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(2)

DGAP-HV: Aumann AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Aumann AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2020 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Aumann AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Aumann AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2020 
in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-07-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Aumann AG Beelen Wertpapierkennnummer: A2DAM0 
ISIN: DE000A2DAM03 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung am 21. August 2020 in Bielefeld 
 
Die Aumann AG mit Sitz in Beelen lädt hiermit ihre 
Aktionäre zu der am Freitag, den 21. August 2020 um 
10:00 Uhr in der Ravensberger Spinnerei (Großer 
Saal), Ravensberger Park 1, 33607 Bielefeld, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1 *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
  und des gebilligten Konzernabschlusses sowie 
  des zusammengefassten Lageberichts für die 
  Aumann AG und den Konzern zum 31. Dezember 
  2019, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
  Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden 
  Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 
  315 Abs. 4 HGB* 
 
  Da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
  aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss 
  bereits in seiner Sitzung am 31. März 2020 
  gebilligt hat, ist entsprechend den 
  gesetzlichen Bestimmungen keine 
  Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
  vorgesehen. 
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des 
  Bilanzgewinns* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
  festgestellten Jahresabschluss zum 31. 
  Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
  Höhe von EUR 13.599.347,30 in voller Höhe 
  vorzutragen. 
3 *Beschlussfassung über die Entlastung der 
  Mitglieder des Vorstands* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Mitgliedern des Vorstands, die im 
  Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für diesen 
  Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der 
  Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
  Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für diesen 
  Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5 *Beschlussfassung über die Wahl des 
  Abschlussprüfers und des 
  Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
  2020* 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum 
  Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
  das Geschäftsjahr 2020 die RSM GmbH 
  Wirtschaftsprüfgesellschaft 
  Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in 
  Düsseldorf, Georg-Glock-Str. 4, 40474 
  Düsseldorf, zu wählen. 
6 *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
  Ausgabe von Aktienoptionen 
  (Aktienoptionsprogramm 2020) und über die 
  Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
  2020/I und entsprechende Satzungsänderung* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, im 
  Rahmen eines Aktienoptionsprogramms 
  ('Aktienoptionsprogramm 2020') den Mitgliedern 
  des Vorstands sowie weiteren Führungskräften 
  der Aumann AG und ihrer unmittelbaren und 
  mittelbaren Tochtergesellschaften 
  Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
  auszugeben. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
  zu beschließen: 
 
  *a) Ermächtigung zur Gewährung von 
  Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2020)* 
 
  Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
  des Aufsichtsamts bis zum 30. Juni 2025 bis zu 
  300.000 Bezugsrechte auf bis zu 300.000 auf 
  den Inhaber lautende Stückaktien der 
  Gesellschaft an Bezugsberechtigte im Sinne des 
  § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG zu gewähren. 
 
  Die Ausgabe der Optionsrechte erfolgt nach 
  Maßgabe der folgenden Eckpunkte: 
 
  Kreis der Bezugsberechtigten 
 
  Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst 
  Mitglieder des Vorstands sowie weitere 
  Führungskräfte der Aumann AG und ihrer 
  unmittelbaren und mittelbaren 
  Tochtergesellschaften. Dabei werden 150.000 
  Aktienoptionsrechte an Mitglieder des 
  Vorstands gewährt. 150.000 Aktienoptionsrechte 
  werden an weitere Führungskräfte der Aumann AG 
  und ihrer unmittelbaren und mittelbaren 
  Tochtergesellschaften gewährt. Die Verteilung 
  erfolgt jeweils durch Beschluss des Vorstands 
  mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bei 
  Gewährung an Mitglieder des Vorstands 
  ausschließlich durch den Aufsichtsrat. 
  Den Aktionären der Gesellschaft steht kein 
  gesetzliches Bezugsrecht auf die 
  Aktienoptionen zu. 
 
  Einräumung der Optionen, Ausgabebetrag und 
  Inhalt des Optionsrechts, Erfolgsziel 
 
  Das Optionsprogramm basiert auf der 
  Kursentwicklung der Aumann AG Aktie im 
  elektronischen Handelssystem XETRA der 
  Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main (oder 
  einem das XETRA-System ersetzenden 
  vergleichbaren Nachfolgesystem) im Zeitraum 
  des Aktienoptionsprogramms. Die Höhe einer 
  Ausübbarkeit von ausgegebenen 
  Aktienoptionsrechten wird anhand eines 
  Kurs-Kriterien-Modells ermittelt. Dieses 
  Modell setzt sich aus einem Kriterium A 
  (Überschreitung von Kurs-Schwellen) und 
  einem Kriterium B (erreichter 
  Durchschnittskurs) zusammen. Jedes Kriterium 
  ermittelt eine prozentuale Ausübbarkeit 
  bezogen auf die ausgegebenen 
  Aktienoptionsrechte. 
 
  Das Kriterium A basiert auf dem Erreichen 
  eines Kurs-Schwellenwertes. Der jeweilige 
  Schwellenwert gilt als erfüllt, wenn dieser 
  Wert per 90 XETRA-Handelstagen (als gleitender 
  Durchschnitt auf Basis des jeweiligen 
  Tages-Schlusskurses) erreicht oder 
  überschritten und in diesem Zeitraum in Summe 
  mindestens 90.000 Aktien auf XETRA gehandelt 
  wurden. Es gelten folgende 
  Kurs-Schwellenwerte: 
 
  Kurs-Schwellenwert Kumulierte prozentuale 
                     Ausübbarkeit 
                     ausgegebener 
                     Aktienoptionsrechte 
  EUR 15,00          1,8 % 
  EUR 19,50          4,8 % 
  EUR 23,00          9,0 % 
  EUR 26,50          14,4 % 
  EUR 30,00          21,0 % 
  EUR 33,50          28,8 % 
  EUR 37,00          37,8 % 
  EUR 40,50          48,0 % 
  EUR 44,00          60,0 % 
 
  Das Kriterium A ermöglicht bei Erreichung des 
  Kurs-Schwellenwertes von EUR 44,00 je Aktie 
  maximal eine rechnerische prozentuale 
  Ausübbarkeit der ausgegebenen 
  Aktienoptionsrechte in Höhe von 60 %. Die 
  Feststellung des Erreichens eines 
  Schwellenwertes obliegt dem Vorstand mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats, der die 
  Erreichung von Kurs-Schwellenwerten während 
  der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms 
  fortlaufend ermittelt und dokumentiert. Wurde 
  ein Schwellenwert erreicht, entfällt dieser 
  Schwellenwert ersatzlos. Schwellenwerte, die 
  bis zur Hauptversammlung 2020 erreicht worden 
  sind, entfallen ebenfalls ersatzlos und werden 
  darüber hinaus aus der kumulierten 
  Zielerreichung herausgerechnet. Es gilt dann 
  der nächstfolgende, höhere Schwellenwert als 
  neuer Ausgangswert. 
 
  Nach Ende des Aktienoptionsprogramms ermittelt 
  der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
  unverzüglich, welches während der Laufzeit des 
  Aktienoptionsprogramms der höchste erreichte 
  Schwellenwert war. Es kommt hier also nicht 
  auf den Aktienkurs bei Ende des 
  Aktienoptionsprogramms an, sondern auf den - 
  nach Maßgabe der obigen Kriterien zu 
  berechnenden - Kurshöchststand während der 
  Laufzeit des Aktienoptionsprogramms. Ebenso 
  ermittelt der Vorstand mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats nach Ende des 
  Aktienoptionsprogramms den rechnerischen 
  prozentualen Umfang der Ausübbarkeit der 
  ausgegebenen Aktienoptionen unter dem 
  Kriterium A. 
 
  Das Kriterium B bewertet am Ende des 
  Aktienoptionsprogramms den erreichten 
  Durchschnittskurs mit seiner Steigerung 
  gemessen an der Zielvorgabe. Die Zielvorgabe 
  ist ein Durchschnittskurs am Ende der 
  Wartezeit in Höhe von EUR 27,50, woraus sich 
  eine Kurssteigerung in Höhe von EUR 16,50 zum 
  Ausübungspreis in Höhe von EUR 11,00 als 
  weiterer Zielwert ergibt. 
 
  Der Durchschnittskurs wird ermittelt aus der 
  Summe der Tagesschlusskurse dividiert durch 
  die Summe der Handelstage. Es gilt der 
  Tagesschlusskurs im elektronischen 
  Handelssystem XETRA der Deutschen Börse AG in 
  Frankfurt (oder einem das XETRA-System 
  ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem). 
  Der erste zu berücksichtigende 
  Tagesschlusskurs ist der Tagesschlusskurs 
  einen Handelstag vor dem Inkrafttreten des 
  Aktienoptionsprogrammes. Der letzte zu 
  berücksichtigende Tagesschlusskurs ist der 
  Tagesschlusskurs am letzten Handelstag der 
  Wartefrist. Die Zielvorgabe kann folglich mit 
  großer Wahrscheinlichkeit nur dann 
  erreicht werden, wenn der XETRA Aktienkurs der 
  Aumann AG über längere Zeiten oberhalb von EUR 
  27,50 notiert. 
 
  Das Kriterium B wird wie folgt berechnet: Die 
  Differenz zwischen dem erreichten 
  Durchschnittskurs und dem Ausübungspreis wird 
  in das Verhältnis zum Zielwert von EUR 16,50 
  gesetzt. Der so ermittelte prozentuale Wert 
  kann größer als 100 %, kann aber auch 
  kleiner als 0 %, d.h. negativ sein. Der sich 
  ergebende prozentuale Wert wird 
  abschließend mit 60 % gewichtet 
  (Klarstellung: mit dem Faktor 0,6 
  multipliziert). Dieser gewichtete Wert gibt 
  die prozentuale Ausübbarkeit bezogen auf die 
  ausgegebenen Aktienoptionen an. Es kann auch 
  ein negativer Wert von ausübbaren 
  Aktienoptionsrechten entstehen. 
 
  Nach Ende des Aktienoptionsprogramms ermittelt 
  der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
  unverzüglich den rechnerischen prozentualen 
  Umfang der Ausübbarkeit der ausgegebenen 
  Aktienoptionen unter dem Kriterium B. 
 
  Sodann addiert der Vorstand mit Zustimmung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aumann AG: Bekanntmachung der -2-

Aufsichtsrats die rechnerischen Ergebnisse der 
  beiden Kriterien. Im Zuge der Addition kann 
  sich ein rechnerischer Wert von mehr als 100 % 
  ergeben. Der tatsächliche prozentuale Umfang 
  der Ausübbarkeit der ausgegebenen 
  Aktienoptionen ist jedoch auf maximal 100 % 
  begrenzt. Liegt der Umfang der Ausübbarkeit 
  der ausgegebenen Aktienoptionen über 100 %, 
  verfällt der über 100 % hinausgehende Anteil 
  der ausgegebenen Aktienoptionen mit Ablauf der 
  Wartefrist ersatz- und entschädigungslos. 
  Liegt der Umfang der Ausübbarkeit der 
  ausgegebenen Aktienoptionen unter 100 %, 
  verfällt der nicht ausübbar gewordene Anteil 
  der ausgegebenen Aktienoptionen mit Ablauf der 
  Wartefrist ersatz- und entschädigungslos. 
 
  Ausübungspreis 
 
  Der Ausübungspreis beträgt EUR 11,00 je Aktie. 
 
  Wartezeit und Ausübungszeiträume 
 
  Sofern die Voraussetzungen für die Ausübung 
  der Optionsrechte vorliegen, können diese 
  insbesondere nur dann ausgeübt werden, wenn 
  ein zwölfmonatiges, unterbrechungsfreies und 
  ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis des 
  Bezugsberechtigten mit der Aumann AG oder 
  einer ihrer unmittelbaren und mittelbaren 
  Tochtergesellschaften vorliegt und die 
  Wartefrist von vier Jahren zuzüglich eines 
  Werktages beginnend ab dem Tag der Ausgabe 
  abgelaufen ist. Ferner ist die Ausübung nur 
  dann möglich, wenn der Vorstand mit Zustimmung 
  des Aufsichtsrats die Ausübbarkeit, die 
  Gesamthöhe der ausübbaren Aktienoptionsrechte 
  sowie den Ausübungspreis durch Beschluss 
  festgestellt hat. 
 
  Im Übrigen sind die Einschränkungen zu 
  beachten, die sich aus den allgemeinen 
  Rechtsvorschriften, insbesondere der 
  Marktmissbrauchsverordnung ergeben. 
 
  Der Tag der Ausgabe der Aktienoptionsrechte 
  gemäß diesem Aktienoptionsprogramm ist 
  der der Hauptversammlung folgende erste 
  Werktag. An diesem Tag tritt das 
  Aktienoptionsprogramm in Kraft. Das 
  Aktienoptionsprogramm endet beginnend ab dem 
  Tag der Ausgabe nach vier Jahren und einem 
  weiteren, folgenden Werktag. 
 
  Höchstbetrag 
 
  Der absolute Höchstbetrag je 
  Bezugsberechtigten für ausübbare 
  Aktienoptionsrechte beträgt EUR 50,00 
  abzüglich dem Ausübungspreis je Aktie, danach 
  multipliziert mit der Gesamtanzahl der jeweils 
  dem Bezugsberechtigten zugeteilten 
  Aktienoptionsrechten. Sofern bei Ausübung der 
  Gesamtwert aus festgestellten ausübbaren 
  Aktienoptionsrechten multipliziert mit dem 
  Saldo aus dem XETRA-Schlusskurs am Tag der 
  Beschlussfassung zur Ausübung abzüglich dem 
  Ausübungspreis je Aktie den Höchstbetrag 
  übersteigt, wird die Anzahl der ausübbaren 
  Aktienoptionsrechte so lange reduziert, bis 
  der absolute Höchstbetrag erreicht wird. Die 
  so ermittelte Anzahl abgerundeter 
  Aktienoptionsrechte ist ausübbar, die nicht 
  berücksichtigte Anzahl von 
  Aktienoptionsrechten verfällt ersatz- und 
  entschädigungslos. 
 
  Versteuerung 
 
  Der geldwerte Vorteil der ausgeübten 
  Aktienoptionsrechte wird durch die Aumann AG 
  bzw. ihre jeweiligen betroffenen unmittelbaren 
  oder mittelbaren Tochtergesellschaften 
  versteuert. 
 
  Anpassung bei Kapitalmaßnahmen, 
  Verwässerungsschutz 
 
  Führt die Gesellschaft innerhalb der Laufzeit 
  des Aktienoptionsprogramms 
  Kapitalmaßnahmen durch, ist der Vorstand 
  ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
  die Bezugsberechtigten wirtschaftlich 
  gleichzustellen. Die wirtschaftliche 
  Gleichstellung kann z.B. durch die 
  Herabsetzung des Ausübungspreises oder durch 
  die Anpassung des Bezugsverhältnisses oder 
  durch eine Kombination von beidem erfolgen. 
  Eine Gleichstellung erfolgt jedoch nicht bei 
  Kapitalerhöhungen oder bei der Einziehung 
  eigener Aktien in Folge eines 
  Aktienrückkaufprogramms. 
 
  Nichtübertragbarkeit und Verfall von Optionen 
 
  Die Aktienoptionsrechte werden als nicht 
  übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die 
  Aktienoptionsrechte sind mit Ausnahme des 
  Erbfalls weder übertragbar noch 
  veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig 
  belastbar. 
 
  Die Optionsbedingungen können Sonderregeln für 
  den Fall von Pflichtverletzungen der 
  Bezugsberechtigten und die vorzeitige 
  Beendigung der Bestellung oder des 
  Beschäftigungsverhältnisses der Berechtigten 
  einschließlich eines ersatz- und 
  entschädigungslosen Verfalls von 
  Aktienoptionsrechten vorsehen. 
 
  Regelung weiterer Einzelheiten 
 
  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
  des Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen des 
  Aktienoptionsprogramms in den 
  Aktienoptionsbedingungen für die Berechtigten 
  festzulegen. Dies umfasst insbesondere den 
  Umfang der zu gewährenden Aktienoptionsrechte, 
  Laufzeit und Ende des Aktienoptionsprogramms, 
  weitere Einzelheiten über die Anpassung des 
  Ausübungspreises und/oder des 
  Bezugsverhältnisses bei Kapital- und 
  Strukturmaßnahmen zum Zwecke des 
  Verwässerungsschutzes, Bestimmungen über die 
  Aufteilung der Aktienoptionsrechte innerhalb 
  der Berechtigten, den Ausgabebetrag innerhalb 
  der vorgesehenen Zeiträume, das Verfahren für 
  die Zuteilung an die einzelnen berechtigten 
  Personen, das Verfahren zur Ausübung der 
  Aktienoptionsrechte, die Festlegung weiterer 
  Ausübungssperrfristen sowie weiterer 
  Verfahrensregelungen, insbesondere in Bezug 
  auf die technische Abwicklung der Ausgabe der 
  entsprechenden Aktien der Gesellschaft bzw. 
  der etwaigen Leistung einer Barzahlung nach 
  Optionsausübung bzw. der etwaigen Gewährung 
  eigener statt neuer Aktien der Gesellschaft. 
  Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats - in Bezug auf den Vorstand kann 
  ausschließlich der Aufsichtsrat - im 
  Falle außerordentlicher Entwicklungen 
  nach seinem Ermessen dieses Programm anpassen. 
  Eine Anpassung kann auch dann erforderlich 
  sein, um die Angemessenheit der Vergütung im 
  Sinne von § 87 AktG sicherzustellen. 
 
  *b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals* 
 
  Das Grundkapital wird um bis zu EUR 300.000,00 
  bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 
  300.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
  Stückaktien (Bedingtes Kapital 2020/I). Die 
  bedingte Kapitalerhöhung dient 
  ausschließlich der Erfüllung von 
  Optionen, die aufgrund der unter a) 
  beschriebenen Ermächtigung der 
  Hauptversammlung vom 21. August 2020 bis zum 
  30. Juni 2025 gewährt werden. Die bedingte 
  Kapitalerhöhung ist nur soweit durchzuführen, 
  wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von 
  ihrem Recht zum Bezug auf Aktien der 
  Gesellschaft Gebrauch machen und die 
  Gesellschaft die Erfüllung der Optionen nicht 
  auf andere Weise gewährt. Die Ausgabe der 
  Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu 
  dem in der Ermächtigung bestimmten 
  Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen 
  Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
  gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben 
  werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten 
  der Durchführung der jeweiligen bedingten 
  Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
  *c) Satzungsänderung* 
 
  § 4 der Satzung wird um den folgenden neuen 
  Absatz 6 ergänzt: 
 
  '6. Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
  300.000,00 durch Ausgabe von bis zu 300.000 
  auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt 
  erhöht (Bedingtes Kapital 2020/I). Die 
  bedingte Kapitalerhöhung dient 
  ausschließlich der Erfüllung von 
  Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der 
  Hauptversammlung vom 21. August 2020 bis zum 
  30. Juni 2025 gewährt werden. Die bedingte 
  Kapitalerhöhung ist nur soweit durchzuführen, 
  wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von 
  ihrem Recht zum Bezug auf Aktien der 
  Gesellschaft Gebrauch machen und die 
  Gesellschaft die Erfüllung der Optionen nicht 
  auf andere Weise gewährt. Die Ausgabe der 
  Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu 
  dem in der Ermächtigung bestimmten 
  Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen 
  Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
  gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben 
  werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten 
  der Durchführung der jeweiligen bedingten 
  Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
  § 11 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt 
  geändert: 
 
  '2. Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von 
  Satzungsänderungen berechtigt, die nur die 
  Fassung betreffen. Insbesondere ist der 
  Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der 
  Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
  Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
  aus genehmigtem oder bedingtem Kapital oder 
  nach Ablauf der jeweiligen 
  Ermächtigungsfristen entsprechend dem Umfang 
  der Kapitalerhöhung aus genehmigtem oder 
  bedingtem Kapital anzupassen.' 
 
  *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 
  6* 
 
  Die Aumann AG will mit der Einführung des 
  Aktienoptionsprogramms den langfristigen 
  Investitions- und Anlagecharakter als 
  technologisch führende Unternehmensgruppe mit 
  Börsennotiz im Prime Standard der Frankfurter 
  Wertpapierbörse untermauern. Vorstand und 
  Aufsichtsrat sind davon überzeugt, dass der 
  Aktienkurs mittel- bis langfristig ein 
  geeignetes Instrument ist, um den Wertzuwachs 
  des Unternehmens zu bestimmen. Das 
  Geschäftsmodell der Aumann AG basiert dabei 
  auch auf dem Einsatz qualifizierter, 
  engagierter Führungskräfte, die mit diesem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aumann AG: Bekanntmachung der -3-

Modell einerseits einen langfristigen Anreiz, 
  den Wert der Aumann AG dauerhaft und 
  nachhaltig zu erhöhen, erhalten und 
  andererseits dem Unternehmen langfristig 
  verbunden bleiben sollen. Die Aumann AG sieht 
  in der Beteiligung der Führungskräfte am 
  Aktienkapital der Gesellschaft einen wichtigen 
  Bestandteil für eine unter anderem auch an den 
  Aktionärsinteressen ausgerichtete 
  Geschäftspolitik. 
 
  Aktienkursbasierte Vergütungen sind nach 
  modernen Maßstäben wichtiger Bestandteil 
  von Vergütungssystemen und international weit 
  verbreitet. Die Ausgabe von Aktienoptionen ist 
  eine Form der aktienkursbasierten Vergütung, 
  die im Gegenteil zu virtuellen Anreizsystemen 
  für die Gesellschaft den erheblichen Vorteil 
  hat, Liquidität zu sparen. 
 
  Die Bezugsberechtigten im Rahmen des 
  Aktienoptionsprogramms sind in zwei Gruppen 
  unterteilt: Mitglieder des Vorstands und 
  weitere Führungskräfte der Aumann AG und ihrer 
  unmittelbaren und mittelbaren 
  Tochtergesellschaften. Zu Gewährung der 
  Aktienoptionen an die vorgenannten Gruppen ist 
  das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. 
 
  Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das 
  Bezugsrecht, gegen Zahlung des 
  Ausübungspreises von EUR 11,00 eine auf den 
  Inhaber lautende Stückaktie der Aumann AG mit 
  einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen 
  Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 zu 
  erwerben. Zur Ermittlung des Ausübungspreises 
  wurde für den 10. Juli 2020 der ungewichtete 
  XETRA-Durchschnittsschlusskurs über die dem 
  10. Juli 2020 vorausgehenden 90 Tage ermittelt 
  und auf die nächstgrößere ganze Zahl 
  aufgerundet. Vorstand und Aufsichtsart tragen 
  mit dieser langfristigen Berechnungsmethode 
  der hohen Volatilität des Aktienkurses 
  Rechnung und erachten den Ausübungspreis 
  deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände, 
  insbesondere der unplanmäßigen 
  Verschiebung der Hauptversammlung 2020 sowie 
  der Langfristigkeit und damit verbundenen 
  Unsicherheit des Programms für angemessen. 
 
  Die Anzahl der ausübbaren Bezugsrechte hängt 
  unmittelbar mit der Zielerreichung der beiden 
  Kriterien zusammen. Für eine ausgewogene 
  Anreizstruktur sorgt dabei zum einen die 
  dynamische Ausübungsstaffel im Kriterium A, 
  deren erste drei von insgesamt neun 
  Kursschwellen nur 15 % des 
  Zielerreichungsgrades des Kriteriums 
  ausmachen, während die letzten drei Schwellen 
  zu mehr als 50 % zur Zielerreichung beitragen, 
  zum anderen auch das auf die Gesamtdauer der 
  Programmteilnahme angelegte, auf die 
  Durchschnittskursentwicklung abzielende 
  Kriterium B bei, welches sogar negativ zur 
  Zielerreichung beitragen kann. 
 
  Die Optionsrechte unterliegen neben den 
  gesetzlichen Fristen noch weiteren 
  festgelegten Wartezeiten sowie weiteren 
  Ausübungsfristen. Die Erfolgsziele richten 
  sich mit einem Zeithorizont bis 2024 an einem 
  mehrjährigen Betrachtungszeitraum aus und 
  entsprechen somit den rechtlichen 
  Anforderungen des Aktiengesetzes und des 
  Deutschen Corporate Governance Kodex. Dessen 
  Forderung nach einem absoluten Höchstbetrag 
  wird ebenfalls Rechnung getragen. 
 
  Der absolute Höchstbetrag je 
  Bezugsberechtigten für ausübbare 
  Aktienoptionsrechte beträgt EUR 50,00 
  abzüglich dem Ausübungspreis je Aktie, danach 
  multipliziert mit der Gesamtanzahl der jeweils 
  dem Bezugsberechtigten zugeteilten 
  Aktienoptionsrechte. Sofern bei Ausübung der 
  Gesamtwert aus festgestellten ausübbaren 
  Aktienoptionsrechten multipliziert mit dem 
  Saldo aus dem XETRA-Schlusskurs am Tag der 
  Beschlussfassung zur Ausübung abzüglich dem 
  Ausübungspreis je Aktie den Höchstbetrag 
  übersteigt, wird die Anzahl der ausübbaren 
  Aktienoptionsrechte so lange reduziert, bis 
  der absolute Höchstbetrag erreicht wird. Die 
  so ermittelte Anzahl abgerundeter 
  Aktienoptionsrechte ist ausübbar, die nicht 
  berücksichtigte Anzahl von 
  Aktienoptionsrechten verfällt ersatz- und 
  entschädigungslos. Der geldwerte Vorteil der 
  ausgeübten Aktienoptionsrechte wird durch die 
  Aumann AG bzw. ihre jeweiligen betroffenen 
  unmittelbaren oder mittelbaren 
  Tochtergesellschaften versteuert. 
 
  Das zur Durchführung des neuen 
  Aktienoptionsprogramms 2020 vorgesehene 
  Bedingte Kapital 2020/I ist auf ein Volumen 
  von bis zu EUR 300.000,00 und damit bis zu 
  300.000 Stückaktien beschränkt, also auf 
  höchstens rund 1,97 % des zum Zeitpunkt der 
  Beschlussfassung EUR 15.250.000 betragenden 
  Grundkapitals beschränkt, und bleibt damit 
  deutlich unterhalb der gesetzlichen 
  Höchstgrenze von 10 %. Die Ausgabe neuer 
  Aktien zur Erfüllung des 
  Aktienoptionsprogramms führt daher zu einer 
  maximalen Verwässerung der Altaktionäre von 
  1,97 %. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat sind der 
  Überzeugung, dass bei dem 
  Aktienoptionsprogramm 2020 unter Abwägung der 
  Vorteile und Nachteile für die Aktionäre die 
  Vorteile deutlich überwiegen, weil trotz der 
  eintretenden, allerdings deutlich unterhalb 
  der gesetzlichen Schwelle von 10 % liegenden 
  möglichen Anteilsverwässerung alle Aktionäre 
  von dem Erreichen langfristiger Wachstumsziele 
  und von der Kursentwicklung der Aktie der 
  Aumann AG profitieren werden, so dass der mit 
  dem Aktienoptionsprogramm für das Management 
  geschaffene zielgerichtete und nachhaltige 
  Leistungsanreiz im Interesse der Gesellschaft 
  und ihrer Aktionäre zu einer nachhaltigen 
  Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen 
  geeignet ist. 
7 *Neufassung von § 21 Abs. 3 der Satzung (Recht 
  zur Teilnahme an der Hauptversammlung)* 
 
  Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
  Hauptversammlung und die Ausübung des 
  Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
  Umsetzung der zweiten 
  Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
  Bei Inhaberaktien börsennotierter 
  Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
  Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme 
  an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
  Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
  gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
  AktG ausreichen. Nach § 21 Abs. 3 der Satzung 
  der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben 
  der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 
  S. 1 AktG zur Teilnahme an der 
  Hauptversammlung und zur Ausübung des 
  Stimmrechts ein in Textform und in deutscher 
  oder englischer Sprache erstellter Nachweis 
  des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
  Institut erforderlich. 
 
  Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
  getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
  S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
  finden erst ab dem 3. September 2020 und 
  erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
  nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
  Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
  Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
  anwendbar sein. Um ein Abweichen der 
  Regelungen zu diesem Nachweis für die 
  Teilnahme an der Hauptversammlung der 
  Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts 
  in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll 
  bereits jetzt die Anpassung der Satzung 
  beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
  entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
  sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst 
  ab dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
  zu beschließen: 
 
  § 21 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
  gefasst: 
 
  '3. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
      Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
      Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür 
      ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in 
      Textform durch den Letztintermediär 
      gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
      erforderlich. Der Nachweis des 
      Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn 
      des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
      zu beziehen und muss der Gesellschaft 
      unter der in der Einberufung hierfür 
      mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
      Tage vor der Hauptversammlung zugehen, 
      wobei der Tag des Zugangs und der Tag 
      der Hauptversammlung nicht mitzurechnen 
      sind. Der Vorstand kann in der 
      Einberufung eine kürzere, in Tagen 
      bemessene Frist festlegen. Im Verhältnis 
      zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
      an der Hauptversammlung oder für die 
      Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
      nur, wer den Nachweis form- und 
      fristgerecht erbracht hat.' 
8 *Beschlussfassung über die Höhe der 
  D&O-Versicherung der Mitglieder des 
  Aufsichtsrats* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Beschluss vom 09. Februar 2017 (Vergütung des 
  Aufsichtsrats) bezüglich der D&O-Versicherung 
  wie folgt neu zu fassen: 
 
  'Die Gesellschaft oder ein mit der 
  Gesellschaft verbundenes Unternehmen 
  schließt für die Vorstandsmitglieder eine 
  D&O-Versicherung zu den marktüblichen 
  Bedingungen (einschließlich eines 
  angemessenen Selbstbehaltes) mit einer 
  Versicherungssumme bis zu EUR 70.000.000,00 
  ab, die auch die Aufsichtsratsmitglieder als 
  Begünstigte einbezieht; der 
  Versicherungsschutz wird für jedes 
  Aufsichtsratsmitglied für die Dauer von zwölf 
  Jahren nach dessen Ausscheiden 
  aufrechterhalten.' 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
    *1. Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    zur Ausübung des Stimmrechts auf der 
    Hauptversammlung sind nur diejenigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aumann AG: Bekanntmachung der -4-

Aktionäre berechtigt, die sich spätestens 
    bis zum Ablauf des *14. August 2020*, 24:00 
    Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse: 
 
    Aumann AG 
    c/o Link Market Services GmbH 
    Landshuter Allee 10 
    80637 München 
 
    oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
    oder per E-Mail: 
    inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
    angemeldet und gegenüber der Gesellschaft 
    unter dieser Adresse (oder per Telefax oder 
    per E-Mail) den von ihrem depotführenden 
    Institut erstellten Nachweis erbracht haben, 
    dass sie zu Beginn des 21. Tages 
    (Nachweisstichtag) vor der Versammlung (*31. 
    Juli 2020*, 00:00 Uhr (MESZ)) Aktionär der 
    Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der 
    Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der 
    Textform (§ 126b BGB) und müssen in 
    deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
    Als Aktionär gilt im Verhältnis zur 
    Gesellschaft für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts nur, wer den Nachweis des 
    Anteilsbesitzes erbracht hat. 
    Teilnahmeberechtigung und Umfang des 
    Stimmrechts richten sich allein nach dem 
    Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum 
    Nachweisstichtag. Eine vollständige oder 
    teilweise Veräußerung des 
    Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
    bleibt möglich, d. h., der Nachweisstichtag 
    führt zu keiner Veräußerungssperre. 
 
    Eine Veräußerung nach dem 
    Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das 
    Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
    und auf das Stimmrecht oder dessen Umfang. 
    Der Erwerb von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser 
    Aktien kein Stimmrecht, und Personen, die 
    zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen 
    und erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär 
    der Gesellschaft werden, sind weder 
    teilnahme- noch stimmberechtigt. 
 
    Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf 
    die Dividendenberechtigung. 
 
    Die Gesellschaft ist berechtigt, bei 
    Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit 
    des Nachweises einen geeigneten weiteren 
    Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an 
    diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die 
    Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts zurückweisen. 
 
    Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung 
    und des Nachweises über den Anteilsbesitz 
    bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
    die Eintrittskarten zusammen mit dem 
    Vollmachts- und Weisungsformular für die 
    Hauptversammlung übersandt. 
 
    *2. Stimmrechtsvertretung* 
 
    Aktionäre, die nicht persönlich an der 
    Hauptversammlung teilnehmen, können ihr 
    Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten 
    ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind 
    eine fristgerechte Anmeldung und der 
    fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes 
    gemäß den vorhergehenden Bestimmungen 
    erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, 
    ihr Widerruf und der Nachweis der 
    Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
    bedürfen, soweit nachfolgend nicht anders 
    geregelt, der Textform. Der Widerruf kann 
    auch durch persönliche Teilnahme des 
    Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen. 
 
    Aktionäre, die einen Vertreter 
    bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung 
    der Vollmacht das Formular benutzen, welches 
    die Gesellschaft hierfür zur Verfügung 
    stellt. Es wird mit der Eintrittskarte zur 
    Hauptversammlung versendet, welche 
    ordnungsgemäß angemeldeten Personen 
    zugesandt wird. Dieses Formular kann auch 
    kostenfrei unter der oben genannten 
    Anschrift angefordert werden und steht auch 
    auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
    www.aumann.com 
 
    unter dem Link Investor Relations zum 
    Download bereit. 
 
    Für den Fall der Bevollmächtigung von 
    Intermediären im Sinne von § 135 AktG wird 
    weder vom Gesetz Textform verlangt, noch 
    enthält die Satzung für diesen Fall 
    besondere Regelungen. Die für die 
    Bevollmächtigung erforderliche Form ist 
    daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden 
    Intermediär zu erfragen. Nach § 135 Abs. 1 
    AktG muss die Vollmacht in diesen Fällen 
    einem bestimmten Intermediär erteilt und von 
    diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die 
    Vollmachtserklärung muss zudem vollständig 
    sein und darf nur mit der 
    Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
    enthalten. Ein Verstoß gegen diese und 
    bestimmte weitere in § 135 AktG genannte 
    Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines 
    Intermediärs beeinträchtigt allerdings 
    gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit 
    der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt 
    sinngemäß für die Bevollmächtigung von 
    Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern 
    oder Personen, die sich geschäftsmäßig 
    gegenüber Aktionären zur Ausübung des 
    Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten 
    (§ 135 Abs. 8 AktG). 
 
    Der Nachweis der Vollmacht kann entweder am 
    Tag der Hauptversammlung bei der 
    Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten 
    erfolgen oder durch Erklärung gegenüber der 
    Gesellschaft an folgende Adresse: 
 
    Aumann AG 
    c/o Link Market Services GmbH 
    Landshuter Allee 10 
    80637 München 
 
    oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
    oder per E-Mail: 
    inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
    Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
    Person, so kann die Gesellschaft bis auf 
    einen Bevollmächtigten alle anderen 
    zurückweisen. Zusätzlich bieten wir unseren 
    Aktionären an, einen von der Gesellschaft 
    benannten weisungsgebundenen 
    Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
    Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die 
    Vollmacht ist in Textform zu erteilen und 
    muss Weisungen für die Ausübung des 
    Stimmrechts enthalten. Der von der 
    Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
    ist verpflichtet, weisungsgemäß 
    abzustimmen. Ohne Weisungserteilung zu den 
    einzelnen Tagesordnungspunkten können die 
    Stimmrechte nicht vertreten werden. 
 
    Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter eine 
    Vollmacht erteilen möchten, müssen sich nach 
    den vorstehenden Bestimmungen (vgl. Ziff. 
    II.1) ordnungsgemäß angemeldet haben. 
    Das Vollmachts- und Weisungsformular ist auf 
    der Rückseite der Eintrittskarte zur 
    Hauptversammlung aufgedruckt und steht auch 
    auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
    www.aumann.com 
 
    unter dem Link Investor Relations zum 
    Download bereit. 
 
    Die Bevollmächtigung der von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    und die Erteilung von Weisungen an die 
    Stimmrechtsvertreter sollten in Textform 
    möglichst bis zum *20. August 2020* bei der 
    folgenden Adresse eingehen: 
 
    Aumann AG 
    c/o Link Market Services GmbH 
    Landshuter Allee 10 
    80637 München 
 
    oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
    oder per E-Mail: 
    inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
    Erhalten die Stimmrechtsvertreter auf 
    mehreren Übermittlungswegen Vollmacht 
    und Weisungen, wird die zeitlich zuletzt 
    zugegangene ordnungsgemäß erteilte 
    Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen 
    als verbindlich erachtet. Bei nicht 
    ordnungsgemäß erteilten Vollmachten 
    werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen 
    in der Hauptversammlung nicht vertreten. 
    Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt 
    oder nicht eindeutig erteilt werden, werden 
    in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die 
    weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich 
    der Stimme enthalten bzw. nicht an der 
    Abstimmung teilnehmen. Die 
    Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht 
    bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht 
    bekannten Abstimmungen (z.B. bei 
    Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In 
    Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden 
    die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
    sich in diesen Fällen der Stimme enthalten 
    bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. 
    Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über 
    einen Gegenantrag. Die Beauftragung der 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur 
    Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und 
    Fragenstellung ist ausgeschlossen. 
 
    Die persönliche Anmeldung durch den Aktionär 
    oder einen bevollmächtigten Dritten an den 
    Eingangsschaltern zur Hauptversammlung zur 
    eigenen Wahrnehmung des Stimmrechts in der 
    Hauptversammlung gilt als Widerruf der an 
    die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
    erteilten Vollmacht und Weisungen. 
 
    *3. Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 
    AktG* 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
    zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies 
    entspricht 762.500 Aktien) oder den 
    anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies 
    entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können 
    verlangen, dass Gegenstände auf die 
    Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
    werden. Das Verlangen ist schriftlich an den 
    Vorstand der Aumann AG zu richten, wobei 
    jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder 
    eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das 
    Verlangen muss der Gesellschaft spätestens 
    bis zum *21. Juli 2020*, 24:00 Uhr (MESZ), 
    unter folgender Adresse zugehen: 
 
    Aumann AG 
    Vorstand 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

c/o Link Market Services GmbH 
    Landshuter Allee 10 
    80637 München 
 
    oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 
    oder per E-Mail: 
    antraege@linkmarketservices.de 
 
    Der oder die Antragsteller haben 
    nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
    Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
    Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
    Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands 
    über den Antrag halten. Bekannt zu machende 
    Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit 
    sie nicht bereits mit der Einberufung 
    bekannt gemacht werden - unverzüglich nach 
    Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
    bekannt gemacht. Sie werden außerdem 
    auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
    www.aumann.com 
 
    unter dem Link Investor Relations bekannt 
    gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
    *4. Anträge und Wahlvorschläge von 
    Aktionären, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
    Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
    gemäß §§ 126 ff. AktG sind 
    einschließlich Begründung und Nachweis 
    der Aktionärseigenschaft bis zum *6. August 
    2020*, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich 
    zu richten an: 
 
    Aumann AG 
    c/o Link Market Services GmbH 
    Landshuter Allee 10 
    80637 München 
 
    oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 
    oder per E-Mail: 
    antraege@linkmarketservices.de 
 
    Anderweitig adressierte Anträge werden nicht 
    berücksichtigt. Von der Veröffentlichung 
    eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags kann 
    die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 
    AktG genannten Voraussetzungen absehen, z. 
    B. wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- 
    oder satzungswidrigen Beschluss der 
    Hauptversammlung führen würde. Eine 
    Veröffentlichung von Wahlvorschlägen kann 
    darüber hinaus unterbleiben, wenn der 
    Vorschlag nicht den Namen, Wohnort und 
    ausgeübten Beruf des Kandidaten enthält. Die 
    Begründung eines Gegenantrags braucht nicht 
    zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
    insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. 
 
    Die Gesellschaft wird nach §§ 126, 127 AktG 
    zugänglich zu machende Anträge und 
    Wahlvorschläge von Aktionären 
    einschließlich des Namens des 
    Aktionärs, einer Begründung und einer 
    etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in 
    § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten 
    Berechtigten unter den dortigen 
    Voraussetzungen zugänglich machen. Anträge, 
    auch solche, die der Gesellschaft vor der 
    Hauptversammlung übersandt werden, können 
    nur wirksam in der Hauptversammlung selbst 
    gestellt werden. Entsprechendes gilt für 
    Wahlvorschläge. Das Recht eines jeden 
    Aktionärs, während der Hauptversammlung 
    Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge auch ohne 
    vorherige und fristgerechte 
    Übermittlung an die Gesellschaft zu 
    stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt 
    unberührt. 
 
    *5. Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 
    1 AktG* 
 
    Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
    Hauptversammlung Auskunft über 
    Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
    soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung 
    des Gegenstands der Tagesordnung 
    erforderlich ist und kein 
    Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die 
    Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
    rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
    der Aumann AG zu mit ihr verbundenen 
    Unternehmen sowie auf die Lage des 
    Aumann-Konzerns und der in den 
    Konzernabschluss der Aumann AG einbezogenen 
    Unternehmen. 
 
    *6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Im Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 
    der Gesellschaft insgesamt EUR 15.250.000,00 
    und ist eingeteilt in 15.250.000 
    Stückaktien. Jede Stückaktie mit Ausnahme 
    etwaiger eigener Aktien gewährt eine Stimme. 
    Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen 
    Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmen beträgt 
    also 15.250.000. 
 
    *7. Ausliegende Unterlagen* 
 
    Zur Einberufung der Hauptversammlung werden 
    die in TOP 1 erwähnten Unterlagen und der 
    Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands zu 
    TOP 2 vom Tag der Einberufung an im Internet 
    unter 
 
    www.aumann.com 
 
    zugänglich gemacht. Diese Unterlagen werden 
    auch in der Hauptversammlung zur Einsicht 
    der Aktionäre ausgelegt. Sie werden den 
    Aktionären auf Wunsch auch kostenlos und 
    unverzüglich zur Verfügung gestellt. 
 
    *8. Veröffentlichungen auf der Internetseite 
    der Gesellschaft* 
 
    Die Informationen zur Hauptversammlung 
    gemäß § 124a AktG sowie weitergehende 
    Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
    gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 
    und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.aumann.com 
 
    *9. Hinweis zum Datenschutz* 
 
    Europaweit gelten seit dem 25. Mai 2018 neue 
    Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer 
    Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung 
    haben für uns einen hohen Stellenwert. In 
    unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle 
    Informationen zur Verarbeitung 
    personenbezogener Daten unserer Aktionäre 
    übersichtlich an einer Stelle 
    zusammengefasst. Die neuen 
    Datenschutzhinweise finden Sie auf der 
    Internetseite der Gesellschaft 
 
    www.aumann.com 
 
    unter dem Link Investor Relations. 
 
*Beelen, im Juli 2020* 
 
*Aumann AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Hygiene- und Infektionsschutzkonzept* 
 
Vor dem Hintergrund der nach wie vor in Deutschland um 
sich greifenden COVID-19 Pandemie wird die 
Hauptversammlung der Aumann AG unter Anwendung eines 
strikten Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes 
durchgeführt. Hierzu gehören unter anderem die 
folgenden Maßnahmen: 
 
- Bitte prüfen Sie, ob Sie von einer möglichen 
  COVID-19 Erkrankung betroffen sein könnten. 
  Sollten Sie 
 
  * Erkrankungssymptome bei sich erkennen, 
  * innerhalb der vergangenen 14 Tage vor dem 
    Termin der Hauptversammlung mit einem 
    COVID-19-positiv getesteten Menschen 
    Kontakt gehabt haben, 
  * sich zu einem beliebigen Zeitpunkt 
    innerhalb der vergangenen 14 Tage vor der 
    Hauptversammlung in einem Risikogebiet 
    aufgehalten haben, 
 
  so erwägen Sie bitte, kurzfristig nicht an der 
  Versammlung teilzunehmen. Ihr Recht auf 
  Stimmrechtsübertragung bleibt hiervon 
  selbstverständlich unberührt. 
- Wir sind nach der aktuell geltenden 
  Coronaschutzverordnung verpflichtet, eine 
  Dokumentation über die anwesenden Personen bei 
  der Veranstaltung zu führen. Die Gültigkeit 
  der Verordnung vorausgesetzt, werden wir Sie 
  vor Einlass in die Veranstaltung bitten, Ihre 
  personenbezogenen Daten (Name, Adresse und 
  Telefonnummer) sowie den Zeitraum des 
  Aufenthalts anzugeben. 
- Sie werden gebeten am Veranstaltungsort einen 
  Mund- und Nasenschutz zu tragen. Diesen 
  stellen wir Ihnen bei Einlass zur Verfügung. 
- Bitte halten Sie einen Abstand von mindestens 
  1,5 Metern zu anderen Gästen. 
- Während der gesamten Versammlungsdauer können 
  wir Ihnen leider keine Speisen und nur kalte, 
  abgefüllte Getränke anbieten. 
 
In Abhängigkeit von weiteren gesetzlichen oder 
behördlichen Anordnungen, behält sich die Aumann AG 
vor, weitere Hygiene- und 
Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen. Dies kann im 
Extremfall eine kurzfristige Absage der 
Hauptversammlung einschließen. 
 
2020-07-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Aumann AG 
             Dieselstraße 6 
             48361 Beelen 
             Deutschland 
E-Mail:      Andre.Schuetz@aumann.com 
Internet:    http://www.aumann.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1094421 2020-07-15 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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