsmitglied Thomas Mayerbacher 
      für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 und des Prüfers für die etwaige 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum 
    Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und 
    den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
    2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht des verkürzten 
    Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
    des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres 
    2020 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mit 
   oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) sowie 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 6. 
   August 2019 wurde der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. August 
   2020 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
   oder auf den Namen lautende Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag 
   von bis zu EUR 20,0 Mio. mit einer Laufzeit von 
   mindestens drei Jahren auszugeben und den 
   Inhabern oder Gläubigern von Optionsanleihen 
   Optionsrechte oder -pflichten bzw. den Inhabern 
   oder Gläubigern von Wandelanleihen 
   Wandlungsrechte oder -pflichten für Stückaktien 
   der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
   des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
   2.000.000,00 nach näherer Maßgabe der 
   Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu 
   gewähren oder aufzuerlegen. Der Vorstand hat 
   von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch 
   gemacht. Da die Ermächtigung am 31. August 2020 
   ausläuft und um der Gesellschaft die benötigte 
   Flexibilität bei der Finanzierung zu geben, 
   soll die noch bestehende Ermächtigung 
   aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung 
   ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Aufhebung der Ermächtigung vom 6. August 
      2019* 
 
      Die von der Hauptversammlung am 6. August 
      2019 zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossene 
      Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
      Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20,0 Mio. 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats wird 
      aufgehoben. 
   b) *Volumen* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. 
      August 2025 einmalig oder mehrfach 
      Wandelschuldverschreibungen mit oder ohne 
      Wandlungs- oder Bezugsrechten (nachfolgend 
      auch '*Schuldverschreibungen*' genannt) im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      13.000.000,00, einer Laufzeit von fünf 
      Jahren bei einer Wandlungspflicht am Ende 
      der Laufzeit zu begeben. Den Inhabern der 
      im vorhergehenden Satz genannten 
      Schuldverschreibungen steht darüber hinaus 
      ein jederzeitiges Wandlungsrecht in Aktien 
      der Gesellschaft zu. Das bedeutet, den 
      Inhabern der genannten 
      Schuldverschreibungen können Wandlungs- 
      oder Bezugsrechte auf bis zu 1.300.000 auf 
      den Namen lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
      am Grundkapital in Höhe von insgesamt bis 
      zu EUR 1.300.000,00 gewährt werden. Die 
      Wandlungs- und Bezugsrechte können aus 
      einem in dieser oder künftigen 
      Hauptversammlungen zu beschließenden 
      bedingten Kapital bedient werden. 
   c) *Gegenleistung* 
 
      Die Schuldverschreibungen können 
      ausschließlich in Euro gegen 
      Barleistungen begeben werden. 
   d) *Bezugsrecht* 
 
      Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen 
      steht den Aktionären ein gesetzliches 
      Bezugsrecht zu, sofern nicht das 
      Bezugsrecht gemäß den nachfolgenden 
      Regelungen ausgeschlossen wird. Die 
      Schuldverschreibungen können auch einem 
      Kreditinstitut oder einem sonstigen 
      Emissionsmittler mit der Verpflichtung 
      angeboten werden, sie den Aktionären im 
      Wege des mittelbaren Bezugsrechts zum 
      Bezug anzubieten. 
   e) *Bezugsrechtsausschluss / Überbezug* 
 

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July 14, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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