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DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik -3-

DJ DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.09.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 07.09.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-07-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Langen ISIN 
DE0006925001 
Wertpapierkennnummer 692500 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *07. September 
2020 um 11.00 Uhr MESZ* im Crowne Plaza Frankfurt - 
Congress Hotel, Lyoner Straße 44-48, 60528 
Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung der PITTLER Maschinenfabrik 
Aktiengesellschaft ein. 
 
Die Hauptversammlung findet auf Grundlage von Artikel 2 
des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
('*COVID-19-Gesetz*') unter Abweichung von § 175 Abs. 1 
S. 2 AktG nicht innerhalb der ersten acht Monate des 
Geschäftsjahres, sondern innerhalb des Geschäftsjahres 
der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft statt. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten und mit dem 
   uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des 
   Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses 
   für das Geschäftsjahr 2019, des gebilligten und 
   mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
   des Abschlussprüfers versehenen 
   Konzernabschlusses und des zusammengefassten 
   Lageberichts und Konzernlageberichts für das 
   Konzerngeschäftsjahr 2019 sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im Internet 
   unter 
 
   www.pittler-maschinenfabrik.de 
 
   eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen 
   in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
   erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 23. April 2020 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Dementsprechend ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe 
   von EUR 929.901,24 auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für 
   das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr 
   wird die RSM GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf 
   gewählt. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer 
   für eine prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt 
   werden, soweit die prüferische Durchsicht 
   solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
6. *Wahl des Aufsichtsrats* 
 
   Das Amt der Aufsichtsratsmitglieder Werner 
   Uhde, Günter Rothenberger, Marc Heylen und 
   Regina Libowski endet mit Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2019 beschließt. 
 
   Der gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs 
   Aufsichtsratsmitgliedern bestehende 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
   AktG in Verbindung mit §§ 1 Nr. 1 Satz 2, 4 
   Abs. 1 DrittelbG und § 8 Abs. 1 der Satzung aus 
   vier von der Hauptversammlung und zwei von den 
   Arbeitnehmern zu wählenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der 
   Hauptversammlung zu wählende Mitglieder die 
   bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   a. *Herrn Günter Rothenberger* 
 
      Kaufmann, geschäftsführender 
      Gesellschafter der Günter Rothenberger 
      Industries GmbH, Dietzenbach, 
      geschäftsführender Gesellschafter der 
      Günter Rothenberger Beteiligungen GmbH, 
      Frankfurt am Main und Alleinvorstand der 
      Maschinenfabrik Heid AG, Stockerau bei 
      Wien (Österreich), wohnhaft in Bad 
      Homburg, 
   b. *Frau Regina Libowski* 
 
      Kauffrau, geschäftsführende 
      Gesellschafterin der RL Consult GmbH, 
      Dassendorf, Geschäftsführerin der 
      Carborundum Schleifmittelfabrik GmbH, 
      Düsseldorf, Geschäftsführerin der 
      Brigitte und Günter Rothenberger Enkel 
      GmbH, Bad Homburg und Geschäftsführerin 
      der Klopfer Grundbesitz Verwaltungs-GmbH, 
      Renningen, wohnhaft in Dassendorf, 
 
   sowie ferner 
 
   c. *Herrn Josef Preis* 
 
      Diplom-Ingenieur, Vorsitzender des 
      Vorstands der DVS TECHNOLOGY AG, 
      Dietzenbach, Geschäftsführer der Preis 
      Engineering GmbH, Amöneburg und 
      Geschäftsführer der Präwema 
      Antriebstechnik GmbH, Eschwege, wohnhaft 
      in Amöneburg-Mardorf, und 
   d. *Herrn Stefan Menz* 
 
      LL.M., CVA, Finanzvorstand der DVS 
      TECHNOLOGY AG, Dietzenbach, 
      Geschäftsführer der Pittler T&S GmbH, 
      Dietzenbach, Geschäftsführer der DISKUS 
      WERKE Schleiftechnik GmbH, Dietzenbach, 
      Geschäftsführer der DVS Universal 
      Grinding GmbH, Dietzenbach, 
      Geschäftsführer der Günter Rothenberger 
      Industries GmbH, Dietzenbach und 
      Geschäftsführer der DVS Technology GmbH, 
      Krauthausen, wohnhaft in Frankfurt am 
      Main, 
 
   für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2024 beschließt, zu 
   wählen. 
 
   Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten 
   sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft 
   tätig ist, vertraut. 
 
   Herr Stefan Menz verfügt über Sachverstand auf 
   dem Gebiet der Rechnungslegung und 
   Abschlussprüfung. Er erfüllt damit die 
   Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl 
   durchzuführen. Herr Stefan Menz beabsichtigt, 
   im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat für 
   den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. 
 
   *Informationen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
   AktG:* 
 
   Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats 
   vorgeschlagenen Personen besitzen folgende 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
   in- und ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   a. *Herr Günter Rothenberger* 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der DVS 
      TECHNOLOGY AG, Dietzenbach 
   b. *Frau Regina Libowski* 
 
      - Keine 
   c. *Herr Josef Preis* 
 
      - Keine 
   d. *Herr Stefan Menz* 
 
      - Keine 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 2.452.130 Stück. Sämtliche 
   ausgegebenen Aktien gehören derselben 
   Aktiengattung an. Die Gesellschaft hält im 
   Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen 
   Aktien. Daher beträgt die Gesamtzahl der 
   teilnahme- und stimmberechtigten Stückaktien 
   zum Zeitpunkt der Einberufung 2.452.130. Jede 
   Stückaktie gewährt eine Stimme. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Ausübung des 
   Stimmrechts* 
2.1 *Anmeldung und Nachweis* 
 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß 
    § 14 der Satzung der PITTLER Maschinenfabrik 
    Aktiengesellschaft nur diejenigen Aktionäre 
    berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet 
    und ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur 
    Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. 
    Die Anmeldung und einer der beiden 
    nachfolgend beschriebenen Nachweise der 
    Berechtigung müssen der Gesellschaft 
    spätestens bis zum Ablauf des 31. August 
    2020, 24:00 Uhr MESZ, unter der 
    nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder 
    E-Mail-Adresse zugehen: 
 
     PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft 
     c/o Quirin Privatbank AG 
     Bürgermeister-Smidt-Str. 76 
     28195 Bremen 
     Fax-Nr.: +49 421 / 897604 - 44 
     E-Mail: 
     Hauptversammlungen@quirinprivatbank.de 
 
    Den Aktionären stehen nach § 14 Abs. 2 der 
    Satzung der Gesellschaft zwei alternative 
    Möglichkeiten offen, ihre Berechtigung zur 
    Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
    Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen: 
 
    Der Nachweis kann durch einen in Textform 
    erstellten besonderen Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende 
    Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut 
    erbracht werden. Der Nachweis des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik -2-

Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
    17. August 2020, 0:00 Uhr MESZ, 
    (Nachweisstichtag) beziehen. 
 
    Lassen Aktionäre ihre Aktien zu Beginn des 
    17. August 2020, 0:00 Uhr MESZ, nicht in 
    einem von einem Kredit- oder 
    Finanzdienstleistungsinstitut geführten 
    Depot verwahren, kann der Nachweis ihres 
    Anteilsbesitzes in Textform auch von der 
    Gesellschaft sowie von innerhalb der 
    Europäischen Union ansässigen Notaren, 
    Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder 
    Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt 
    werden. Auch dieser Nachweis des 
    Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
    17. August 2020, 0:00 Uhr MESZ, 
    (Nachweisstichtag) beziehen. 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
    Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
    wer einen der beiden Nachweise zum 
    Nachweisstichtag erbracht hat. Die 
    Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an 
    der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises 
    einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
    verlangen. Wird der Nachweis nicht oder 
    nicht in gehöriger Form erbracht, kann die 
    Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
    Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag 
    lassen Inhalt und Umfang des gesetzlichen 
    Teilnahme- und Stimmrechts des 
    Veräußerers unberührt. Entsprechendes 
    gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag. Personen, die zum 
    Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
    und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
    teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
    Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für 
    eine etwaige Dividendenberechtigung. 
2.2 *Anforderung von Eintrittskarten* 
 
    Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung 
    und eines der vorstehend beschriebenen 
    Nachweise des Anteilsbesitzes werden den 
    Aktionären Eintrittskarten für die 
    Hauptversammlung übersandt. Um den 
    rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
    sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
    frühzeitig für die Übersendung der 
    Anmeldung und des Nachweises ihres 
    Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Der Erhalt 
    einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung 
    für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
    und die Ausübung des Stimmrechts, sondern 
    dient lediglich der leichteren 
    organisatorischen Abwicklung. 
3. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, können ihr 
   Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall bedarf es der 
   ordnungsgemäßen Anmeldung und der 
   ordnungsgemäßen Übersendung des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes durch den 
   Aktionär oder den Bevollmächtigten. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Vollmachten sind in Textform (§ 126b BGB) 
   durch Erklärung gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden oder gegenüber der 
   Gesellschaft zu erteilen. Für die 
   Vollmachtserteilung gegenüber der 
   Gesellschaft und die Übermittlung des 
   Nachweises einer gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung 
   stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und 
   E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
    PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft 
    Markus Höhne 
    Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am 
    Main 
    Telefax: 069 - 24000849 
    E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de 
 
   Am Tag der Hauptversammlung stehen dafür ab 
   10.00 Uhr MESZ auch die Ein- und 
   Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung, 
   Crowne Plaza Frankfurt - Congress Hotel, 
   Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am 
   Main, zur Verfügung. 
 
   Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, 
   also z.B. Kreditinstituten oder - soweit sie 
   diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt 
   sind - Aktionärsvereinigungen, 
   Stimmrechtsberatern und Personen, die sich 
   geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur 
   Ausübung des Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung erbieten, können 
   Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden 
   gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem 
   zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer 
   von ihm möglicherweise geforderten Form der 
   Vollmacht abzustimmen. 
 
   Für den Widerruf oder die Änderung einer 
   Vollmacht gelten die vorangehenden Absätze 
   entsprechend. 
 
   Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären 
   ein Vollmachtsformular und weitere 
   Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. 
   Das Vollmachtsformular wird den Aktionären 
   auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und 
   ist außerdem im Internet unter 
 
   www.pittler-maschinenfabrik.de 
 
   abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, 
   Vollmacht vorzugsweise mittels des von der 
   Gesellschaft zur Verfügung gestellten 
   Vollmachtsformulars zu erteilen. 
 
   Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären 
   an, sich durch eine Stimmrechtsvertreterin 
   der PITTLER Maschinenfabrik 
   Aktiengesellschaft vertreten zu lassen, die 
   das Stimmrecht gemäß den Weisungen der 
   Aktionäre ausübt. Auch in diesem Fall bedarf 
   es der ordnungsgemäßen Anmeldung und der 
   ordnungsgemäßen Übersendung des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes durch den 
   Aktionär. Als weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft mit 
   dem Recht zur Unterbevollmächtigung haben wir 
   Frau Gisela Winkler, Bad Soden, benannt. Die 
   Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft ist 
   ausschließlich berechtigt, aufgrund 
   erteilter Weisungen abzustimmen. Ihr sind 
   daher neben der Vollmacht zusätzlich 
   Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu 
   erteilen. Ohne eine ausdrückliche und 
   eindeutige Weisung zu den einzelnen 
   Gegenständen der Tagesordnung wird sie das 
   Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die der 
   Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft 
   Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, 
   werden gebeten, hierzu das mit der 
   Eintrittskarte übersandte und auch im 
   Internet unter 
 
   www.pittler-maschinenfabrik.de 
 
   abrufbare Vollmachtsformular zu verwenden. 
   Vollmacht und Weisungen an die 
   Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft 
   müssen der Gesellschaft unter der oben für 
   die Vollmachtserteilung angegebenen 
   Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
   bis zum 06. September 2020, 24:00 Uhr MESZ, 
   zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können unter 
   der oben für die Vollmachtserteilung 
   angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse an die Stimmrechtsvertreterin 
   der Gesellschaft erteilte Vollmacht und 
   Weisungen auch geändert oder widerrufen 
   werden. Am Tag der Hauptversammlung können 
   Vollmacht und Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin 
   ab 10.00 Uhr MESZ auch an der Ein- und 
   Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung, 
   Crowne Plaza Frankfurt - Congress Hotel, 
   Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am 
   Main, erteilt, geändert oder widerrufen 
   werden. Die persönliche Teilnahme eines 
   Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten 
   an der Hauptversammlung gilt automatisch als 
   Widerruf der zuvor abgegebenen Vollmacht an 
   die Stimmrechtvertreterin der Gesellschaft. 
 
   Bitte beachten Sie, dass die von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin 
   keine Vollmachten zur Einlegung von 
   Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des 
   Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von 
   Anträgen entgegen nimmt und dass sie auch 
   nicht über die Abstimmung von Anträgen zur 
   Verfügung steht, zu denen es keine in dieser 
   Einberufung bekannt gemachten 
   Beschlussvorschläge gibt. 
4. *Rechte der Aktionäre* 
4.1 *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
    Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 
    Abs. 2 AktG* 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 
    den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
    den anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
    EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass 
    Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
    bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). 
    Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
    oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
    Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
    Gesellschaft zu richten und muss der 
    Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
    Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 07. 
    August 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Bitte 
    richten Sie entsprechende Verlangen an 
    folgende Adresse: 
 
     Vorstand der PITTLER Maschinenfabrik 
     Aktiengesellschaft 
     Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am 
     Main 
 
    Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie 
    seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
    Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
    und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
    des Vorstands über den Antrag halten. 
 
    Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung 
    werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens 
    im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
    Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
    denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
    die Information in der gesamten Europäischen 
    Union verbreiten. Sie werden außerdem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

unter der Internetadresse 
 
    www.pittler-maschinenfabrik.de 
 
    bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
    Die geänderte Tagesordnung wird ferner 
    gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG 
    mitgeteilt. 
4.2 *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
    gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG* 
 
    Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge 
    gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder 
    Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
    Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. 
 
    Gegenanträge sind unter Angabe des Namens des 
    Aktionärs und einer etwaigen Begründung 
    schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an 
    die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder 
    E-Mail-Adresse zu richten: 
 
     PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft 
     Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am 
     Main 
     Telefax: 069 - 24000849 
     E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de 
 
    Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 
    AktG zugänglich zu machende Gegenanträge zu 
    den Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat 
    zu den Punkten der Tagesordnung 
    einschließlich des Namens des Aktionärs, 
    einer etwaigen Begründung und einer etwaigen 
    Stellungnahme der Verwaltung auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.pittler-maschinenfabrik.de 
 
    zugänglich, wenn der Gegenantrag unter der 
    vorstehend angegebenen Adresse bis spätestens 
    zum Ablauf des 23. August 2020, 24:00 Uhr 
    MESZ, zugegangen ist. 
 
    Die Gesellschaft ist unter bestimmten 
    Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen 
    Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich 
    zu machen. Dies ist nach § 126 Abs. 2 AktG 
    beispielsweise der Fall, 
 
    - soweit sich der Vorstand durch das 
      Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
    - wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
      satzungswidrigen Beschluss der 
      Hauptversammlung führen würde, 
    - wenn die Begründung in wesentlichen 
      Punkten offensichtlich falsche oder 
      irreführende Angaben oder wenn sie 
      Beleidigungen enthält oder 
    - wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass 
      er an der Hauptversammlung nicht 
      teilnehmen und sich nicht vertreten lassen 
      wird. 
 
    Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags 
    braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, 
    wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
    beträgt. Der Vorstand der Gesellschaft behält 
    sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen 
    zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu 
    demselben Gegenstand der Beschlussfassung 
    Gegenanträge stellen. 
 
    Das Recht jedes Aktionärs, während der 
    Hauptversammlung Gegenanträge zu einem 
    bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne 
    vorherige Übersendung an die Gesellschaft 
    zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab 
    zugänglich gemachte Gegenanträge müssen im 
    Übrigen während der Hauptversammlung 
    nochmals gestellt werden. 
 
    Für Wahlvorschläge eines Aktionärs gelten die 
    vorstehenden Absätze einschließlich der 
    Angaben zur Adressierung sinngemäß mit 
    der Maßgabe, dass der Vorstand den 
    Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich 
    machen muss, wenn der Vorschlag nicht den 
    Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
    Vorgeschlagenen angibt (§ 127 AktG). 
    Vorschläge zur Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann 
    nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen 
    keine Angaben zu Mitgliedschaften des 
    vorgeschlagenen Kandidaten in anderen 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im 
    Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt 
    sind. 
4.3 *Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 
    Abs. 1 AktG* 
 
    Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
    Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
    Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
    soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung 
    des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
    ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch 
    auf die rechtlichen und geschäftlichen 
    Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
    verbundenen Unternehmen. Da der hiermit 
    einberufenen Hauptversammlung u.a. der 
    Konzernabschluss und der zusammengefasste 
    Lagebericht und Konzernlagebericht vorgelegt 
    werden, erstreckt sich die Auskunftspflicht 
    des Vorstands auch auf die Lage des Konzerns 
    und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
    Unternehmen. 
 
    Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 
    131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen 
    verweigern, etwa weil die Erteilung der 
    Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer 
    Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft 
    oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
    unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
    § 15 Abs. 2 der Satzung ermächtigt den 
    Versammlungsleiter, das Frage- und Rederecht 
    der Aktionäre zeitlich angemessen zu 
    beschränken. 
5. *Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die 
   zugänglich zu machenden Unterlagen und 
   Anträge von Aktionären sowie weitere 
   Informationen stehen nach § 124a AktG auch 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.pittler-maschinenfabrik.de 
 
   zur Verfügung. Weitergehende Erläuterungen zu 
   den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, 
   § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden 
   sich ebenfalls auf dieser Internetseite. 
6. *Sicherheitshinweise COVID-19* 
 
   Bitte beachten Sie auch unsere aktuellen 
   Informationen und besondere Regeln zum 
   Gesundheitsschutz während der 
   Hauptversammlung. Die Informationen werden in 
   dem Bereich Investor Relations unserer 
   Homepage 
 
   www.pittler-maschinenfabrik.de 
 
   unter der Rubrik Hauptversammlungen, Jahr 
   2020 zur Verfügung gestellt. Auf Verlangen 
   werden sie jedem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos übersandt. 
7. *Informationen zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
   Die PITTLER Maschinenfabrik 
   Aktiengesellschaft verarbeitet 
   personenbezogene Daten auf Grundlage der 
   geltenden Datenschutzgesetze, um den 
   Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im 
   Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. 
   Diese Daten umfassen Name, Anschrift, 
   E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
   Besitzart der Aktien, Nummer der 
   Eintrittskarte und die Erteilung etwaiger 
   Stimmrechtsvollmachten und -weisungen. Je 
   nach Lage des Falls kommen auch weitere 
   personenbezogene Daten in Betracht. 
 
   Soweit diese personenbezogenen Daten nicht 
   von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung 
   zur Hauptversammlung angegeben wurden, 
   übermittelt die depotführende Bank deren 
   personenbezogenen Daten an die Gesellschaft. 
 
   Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten 
   der Aktionäre ist für deren Teilnahme an der 
   Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für 
   die Verarbeitung ist die PITTLER 
   Maschinenfabrik Aktiengesellschaft die 
   verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für 
   die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) 
   Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. §§ 118 ff. 
   AktG (in der für die Durchführung dieser 
   Hauptversammlung jeweils maßgeblichen 
   Fassung). 
 
   Die Dienstleister der PITTLER Maschinenfabrik 
   Aktiengesellschaft, die zum Zwecke der 
   Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt 
   werden, erhalten von der PITTLER 
   Maschinenfabrik Aktiengesellschaft nur solche 
   personenbezogenen Daten, die für die 
   Ausführung der beauftragten Dienstleistung 
   erforderlich sind, und verarbeiten die Daten 
   ausschließlich nach Weisung der PITTLER 
   Maschinenfabrik Aktiengesellschaft im Rahmen 
   einer schriftlich vereinbarten 
   Auftragsdatenvereinbarung. Im Übrigen 
   werden personenbezogene Daten im Rahmen der 
   gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und 
   Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, 
   namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. 
 
   Daneben werden personenbezogene Daten auch zu 
   organisatorischen und statistischen Zwecken 
   verarbeitet. Die Verarbeitung zu 
   organisatorischen und statistischen Zwecken 
   erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 
   lit. f) Datenschutz-Grundverordnung und dient 
   den berechtigten Interessen der Gesellschaft 
   an der geordneten Durchführung der 
   Hauptversammlung sowie an der Erfassung ihrer 
   Aktionärsstruktur. 
 
   Die personenbezogenen Daten werden 
   gespeichert, solange dies gesetzlich geboten 
   ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes 
   Interesse an der Speicherung hat, etwa im 
   Fall gerichtlicher oder 
   außergerichtlicher Streitigkeiten aus 
   Anlass der Hauptversammlung. 
   Anschließend werden die 
   personenbezogenen Daten gelöscht. 
 
   Die Aktionäre haben unter bestimmten 
   gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, 
   Berichtigungs-, Einschränkungs-, 
   Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich 
   ihrer personenbezogenen Daten bzw. deren 
   Verarbeitung sowie ein Recht auf 
   Datenübertragbarkeit nach Kap. III der 
   Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte 
   können Sie gegenüber der PITTLER 
   Maschinenfabrik Aktiengesellschaft 
   unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten 
   geltend machen: 
 
    PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft 
    Vorstand 
    Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am 
    Main 
    Telefax: 069 - 24000849 
    E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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Favoritenwechsel
Das Börsenjahr 2026 ist für viele Anleger ernüchternd gestartet. Tech-Werte straucheln, der Nasdaq 100 tritt auf der Stelle und ausgerechnet alte Favoriten wie Microsoft und SAP rutschen zweistellig ab. KI ist plötzlich kein Rückenwind mehr, sondern ein Belastungsfaktor, weil Investoren beginnen, die finanzielle Nachhaltigkeit zu hinterfragen.

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