Anzeige
Mehr »
Samstag, 05.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
LiquidLink startet Bitcoin Lightning- und XRP-ILP-Nodes - Aufbau des Rückgrats der tokenisierten Finanzwelt
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
501 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Jungheinrich Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.08.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-07-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Jungheinrich Aktiengesellschaft Hamburg ISIN 
DE0006219900, DE0006219926 und DE0006219934 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu 
der 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
am Donnerstag, den 27. August 2020, um 10:00 Uhr 
 
ein, die ausschließlich als virtuelle 
Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der persönlichen 
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters) abgehalten wird. Für 
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten wird eine Bild- und Tonübertragung der 
gesamten Hauptversammlung live im passwortgeschützten 
HV-Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen. 
 
Die Stimmrechtsausübung der Stammaktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachterteilung an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. 
 
Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur 
weiterhin erforderlichen Anmeldung zur 
Hauptversammlung. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, 
Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie des Lageberichtes und 
   des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 
   2019 mit dem Bericht des Aufsichtsrates für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   für das Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR  47.880.000,00 
   vollständig an die Aktionäre wie folgt 
   auszuschütten: 
 
   Zahlung einer Dividende  EUR  24.840.000,00 
   von EUR  0,46 je 
   Stammaktie 
   Zahlung einer Dividende  EUR  23.040.000,00 
   von EUR  0,48 je 
   Vorzugsaktie 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstandes Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des Finanz- und 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die 
 
    PricewaterhouseCoopers GmbH, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
 
   zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
   aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der 
   zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)* 
 
   Zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in Kraft 
   getreten. Dieses enthält unter anderem neue 
   Regelungen bezüglich der Vorbereitung der 
   Hauptversammlung, die für Hauptversammlungen 
   zur Anwendung kommen, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Da die 
   nächstfolgende ordentliche Hauptversammlung 
   der Jungheinrich Aktiengesellschaft nach 
   Inkrafttreten dieser Regelungen stattfinden 
   wird, soll die Satzung der Jungheinrich 
   Aktiengesellschaft rechtzeitig an die künftige 
   Rechtslage angepasst werden. 
 
   Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, die Satzung an die neuen 
   gesetzlichen Vorgaben anzupassen und Folgendes 
   zu beschließen: 
 
   6.1. *Änderung von § 7 Absatz 1 der 
        Satzung (Namensaktien)* 
 
   § 7 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Die Namensaktionäre, die Inhaber der 
   Stammaktienurkunden mit der Nr. 1 und Nr. 2 
   sind, haben der Gesellschaft zur Eintragung 
   ins Aktienregister, soweit es sich um 
   natürliche Personen handelt, ihren Namen, ihre 
   Anschrift, ihr Geburtsdatum sowie eine 
   elektronische Adresse, soweit es sich um 
   juristische Personen handelt, ihre Firma, ihre 
   Geschäftsanschrift, ihren Sitz und eine 
   elektronische Adresse sowie in jedem Fall die 
   Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien 
   anzugeben.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 7 der Satzung 
   unverändert. 
 
   6.2. *Änderung von § 19 Absatz 5 der 
        Satzung (Ort und Einberufung der 
        Hauptversammlung)* 
 
   § 19 Absatz 5 der Satzung wird geändert und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(5) Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 
   AktG werden gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen übermittelt.' 
 
   § 19 der Satzung bleibt im Übrigen, 
   vorbehaltlich der Beschlussfassung unter den 
   nachstehenden Tagesordnungspunkten 7 und 8, 
   unverändert. 
 
   6.3. *Änderung von § 20 Absätze 3 und 4 
        der Satzung (Teilnahme an der 
        Hauptversammlung)* 
 
   § 20 Absätze 3 und 4 der Satzung werden 
   geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   '(3) Aktionäre von Inhaberaktien weisen ihre 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechtes durch einen gemäß § 67c 
   Absatz 3 AktG durch den Letztintermediär 
   ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz 
   des Aktionärs, der der Gesellschaft auch 
   direkt durch den Letztintermediär übermittelt 
   werden kann, nach. Inhaber von Stammaktien, 
   die ihre Aktien nicht in einem von einem 
   Intermediär geführten Depot verwahren, weisen 
   ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechtes durch eine entsprechende 
   Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch die 
   Gesellschaft, einen innerhalb der Europäischen 
   Union ansässigen Notar, eine 
   Wertpapiersammelbank oder einen Intermediär 
   nach. 
 
   (4) Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   gemäß § 67c Absatz 3 AktG beziehungsweise 
   gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 der Satzung 
   hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 20 der Satzung 
   unverändert. 
 
   6.4. *Änderung von § 22 Absatz 3 der 
        Satzung (Beschlussfassung)* 
 
   § 22 Absatz 3 der Satzung wird geändert und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(3) Bei der Ausübung des Stimmrechtes kann 
   sich der Aktionär durch Bevollmächtigte 
   vertreten lassen. Die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung der Gesellschaft gegenüber 
   bedürfen der Textform. Die Regelungen über die 
   Form von Vollmachten in diesem Absatz 
   erstrecken sich nicht auf die Form der 
   Erteilung von Vollmachten an Intermediäre, 
   Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 
   AktG erfasste Institutionen oder Personen. Des 
   Weiteren kann die Gesellschaft einen oder 
   mehrere Stimmrechtsvertreter zur Verfügung 
   stellen.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderungen der Satzung zu 6.1., 6.2. und 
   6.3. erst nach dem 3. September 2020 zur 
   Eintragung im Handelsregister anzumelden. 
7. *Beschlussfassung über die Möglichkeit der 
   Aufzeichnung und Übertragung der 
   Hauptversammlung in Ton und Bild und 
   entsprechende Änderung der Satzung (neuer 
   § 19 Absatz 6; Ort und Einberufung der 
   Hauptversammlung)* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält bislang 
   keine Möglichkeit, die Hauptversammlung zum 
   Beispiel in Ton und Bild in das Internet zu 
   übertragen. Um zukünftig unter anderem dieses 
   Medium nutzen zu können, soll der Vorstand 
   ermächtigt werden, in Abstimmung mit dem 
   Versammlungsleiter die auszugsweise oder 
   vollständige Bild- und Tonübertragung der 
   Hauptversammlung zuzulassen, und zwar auch in 
   der Weise, dass die Öffentlichkeit 
   uneingeschränkt Zugang hat. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   § 19 der Satzung (Ort und Einberufung der 
   Hauptversammlung) um einen neuen Absatz 6 zu 
   ergänzen und folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 19 der Satzung wird um folgenden Absatz 6 
   ergänzt: 
 
   '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, in 
   Abstimmung mit dem Versammlungsleiter, die 
   auszugsweise oder vollständige Aufzeichnung 
   und Übertragung der Hauptversammlung in 
   Ton und Bild zuzulassen. Die Übertragung 
   kann auch in einer Form erfolgen, zu der die 
   Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang 
   hat.' 
8. Beschlussfassung über die Möglichkeit der 
   Abhaltung von Hauptversammlungen ohne 
   physische Präsenz der Mitglieder des 
   Aufsichtsrates sowie der Aktionäre oder ihrer 
   Bevollmächtigten sowie die Möglichkeit der 
   Stimmrechtsausübung der Stammaktionäre durch 
   Briefwahl und entsprechende Änderung der 
   Satzung (neuer § 19 Absätze 7 bis 10; Ort und 
   Einberufung der Hauptversammlung) 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

In unserem kostenlosen Spezialreport erfahren Sie, welche 3 Unternehmen jetzt im Zentrum dieser energiepolitischen Neuausrichtung stehen, und wer vom kommenden Boom der Nuklearindustrie besonders profitieren könnte.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche Aktien besonders von der Energiewende in den USA profitieren dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.