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DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Evonik Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
31.08.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-07-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Evonik Industries AG Essen - ISIN DE000EVNK013 - 
- Wertpapierkennnummer EVNK01 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere 
Aktionäre zu der am *Montag, den 31. August 2020, um 
10.00 Uhr* 
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* mit folgender 
Maßgabe ein: 
 
Die Hauptversammlung findet als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz weder der 
Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) statt; es 
besteht *kein Recht und keine Möglichkeit zur 
Anwesenheit der Aktionäre am Ort der Hauptversammlung*. 
Die Hauptversammlung wird in Bild und Ton im Internet 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im 
Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an 
die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne 
des Aktiengesetzes ist die Verwaltungszentrale der 
Evonik Industries AG, Rellinghauser Straße 1 - 11, 
45128 Essen (Haus 5, Großer Saal) 
 
_I. Tagesordnung_ 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 
   176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes* 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 
   1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung 
   die folgenden Vorlagen zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der 
     Evonik Industries AG zum 31. Dezember 
     2019, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2019, 
   * den zusammengefassten Lage- und 
     Konzernlagebericht für den Evonik-Konzern 
     und die Evonik Industries AG, 
     einschließlich des darin enthaltenen 
     erläuternden Berichts des Vorstandes zu 
     den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
     1 des Handelsgesetzbuchs, 
   * den Bericht des Aufsichtsrates der Evonik 
     Industries AG sowie 
   * den Vorschlag des Vorstandes für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die 
   Internetadresse 
 
   *www.evonik.de/hauptversammlung* 
 
   zugänglich. Ferner sind die Unterlagen während 
   der Hauptversammlung zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 19. 
   Februar 2020 aufgestellten Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 3. 
   März 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit 
   seiner Billigung durch den Aufsichtsrat 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 Abs. 1 AktG ist somit nicht 
   erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung nur 
   zugänglich zu machen und sollen nach § 176 Abs. 
   1 Satz 2 AktG in dieser erläutert werden, ohne 
   dass es - abgesehen von der Beschlussfassung 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer 
   Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat hatten zunächst 
   beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung 
   auf den 27. Mai 2020 einzuberufen und die 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR  1,15 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorzuschlagen. 
   Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus 
   (COVID-19-Pandemie) ist der 
   Hauptversammlungstermin auf den 31. August 2020 
   verschoben worden. Vor diesem Hintergrund hat 
   der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   von der Möglichkeit nach § 1 Abs. 4 Satz 1 des 
   Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
   Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
   Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
   Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Gebrauch 
   gemacht und die Zahlung eines Abschlags von 
   EUR  0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie 
   beschlossen. Die Auszahlung des Abschlags 
   erfolgte am 2. Juni 2020. Weiterhin haben 
   Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, der am 
   31. August 2020 stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung vorzuschlagen, eine 
   Ausschüttung von EUR  1,15 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie - vermindert 
   um die bereits erfolgte Abschlagszahlung von 
   EUR  0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie 
   - beizubehalten. 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende 
   ist am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, sofern nicht in der Satzung 
   oder dem Beschluss der Hauptversammlung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns eine spätere 
   Fälligkeit festgelegt wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2 
   und 3 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann 
   demgegenüber nicht vorgesehen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2019 
   ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR  950.000.000, 
   - wird, soweit er unter Berücksichtigung des am 
   2. Juni 2020 bereits gezahlten Abschlags von 
   EUR  0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie 
   noch besteht, als Dividende ausgeschüttet bzw. 
   auf neue Rechnung vorgetragen. Demgemäß 
   wird der Bilanzgewinn wie folgt verwendet: 
 
   -        Bereits         =    265.620.000, 
            gezahlter       &eur - 
            Abschlag auf    o 
            den 
            Bilanzgewinn 
            von EUR  0,57 
            je 
            dividendenberec 
            htigter 
            Stückaktie 
   -        Ausschüttung    =    270.280.000, 
            einer Dividende &eur - 
            von EUR  0,58  o 
            je 
            dividendenberec 
            htigter 
            Stückaktie 
   -        Einstellung in  =    0, - 
            andere          &eur 
            Gewinnrücklagen o 
   -        Gewinnvortrag   =    414.100.000, 
                            &eur - 
                            o 
   Bilanzgewinn             =    950.000.000, 
                            &eur - 
                            o 
 
   Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 3. 
   September 2020. 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf 
   dem am 19. Februar 2020 (Tag der Aufstellung des 
   Jahresabschlusses) dividendenberechtigten 
   Grundkapital in Höhe von EUR  466.000.000,-, 
   eingeteilt in 466.000.000 Stückaktien. Die 
   Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und 
   damit die Dividendensumme - kann sich bis zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns verringern. In 
   diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat 
   ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
   unverändert eine Ausschüttung von EUR  0,58 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht und 
   bei dem sich der Gewinnvortrag entsprechend 
   erhöht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder 
   des Vorstandes werden für diesen Zeitraum 
   entlastet. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder 
   des Aufsichtsrates werden für diesen Zeitraum 
   entlastet. 
5. Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie des 
   Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht 
   zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen 
   gemäß § 115 Abs. 7 des 
   Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2020 
   sowie für den Zeitraum bis zur ordentlichen 
   Hauptversammlung des Geschäftsjahres 2021 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
   a) Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
      am Main, wird 
 
      aa) zum Abschlussprüfer und 
          Konzernabschlussprüfer für das 
          Geschäftsjahr 2020, 
      bb) zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
          Durchsicht des verkürzten 
          Abschlusses und des 
          Zwischenlageberichts gemäß § 
          115 Abs. 7 WpHG von zusätzlichen 
          unterjährigen Finanzinformationen im 
          Geschäftsjahr 2020 
 
      und 
   b) die KPMG AG 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
      wird zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts gemäß § 115 
      Abs. 7 WpHG von zusätzlichen unterjährigen 
      Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2021 
      bis zur nächsten ordentlichen 
      Hauptversammlung 
 
   bestellt. 
 
   Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses - 
   einschließlich dessen Präferenz zugunsten 
   der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, als Abschlussprüfer für die prüferische 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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