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DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.09.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: artnet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.09.2020 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-07-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
artnet AG Berlin ISIN DE000A1K0375 / WKN A1K037 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2020 
 
Die Aktionäre* unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
Mittwoch, den 2. September 2020, um 10:00 Uhr MESZ, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung der artnet AG, Berlin, die als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet, eingeladen. 
 
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und 
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz') (Art. 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- 
und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569) für angemeldete 
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte live im Internet übertragen; 
diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz 
(nachfolgend 'AktG'). Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
erfolgt im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder 
durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist der Sitz der Artnet AG, Oranienstraße 164, 
10969 Berlin. 
 
* Hier und nachfolgend männlich / weiblich / divers. 
 
I. *Tagesordnung* 
TOP Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
1:  gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
    2019, des Lageberichts der Gesellschaft und des 
    Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden 
    Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
    des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2019 sowie 
    des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten 
    Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
    damit festgestellt. Deshalb ist zu diesem Punkt der 
    Tagesordnung keine Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung erforderlich. 
 
    Die genannten Unterlagen stehen den Aktionären unter der 
    Internetadresse 
 
    http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zur Verfügung. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für 
2:  das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
    Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
3:  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
    erteilen. 
 
    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
    satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung 
    obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen 
    zu lassen. 
TOP *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für 
4:  das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. 
    KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht von bis zur ordentlichen 
    Hauptversammlung 2021 erstellten Zwischenfinanzberichten 
    zu wählen. 
TOP *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
5: 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 
    Abs. 1, 111 Abs. 5 AktG und § 11 Abs. 1 der Satzung der 
    artnet AG aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden 
    Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit aller gegenwärtig 
    amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der 
    Hauptversammlung am 2. September 2020, so dass eine 
    Neuwahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat schlägt die 
    Wahl von Prof. Dr. Michaela Diener sowie die Wiederwahl 
    von Herrn Hans Neuendorf und Herrn Dr. Pascal Decker 
    vor. 
 
    a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       Herrn *Hans Neuendorf*, Berlin, 
       selbstständiger Kunsthändler, 
       Vorstandsmitglied der Galerie Neuendorf 
       AG, 
 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
       Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
       2024 beschließt. 
 
       Herr Hans Neuendorf ist weder Mitglied in 
       einem anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsrat noch Mitglied in einem 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremium. 
 
       Herr Neuendorf ist derzeit Vorsitzender 
       des Aufsichtsrats der artnet AG und 
       darüber hinaus Mitglied des Vorstands und 
       maßgeblich beteiligter Aktionär der 
       Galerie Neuendorf AG, die ihrerseits zu 
       27,06 % an der artnet AG beteiligt ist. 
       Herr Neuendorf und Herr Jacob Pabst, 
       alleiniges Vorstandsmitglied der artnet 
       AG, sind verwandtschaftlich verbunden. 
       Außerdem besteht zwischen der 
       Galerie Neuendorf AG und der artnet AG 
       ein bis Ende August 2021 befristeter 
       Beratervertrag mit Blick auf bestimmte 
       Tätigkeiten, die nicht vom 
       Aufsichtsratsmandat erfasst sind. 
 
       Darüber hinaus steht Herr Neuendorf nach 
       Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen 
       weiteren gemäß dem Deutschen 
       Corporate Governance Kodex 
       offenzulegenden persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG 
       oder zu deren Konzernunternehmen, den 
       Organen der artnet AG oder einem 
       wesentlich an der artnet AG beteiligten 
       Aktionär. Nach Einschätzung des 
       Aufsichtsrats kann Herr Neuendorf den für 
       die Tätigkeit als Mitglied des 
       Aufsichtsrats der artnet AG zu 
       erwartenden Zeitaufwand erbringen. 
    b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       Herrn *Dr. Pascal Decker*, Berlin, 
       selbständiger Rechtsanwalt, 
 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
       Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
       2024 beschließt. 
 
       Herr Dr. Decker ist neben seiner 
       Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der artnet 
       AG Aufsichtsratsvorsitzender der 
       Aktiengesellschaft TOKUGAWA i. L. Herr 
       Dr. Decker kein Mitglied in einem 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremium. 
 
       Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann 
       Herr Dr. Decker den für die Tätigkeit als 
       Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG 
       zu erwartenden Zeitaufwand erbringen und 
       steht mit Ausnahme seines 
       Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in 
       keinen gemäß dem Deutschen Corporate 
       Governance Kodex offenzulegenden 
       persönlichen oder geschäftlichen 
       Beziehungen zur artnet AG oder zu deren 
       Konzernunternehmen, den Organen der 
       artnet AG oder einem wesentlich an der 
       artnet AG beteiligten Aktionär. 
    c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       Frau *Prof. Dr. Michaela Diener*, Berlin, 
       Kunsthistorikerin und Professorin für 
       Kunst- und Designgeschichte, 
 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
       Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
       2024 beschließt. 
 
       Frau Prof. Dr. Diener ist weder Mitglied 
       in einem anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsrat noch Mitglied in einem 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremium. 
 
       Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann 
       Frau Prof. Dr. Diener den für die 
       Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats 
       der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand 
       erbringen und steht mit Ausnahme ihres 
       Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in 
       keinen gemäß dem Deutschen Corporate 
       Governance Kodex offenzulegenden 
       persönlichen oder geschäftlichen 
       Beziehungen zur artnet AG oder zu deren 
       Konzernunternehmen, den Organen der 
       artnet AG oder einem wesentlich an der 
       artnet AG beteiligten Aktionär. 
 
    Die Lebensläufe der Kandidaten mit weiteren Angaben zu 
    ihren jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und 
    Erfahrungen stehen auf der Internetseite 
 
    http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zur Verfügung und sind zudem am Ende dieser Einladung 
    abgedruckt. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der -2-

Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat 
    gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex für 
    seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben 
    die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
    Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
    Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit 
    dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
    entscheiden zu lassen. 
 
    Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat beabsichtigt 
    Herr Neuendorf, für den Aufsichtsratsvorsitz zu 
    kandidieren. 
TOP *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
6:  Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Das von der Hauptversammlung am 16. Juli 2014 unter 
    Tagesordnungspunkt 6 beschlossene, in § 6 der Satzung 
    geregelte genehmigte Kapital 2014 ist am 15. Juli 2019 
    ausgelaufen. Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital 
    2020 gegen Bareinlagen mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, das an die 
    Stelle des bisherigen, nicht genutzten genehmigten 
    Kapitals 2014 treten soll und § 6 der Satzung soll unter 
    Aufhebung der bisherigen Regelung neu gefasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    1. *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
       2020* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
       bis zum 1. September 2025 das 
       Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
       oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 
       EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 
       2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stammaktien in Form von Stückaktien gegen 
       Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten. Die neuen Aktien können auch 
       von einem oder mehreren vom Vorstand 
       bestimmten Kreditinstituten oder einem 
       oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
       oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
       Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre in den folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Festlegung des Ausgabebetrages durch 
          den Vorstand nicht wesentlich 
          unterschreitet. Der auf die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          darf 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten. Maßgeblich ist 
          das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Wert geringer ist 
          - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
          sind Aktien anzurechnen, die während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          als eigene Aktien veräußert 
          werden. Ebenfalls sind Rechte 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
          Ausnutzung in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben werden und die den 
          Bezug von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
       Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch 
       machen, als der auf die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen neuen 
       Aktien entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreitet. Maßgeblich ist 
       das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls 
       sind Rechte anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden und die 
       den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Über die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe entscheidet der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen. 
    2. *Satzungsänderung* 
 
       § 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) 
       wird unter Aufhebung der bisherigen 
       Regelung wie folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
       bis zum 1. September 2025 das 
       Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
       oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 
       EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 
       2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stammaktien in Form von Stückaktien gegen 
       Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten. Die neuen Aktien können auch 
       von einem oder mehreren vom Vorstand 
       bestimmten Kreditinstituten oder einem 
       oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
       oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
       Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre in den folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Festlegung des Ausgabebetrages durch 
          den Vorstand nicht wesentlich 
          unterschreitet. Der auf die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          darf 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten. Maßgeblich ist 
          das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Wert geringer ist 
          - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
          sind Aktien anzurechnen, die während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          als eigene Aktien veräußert 
          werden. Ebenfalls sind Rechte 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
          Ausnutzung in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben werden und die den 
          Bezug von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
       Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch 
       machen, als der auf die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen neuen 
       Aktien entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreitet. Maßgeblich ist 
       das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls 
       sind Rechte anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der -3-

Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden und die 
       den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Über die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe entscheidet der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der 
       Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen." 
TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 20 Abs. 4 
7:  Satz 2 der Satzung* 
 
    § 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung beschränkt die 
    Übermittlung von Mitteilungen durch die 
    Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG auf den Weg 
    elektronischer Kommunikation, soweit die Voraussetzungen 
    des § 30b Abs. 3 WpHG erfüllt sind. § 30b WpHG ist mit 
    Wirkung vom 3.1.2018 inhaltsgleich durch § 49 WpHG 
    ersetzt worden. Diese rein redaktionelle Änderung 
    soll in der Satzung nachvollzogen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    § 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung (Einberufung der 
    Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst: 
 
    'Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 49 Abs. 
    3 WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von 
    Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 
    AktG.' 
II.   *Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
      Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 
      Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
      unter Punkt 6 der Tagesordnung die Schaffung eines 
      Genehmigten Kapitals 2020 in Höhe von bis zu EUR 
      2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuer 
      Stammaktien vor. Es soll für eine Dauer von insgesamt 
      fünf Jahren für Barkapitalerhöhungen zur Verfügung 
      stehen und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden, 
      soweit der Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Das 
      neue Genehmigte Kapital 2020 soll an die Stelle des 
      bisherigen genehmigten Kapitals 2014 treten, welches am 
      15. Juli 2019 ausgelaufen ist. 
 
      Durch das neue Genehmigte Kapital 2020 soll die 
      Gesellschaft die Eigenkapitalausstattung der 
      Gesellschaft flexibel den geschäftlichen Erfordernissen 
      anpassen können. Darüber hinaus ermöglicht es ihr ein 
      schnelles Handeln, ohne eine jährliche oder 
      außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu 
      müssen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
      haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Zur 
      Erleichterung der Abwicklung sollen die neuen Aktien 
      auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von 
      § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
      übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu 
      ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen 
      auszuschließen: 
 
      * Die Ermächtigung zum 
        Bezugsrechtsausschluss nach Buchstabe a) 
        der Ermächtigung (Ausgleich von 
        Spitzenbeträgen) dient dem Zweck, ein 
        glattes und handhabbares Bezugsverhältnis 
        bei Kapitalerhöhungen zu ermöglichen, 
        wodurch die Abwicklung einer Emission mit 
        einem grundsätzlichen Bezugsrecht der 
        Aktionäre erleichtert wird. Der Wert der 
        Spitzenbeträge ist je Aktionär in der 
        Regel sehr gering, so dass auch der 
        mögliche Verwässerungseffekt als sehr 
        gering anzusehen ist. Eine Emission ohne 
        einen solchen Ausschluss würde einen 
        deutlichen höheren Aufwand bedeuten und 
        zusätzliche Kosten verursachen. 
      * Der Ausschluss des Bezugsrechts bei 
        Barkapitalerhöhungen unter Buchstabe b) 
        der Ermächtigung soll die Verwaltung in 
        die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
        Börsensituationen auszunutzen. 
        Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der 
        jeweils zu treffenden organisatorischen 
        Maßnahmen und zu wahrenden 
        Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in 
        Anspruch als Platzierungen unter 
        Bezugsrechtsausschluss. Auch können durch 
        solche Platzierungen die bei 
        Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge 
        vermieden werden. Die Eigenmittel der 
        Gesellschaft können daher bei Ausschluss 
        des Bezugsrechts in einem größeren 
        Maße gestärkt werden, als dies bei 
        einer Bezugsrechtsemission der Fall wäre. 
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erklärt den 
        Bezugsrechtsausschluss unter den 
        Voraussetzungen von Buchstabe b) des 
        vorgeschlagenen Beschlusses zu 
        Tagesordnungspunkt 6 auch aufgrund dieser 
        Erwägungen für zulässig. Der Umfang dieser 
        Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts ist auf bis zu 10 % des 
        Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - 
        falls dieser Wert geringer ist - zum 
        Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 
        beschränkt. Auf diese Beschränkung sind 
        Aktien anzurechnen, die während der 
        Laufzeit der Ermächtigung bis zu ihrer 
        Ausnutzung in direkter oder entsprechender 
        Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder als eigene Aktien 
        veräußert werden. Ebenfalls sind 
        Rechte anzurechnen, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
        Ausnutzung in entsprechender Anwendung von 
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden 
        und die den Bezug von Aktien der 
        Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
        verpflichten. Der Bezugsrechtsausschluss 
        darf nur erfolgen, wenn der Ausgabepreis 
        der neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung 
        des Ausgabebetrages durch den Vorstand 
        nicht wesentlich unterschreitet. Durch die 
        Beschränkung des Volumens der 
        Kapitalerhöhung kann eine Verwässerung 
        bestehender Beteiligungen und ein 
        Einflussverlust für die Aktionäre nur in 
        geringem Maße eintreten. 
      * Die vorgesehenen Ermächtigungen zum 
        Bezugsrechtsausschluss unterliegen zudem 
        einer zusätzlichen gemeinsamen Obergrenze 
        von 10% des Grundkapitals: der Vorstand 
        darf von ihnen insgesamt nur soweit 
        Gebrauch machen, als der auf die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
        neuen Aktien entfallende anteilige Betrag 
        des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
        nicht überschreitet. Maßgeblich ist 
        das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
        falls dieser Wert geringer ist - zum 
        Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
        Aktien anzurechnen, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
        Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte 
        anzurechnen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
        Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        ausgegeben werden und die den Bezug von 
        Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder 
        zu ihm verpflichten. Durch diese 
        Gesamtobergrenze sowie die Anrechnung 
        weiterer unter Bezugsrechtsausschluss 
        aufgrund anderer Ermächtigungen 
        ausgegebener Aktien oder Aktienoptionen 
        wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach 
        einem Verwässerungsschutz ihres 
        Anteilsbesitzes noch stärker Rechnung 
        getragen. 
 
      Bei Abwägung aller Umstände hält der Vorstand die 
      Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, in 
      Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat, aus den oben 
      aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei 
      Ausnutzung möglichen Verwässerungseffekts für sachlich 
      gerechtfertigt und angemessen. 
 
      Es besteht derzeit kein konkretes Projekt, von der 
      vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der 
      Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von 
      der Ermächtigung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
      2020 Gebrauch macht und dies nur tun, wenn der 
      Ausschluss des Bezugsrechts nach seiner Einschätzung und 
      der des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und 
      ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über jede 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 in der 
      darauffolgenden Hauptversammlung berichten. 
 
      Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur 
      Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts nur dann erteilen, wenn die beschriebenen 
      sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt 
      sind. 
III.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
      Einberufung der Hauptversammlung* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der -4-

Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der 
      Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 5.631.067 
      auf den Namen lautende Stückaktien, von denen jede Aktie 
      eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte 
      beläuft sich somit im Zeitpunkt der Einberufung der 
      Hauptversammlung auf 5.631.067 Stimmrechte. Die 
      Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der 
      Hauptversammlung 78.081 eigene Aktien, aus denen ihr 
      keine Stimmrechte zustehen. 
IV.   *Information zur Durchführung der virtuellen 
      Hauptversammlung* 
 
      Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes 
      als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
      der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. 
 
      Die Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre am 
      2. September 2020, ab 10:00 Uhr MESZ, live im Internet 
      unter 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton 
      übertragen. Diese Übertragung ermöglicht keine 
      Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 
      Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
      Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung 
      teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung 
      anmelden (siehe unten unter 'V. Teilnahmebedingungen'). 
      Für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte steht den 
      Aktionären im Internet unter der Internetadresse 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. 
      Hierüber können sich die Aktionäre (und ggf. deren 
      Bevollmächtigte) gemäß dem dafür vorgesehenen 
      Verfahren und den nachfolgenden Bestimmungen unter 
      anderem zur Hauptversammlung anmelden, ihr Stimmrecht 
      per elektronischer Briefwahl ausüben, Vollmachten an 
      Dritte sowie Vollmachten und Weisungen an die von der 
      Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, 
      Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll 
      erklären. 
 
      Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice 
      ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Einzelheiten 
      hierzu finden sich unten im Abschnitt 'V. 
      Teilnahmebedingungen". 
 
      Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (und ggf. deren 
      Bevollmächtigte) erfolgt im Wege der elektronischen 
      Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung 
      an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. 
 
      Fragen der angemeldeten Aktionäre sind bis spätestens 
      zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 
      31. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, im Wege elektronischer 
      Kommunikation in deutscher Sprache über den 
      passwortgeschützten Internetservice unter 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      einzureichen. Eine anderweitige Form der 
      Übermittlung ist ausgeschlossen. Während der 
      Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. 
      Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, 
      freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. 
 
      Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung 
      können von Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt 
      haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 2. 
      September 2020 bis zum Ende der Versammlung im Wege 
      elektronischer Kommunikation über den 
      passwortgeschützten Internetservice unter 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      zu Protokoll des Notars erklärt werden. Eine 
      anderweitige Form der Übermittlung ist 
      ausgeschlossen. 
V.    *Teilnahmebedingungen* 
 
      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
      des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre zugelassen, 
      die (i) am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister 
      als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und (ii) 
      die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der 
      Gesellschaft, nicht später als 26. August 2020, 24:00 
      Uhr MESZ, angemeldet haben. 
 
      Die Anmeldung kann elektronisch unter Nutzung des 
      passwortgeschützten Internetservice oder in Textform 
      erfolgen. 
 
      _Anmeldung bei der Gesellschaft unter Nutzung des 
      passwortgeschützten Internetservice_ 
 
      Aktionäre können sich bei der Gesellschaft elektronisch 
      unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice 
      unter der Internetadresse unter 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten 
      Verfahren zur Hauptversammlung anmelden. 
 
      Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice 
      ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Aktionären, 
      die spätestens am 19. August 2020, 00.00 Uhr MESZ, im 
      Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden 
      die individuellen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und 
      Zugangspasswort) bereits zusammen mit der Einladung zur 
      virtuellen Hauptversammlung von der Gesellschaft 
      zugesandt. 
 
      _Anmeldung in Textform_ 
 
      Aktionäre können sich bei der Gesellschaft in Textform 
      unter der folgenden Anschrift, Telefaxnummer oder 
      E-Mail-Adresse anmelden: 
 
      artnet AG 
      c/o Better Orange IR & HV AG 
      Haidelweg 48 
      81241 München 
 
      Telefax: +49 (0)89 8896906-33 
      E-Mail: artnet@better-orange.de 
 
      Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung die 
      Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. 
 
      Zur Erleichterung der Anmeldung in Textform wird den 
      Aktionären, die spätestens am 19. August 2020, 00.00 Uhr 
      MESZ, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen 
      sind, bereits zusammen mit der Einladung zur virtuellen 
      Hauptversammlung ein Anmeldeformular von der 
      Gesellschaft übersandt. Dieses Anmeldeformular steht 
      auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der 
      Gesellschaft z. B. per E-Mail unter 
 
      artnet@better-orange.de 
 
      angefordert werden. Sofern für die Anmeldung nicht das 
      von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, 
      ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie 
      Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu 
      sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen 
      Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der 
      Anschrift und der Aktionärsnummer. 
 
      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 
      Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im 
      Aktienregister, in dem die Namensaktien geführt werden, 
      eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die 
      Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der 
      Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist 
      demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters 
      am Tage der Hauptversammlung maßgeblich. Aus 
      technischen Gründen werden allerdings im Zeitraum 
      zwischen dem 27. August 2020, 00:00 Uhr (MESZ), und dem 
      2. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), keine 
      Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog. 
      Umschreibestopp). Deshalb entspricht der 
      Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
      Hauptversammlung dem Stand am Ende des 
      Anmeldeschlusstages, also mit Ablauf des 26. August 2020 
      (sog. Technical Record Date). 
 
      Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die 
      Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren 
      Umschreibungsanträge nach dem 26. August 2020 bei der 
      Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte 
      und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei 
      denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur 
      Rechtsausübung ermächtigen. 
 
      Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch 
      nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher 
      gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. 
 
      Die individuellen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und 
      Zugangspasswort) für den passwortgeschützten 
      Internetservice werden den Aktionären, die erst nach dem 
      19. August 2020, 00.00 Uhr MESZ, bis zu dem Technical 
      Record Date im Aktienregister eingetragen werden und 
      daher noch keine Einladung zur virtuellen 
      Hauptversammlung einschließlich der individuellen 
      Zugangsdaten von der Gesellschaft erhalten haben, nach 
      Eingang ihrer Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt. 
 
      Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und 
      Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 
      AktG gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für 
      Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie 
      aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund 
      einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 
      AktG (hierzu siehe unten). 
VI.   *Stimmrechtsvertretung* 
 
      Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im 
      Aktienregister eingetragen sind und sich 
      ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr 
      Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen 
      Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine 
      Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der -5-

ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als 
      eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
      von diesen zurückweisen. Auch im Fall der 
      Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung 
      erforderlich. Ist ein Intermediär im Aktienregister 
      eingetragen, so kann er das Stimmrecht für Aktien, die 
      ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des 
      Aktionärs ausüben. 
 
      Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices 
      durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der 
      Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten vom 
      Vollmachtgeber erhält. 
 
      Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
      Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
      bedürfen grundsätzlich der Textform; § 135 AktG bleibt 
      hiervon unberührt. Wenn ein Intermediär, ein 
      Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
      gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person 
      bevollmächtigt werden soll, bestehen weder nach dem 
      Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft besondere 
      Formerfordernisse. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in 
      diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder 
      Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht 
      verlangt, weil die Vollmacht von ihr gemäß § 135 
      Abs. 1 Satz 2 AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Daher 
      sollten sie sich rechtzeitig mit der Institution oder 
      Person, die sie bevollmächtigen möchten, über eine 
      mögliche Form der Vollmacht abstimmen. 
 
      Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
      oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein 
      Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden 
      kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur 
      virtuellen Hauptversammlung übersandt. Entsprechende 
      Formulare stehen ferner unter 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      zum Download bereit. 
 
      Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die 
      Gesellschaft spätestens bis zum 1. September 2020, 24:00 
      Uhr MESZ, unter der folgenden Postanschrift, 
      Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse 
 
      artnet AG 
      c/o Better Orange IR & HV AG 
      Haidelweg 48 
      81241 München 
 
      Telefax: +49 (0)89 8896906-33 
      E-Mail: artnet@better-orange.de 
 
      übermittelt, geändert oder widerrufen werden. 
      Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der 
      Gesellschaft. 
 
      Zudem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch unter 
      Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      bis zum Tag der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, 
      geändert oder widerrufen werden. 
 
      Am Tag der virtuellen Hauptversammlung selber können 
      Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des unter 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      zugänglichen passwortgeschützten Internetservice 
      abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
 
      Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu 
      den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, 
      wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung 
      gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
      gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
      Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der 
      Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten 
      Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten 
      Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend 
      genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der 
      Gesellschaft erklärt werden. 
 
      Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen 
      Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht 
      für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der 
      elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch 
      Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die 
      Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. 
 
      _Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene 
      Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_ 
 
      Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der 
      Gesellschaft benannte, an die Weisungen der jeweiligen 
      Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor 
      oder während der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
      Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden die 
      Stimmrechte der Aktionäre nur entsprechend den ihnen von 
      den Aktionären erteilten Weisungen ausüben; sie sind 
      auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung 
      befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den 
      einzelnen Beschlussvorschlägen vorliegt. 
 
      Auch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den 
      von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
      bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
 
      Ein Formular, das für die Vollmachts- und 
      Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, wird den 
      Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen 
      Hauptversammlung übersandt. Es steht auch auf der 
      Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      zum Download bereit. 
 
      Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von 
      der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann 
      postalisch, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens 
      1. September 2020, 24.00 Uhr MESZ, an die folgende 
      Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
      artnet AG 
      c/o Better Orange IR & HV AG 
      Haidelweg 48 
      81241 München 
 
      Telefax: +49 (0)89 8896906-33 
      E-Mail: artnet@better-orange.de 
 
      Zudem können Vollmacht und Weisungen an die von der 
      Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch 
      unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice 
      auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt 
      werden. Diese Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht 
      und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter steht auch noch während der 
      virtuellen Hauptversammlung am 2. September 2020 bis zu 
      dem Zeitpunkt, der von dem Versammlungsleiter in der 
      virtuellen Hauptversammlung am 2. September 2020 benannt 
      wird, zur Verfügung. 
 
      Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von 
      der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die 
      Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden 
      Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und 
      zu den Fristen entsprechend. 
 
      Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
      benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem 
      Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
      werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
      entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; 
      sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur 
      Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche 
      Weisung zu den in der Einberufung zur Hauptversammlung 
      bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Vorstand 
      und/oder Aufsichtsrat oder zu - mit einer etwaigen 
      Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
      - bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären 
      sowie zu etwaigen vor der Hauptversammlung gemäß §§ 
      126, 127 AktG zugänglich gemachten Gegenanträgen und 
      Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die 
      Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine 
      Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
      Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der 
      Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen 
      entgegen. 
 
      Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
      durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der 
      virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt 
      eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch 
      als entsprechende Weisung für jeden Punkt der 
      Einzelabstimmung. 
VII.  *Stimmrechtsausübung durch Briefwahl* 
 
      Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre 
      Stimmen per Briefwahl schriftlich oder im Wege 
      elektronischer Kommunikation abgeben. Ein Formular, das 
      für die Briefwahl verwendet werden kann, wird den 
      Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen 
      Hauptversammlung übersandt. Es steht ferner unter 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      zum Download bereit. 
 
      Die Stimmabgabe per Briefwahl kann postalisch, per 
      Telefax oder per E-Mail bis spätestens 1. September 
      2020, 24.00 Uhr MESZ, an die folgende Anschrift, 
      Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
      artnet AG 
      c/o Better Orange IR & HV AG 
      Haidelweg 48 
      81241 München 
 
      Telefax: +49 (0)89 8896906-33 
      E-Mail: artnet@better-orange.de 
 
      Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann auch elektronisch 
      unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice 
      auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der -6-

http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. 
      Diese Möglichkeit der Briefwahl steht auch noch während 
      der virtuellen Hauptversammlung am 2. September 2020 bis 
      zu dem Zeitpunkt, der von dem Versammlungsleiter in der 
      virtuellen Hauptversammlung am 2. September 2020 benannt 
      wird, zur Verfügung. 
 
      Für einen Widerruf oder eine Änderung der 
      Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden 
      Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und 
      zu den Fristen entsprechend. 
 
      Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die 
      Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen 
      Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge 
      von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, über - mit einer 
      etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 
      Abs. 2 AktG - bekanntgemachte Beschlussvorschläge von 
      Aktionären sowie über etwaige vor der Hauptversammlung 
      gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte 
      Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
      beschränkt. 
 
      Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
      durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der 
      Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die 
      Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu diesem 
      Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende 
      Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
VIII. *Rechte der Aktionäre:* 
1. *Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Absatz 2 AktG)* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
   des Grundkapitals (dies entspricht derzeit 281.554 
   Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben 
   nachzuweisen, dass sie seit mindestens neunzig Tagen vor 
   dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
   sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
   Vorstands über den Antrag halten. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
   Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
   mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung, 
   also spätestens bis zum 2. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, 
   zugehen. Bitte richten Sie entsprechende 
   Ergänzungsverlangen an folgende Adresse: 
 
   Vorstand der 
   artnet AG 
   Oranienstraße 164 
   10969 Berlin 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
   soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
   bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
   Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen 
   Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
   außerdem unter der Internetadresse 
 
   http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Anträge, die bis zum 2. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, zu 
   nach § 122 Absatz 2 AktG auf die Tagesordnung gesetzten 
   oder zu setzenden Gegenständen ordnungsgemäß 
   zugehen, werden in der virtuellen Hauptversammlung so 
   behandelt als seien sie in der Hauptversammlung gestellt 
   worden. 
2. *Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126 Absatz 1, 127 
   AktG)* 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt 
   der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von 
   Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern an die 
   Gesellschaft richten. Sofern Gegenanträge oder 
   Wahlvorschläge, welche auch die übrigen gesetzlichen 
   Erfordernisse für eine Zugänglichmachung erfüllen, 
   spätestens bis zum 18. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, 
   unter der Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse 
 
   artnet AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Deutschland 
 
   Telefax: +49 (0)89 8896906-55 
   E-Mail: antraege@better-orange.de 
 
   eingehen, werden diese den anderen Aktionären unter der 
   Internetadresse 
 
   http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der 
   Verwaltung werden nach dem 18. August 2020 ebenfalls 
   unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge 
   werden nicht zugänglich gemacht. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge, die bis zum 18. August 2020, 
   24:00 Uhr MESZ, ordnungsgemäß zugehen, werden in 
   der virtuellen Hauptversammlung so behandelt als seien 
   sie in der Hauptversammlung gestellt worden. 
3. *Auskunftsrecht (§ 131 Absatz 1 AktG, § 1 Absatz 2 Satz 
   1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz)* 
 
   Fragen der Aktionäre sind bis spätestens zwei Tage vor 
   der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 31. August 
   2020, 24:00 Uhr MESZ, wie oben im Abschnitt 'Information 
   zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung' 
   beschrieben in deutscher Sprache im Wege elektronischer 
   Kommunikation über den passwortgeschützten 
   Internetservice unter 
 
   http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   einzureichen, § 131 Absatz 1 AktG, § 1 Absatz 2 Satz 1 
   Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz. Während der virtuellen 
   Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. 
   Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, 
   freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. 
 
   Ein weitergehendes Auskunftsrecht für Aktionäre besteht 
   nicht. Aktionäre haben lediglich die Möglichkeit, Fragen 
   zu stellen. Ein Recht auf Antwort ist damit nicht 
   verbunden. Über die Beantwortung entscheidet der 
   Vorstand vielmehr nach pflichtgemäßem, freiem 
   Ermessen. Der Vorstand ist nicht gehalten, alle Fragen 
   zu beantworten, er kann vielmehr Fragen zusammenfassen 
   und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen 
   auswählen. Er kann dabei Aktionärsvereinigungen und 
   institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen 
   bevorzugen. 
4. *Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der 
   Hauptversammlung* 
 
   Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in 
   der Hauptversammlung wird Aktionären, die ihr Stimmrecht 
   ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch 
   gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der 
   elektronischen Kommunikation über den 
   passwortgeschützten Internetservice unter 
 
   http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zu erklären. Das Recht, Widerspruch zu erklären, besteht 
   ab dem Beginn der Hauptversammlung am 2. September 2020 
   bis zu deren Schließung durch den 
   Versammlungsleiter. 
5. *Weitergehende Erläuterungen* 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
   nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 
   AktG i.V.m. § 1 Covid-19-Gesetz stehen unter der 
   Internetadresse 
 
   http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zur Verfügung. 
IX. *Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
    Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung 
    stehen unter der Internetadresse 
 
    http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zur Verfügung. 
X.  *Datenschutz* 
1. *Hinweise zum Datenschutz* 
 
   Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung 
   und Durchführung ihrer Hauptversammlung 
   personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und 
   etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten 
   umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort 
   bzw. die Anschrift, eine etwaige 
   E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, 
   die Aktionärs-/HV-Ticket-Nummer und die 
   Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Je 
   nach Lage des Falls kommen auch weitere 
   personenbezogen Daten in Betracht. 
2. *Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage* 
 
   Für die Datenverarbeitung ist die 
   Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der 
   Zweck der Datenverarbeitung ist es, den 
   Aktionären und Aktionärsvertretern die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die 
   Ausübung ihrer Recht vor und während der 
   Hauptversammlung zu ermöglichen. 
   Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist 
   Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO. 
3. *Empfänger* 
 
   Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer 
   Hauptversammlung verschiedene Dienstleister 
   und Berater. Diese erhalten von der 
   Gesellschaft nur solche personenbezogenen 
   Daten, die zur Ausübung des jeweiligen 
   Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister 
   und Berater verarbeiten diese Daten 
   ausschließlich nach Weisung der 
   Gesellschaft. Im Übrigen werden 
   personenbezogene Daten im Rahmen der 
   gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und 
   Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, 
   namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. 
4. *Speicherungsdauer* 
 
   Die personenbezogenen Daten werden 
   gespeichert, solange dies gesetzlich geboten 
   ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes 
   Interesse an der Speicherung hat, etwa im 
   Falle gerichtlicher oder 
   außergerichtlicher Streitigkeiten aus 
   Anlass der Hauptversammlung. 
   Anschließend werden die 
   personenbezogenen Daten gelöscht. 
5. *Betroffenenrechte* 
 
   Sie haben unter bestimmten gesetzlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Voraussetzungen ein Auskunfts-, 
   Berichtigungs-, Einschränkungs-, 
   Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick 
   auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren 
   Verarbeitung sowie ein Recht auf 
   Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. 
   Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht 
   bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach 
   Art. 77 DSGVO zu. 
6. *Kontaktdaten* 
 
   Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten 
 
   artnet AG 
   Oranienstr. 164 
   10969 Berlin 
   Deutschland 
 
   Telefax: +49 (0)30 209178-29 
   E-Mail: info@artnet.de 
 
   Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie 
   unter 
 
   artnet AG 
   Datenschutz 
   Oranienstr. 164 
   10969 Berlin 
   Deutschland 
 
   Telefax: +49 (0)30 209178-29 
   E-Mail: mcochran@artnet.com 
 
Berlin, im Juli 2020 
 
*artnet AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
Lebensläufe der Aufsichtsratskandidaten 
 
*Hans Neuendorf* 
 
Geburtsjahr 
 
* 1937 
 
Ausgeübter Beruf 
 
* selbstständiger Kunsthändler, 
  Vorstandsmitglied der Galerie Neuendorf AG 
 
Wohnort 
 
* Berlin 
 
Aktuelles Mitglied des Aufsichtsrats (artnet AG) 
 
* Mitglied des Aufsichtsrats seit Juli 2013 
* Gewählt bis zur Beendigung der 
  Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
  das Geschäftsjahr 2019 beschließt. 
 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen 
 
* Herr Hans Neuendorf ist weder Mitglied in 
  einem anderen gesetzlich zu bildenden 
  Aufsichtsrat noch Mitglied in einem 
  vergleichbaren in- oder ausländischen 
  Kontrollgremium. 
 
Berufliche Laufbahn, Qualifikation und wesentliche Tätigkeiten 
neben dem Aufsichtsratsmandat 
 
* April 1999 - Juli 2013: Alleinvorstand artnet 
  AG 
* Gründer der Gesellschaft 
* Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als 
  ehemaliger Vorstand der artnet AG und als 
  Kunsthändler verfügt Herr Neuendorf über die 
  erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für 
  das Aufsichtsratsmandat. 
 
Zusätzliche Angaben gemäß Corporate Governance Kodex 
 
* Herr Neuendorf ist Mitglied des Vorstands der 
  Galerie Neuendorf AG, die zu 27,06 % an der 
  artnet AG beteiligt ist. Herr Neuendorf und 
  Jacob Pabst, Vorstand der artnet AG, sind 
  verwandtschaftlich verbunden. Außerdem 
  besteht zwischen der Galerie Neuendorf AG und 
  der artnet AG ein bis Ende August 2020 
  befristeter Beratervertrag mit Blick auf 
  bestimmte Tätigkeiten, die nicht vom 
  Aufsichtsratsmandat erfasst sind. 
* Darüber hinaus steht Herr Neuendorf nach 
  Einschätzung des Aufsichtsrats mit Ausnahme 
  seines Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG 
  in keinen weiteren gemäß dem Deutschen 
  Corporate Governance Kodex offenzulegenden 
  persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
  zur artnet AG oder zu deren 
  Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG 
  oder einem wesentlich an der artnet AG 
  beteiligten Aktionär. Nach Einschätzung des 
  Aufsichtsrats kann Herr Neuendorf den für die 
  Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der 
  artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand 
  erbringen. 
 
*Dr. Pascal Decker* 
 
Geburtsjahr 
 
* 1970 
 
Ausgeübter Beruf 
 
* Selbständiger Rechtsanwalt 
 
Wohnort 
 
* Berlin 
 
Aktuelles Mitglied des Aufsichtsrats (artnet AG) 
 
* Mitglied des Aufsichtsrats seit August 2019 
* Gewählt bis zur Beendigung der 
  Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
  das Geschäftsjahr 2019 beschließt. 
 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen 
 
* Herr Dr. Decker ist seit 2005 
  Aufsichtsratsvorsitzender der 
  aktiengesellschaft TOKUGAWA i. L. 
* Herr Dr. Decker ist kein Mitglied in einem 
  vergleichbaren in- oder ausländischen 
  Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens. 
 
Berufliche Laufbahn, Qualifikation und wesentliche Tätigkeiten 
neben dem Aufsichtsratsmandat 
 
* Herr Dr. Decker studierte in Berlin, Edinburgh 
  und Boston und absolvierte das Referendariat 
  in Berlin und Lyon. Promoviert wurde er zu 
  einem rundfunkverfassungsrechtlichen Thema bei 
  Professor Michael Fehling an der Bucerius Law 
  School in Hamburg. 
* Nach einigen Jahren bei Boehmert & Boehmert in 
  Berlin und Potsdam gründete er im Frühjahr 
  2004 dtb rechtsanwälte (Schwerpunkt Stiftung-, 
  Erb- und Nachlassgestaltung sowie Urheber- und 
  Designrecht bzw. Markenbetreuung). 
* Von 2006 bis 2014 war er Vorsitzender der KW 
  Freunde e.V. 
* Herr Dr. Decker war von 2006 bis 2018 im 
  Vorstand der Stiftung Brandenburger Tor, seit 
  2014 als geschäftsführender Vorstand. 
* Seit Mai 2020 Co-Geschäftsführer der legeARTIS 
  GmbH mit Sitz in Köln 
 
Zusätzliche Angaben gemäß Corporate Governance Kodex 
 
* Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr 
  Dr. Decker den für die Tätigkeit als Mitglied 
  des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden 
  Zeitaufwand erbringen. Nach Einschätzung des 
  Aufsichtsrats steht Herr Dr. Decker mit 
  Ausnahme seines Aufsichtsratsmandats bei der 
  artnet AG in keinen gemäß dem Deutschen 
  Corporate Governance Kodex offenzulegenden 
  persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
  zur artnet AG oder zu deren 
  Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG. 
 
*Prof. Dr. Michaela Diener* 
 
Geburtsjahr 
 
* 1958 
 
Ausgeübter Beruf 
 
* Kunsthistorikerin / Professorin für Kunst- und 
  Designgeschichte an der HAW Hamburg 
 
Wohnort 
 
* Berlin 
 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen 
 
* Frau Prof. Dr. Diener ist weder Mitglied in 
  einem anderen gesetzlich zu bildenden 
  Aufsichtsrat noch Mitglied in einem 
  vergleichbaren in- oder ausländischen 
  Kontrollgremium. 
 
Berufliche Laufbahn, Qualifikation und wesentliche Tätigkeiten 
neben dem Aufsichtsratsmandat 
 
* Magister, Technische Universität Berlin, 
  'Adolph von Menzel. Ein Staatsbegräbnis und 
  seine politische Bedeutung.', 1990 
* Promotion, Technische Universität Berlin, 'Ein 
  Fürst der Kunst ist uns gestorben. Adolph von 
  Menzels Nachruhm im Kaiserlichen Deutschland 
  (1905-1910)', 1997 
* Professur für Kunst- und Designgeschichte an 
  der Hochschule für Angewandte Wissenschaften 
  Hamburg, seit 2008 
* Prodekanin, 2011-2016 
* Lehrbeauftragte an der HTW Berlin, 2001-2007 
* Internationales Design-Zentrum Berlin e.V.: 
  Raymond Loewy. Pionier des amerikanischen 
  Industriedesigns (1990/91), Verzeichnis der 
  Designerinnen und Designer aus den neuen 
  Bundesländern einschließlich Berlin 
  (1992/94) 
* Berliner Festspiele GmbH: Europa und der 
  Orient (1990); Jüdische Lebenswelten (1991); 
  Sieben Hügel. Bilder und Zeichen des 21. 
  Jahrhunderts (1996-2000), Berlin/Moskau (2003) 
  Gründungsmitglied und Vorstandsvorsitzende des 
  Vereins, 'Neues Bilderbuch e.V.', seit 2018 
 
Zusätzliche Angaben gemäß Corporate Governance Kodex 
 
* Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Frau 
  Prof. Dr. Diener den für die Tätigkeit als 
  Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu 
  erwartenden Zeitaufwand erbringen. Nach 
  Einschätzung des Aufsichtsrats steht Frau 
  Prof. Dr. Diener mit Ausnahme ihres 
  Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in 
  keinen gemäß dem Deutschen Corporate 
  Governance Kodex offenzulegenden persönlichen 
  oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG 
  oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen 
  der artnet AG oder einem wesentlich an der 
  artnet AG beteiligten Aktionär. 
 
2020-07-27 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: artnet AG 
             Oranienstr. 164 
             10969 Berlin 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@artnet.com 
Internet:    http://www.artnet.de/ 
ISIN:        DE000A1K0375 
WKN:         A1K037 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime 
             Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart, 
             Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1102535 2020-07-27 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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