DJ DGAP-HV: Aumann AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2020 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Aumann AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Aumann AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2020
in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-07-15 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Aumann AG Beelen Wertpapierkennnummer: A2DAM0
ISIN: DE000A2DAM03 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung am 21. August 2020 in Bielefeld
Die Aumann AG mit Sitz in Beelen lädt hiermit ihre
Aktionäre zu der am Freitag, den 21. August 2020 um
10:00 Uhr in der Ravensberger Spinnerei (Großer
Saal), Ravensberger Park 1, 33607 Bielefeld,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. *Tagesordnung*
1 *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses sowie
des zusammengefassten Lageberichts für die
Aumann AG und den Konzern zum 31. Dezember
2019, des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4,
315 Abs. 4 HGB*
Da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss
bereits in seiner Sitzung am 31. März 2020
gebilligt hat, ist entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen keine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
vorgesehen.
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in
Höhe von EUR 13.599.347,30 in voller Höhe
vorzutragen.
3 *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands, die im
Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im
Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5 *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2020 die RSM GmbH
Wirtschaftsprüfgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in
Düsseldorf, Georg-Glock-Str. 4, 40474
Düsseldorf, zu wählen.
6 *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur
Ausgabe von Aktienoptionen
(Aktienoptionsprogramm 2020) und über die
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals
2020/I und entsprechende Satzungsänderung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, im
Rahmen eines Aktienoptionsprogramms
('Aktienoptionsprogramm 2020') den Mitgliedern
des Vorstands sowie weiteren Führungskräften
der Aumann AG und ihrer unmittelbaren und
mittelbaren Tochtergesellschaften
Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft
auszugeben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
*a) Ermächtigung zur Gewährung von
Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2020)*
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsamts bis zum 30. Juni 2025 bis zu
300.000 Bezugsrechte auf bis zu 300.000 auf
den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft an Bezugsberechtigte im Sinne des
§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG zu gewähren.
Die Ausgabe der Optionsrechte erfolgt nach
Maßgabe der folgenden Eckpunkte:
Kreis der Bezugsberechtigten
Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst
Mitglieder des Vorstands sowie weitere
Führungskräfte der Aumann AG und ihrer
unmittelbaren und mittelbaren
Tochtergesellschaften. Dabei werden 150.000
Aktienoptionsrechte an Mitglieder des
Vorstands gewährt. 150.000 Aktienoptionsrechte
werden an weitere Führungskräfte der Aumann AG
und ihrer unmittelbaren und mittelbaren
Tochtergesellschaften gewährt. Die Verteilung
erfolgt jeweils durch Beschluss des Vorstands
mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bei
Gewährung an Mitglieder des Vorstands
ausschließlich durch den Aufsichtsrat.
Den Aktionären der Gesellschaft steht kein
gesetzliches Bezugsrecht auf die
Aktienoptionen zu.
Einräumung der Optionen, Ausgabebetrag und
Inhalt des Optionsrechts, Erfolgsziel
Das Optionsprogramm basiert auf der
Kursentwicklung der Aumann AG Aktie im
elektronischen Handelssystem XETRA der
Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main (oder
einem das XETRA-System ersetzenden
vergleichbaren Nachfolgesystem) im Zeitraum
des Aktienoptionsprogramms. Die Höhe einer
Ausübbarkeit von ausgegebenen
Aktienoptionsrechten wird anhand eines
Kurs-Kriterien-Modells ermittelt. Dieses
Modell setzt sich aus einem Kriterium A
(Überschreitung von Kurs-Schwellen) und
einem Kriterium B (erreichter
Durchschnittskurs) zusammen. Jedes Kriterium
ermittelt eine prozentuale Ausübbarkeit
bezogen auf die ausgegebenen
Aktienoptionsrechte.
Das Kriterium A basiert auf dem Erreichen
eines Kurs-Schwellenwertes. Der jeweilige
Schwellenwert gilt als erfüllt, wenn dieser
Wert per 90 XETRA-Handelstagen (als gleitender
Durchschnitt auf Basis des jeweiligen
Tages-Schlusskurses) erreicht oder
überschritten und in diesem Zeitraum in Summe
mindestens 90.000 Aktien auf XETRA gehandelt
wurden. Es gelten folgende
Kurs-Schwellenwerte:
Kurs-Schwellenwert Kumulierte prozentuale
Ausübbarkeit
ausgegebener
Aktienoptionsrechte
EUR 15,00 1,8 %
EUR 19,50 4,8 %
EUR 23,00 9,0 %
EUR 26,50 14,4 %
EUR 30,00 21,0 %
EUR 33,50 28,8 %
EUR 37,00 37,8 %
EUR 40,50 48,0 %
EUR 44,00 60,0 %
Das Kriterium A ermöglicht bei Erreichung des
Kurs-Schwellenwertes von EUR 44,00 je Aktie
maximal eine rechnerische prozentuale
Ausübbarkeit der ausgegebenen
Aktienoptionsrechte in Höhe von 60 %. Die
Feststellung des Erreichens eines
Schwellenwertes obliegt dem Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats, der die
Erreichung von Kurs-Schwellenwerten während
der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms
fortlaufend ermittelt und dokumentiert. Wurde
ein Schwellenwert erreicht, entfällt dieser
Schwellenwert ersatzlos. Schwellenwerte, die
bis zur Hauptversammlung 2020 erreicht worden
sind, entfallen ebenfalls ersatzlos und werden
darüber hinaus aus der kumulierten
Zielerreichung herausgerechnet. Es gilt dann
der nächstfolgende, höhere Schwellenwert als
neuer Ausgangswert.
Nach Ende des Aktienoptionsprogramms ermittelt
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
unverzüglich, welches während der Laufzeit des
Aktienoptionsprogramms der höchste erreichte
Schwellenwert war. Es kommt hier also nicht
auf den Aktienkurs bei Ende des
Aktienoptionsprogramms an, sondern auf den -
nach Maßgabe der obigen Kriterien zu
berechnenden - Kurshöchststand während der
Laufzeit des Aktienoptionsprogramms. Ebenso
ermittelt der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats nach Ende des
Aktienoptionsprogramms den rechnerischen
prozentualen Umfang der Ausübbarkeit der
ausgegebenen Aktienoptionen unter dem
Kriterium A.
Das Kriterium B bewertet am Ende des
Aktienoptionsprogramms den erreichten
Durchschnittskurs mit seiner Steigerung
gemessen an der Zielvorgabe. Die Zielvorgabe
ist ein Durchschnittskurs am Ende der
Wartezeit in Höhe von EUR 27,50, woraus sich
eine Kurssteigerung in Höhe von EUR 16,50 zum
Ausübungspreis in Höhe von EUR 11,00 als
weiterer Zielwert ergibt.
Der Durchschnittskurs wird ermittelt aus der
Summe der Tagesschlusskurse dividiert durch
die Summe der Handelstage. Es gilt der
Tagesschlusskurs im elektronischen
Handelssystem XETRA der Deutschen Börse AG in
Frankfurt (oder einem das XETRA-System
ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem).
Der erste zu berücksichtigende
Tagesschlusskurs ist der Tagesschlusskurs
einen Handelstag vor dem Inkrafttreten des
Aktienoptionsprogrammes. Der letzte zu
berücksichtigende Tagesschlusskurs ist der
Tagesschlusskurs am letzten Handelstag der
Wartefrist. Die Zielvorgabe kann folglich mit
großer Wahrscheinlichkeit nur dann
erreicht werden, wenn der XETRA Aktienkurs der
Aumann AG über längere Zeiten oberhalb von EUR
27,50 notiert.
Das Kriterium B wird wie folgt berechnet: Die
Differenz zwischen dem erreichten
Durchschnittskurs und dem Ausübungspreis wird
in das Verhältnis zum Zielwert von EUR 16,50
gesetzt. Der so ermittelte prozentuale Wert
kann größer als 100 %, kann aber auch
kleiner als 0 %, d.h. negativ sein. Der sich
ergebende prozentuale Wert wird
abschließend mit 60 % gewichtet
(Klarstellung: mit dem Faktor 0,6
multipliziert). Dieser gewichtete Wert gibt
die prozentuale Ausübbarkeit bezogen auf die
ausgegebenen Aktienoptionen an. Es kann auch
ein negativer Wert von ausübbaren
Aktienoptionsrechten entstehen.
Nach Ende des Aktienoptionsprogramms ermittelt
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
unverzüglich den rechnerischen prozentualen
Umfang der Ausübbarkeit der ausgegebenen
Aktienoptionen unter dem Kriterium B.
Sodann addiert der Vorstand mit Zustimmung des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Aumann AG: Bekanntmachung der -2-
Aufsichtsrats die rechnerischen Ergebnisse der beiden Kriterien. Im Zuge der Addition kann sich ein rechnerischer Wert von mehr als 100 % ergeben. Der tatsächliche prozentuale Umfang der Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionen ist jedoch auf maximal 100 % begrenzt. Liegt der Umfang der Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionen über 100 %, verfällt der über 100 % hinausgehende Anteil der ausgegebenen Aktienoptionen mit Ablauf der Wartefrist ersatz- und entschädigungslos. Liegt der Umfang der Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionen unter 100 %, verfällt der nicht ausübbar gewordene Anteil der ausgegebenen Aktienoptionen mit Ablauf der Wartefrist ersatz- und entschädigungslos. Ausübungspreis Der Ausübungspreis beträgt EUR 11,00 je Aktie. Wartezeit und Ausübungszeiträume Sofern die Voraussetzungen für die Ausübung der Optionsrechte vorliegen, können diese insbesondere nur dann ausgeübt werden, wenn ein zwölfmonatiges, unterbrechungsfreies und ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis des Bezugsberechtigten mit der Aumann AG oder einer ihrer unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften vorliegt und die Wartefrist von vier Jahren zuzüglich eines Werktages beginnend ab dem Tag der Ausgabe abgelaufen ist. Ferner ist die Ausübung nur dann möglich, wenn der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Ausübbarkeit, die Gesamthöhe der ausübbaren Aktienoptionsrechte sowie den Ausübungspreis durch Beschluss festgestellt hat. Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die sich aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere der Marktmissbrauchsverordnung ergeben. Der Tag der Ausgabe der Aktienoptionsrechte gemäß diesem Aktienoptionsprogramm ist der der Hauptversammlung folgende erste Werktag. An diesem Tag tritt das Aktienoptionsprogramm in Kraft. Das Aktienoptionsprogramm endet beginnend ab dem Tag der Ausgabe nach vier Jahren und einem weiteren, folgenden Werktag. Höchstbetrag Der absolute Höchstbetrag je Bezugsberechtigten für ausübbare Aktienoptionsrechte beträgt EUR 50,00 abzüglich dem Ausübungspreis je Aktie, danach multipliziert mit der Gesamtanzahl der jeweils dem Bezugsberechtigten zugeteilten Aktienoptionsrechten. Sofern bei Ausübung der Gesamtwert aus festgestellten ausübbaren Aktienoptionsrechten multipliziert mit dem Saldo aus dem XETRA-Schlusskurs am Tag der Beschlussfassung zur Ausübung abzüglich dem Ausübungspreis je Aktie den Höchstbetrag übersteigt, wird die Anzahl der ausübbaren Aktienoptionsrechte so lange reduziert, bis der absolute Höchstbetrag erreicht wird. Die so ermittelte Anzahl abgerundeter Aktienoptionsrechte ist ausübbar, die nicht berücksichtigte Anzahl von Aktienoptionsrechten verfällt ersatz- und entschädigungslos. Versteuerung Der geldwerte Vorteil der ausgeübten Aktienoptionsrechte wird durch die Aumann AG bzw. ihre jeweiligen betroffenen unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften versteuert. Anpassung bei Kapitalmaßnahmen, Verwässerungsschutz Führt die Gesellschaft innerhalb der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms Kapitalmaßnahmen durch, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Bezugsberechtigten wirtschaftlich gleichzustellen. Die wirtschaftliche Gleichstellung kann z.B. durch die Herabsetzung des Ausübungspreises oder durch die Anpassung des Bezugsverhältnisses oder durch eine Kombination von beidem erfolgen. Eine Gleichstellung erfolgt jedoch nicht bei Kapitalerhöhungen oder bei der Einziehung eigener Aktien in Folge eines Aktienrückkaufprogramms. Nichtübertragbarkeit und Verfall von Optionen Die Aktienoptionsrechte werden als nicht übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die Aktienoptionsrechte sind mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar. Die Optionsbedingungen können Sonderregeln für den Fall von Pflichtverletzungen der Bezugsberechtigten und die vorzeitige Beendigung der Bestellung oder des Beschäftigungsverhältnisses der Berechtigten einschließlich eines ersatz- und entschädigungslosen Verfalls von Aktienoptionsrechten vorsehen. Regelung weiterer Einzelheiten Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms in den Aktienoptionsbedingungen für die Berechtigten festzulegen. Dies umfasst insbesondere den Umfang der zu gewährenden Aktienoptionsrechte, Laufzeit und Ende des Aktienoptionsprogramms, weitere Einzelheiten über die Anpassung des Ausübungspreises und/oder des Bezugsverhältnisses bei Kapital- und Strukturmaßnahmen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes, Bestimmungen über die Aufteilung der Aktienoptionsrechte innerhalb der Berechtigten, den Ausgabebetrag innerhalb der vorgesehenen Zeiträume, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten Personen, das Verfahren zur Ausübung der Aktienoptionsrechte, die Festlegung weiterer Ausübungssperrfristen sowie weiterer Verfahrensregelungen, insbesondere in Bezug auf die technische Abwicklung der Ausgabe der entsprechenden Aktien der Gesellschaft bzw. der etwaigen Leistung einer Barzahlung nach Optionsausübung bzw. der etwaigen Gewährung eigener statt neuer Aktien der Gesellschaft. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats - in Bezug auf den Vorstand kann ausschließlich der Aufsichtsrat - im Falle außerordentlicher Entwicklungen nach seinem Ermessen dieses Programm anpassen. Eine Anpassung kann auch dann erforderlich sein, um die Angemessenheit der Vergütung im Sinne von § 87 AktG sicherzustellen. *b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals* Das Grundkapital wird um bis zu EUR 300.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 300.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital 2020/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Optionen, die aufgrund der unter a) beschriebenen Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. August 2020 bis zum 30. Juni 2025 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur soweit durchzuführen, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum Bezug auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft die Erfüllung der Optionen nicht auf andere Weise gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu dem in der Ermächtigung bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. *c) Satzungsänderung* § 4 der Satzung wird um den folgenden neuen Absatz 6 ergänzt: '6. Das Grundkapital wird um bis zu EUR 300.000,00 durch Ausgabe von bis zu 300.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. August 2020 bis zum 30. Juni 2025 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur soweit durchzuführen, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum Bezug auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft die Erfüllung der Optionen nicht auf andere Weise gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu dem in der Ermächtigung bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. § 11 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt geändert: '2. Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen. Insbesondere ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus genehmigtem oder bedingtem Kapital oder nach Ablauf der jeweiligen Ermächtigungsfristen entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem oder bedingtem Kapital anzupassen.' *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6* Die Aumann AG will mit der Einführung des Aktienoptionsprogramms den langfristigen Investitions- und Anlagecharakter als technologisch führende Unternehmensgruppe mit Börsennotiz im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse untermauern. Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, dass der Aktienkurs mittel- bis langfristig ein geeignetes Instrument ist, um den Wertzuwachs des Unternehmens zu bestimmen. Das Geschäftsmodell der Aumann AG basiert dabei auch auf dem Einsatz qualifizierter, engagierter Führungskräfte, die mit diesem
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Aumann AG: Bekanntmachung der -3-
Modell einerseits einen langfristigen Anreiz,
den Wert der Aumann AG dauerhaft und
nachhaltig zu erhöhen, erhalten und
andererseits dem Unternehmen langfristig
verbunden bleiben sollen. Die Aumann AG sieht
in der Beteiligung der Führungskräfte am
Aktienkapital der Gesellschaft einen wichtigen
Bestandteil für eine unter anderem auch an den
Aktionärsinteressen ausgerichtete
Geschäftspolitik.
Aktienkursbasierte Vergütungen sind nach
modernen Maßstäben wichtiger Bestandteil
von Vergütungssystemen und international weit
verbreitet. Die Ausgabe von Aktienoptionen ist
eine Form der aktienkursbasierten Vergütung,
die im Gegenteil zu virtuellen Anreizsystemen
für die Gesellschaft den erheblichen Vorteil
hat, Liquidität zu sparen.
Die Bezugsberechtigten im Rahmen des
Aktienoptionsprogramms sind in zwei Gruppen
unterteilt: Mitglieder des Vorstands und
weitere Führungskräfte der Aumann AG und ihrer
unmittelbaren und mittelbaren
Tochtergesellschaften. Zu Gewährung der
Aktienoptionen an die vorgenannten Gruppen ist
das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das
Bezugsrecht, gegen Zahlung des
Ausübungspreises von EUR 11,00 eine auf den
Inhaber lautende Stückaktie der Aumann AG mit
einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen
Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 zu
erwerben. Zur Ermittlung des Ausübungspreises
wurde für den 10. Juli 2020 der ungewichtete
XETRA-Durchschnittsschlusskurs über die dem
10. Juli 2020 vorausgehenden 90 Tage ermittelt
und auf die nächstgrößere ganze Zahl
aufgerundet. Vorstand und Aufsichtsart tragen
mit dieser langfristigen Berechnungsmethode
der hohen Volatilität des Aktienkurses
Rechnung und erachten den Ausübungspreis
deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der unplanmäßigen
Verschiebung der Hauptversammlung 2020 sowie
der Langfristigkeit und damit verbundenen
Unsicherheit des Programms für angemessen.
Die Anzahl der ausübbaren Bezugsrechte hängt
unmittelbar mit der Zielerreichung der beiden
Kriterien zusammen. Für eine ausgewogene
Anreizstruktur sorgt dabei zum einen die
dynamische Ausübungsstaffel im Kriterium A,
deren erste drei von insgesamt neun
Kursschwellen nur 15 % des
Zielerreichungsgrades des Kriteriums
ausmachen, während die letzten drei Schwellen
zu mehr als 50 % zur Zielerreichung beitragen,
zum anderen auch das auf die Gesamtdauer der
Programmteilnahme angelegte, auf die
Durchschnittskursentwicklung abzielende
Kriterium B bei, welches sogar negativ zur
Zielerreichung beitragen kann.
Die Optionsrechte unterliegen neben den
gesetzlichen Fristen noch weiteren
festgelegten Wartezeiten sowie weiteren
Ausübungsfristen. Die Erfolgsziele richten
sich mit einem Zeithorizont bis 2024 an einem
mehrjährigen Betrachtungszeitraum aus und
entsprechen somit den rechtlichen
Anforderungen des Aktiengesetzes und des
Deutschen Corporate Governance Kodex. Dessen
Forderung nach einem absoluten Höchstbetrag
wird ebenfalls Rechnung getragen.
Der absolute Höchstbetrag je
Bezugsberechtigten für ausübbare
Aktienoptionsrechte beträgt EUR 50,00
abzüglich dem Ausübungspreis je Aktie, danach
multipliziert mit der Gesamtanzahl der jeweils
dem Bezugsberechtigten zugeteilten
Aktienoptionsrechte. Sofern bei Ausübung der
Gesamtwert aus festgestellten ausübbaren
Aktienoptionsrechten multipliziert mit dem
Saldo aus dem XETRA-Schlusskurs am Tag der
Beschlussfassung zur Ausübung abzüglich dem
Ausübungspreis je Aktie den Höchstbetrag
übersteigt, wird die Anzahl der ausübbaren
Aktienoptionsrechte so lange reduziert, bis
der absolute Höchstbetrag erreicht wird. Die
so ermittelte Anzahl abgerundeter
Aktienoptionsrechte ist ausübbar, die nicht
berücksichtigte Anzahl von
Aktienoptionsrechten verfällt ersatz- und
entschädigungslos. Der geldwerte Vorteil der
ausgeübten Aktienoptionsrechte wird durch die
Aumann AG bzw. ihre jeweiligen betroffenen
unmittelbaren oder mittelbaren
Tochtergesellschaften versteuert.
Das zur Durchführung des neuen
Aktienoptionsprogramms 2020 vorgesehene
Bedingte Kapital 2020/I ist auf ein Volumen
von bis zu EUR 300.000,00 und damit bis zu
300.000 Stückaktien beschränkt, also auf
höchstens rund 1,97 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung EUR 15.250.000 betragenden
Grundkapitals beschränkt, und bleibt damit
deutlich unterhalb der gesetzlichen
Höchstgrenze von 10 %. Die Ausgabe neuer
Aktien zur Erfüllung des
Aktienoptionsprogramms führt daher zu einer
maximalen Verwässerung der Altaktionäre von
1,97 %.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der
Überzeugung, dass bei dem
Aktienoptionsprogramm 2020 unter Abwägung der
Vorteile und Nachteile für die Aktionäre die
Vorteile deutlich überwiegen, weil trotz der
eintretenden, allerdings deutlich unterhalb
der gesetzlichen Schwelle von 10 % liegenden
möglichen Anteilsverwässerung alle Aktionäre
von dem Erreichen langfristiger Wachstumsziele
und von der Kursentwicklung der Aktie der
Aumann AG profitieren werden, so dass der mit
dem Aktienoptionsprogramm für das Management
geschaffene zielgerichtete und nachhaltige
Leistungsanreiz im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre zu einer nachhaltigen
Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen
geeignet ist.
7 *Neufassung von § 21 Abs. 3 der Satzung (Recht
zur Teilnahme an der Hauptversammlung)*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert.
Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123
Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs
gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3
AktG ausreichen. Nach § 21 Abs. 3 der Satzung
der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben
der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4
S. 1 AktG zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ein in Textform und in deutscher
oder englischer Sprache erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut erforderlich.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4
S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG
finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die
nach dem 3. September 2020 einberufen werden.
Sie werden damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein. Um ein Abweichen der
Regelungen zu diesem Nachweis für die
Teilnahme an der Hauptversammlung der
Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts
in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll
bereits jetzt die Anpassung der Satzung
beschlossen werden. Der Vorstand soll durch
entsprechende Anmeldung zum Handelsregister
sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst
ab dem 3. September 2020 wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
§ 21 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'3. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des
Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür
ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in
Textform durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG
erforderlich. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung
zu beziehen und muss der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung zugehen,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung nicht mitzurechnen
sind. Der Vorstand kann in der
Einberufung eine kürzere, in Tagen
bemessene Frist festlegen. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder für die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis form- und
fristgerecht erbracht hat.'
8 *Beschlussfassung über die Höhe der
D&O-Versicherung der Mitglieder des
Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Beschluss vom 09. Februar 2017 (Vergütung des
Aufsichtsrats) bezüglich der D&O-Versicherung
wie folgt neu zu fassen:
'Die Gesellschaft oder ein mit der
Gesellschaft verbundenes Unternehmen
schließt für die Vorstandsmitglieder eine
D&O-Versicherung zu den marktüblichen
Bedingungen (einschließlich eines
angemessenen Selbstbehaltes) mit einer
Versicherungssumme bis zu EUR 70.000.000,00
ab, die auch die Aufsichtsratsmitglieder als
Begünstigte einbezieht; der
Versicherungsschutz wird für jedes
Aufsichtsratsmitglied für die Dauer von zwölf
Jahren nach dessen Ausscheiden
aufrechterhalten.'
II. *Weitere Angaben zur Einberufung*
*1. Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts auf der
Hauptversammlung sind nur diejenigen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Aktionäre berechtigt, die sich spätestens
bis zum Ablauf des *14. August 2020*, 24:00
Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse:
Aumann AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289
oder per E-Mail:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
angemeldet und gegenüber der Gesellschaft
unter dieser Adresse (oder per Telefax oder
per E-Mail) den von ihrem depotführenden
Institut erstellten Nachweis erbracht haben,
dass sie zu Beginn des 21. Tages
(Nachweisstichtag) vor der Versammlung (*31.
Juli 2020*, 00:00 Uhr (MESZ)) Aktionär der
Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der
Textform (§ 126b BGB) und müssen in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Als Aktionär gilt im Verhältnis zur
Gesellschaft für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat.
Teilnahmeberechtigung und Umfang des
Stimmrechts richten sich allein nach dem
Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Eine vollständige oder
teilweise Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
bleibt möglich, d. h., der Nachweisstichtag
führt zu keiner Veräußerungssperre.
Eine Veräußerung nach dem
Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das
Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und auf das Stimmrecht oder dessen Umfang.
Der Erwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser
Aktien kein Stimmrecht, und Personen, die
zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen
und erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär
der Gesellschaft werden, sind weder
teilnahme- noch stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf
die Dividendenberechtigung.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei
Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit
des Nachweises einen geeigneten weiteren
Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an
diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die
Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts zurückweisen.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung
und des Nachweises über den Anteilsbesitz
bei der Gesellschaft werden den Aktionären
die Eintrittskarten zusammen mit dem
Vollmachts- und Weisungsformular für die
Hauptversammlung übersandt.
*2. Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen, können ihr
Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten
ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind
eine fristgerechte Anmeldung und der
fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes
gemäß den vorhergehenden Bestimmungen
erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen, soweit nachfolgend nicht anders
geregelt, der Textform. Der Widerruf kann
auch durch persönliche Teilnahme des
Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.
Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung
der Vollmacht das Formular benutzen, welches
die Gesellschaft hierfür zur Verfügung
stellt. Es wird mit der Eintrittskarte zur
Hauptversammlung versendet, welche
ordnungsgemäß angemeldeten Personen
zugesandt wird. Dieses Formular kann auch
kostenfrei unter der oben genannten
Anschrift angefordert werden und steht auch
auf der Internetseite der Gesellschaft
www.aumann.com
unter dem Link Investor Relations zum
Download bereit.
Für den Fall der Bevollmächtigung von
Intermediären im Sinne von § 135 AktG wird
weder vom Gesetz Textform verlangt, noch
enthält die Satzung für diesen Fall
besondere Regelungen. Die für die
Bevollmächtigung erforderliche Form ist
daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden
Intermediär zu erfragen. Nach § 135 Abs. 1
AktG muss die Vollmacht in diesen Fällen
einem bestimmten Intermediär erteilt und von
diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Ein Verstoß gegen diese und
bestimmte weitere in § 135 AktG genannte
Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines
Intermediärs beeinträchtigt allerdings
gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit
der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt
sinngemäß für die Bevollmächtigung von
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern
oder Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten
(§ 135 Abs. 8 AktG).
Der Nachweis der Vollmacht kann entweder am
Tag der Hauptversammlung bei der
Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten
erfolgen oder durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft an folgende Adresse:
Aumann AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289
oder per E-Mail:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft bis auf
einen Bevollmächtigten alle anderen
zurückweisen. Zusätzlich bieten wir unseren
Aktionären an, einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die
Vollmacht ist in Textform zu erteilen und
muss Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts enthalten. Der von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
ist verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Ohne Weisungserteilung zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten können die
Stimmrechte nicht vertreten werden.
Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter eine
Vollmacht erteilen möchten, müssen sich nach
den vorstehenden Bestimmungen (vgl. Ziff.
II.1) ordnungsgemäß angemeldet haben.
Das Vollmachts- und Weisungsformular ist auf
der Rückseite der Eintrittskarte zur
Hauptversammlung aufgedruckt und steht auch
auf der Internetseite der Gesellschaft
www.aumann.com
unter dem Link Investor Relations zum
Download bereit.
Die Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
und die Erteilung von Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter sollten in Textform
möglichst bis zum *20. August 2020* bei der
folgenden Adresse eingehen:
Aumann AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289
oder per E-Mail:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
Erhalten die Stimmrechtsvertreter auf
mehreren Übermittlungswegen Vollmacht
und Weisungen, wird die zeitlich zuletzt
zugegangene ordnungsgemäß erteilte
Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen
als verbindlich erachtet. Bei nicht
ordnungsgemäß erteilten Vollmachten
werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen
in der Hauptversammlung nicht vertreten.
Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt
oder nicht eindeutig erteilt werden, werden
in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich
der Stimme enthalten bzw. nicht an der
Abstimmung teilnehmen. Die
Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht
bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht
bekannten Abstimmungen (z.B. bei
Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In
Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden
die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
sich in diesen Fällen der Stimme enthalten
bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über
einen Gegenantrag. Die Beauftragung der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur
Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und
Fragenstellung ist ausgeschlossen.
Die persönliche Anmeldung durch den Aktionär
oder einen bevollmächtigten Dritten an den
Eingangsschaltern zur Hauptversammlung zur
eigenen Wahrnehmung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung gilt als Widerruf der an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erteilten Vollmacht und Weisungen.
*3. Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2
AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies
entspricht 762.500 Aktien) oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand der Aumann AG zu richten, wobei
jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das
Verlangen muss der Gesellschaft spätestens
bis zum *21. Juli 2020*, 24:00 Uhr (MESZ),
unter folgender Adresse zugehen:
Aumann AG
Vorstand
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