DJ DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Jungheinrich Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-07-16 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Jungheinrich Aktiengesellschaft Hamburg ISIN DE0006219900, DE0006219926 und DE0006219934 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 27. August 2020, um 10:00 Uhr ein, die ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) abgehalten wird. Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung live im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen. Die Stimmrechtsausübung der Stammaktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachterteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur weiterhin erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg. *I. Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 47.880.000,00 vollständig an die Aktionäre wie folgt auszuschütten: Zahlung einer Dividende EUR 24.840.000,00 von EUR 0,46 je Stammaktie Zahlung einer Dividende EUR 23.040.000,00 von EUR 0,48 je Vorzugsaktie 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Gestützt auf die Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 6. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)* Zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in Kraft getreten. Dieses enthält unter anderem neue Regelungen bezüglich der Vorbereitung der Hauptversammlung, die für Hauptversammlungen zur Anwendung kommen, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Da die nächstfolgende ordentliche Hauptversammlung der Jungheinrich Aktiengesellschaft nach Inkrafttreten dieser Regelungen stattfinden wird, soll die Satzung der Jungheinrich Aktiengesellschaft rechtzeitig an die künftige Rechtslage angepasst werden. Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Satzung an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen und Folgendes zu beschließen: 6.1. *Änderung von § 7 Absatz 1 der Satzung (Namensaktien)* § 7 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(1) Die Namensaktionäre, die Inhaber der Stammaktienurkunden mit der Nr. 1 und Nr. 2 sind, haben der Gesellschaft zur Eintragung ins Aktienregister, soweit es sich um natürliche Personen handelt, ihren Namen, ihre Anschrift, ihr Geburtsdatum sowie eine elektronische Adresse, soweit es sich um juristische Personen handelt, ihre Firma, ihre Geschäftsanschrift, ihren Sitz und eine elektronische Adresse sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien anzugeben.' Im Übrigen bleibt § 7 der Satzung unverändert. 6.2. *Änderung von § 19 Absatz 5 der Satzung (Ort und Einberufung der Hauptversammlung)* § 19 Absatz 5 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(5) Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 AktG werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen übermittelt.' § 19 der Satzung bleibt im Übrigen, vorbehaltlich der Beschlussfassung unter den nachstehenden Tagesordnungspunkten 7 und 8, unverändert. 6.3. *Änderung von § 20 Absätze 3 und 4 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung)* § 20 Absätze 3 und 4 der Satzung werden geändert und wie folgt neu gefasst: '(3) Aktionäre von Inhaberaktien weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen gemäß § 67c Absatz 3 AktG durch den Letztintermediär ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann, nach. Inhaber von Stammaktien, die ihre Aktien nicht in einem von einem Intermediär geführten Depot verwahren, weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes durch eine entsprechende Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch die Gesellschaft, einen innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notar, eine Wertpapiersammelbank oder einen Intermediär nach. (4) Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 3 AktG beziehungsweise gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 der Satzung hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.' Im Übrigen bleibt § 20 der Satzung unverändert. 6.4. *Änderung von § 22 Absatz 3 der Satzung (Beschlussfassung)* § 22 Absatz 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(3) Bei der Ausübung des Stimmrechtes kann sich der Aktionär durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft gegenüber bedürfen der Textform. Die Regelungen über die Form von Vollmachten in diesem Absatz erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung von Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste Institutionen oder Personen. Des Weiteren kann die Gesellschaft einen oder mehrere Stimmrechtsvertreter zur Verfügung stellen.' Der Vorstand wird angewiesen, die Änderungen der Satzung zu 6.1., 6.2. und 6.3. erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. 7. *Beschlussfassung über die Möglichkeit der Aufzeichnung und Übertragung der Hauptversammlung in Ton und Bild und entsprechende Änderung der Satzung (neuer § 19 Absatz 6; Ort und Einberufung der Hauptversammlung)* Die Satzung der Gesellschaft enthält bislang keine Möglichkeit, die Hauptversammlung zum Beispiel in Ton und Bild in das Internet zu übertragen. Um zukünftig unter anderem dieses Medium nutzen zu können, soll der Vorstand ermächtigt werden, in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die auszugsweise oder vollständige Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen, und zwar auch in der Weise, dass die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 19 der Satzung (Ort und Einberufung der Hauptversammlung) um einen neuen Absatz 6 zu ergänzen und folgenden Beschluss zu fassen: § 19 der Satzung wird um folgenden Absatz 6 ergänzt: '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter, die auszugsweise oder vollständige Aufzeichnung und Übertragung der Hauptversammlung in Ton und Bild zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.' 8. Beschlussfassung über die Möglichkeit der Abhaltung von Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten sowie die Möglichkeit der Stimmrechtsausübung der Stammaktionäre durch Briefwahl und entsprechende Änderung der Satzung (neuer § 19 Absätze 7 bis 10; Ort und Einberufung der Hauptversammlung)
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July 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Angesichts der Corona-Krise ermöglicht das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz') unter bestimmten Voraussetzungen für eine befristete Geltungsdauer auch ohne entsprechende Ermächtigung durch die Satzung die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung, die elektronische Teilnahme der Aktionäre und die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrates im Wege der Bild- und Tonübertragung. Um diese Möglichkeiten auch für die Zeit nach Ende der Geltungsdauer des COVID-19-Gesetzes zu erhalten, sollen entsprechende Ermächtigungen, insbesondere gemäß § 118 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 AktG, in die Satzung aufgenommen werden. Damit soll unter anderem eventuellen künftigen rechtlichen oder praktischen Einschränkungen für Großveranstaltungen begegnet und den technischen Möglichkeiten Rechnung getragen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, im § 19 der Satzung folgende Absätze 7, 8, 9 und 10 neu aufzunehmen: '(7) Mitgliedern des Aufsichtsrates ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ausnahmsweise in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund gesetzlicher Einschränkungen oder aufgrund ihres Dienst- oder Wohnsitzes im Ausland die persönliche Teilnahme nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. (8) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren Einzelheiten in der Einberufungsbekanntmachung mitzuteilen. (9) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfinden, sofern das Aktiengesetz oder ein anderes Gesetz dies ermöglicht und nach näherer Ausgestaltung des entsprechenden Gesetzes. Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren Einzelheiten in der Einberufungsbekanntmachung mitzuteilen. (10) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Stammaktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Er kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln. Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren Einzelheiten in der Einberufungsbekanntmachung mitzuteilen.' *II. Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat der Vorstand gemäß § 1 Absatz 1 und 2 des COVID-19-Gesetzes mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen. Die Stimmrechtsausübung der Stammaktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachterteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie insbesondere die nachstehend unter III. 2. aufgeführten Regelungen zur weiterhin erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung. Die Auswirkungen der Durchführung der Hauptversammlung als ausschließlich virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie bei den Aktionärsrechten. Wir bitten unsere Aktionäre daher um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechtes durch die Stammaktionäre sowie zu den weiteren Aktionärsrechten. *III. Weitere Angaben, Hinweise zur Einberufung und Voraussetzungen zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechtes durch die Stammaktionäre sowie der sonstigen Aktionärsrechte* 1. *Mitteilungen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 102.000.000,00 und ist eingeteilt in 102.000.000 Stückaktien, die sich aus 54.000.000 nennbetragslosen Stammaktien und 48.000.000 nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zusammensetzen. Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 54.000.000 beträgt. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. 2. *Voraussetzungen zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechtes durch die Stammaktionäre und der sonstigen Aktionärsrechte* Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Absatz 2 des COVID-19-Gesetzes ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) abgehalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Stammaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch Vollmachterteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich. Für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal der Gesellschaft, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.jungheinrich.com unter der Rubrik Investor Relations / Hauptversammlung zu erreichen ist. Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ist für die Stamm- und Vorzugsaktionäre sowie zur Ausübung des Stimmrechtes für die Stammaktionäre eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der Adresse Jungheinrich AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt Telefax: +49 69 12012 86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com bis spätestens am 20. August 2020 (24:00 Uhr MESZ) in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen. Für Inhaberaktien gelten die folgenden Bestimmungen: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für Stamm- und Vorzugsaktionäre sowie zur Ausübung des Stimmrechtes für Stammaktionäre darüber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bestätigung erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes von Inhaberaktien hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag), also auf den 6. August 2020 (0:00 Uhr MESZ), und muss der Gesellschaft spätestens am 20. August 2020 (24:00 Uhr MESZ) unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse zugehen. Wenn Aktionäre von Stammaktien ihre Aktien nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, können sie ihren Anteilsbesitz auch durch eine entsprechende, der Gesellschaft form- und fristgerecht zugehende Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch die Gesellschaft, einen innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notar, eine Wertpapiersammelbank oder ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut nachweisen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär hinsichtlich der Inhaberaktien nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise fristgerecht erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechtes des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind - soweit es sich um Inhaberaktien handelt - nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
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