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DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Evonik Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
31.08.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-07-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Evonik Industries AG Essen - ISIN DE000EVNK013 - 
- Wertpapierkennnummer EVNK01 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere 
Aktionäre zu der am *Montag, den 31. August 2020, um 
10.00 Uhr* 
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* mit folgender 
Maßgabe ein: 
 
Die Hauptversammlung findet als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz weder der 
Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) statt; es 
besteht *kein Recht und keine Möglichkeit zur 
Anwesenheit der Aktionäre am Ort der Hauptversammlung*. 
Die Hauptversammlung wird in Bild und Ton im Internet 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im 
Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an 
die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne 
des Aktiengesetzes ist die Verwaltungszentrale der 
Evonik Industries AG, Rellinghauser Straße 1 - 11, 
45128 Essen (Haus 5, Großer Saal) 
 
_I. Tagesordnung_ 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 
   176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes* 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 
   1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung 
   die folgenden Vorlagen zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der 
     Evonik Industries AG zum 31. Dezember 
     2019, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2019, 
   * den zusammengefassten Lage- und 
     Konzernlagebericht für den Evonik-Konzern 
     und die Evonik Industries AG, 
     einschließlich des darin enthaltenen 
     erläuternden Berichts des Vorstandes zu 
     den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
     1 des Handelsgesetzbuchs, 
   * den Bericht des Aufsichtsrates der Evonik 
     Industries AG sowie 
   * den Vorschlag des Vorstandes für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die 
   Internetadresse 
 
   *www.evonik.de/hauptversammlung* 
 
   zugänglich. Ferner sind die Unterlagen während 
   der Hauptversammlung zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 19. 
   Februar 2020 aufgestellten Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 3. 
   März 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit 
   seiner Billigung durch den Aufsichtsrat 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 Abs. 1 AktG ist somit nicht 
   erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung nur 
   zugänglich zu machen und sollen nach § 176 Abs. 
   1 Satz 2 AktG in dieser erläutert werden, ohne 
   dass es - abgesehen von der Beschlussfassung 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer 
   Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat hatten zunächst 
   beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung 
   auf den 27. Mai 2020 einzuberufen und die 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR  1,15 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorzuschlagen. 
   Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus 
   (COVID-19-Pandemie) ist der 
   Hauptversammlungstermin auf den 31. August 2020 
   verschoben worden. Vor diesem Hintergrund hat 
   der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   von der Möglichkeit nach § 1 Abs. 4 Satz 1 des 
   Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
   Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
   Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
   Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Gebrauch 
   gemacht und die Zahlung eines Abschlags von 
   EUR  0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie 
   beschlossen. Die Auszahlung des Abschlags 
   erfolgte am 2. Juni 2020. Weiterhin haben 
   Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, der am 
   31. August 2020 stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung vorzuschlagen, eine 
   Ausschüttung von EUR  1,15 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie - vermindert 
   um die bereits erfolgte Abschlagszahlung von 
   EUR  0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie 
   - beizubehalten. 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende 
   ist am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, sofern nicht in der Satzung 
   oder dem Beschluss der Hauptversammlung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns eine spätere 
   Fälligkeit festgelegt wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2 
   und 3 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann 
   demgegenüber nicht vorgesehen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2019 
   ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR  950.000.000, 
   - wird, soweit er unter Berücksichtigung des am 
   2. Juni 2020 bereits gezahlten Abschlags von 
   EUR  0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie 
   noch besteht, als Dividende ausgeschüttet bzw. 
   auf neue Rechnung vorgetragen. Demgemäß 
   wird der Bilanzgewinn wie folgt verwendet: 
 
   -        Bereits         =    265.620.000, 
            gezahlter       &eur - 
            Abschlag auf    o 
            den 
            Bilanzgewinn 
            von EUR  0,57 
            je 
            dividendenberec 
            htigter 
            Stückaktie 
   -        Ausschüttung    =    270.280.000, 
            einer Dividende &eur - 
            von EUR  0,58  o 
            je 
            dividendenberec 
            htigter 
            Stückaktie 
   -        Einstellung in  =    0, - 
            andere          &eur 
            Gewinnrücklagen o 
   -        Gewinnvortrag   =    414.100.000, 
                            &eur - 
                            o 
   Bilanzgewinn             =    950.000.000, 
                            &eur - 
                            o 
 
   Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 3. 
   September 2020. 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf 
   dem am 19. Februar 2020 (Tag der Aufstellung des 
   Jahresabschlusses) dividendenberechtigten 
   Grundkapital in Höhe von EUR  466.000.000,-, 
   eingeteilt in 466.000.000 Stückaktien. Die 
   Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und 
   damit die Dividendensumme - kann sich bis zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns verringern. In 
   diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat 
   ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
   unverändert eine Ausschüttung von EUR  0,58 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht und 
   bei dem sich der Gewinnvortrag entsprechend 
   erhöht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder 
   des Vorstandes werden für diesen Zeitraum 
   entlastet. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder 
   des Aufsichtsrates werden für diesen Zeitraum 
   entlastet. 
5. Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie des 
   Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht 
   zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen 
   gemäß § 115 Abs. 7 des 
   Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2020 
   sowie für den Zeitraum bis zur ordentlichen 
   Hauptversammlung des Geschäftsjahres 2021 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
   a) Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
      am Main, wird 
 
      aa) zum Abschlussprüfer und 
          Konzernabschlussprüfer für das 
          Geschäftsjahr 2020, 
      bb) zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
          Durchsicht des verkürzten 
          Abschlusses und des 
          Zwischenlageberichts gemäß § 
          115 Abs. 7 WpHG von zusätzlichen 
          unterjährigen Finanzinformationen im 
          Geschäftsjahr 2020 
 
      und 
   b) die KPMG AG 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
      wird zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts gemäß § 115 
      Abs. 7 WpHG von zusätzlichen unterjährigen 
      Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2021 
      bis zur nächsten ordentlichen 
      Hauptversammlung 
 
   bestellt. 
 
   Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses - 
   einschließlich dessen Präferenz zugunsten 
   der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, als Abschlussprüfer für die prüferische 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -2-

Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts gemäß § 115 Abs. 7 
   WpHG von zusätzlichen unterjährigen 
   Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2021 bis 
   zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung - als 
   auch der Vorschlag des Aufsichtsrates sind frei 
   von einer ungebührlichen Einflussnahme durch 
   Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die 
   Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl 
   eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer 
   bestimmten Prüfungsgesellschaft für die 
   Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt 
   hätten. 
 
   Sowohl die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, als auch die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, haben 
   gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine 
   geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder 
   sonstigen Beziehungen zwischen ihnen, ihren 
   Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem 
   Unternehmen und seinen Organmitgliedern 
   andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer 
   Unabhängigkeit begründen können. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung mit 
   möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines 
   etwaigen Andienungsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung der Evonik 
   Industries AG am 18. Mai 2016 zu 
   Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien soll aufgehoben und 
   durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates in der Zeit 
      bis zum 30. August 2025 Aktien der 
      Gesellschaft mit einem auf diese 
      entfallenden Betrag am Grundkapital von 
      bis zu Euro 46.600.000,00 - das sind 10 % 
      des Grundkapitals - zu erwerben, mit der 
      Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
      mit anderen Aktien der Gesellschaft, 
      welche die Gesellschaft bereits erworben 
      hat und noch besitzt oder die ihr 
      gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen 
      sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % 
      des Grundkapitals der Gesellschaft 
      entfallen. Ferner sind die Voraussetzungen 
      des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu 
      beachten. Der Erwerb darf nicht zum Zweck 
      des Handels in eigenen Aktien erfolgen. 
 
      Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen 
      ausgeübt werden. Der Erwerb kann innerhalb 
      des Ermächtigungszeitraums bis zur 
      Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens 
      in Teiltranchen, verteilt auf verschiedene 
      Erwerbszeitpunkte, erfolgen. 
 
      Der Erwerb kann auch durch von der Evonik 
      Industries AG im Sinn von § 17 AktG 
      abhängige Konzernunternehmen oder durch 
      Dritte für Rechnung der Evonik Industries 
      AG oder für Rechnung von nach § 17 AktG 
      abhängigen Konzernunternehmen der Evonik 
      Industries AG durchgeführt werden. 
   b) Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      über die Börse. Er kann stattdessen auch 
      mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Kauf- oder 
      Aktientauschangebots erfolgen, bei dem, 
      vorbehaltlich eines nachfolgend 
      zugelassenen Ausschlusses des 
      Andienungsrechts, der 
      Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) 
      ebenfalls zu wahren ist. 
 
      ba) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
          die Börse, darf der Gegenwert je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          am Börsentag, an dem der Abschluss 
          des schuldrechtlichen Geschäfts 
          erfolgt, durch die Eröffnungsauktion 
          ermittelten Börsenkurs der Aktie im 
          XETRA-Handel an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse oder einem an dessen 
          Stelle getretenen elektronischen 
          Handel um nicht mehr als 5 % 
          überschreiten und um nicht mehr als 
          5 % unterschreiten. 
      bb) Erfolgt der Erwerb über ein an alle 
          Aktionäre gerichtetes öffentliches 
          Kaufangebot, dürfen der gebotene 
          Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
          gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Börsenkurs der 
          Aktie zwischen dem 9. und dem 5. 
          Börsentag vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des Angebots, 
          ermittelt auf der Basis des 
          arithmetischen Mittels der 
          Schlussauktionspreise der Aktie im 
          XETRA-Handel an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse oder einem an dessen 
          Stelle getretenen elektronischen 
          Handel am 9., 8., 7., 6. und 5. 
          Börsentag vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des Angebots, um 
          nicht mehr als 10 % überschreiten 
          und um nicht mehr als 10 % 
          unterschreiten. Das Volumen des 
          Angebots kann begrenzt werden. 
          Sofern die Gesamtzahl der 
          angedienten Aktien dieses Volumen 
          überschreitet, kann der Erwerb nach 
          dem Verhältnis der angedienten 
          Aktien erfolgen; darüber hinaus 
          können eine bevorrechtigte Annahme 
          geringer Stückzahlen bis zu 100 
          Stück angedienter Aktien je Aktionär 
          sowie, zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien, eine Rundung 
          nach kaufmännischen Grundsätzen 
          vorgesehen werden. Ein etwaiges 
          weitergehendes Andienungsrecht der 
          Aktionäre ist insoweit 
          ausgeschlossen. 
      bc) Erfolgt der Erwerb über ein an alle 
          Aktionäre gerichtetes öffentliches 
          Aktientauschangebot, darf der 
          gebotene Gegenwert, also der Wert 
          der gebotenen Gegenleistung, je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Börsenkurs der 
          Aktie zwischen dem 9. und dem 5. 
          Börsentag vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des Angebots, 
          ermittelt auf der Basis des 
          arithmetischen Mittels der 
          Schlussauktionspreise der Aktie im 
          XETRA-Handel an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse oder einem an dessen 
          Stelle getretenen elektronischen 
          Handel am 9., 8., 7., 6. und 5. 
          Börsentag vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des Angebots, um 
          nicht mehr als 10 % überschreiten 
          und um nicht mehr als 10 % 
          unterschreiten. Werden als 
          Gegenleistung Aktien angeboten, die 
          im In- oder Ausland börsennotiert im 
          Sinn des § 3 Abs. 2 AktG sind, ist 
          bei der Ermittlung des Gegenwerts 
          deren durchschnittlicher Börsenkurs 
          zwischen dem 9. und dem 5. Börsentag 
          vor dem Tag der Veröffentlichung des 
          Angebots, ermittelt auf der Basis 
          des arithmetischen Mittels der 
          Schlusskurse an dem in- oder 
          ausländischen Markt, der die 
          Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AktG 
          erfüllt, am 9., 8., 7., 6. und 5. 
          Börsentag vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des Angebots 
          zugrunde zu legen. Wird die Aktie an 
          mehreren solcher Märkte gehandelt, 
          kommt es dabei allein auf den 
          umsatzstärksten Markt an. Das 
          Volumen des Angebots kann begrenzt 
          werden. Sofern die Gesamtzahl der 
          angedienten Aktien dieses Volumen 
          überschreitet, kann der Erwerb nach 
          dem Verhältnis der angedienten 
          Aktien erfolgen; darüber hinaus 
          können eine bevorrechtigte Annahme 
          geringer Stückzahlen bis zu 100 
          Stück angedienter Aktien je Aktionär 
          sowie, zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien, eine Rundung 
          nach kaufmännischen Grundsätzen 
          vorgesehen werden. Ein etwaiges 
          weitergehendes Andienungsrecht der 
          Aktionäre ist insoweit 
          ausgeschlossen. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates Aktien der 
      Evonik Industries AG, die aufgrund der 
      vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben 
      werden, 
 
      ca) den Aktionären aufgrund eines an 
          alle Aktionäre gerichteten Angebots 
          unter Wahrung ihres Bezugsrechts und 
          unter Wahrung des 
          Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
          AktG) zum Bezug anzubieten. 
      cb) unter Wahrung des 
          Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
          AktG) wieder über die Börse zu 
          veräußern. 
      cc) in anderer Weise als über die Börse 
          oder durch Angebot an alle Aktionäre 
          zu veräußern, wenn die 
          erworbenen Aktien gegen Barzahlung 
          zu einem Preis veräußert 
          werden, der den Börsenpreis von 
          Aktien der Gesellschaft mit gleicher 
          Ausstattung zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreitet; diese Ermächtigung 
          beschränkt sich auf insgesamt 
          höchstens 10 % des Grundkapitals der 
          Evonik Industries AG zum Zeitpunkt 
          der Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung über diese 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -3-

Ermächtigung, das heißt auf 
          insgesamt höchstens Euro 
          46.600.000,00 oder - falls dieser 
          Wert geringer ist - 10 % des 
          Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung der Aktien; das 
          Ermächtigungsvolumen verringert sich 
          um den anteiligen Betrag am 
          Grundkapital, der auf Aktien 
          entfällt oder auf den sich Options- 
          und/oder Wandlungsrechte bzw. 
          -pflichten aus Schuldverschreibungen 
          beziehen, die seit Erteilung dieser 
          Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss in 
          unmittelbarer, entsprechender oder 
          sinngemäßer Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert worden sind. 
      cd) Mitarbeitern der Evonik Industries 
          AG und der nachgeordneten 
          verbundenen Unternehmen sowie 
          Mitgliedern der Geschäftsführung von 
          nachgeordneten verbundenen 
          Unternehmen zum Erwerb anzubieten 
          oder zuzusagen bzw. zu übertragen; 
          dies umfasst auch die Ermächtigung, 
          die Aktien gratis oder zu sonstigen 
          Vorzugskonditionen zum Erwerb 
          anzubieten oder zuzusagen bzw. zu 
          übertragen. Die aufgrund der 
          vorstehenden Erwerbsermächtigung 
          erworbenen Aktien können dabei auch 
          einem Kreditinstitut oder einem 
          anderen die Voraussetzungen des § 
          186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
          Unternehmen oder einem sonstigen 
          Dritten übertragen werden, das bzw. 
          der die Aktien mit der Verpflichtung 
          übernimmt, sie ausschließlich 
          Mitarbeitern der Evonik Industries 
          AG und der nachgeordneten 
          verbundenen Unternehmen sowie 
          Mitgliedern der Geschäftsführung von 
          nachgeordneten verbundenen 
          Unternehmen zum Erwerb anzubieten 
          oder zuzusagen bzw. zu übertragen. 
          Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrates die an Mitarbeiter 
          der Evonik Industries AG und der 
          nachgeordneten verbundenen 
          Unternehmen sowie die an Mitglieder 
          der Geschäftsführung von 
          nachgeordneten verbundenen 
          Unternehmen zu übertragenden Aktien 
          auch im Wege von Wertpapierdarlehen 
          von einem Kreditinstitut oder einem 
          anderen die Voraussetzungen des § 
          186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
          Unternehmen oder einem sonstigen 
          Dritten beschaffen und die aufgrund 
          der vorstehenden Erwerbsermächtigung 
          erworbenen Aktien der Evonik 
          Industries AG zur Rückführung dieser 
          Wertpapierdarlehen verwenden. 
      ce) Dritten im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          im Rahmen des Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen, 
          einschließlich der Erhöhung 
          bestehenden Anteilsbesitzes, oder 
          von anderen, mit einem solchen 
          Zusammenschluss oder Erwerb in 
          Zusammenhang stehenden 
          einlagefähigen Wirtschaftsgütern, 
          einschließlich Forderungen 
          Dritter gegen die Gesellschaft oder 
          nachgeordnet mit ihr verbundener 
          Unternehmen im Sinne von § 18 AktG, 
          anzubieten und/oder zu gewähren. 
      cf) dazu zu verwenden, Aktien der 
          Gesellschaft - allein oder gemeinsam 
          mit einem oder mehreren Aktionären - 
          an in- oder ausländischen Börsen, an 
          denen sie nicht notiert sind, 
          einzuführen. 
      cg) zur Durchführung einer sogenannten 
          Aktiendividende ('Scrip Dividend') 
          zu verwenden, bei der den Aktionären 
          angeboten wird, ihren 
          Dividendenanspruch ganz oder 
          teilweise zum Erwerb von Aktien zu 
          verwenden. 
      ch) zur Erfüllung von Options- und/oder 
          Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
          Options- und/oder Wandelanleihen zu 
          verwenden, die die Gesellschaft 
          aufgrund der Ermächtigung zu Punkt 9 
          lit. b) der Tagesordnung der 
          Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 
          unmittelbar oder durch eine der 
          Gesellschaft nachgeordnete 
          Konzerngesellschaft im Sinne von § 
          18 AktG begibt, an der die 
          Gesellschaft mit mindestens 90 % der 
          Stimmen und des Kapitals beteiligt 
          ist. 
      ci) einzuziehen, ohne dass die 
          Einziehung oder ihre Durchführung 
          eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Die Einziehung führt zur 
          Kapitalherabsetzung. Der Vorstand 
          kann mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrates abweichend hiervon 
          bestimmen, dass das Grundkapital bei 
          der Einziehung unverändert bleibt 
          und sich stattdessen durch die 
          Einziehung der Anteil der übrigen 
          Aktien am Grundkapital gemäß § 
          8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand 
          ist für diesen Fall zur Anpassung 
          der Angabe der Zahl der Aktien in 
          der Satzung ermächtigt. 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien 
      der Evonik Industries AG, die aufgrund der 
      vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben 
      werden, zur Erfüllung von Rechten von 
      Mitgliedern des Vorstandes auf Gewährung 
      von Aktien der Evonik Industries AG zu 
      verwenden, die er diesen im Rahmen der 
      Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt 
      hat. 
   e) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist 
      ausgeschlossen, soweit der Vorstand Aktien 
      der Evonik Industries AG gemäß den 
      vorstehenden Ermächtigungen nach lit. cb), 
      cc), cd), ce), cf), cg) und ch), und 
      soweit der Aufsichtsrat Aktien der Evonik 
      Industries AG gemäß der vorstehenden 
      Ermächtigung nach lit. d) verwendet. 
      Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall 
      der Veräußerung von Aktien der Evonik 
      Industries AG im Rahmen eines 
      Verkaufsangebots nach lit. ca) an die 
      Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht 
      der Aktionäre mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrates für Spitzenbeträge 
      ausschließen. 
   f) Von den vorstehenden Ermächtigungen kann 
      einmal und mehrmals, einzeln oder 
      zusammen, ganz oder bezogen auf 
      Teilvolumina der erworbenen Aktien 
      Gebrauch gemacht werden. 
   g) Der Preis, zu dem Aktien der Evonik 
      Industries AG gemäß der Ermächtigung 
      in lit. cf) an solchen Börsen eingeführt 
      werden bzw. zu dem sie gemäß den 
      Ermächtigungen in lit. cb) und cc) an 
      Dritte abgegeben werden, darf den zuletzt 
      ermittelten Schlussauktionskurs im 
      XETRA-Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse oder einem an dessen 
      Stelle getretenen elektronischen Handel 
      vor dem Tag der Börseneinführung bzw. der 
      verbindlichen Abrede mit dem Dritten 
      keinesfalls um mehr als 5 % 
      unterschreiten. 
   h) Soweit es nach dem Vorstehenden der 
      Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, ist 
      die Zustimmung durch einen vom 
      Aufsichtsrat für diesen Zweck benannten 
      Ausschuss des Aufsichtsrates ausreichend. 
   i) Die von der Hauptversammlung der Evonik 
      Industries AG am 18. Mai 2016 zu 
      Tagesordnungspunkt 8 beschlossene 
      Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
      wird aufgehoben. Die Ermächtigungen im 
      Hauptversammlungsbeschluss vom 18. Mai 
      2016 zur Verwendung erworbener eigener 
      Aktien bleiben davon unberührt. 
   j) Der Vorstand wird darüber hinaus 
      ermächtigt, Aktien der Evonik Industries 
      AG, die der Evonik Industries AG zum 31. 
      August 2020 bereits gehören, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates ebenfalls zu 
      den in lit. ca) bis cg) genannten Zwecken 
      zu verwenden und der Aufsichtsrat wird 
      darüber hinaus ermächtigt, Aktien der 
      Evonik Industries AG, die der Evonik 
      Industries AG zum 31. August 2020 bereits 
      gehören, zu den in Buchstabe d) genannten 
      Zwecken zu verwenden. Insoweit gelten lit. 
      e) bis h) entsprechend. 
 
   *Bericht an die Hauptversammlung* 
 
   Zu Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung 
   am 31. August 2020 schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft gemäß § 
   71 Abs. 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes (AktG) zu 
   ermächtigen, bis zum 30. August 2025 Aktien der 
   Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden 
   Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 
   46.600.000,00 - das sind 10 % des Grundkapitals 
   - zu erwerben. Die derzeit bestehende, durch die 
   Hauptversammlung vom 18. Mai 2016 erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll 
   aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ersetzt 
   werden. Die Ermächtigungen im 
   Hauptversammlungsbeschluss vom 18. Mai 2016 zur 
   Verwendung erworbener eigener Aktien bleiben 
   davon unberührt. 
 
   Der Erwerb eigener Aktien kann auf Grundlage der 
   neuen, unter Punkt 6 der Tagesordnung der 
   diesjährigen Hauptversammlung vorgeschlagenen 
   Ermächtigung entweder über die Börse oder 
   mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
   öffentlichen Kauf- oder Aktientauschangebots 
   erfolgen. 
 
   Erfolgt der Erwerb eigener Aktien mittels eines 

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July 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -4-

an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots oder mittels eines an alle 
   Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Aktientauschangebots, so kann nach der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung, sofern die 
   Gesamtzahl der angedienten Aktien ein vom 
   Vorstand festgelegtes Volumen überschreitet, der 
   Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten 
   Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Nur wenn im 
   Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt 
   nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das 
   Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich 
   vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Darüber 
   hinaus soll eine bevorrechtigte Annahme geringer 
   Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
   je Aktionär vorgesehen werden können. Diese 
   Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der 
   Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine 
   damit möglicherweise einhergehende faktische 
   Benachteiligung von Kleinaktionären zu 
   vermeiden. Sie dient zum anderen auch der 
   Vereinfachung der technischen Abwicklung des 
   Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in 
   allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen 
   Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
   Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. 
   Insoweit können namentlich die Erwerbsquote 
   und/oder die Anzahl der vom einzelnen 
   andienenden Aktionär zu erwerbenden Aktien 
   kaufmännisch so gerundet werden, wie es 
   erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien 
   abwicklungstechnisch darzustellen. In den 
   vorgenannten Fällen ist der Ausschluss eines 
   etwaigen weitergehenden Andienungsrechts 
   erforderlich und nach Überzeugung des 
   Vorstandes und des Aufsichtsrates aus den 
   genannten Gründen gerechtfertigt sowie gegenüber 
   den Aktionären angemessen. 
 
   Die eigenen Aktien können nach der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung von der Evonik 
   Industries AG unmittelbar oder mittelbar durch 
   von der Evonik Industries AG im Sinn von § 17 
   AktG abhängige Konzernunternehmen oder durch 
   Dritte für Rechnung der Evonik Industries AG 
   oder für Rechnung von nach § 17 AktG abhängigen 
   Konzernunternehmen der Evonik Industries AG 
   erworben werden. 
 
   Die Ermächtigung unter Punkt 6 der Tagesordnung 
   sieht vor, dass die erworbenen eigenen Aktien im 
   Wege eines an alle Aktionäre gerichteten 
   Angebots (lit. ca) der Ermächtigung) oder über 
   die Börse (lit. cb) der Ermächtigung) wieder 
   veräußert werden können. Die Evonik 
   Industries AG soll allerdings auch die 
   Möglichkeit haben, eigene Aktien in anderer 
   Weise als über die Börse oder durch ein 
   Verkaufsangebot an alle Aktionäre gegen 
   Barzahlung zu einem Preis zu veräußern, der 
   den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
   (lit. cc) der Ermächtigung). Zudem sieht die 
   Ermächtigung vor, dass erworbene Aktien 
   Mitarbeitern der Evonik Industries AG und der 
   nachgeordneten verbundenen Unternehmen sowie 
   Mitgliedern der Geschäftsführung von 
   nachgeordneten verbundenen Unternehmen zum 
   Erwerb angeboten oder zugesagt bzw. übertragen 
   werden können; dies umfasst auch die 
   Ermächtigung, dass die Aktien gratis oder zu 
   sonstigen Vorzugskonditionen zum Erwerb 
   angeboten oder zugesagt bzw. übertragen werden 
   können (lit. cd) der Ermächtigung). Ferner soll 
   die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene 
   Aktien zu erwerben, um sie Dritten im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des 
   Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
   oder Beteiligungen an Unternehmen, 
   einschließlich der Erhöhung bestehenden 
   Anteilsbesitzes, oder von anderen, mit einem 
   solchen Zusammenschluss oder Erwerb in 
   Zusammenhang stehenden einlagefähigen 
   Wirtschaftsgütern, einschließlich 
   Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder 
   nachgeordnet mit ihr verbundener Unternehmen im 
   Sinne von § 18 AktG, anbieten und/oder gewähren 
   zu können (lit. ce) der Ermächtigung). Zudem 
   soll es der Evonik Industries AG möglich sein, 
   zurückerworbene eigene Aktien - allein oder 
   gemeinsam mit einem oder mehreren Aktionären - 
   zur Börseneinführung an solchen in- und 
   ausländischen Börsenplätzen zu verwenden, an 
   denen Aktien der Gesellschaft bisher nicht 
   notiert sind (lit. cf) der Ermächtigung). Die 
   eigenen Aktien sollen ferner zur Durchführung 
   einer sogenannten Aktiendividende ('Scrip 
   Dividend') verwendet werden können, indem der 
   Dividendenanspruch des Aktionärs ganz oder 
   teilweise zum Erwerb der Aktien verwendet wird 
   (lit. cg) der Ermächtigung). Darüber hinaus soll 
   die Möglichkeit bestehen, eigene Aktien auch zur 
   Erfüllung von Options- und/oder Wandlungsrechten 
   bzw. -pflichten aus Options- oder Wandelanleihen 
   zu verwenden, die die Gesellschaft aufgrund der 
   Ermächtigung gemäß Punkt 9 lit. b) der 
   Tagesordnung der Hauptversammlung vom 23. Mai 
   2018 unmittelbar oder durch eine der 
   Gesellschaft nachgeordnete Konzerngesellschaft 
   im Sinne von § 18 AktG begibt, an der die 
   Gesellschaft mit mindestens 90 % der Stimmen und 
   des Kapitals beteiligt ist (lit. ch) der 
   Ermächtigung). Die Evonik Industries AG soll 
   aber auch die Möglichkeit haben, eigene Aktien 
   ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung 
   einzuziehen (lit. ci) der Ermächtigung). 
   Schließlich soll der Aufsichtsrat Aktien 
   der Evonik Industries AG zur Erfüllung von 
   Rechten der Mitglieder des Vorstandes auf 
   Gewährung von Aktien der Evonik Industries AG 
   verwenden können, die er diesen im Rahmen der 
   Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt hat 
   (lit. d) der Ermächtigung). 
 
   Die Ermächtigungen in den lit. ca) bis cg) und 
   lit. d) der Ermächtigung sollen nicht nur für 
   eigene Aktien gelten, die aufgrund der neuen 
   Erwerbsermächtigung erworben werden, sondern 
   darüber hinaus auch für eigene Aktien, die der 
   Evonik Industries AG zum 31. August 2020 bereits 
   gehören. Insoweit gelten auch die nachfolgenden 
   Ausführungen zu den lit. ca) bis cg) und lit. d) 
   der Ermächtigung entsprechend. 
 
   Die Fälle eines Bezugsrechtsausschlusses sind in 
   lit. e) der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   angeführt. Danach ist das Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossen, soweit der Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates Aktien der 
   Evonik Industries AG gemäß den 
   Ermächtigungen nach lit. cb), cc), cd), ce), 
   cf), cg) und ch) verwendet und soweit der 
   Aufsichtsrat Aktien der Evonik Industries AG 
   gemäß der Ermächtigung nach lit. d) 
   verwendet. Darüber hinaus soll nach lit. e) Satz 
   2 bei Veräußerung der eigenen Aktien im 
   Rahmen eines Verkaufsangebots an die Aktionäre 
   der Gesellschaft ein Bezugsrechtsausschluss für 
   Spitzenbeträge erfolgen können. Zu den genannten 
   Fällen eines Bezugsrechtsausschlusses im 
   Einzelnen: 
 
   Zu lit. cb) der Ermächtigung 
 
   Veräußert der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates eigene Aktien über die Börse, 
   besteht kein Bezugsrecht der Aktionäre. Nach § 
   71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt die 
   Veräußerung eigener Aktien über die Börse - 
   ebenso wie deren Erwerb über die Börse - dem 
   Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG. Der 
   Preis, zu welchem zurückerworbene eigene Aktien 
   börslich an Dritte veräußert werden, darf 
   in keinem Fall den zuletzt ermittelten 
   Schlussauktionskurs im XETRA-Handel an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse oder einem an dessen 
   Stelle getretenen elektronischen Handel vor dem 
   Tag der verbindlichen Abrede mit dem Dritten um 
   mehr als 5 % unterschreiten. Das ergibt sich aus 
   lit. g) der Ermächtigung. 
 
   Zu lit. cc) der Ermächtigung 
 
   Der Vorstand soll entsprechend § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ermächtigt sein, zurückerworbene Aktien 
   der Evonik Industries AG mit einem auf diese 
   entfallenden Anteil am Grundkapital von 
   höchstens 10 % mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   in anderer Weise als über die Börse oder durch 
   ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung 
   zu einem Preis zu veräußern, der den 
   Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung 
   nicht wesentlich unterschreitet. Der Preis, zu 
   welchem zurückerworbene eigene Aktien an Dritte 
   veräußert werden, darf in keinem Fall den 
   zuletzt ermittelten Schlussauktionskurs im 
   XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
   oder einem an dessen Stelle getretenen 
   elektronischen Handel vor dem Tag der 
   verbindlichen Abrede mit dem Dritten um mehr als 
   5 % unterschreiten. Das ergibt sich aus lit. g) 
   der Ermächtigung. Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
   erfolgt zeitnah vor der Veräußerung der 
   eigenen Aktien. 
 
   Die Möglichkeit der Veräußerung 
   zurückerworbener eigener Aktien gegen Barzahlung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts dient dem 
   Interesse der Gesellschaft an der Erzielung 
   eines bestmöglichen Preises bei Veräußerung 
   der eigenen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

AktG vorgesehene Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
   Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der 
   jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen 
   schnell und flexibel sowie kostengünstig zu 
   nutzen. Der durch eine marktnahe 
   Preisfestsetzung erzielbare 
   Veräußerungserlös führt in der Regel zu 
   einem deutlich höheren Mittelzufluss je Aktie 
   als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
   Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf die zeit- 
   und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts 
   kann zudem der Kapitalbedarf aus sich 
   kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah 
   gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 
   2 AktG bei Einräumung eines Bezugsrechts eine 
   Veröffentlichung des Bezugspreises bis 
   spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. 
   Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten 
   besteht aber auch in diesem Fall ein 
   Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, 
   über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen 
   bei der Festlegung des Veräußerungspreises 
   und so zu nicht optimalen Konditionen führen 
   kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung 
   eines Bezugsrechts wegen der Länge der 
   Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
   ungünstige Marktverhältnisse reagieren. 
 
   Die Möglichkeit zur Veräußerung eigener 
   Aktien unter optimalen Bedingungen und ohne 
   nennenswerten Bezugsrechtsabschlag ist für die 
   Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, 
   weil sie in der Lage sein muss, in ihren sich 
   schnell verändernden sowie in neuen Märkten 
   Marktchancen schnell und flexibel nutzen zu 
   können. Hierzu kann eine kurzfristige 
   Mittelaufnahme erforderlich oder zumindest 
   sinnvoll sein. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung beschränkt sich 
   auf einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 
   insgesamt höchstens Euro 46.600.000,00 - das 
   sind 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung am 31. August 2020. Sollte sich 
   das Grundkapital - etwa durch eine Einziehung 
   zurückerworbener eigener Aktien - verringern, so 
   ist die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt der 
   Veräußerung der Aktien maßgeblich. Das 
   Ermächtigungsvolumen soll sich um den anteiligen 
   Betrag am Grundkapital verringern, der auf 
   Aktien entfällt oder auf den sich Options- 
   und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus 
   Schuldverschreibungen beziehen, die seit 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 31. 
   August 2020 in unmittelbarer, entsprechender 
   oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
   worden sind. Auf diese Weise soll gewährleistet 
   werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   vorgesehene 10 %-Grenze unter Berücksichtigung 
   aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG eingehalten wird. Durch den so 
   beschränkten Umfang der Ermächtigung sowie 
   dadurch, dass sich der Veräußerungspreis 
   für die zu gewährenden eigenen Aktien am 
   Börsenkurs zu orientieren hat, werden die 
   Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen 
   der Aktionäre bei der Veräußerung eigener 
   Aktien an Dritte unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage der 
   Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   angemessen gewahrt. Aktionäre, die ihre relative 
   Beteiligungsquote und ihren relativen 
   Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben nach 
   dem derzeitigen Stand die Möglichkeit, die 
   hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse 
   zu erwerben. Die Aktien der Evonik Industries AG 
   befinden sich zu rund 41,1 % im Streubesitz. 
 
   Zu lit. cd) der Ermächtigung 
 
   Der Vorstand soll außerdem ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die 
   zurückerworbenen Aktien Mitarbeitern der Evonik 
   Industries AG und der nachgeordneten verbundenen 
   Unternehmen sowie Mitgliedern der 
   Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen 
   Unternehmen zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen 
   bzw. zu übertragen; die Ermächtigung soll es 
   auch umfassen, dass die Aktien gratis oder zu 
   sonstigen Vorzugskonditionen zum Erwerb 
   angeboten oder zugesagt bzw. übertragen werden. 
   Die zurückerworbenen Aktien können dabei auch 
   einem Kreditinstitut oder einem anderen die 
   Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
   erfüllenden Unternehmen oder einem sonstigen 
   Dritten übertragen werden, das bzw. der die 
   Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie 
   ausschließlich Mitarbeitern der Evonik 
   Industries AG und der nachgeordneten verbundenen 
   Unternehmen sowie Mitgliedern der 
   Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen 
   Unternehmen zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen 
   bzw. zu übertragen. Der Vorstand kann mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates die an Mitarbeiter 
   der Evonik Industries AG und der nachgeordneten 
   verbundenen Unternehmen sowie die an Mitglieder 
   der Geschäftsführung von nachgeordneten 
   verbundenen Unternehmen zu übertragenden Aktien 
   auch im Wege von Wertpapierdarlehen von einem 
   Kreditinstitut oder einem anderen die 
   Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
   erfüllenden Unternehmen oder einem sonstigen 
   Dritten beschaffen und die zurückerworbenen 
   Aktien zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen 
   verwenden. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll in 
   all diesen Fällen ausgeschlossen sein. 
 
   Die Evonik Industries AG soll in der Lage sein, 
   die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen 
   durch die Gewährung von Aktien zu fördern. Die 
   Gewährung von Aktien an Mitarbeiter dient der 
   Integration der Mitarbeiter, erhöht die 
   Bereitschaft zur Übernahme von 
   Mitverantwortung und die Bindung der 
   Belegschaft. Die Gewährung von Aktien an 
   Mitarbeiter liegt damit im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie ist vom 
   Gesetzgeber gewünscht und wird vom Gesetz in 
   mehrfacher Weise erleichtert. In den Kreis der 
   möglichen Begünstigten sollen aber nach der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung nicht nur 
   Mitarbeiter der Evonik Industries AG und 
   nachgeordneter verbundener Unternehmen 
   einbezogen sein, sondern auch Mitglieder der 
   Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen 
   Unternehmen. Diese Führungskräfte beeinflussen 
   wesentlich die Entwicklung des Evonik-Konzerns 
   und der Evonik Industries AG. Deshalb ist es 
   wichtig, auch ihnen einen starken Anreiz für 
   eine dauerhafte Wertsteigerung geben und ihre 
   Identifikation mit und ihre Bindung an die 
   Unternehmen des Evonik-Konzerns stärken zu 
   können. Die Evonik Industries AG soll 
   insbesondere auch in der Lage sein, variable 
   Vergütungsbestandteile mit langfristiger 
   Anreizwirkung für bestimmte Führungskräfte des 
   Konzerns, aber auch für bestimmte oder alle 
   Mitarbeitergruppen zu schaffen. 
 
   Durch die Möglichkeit eines Angebots bzw. der 
   Gewährung von Aktien an Mitarbeiter der Evonik 
   Industries AG und der nachgeordneten verbundenen 
   Unternehmen sowie an Mitglieder der 
   Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen 
   Unternehmen ist es etwa möglich, variable 
   Vergütungsbestandteile mit langfristiger 
   Anreizwirkung zu schaffen, bei denen nicht nur 
   positive, sondern auch negative Entwicklungen 
   Berücksichtigung finden. Durch die Gewährung von 
   Aktien mit einer mehrjährigen 
   Veräußerungssperre kann dabei insbesondere 
   neben dem Bonus ein echter Malus-Effekt im Fall 
   von negativen Entwicklungen geschaffen werden. 
   Es handelt sich also um ein Instrument, das im 
   Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre 
   eine größere wirtschaftliche 
   Mitverantwortung herbeiführen kann. Dabei können 
   die Aktien auch gratis oder zu sonstigen 
   Vorzugskonditionen zum Erwerb angeboten oder 
   zugesagt bzw. übertragen werden. 
 
   Neben einer unmittelbaren Gewährung der Aktien 
   an die Mitarbeiter der Evonik Industries AG und 
   der nachgeordneten verbundenen Unternehmen sowie 
   an die Mitglieder der Geschäftsführung von 
   nachgeordneten verbundenen Unternehmen soll es 
   auch möglich sein, dass die Aktien von einem 
   Kreditinstitut oder einem anderen die 
   Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
   erfüllenden Unternehmen oder einem sonstigen 
   Dritten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
   diese Aktien ausschließlich den 
   vorgenannten Begünstigten zum Erwerb anzubieten 
   oder zuzusagen bzw. zu übertragen. Die Gewährung 
   der Aktien an die Mitarbeiter der Evonik 
   Industries AG und der nachgeordneten verbundenen 
   Unternehmen bzw. die Mitglieder der 
   Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen 
   Unternehmen erfolgt dann unter Zwischenschaltung 
   des die Aktien übernehmenden Unternehmens. Durch 
   diese Verfahrensweise kann die Abwicklung 
   erleichtert werden, etwa indem sie möglichst 
   weitgehend einem Kreditinstitut überlassen wird. 
 
   Daneben soll es auch zulässig sein, dass die an 
   Mitarbeiter der Evonik Industries AG und der 
   nachgeordneten verbundenen Unternehmen sowie die 
   an Mitglieder der Geschäftsführung von 
   nachgeordneten verbundenen Unternehmen zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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