DGAP-News: Evonik Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
31.08.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-07-16 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Evonik Industries AG Essen - ISIN DE000EVNK013 -
- Wertpapierkennnummer EVNK01 - Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere
Aktionäre zu der am *Montag, den 31. August 2020, um
10.00 Uhr*
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) stattfindenden
*ordentlichen Hauptversammlung* mit folgender
Maßgabe ein:
Die Hauptversammlung findet als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz weder der
Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) statt; es
besteht *kein Recht und keine Möglichkeit zur
Anwesenheit der Aktionäre am Ort der Hauptversammlung*.
Die Hauptversammlung wird in Bild und Ton im Internet
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im
Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an
die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne
des Aktiengesetzes ist die Verwaltungszentrale der
Evonik Industries AG, Rellinghauser Straße 1 - 11,
45128 Essen (Haus 5, Großer Saal)
_I. Tagesordnung_
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §
176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes*
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz
1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung
die folgenden Vorlagen zugänglich:
* den festgestellten Jahresabschluss der
Evonik Industries AG zum 31. Dezember
2019,
* den gebilligten Konzernabschluss zum 31.
Dezember 2019,
* den zusammengefassten Lage- und
Konzernlagebericht für den Evonik-Konzern
und die Evonik Industries AG,
einschließlich des darin enthaltenen
erläuternden Berichts des Vorstandes zu
den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs.
1 des Handelsgesetzbuchs,
* den Bericht des Aufsichtsrates der Evonik
Industries AG sowie
* den Vorschlag des Vorstandes für die
Verwendung des Bilanzgewinns.
Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die
Internetadresse
*www.evonik.de/hauptversammlung*
zugänglich. Ferner sind die Unterlagen während
der Hauptversammlung zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 19.
Februar 2020 aufgestellten Jahresabschluss und
den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 3.
März 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit
seiner Billigung durch den Aufsichtsrat
festgestellt. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses oder eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
nach § 173 Abs. 1 AktG ist somit nicht
erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung nur
zugänglich zu machen und sollen nach § 176 Abs.
1 Satz 2 AktG in dieser erläutert werden, ohne
dass es - abgesehen von der Beschlussfassung
über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer
Beschlussfassung hierzu bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat hatten zunächst
beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung
auf den 27. Mai 2020 einzuberufen und die
Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,15 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorzuschlagen.
Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus
(COVID-19-Pandemie) ist der
Hauptversammlungstermin auf den 31. August 2020
verschoben worden. Vor diesem Hintergrund hat
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates
von der Möglichkeit nach § 1 Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Gebrauch
gemacht und die Zahlung eines Abschlags von
EUR 0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie
beschlossen. Die Auszahlung des Abschlags
erfolgte am 2. Juni 2020. Weiterhin haben
Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, der am
31. August 2020 stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung vorzuschlagen, eine
Ausschüttung von EUR 1,15 je
dividendenberechtigter Stückaktie - vermindert
um die bereits erfolgte Abschlagszahlung von
EUR 0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie
- beizubehalten.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende
ist am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig, sofern nicht in der Satzung
oder dem Beschluss der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns eine spätere
Fälligkeit festgelegt wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2
und 3 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann
demgegenüber nicht vorgesehen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2019
ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR 950.000.000,
- wird, soweit er unter Berücksichtigung des am
2. Juni 2020 bereits gezahlten Abschlags von
EUR 0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie
noch besteht, als Dividende ausgeschüttet bzw.
auf neue Rechnung vorgetragen. Demgemäß
wird der Bilanzgewinn wie folgt verwendet:
- Bereits = 265.620.000,
gezahlter &eur -
Abschlag auf o
den
Bilanzgewinn
von EUR 0,57
je
dividendenberec
htigter
Stückaktie
- Ausschüttung = 270.280.000,
einer Dividende &eur -
von EUR 0,58 o
je
dividendenberec
htigter
Stückaktie
- Einstellung in = 0, -
andere &eur
Gewinnrücklagen o
- Gewinnvortrag = 414.100.000,
&eur -
o
Bilanzgewinn = 950.000.000,
&eur -
o
Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 3.
September 2020.
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf
dem am 19. Februar 2020 (Tag der Aufstellung des
Jahresabschlusses) dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von EUR 466.000.000,-,
eingeteilt in 466.000.000 Stückaktien. Die
Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und
damit die Dividendensumme - kann sich bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Verwendung des Bilanzgewinns verringern. In
diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Gewinnverwendung unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,58 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht und
bei dem sich der Gewinnvortrag entsprechend
erhöht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder
des Vorstandes werden für diesen Zeitraum
entlastet.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder
des Aufsichtsrates werden für diesen Zeitraum
entlastet.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2020 sowie des
Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
gemäß § 115 Abs. 7 des
Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2020
sowie für den Zeitraum bis zur ordentlichen
Hauptversammlung des Geschäftsjahres 2021
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine
entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:
a) Die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt
am Main, wird
aa) zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020,
bb) zum Abschlussprüfer für eine etwaige
Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des
Zwischenlageberichts gemäß §
115 Abs. 7 WpHG von zusätzlichen
unterjährigen Finanzinformationen im
Geschäftsjahr 2020
und
b) die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
wird zum Abschlussprüfer für eine etwaige
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts gemäß § 115
Abs. 7 WpHG von zusätzlichen unterjährigen
Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2021
bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung
bestellt.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses -
einschließlich dessen Präferenz zugunsten
der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, als Abschlussprüfer für die prüferische
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July 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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