DGAP-News: Evonik Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-07-16 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Evonik Industries AG Essen - ISIN DE000EVNK013 - - Wertpapierkennnummer EVNK01 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am *Montag, den 31. August 2020, um 10.00 Uhr* (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* mit folgender Maßgabe ein: Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) statt; es besteht *kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit der Aktionäre am Ort der Hauptversammlung*. Die Hauptversammlung wird in Bild und Ton im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Verwaltungszentrale der Evonik Industries AG, Rellinghauser Straße 1 - 11, 45128 Essen (Haus 5, Großer Saal) _I. Tagesordnung_ 1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes* Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen zugänglich: * den festgestellten Jahresabschluss der Evonik Industries AG zum 31. Dezember 2019, * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019, * den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für den Evonik-Konzern und die Evonik Industries AG, einschließlich des darin enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, * den Bericht des Aufsichtsrates der Evonik Industries AG sowie * den Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns. Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die Internetadresse *www.evonik.de/hauptversammlung* zugänglich. Ferner sind die Unterlagen während der Hauptversammlung zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 19. Februar 2020 aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 3. März 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 AktG ist somit nicht erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur zugänglich zu machen und sollen nach § 176 Abs. 1 Satz 2 AktG in dieser erläutert werden, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat hatten zunächst beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung auf den 27. Mai 2020 einzuberufen und die Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,15 je dividendenberechtigter Stückaktie vorzuschlagen. Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) ist der Hauptversammlungstermin auf den 31. August 2020 verschoben worden. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates von der Möglichkeit nach § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Gebrauch gemacht und die Zahlung eines Abschlags von EUR 0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie beschlossen. Die Auszahlung des Abschlags erfolgte am 2. Juni 2020. Weiterhin haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, der am 31. August 2020 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung vorzuschlagen, eine Ausschüttung von EUR 1,15 je dividendenberechtigter Stückaktie - vermindert um die bereits erfolgte Abschlagszahlung von EUR 0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie - beizubehalten. Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, sofern nicht in der Satzung oder dem Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns eine spätere Fälligkeit festgelegt wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2 und 3 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann demgegenüber nicht vorgesehen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2019 ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR 950.000.000, - wird, soweit er unter Berücksichtigung des am 2. Juni 2020 bereits gezahlten Abschlags von EUR 0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie noch besteht, als Dividende ausgeschüttet bzw. auf neue Rechnung vorgetragen. Demgemäß wird der Bilanzgewinn wie folgt verwendet: - Bereits = 265.620.000, gezahlter &eur - Abschlag auf o den Bilanzgewinn von EUR 0,57 je dividendenberec htigter Stückaktie - Ausschüttung = 270.280.000, einer Dividende &eur - von EUR 0,58 o je dividendenberec htigter Stückaktie - Einstellung in = 0, - andere &eur Gewinnrücklagen o - Gewinnvortrag = 414.100.000, &eur - o Bilanzgewinn = 950.000.000, &eur - o Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 3. September 2020. Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf dem am 19. Februar 2020 (Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses) dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 466.000.000,-, eingeteilt in 466.000.000 Stückaktien. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und damit die Dividendensumme - kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verringern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,58 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht und bei dem sich der Gewinnvortrag entsprechend erhöht. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Vorstandes werden für diesen Zeitraum entlastet. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden für diesen Zeitraum entlastet. 5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen gemäß § 115 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2020 sowie für den Zeitraum bis zur ordentlichen Hauptversammlung des Geschäftsjahres 2021 Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: a) Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird aa) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020, bb) zum Abschlussprüfer für eine etwaige Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß § 115 Abs. 7 WpHG von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2020 und b) die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer für eine etwaige Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß § 115 Abs. 7 WpHG von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2021 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt. Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses - einschließlich dessen Präferenz zugunsten der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, als Abschlussprüfer für die prüferische
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July 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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