DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.09.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: artnet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.09.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-07-27 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. artnet AG Berlin ISIN DE000A1K0375 / WKN A1K037 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 Die Aktionäre* unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 2. September 2020, um 10:00 Uhr MESZ, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der artnet AG, Berlin, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet, eingeladen. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz') (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569) für angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte live im Internet übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz (nachfolgend 'AktG'). Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Artnet AG, Oranienstraße 164, 10969 Berlin. * Hier und nachfolgend männlich / weiblich / divers. I. *Tagesordnung* TOP Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 1: gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Deshalb ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erforderlich. Die genannten Unterlagen stehen den Aktionären unter der Internetadresse http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung zur Verfügung. TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für 2: das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 3: Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen zu lassen. TOP *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für 4: das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2021 erstellten Zwischenfinanzberichten zu wählen. TOP *Wahlen zum Aufsichtsrat* 5: Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1, 111 Abs. 5 AktG und § 11 Abs. 1 der Satzung der artnet AG aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit aller gegenwärtig amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 2. September 2020, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat schlägt die Wahl von Prof. Dr. Michaela Diener sowie die Wiederwahl von Herrn Hans Neuendorf und Herrn Dr. Pascal Decker vor. a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn *Hans Neuendorf*, Berlin, selbstständiger Kunsthändler, Vorstandsmitglied der Galerie Neuendorf AG, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt. Herr Hans Neuendorf ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium. Herr Neuendorf ist derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der artnet AG und darüber hinaus Mitglied des Vorstands und maßgeblich beteiligter Aktionär der Galerie Neuendorf AG, die ihrerseits zu 27,06 % an der artnet AG beteiligt ist. Herr Neuendorf und Herr Jacob Pabst, alleiniges Vorstandsmitglied der artnet AG, sind verwandtschaftlich verbunden. Außerdem besteht zwischen der Galerie Neuendorf AG und der artnet AG ein bis Ende August 2021 befristeter Beratervertrag mit Blick auf bestimmte Tätigkeiten, die nicht vom Aufsichtsratsmandat erfasst sind. Darüber hinaus steht Herr Neuendorf nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen weiteren gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr Neuendorf den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen. b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn *Dr. Pascal Decker*, Berlin, selbständiger Rechtsanwalt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt. Herr Dr. Decker ist neben seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der artnet AG Aufsichtsratsvorsitzender der Aktiengesellschaft TOKUGAWA i. L. Herr Dr. Decker kein Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr Dr. Decker den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen und steht mit Ausnahme seines Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in keinen gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär. c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau *Prof. Dr. Michaela Diener*, Berlin, Kunsthistorikerin und Professorin für Kunst- und Designgeschichte, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt. Frau Prof. Dr. Diener ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Frau Prof. Dr. Diener den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen und steht mit Ausnahme ihres Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in keinen gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär. Die Lebensläufe der Kandidaten mit weiteren Angaben zu ihren jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen stehen auf der Internetseite http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung zur Verfügung und sind zudem am Ende dieser Einladung abgedruckt.
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July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat beabsichtigt Herr Neuendorf, für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. TOP *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 6: Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung* Das von der Hauptversammlung am 16. Juli 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene, in § 6 der Satzung geregelte genehmigte Kapital 2014 ist am 15. Juli 2019 ausgelaufen. Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital 2020 gegen Bareinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten genehmigten Kapitals 2014 treten soll und § 6 der Satzung soll unter Aufhebung der bisherigen Regelung neu gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 1. *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020* Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 1. September 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren vom Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; b) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten. Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch machen, als der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten. Über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 2. *Satzungsänderung* § 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) wird unter Aufhebung der bisherigen Regelung wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 1. September 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren vom Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; b) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten. Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch machen, als der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer
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