DGAP-News: aap Implantate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
aap Implantate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
07.08.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-07-16 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
aap Implantate AG Berlin - WKN 506 660 -
- ISIN DE0005066609 -
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Freitag, dem 7.
August 2020, um 9:00 Uhr* in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft,
Lorenzweg 5, 12099 Berlin, stattfindenden *ordentlichen
(virtuellen) Hauptversammlung* ein.
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten statt. Ort der
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der
Konferenzraum Asien 1.138 in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, Lorenzweg 5, 12099 Berlin. Für die
Aktionäre und deren Bevollmächtigte - mit Ausnahme des
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft - besteht kein
Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der
Versammlung.
Die gesamte Versammlung wird mit Zustimmung des
Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art.
2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569)
('COVID-19-Gesetz') für die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im
Internet unter der Internetadresse
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
im passwortgeschützten Internetservice zur
Hauptversammlung ('Online-Service der Gesellschaft') in
Bild und Ton übertragen; diese Übertragung
ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im
Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Bitte beachten Sie
auch die Hinweise am Ende dieser Einladung.
I. Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts für den Einzel- und
Konzernabschluss, des Berichts des Aufsichtsrats
sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das
Geschäftsjahr 2019*
Die vorstehend genannten Unterlagen sind von der
Einberufung an über die Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich. Die Unterlagen liegen auch in der
Hauptversammlung der Gesellschaft zur
Einsichtnahme aus. Sie werden in der
Hauptversammlung vom Vorstand und - was den
Bericht des Aufsichtsrats angeht - von der
Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung
vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und
den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen. Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung
im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen. Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung
im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die Mazars
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer
für eine etwaige Durchsicht des Abschlusses und
des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahres 2020 sowie von sonstigen
unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und
Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2020
sowie des unterjährigen verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts für das erste Quartal 2021 zu
wählen, wenn und soweit diese einer derartigen
Durchsicht unterzogen werden.
5. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des
Grundkapitals durch Einziehung von sieben Aktien
durch die Gesellschaft im vereinfachten
Einziehungsverfahren (§ 237 Abs. 1 Satz 1, 2.
Alt., Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG) sowie
Satzungsänderung*
Zur Deckung von Verlusten und zur Einstellung von
Beträgen in die Kapitalrücklage soll unter
Tagesordnungspunkt 6 eine Kapitalherabsetzung
durch Zusammenlegung von Aktien beschlossen
werden. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 5
vorgeschlagene, vorgeschaltete Einziehung von
sieben Aktien der Gesellschaft, die ihr von einem
Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt
werden (§ 237 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., i.V.m. Abs.
3 Nr. 1 AktG), ist Voraussetzung, um die unter
Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene
Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von
Aktien in einem glatten Zusammenlegungsverhältnis
durchführen zu können. Nach Einziehung der
unentgeltlich zur Verfügung gestellten Aktien
besteht ein Grundkapital, das durch das
vorgesehene Zusammenlegungsverhältnis der
Kapitalherabsetzung teilbar ist, ohne dass
Bruchteile entstehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
Folgendes zu beschließen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe
von EUR 32.067.377,00, eingeteilt in
32.067.377 auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von EUR 1,00 je
Stückaktie, wird im Wege der
vereinfachten Einziehung nach § 237 Abs.
1 Satz 1, 2. Alt., Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4
und 5 AktG um EUR 7,00 auf EUR
32.067.370,00, eingeteilt in 32.067.370
Stückaktien, herabgesetzt. Die
Herabsetzung erfolgt durch Einziehung von
sieben Stückaktien, auf die der
Ausgabebetrag voll geleistet ist und die
der Gesellschaft von einem Aktionär
unentgeltlich zur Verfügung gestellt und
auf diese Weise von der Gesellschaft
erworben werden. Diese
Kapitalherabsetzung dient
ausschließlich dem Zweck, eine
Grundkapitalziffer zu schaffen, welche
bei der Durchführung der unter
Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen
Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung
von Aktien ein glattes
Zusammenlegungsverhältnis ermöglicht. Der
auf die eingezogenen Aktien entfallende
Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR
7,00 wird in die Kapitalrücklage der
Gesellschaft (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB)
eingestellt.
Der Vorstand wird ermächtigt, über die
weiteren Einzelheiten der Durchführung
des Beschlusses mit Zustimmung des
Aufsichtsrats zu entscheiden.
b) § 5 Abs. 1 und 3 der Satzung
(Grundkapital) der Gesellschaft werden
mit dem Wirksamwerden der
Kapitalherabsetzung wie folgt neu
gefasst:
_»1. Das Grundkapital der Gesellschaft
beträgt EUR 32.067.370,00 (in Worten:
zweiunddreißig Millionen
siebenundsechzigtausenddreihundertsiebzig
Euro).«_
_»3. Das Grundkapital ist eingeteilt in
32.067.370 Stückaktien.«_
c) Der Vorstand wird angewiesen, die
Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 5
lit. a und b (Herabsetzung des
Grundkapitals sowie Satzungsänderung) nur
dann zum Handelsregister anzumelden, wenn
die Hauptversammlung die Beschlüsse
gemäß Tagesordnungspunkt 6 gefasst
hat.
6. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des
Grundkapitals zum Zwecke der Deckung von Verlusten
und im Übrigen zur Einstellung von Beträgen
in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über
die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222
ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien sowie
Satzungsänderung*
Im Falle der Beschlussfassung und des
Wirksamwerdens der Beschlüsse gemäß
Tagesordnungspunkt 5 beträgt das im Wege der
vereinfachten Einziehung von sieben Aktien
herabgesetzte Grundkapital EUR 32.067.370,00. Das
Grundkapital der Gesellschaft soll nach den §§ 222
ff. AktG im Wege einer ordentlichen
Kapitalherabsetzung herabgesetzt werden, um (i)
Verluste der Gesellschaft auszugleichen und (ii)
den die Verluste übersteigenden Teil des
Herabsetzungsbetrags in die Kapitalrücklage (§ 266
Abs. 3 A. II. HGB) einzustellen. Es erfolgen keine
Ausschüttungen an die Aktionäre. Das Grundkapital
der Gesellschaft soll durch Zusammenlegung von
Stückaktien im Verhältnis 10 zu 1 von EUR
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July 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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