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(2)

DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.09.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: artnet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.09.2020 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-07-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
artnet AG Berlin ISIN DE000A1K0375 / WKN A1K037 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2020 
 
Die Aktionäre* unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
Mittwoch, den 2. September 2020, um 10:00 Uhr MESZ, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung der artnet AG, Berlin, die als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet, eingeladen. 
 
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und 
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz') (Art. 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- 
und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569) für angemeldete 
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte live im Internet übertragen; 
diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz 
(nachfolgend 'AktG'). Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
erfolgt im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder 
durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist der Sitz der Artnet AG, Oranienstraße 164, 
10969 Berlin. 
 
* Hier und nachfolgend männlich / weiblich / divers. 
 
I. *Tagesordnung* 
TOP Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
1:  gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
    2019, des Lageberichts der Gesellschaft und des 
    Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden 
    Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
    des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2019 sowie 
    des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten 
    Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
    damit festgestellt. Deshalb ist zu diesem Punkt der 
    Tagesordnung keine Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung erforderlich. 
 
    Die genannten Unterlagen stehen den Aktionären unter der 
    Internetadresse 
 
    http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zur Verfügung. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für 
2:  das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
    Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
3:  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
    erteilen. 
 
    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
    satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung 
    obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen 
    zu lassen. 
TOP *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für 
4:  das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. 
    KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht von bis zur ordentlichen 
    Hauptversammlung 2021 erstellten Zwischenfinanzberichten 
    zu wählen. 
TOP *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
5: 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 
    Abs. 1, 111 Abs. 5 AktG und § 11 Abs. 1 der Satzung der 
    artnet AG aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden 
    Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit aller gegenwärtig 
    amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der 
    Hauptversammlung am 2. September 2020, so dass eine 
    Neuwahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat schlägt die 
    Wahl von Prof. Dr. Michaela Diener sowie die Wiederwahl 
    von Herrn Hans Neuendorf und Herrn Dr. Pascal Decker 
    vor. 
 
    a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       Herrn *Hans Neuendorf*, Berlin, 
       selbstständiger Kunsthändler, 
       Vorstandsmitglied der Galerie Neuendorf 
       AG, 
 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
       Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
       2024 beschließt. 
 
       Herr Hans Neuendorf ist weder Mitglied in 
       einem anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsrat noch Mitglied in einem 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremium. 
 
       Herr Neuendorf ist derzeit Vorsitzender 
       des Aufsichtsrats der artnet AG und 
       darüber hinaus Mitglied des Vorstands und 
       maßgeblich beteiligter Aktionär der 
       Galerie Neuendorf AG, die ihrerseits zu 
       27,06 % an der artnet AG beteiligt ist. 
       Herr Neuendorf und Herr Jacob Pabst, 
       alleiniges Vorstandsmitglied der artnet 
       AG, sind verwandtschaftlich verbunden. 
       Außerdem besteht zwischen der 
       Galerie Neuendorf AG und der artnet AG 
       ein bis Ende August 2021 befristeter 
       Beratervertrag mit Blick auf bestimmte 
       Tätigkeiten, die nicht vom 
       Aufsichtsratsmandat erfasst sind. 
 
       Darüber hinaus steht Herr Neuendorf nach 
       Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen 
       weiteren gemäß dem Deutschen 
       Corporate Governance Kodex 
       offenzulegenden persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG 
       oder zu deren Konzernunternehmen, den 
       Organen der artnet AG oder einem 
       wesentlich an der artnet AG beteiligten 
       Aktionär. Nach Einschätzung des 
       Aufsichtsrats kann Herr Neuendorf den für 
       die Tätigkeit als Mitglied des 
       Aufsichtsrats der artnet AG zu 
       erwartenden Zeitaufwand erbringen. 
    b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       Herrn *Dr. Pascal Decker*, Berlin, 
       selbständiger Rechtsanwalt, 
 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
       Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
       2024 beschließt. 
 
       Herr Dr. Decker ist neben seiner 
       Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der artnet 
       AG Aufsichtsratsvorsitzender der 
       Aktiengesellschaft TOKUGAWA i. L. Herr 
       Dr. Decker kein Mitglied in einem 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremium. 
 
       Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann 
       Herr Dr. Decker den für die Tätigkeit als 
       Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG 
       zu erwartenden Zeitaufwand erbringen und 
       steht mit Ausnahme seines 
       Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in 
       keinen gemäß dem Deutschen Corporate 
       Governance Kodex offenzulegenden 
       persönlichen oder geschäftlichen 
       Beziehungen zur artnet AG oder zu deren 
       Konzernunternehmen, den Organen der 
       artnet AG oder einem wesentlich an der 
       artnet AG beteiligten Aktionär. 
    c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       Frau *Prof. Dr. Michaela Diener*, Berlin, 
       Kunsthistorikerin und Professorin für 
       Kunst- und Designgeschichte, 
 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
       Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
       2024 beschließt. 
 
       Frau Prof. Dr. Diener ist weder Mitglied 
       in einem anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsrat noch Mitglied in einem 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremium. 
 
       Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann 
       Frau Prof. Dr. Diener den für die 
       Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats 
       der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand 
       erbringen und steht mit Ausnahme ihres 
       Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in 
       keinen gemäß dem Deutschen Corporate 
       Governance Kodex offenzulegenden 
       persönlichen oder geschäftlichen 
       Beziehungen zur artnet AG oder zu deren 
       Konzernunternehmen, den Organen der 
       artnet AG oder einem wesentlich an der 
       artnet AG beteiligten Aktionär. 
 
    Die Lebensläufe der Kandidaten mit weiteren Angaben zu 
    ihren jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und 
    Erfahrungen stehen auf der Internetseite 
 
    http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zur Verfügung und sind zudem am Ende dieser Einladung 
    abgedruckt. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der -2-

Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat 
    gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex für 
    seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben 
    die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
    Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
    Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit 
    dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
    entscheiden zu lassen. 
 
    Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat beabsichtigt 
    Herr Neuendorf, für den Aufsichtsratsvorsitz zu 
    kandidieren. 
TOP *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
6:  Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Das von der Hauptversammlung am 16. Juli 2014 unter 
    Tagesordnungspunkt 6 beschlossene, in § 6 der Satzung 
    geregelte genehmigte Kapital 2014 ist am 15. Juli 2019 
    ausgelaufen. Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital 
    2020 gegen Bareinlagen mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, das an die 
    Stelle des bisherigen, nicht genutzten genehmigten 
    Kapitals 2014 treten soll und § 6 der Satzung soll unter 
    Aufhebung der bisherigen Regelung neu gefasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    1. *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
       2020* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
       bis zum 1. September 2025 das 
       Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
       oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 
       EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 
       2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stammaktien in Form von Stückaktien gegen 
       Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten. Die neuen Aktien können auch 
       von einem oder mehreren vom Vorstand 
       bestimmten Kreditinstituten oder einem 
       oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
       oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
       Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre in den folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Festlegung des Ausgabebetrages durch 
          den Vorstand nicht wesentlich 
          unterschreitet. Der auf die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          darf 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten. Maßgeblich ist 
          das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Wert geringer ist 
          - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
          sind Aktien anzurechnen, die während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          als eigene Aktien veräußert 
          werden. Ebenfalls sind Rechte 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
          Ausnutzung in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben werden und die den 
          Bezug von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
       Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch 
       machen, als der auf die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen neuen 
       Aktien entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreitet. Maßgeblich ist 
       das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls 
       sind Rechte anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden und die 
       den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Über die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe entscheidet der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen. 
    2. *Satzungsänderung* 
 
       § 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) 
       wird unter Aufhebung der bisherigen 
       Regelung wie folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
       bis zum 1. September 2025 das 
       Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
       oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 
       EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 
       2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stammaktien in Form von Stückaktien gegen 
       Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten. Die neuen Aktien können auch 
       von einem oder mehreren vom Vorstand 
       bestimmten Kreditinstituten oder einem 
       oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
       oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
       Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre in den folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Festlegung des Ausgabebetrages durch 
          den Vorstand nicht wesentlich 
          unterschreitet. Der auf die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          darf 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten. Maßgeblich ist 
          das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Wert geringer ist 
          - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
          sind Aktien anzurechnen, die während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          als eigene Aktien veräußert 
          werden. Ebenfalls sind Rechte 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
          Ausnutzung in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben werden und die den 
          Bezug von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
       Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch 
       machen, als der auf die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen neuen 
       Aktien entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreitet. Maßgeblich ist 
       das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls 
       sind Rechte anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden und die 
       den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Über die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe entscheidet der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der 
       Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen." 
TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 20 Abs. 4 
7:  Satz 2 der Satzung* 
 
    § 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung beschränkt die 
    Übermittlung von Mitteilungen durch die 
    Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG auf den Weg 
    elektronischer Kommunikation, soweit die Voraussetzungen 
    des § 30b Abs. 3 WpHG erfüllt sind. § 30b WpHG ist mit 
    Wirkung vom 3.1.2018 inhaltsgleich durch § 49 WpHG 
    ersetzt worden. Diese rein redaktionelle Änderung 
    soll in der Satzung nachvollzogen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    § 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung (Einberufung der 
    Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst: 
 
    'Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 49 Abs. 
    3 WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von 
    Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 
    AktG.' 
II.   *Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
      Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 
      Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
      unter Punkt 6 der Tagesordnung die Schaffung eines 
      Genehmigten Kapitals 2020 in Höhe von bis zu EUR 
      2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuer 
      Stammaktien vor. Es soll für eine Dauer von insgesamt 
      fünf Jahren für Barkapitalerhöhungen zur Verfügung 
      stehen und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden, 
      soweit der Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Das 
      neue Genehmigte Kapital 2020 soll an die Stelle des 
      bisherigen genehmigten Kapitals 2014 treten, welches am 
      15. Juli 2019 ausgelaufen ist. 
 
      Durch das neue Genehmigte Kapital 2020 soll die 
      Gesellschaft die Eigenkapitalausstattung der 
      Gesellschaft flexibel den geschäftlichen Erfordernissen 
      anpassen können. Darüber hinaus ermöglicht es ihr ein 
      schnelles Handeln, ohne eine jährliche oder 
      außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu 
      müssen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
      haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Zur 
      Erleichterung der Abwicklung sollen die neuen Aktien 
      auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von 
      § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
      übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu 
      ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen 
      auszuschließen: 
 
      * Die Ermächtigung zum 
        Bezugsrechtsausschluss nach Buchstabe a) 
        der Ermächtigung (Ausgleich von 
        Spitzenbeträgen) dient dem Zweck, ein 
        glattes und handhabbares Bezugsverhältnis 
        bei Kapitalerhöhungen zu ermöglichen, 
        wodurch die Abwicklung einer Emission mit 
        einem grundsätzlichen Bezugsrecht der 
        Aktionäre erleichtert wird. Der Wert der 
        Spitzenbeträge ist je Aktionär in der 
        Regel sehr gering, so dass auch der 
        mögliche Verwässerungseffekt als sehr 
        gering anzusehen ist. Eine Emission ohne 
        einen solchen Ausschluss würde einen 
        deutlichen höheren Aufwand bedeuten und 
        zusätzliche Kosten verursachen. 
      * Der Ausschluss des Bezugsrechts bei 
        Barkapitalerhöhungen unter Buchstabe b) 
        der Ermächtigung soll die Verwaltung in 
        die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
        Börsensituationen auszunutzen. 
        Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der 
        jeweils zu treffenden organisatorischen 
        Maßnahmen und zu wahrenden 
        Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in 
        Anspruch als Platzierungen unter 
        Bezugsrechtsausschluss. Auch können durch 
        solche Platzierungen die bei 
        Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge 
        vermieden werden. Die Eigenmittel der 
        Gesellschaft können daher bei Ausschluss 
        des Bezugsrechts in einem größeren 
        Maße gestärkt werden, als dies bei 
        einer Bezugsrechtsemission der Fall wäre. 
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erklärt den 
        Bezugsrechtsausschluss unter den 
        Voraussetzungen von Buchstabe b) des 
        vorgeschlagenen Beschlusses zu 
        Tagesordnungspunkt 6 auch aufgrund dieser 
        Erwägungen für zulässig. Der Umfang dieser 
        Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts ist auf bis zu 10 % des 
        Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - 
        falls dieser Wert geringer ist - zum 
        Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 
        beschränkt. Auf diese Beschränkung sind 
        Aktien anzurechnen, die während der 
        Laufzeit der Ermächtigung bis zu ihrer 
        Ausnutzung in direkter oder entsprechender 
        Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder als eigene Aktien 
        veräußert werden. Ebenfalls sind 
        Rechte anzurechnen, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
        Ausnutzung in entsprechender Anwendung von 
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden 
        und die den Bezug von Aktien der 
        Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
        verpflichten. Der Bezugsrechtsausschluss 
        darf nur erfolgen, wenn der Ausgabepreis 
        der neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung 
        des Ausgabebetrages durch den Vorstand 
        nicht wesentlich unterschreitet. Durch die 
        Beschränkung des Volumens der 
        Kapitalerhöhung kann eine Verwässerung 
        bestehender Beteiligungen und ein 
        Einflussverlust für die Aktionäre nur in 
        geringem Maße eintreten. 
      * Die vorgesehenen Ermächtigungen zum 
        Bezugsrechtsausschluss unterliegen zudem 
        einer zusätzlichen gemeinsamen Obergrenze 
        von 10% des Grundkapitals: der Vorstand 
        darf von ihnen insgesamt nur soweit 
        Gebrauch machen, als der auf die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
        neuen Aktien entfallende anteilige Betrag 
        des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
        nicht überschreitet. Maßgeblich ist 
        das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
        falls dieser Wert geringer ist - zum 
        Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
        Aktien anzurechnen, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
        Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte 
        anzurechnen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
        Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        ausgegeben werden und die den Bezug von 
        Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder 
        zu ihm verpflichten. Durch diese 
        Gesamtobergrenze sowie die Anrechnung 
        weiterer unter Bezugsrechtsausschluss 
        aufgrund anderer Ermächtigungen 
        ausgegebener Aktien oder Aktienoptionen 
        wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach 
        einem Verwässerungsschutz ihres 
        Anteilsbesitzes noch stärker Rechnung 
        getragen. 
 
      Bei Abwägung aller Umstände hält der Vorstand die 
      Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, in 
      Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat, aus den oben 
      aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei 
      Ausnutzung möglichen Verwässerungseffekts für sachlich 
      gerechtfertigt und angemessen. 
 
      Es besteht derzeit kein konkretes Projekt, von der 
      vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der 
      Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von 
      der Ermächtigung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
      2020 Gebrauch macht und dies nur tun, wenn der 
      Ausschluss des Bezugsrechts nach seiner Einschätzung und 
      der des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und 
      ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über jede 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 in der 
      darauffolgenden Hauptversammlung berichten. 
 
      Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur 
      Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts nur dann erteilen, wenn die beschriebenen 
      sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt 
      sind. 
III.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
      Einberufung der Hauptversammlung* 
 

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July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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