DJ DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.09.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.09.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-07-27 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Langen ISIN DE0006925001 Wertpapierkennnummer 692500 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am *07. September 2020 um 11.00 Uhr MESZ* im Crowne Plaza Frankfurt - Congress Hotel, Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft ein. Die Hauptversammlung findet auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 ('*COVID-19-Gesetz*') unter Abweichung von § 175 Abs. 1 S. 2 AktG nicht innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres, sondern innerhalb des Geschäftsjahres der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft statt. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2019, des gebilligten und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für das Konzerngeschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter www.pittler-maschinenfabrik.de eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 23. April 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erforderlich. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 929.901,24 auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt. 5. *Wahl des Abschlussprüfers* Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr wird die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf gewählt. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 6. *Wahl des Aufsichtsrats* Das Amt der Aufsichtsratsmitglieder Werner Uhde, Günter Rothenberger, Marc Heylen und Regina Libowski endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Der gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern bestehende Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Nr. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 DrittelbG und § 8 Abs. 1 der Satzung aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats a. *Herrn Günter Rothenberger* Kaufmann, geschäftsführender Gesellschafter der Günter Rothenberger Industries GmbH, Dietzenbach, geschäftsführender Gesellschafter der Günter Rothenberger Beteiligungen GmbH, Frankfurt am Main und Alleinvorstand der Maschinenfabrik Heid AG, Stockerau bei Wien (Österreich), wohnhaft in Bad Homburg, b. *Frau Regina Libowski* Kauffrau, geschäftsführende Gesellschafterin der RL Consult GmbH, Dassendorf, Geschäftsführerin der Carborundum Schleifmittelfabrik GmbH, Düsseldorf, Geschäftsführerin der Brigitte und Günter Rothenberger Enkel GmbH, Bad Homburg und Geschäftsführerin der Klopfer Grundbesitz Verwaltungs-GmbH, Renningen, wohnhaft in Dassendorf, sowie ferner c. *Herrn Josef Preis* Diplom-Ingenieur, Vorsitzender des Vorstands der DVS TECHNOLOGY AG, Dietzenbach, Geschäftsführer der Preis Engineering GmbH, Amöneburg und Geschäftsführer der Präwema Antriebstechnik GmbH, Eschwege, wohnhaft in Amöneburg-Mardorf, und d. *Herrn Stefan Menz* LL.M., CVA, Finanzvorstand der DVS TECHNOLOGY AG, Dietzenbach, Geschäftsführer der Pittler T&S GmbH, Dietzenbach, Geschäftsführer der DISKUS WERKE Schleiftechnik GmbH, Dietzenbach, Geschäftsführer der DVS Universal Grinding GmbH, Dietzenbach, Geschäftsführer der Günter Rothenberger Industries GmbH, Dietzenbach und Geschäftsführer der DVS Technology GmbH, Krauthausen, wohnhaft in Frankfurt am Main, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, zu wählen. Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Herr Stefan Menz verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Er erfüllt damit die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Herr Stefan Menz beabsichtigt, im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. *Informationen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen besitzen folgende Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: a. *Herr Günter Rothenberger* - Mitglied des Aufsichtsrats der DVS TECHNOLOGY AG, Dietzenbach b. *Frau Regina Libowski* - Keine c. *Herr Josef Preis* - Keine d. *Herr Stefan Menz* - Keine II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.452.130 Stück. Sämtliche ausgegebenen Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Daher beträgt die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Stückaktien zum Zeitpunkt der Einberufung 2.452.130. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. 2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* 2.1 *Anmeldung und Nachweis* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 der Satzung der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung und einer der beiden nachfolgend beschriebenen Nachweise der Berechtigung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft c/o Quirin Privatbank AG Bürgermeister-Smidt-Str. 76 28195 Bremen Fax-Nr.: +49 421 / 897604 - 44 E-Mail: Hauptversammlungen@quirinprivatbank.de Den Aktionären stehen nach § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft zwei alternative Möglichkeiten offen, ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen: Der Nachweis kann durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erbracht werden. Der Nachweis des
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July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 17. August 2020, 0:00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) beziehen. Lassen Aktionäre ihre Aktien zu Beginn des 17. August 2020, 0:00 Uhr MESZ, nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes in Textform auch von der Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden. Auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 17. August 2020, 0:00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen der beiden Nachweise zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag lassen Inhalt und Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des Veräußerers unberührt. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung. 2.2 *Anforderung von Eintrittskarten* Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und eines der vorstehend beschriebenen Nachweise des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. 3. *Stimmrechtsvertretung* Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung und der ordnungsgemäßen Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Vollmachten sind in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft zu erteilen. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung: PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Markus Höhne Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main Telefax: 069 - 24000849 E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de Am Tag der Hauptversammlung stehen dafür ab 10.00 Uhr MESZ auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung, Crowne Plaza Frankfurt - Congress Hotel, Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main, zur Verfügung. Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, also z.B. Kreditinstituten oder - soweit sie diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind - Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die vorangehenden Absätze entsprechend. Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.pittler-maschinenfabrik.de abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären an, sich durch eine Stimmrechtsvertreterin der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft vertreten zu lassen, die das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausübt. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung und der ordnungsgemäßen Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes durch den Aktionär. Als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung haben wir Frau Gisela Winkler, Bad Soden, benannt. Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft ist ausschließlich berechtigt, aufgrund erteilter Weisungen abzustimmen. Ihr sind daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung wird sie das Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die der Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das mit der Eintrittskarte übersandte und auch im Internet unter www.pittler-maschinenfabrik.de abrufbare Vollmachtsformular zu verwenden. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis zum 06. September 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft erteilte Vollmacht und Weisungen auch geändert oder widerrufen werden. Am Tag der Hauptversammlung können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin ab 10.00 Uhr MESZ auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung, Crowne Plaza Frankfurt - Congress Hotel, Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main, erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor abgegebenen Vollmacht an die Stimmrechtvertreterin der Gesellschaft. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen nimmt und dass sie auch nicht über die Abstimmung von Anträgen zur Verfügung steht, zu denen es keine in dieser Einberufung bekannt gemachten Beschlussvorschläge gibt. 4. *Rechte der Aktionäre* 4.1 *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 07. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: Vorstand der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
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July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)