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DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.09.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: artnet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.09.2020 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-07-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
artnet AG Berlin ISIN DE000A1K0375 / WKN A1K037 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2020 
 
Die Aktionäre* unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
Mittwoch, den 2. September 2020, um 10:00 Uhr MESZ, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung der artnet AG, Berlin, die als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet, eingeladen. 
 
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und 
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz') (Art. 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- 
und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569) für angemeldete 
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte live im Internet übertragen; 
diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz 
(nachfolgend 'AktG'). Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
erfolgt im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder 
durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist der Sitz der Artnet AG, Oranienstraße 164, 
10969 Berlin. 
 
* Hier und nachfolgend männlich / weiblich / divers. 
 
I. *Tagesordnung* 
TOP Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
1:  gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
    2019, des Lageberichts der Gesellschaft und des 
    Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden 
    Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
    des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2019 sowie 
    des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten 
    Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
    damit festgestellt. Deshalb ist zu diesem Punkt der 
    Tagesordnung keine Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung erforderlich. 
 
    Die genannten Unterlagen stehen den Aktionären unter der 
    Internetadresse 
 
    http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zur Verfügung. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für 
2:  das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
    Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
3:  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
    erteilen. 
 
    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
    satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung 
    obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen 
    zu lassen. 
TOP *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für 
4:  das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. 
    KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht von bis zur ordentlichen 
    Hauptversammlung 2021 erstellten Zwischenfinanzberichten 
    zu wählen. 
TOP *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
5: 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 
    Abs. 1, 111 Abs. 5 AktG und § 11 Abs. 1 der Satzung der 
    artnet AG aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden 
    Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit aller gegenwärtig 
    amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der 
    Hauptversammlung am 2. September 2020, so dass eine 
    Neuwahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat schlägt die 
    Wahl von Prof. Dr. Michaela Diener sowie die Wiederwahl 
    von Herrn Hans Neuendorf und Herrn Dr. Pascal Decker 
    vor. 
 
    a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       Herrn *Hans Neuendorf*, Berlin, 
       selbstständiger Kunsthändler, 
       Vorstandsmitglied der Galerie Neuendorf 
       AG, 
 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
       Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
       2024 beschließt. 
 
       Herr Hans Neuendorf ist weder Mitglied in 
       einem anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsrat noch Mitglied in einem 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremium. 
 
       Herr Neuendorf ist derzeit Vorsitzender 
       des Aufsichtsrats der artnet AG und 
       darüber hinaus Mitglied des Vorstands und 
       maßgeblich beteiligter Aktionär der 
       Galerie Neuendorf AG, die ihrerseits zu 
       27,06 % an der artnet AG beteiligt ist. 
       Herr Neuendorf und Herr Jacob Pabst, 
       alleiniges Vorstandsmitglied der artnet 
       AG, sind verwandtschaftlich verbunden. 
       Außerdem besteht zwischen der 
       Galerie Neuendorf AG und der artnet AG 
       ein bis Ende August 2021 befristeter 
       Beratervertrag mit Blick auf bestimmte 
       Tätigkeiten, die nicht vom 
       Aufsichtsratsmandat erfasst sind. 
 
       Darüber hinaus steht Herr Neuendorf nach 
       Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen 
       weiteren gemäß dem Deutschen 
       Corporate Governance Kodex 
       offenzulegenden persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG 
       oder zu deren Konzernunternehmen, den 
       Organen der artnet AG oder einem 
       wesentlich an der artnet AG beteiligten 
       Aktionär. Nach Einschätzung des 
       Aufsichtsrats kann Herr Neuendorf den für 
       die Tätigkeit als Mitglied des 
       Aufsichtsrats der artnet AG zu 
       erwartenden Zeitaufwand erbringen. 
    b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       Herrn *Dr. Pascal Decker*, Berlin, 
       selbständiger Rechtsanwalt, 
 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
       Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
       2024 beschließt. 
 
       Herr Dr. Decker ist neben seiner 
       Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der artnet 
       AG Aufsichtsratsvorsitzender der 
       Aktiengesellschaft TOKUGAWA i. L. Herr 
       Dr. Decker kein Mitglied in einem 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremium. 
 
       Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann 
       Herr Dr. Decker den für die Tätigkeit als 
       Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG 
       zu erwartenden Zeitaufwand erbringen und 
       steht mit Ausnahme seines 
       Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in 
       keinen gemäß dem Deutschen Corporate 
       Governance Kodex offenzulegenden 
       persönlichen oder geschäftlichen 
       Beziehungen zur artnet AG oder zu deren 
       Konzernunternehmen, den Organen der 
       artnet AG oder einem wesentlich an der 
       artnet AG beteiligten Aktionär. 
    c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       Frau *Prof. Dr. Michaela Diener*, Berlin, 
       Kunsthistorikerin und Professorin für 
       Kunst- und Designgeschichte, 
 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
       Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
       2024 beschließt. 
 
       Frau Prof. Dr. Diener ist weder Mitglied 
       in einem anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsrat noch Mitglied in einem 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremium. 
 
       Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann 
       Frau Prof. Dr. Diener den für die 
       Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats 
       der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand 
       erbringen und steht mit Ausnahme ihres 
       Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in 
       keinen gemäß dem Deutschen Corporate 
       Governance Kodex offenzulegenden 
       persönlichen oder geschäftlichen 
       Beziehungen zur artnet AG oder zu deren 
       Konzernunternehmen, den Organen der 
       artnet AG oder einem wesentlich an der 
       artnet AG beteiligten Aktionär. 
 
    Die Lebensläufe der Kandidaten mit weiteren Angaben zu 
    ihren jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und 
    Erfahrungen stehen auf der Internetseite 
 
    http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zur Verfügung und sind zudem am Ende dieser Einladung 
    abgedruckt. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat 
    gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex für 
    seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben 
    die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
    Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
    Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit 
    dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
    entscheiden zu lassen. 
 
    Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat beabsichtigt 
    Herr Neuendorf, für den Aufsichtsratsvorsitz zu 
    kandidieren. 
TOP *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
6:  Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Das von der Hauptversammlung am 16. Juli 2014 unter 
    Tagesordnungspunkt 6 beschlossene, in § 6 der Satzung 
    geregelte genehmigte Kapital 2014 ist am 15. Juli 2019 
    ausgelaufen. Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital 
    2020 gegen Bareinlagen mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, das an die 
    Stelle des bisherigen, nicht genutzten genehmigten 
    Kapitals 2014 treten soll und § 6 der Satzung soll unter 
    Aufhebung der bisherigen Regelung neu gefasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    1. *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
       2020* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
       bis zum 1. September 2025 das 
       Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
       oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 
       EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 
       2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stammaktien in Form von Stückaktien gegen 
       Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten. Die neuen Aktien können auch 
       von einem oder mehreren vom Vorstand 
       bestimmten Kreditinstituten oder einem 
       oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
       oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
       Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre in den folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Festlegung des Ausgabebetrages durch 
          den Vorstand nicht wesentlich 
          unterschreitet. Der auf die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          darf 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten. Maßgeblich ist 
          das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Wert geringer ist 
          - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
          sind Aktien anzurechnen, die während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          als eigene Aktien veräußert 
          werden. Ebenfalls sind Rechte 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
          Ausnutzung in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben werden und die den 
          Bezug von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
       Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch 
       machen, als der auf die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen neuen 
       Aktien entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreitet. Maßgeblich ist 
       das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls 
       sind Rechte anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden und die 
       den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Über die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe entscheidet der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen. 
    2. *Satzungsänderung* 
 
       § 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) 
       wird unter Aufhebung der bisherigen 
       Regelung wie folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
       bis zum 1. September 2025 das 
       Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
       oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 
       EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 
       2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stammaktien in Form von Stückaktien gegen 
       Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten. Die neuen Aktien können auch 
       von einem oder mehreren vom Vorstand 
       bestimmten Kreditinstituten oder einem 
       oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
       oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
       Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre in den folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Festlegung des Ausgabebetrages durch 
          den Vorstand nicht wesentlich 
          unterschreitet. Der auf die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          darf 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten. Maßgeblich ist 
          das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Wert geringer ist 
          - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
          sind Aktien anzurechnen, die während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          als eigene Aktien veräußert 
          werden. Ebenfalls sind Rechte 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
          Ausnutzung in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben werden und die den 
          Bezug von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
       Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch 
       machen, als der auf die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen neuen 
       Aktien entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreitet. Maßgeblich ist 
       das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls 
       sind Rechte anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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