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Dow Jones News
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DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -3-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Evonik Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
31.08.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-07-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Evonik Industries AG Essen - ISIN DE000EVNK013 - 
- Wertpapierkennnummer EVNK01 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere 
Aktionäre zu der am *Montag, den 31. August 2020, um 
10.00 Uhr* 
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* mit folgender 
Maßgabe ein: 
 
Die Hauptversammlung findet als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz weder der 
Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) statt; es 
besteht *kein Recht und keine Möglichkeit zur 
Anwesenheit der Aktionäre am Ort der Hauptversammlung*. 
Die Hauptversammlung wird in Bild und Ton im Internet 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im 
Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an 
die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne 
des Aktiengesetzes ist die Verwaltungszentrale der 
Evonik Industries AG, Rellinghauser Straße 1 - 11, 
45128 Essen (Haus 5, Großer Saal) 
 
_I. Tagesordnung_ 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 
   176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes* 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 
   1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung 
   die folgenden Vorlagen zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der 
     Evonik Industries AG zum 31. Dezember 
     2019, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2019, 
   * den zusammengefassten Lage- und 
     Konzernlagebericht für den Evonik-Konzern 
     und die Evonik Industries AG, 
     einschließlich des darin enthaltenen 
     erläuternden Berichts des Vorstandes zu 
     den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
     1 des Handelsgesetzbuchs, 
   * den Bericht des Aufsichtsrates der Evonik 
     Industries AG sowie 
   * den Vorschlag des Vorstandes für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die 
   Internetadresse 
 
   *www.evonik.de/hauptversammlung* 
 
   zugänglich. Ferner sind die Unterlagen während 
   der Hauptversammlung zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 19. 
   Februar 2020 aufgestellten Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 3. 
   März 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit 
   seiner Billigung durch den Aufsichtsrat 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 Abs. 1 AktG ist somit nicht 
   erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung nur 
   zugänglich zu machen und sollen nach § 176 Abs. 
   1 Satz 2 AktG in dieser erläutert werden, ohne 
   dass es - abgesehen von der Beschlussfassung 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer 
   Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat hatten zunächst 
   beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung 
   auf den 27. Mai 2020 einzuberufen und die 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR  1,15 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorzuschlagen. 
   Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus 
   (COVID-19-Pandemie) ist der 
   Hauptversammlungstermin auf den 31. August 2020 
   verschoben worden. Vor diesem Hintergrund hat 
   der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   von der Möglichkeit nach § 1 Abs. 4 Satz 1 des 
   Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
   Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
   Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
   Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Gebrauch 
   gemacht und die Zahlung eines Abschlags von 
   EUR  0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie 
   beschlossen. Die Auszahlung des Abschlags 
   erfolgte am 2. Juni 2020. Weiterhin haben 
   Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, der am 
   31. August 2020 stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung vorzuschlagen, eine 
   Ausschüttung von EUR  1,15 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie - vermindert 
   um die bereits erfolgte Abschlagszahlung von 
   EUR  0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie 
   - beizubehalten. 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende 
   ist am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, sofern nicht in der Satzung 
   oder dem Beschluss der Hauptversammlung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns eine spätere 
   Fälligkeit festgelegt wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2 
   und 3 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann 
   demgegenüber nicht vorgesehen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2019 
   ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR  950.000.000, 
   - wird, soweit er unter Berücksichtigung des am 
   2. Juni 2020 bereits gezahlten Abschlags von 
   EUR  0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie 
   noch besteht, als Dividende ausgeschüttet bzw. 
   auf neue Rechnung vorgetragen. Demgemäß 
   wird der Bilanzgewinn wie folgt verwendet: 
 
   -        Bereits         =    265.620.000, 
            gezahlter       &eur - 
            Abschlag auf    o 
            den 
            Bilanzgewinn 
            von EUR  0,57 
            je 
            dividendenberec 
            htigter 
            Stückaktie 
   -        Ausschüttung    =    270.280.000, 
            einer Dividende &eur - 
            von EUR  0,58  o 
            je 
            dividendenberec 
            htigter 
            Stückaktie 
   -        Einstellung in  =    0, - 
            andere          &eur 
            Gewinnrücklagen o 
   -        Gewinnvortrag   =    414.100.000, 
                            &eur - 
                            o 
   Bilanzgewinn             =    950.000.000, 
                            &eur - 
                            o 
 
   Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 3. 
   September 2020. 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf 
   dem am 19. Februar 2020 (Tag der Aufstellung des 
   Jahresabschlusses) dividendenberechtigten 
   Grundkapital in Höhe von EUR  466.000.000,-, 
   eingeteilt in 466.000.000 Stückaktien. Die 
   Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und 
   damit die Dividendensumme - kann sich bis zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns verringern. In 
   diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat 
   ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
   unverändert eine Ausschüttung von EUR  0,58 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht und 
   bei dem sich der Gewinnvortrag entsprechend 
   erhöht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder 
   des Vorstandes werden für diesen Zeitraum 
   entlastet. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder 
   des Aufsichtsrates werden für diesen Zeitraum 
   entlastet. 
5. Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie des 
   Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht 
   zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen 
   gemäß § 115 Abs. 7 des 
   Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2020 
   sowie für den Zeitraum bis zur ordentlichen 
   Hauptversammlung des Geschäftsjahres 2021 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
   a) Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
      am Main, wird 
 
      aa) zum Abschlussprüfer und 
          Konzernabschlussprüfer für das 
          Geschäftsjahr 2020, 
      bb) zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
          Durchsicht des verkürzten 
          Abschlusses und des 
          Zwischenlageberichts gemäß § 
          115 Abs. 7 WpHG von zusätzlichen 
          unterjährigen Finanzinformationen im 
          Geschäftsjahr 2020 
 
      und 
   b) die KPMG AG 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
      wird zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts gemäß § 115 
      Abs. 7 WpHG von zusätzlichen unterjährigen 
      Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2021 
      bis zur nächsten ordentlichen 
      Hauptversammlung 
 
   bestellt. 
 
   Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses - 
   einschließlich dessen Präferenz zugunsten 
   der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, als Abschlussprüfer für die prüferische 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -2-

Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts gemäß § 115 Abs. 7 
   WpHG von zusätzlichen unterjährigen 
   Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2021 bis 
   zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung - als 
   auch der Vorschlag des Aufsichtsrates sind frei 
   von einer ungebührlichen Einflussnahme durch 
   Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die 
   Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl 
   eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer 
   bestimmten Prüfungsgesellschaft für die 
   Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt 
   hätten. 
 
   Sowohl die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, als auch die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, haben 
   gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine 
   geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder 
   sonstigen Beziehungen zwischen ihnen, ihren 
   Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem 
   Unternehmen und seinen Organmitgliedern 
   andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer 
   Unabhängigkeit begründen können. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung mit 
   möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines 
   etwaigen Andienungsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung der Evonik 
   Industries AG am 18. Mai 2016 zu 
   Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien soll aufgehoben und 
   durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates in der Zeit 
      bis zum 30. August 2025 Aktien der 
      Gesellschaft mit einem auf diese 
      entfallenden Betrag am Grundkapital von 
      bis zu Euro 46.600.000,00 - das sind 10 % 
      des Grundkapitals - zu erwerben, mit der 
      Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
      mit anderen Aktien der Gesellschaft, 
      welche die Gesellschaft bereits erworben 
      hat und noch besitzt oder die ihr 
      gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen 
      sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % 
      des Grundkapitals der Gesellschaft 
      entfallen. Ferner sind die Voraussetzungen 
      des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu 
      beachten. Der Erwerb darf nicht zum Zweck 
      des Handels in eigenen Aktien erfolgen. 
 
      Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen 
      ausgeübt werden. Der Erwerb kann innerhalb 
      des Ermächtigungszeitraums bis zur 
      Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens 
      in Teiltranchen, verteilt auf verschiedene 
      Erwerbszeitpunkte, erfolgen. 
 
      Der Erwerb kann auch durch von der Evonik 
      Industries AG im Sinn von § 17 AktG 
      abhängige Konzernunternehmen oder durch 
      Dritte für Rechnung der Evonik Industries 
      AG oder für Rechnung von nach § 17 AktG 
      abhängigen Konzernunternehmen der Evonik 
      Industries AG durchgeführt werden. 
   b) Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      über die Börse. Er kann stattdessen auch 
      mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Kauf- oder 
      Aktientauschangebots erfolgen, bei dem, 
      vorbehaltlich eines nachfolgend 
      zugelassenen Ausschlusses des 
      Andienungsrechts, der 
      Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) 
      ebenfalls zu wahren ist. 
 
      ba) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
          die Börse, darf der Gegenwert je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          am Börsentag, an dem der Abschluss 
          des schuldrechtlichen Geschäfts 
          erfolgt, durch die Eröffnungsauktion 
          ermittelten Börsenkurs der Aktie im 
          XETRA-Handel an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse oder einem an dessen 
          Stelle getretenen elektronischen 
          Handel um nicht mehr als 5 % 
          überschreiten und um nicht mehr als 
          5 % unterschreiten. 
      bb) Erfolgt der Erwerb über ein an alle 
          Aktionäre gerichtetes öffentliches 
          Kaufangebot, dürfen der gebotene 
          Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
          gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Börsenkurs der 
          Aktie zwischen dem 9. und dem 5. 
          Börsentag vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des Angebots, 
          ermittelt auf der Basis des 
          arithmetischen Mittels der 
          Schlussauktionspreise der Aktie im 
          XETRA-Handel an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse oder einem an dessen 
          Stelle getretenen elektronischen 
          Handel am 9., 8., 7., 6. und 5. 
          Börsentag vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des Angebots, um 
          nicht mehr als 10 % überschreiten 
          und um nicht mehr als 10 % 
          unterschreiten. Das Volumen des 
          Angebots kann begrenzt werden. 
          Sofern die Gesamtzahl der 
          angedienten Aktien dieses Volumen 
          überschreitet, kann der Erwerb nach 
          dem Verhältnis der angedienten 
          Aktien erfolgen; darüber hinaus 
          können eine bevorrechtigte Annahme 
          geringer Stückzahlen bis zu 100 
          Stück angedienter Aktien je Aktionär 
          sowie, zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien, eine Rundung 
          nach kaufmännischen Grundsätzen 
          vorgesehen werden. Ein etwaiges 
          weitergehendes Andienungsrecht der 
          Aktionäre ist insoweit 
          ausgeschlossen. 
      bc) Erfolgt der Erwerb über ein an alle 
          Aktionäre gerichtetes öffentliches 
          Aktientauschangebot, darf der 
          gebotene Gegenwert, also der Wert 
          der gebotenen Gegenleistung, je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Börsenkurs der 
          Aktie zwischen dem 9. und dem 5. 
          Börsentag vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des Angebots, 
          ermittelt auf der Basis des 
          arithmetischen Mittels der 
          Schlussauktionspreise der Aktie im 
          XETRA-Handel an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse oder einem an dessen 
          Stelle getretenen elektronischen 
          Handel am 9., 8., 7., 6. und 5. 
          Börsentag vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des Angebots, um 
          nicht mehr als 10 % überschreiten 
          und um nicht mehr als 10 % 
          unterschreiten. Werden als 
          Gegenleistung Aktien angeboten, die 
          im In- oder Ausland börsennotiert im 
          Sinn des § 3 Abs. 2 AktG sind, ist 
          bei der Ermittlung des Gegenwerts 
          deren durchschnittlicher Börsenkurs 
          zwischen dem 9. und dem 5. Börsentag 
          vor dem Tag der Veröffentlichung des 
          Angebots, ermittelt auf der Basis 
          des arithmetischen Mittels der 
          Schlusskurse an dem in- oder 
          ausländischen Markt, der die 
          Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AktG 
          erfüllt, am 9., 8., 7., 6. und 5. 
          Börsentag vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des Angebots 
          zugrunde zu legen. Wird die Aktie an 
          mehreren solcher Märkte gehandelt, 
          kommt es dabei allein auf den 
          umsatzstärksten Markt an. Das 
          Volumen des Angebots kann begrenzt 
          werden. Sofern die Gesamtzahl der 
          angedienten Aktien dieses Volumen 
          überschreitet, kann der Erwerb nach 
          dem Verhältnis der angedienten 
          Aktien erfolgen; darüber hinaus 
          können eine bevorrechtigte Annahme 
          geringer Stückzahlen bis zu 100 
          Stück angedienter Aktien je Aktionär 
          sowie, zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien, eine Rundung 
          nach kaufmännischen Grundsätzen 
          vorgesehen werden. Ein etwaiges 
          weitergehendes Andienungsrecht der 
          Aktionäre ist insoweit 
          ausgeschlossen. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates Aktien der 
      Evonik Industries AG, die aufgrund der 
      vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben 
      werden, 
 
      ca) den Aktionären aufgrund eines an 
          alle Aktionäre gerichteten Angebots 
          unter Wahrung ihres Bezugsrechts und 
          unter Wahrung des 
          Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
          AktG) zum Bezug anzubieten. 
      cb) unter Wahrung des 
          Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
          AktG) wieder über die Börse zu 
          veräußern. 
      cc) in anderer Weise als über die Börse 
          oder durch Angebot an alle Aktionäre 
          zu veräußern, wenn die 
          erworbenen Aktien gegen Barzahlung 
          zu einem Preis veräußert 
          werden, der den Börsenpreis von 
          Aktien der Gesellschaft mit gleicher 
          Ausstattung zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreitet; diese Ermächtigung 
          beschränkt sich auf insgesamt 
          höchstens 10 % des Grundkapitals der 
          Evonik Industries AG zum Zeitpunkt 
          der Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung über diese 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Ermächtigung, das heißt auf 
          insgesamt höchstens Euro 
          46.600.000,00 oder - falls dieser 
          Wert geringer ist - 10 % des 
          Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung der Aktien; das 
          Ermächtigungsvolumen verringert sich 
          um den anteiligen Betrag am 
          Grundkapital, der auf Aktien 
          entfällt oder auf den sich Options- 
          und/oder Wandlungsrechte bzw. 
          -pflichten aus Schuldverschreibungen 
          beziehen, die seit Erteilung dieser 
          Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss in 
          unmittelbarer, entsprechender oder 
          sinngemäßer Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert worden sind. 
      cd) Mitarbeitern der Evonik Industries 
          AG und der nachgeordneten 
          verbundenen Unternehmen sowie 
          Mitgliedern der Geschäftsführung von 
          nachgeordneten verbundenen 
          Unternehmen zum Erwerb anzubieten 
          oder zuzusagen bzw. zu übertragen; 
          dies umfasst auch die Ermächtigung, 
          die Aktien gratis oder zu sonstigen 
          Vorzugskonditionen zum Erwerb 
          anzubieten oder zuzusagen bzw. zu 
          übertragen. Die aufgrund der 
          vorstehenden Erwerbsermächtigung 
          erworbenen Aktien können dabei auch 
          einem Kreditinstitut oder einem 
          anderen die Voraussetzungen des § 
          186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
          Unternehmen oder einem sonstigen 
          Dritten übertragen werden, das bzw. 
          der die Aktien mit der Verpflichtung 
          übernimmt, sie ausschließlich 
          Mitarbeitern der Evonik Industries 
          AG und der nachgeordneten 
          verbundenen Unternehmen sowie 
          Mitgliedern der Geschäftsführung von 
          nachgeordneten verbundenen 
          Unternehmen zum Erwerb anzubieten 
          oder zuzusagen bzw. zu übertragen. 
          Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrates die an Mitarbeiter 
          der Evonik Industries AG und der 
          nachgeordneten verbundenen 
          Unternehmen sowie die an Mitglieder 
          der Geschäftsführung von 
          nachgeordneten verbundenen 
          Unternehmen zu übertragenden Aktien 
          auch im Wege von Wertpapierdarlehen 
          von einem Kreditinstitut oder einem 
          anderen die Voraussetzungen des § 
          186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
          Unternehmen oder einem sonstigen 
          Dritten beschaffen und die aufgrund 
          der vorstehenden Erwerbsermächtigung 
          erworbenen Aktien der Evonik 
          Industries AG zur Rückführung dieser 
          Wertpapierdarlehen verwenden. 
      ce) Dritten im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          im Rahmen des Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen, 
          einschließlich der Erhöhung 
          bestehenden Anteilsbesitzes, oder 
          von anderen, mit einem solchen 
          Zusammenschluss oder Erwerb in 
          Zusammenhang stehenden 
          einlagefähigen Wirtschaftsgütern, 
          einschließlich Forderungen 
          Dritter gegen die Gesellschaft oder 
          nachgeordnet mit ihr verbundener 
          Unternehmen im Sinne von § 18 AktG, 
          anzubieten und/oder zu gewähren. 
      cf) dazu zu verwenden, Aktien der 
          Gesellschaft - allein oder gemeinsam 
          mit einem oder mehreren Aktionären - 
          an in- oder ausländischen Börsen, an 
          denen sie nicht notiert sind, 
          einzuführen. 
      cg) zur Durchführung einer sogenannten 
          Aktiendividende ('Scrip Dividend') 
          zu verwenden, bei der den Aktionären 
          angeboten wird, ihren 
          Dividendenanspruch ganz oder 
          teilweise zum Erwerb von Aktien zu 
          verwenden. 
      ch) zur Erfüllung von Options- und/oder 
          Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
          Options- und/oder Wandelanleihen zu 
          verwenden, die die Gesellschaft 
          aufgrund der Ermächtigung zu Punkt 9 
          lit. b) der Tagesordnung der 
          Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 
          unmittelbar oder durch eine der 
          Gesellschaft nachgeordnete 
          Konzerngesellschaft im Sinne von § 
          18 AktG begibt, an der die 
          Gesellschaft mit mindestens 90 % der 
          Stimmen und des Kapitals beteiligt 
          ist. 
      ci) einzuziehen, ohne dass die 
          Einziehung oder ihre Durchführung 
          eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Die Einziehung führt zur 
          Kapitalherabsetzung. Der Vorstand 
          kann mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrates abweichend hiervon 
          bestimmen, dass das Grundkapital bei 
          der Einziehung unverändert bleibt 
          und sich stattdessen durch die 
          Einziehung der Anteil der übrigen 
          Aktien am Grundkapital gemäß § 
          8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand 
          ist für diesen Fall zur Anpassung 
          der Angabe der Zahl der Aktien in 
          der Satzung ermächtigt. 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien 
      der Evonik Industries AG, die aufgrund der 
      vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben 
      werden, zur Erfüllung von Rechten von 
      Mitgliedern des Vorstandes auf Gewährung 
      von Aktien der Evonik Industries AG zu 
      verwenden, die er diesen im Rahmen der 
      Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt 
      hat. 
   e) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist 
      ausgeschlossen, soweit der Vorstand Aktien 
      der Evonik Industries AG gemäß den 
      vorstehenden Ermächtigungen nach lit. cb), 
      cc), cd), ce), cf), cg) und ch), und 
      soweit der Aufsichtsrat Aktien der Evonik 
      Industries AG gemäß der vorstehenden 
      Ermächtigung nach lit. d) verwendet. 
      Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall 
      der Veräußerung von Aktien der Evonik 
      Industries AG im Rahmen eines 
      Verkaufsangebots nach lit. ca) an die 
      Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht 
      der Aktionäre mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrates für Spitzenbeträge 
      ausschließen. 
   f) Von den vorstehenden Ermächtigungen kann 
      einmal und mehrmals, einzeln oder 
      zusammen, ganz oder bezogen auf 
      Teilvolumina der erworbenen Aktien 
      Gebrauch gemacht werden. 
   g) Der Preis, zu dem Aktien der Evonik 
      Industries AG gemäß der Ermächtigung 
      in lit. cf) an solchen Börsen eingeführt 
      werden bzw. zu dem sie gemäß den 
      Ermächtigungen in lit. cb) und cc) an 
      Dritte abgegeben werden, darf den zuletzt 
      ermittelten Schlussauktionskurs im 
      XETRA-Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse oder einem an dessen 
      Stelle getretenen elektronischen Handel 
      vor dem Tag der Börseneinführung bzw. der 
      verbindlichen Abrede mit dem Dritten 
      keinesfalls um mehr als 5 % 
      unterschreiten. 
   h) Soweit es nach dem Vorstehenden der 
      Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, ist 
      die Zustimmung durch einen vom 
      Aufsichtsrat für diesen Zweck benannten 
      Ausschuss des Aufsichtsrates ausreichend. 
   i) Die von der Hauptversammlung der Evonik 
      Industries AG am 18. Mai 2016 zu 
      Tagesordnungspunkt 8 beschlossene 
      Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
      wird aufgehoben. Die Ermächtigungen im 
      Hauptversammlungsbeschluss vom 18. Mai 
      2016 zur Verwendung erworbener eigener 
      Aktien bleiben davon unberührt. 
   j) Der Vorstand wird darüber hinaus 
      ermächtigt, Aktien der Evonik Industries 
      AG, die der Evonik Industries AG zum 31. 
      August 2020 bereits gehören, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates ebenfalls zu 
      den in lit. ca) bis cg) genannten Zwecken 
      zu verwenden und der Aufsichtsrat wird 
      darüber hinaus ermächtigt, Aktien der 
      Evonik Industries AG, die der Evonik 
      Industries AG zum 31. August 2020 bereits 
      gehören, zu den in Buchstabe d) genannten 
      Zwecken zu verwenden. Insoweit gelten lit. 
      e) bis h) entsprechend. 
 
   *Bericht an die Hauptversammlung* 
 
   Zu Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung 
   am 31. August 2020 schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft gemäß § 
   71 Abs. 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes (AktG) zu 
   ermächtigen, bis zum 30. August 2025 Aktien der 
   Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden 
   Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 
   46.600.000,00 - das sind 10 % des Grundkapitals 
   - zu erwerben. Die derzeit bestehende, durch die 
   Hauptversammlung vom 18. Mai 2016 erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll 
   aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ersetzt 
   werden. Die Ermächtigungen im 
   Hauptversammlungsbeschluss vom 18. Mai 2016 zur 
   Verwendung erworbener eigener Aktien bleiben 
   davon unberührt. 
 
   Der Erwerb eigener Aktien kann auf Grundlage der 
   neuen, unter Punkt 6 der Tagesordnung der 
   diesjährigen Hauptversammlung vorgeschlagenen 
   Ermächtigung entweder über die Börse oder 
   mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
   öffentlichen Kauf- oder Aktientauschangebots 
   erfolgen. 
 
   Erfolgt der Erwerb eigener Aktien mittels eines 

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July 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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