Anzeige
Mehr »
Dienstag, 01.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
Diese KI-Biotech-Aktie revolutioniert die Krebstherapie: Lernen Sie Rakovina Therapeutics kennen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
370 Leser
Artikel bewerten:
(1)

DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Jungheinrich Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.08.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-07-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Jungheinrich Aktiengesellschaft Hamburg ISIN 
DE0006219900, DE0006219926 und DE0006219934 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu 
der 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
am Donnerstag, den 27. August 2020, um 10:00 Uhr 
 
ein, die ausschließlich als virtuelle 
Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der persönlichen 
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters) abgehalten wird. Für 
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten wird eine Bild- und Tonübertragung der 
gesamten Hauptversammlung live im passwortgeschützten 
HV-Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen. 
 
Die Stimmrechtsausübung der Stammaktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachterteilung an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. 
 
Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur 
weiterhin erforderlichen Anmeldung zur 
Hauptversammlung. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, 
Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie des Lageberichtes und 
   des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 
   2019 mit dem Bericht des Aufsichtsrates für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   für das Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR  47.880.000,00 
   vollständig an die Aktionäre wie folgt 
   auszuschütten: 
 
   Zahlung einer Dividende  EUR  24.840.000,00 
   von EUR  0,46 je 
   Stammaktie 
   Zahlung einer Dividende  EUR  23.040.000,00 
   von EUR  0,48 je 
   Vorzugsaktie 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstandes Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des Finanz- und 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die 
 
    PricewaterhouseCoopers GmbH, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
 
   zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
   aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der 
   zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)* 
 
   Zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in Kraft 
   getreten. Dieses enthält unter anderem neue 
   Regelungen bezüglich der Vorbereitung der 
   Hauptversammlung, die für Hauptversammlungen 
   zur Anwendung kommen, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Da die 
   nächstfolgende ordentliche Hauptversammlung 
   der Jungheinrich Aktiengesellschaft nach 
   Inkrafttreten dieser Regelungen stattfinden 
   wird, soll die Satzung der Jungheinrich 
   Aktiengesellschaft rechtzeitig an die künftige 
   Rechtslage angepasst werden. 
 
   Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, die Satzung an die neuen 
   gesetzlichen Vorgaben anzupassen und Folgendes 
   zu beschließen: 
 
   6.1. *Änderung von § 7 Absatz 1 der 
        Satzung (Namensaktien)* 
 
   § 7 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Die Namensaktionäre, die Inhaber der 
   Stammaktienurkunden mit der Nr. 1 und Nr. 2 
   sind, haben der Gesellschaft zur Eintragung 
   ins Aktienregister, soweit es sich um 
   natürliche Personen handelt, ihren Namen, ihre 
   Anschrift, ihr Geburtsdatum sowie eine 
   elektronische Adresse, soweit es sich um 
   juristische Personen handelt, ihre Firma, ihre 
   Geschäftsanschrift, ihren Sitz und eine 
   elektronische Adresse sowie in jedem Fall die 
   Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien 
   anzugeben.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 7 der Satzung 
   unverändert. 
 
   6.2. *Änderung von § 19 Absatz 5 der 
        Satzung (Ort und Einberufung der 
        Hauptversammlung)* 
 
   § 19 Absatz 5 der Satzung wird geändert und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(5) Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 
   AktG werden gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen übermittelt.' 
 
   § 19 der Satzung bleibt im Übrigen, 
   vorbehaltlich der Beschlussfassung unter den 
   nachstehenden Tagesordnungspunkten 7 und 8, 
   unverändert. 
 
   6.3. *Änderung von § 20 Absätze 3 und 4 
        der Satzung (Teilnahme an der 
        Hauptversammlung)* 
 
   § 20 Absätze 3 und 4 der Satzung werden 
   geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   '(3) Aktionäre von Inhaberaktien weisen ihre 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechtes durch einen gemäß § 67c 
   Absatz 3 AktG durch den Letztintermediär 
   ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz 
   des Aktionärs, der der Gesellschaft auch 
   direkt durch den Letztintermediär übermittelt 
   werden kann, nach. Inhaber von Stammaktien, 
   die ihre Aktien nicht in einem von einem 
   Intermediär geführten Depot verwahren, weisen 
   ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechtes durch eine entsprechende 
   Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch die 
   Gesellschaft, einen innerhalb der Europäischen 
   Union ansässigen Notar, eine 
   Wertpapiersammelbank oder einen Intermediär 
   nach. 
 
   (4) Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   gemäß § 67c Absatz 3 AktG beziehungsweise 
   gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 der Satzung 
   hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 20 der Satzung 
   unverändert. 
 
   6.4. *Änderung von § 22 Absatz 3 der 
        Satzung (Beschlussfassung)* 
 
   § 22 Absatz 3 der Satzung wird geändert und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(3) Bei der Ausübung des Stimmrechtes kann 
   sich der Aktionär durch Bevollmächtigte 
   vertreten lassen. Die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung der Gesellschaft gegenüber 
   bedürfen der Textform. Die Regelungen über die 
   Form von Vollmachten in diesem Absatz 
   erstrecken sich nicht auf die Form der 
   Erteilung von Vollmachten an Intermediäre, 
   Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 
   AktG erfasste Institutionen oder Personen. Des 
   Weiteren kann die Gesellschaft einen oder 
   mehrere Stimmrechtsvertreter zur Verfügung 
   stellen.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderungen der Satzung zu 6.1., 6.2. und 
   6.3. erst nach dem 3. September 2020 zur 
   Eintragung im Handelsregister anzumelden. 
7. *Beschlussfassung über die Möglichkeit der 
   Aufzeichnung und Übertragung der 
   Hauptversammlung in Ton und Bild und 
   entsprechende Änderung der Satzung (neuer 
   § 19 Absatz 6; Ort und Einberufung der 
   Hauptversammlung)* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält bislang 
   keine Möglichkeit, die Hauptversammlung zum 
   Beispiel in Ton und Bild in das Internet zu 
   übertragen. Um zukünftig unter anderem dieses 
   Medium nutzen zu können, soll der Vorstand 
   ermächtigt werden, in Abstimmung mit dem 
   Versammlungsleiter die auszugsweise oder 
   vollständige Bild- und Tonübertragung der 
   Hauptversammlung zuzulassen, und zwar auch in 
   der Weise, dass die Öffentlichkeit 
   uneingeschränkt Zugang hat. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   § 19 der Satzung (Ort und Einberufung der 
   Hauptversammlung) um einen neuen Absatz 6 zu 
   ergänzen und folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 19 der Satzung wird um folgenden Absatz 6 
   ergänzt: 
 
   '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, in 
   Abstimmung mit dem Versammlungsleiter, die 
   auszugsweise oder vollständige Aufzeichnung 
   und Übertragung der Hauptversammlung in 
   Ton und Bild zuzulassen. Die Übertragung 
   kann auch in einer Form erfolgen, zu der die 
   Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang 
   hat.' 
8. Beschlussfassung über die Möglichkeit der 
   Abhaltung von Hauptversammlungen ohne 
   physische Präsenz der Mitglieder des 
   Aufsichtsrates sowie der Aktionäre oder ihrer 
   Bevollmächtigten sowie die Möglichkeit der 
   Stimmrechtsausübung der Stammaktionäre durch 
   Briefwahl und entsprechende Änderung der 
   Satzung (neuer § 19 Absätze 7 bis 10; Ort und 
   Einberufung der Hauptversammlung) 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Angesichts der Corona-Krise ermöglicht das 
   Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
   Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
   Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
   Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
   ('COVID-19-Gesetz') unter bestimmten 
   Voraussetzungen für eine befristete 
   Geltungsdauer auch ohne entsprechende 
   Ermächtigung durch die Satzung die Bild- und 
   Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung, 
   die elektronische Teilnahme der Aktionäre und 
   die Teilnahme von Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates im Wege der Bild- und 
   Tonübertragung. 
 
   Um diese Möglichkeiten auch für die Zeit nach 
   Ende der Geltungsdauer des COVID-19-Gesetzes 
   zu erhalten, sollen entsprechende 
   Ermächtigungen, insbesondere gemäß § 118 
   Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 
   AktG, in die Satzung aufgenommen werden. Damit 
   soll unter anderem eventuellen künftigen 
   rechtlichen oder praktischen Einschränkungen 
   für Großveranstaltungen begegnet und den 
   technischen Möglichkeiten Rechnung getragen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, im § 
   19 der Satzung folgende Absätze 7, 8, 9 und 10 
   neu aufzunehmen: 
 
   '(7) Mitgliedern des Aufsichtsrates ist in 
   Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der 
   Bild- und Tonübertragung ausnahmsweise in den 
   Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund 
   gesetzlicher Einschränkungen oder aufgrund 
   ihres Dienst- oder Wohnsitzes im Ausland die 
   persönliche Teilnahme nicht oder nur mit 
   erheblichem Aufwand möglich ist. 
 
   (8) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
   dass die Aktionäre an der Hauptversammlung 
   auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne 
   einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
   sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder 
   teilweise im Wege elektronischer Kommunikation 
   ausüben können. Macht der Vorstand von dieser 
   Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren 
   Einzelheiten in der Einberufungsbekanntmachung 
   mitzuteilen. 
 
   (9) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
   dass Hauptversammlungen ohne physische Präsenz 
   der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
   stattfinden, sofern das Aktiengesetz oder ein 
   anderes Gesetz dies ermöglicht und nach 
   näherer Ausgestaltung des entsprechenden 
   Gesetzes. Macht der Vorstand von dieser 
   Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren 
   Einzelheiten in der Einberufungsbekanntmachung 
   mitzuteilen. 
 
   (10) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
   dass die Stammaktionäre ihre Stimmen, auch 
   ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, 
   schriftlich oder im Wege elektronischer 
   Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Er 
   kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen 
   regeln. Macht der Vorstand von dieser 
   Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren 
   Einzelheiten in der Einberufungsbekanntmachung 
   mitzuteilen.' 
 
*II. Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* 
 
Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat 
der Vorstand gemäß § 1 Absatz 1 und 2 des 
COVID-19-Gesetzes mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
entschieden, die Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters) ausschließlich als 
virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. 
 
Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten 
Hauptversammlung wird live für ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten im 
passwortgeschützten HV-Aktionärsportal der Gesellschaft 
erfolgen. 
 
Die Stimmrechtsausübung der Stammaktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachterteilung an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie 
insbesondere die nachstehend unter III. 2. aufgeführten 
Regelungen zur weiterhin erforderlichen Anmeldung zur 
Hauptversammlung. 
 
Die Auswirkungen der Durchführung der Hauptversammlung 
als ausschließlich virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten auf der Grundlage des 
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen beim Ablauf 
der Versammlung sowie bei den Aktionärsrechten. 
 
Wir bitten unsere Aktionäre daher um besondere 
Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit 
der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, 
zur Ausübung des Stimmrechtes durch die Stammaktionäre 
sowie zu den weiteren Aktionärsrechten. 
 
*III. Weitere Angaben, Hinweise zur Einberufung und 
Voraussetzungen zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechtes durch 
die Stammaktionäre sowie der sonstigen Aktionärsrechte* 
 
1. *Mitteilungen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 
   Nr. 1 WpHG* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger EUR  102.000.000,00 und ist 
eingeteilt in 102.000.000 Stückaktien, die sich aus 
54.000.000 nennbetragslosen Stammaktien und 48.000.000 
nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
zusammensetzen. Jede Stammaktie gewährt in der 
Hauptversammlung eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der 
Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
54.000.000 beträgt. Aus von der Gesellschaft gehaltenen 
eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt 
werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen 
Aktien. 
 
2. *Voraussetzungen zur Teilnahme an der 
   virtuellen Hauptversammlung sowie zur 
   Ausübung des Stimmrechtes durch die 
   Stammaktionäre und der sonstigen 
   Aktionärsrechte* 
 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Absatz 2 des 
COVID-19-Gesetzes ausschließlich als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) 
abgehalten. 
 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) am 
Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die 
Stimmrechtsausübung der Stammaktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege 
der Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder 
durch Vollmachterteilung an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Eine elektronische 
Teilnahme an der Versammlung im Sinne von § 118 Absatz 
1 Satz 2 AktG ist nicht möglich. 
 
Für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten 
Hauptversammlung im Internet im passwortgeschützten 
HV-Aktionärsportal der Gesellschaft, welches auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.jungheinrich.com 
 
unter der Rubrik Investor Relations / Hauptversammlung 
zu erreichen ist. 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ist 
für die Stamm- und Vorzugsaktionäre sowie zur Ausübung 
des Stimmrechtes für die Stammaktionäre eine Anmeldung 
erforderlich. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter 
der Adresse 
 
Jungheinrich AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt Telefax: +49 69 12012 86045 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
bis spätestens am 
 
20. August 2020 (24:00 Uhr MESZ) 
 
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache zugehen. 
 
Für Inhaberaktien gelten die folgenden Bestimmungen: 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für Stamm- 
und Vorzugsaktionäre sowie zur Ausübung des 
Stimmrechtes für Stammaktionäre darüber hinaus der 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine von dem 
depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache erstellte Bestätigung 
erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes von 
Inhaberaktien hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter 
Nachweisstichtag), also auf den 
 
6. August 2020 (0:00 Uhr MESZ), 
 
und muss der Gesellschaft spätestens am 
 
20. August 2020 (24:00 Uhr MESZ) 
 
unter der vorstehend für die Anmeldung benannten 
Adresse zugehen. 
 
Wenn Aktionäre von Stammaktien ihre Aktien nicht in 
einem von einem Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot 
verwahren, können sie ihren Anteilsbesitz auch durch 
eine entsprechende, der Gesellschaft form- und 
fristgerecht zugehende Bescheinigung ihres 
Anteilsbesitzes durch die Gesellschaft, einen innerhalb 
der Europäischen Union ansässigen Notar, eine 
Wertpapiersammelbank oder ein Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut nachweisen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechtes als Aktionär hinsichtlich der 
Inhaberaktien nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
in der vorstehend beschriebenen Weise fristgerecht 
erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen 
oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem 
Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine 
Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des 
gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechtes des bisherigen 
Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind - soweit es sich um 
Inhaberaktien handelt - nicht teilnahme- oder 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

In unserem kostenlosen Spezialreport erfahren Sie, welche 3 Unternehmen jetzt im Zentrum dieser energiepolitischen Neuausrichtung stehen, und wer vom kommenden Boom der Nuklearindustrie besonders profitieren könnte.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche Aktien besonders von der Energiewende in den USA profitieren dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.