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DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: ATAI Life Sciences AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 21.08.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-07-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ATAI Life Sciences AG München ISIN: DE000A2LQ0G7 
WKN: A2LQ0G Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Hiermit werden die Aktionäre der ATAI Life Sciences AG zu der 
am Freitag, den 21. August 2020, um 09:30 Uhr (MESZ), 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Die 
Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der Dentons 
Europe LLP, 
Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin, 
2. Stock, Konferenzetage, statt. 
 
Der Vorstand macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, die 
Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit verkürzten Fristen 
einzuberufen. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ATAI 
   Life Sciences AG zum 31. Dezember 2019 sowie des 
   Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 
   172 Abs. 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung findet daher nicht statt. 
 
   Die nach § 175 AktG auslegungspflichtigen Unterlagen 
   werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung in 
   den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Barer 
   Straße 7, 80333 München, zur Einsichtnahme durch 
   die Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen wird ferner 
   jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. 
   Auch in der Hauptversammlung werden diese Unterlagen 
   zugänglich gemacht. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor: 
 
    Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 
    2019 Entlastung erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor: 
 
    Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wird für 
    das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über Ergänzungswahlen zum 
   Aufsichtsrat* 
 
   Herr Gunter Greiner hat sein Aufsichtsratsmandat mit 
   Wirkung zum Ablauf des 31. Januar 2020 niedergelegt. 
   Auf Antrag des Vorstands, der verbliebenen 
   Aufsichtsratsmitglieder und des Hauptaktionärs der 
   Gesellschaft hat das Amtsgericht - Registergericht - 
   München Herrn Jason Camm, West Hollywood, 
   Kalifornien/USA, Managing Director von Thiel Capital 
   LLC mit Sitz in West Hollywood, Kalifornien/USA 90069, 
   bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied bestellt. 
 
   Es ist deswegen eine Ergänzungswahl erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 
   96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft aus drei von den Aktionären 
   zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Herrn Jason Camm, West Hollywood, Kalifornien/USA, 
   Managing Director von Thiel Capital LLC mit Sitz in 
   West Hollywood, Kalifornien/USA 90069, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen 
   Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 
   beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur Einführung 
   von Mitarbeiter-Beteiligungsprogrammen für ausgewählte 
   Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater der 
   Gesellschaft (Zustimmung zu einer 
   Geschäftsführungsmaßnahme gemäß § 119 Abs. 2 
   AktG)* 
 
   Um verdiente Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater 
   langfristig an die Gesellschaft zu binden und diesen 
   einen Anreiz zu bieten, ihr Engagement für das 
   Unternehmen zu stärken sowie um kompetente und 
   engagierte Personen anzuziehen und zu halten, 
   beabsichtigt die Gesellschaft, 
   Mitarbeiter-Beteiligungsprogramme für ausgewählte 
   Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater der 
   Gesellschaft zu verabschieden. 
 
   *Beteiligung über sogenanntes Hurdle Share Options 
   Programm (HSOP)* 
 
   Zum einen sollen ausgewählte Führungskräfte, 
   Mitarbeiter und Berater mittelbar über eine noch zu 
   gründende Gesellschaft bürgerlichen Rechts - die ATAI 
   Life Sciences HSOP GbR - an der Gesellschaft beteiligt 
   werden, um so von der weiteren Entwicklung des Werts 
   der Gesellschaft mit zu profitieren. Dieses Programm 
   richtet sich in erster Linie an in Deutschland 
   ansässige Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater der 
   Gesellschaft. Die ATAI Life Sciences HSOP GbR, an der 
   sich die ausgewählten Personen beteiligen können, soll 
   hierzu neue Aktien der Gesellschaft in der Form sog. 
   HSOP Aktien gegen Bareinlage erwerben. Zu diesem Zweck 
   wird der Hauptversammlung unter dem nachfolgenden 
   Tagesordnungspunkt 6 im ersten Schritt die Schaffung 
   solcher HSOP Aktien sowie eine entsprechende 
   Kapitalerhöhung um EUR 100.000,00 durch Ausgabe von 
   100.000 neuen Stück HSOP Aktien gegen Bareinlage unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und 
   Zulassung allein der ATAI Life Sciences HSOP GbR zur 
   Zeichnung zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Zudem 
   wird der Hauptversammlung unter dem nachfolgenden 
   Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, den Vorstand unter 
   anderem zu ermächtigen, der ATAI Life Sciences HSOP 
   GbR weitere Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre zu gewähren. 
 
   Die im Zuge der Kapitalerhöhung sowie auf Grundlage 
   der Ermächtigung des Vorstands auszugebenden HSOP 
   Aktien sind dadurch gekennzeichnet, dass das bei einer 
   Liquidation der Gesellschaft nach Befriedigung der 
   Gläubiger verbleibende Vermögen bis zur Höhe eines 
   sog. Strike Preises (wie nachfolgend definiert) je 
   Aktie mit einem anteiligen Wert am Grundkapital der 
   Gesellschaft von EUR 1,00 zunächst an die Inhaber 
   aller Stammaktien verteilt wird; die Inhaber der HSOP 
   Aktien sind bezüglich ebendieser HSOP Aktien insoweit 
   ausgenommen. Diese Regelung findet entsprechende 
   Anwendung auf Ausschüttungen der Gesellschaft sowie im 
   Falle eines Verkaufs (jeweils in einer Transaktion 
   oder einer Reihe von einer oder mehreren 
   zusammenhängenden Transaktionen) von mehr als der 
   Hälfte (entsprechend ihrem anteiligen Wert am 
   Grundkapital) aller Aktien der Gesellschaft (wobei die 
   Bezeichnung ,Verkauf' auch eine Veräußerung bzw. 
   Übertragung von Aktien durch die Aktionäre der 
   Gesellschaft aufgrund eines Tauschs, einer Einbringung 
   oder einer Umwandlung an eine natürliche oder 
   juristische Person umfassen soll, die zu diesem 
   Zeitpunkt kein direkter oder indirekter Aktionär der 
   Gesellschaft ist, es sei denn, der ,Verkauf' erfolgt 
   aufgrund eines Tauschs, einer Einbringung oder einer 
   Umwandlung (ggf. im Sinne des deutschen 
   Umwandlungsgesetzes), wenn die unmittelbar vor einer 
   solchen Transaktion existierenden Aktionäre der 
   Gesellschaft mehr als die Hälfte der unmittelbar nach 
   einer solchen Transaktion existierenden, ausstehenden 
   Aktien und Stimmrechte halten). Im Falle eines 
   ,Verkaufs' gemäß dem vorstehenden Satz werden die 
   verkaufenden Aktionäre sicherstellen, dass (i) der 
   entsprechende Verkauf zum Marktwert und zu im 
   Übrigen marktüblichen Bedingungen erfolgt und 
   dass (ii) die HSOP Aktien von den sie haltenden 
   Aktionären mitverkauft werden können. Die Inhaber der 
   HSOP Aktien werden ebendiese Aktien nur im Falle eines 
   solchen ,Verkaufs' verkaufen bzw. übertragen. 
 
   Der 'Strike Preis' der HSOP Aktien entspricht dem Wert 
   einer Aktie an der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Ausgabe der HSOP Aktien 
   abzüglich EUR 1,00. 
 
   *Beteiligung über Aktienoptionen im Rahmen des 
   Equity-Incentivierungs-Programms 2020* 
 
   Daneben soll ein Equity-Incentivierungs-Programm 2020 
   für ausgewählte Führungskräfte, Mitarbeiter und 
   Berater der Gesellschaft (nachfolgend auch das 
   _Incentivierungs-Programm_) mit einem 
   Aktienoptionsprogramm geschaffen werden, welches sich 
   insbesondere für US-Mitarbeiter eignet. Das 
   Aktienoptionsprogramm enthält die folgenden 
   wesentlichen Eckpunkte: 
 
   a) *Implementierung eines 
      Incentivierungs-Programms: *Das 
      Incentivierungs-Programm sieht die 
      Ausgabe von Aktienoptionen zum Bezug von 
      Aktien der Gesellschaft durch den 
      Vorstand vor. Ferner ist die Ausgabe von 
      Aktienoptionen vorgesehen, welche als 
      Incentive-Aktienoption gemäß 
      Abschnitt 422 des United States Internal 
      Revenue Code zu qualifizieren sind 
      (sogenannte Incentive Stock Options, 
      nachfolgend _ISO_). Die Anzahl der 
      Aktienoptionen, die gemäß dem Plan 
      ausgegeben werden können, entspricht bis 
      zu 1.000.000 Stammaktien abzüglich der 
      Anzahl von HSOP Aktien, welche unter dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung -2-

Hurdle Share Options Programm ausgegeben 
      sind oder ausgegeben werden. 
   b) *Bezugsberechtigte und Aufteilung: 
      *Bezugsberechtigt sind ausgewählte 
      Mitglieder des Vorstandes, ausgewählte 
      Geschäftsleitungsorgane, ausgewählte 
      Führungskräfte, ausgewählte Arbeitnehmer 
      oder ausgewählte Berater der Gesellschaft 
      und/oder von Unternehmen, die die 
      Gesellschaft direkt oder indirekt 
      kontrolliert, von denen sie kontrolliert 
      wird oder die unter der gemeinsamen 
      Kontrolle der Gesellschaft stehen. ISOs 
      dürfen nur an Personen gewährt werden, 
      die in den U.S.A steuerpflichtig sind. 
   c) *Inhalt der Bezugsrechte, Ausübungspreis, 
      Erfolgsziele:* Für Aktienoptionen, die 
      ein Bezugsberechtigter ausübt, ist er 
      unter den Voraussetzungen des 
      Incentivierungs-Programms und der darauf 
      basierenden Optionsvereinbarung 
      berechtigt, Stammaktien der Gesellschaft 
      oder den Wert der Aktien zu beziehen. 
 
      Der Preis für die Ausübung einer 
      Aktienoption wird in der 
      Optionsvereinbarung durch die 
      Gesellschaft festgelegt und muss 
      mindestens dem Fair Market Value pro 
      Stammaktie am Tag der Gewährung der 
      Option entsprechen, mit der Maßgabe, 
      dass der Ausübungspreis unter dem Fair 
      Market Value liegen kann, wenn die 
      Bedingungen einer solchen Option den 
      Anforderungen von Abschnitt 409A des 
      United States Internal Revenue Code 
      entsprechen oder einem Berater, einer 
      Führungskraft oder einem Mitarbeiter 
      gewährt werden, auf den Abschnitt 409A 
      des U.S. Code keine Anwendung findet. 
      'Fair Market Value' einer Stammaktie ist 
 
      (i)   der Schlusskurs oder, falls nicht 
            zutreffend, der letzte Kurs der 
            Stammaktie der Gesellschaft auf 
            einem Meldesystem für den 
            Handelstag am maßgeblichen 
            Datum und, falls dieses Datum kein 
            Handelstag ist, der letzte 
            Börsenhandelstag vor diesem Datum, 
            wenn die Stammaktien der 
            Gesellschaft an einem nationalen 
            oder internationalen Aktienmarkt 
            oder einer Wertpapierbörse notiert 
            sind oder im Freiverkehr gehandelt 
            werden und die Verkaufspreise für 
            die Stammaktie regelmäßig 
            gemeldet werden, 
      (ii)  der Mittelwert zwischen dem Geld- 
            und dem Briefkurs für die 
            Stammaktie bei Handelsschluss im 
            Freiverkehr für den letzten 
            Handelstag, an dem die Stammaktie 
            an dem maßgeblichen Datum 
            gehandelt wurde, und wenn dieses 
            Datum kein Handelstag ist, der 
            letzte Markthandelstag vor diesem 
            Datum, wenn die Stammaktien nicht 
            an einem nationalen oder 
            internationalen Aktienmarkt oder 
            einer Wertpapierbörse, sondern im 
            Freiverkehr gehandelt werden, wenn 
            für die Stammaktie keine 
            regelmäßigen Verkaufspreise 
            für den unter (i) genannten 
            Handelstag gemeldet werden und 
            wenn Geld- und Briefkurse für die 
            Stammaktie regelmäßig 
            gemeldet werden, und 
      (iii) wenn die Stammaktien der 
            Gesellschaft weder an einer 
            nationalen oder internationalen 
            Börse notiert sind, noch an einer 
            Wertpapierbörse oder im 
            Freiverkehr gehandelt werden, der 
            Wert, den die Gesellschaft nach 
            Treu und Glauben in 
            Übereinstimmung mit geltendem 
            Recht bestimmt. 
 
      Für den Fall, dass Aktienoptionen nach 
      dem Incentivierungs-Programm dem Vorstand 
      zugeteilt werden, werden in der 
      Optionsvereinbarung Erfolgsziele 
      festgesetzt, deren Erreichen 
      Voraussetzung für die Ausübung der Option 
      ist. Im Übrigen kann insbesondere in 
      den jeweiligen Optionsvereinbarungen 
      vorgesehen werden, dass die Optionsrechte 
      bei Eintritt bestimmter 
      Leistungsbedingungen oder bei Erreichen 
      der angegebenen Ziele oder Ereignisse 
      entstehen oder ausübbar werden. 
   d) *Erwerbs- und Ausübungszeiträume:* In 
      jeder Optionsvereinbarung wird durch die 
      Gesellschaft das Datum oder die Daten 
      festgesetzt, an dem eine Aktienoption 
      erstmals ausübbar ist, sowie das Datum, 
      nach dem die Option nicht mehr ausgeübt 
      werden kann (Ausübungszeiträume). Die 
      Optionsvereinbarung kann weiter vorsehen, 
      dass die Optionsrechte in Raten über 
      einen Zeitraum von Monaten oder Jahren 
      entstehen oder ausübbar werden. Für 
      kalifornische Teilnehmer darf der 
      Ausübungszeitraum der Option, der in der 
      Optionsvereinbarung festgelegt ist, 
      unbeschadet sonstiger Begrenzungen, nicht 
      mehr als 120 Monate ab dem Datum der 
      Gewährung betragen. Bei der Zuteilung von 
      Aktienoptionen an Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft muss die 
      Optionsvereinbarung ferner zwingend 
      bestimmte Erwerbszeiträume festlegen, 
      sowie eine Wartezeit von mindestens vier 
      Jahren für die erstmalige Ausübung einer 
      Option, sofern keine Ausnahmen hiervon 
      zulässigerweise vereinbart sind. 
   e) *Übertragbarkeit und Verfall*: Unter 
      dem Incentivierungs-Programm zugeteilte 
      Aktienoptionen sind nicht übertragbar, es 
      sei denn (i) aufgrund gewillkürter oder 
      gesetzlicher Erbfolge oder (ii) nach 
      Genehmigung durch die Gesellschaft, 
      vorausgesetzt, dass kein 
      Aktienbezugsrecht von einem 
      Bezugsberechtigten wertmäßig 
      übertragen werden kann. Bei Teilnehmern 
      aus Kalifornien können Aktienrechte von 
      Teilnehmern nur aufgrund gewillkürter 
      oder gesetzlicher Erbfolge, auf einen 
      widerruflichen Trust oder gemäß 
      Regel 701 des United States Securities 
      Act von 1933 übertragen werden. 
      Ungeachtet dessen gilt eine ISO, die 
      nicht aufgrund gewillkürter oder 
      gesetzlicher Erbfolge übertragen wird, 
      nicht mehr als ISO. Die Benennung eines 
      Begünstigten eines Aktienbezugsrechts 
      durch einen Teilnehmer mit vorheriger 
      Genehmigung der Gesellschaft und in der 
      von der Gesellschaft vorgeschriebenen 
      Form gilt nicht als eine verbotene 
      Übertragung. 
 
      Mit Ausnahme der oben genannten Fälle 
      darf ein Aktienbezugsrecht zu Lebzeiten 
      des Teilnehmers nur von diesem Teilnehmer 
      (oder seinem gesetzlichen Vertreter) 
      ausgeübt oder an ihn (oder seinen 
      gesetzlichen Vertreter) ausgegeben 
      werden, darf nicht abgetreten oder 
      verpfändet werden und darf nicht 
      Gegenstand einer Zwangsvollstreckung, 
      Pfändung oder eines ähnlichen Verfahrens 
      sein. 
 
      Unter dem Incentivierungs-Programm 
      zugeteilte Aktienoptionen sollen nicht 
      später als am 20. August 2025 verfallen, 
      sofern nicht ein früherer Zeitpunkt in 
      der Optionsvereinbarung vorgesehen ist. 
   f) *(Weitere) Ausgestaltung: *Die Auswahl 
      der Bezugsberechtigten im Einzelnen und 
      der Umfang der ihnen jeweils zugeteilten 
      Optionen, die Festsetzung des 
      Ausübungspreises, etwaiger Erfolgsziele 
      und weiterer Einzelheiten erfolgt 
      grundsätzlich durch den Vorstand, der 
      sich zuvor mit dem Aufsichtsrat zum 
      Umfang der Gewährung abgestimmt hat. Das 
      Incentivierungs-Programm enthält weitere 
      Bestimmungen, insbesondere betreffend die 
      Behandlung der Aktienoptionen und deren 
      Umtauschverhältnis im Falle von 
      Kapitalmaßnahmen sowie bei 
      Verschmelzungen und ähnlichen 
      Transaktionen der Gesellschaft 
      (Verwässerungsschutz) und im Hinblick auf 
      Verfall und Ausübungsfristen im Falle der 
      Beendigung des Arbeits- bzw. 
      Dienstverhältnisses des 
      Bezugsberechtigten mit der Gesellschaft. 
      Weiter enthält das 
      Incentivierung-Programm besondere 
      Bestimmungen für den Fall, dass 
      sogenannte ISOs zugeteilt werden 
      (insbesondere hinsichtlich des 
      Ausübungspreises, der Ausübungszeiträume 
      und des Verfalls), die im Wesentlichen 
      auf Erfordernisse des U.S.-amerikanischen 
      Steuerrechts zurückzuführen sind. Soweit 
      nichts Abweichendes in dem 
      Incentivierungs-Programm festgelegt ist, 
      bestimmt im Übrigen der Vorstand, 
      der sich zuvor mit dem Aufsichtsrat dazu 
      abgestimmt hat, die weiteren Einzelheiten 
      der Gewährung und Erfüllung von 
      Aktienoptionen. 
 
      Sämtliche Entscheidungen des Vorstands im 
      Rahmen des Incentivierungs-Programms über 
      den Inhalt der Aktienrechte und die 
      Bedingungen der Aktienausgabe bedürfen 
      der Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
      Soweit Aktienoptionen an den Vorstand 
      ausgegeben werden, bedürfen sämtliche 
      Maßgaben betreffend den Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe eines Beschlusses des 
      Aufsichtsrats; die Gesellschaft wird in 
      diesem Fall bei Abschluss der 
      Optionsvereinbarung durch den 
      Aufsichtsrat vertreten. 
 
   Der genaue Wortlaut dieses 
   Equity-Incentivierungs-Programms 2020 mit dem 
   Aktienoptionsprogramm wird vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung -3-

Gesellschaft, Barer Straße 7, 80333 München, zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre ausgelegt. Auf 
   Verlangen wird ferner jedem Aktionär eine Abschrift 
   erteilt. Auch in der Hauptversammlung wird diese 
   Unterlage zugänglich gemacht. Das unter dem heutigen 
   Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene genehmigte Kapital 
   soll unter anderem zu Bedienung dieses 
   Aktienoptionsprogrammes geschaffen werden. 
 
   Unter diesem Tagesordnungspunkt 5 soll die Zustimmung 
   der Hauptversammlung zu der Einführung dieser beiden 
   Mitarbeiter-Beteiligungsprogramme eingeholt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   (i)  der Einführung des Programms einer 
        Beteiligung über HSOP Aktien über die 
        noch zu gründende ATAI Life Sciences 
        HSOP GbR (Hurdle Share Options 
        Programm) sowie 
   (ii) der Einführung des 
        Equity-Incentivierungs-Programms 2020 
        und der entsprechenden Ausgabe von 
        Aktienoptionen 
 
   zuzustimmen. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 
   Aktiengattung (HSOP Aktien) sowie über eine Erhöhung 
   des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderungen* 
 
   a) *Schaffung einer neuen Aktiengattung (HSOP 
      Aktien) und entsprechende Satzungsänderung* 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
      beschließen: 
 
      Nach § 4 Abs. 8 der Satzung wird ein neuer 
      Absatz 9 eingefügt: 
 
      '9. _HSOP Aktien werden bei der 
          Verteilung des bei einer Liquidation 
          der Gesellschaft nach Befriedigung 
          der Gläubiger verbleibenden 
          Vermögens ("Liquidationserlös") 
          sowie bei Ausschüttungen der 
          Gesellschaft nach Maßgabe der 
          Absätze 9.1 bis 9.4 nachrangig 
          berücksichtigt._ 
      9.1 _Der Liquidationserlös ist wie folgt 
          unter den Aktionären zu verteilen:_ 
 
          a) Der Liquidationserlös wird 
             zunächst bis zur Höhe des Strike 
             Preises (wie nachfolgend 
             definiert) je Aktie mit einem 
             anteiligen Wert am Grundkapital 
             der Gesellschaft von EUR 1 an die 
             Inhaber aller Stammaktien für jede 
             ebendieser Stammaktien verteilt; 
             die Inhaber der HSOP Aktien sind 
             bezüglich ebendieser HSOP Aktien 
             insoweit ausgenommen. 
             Reicht der Liquidationserlös nicht 
             aus, um die Zahlungen gemäß 
             dem vorstehenden Satz vollständig 
             zu erfüllen, so ist der zur 
             Verfügung stehende Betrag unter 
             den berechtigten Aktionären im 
             Verhältnis ihrer Berechtigungen 
             gemäß dem vorstehenden Satz 
             aufzuteilen. Der 'Strike Preis' 
             entspricht dem Wert einer Aktie 
             der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung über die Ausgabe 
             der HSOP Aktien abzüglich EUR 
             1,00. Die HSOP Aktien bleiben für 
             Zwecke der Berechnung des Strike 
             Preises ohne Berücksichtigung. 
          b) _Nachdem die Zahlungen gemäß 
             vorstehender lit. a) in voller 
             Höhe erbracht wurden, ist ein 
             verbleibender Liquidationserlös 
             unter sämtlichen Aktionären 
             einschließlich der Inhaber 
             von HSOP Aktien bezüglich 
             ebendieser HSOP Aktien pro rata 
             nach ihrer Beteiligung am 
             Grundkapital der Gesellschaft zu 
             verteilen._ 
      9.2 _Die Bestimmungen von Absatz 9.1 finden 
          auf Ausschüttungen der Gesellschaft 
          entsprechende Anwendung._ 
      9.3 Die Bestimmungen von Absatz 9.1 finden 
          weiterhin entsprechende Anwendung im 
          Falle eines Verkaufs (jeweils in einer 
          Transaktion oder einer Reihe von einer 
          oder mehreren zusammenhängenden 
          Transaktionen) von mehr als der Hälfte 
          (entsprechend ihrem anteiligen Wert am 
          Grundkapital) aller Aktien der 
          Gesellschaft (wobei die Bezeichnung 
          ,Verkauf' auch eine Veräußerung 
          bzw. Übertragung von Aktien durch 
          die Aktionäre der Gesellschaft aufgrund 
          eines Tauschs, einer Einbringung oder 
          einer Umwandlung (ggf. im Sinne des 
          deutschen Umwandlungsgesetzes) an eine 
          natürliche oder juristische Person 
          umfassen soll, die zu diesem Zeitpunkt 
          kein (direkter oder indirekter) 
          Aktionär der Gesellschaft ist, es sei 
          denn, der ,Verkauf' erfolgt aufgrund 
          eines Tauschs, einer Einbringung oder 
          einer Umwandlung (ggf. im Sinne des 
          deutschen Umwandlungsgesetzes), wenn 
          die unmittelbar vor einer solchen 
          Transaktion existierenden Aktionäre der 
          Gesellschaft mehr als die Hälfte der 
          unmittelbar nach einer solchen 
          Transaktion existierenden, ausstehenden 
          Aktien und Stimmrechte halten). 
          Im Falle eines ,Verkaufs' gemäß 
          dem vorstehenden Satz werden die 
          verkaufenden Aktionäre sicherstellen, 
          dass (i) der entsprechende Verkauf zum 
          Marktwert und zu im Übrigen 
          marktüblichen Bedingungen erfolgt und 
          dass (ii) die HSOP Aktien von den sie 
          haltenden Aktionären mitverkauft werden 
          können. Die Inhaber der HSOP Aktien 
          werden ebendiese Aktien nur im Falle 
          eines solchen ,Verkaufs' verkaufen bzw. 
          übertragen. 
      9.4 _Vorzugsbeträge, die gemäß Absatz 
          9.1 bis 9.3 im Zusammenhang mit einem 
          der dort genannten Ereignisse gezahlt 
          wurden, werden bei erneuter Anwendung 
          der Absätze 9.1 bis 9.3 aufgrund des 
          Stattfindens eines der dort genannten 
          Ereignisse bei den jeweiligen Zahlungen 
          in Abzug gebracht (ggf. bei den 
          Rechtsnachfolgern in den jeweiligen 
          Aktien)._' 
   b) *Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von 
      HSOP Aktien gegen Bareinlagen unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
      Satzungsänderung* 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
      beschließen*:* 
 
      1. Das Grundkapital der Gesellschaft wird 
         von EUR 5.669.332,00 (in Worten: Euro 
         fünf Millionen 
         sechshundertneunundsechzigtausend 
         dreihundertzweiunddreißig) um EUR 
         100.000,00 (in Worten: Euro 
         einhunderttausend) auf EUR 5.769.332,00 
         (in Worten: fünf Millionen 
         siebenhundertneunundsechzigtausend 
         dreihundertzweiunddreißig) durch 
         Ausgabe von 100.000 neuen auf den 
         Inhaber lautenden Stückaktien der 
         Gattung HSOP Aktien gemäß § 4 Abs. 
         9 der Satzung gegen Bareinlagen erhöht. 
         Die neuen Aktien sind von Beginn des 
         bei Eintragung der Kapitalerhöhung in 
         das Handelsregister laufenden 
         Geschäftsjahres an gewinnberechtigt. 
         Sie werden zum Betrag von je EUR 1,00 
         pro Aktie, mithin zu einem 
         Gesamtausgabebetrag von EUR 100.000,00 
         ausgegeben. Der Gesamtausgabebetrag ist 
         in voller Höhe in Geld auf ein Konto 
         der Gesellschaft einzuzahlen. 
      2. Das gesetzliche Bezugsrecht der 
         Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur 
         Zeichnung der 100.000 neuen Aktien wird 
         die ATAI Life Sciences HSOP GbR mit 
         Sitz in Berlin zugelassen. 
      3. § 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt 
         neu gefasst: 
 
         '1. _Das Grundkapital der 
             Gesellschaft beträgt EUR 
             5.769.332,00 (in Worten: Euro 
             fünf Millionen 
             siebenhundertneunundsechzigtausen 
             d 
             dreihundertzweiunddreißig). 
             Es ist eingeteilt in 5.669.332 
             Stammaktien und 100.000 HSOP 
             Aktien gemäß § 4 Absatz 9 
             der Satzung. Sämtliche Aktien 
             sind Stückaktien ohne Nennwert._' 
      4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats weitere 
         Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
         ihrer Durchführung festzusetzen. 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 
   AktG zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für den 
   Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts* 
 
   Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung 
   gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG folgenden Bericht 
   über den Grund für den Bezugsrechtsausschluss im 
   Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
   Kapitalerhöhung: 
 
   Die vorgeschlagene Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
   des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre und 
   Zulassung allein der ATAI Life Sciences HSOP GbR zur 
   Zeichnung ist Teil der Umsetzung eines 
   Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes (Beteiligung über 
   HSOP Aktien im Rahmen des Hurdle Share Options 
   Programms), dessen Einführung - neben einer 
   Mitarbeiterbeteiligung über Aktienoptionen im Rahmen 
   des Equity-Incentivierungs-Programms 2020 - der 
   Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter 
   Tagesordnungspunkt 5 auf Vorlage des Vorstands zur 
   Zustimmung vorgeschlagen wird. 
 
   Im Rahmen dieses Programmes zur Beteiligung über sog. 
   HSOP Aktien sollen ausgewählte, in erster Linie in 

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July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung -4-

Deutschland ansässige, Führungskräfte, Mitarbeiter und 
   Berater mittelbar über die ATAI Life Sciences HSOP GbR 
   an der Gesellschaft beteiligt werden. Zur Umsetzung 
   dieses Programms soll unter Tagesordnungspunkt 6 
   zunächst mit den HSOP Aktien eine neue Aktiengattung 
   geschaffen werden, welche nach Maßgabe der 
   Satzung bei der Verteilung des bei einer Liquidation 
   der Gesellschaft nach Befriedigung der Gläubiger 
   verbleibenden Vermögens ("Liquidationserlös") sowie 
   bei Ausschüttungen der Gesellschaft und im Falle eines 
   Verkaufs, nachrangig berücksichtigt werden. Diese, 
   sodann im Zuge der Kapitalerhöhung auszugebenden, HSOP 
   Aktien sind dadurch gekennzeichnet, dass der 
   Liquidationserlös bis zur Höhe eines sog. Strike 
   Preises je Aktie zunächst an die Inhaber aller 
   Stammaktien verteilt wird; die Inhaber der HSOP Aktien 
   sind bezüglich ebendieser HSOP Aktien insoweit 
   ausgenommen. Diese Regelung findet entsprechende 
   Anwendung auf (i) Ausschüttungen der Gesellschaft 
   sowie (ii) im Falle eines Verkaufs (jeweils in einer 
   Transaktion oder einer Reihe von einer oder mehreren 
   zusammenhängenden Transaktionen) von mehr als der 
   Hälfte (entsprechend ihrem anteiligen Wert am 
   Grundkapital) aller Aktien der Gesellschaft (wobei die 
   Bezeichnung ,Verkauf' auch eine Veräußerung bzw. 
   Übertragung von Aktien durch die Aktionäre der 
   Gesellschaft aufgrund eines Tauschs, einer Einbringung 
   oder einer Umwandlung an eine natürliche oder 
   juristische Person umfassen soll, die zu diesem 
   Zeitpunkt kein direkter oder indirekter Aktionär der 
   Gesellschaft ist, es sei denn, der ,Verkauf' erfolgt 
   aufgrund eines Tauschs, einer Einbringung oder einer 
   Umwandlung (ggf. im Sinne des deutschen 
   Umwandlungsgesetzes), wenn die unmittelbar vor einer 
   solchen Transaktion existierenden Aktionäre der 
   Gesellschaft mehr als die Hälfte der unmittelbar nach 
   einer solchen Transaktion existierenden, ausstehenden 
   Aktien und Stimmrechte halten). Im Falle eines 
   ,Verkaufs' gemäß dem vorstehenden Satz werden die 
   verkaufenden Aktionäre sicherstellen, dass (i) der 
   entsprechende Verkauf zum Marktwert und zu im 
   Übrigen marktüblichen Bedingungen erfolgt und 
   dass (ii) die HSOP Aktien von den sie haltenden 
   Aktionären mitverkauft werden können. Die Inhaber der 
   HSOP Aktien werden ebendiese Aktien nur im Falle eines 
   solchen ,Verkaufs' verkaufen bzw. übertragen. 
 
   Der 'Strike Preis' der HSOP Aktien entspricht dem Wert 
   einer Aktie an der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Ausgabe der HSOP Aktien 
   abzüglich EUR 1,00. 
 
   Die ATAI Life Sciences HSOP GbR, an der sich die 
   ausgewählten Personen beteiligen können, soll solche 
   HSOP Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage 
   erwerben. Zu diesem Zweck wird der Hauptversammlung 
   unter Tagesordnungspunkt 6 die Erhöhung des 
   Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre und Zulassung allein der ATAI Life Sciences 
   HSOP GbR zur Zeichnung vorgeschlagen; zudem wird der 
   Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter 
   Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, den Vorstand unter 
   anderem zu ermächtigen, der ATAI Life Sciences HSOP 
   GbR weitere Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre zu gewähren. Aufgrund dieser 
   Zweckbindung der neu auszugebenden HSOP Aktien steht 
   den Aktionären kein Bezugsrecht zu. Die unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Erhöhung des 
   Grundkapitals um EUR 100.000,00 (in Worten: Euro 
   einhunderttausend) durch Ausgabe von 100.000 neuen 
   Stückaktien der Gattung HSOP Aktien entspricht unter 
   2% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Der 
   Ausgabebetrag beläuft sich dabei auf EUR 1,00 (in 
   Worten: Euro ein) je HSOP Aktie, was dem auf eine 
   Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals 
   der Gesellschaft entspricht. Die Festsetzung dieses 
   Ausgabebetrags ist nach Überzeugung von Vorstand 
   und Aufsichtsrat - in Umsetzung der gesetzlichen 
   Vorgaben des § 9 Abs. 1 AktG - geboten und 
   zweckmäßig, da die ATAI Life Sciences HSOP GbR 
   die HSOP Aktien nicht in eigenem Interesse, sondern 
   letztlich im Interesse der Gesellschaft zwecks 
   Umsetzung des Mitarbeitsbeteiligungsprogramms erwerben 
   soll: Der Gesellschaft soll auf diese Weise - 
   entsprechend verbreiteter Praxis bei 
   Aktiengesellschaften in Deutschland - ermöglicht 
   werden, verdiente Führungskräfte, Mitarbeiter und 
   Berater (mittelbar) an der Gesellschaft zu beteiligen, 
   damit diese von der weiteren Entwicklung des Werts der 
   Gesellschaft mit profitieren. Nach Überzeugung 
   von Vorstand und Aufsichtsrat ist zu erwarten, dass 
   die hierdurch gesetzten Anreize der Gesellschaft zu 
   Gute kommen. 
 
   Eine entsprechende Mitarbeiterbeteiligung über die 
   HSOP Aktien liegt im Interesse unserer Gesellschaft, 
   da eine solche ein geeignetes Instrument darstellt, um 
   die ausgewählten Personen langfristig an die 
   Gesellschaft zu binden und diesen einen Anreiz zu 
   bieten, ihr Engagement für das Unternehmen zu stärken; 
   auch können dadurch kompetente und engagierte Personen 
   angezogen und gehalten werden. Gerade mit Blick auf 
   eine mögliche, zukünftige Börsennotierung kann zudem 
   durch die Eigenbeteiligung speziell von 
   Führungskräften am Kapital der Gesellschaft die 
   Glaubwürdigkeit der Gesellschaft an den Kapitalmärkten 
   gestärkt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind überzeugt, dass die 
   vorgeschlagene Kapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtausschluss zur Umsetzung der Beteiligung 
   ausgewählter Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater 
   über die HSOP Aktien in besonderem Maße geeignet 
   ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die 
   ausgewählten Personen zu bewirken und damit im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu 
   einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes 
   beizutragen. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten 
   Kapitals (2020/I) mit der Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Wie unter Tagesordnungspunkt 5 erläutert, soll bei der 
   Gesellschaft ein Equity-Incentivierungs-Programm 2020 
   mit einem Aktienoptionsprogramm geschaffen werden, 
   welches die unter Tagesordnungspunkt 5 dargelegten 
   wesentlichen Eckpunkte enthält. Ferner soll ein 
   Programm einer Beteiligung über HSOP Aktien über die 
   ATAI Life Sciences HSOP GbR (Hurdle Share Options 
   Programm) geschaffen werden, zu dessen Bedienung der 
   Hauptversammlung zunächst unter Tagesordnungspunkt 6 
   die Schaffung von HSOP Aktien sowie eine 
   Kapitalerhöhung vorgeschlagen wird. Das Hurdle Share 
   Options Programm soll allerdings in seinem Umfang über 
   die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene 
   Kapitalerhöhung hinausgehen, wobei die Festlegung des 
   weiteren Programmumfangs einer flexiblen Handhabung 
   zugänglich sein soll. 
 
   Die Einführung des Hurdle Share Options Programms 
   sowie des Equity-Incentivierungs-Programm 2020 mit den 
   dargestellten Eckpunkten wird der Hauptversammlung 
   unter Tagesordnungspunkt 5 zur Zustimmung vorgelegt. 
   Der genaue Wortlaut des 
   Equity-Incentivierungs-Programm 2020 wird vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, Barer Straße 7, 
   80333 München, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre 
   ausgelegt. Auf Verlangen wird ferner jedem Aktionär 
   eine Abschrift erteilt. Auch in der Hauptversammlung 
   wird diese Unterlage zugänglich gemacht. 
 
   Zur Bedienung der gemäß diesem 
   Equity-Incentivierungs-Programm 2020 auszugebenden 
   Aktienoptionen sowie zur weiteren Gewährung von Aktien 
   an die ATAI Life Sciences HSOP GbR im Rahmen des 
   Hurdle Share Options Programms soll ein genehmigtes 
   Kapital geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   1. Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020/I 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      der Gesellschaft mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 20. August 2025 
      einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 
      900.000,00 (in Worten: Euro neunhunderttausend) 
      gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
      von bis zu 900.000 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien gleich welcher Gattung zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). Die neuen 
      Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
      ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit 
      rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 
      60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die 
      neuen Aktien vom Beginn eines bereits 
      abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum 
      Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der 
      Hauptversammlung über die Verwendung des 
      Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
      teilnehmen. 
 
      Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird 
      jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - zur Gewährung von Aktien an die noch 
        zu gründende ATAI Life Sciences HSOP 
        GbR mit Sitz in Berlin im Rahmen des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung -5-

Programms einer Beteiligung über HSOP 
        Aktien über die ATAI Life Sciences 
        HSOP GbR (Hurdle Share Options 
        Programm), über dessen Einführung die 
        Hauptversammlung vom 21. August 2020 
        unter Tagesordnungspunkt 5 Beschluss 
        gefasst hat; 
      - zur Gewährung von Aktien an 
        ausgewählte Mitglieder des Vorstandes, 
        ausgewählte Geschäftsleitungsorgane, 
        ausgewählte Führungskräfte, 
        ausgewählte Arbeitnehmer oder an 
        ausgewählte Berater der Gesellschaft 
        und/oder von Unternehmen, die die 
        Gesellschaft direkt oder indirekt 
        kontrolliert, von denen sie 
        kontrolliert wird oder die unter der 
        gemeinsamen Kontrolle der Gesellschaft 
        stehen, im Rahmen des 
        Equity-Incentivierungs-Programms 2020, 
        über dessen Einführung die 
        Hauptversammlung vom 21. August 2020 
        unter Tagesordnungspunkt 5 Beschluss 
        gefasst hat. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
      Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
      insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die 
      Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
      Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
      Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus 
      dem Genehmigten Kapital 2020/I oder nach Ablauf 
      der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang 
      der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 
      2020/I jeweils anzupassen. 
   2. Änderung der Satzung 
 
      § 4 der Satzung wird um einen neuen Absatz 10 
      mit folgendem Wortlaut ergänzt: 
 
      '10. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           Ablauf des 20. August 2025 einmalig oder 
           mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 
           900.000,00 (in Worten: Euro 
           neunhunderttausend) gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
           900.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien gleich welcher Gattung zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). 
           Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am 
           Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, 
           kann der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 
           2 AktG abweichend festlegen, dass die 
           neuen Aktien vom Beginn eines bereits 
           abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das 
           zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
           Beschluss der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
           worden ist, am Gewinn teilnehmen. 
 
           _Den Aktionären ist dabei grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht einzuräumen. Der 
           Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen,_ 
 
           - _soweit es erforderlich ist, um 
             Spitzenbeträge auszugleichen;_ 
           - zur Gewährung von Aktien an die 
             noch zu gründende ATAI Life 
             Sciences HSOP GbR mit Sitz in 
             Berlin im Rahmen des Programms 
             einer Beteiligung über HSOP Aktien 
             über die ATAI Life Sciences HSOP 
             GbR (Hurdle Share Options 
             Programm), über dessen Einführung 
             die Hauptversammlung vom 21. August 
             2020 unter Tagesordnungspunkt 5 
             Beschluss gefasst hat; 
           - zur Gewährung von Aktien an 
             ausgewählte Mitglieder des 
             Vorstandes, ausgewählte 
             Geschäftsleitungsorgane, 
             ausgewählte Führungskräfte, 
             ausgewählte Arbeitnehmer oder an 
             ausgewählte Berater der 
             Gesellschaft und/oder von 
             Unternehmen, die die Gesellschaft 
             direkt oder indirekt kontrolliert, 
             von denen sie kontrolliert wird 
             oder die unter der gemeinsamen 
             Kontrolle der Gesellschaft stehen, 
             im Rahmen des 
             Equity-Incentivierungs-Programms 
             2020, über dessen Einführung die 
             Hauptversammlung vom 21. August 
             2020 unter Tagesordnungspunkt 5 
             Beschluss gefasst hat. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
           insbesondere den Inhalt der Aktienrechte 
           und die Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
           vollständiger oder teilweiser 
           Durchführung der Erhöhung des 
           Grundkapitals aus dem Genehmigten 
           Kapital 2020/I oder nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
           Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
           Genehmigten Kapital 2020/I jeweils 
           anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 
   186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 über die 
   Gründe für den Ausschluss des gesetzlichen 
   Bezugsrechts* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 die 
   Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020/I in Höhe 
   von insgesamt bis zu EUR 900.000,00 (in Worten: Euro 
   neunhunderttausend) - dies entspricht weniger als 16 % 
   des derzeitigen Grundkapitals - vor. Es soll für Bar- 
   und/oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen, 
   kann durch Ausgabe von Stammaktien und/oder HSOP 
   Aktien, über deren Schaffung die Hauptversammlung vom 
   21. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 6 
   beschließt, und auch in Teilbeträgen ausgenutzt 
   werden, wobei der Gesamtbetrag nicht überschritten 
   werden darf. 
 
   Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung 
   gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG 
   folgenden Bericht über die Ermächtigung, hierbei das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I 
   haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der 
   Vorstand soll aber ermächtigt sein, das Bezugsrecht 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den in der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung genannten Fällen 
   auszuschließen: 
 
   - Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe 
     neuer Aktien schließt die 
     Ermächtigung ein, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszuschließen zur 
     Gewährung von Aktien an die noch zu 
     gründende ATAI Life Sciences HSOP GbR mit 
     Sitz in Berlin im Rahmen des Programms 
     einer Beteiligung über HSOP Aktien über 
     die ATAI Life Sciences HSOP GbR (Hurdle 
     Share Options Programm), über dessen 
     Einführung die Hauptversammlung vom 21. 
     August 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 
     Beschluss fasst. Im Rahmen dieses 
     Programmes sollen ausgewählte, in erster 
     Linie in Deutschland ansässige, 
     Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater 
     mittelbar über die ATAI Life Sciences HSOP 
     GbR an der Gesellschaft beteiligt werden, 
     welche zu diesem Zweck Aktien der 
     Gesellschaft in der Form sog. HSOP Aktien 
     erwerben soll. Zur Einführung des 
     Programms soll die ATAI Life Sciences HSOP 
     GbR zunächst 100.000 Stück HSOP Aktien 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     erwerben; über die entsprechende Schaffung 
     von HSOP Aktien sowie die Erhöhung des 
     Grundkapitals beschließt die 
     Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter 
     Tagesordnungspunkt 6. 
 
     Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts unter 
     dem Genehmigten Kapital 2020/I soll die 
     Möglichkeit geschaffen werden, der ATAI 
     Life Sciences HSOP GbR über diese 100.000 
     Stück HSOP Aktien hinaus weitere HSOP 
     Aktien zu gewähren und auf diesem Wege die 
     mittelbare Mitarbeiterbeteiligung im 
     Rahmen des Beteiligungsprogramms über HSOP 
     Aktien auszubauen. Aufgrund dieser 
     Zweckbindung ist der 
     Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe neuer 
     HSOP-Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
     2020/I notwendig. Wie der Vorstand auch in 
     seinem Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 der 
     Hauptversammlung vom 21. August 2020 
     darlegt, liegt die Mitarbeiterbeteiligung 
     über die sog. HSOP Aktien dabei im 
     Interesse der Gesellschaft, da sie ein 
     geeignetes Instrument darstellt, um die 
     ausgewählten Personen langfristig an die 
     Gesellschaft zu binden und diesen einen 
     Anreiz zu bieten, ihr Engagement für das 
     Unternehmen zu stärken. Ferner besteht die 
     Möglichkeit, im Rahmen einer 
     Mitarbeiterbeteiligung kompetente und 
     engagierte Personen für die Gesellschaft 
     zu gewinnen oder bei ihr zu halten. Zudem 
     kann durch die Eigenbeteiligung speziell 
     von Führungskräften am Kapital der 
     Gesellschaft die Glaubwürdigkeit der 
     Gesellschaft an den Kapitalmärkten 
     gestärkt werden, was gerade mit Blick auf 
     eine mögliche, zukünftige Börsennotierung 
     von Bedeutung sein kann. 
 
     Eine Gewährung von Aktien an die ATAI Life 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung -6-

Sciences HSOP GbR aus genehmigtem Kapital 
     erlaubt dabei bei Bedarf eine 
     zweckmäßige Ausweitung des 
     Mitarbeiterbeteiligungsprogramms über HSOP 
     Aktien und eine flexible Handhabung dieses 
     Programms; insbesondere zwecks Gewinnung 
     und Bindung hochgradig qualifizierter 
     Führungskräfte im Wettbewerb kann mitunter 
     ein zeitnahes Tätigwerden erforderlich 
     sein, welches die vorgeschlagene 
     Ermächtigung ermöglicht. Der Ausgabebetrag 
     der aus dem vorgeschlagenen Genehmigten 
     Kapital 2020/I unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre auszugebenden 
     HSOP Aktien wird sich - ebenso wie bei der 
     Ausgabe von HSOP Aktien, über welche die 
     Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter 
     Tagesordnungspunkt 6 beschließt - auf 
     EUR 1,00 (in Worten: Euro ein) je an die 
     ATAI Life Sciences HSOP GbR auszugebende 
     HSOP Aktie belaufen, was dem auf eine 
     Aktie entfallenden anteiligen Betrag des 
     Grundkapitals der Gesellschaft entspricht. 
     Die Festsetzung dieses Ausgabebetrags ist 
     nach derzeitiger Überzeugung von 
     Vorstand und Aufsichtsrat - in Umsetzung 
     der gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 1 
     AktG - hier ebenso geboten und 
     zweckmäßig, da die ATAI Life Sciences 
     HSOP GbR die HSOP Aktien nicht in eigenem 
     Interesse, sondern letztlich im Interesse 
     der Gesellschaft zwecks Umsetzung des 
     Mitarbeitsbeteiligungsprogramms erwerben 
     soll. 
   - Der Vorstand soll weiter ermächtigt sein, 
     das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats auszuschließen zur 
     Gewährung von Aktien an ausgewählte 
     Mitglieder des Vorstandes, ausgewählte 
     Geschäftsleitungsorgane, ausgewählte 
     Führungskräfte, ausgewählte Arbeitnehmer 
     oder an ausgewählte Berater der 
     Gesellschaft und/oder von Unternehmen, die 
     die Gesellschaft direkt oder indirekt 
     kontrolliert, von denen sie kontrolliert 
     wird oder die unter der gemeinsamen 
     Kontrolle der Gesellschaft stehen, im 
     Rahmen des Equity-Incentivierungs-Programm 
     2020, über dessen Einführung die 
     Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter 
     Tagesordnungspunkt 5 Beschluss fasst. 
 
     Zweck dieser unter Tagesordnungspunkt 7 
     vorgeschlagenen Ermächtigung des Vorstands 
     zur Kapitalerhöhung mit der Möglichkeit 
     zum Ausschluss des gesetzlichen 
     Bezugsrechts der Aktionäre ist die 
     Umsetzung des 
     Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes über 
     Aktienoptionen im Rahmen des 
     Equity-Incentivierungs-Programms 2020, 
     dessen Einführung - neben der 
     Mitarbeiterbeteiligung über HSOP Aktien 
     (Hurdle Share Options Programm) - der 
     Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 
     5 auf Vorlage des Vorstands zur Zustimmung 
     vorgelegt wird. 
 
     Um verdiente Führungskräfte, Mitarbeiter 
     und Berater langfristig an die 
     Gesellschaft zu binden und diesen einen 
     Anreiz zu bieten, ihr Engagement für das 
     Unternehmen zu stärken sowie um kompetente 
     und engagierte Personen anzuziehen und zu 
     halten, soll neben dem Hurdle Share 
     Options Programm ein solches 
     Equity-Incentivierungs-Programm 2020 mit 
     einem Aktienoptionsprogramm geschaffen 
     werden, welches sich in erster Linie an 
     US-Mitarbeiter der Gesellschaft richtet. 
     Das Aktienoptionsprogramm enthält die 
     unter Tagesordnungspunkt 5 dargestellten 
     wesentlichen Eckpunkte und soll mit einem 
     genehmigten Kapital (Genehmigten Kapitals 
     2020/I) unterlegt werden; zur Bedienung 
     von unter dem 
     Equity-Incentivierungs-Programm 2020 
     ausgegebenen Aktienoptionen ist ein 
     Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts 
     zwingend erforderlich. Die Ausgabe von zum 
     Bezug von Aktien der Gesellschaft 
     berechtigenden Aktienoptionen soll - 
     ähnlich der Zielsetzung des Hurdle Share 
     Options Programms - die ausgewählten 
     Personen an die Gesellschaft binden und, 
     namentlich bei Führungskräften, deren 
     unternehmerisches Handeln fördern. Nach 
     Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat 
     trägt dies zur Wertsteigerung des 
     Unternehmens und damit auch der 
     Beteiligung der Aktionäre bei und liegt 
     damit im Interesse aller Beteiligten. 
     Zugleich wird durch die Ausgabe von 
     Aktienoptionen die Liquidität der 
     Gesellschaft nicht beeinträchtigt. 
     Überdies kann eine Beteiligung 
     namentlich von Führungskräften am 
     Eigenkapital das Vertrauen der 
     Finanzmärkte in die Gesellschaft stärken. 
 
     Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird 
     die Gesellschaft in die Lage versetzt, 
     durch entsprechende Kapitalerhöhungen 
     unter Bezugsrechtsauschluss der Aktionäre 
     die gemäß dem 
     Equity-Incentivierungs-Programm 2020 
     ausgegebenen Aktienoptionen zu bedienen. 
     Der Preis für die Ausübung einer 
     Aktienoption und damit zugleich der 
     Bezugspreis der unter den Genehmigten 
     Kapital 2020/I zur Bedienung solcher 
     Aktienoptionen unter Ausschluss des 
     gesetzlichen Bezugsrecht auszugebenden 
     Aktien wird in der Optionsvereinbarung 
     durch die Gesellschaft festgelegt und muss 
     mindestens dem im 
     Equity-Incentivierungs-Programm 2020 
     definierten Fair Market Value, wie unter 
     Tagesordnungspunkt 5 im Einzelnen 
     dargestellt, pro Stammaktie am Tag der 
     Gewährung der Option entsprechen, mit der 
     Maßgabe, dass der Ausübungspreis 
     unter dem Fair Market Value liegen kann, 
     wenn die Bedingungen einer solchen Option 
     den Anforderungen von Abschnitt 409A des 
     United States Internal Revenue Code 
     entsprechen oder einem Berater, einer 
     Führungskraft oder einem Mitarbeiter 
     gewährt werden, auf den Abschnitt 409A des 
     United States Internal Revenue Code keine 
     Anwendung findet. Die grundsätzliche 
     Orientierung am Fair Market Value (und 
     damit vorrangig an einem Börsenkurs der 
     Stammaktien der Gesellschaft) bietet nach 
     Überzeugung von Vorstand und 
     Aufsichtsrat eine verlässliche 
     Messgröße zur Bestimmung des Werts 
     der Aktien der Gesellschaft und entspricht 
     der Praxis bei zahlreichen 
     Aktiengesellschaften in Deutschland. Mit 
     der Orientierung am Fair Market Value im 
     Zeitpunkt der Ausgabe der Aktienoptionen, 
     zu deren Bedienung Aktien aus den 
     Genehmigten Kapital 2020/I unter 
     Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts 
     ausgegeben werden, wird dabei zugleich 
     sichergestellt, dass die 
     Aktienoptionsberechtigten von einer 
     Wertsteigerung der Aktie der Gesellschaft 
     zwischen dem Zeitpunkt der Ausgabe einer 
     Aktienoption und dem Zeitpunkt der 
     Bedienung einer solchen Option durch 
     Zuteilung von Aktien profitieren. Nach 
     Überzeugung von Vorstand und 
     Aufsichtsrat ist dies - ebenfalls 
     entsprechend weit verbreiteter Praxis bei 
     Aktiengesellschaften in Deutschland - 
     zwingend erforderlich, um die Zwecke des 
     Equity-Incentive-Programms 2020 zu 
     verwirklichen, namentlich um die bereits 
     dargestellte Anreizwirkung zu erzielen, 
     was letztlich auch im Interesse der 
     Gesellschaft liegt. 
   - Daneben ist eine Ermächtigung des 
     Vorstands vorgesehen, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
     der Aktionäre auszuschließen, um 
     Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     auszunehmen. Dies ist allgemein üblich und 
     auch sachlich gerechtfertigt, um 
     Spitzenbeträge, die infolge des 
     Bezugsverhältnisses entstehen, zur 
     Erleichterung der Abwicklung bzw. zur 
     Erreichung glatter Bezugsverhältnisse 
     ausschließen zu können. Ohne den 
     Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
     des Spitzenbetrags würden die technische 
     Durchführung der Kapitalerhöhung und die 
     Ausübung des Bezugsrechts erheblich 
     erschwert. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
   prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser 
   Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
   Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im 
   Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
   liegt und verhältnismäßig ist. Sofern der 
   Vorstand eine der vorstehenden Ermächtigungen zum 
   Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung 
   aus dem Genehmigten Kapital 2020/I ausnutzt, wird er 
   in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. 
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten 
   Kapitals (2020/II) mit der Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Neben dem unter Tagesordnungspunkt 7 zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 
   2020/I in Höhe von EUR 900.000,00 verfügt die 
   Gesellschaft lediglich über ein weiteres genehmigtes 
   Kapital in Höhe von EUR 705.668,00 (Genehmigtes 
   Kapital 2018/I, § 4 Abs. 6 der Satzung). Insbesondere 
   im Hinblick auf zukünftige Finanzierungsrunden sowie 
   ganz allgemein, um der Gesellschaft die nötige 
   Flexibilität zu einem schnellen Handeln am 
   Kapitalmarkt zu geben, soll daher nun ein weiteres 
   genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2020/II) mit 
   der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung -7-

1. Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020/II 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      der Gesellschaft mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 20. August 
      2025 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis 
      zu EUR 1.228.998,00 (in Worten: Euro eine 
      Million zweihundertachtundzwanzigtausend 
      neunhundertachtundneunzig) gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
      1.228.998 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gleich welcher Gattung zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2020/II). Die neuen 
      Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
      ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit 
      rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 
      60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die 
      neuen Aktien vom Beginn eines bereits 
      abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum 
      Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss 
      der Hauptversammlung über die Verwendung des 
      Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
      teilnehmen. 
 
      Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
      auch von einem oder mehreren durch den 
      Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
      Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 
      AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie ausschließlich den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen, 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - wenn die neuen Aktien gegen 
        Bareinlagen Investoren bei einer 
        vorbörslichen Kapitalerhöhung oder im 
        Rahmen eines Börsengangs der 
        Gesellschaft zum Bezug angeboten 
        werden; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlagen erfolgt, insbesondere zum 
        Zweck der Gewährung von Aktien im 
        Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
        Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
        Betrieben, Unternehmensteilen, 
        Betriebsteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
        auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft oder ihre 
        Konzerngesellschaften. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
      insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und 
      die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
      Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
      aus dem Genehmigten Kapital 2020/II oder nach 
      Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
      Kapital 2020/II jeweils anzupassen. 
   2. Änderung der Satzung 
 
      § 4 der Satzung wird um einen neuen Absatz 11 
      mit folgendem Wortlaut ergänzt: 
 
      '11. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           Ablauf des 20. August 2025 einmalig 
           oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 
           1.228.998,00 (in Worten: Euro eine 
           Million 
           zweihundertachtundzwanzigtausend 
           neunhundertachtundneunzig) gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
           bis zu 1.228.998 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien gleich welcher 
           Gattung zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
           2020/II). Die neuen Aktien nehmen vom 
           Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
           Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit 
           rechtlich zulässig, kann der Vorstand 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG 
           abweichend festlegen, dass die neuen 
           Aktien vom Beginn eines bereits 
           abgelaufenen Geschäftsjahres an, für 
           das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch 
           kein Beschluss der Hauptversammlung 
           über die Verwendung des Bilanzgewinns 
           gefasst worden ist, am Gewinn 
           teilnehmen. 
 
           Den Aktionären ist dabei grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien 
           können auch von einem oder mehreren 
           durch den Vorstand bestimmten 
           Kreditinstituten oder Unternehmen im 
           Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit 
           der Verpflichtung übernommen werden, 
           sie ausschließlich den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen, 
 
           - _soweit es erforderlich ist, um 
             Spitzenbeträge auszugleichen;_ 
           - _wenn die neuen Aktien gegen 
             Bareinlagen Investoren bei einer 
             vorbörslichen Kapitalerhöhung oder 
             im Rahmen eines Börsengangs der 
             Gesellschaft zum Bezug angeboten 
             werden;_ 
           - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
             Sacheinlagen erfolgt, insbesondere 
             zum Zweck der Gewährung von Aktien 
             im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder 
             zum Zweck des Erwerbs von 
             Unternehmen, Betrieben, 
             Unternehmensteilen, Betriebsteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             sonstigen Vermögensgegenständen 
             oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen 
             einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft oder ihre 
             Konzerngesellschaften. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
           insbesondere den Inhalt der 
           Aktienrechte und die Bedingungen der 
           Aktienausgabe festzulegen. Der 
           Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung der Satzung nach vollständiger 
           oder teilweiser Durchführung der 
           Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
           Genehmigten Kapital 2020/II oder nach 
           Ablauf der Ermächtigungsfrist 
           entsprechend dem Umfang der 
           Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
           Kapital 2020/II jeweils anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 
   186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über die 
   Gründe für den Ausschluss des gesetzlichen 
   Bezugsrechts* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 die 
   Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020/II in Höhe 
   von insgesamt bis zu EUR 1.228.998,00 (in Worten: Euro 
   eine Million zweihundertachtundzwanzigtausend 
   neunhundertachtundneunzig) vor. Es soll für Bar- 
   und/oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen, 
   kann durch Ausgabe von Stammaktien und/oder HSOP 
   Aktien, über deren Schaffung die Hauptversammlung vom 
   21. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 6 
   beschließt, und auch in Teilbeträgen ausgenutzt 
   werden, wobei der Gesamtbetrag nicht überschritten 
   werden darf. Neben dem unter Tagesordnungspunkt 7 der 
   Hauptversammlung vom 21. August 2020 zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 
   2020/I in Höhe von EUR 900.000,00, welches 
   insbesondere der Umsetzung von 
   Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dient, über dessen 
   Einführung die Hauptversammlung vom 21. August 2020 
   unter Tagesordnungspunkt 5 Beschluss fasst, verfügt 
   die Gesellschaft lediglich über ein weiteres 
   genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 705.668,00 
   (Genehmigtes Kapital 2018/I, § 4 Abs. 6 der Satzung). 
   Insbesondere im Hinblick auf zukünftige 
   Finanzierungsrunden sowie ganz allgemein, um der 
   Gesellschaft die nötige Flexibilität zu einem 
   schnellen Handeln am Kapitalmarkt zu geben, soll daher 
   nun ein weiteres genehmigtes Kapital (Genehmigtes 
   Kapital 2020/II) mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden. 
 
   Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung 
   gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG 
   folgenden Bericht über die Ermächtigung, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/II 
   haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um 
   die Abwicklung zu erleichtern, sollen die neuen Aktien 
   auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne 
   von § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz mit der 
   Verpflichtung übernommen werden können, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). Der Vorstand soll aber in den in der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung genannten Fällen auch 
   ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen: 
 
   - Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
     schließt die Ermächtigung des 
     Vorstands ein, mit Zustimmung des 

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July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung -8-

Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
     der Aktionäre auszuschließen, um 
     Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     auszunehmen. Dies ist allgemein üblich und 
     auch sachlich gerechtfertigt, um 
     Spitzenbeträge, die infolge des 
     Bezugsverhältnisses entstehen, zur 
     Erleichterung der Abwicklung bzw. zur 
     Erreichung glatter Bezugsverhältnisse 
     ausschließen zu können. Ohne den 
     Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
     des Spitzenbetrags würden die technische 
     Durchführung der Kapitalerhöhung und die 
     Ausübung des Bezugsrechts erheblich 
     erschwert. 
   - Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts soll sodann - ähnlich wie 
     bereits unter dem Genehmigten Kapital 
     2018/I (§ 4 Abs. 6 der Satzung) vorgesehen 
     - für den Fall gelten, dass die neuen 
     Aktien gegen Bareinlagen Investoren bei 
     einer vorbörslichen Kapitalerhöhung oder 
     im Rahmen eines Börsengangs der 
     Gesellschaft zum Bezug angeboten werden. 
     In der aktuellen Situation und auch mit 
     Blick auf zukünftige Finanzierungsrunden 
     liegt die damit vorgesehene Erweiterung 
     eines schnellen und flexiblen Instruments 
     zur Reaktion auf entsprechend auftretende 
     Finanzierungserfordernisse im Interesse 
     der Gesellschaft sowie aller Aktionäre. 
     Solche zügigen Reaktionsmöglichkeiten 
     können es nach Einschätzung von Vorstand 
     und Aufsichtsrat im Einzelfall auch 
     erleichtern, ein im Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre möglichst 
     vorteilhaftes Ergebnis in Verhandlungen 
     mit potentiellen Investoren zu erzielen. 
     Daher bedarf es eines genehmigten 
     Kapitals, auf das der Vorstand schnell und 
     flexibel zugreifen kann; eine ordentliche 
     Kapitalerhöhung durch die nur einmal 
     jährlich stattfindende ordentliche 
     Hauptversammlung abzuwarten, kann hingegen 
     in solchen Fällen nach der Einschätzung 
     von Vorstand und Aufsichtsrat 
     unzweckmäßig sein, und auch für die 
     Einberufung einer außerordentlichen 
     Hauptversammlung kann in diesen Fällen 
     wegen der gesetzlichen Fristen die Zeit 
     fehlen. 
 
     Die Gewinnung von Investoren auf diesem 
     Weg liegt dabei im Interesse aller 
     Beteiligten, namentlich auch der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da durch 
     die zielgerichtete, flexible Auswahl 
     geeigneter Investoren die Position der 
     Gesellschaft am Markt sowie das 
     Eigenkapital gestärkt und gerade im Falle 
     der Gewinnung strategischer Investoren 
     Synergien erzielt werden können, was 
     erheblich zu einer positiven Entwicklung 
     des Werts und zum Wachstum der 
     Gesellschaft beitragen kann. Dies wiegt 
     die durch den Bezugsrechtsausschluss 
     bedingte Verwässerung des Anteilsbesitzes 
     der Aktionäre auf. Die Aktionäre können so 
     insbesondere an einem Unternehmenswachstum 
     teilhaben, ohne dieses - wie im Falle der 
     Einräumung eines Bezugsrechts - aus 
     eigenen Mitteln finanzieren müssten. 
     Grundsätzlich ist - voraussichtlich bis 
     Ende des Jahres 2020 - eine 
     Anschlussfinanzierung/Series 
     C-Finanzierung geplant, für die das 
     Genehmigte Kapital 2020/II ausgenutzt 
     werden soll. Allerdings sind zum jetzigen 
     Zeitpunkt weder Angaben zum Volumen noch 
     zu den Ausgabebeträgen möglich, da die 
     notwendige Flexibilität gewahrt und 
     möglichst weitreichend Optionen 
     offengehalten werden sollen, um im 
     Interesse von Gesellschaft und Aktionären 
     bestmögliche Ergebnisse bei der Gewinnung 
     neuer Investoren oder dem Ausbau 
     bestehender Kooperationen zu erzielen. 
   - Des Weiteren soll die Ermächtigung zum 
     Ausschluss des Bezugsrechts für die 
     Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer 
     Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gelten, 
     insbesondere zum Zweck der Gewährung von 
     Aktien im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
     Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
     Betrieben, Unternehmensteilen, 
     Betriebsteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder sonstigen 
     Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
     den Erwerb von Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder ihre 
     Konzerngesellschaften. Die Gesellschaft 
     steht in einem intensiven Wettbewerb. Um 
     in diesem Wettbewerb bestehen zu können, 
     muss sie in der Lage sein, im Interesse 
     ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu 
     handeln. Hierzu gehört insbesondere auch 
     die Möglichkeit, bei sich bietender 
     Gelegenheit kurzfristig einen 
     Unternehmenszusammenschluss einzugehen 
     sowie Unternehmen, Betriebe, 
     Unternehmensteile, Betriebsteile, 
     Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
     Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf 
     den Erwerb von Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder ihre 
     Konzerngesellschaften unter Schonung der 
     eigenen Liquidität gegen Hingabe von 
     Aktien zu erwerben, um hierdurch die 
     eigene Wettbewerbsposition zu verbessern. 
     Aktien aus genehmigtem Kapital können für 
     eine Unternehmensakquisition daher eine 
     sinnvolle, und nicht selten von den 
     Verkäufern sogar ausdrücklich geforderte, 
     attraktive Gegenleistung darstellen. Durch 
     das Genehmigte Kapital 2020/II und die 
     Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
     wird die Gesellschaft in die Lage 
     versetzt, derartige Erwerbschancen zu 
     nutzen und Akquisitionen schnell, flexibel 
     und kostengünstig durchführen zu können. 
     Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig 
     erfolgt, kann er in der Regel nicht von 
     der nur einmal jährlich stattfindenden 
     ordentlichen Hauptversammlung beschlossen 
     werden; auch für die Einberufung einer 
     außerordentlichen Hauptversammlung 
     dürfte in diesen Fällen wegen der 
     gesetzlichen Fristen unter Umständen die 
     Zeit fehlen. Es bedarf daher eines 
     genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand 
     schnell und flexibel zugreifen kann. 
 
     Konkrete Akquisitionsvorhaben, für die das 
     Genehmigte Kapital 2020/II ausgenutzt 
     werden soll, gibt es zurzeit keine. 
     Insoweit sind zum jetzigen Zeitpunkt auch 
     keine Angaben zu Ausgabebeträgen möglich. 
     Die durch den Bezugsrechtsausschluss 
     bedingte Verwässerung des Anteilsbesitzes 
     der Aktionäre wird dadurch aufgewogen, 
     dass die Geschäftsausweitung im Wege der 
     Eigenkapitalstärkung durch Dritte 
     finanziert wird und die vorhandenen 
     Aktionäre - mit einer zwar geringeren 
     Beteiligungs- und Stimmrechtsquote als 
     zuvor - an einem Unternehmenswachstum 
     teilhaben, das sie bei Einräumung eines 
     Bezugsrechts aus eigenen Mitteln 
     finanzieren müssten. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
   prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen 
   wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann 
   erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands 
   und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft 
   und damit ihrer Aktionäre liegt. Sofern der Vorstand 
   eine der vorstehenden Ermächtigungen zum 
   Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung 
   aus dem Genehmigten Kapital 2020/II ausnutzt, wird er 
   in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. 
Allgemeines: 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 10 der 
Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes 
vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) angemeldet 
haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes 
müssen der Gesellschaft unter der folgenden Anschrift oder 
E-Mail-Adresse 
 
ATAI Life Sciences AG 
c/o WeQ Global Tech GmbH 
Schwedter Str. 263 
10119 Berlin 
E-Mail: investorrelations@atai.life 
 
bis zum Ablauf des *17. August 2020 (MESZ 24:00 Uhr)* 
zugehen. 
 
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in 
Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes eines zur 
Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts 
erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher 
oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis muss sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. 
auf den *31. Juli 2020, 00.00 Uhr (MESZ)*, 
('Nachweisstichtag') beziehen. Die Gesellschaft ist 
berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des 
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. 
Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
*Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten, insbesondere durch eine 
Aktionärsvereinigung ausgeübt werden. Die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Auch im 
Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung 
und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 

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July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung -9-

Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Für die Bevollmächtigung von Intermediären sowie 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von § 
134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstigen den 
Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten 
Institutionen oder Personen sowie für den Nachweis und den 
Widerruf einer solchen Bevollmächtigung können gemäß § 
135 AktG Besonderheiten gelten. Wir bitten daher die 
Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden 
über die Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch am Tag der 
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am 
Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der 
Bevollmächtigung der Gesellschaft an die folgende Adresse 
oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
ATAI Life Sciences AG 
c/o WeQ Global Tech GmbH 
Schwedter Str. 263 
10119 Berlin 
E-Mail: investorrelations@atai.life 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, 
wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über 
die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem 
Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht 
kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Aus organisatorischen Gründen sollen Vollmachten zur Ausübung 
des Stimmrechts, sofern sie nicht während der 
Hauptversammlung erteilt werden, der Gesellschaft bis 
spätestens *20. August 2020 (24.00 Uhr) (MESZ)* zugehen. 
Gleiches gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung sowie den 
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden 
gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, welches die 
Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird 
den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der 
Eintrittskarte zugesandt. Es kann zudem unter der oben 
genannten Adresse angefordert werden. 
 
*Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter* 
 
Wir bieten unseren Aktionären außerdem an, von der 
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
zur Ausübung ihrer Stimmrechte zu bevollmächtigen. Ohne 
Weisungen des Aktionärs sind die Stimmrechtsvertreter nicht 
zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten und 
Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts 
oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte 
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach 
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Die Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft mit Weisungen sowie die Änderung oder der 
Widerruf einer Vollmachts- und Weisungserteilung ist an die 
nachfolgend genannte Adresse zu übermitteln: 
 
ATAI Life Sciences AG 
c/o WeQ Global Tech GmbH 
Schwedter Str. 263 
10119 Berlin 
E-Mail: investorrelations@atai.life 
 
Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können 
ferner während der Hauptversammlung am Versammlungsort 
erteilt werden. Aus organisatorischen Gründen sollen 
Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter, sofern 
sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, der 
Gesellschaft bis spätestens *20. August 2020 (MESZ 24:00 
Uhr)* zugehen. 
 
Ein Vollmachts- und Weisungsformular erhalten die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der 
Eintrittskarte zugesandt. Es kann darüber hinaus unter der 
oben genannten Adresse angefordert werden. 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 
AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
(dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können unter den 
gesetzlichen Voraussetzungen nach § 122 Abs. 2 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den 
Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft nach § 122 Abs. 
2 S. 3 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 S. 4 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie spätestens bis zum *6. 
August 2020 (MESZ 24:00 Uhr) *zugehen. Später zugegangene 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte 
richten Sie ein entsprechendes Verlangen an folgende Adresse: 
 
ATAI Life Sciences AG 
c/o WeQ Global Tech GmbH 
Schwedter Str. 263 
10119 Berlin 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist - 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
bekannt gemacht. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, 127 
AktG* 
 
Aktionäre können gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge 
gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten 
Tagesordnungspunkten sowie gemäß § 127 AktG 
Wahlvorschläge übersenden, welche unter den gesetzlichen 
Voraussetzungen zugänglich gemacht werden. Zugänglich zu 
machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die mindestens 14 
Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, mithin bis zum *6. 
August 2020 (MESZ 24:00 Uhr)* bei der Gesellschaft unter der 
nachstehend angegebenen Adresse eingegangen sind, werden 
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen 
Begründung sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
entsprechend veröffentlicht. 
 
ATAI Life Sciences AG 
c/o WeQ Global Tech GmbH 
Schwedter Str. 263 
10119 Berlin 
E-Mail: investorrelations@atai.life 
 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären sind, auch 
wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt wurden, in der 
Hauptversammlung nur dann vom Versammlungsleiter zu beachten, 
wenn sie dort gestellt werden. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand 
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der 
Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist; unter 
bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten 
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
*Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und 
Aktionärsvertreter* 
 
Die ATAI Life Sciences AG verarbeitet als "Verantwortlicher" 
im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung 
(DS-GVO) zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung ihrer 
Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und 
etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, 
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der 
Aktien, Nummer der Eintrittskarte und die Erteilung etwaiger 
Stimmrechtsvollmachten sowie den Namen des vom jeweiligen 
Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) auf Grundlage 
der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen. Die 
Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, 
namentlich Herrn Florian Brand. 
 
Die Kontaktdaten der Gesellschaft als verantwortliche Stelle 
lauten: 
 
ATAI Life Sciences AG 
Barer Str. 7 
80333 München 
Telefax: +49 (0) 89 2153 9035 1 
E-Mail: investorrelations@atai.life 
 
Die personenbezogenen Daten werden insbesondere verarbeitet, 
um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer 
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und 
einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der 
Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung 
sicherzustellen, zur Kommunikation mit den Aktionären sowie 
zur Erstellung der Niederschrift über die Hauptversammlung. 
Gegebenenfalls verarbeitet die Gesellschaft auch 
personenbezogene Daten zu im Vorfeld der Hauptversammlung 
übersandten Anträgen, Wahlvorschlägen und Verlangen der 
Aktionäre oder Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sowie zu Widersprüchen gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter 
mit der Gesellschaft in Kontakt treten, verarbeitet die 
Gesellschaft zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die 
erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa 
die angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail- Adresse oder 
Telefonnummer). Darüber hinaus werden die personenbezogenen 
Daten auch aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. 
aktien-, handels- und steuerrechtlicher 
Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Soweit die ATAI Life 
Sciences AG diese Daten nicht von den Aktionären und/oder 
etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die ihr 
Depot führende Bank oder ein in den Anmeldevorgang 
eingebundener Dritter diese personenbezogenen Daten an die 
ATAI Life Sciences AG. 
 
Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die 
Hauptversammlung nach Maßgabe des AktG durchzuführen. 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre 
und etwaiger Aktionärsvertreter ist für deren Teilnahme an 
der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage 
für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe c 
DS-GVO i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG. Darüber hinaus kann eine 

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July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Verarbeitung auf Basis des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe f 
DS-GVO erfolgen (berechtigte Interessen). Solche berechtigten 
Interessen sind insbesondere die Verbesserung der 
Nutzerfreundlichkeit unserer Investorenkommunikation und eine 
Optimierung der Organisation und geordneten Durchführung der 
Hauptversammlung. 
 
Die Gesellschaft gibt personenbezogenen Daten grundsätzlich 
nicht an Dritte weiter. Zum Zwecke der Ausrichtung der 
Hauptversammlung beauftragt die ATAI Life Sciences AG 
allerdings verschiedene Dienstleister und Berater. Diese 
erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur 
Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die 
Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten 
ausschließlich nach Weisung der ATAI Life Sciences AG 
bzw. nach Maßgabe und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen 
Verpflichtungen. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die 
Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf 
personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind 
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Im 
Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der 
gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen 
Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. 
Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 
AktG). Auch kann die Gesellschaft verpflichtet sein, 
personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger 
Aktionärsvertreter an weitere Empfänger zu übermitteln, wie 
etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher 
Mitteilungspflichten. 
 
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies 
gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes 
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher 
oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der 
Hauptversammlung. Anschließend werden die 
personenbezogenen Daten gelöscht. 
 
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Kapitel III der 
DS-GVO haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das 
Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen 
Daten, Berichtigung oder Löschung Ihrer personenbezogenen 
Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen 
sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, 
gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und diese 
Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu 
übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit). Unter den 
gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall 
zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter 
auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten einzulegen. 
 
Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter 
unter den folgenden Kontaktdaten der ATAI Life Sciences AG 
geltend machen: 
 
ATAI Life Sciences AG 
Barer Str. 7 
80333 München 
Telefax: +49 (0) 89 2153 9035 1 
E-Mail: investorrelations@atai.life 
 
Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein 
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach 
Art. 77 DS-GVO zu. 
 
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ATAI Life 
Sciences AG ist wie folgt erreichbar: 
 
Florian Brand 
Barer Str. 7 
80333 München 
E-Mail: investorrelations@atai.life 
 
*Ergänzende Informationen zur Durchführung der 
Hauptversammlung als Präsenzversammlung vor dem Hintergrund 
der aktuellen COVID-19-Pandemie* 
 
Wir beobachten die aktuelle Situation betreffend die 
Verbreitung des Coronavirus und deren Entwicklung sehr genau 
und prüfen, wie sich die behördlichen Empfehlungen und 
Anordnungen auf die Abhaltung unserer diesjährigen 
ordentlichen Hauptversammlung auswirken. Das gesundheitliche 
Wohlergehen unserer Aktionäre, Mitarbeiter und der 
beteiligten Dienstleister ist für uns von zentraler 
Bedeutung. 
 
Derzeit treffen wir alle Vorkehrungen, um die 
Hauptversammlung auch unter Berücksichtigung der bestehenden 
und zu erwartenden Beschränkungen planmäßig und sicher 
als Präsenz-Versammlung durchführen zu können. Allerdings 
wird allen Aktionären empfohlen, eine physische Teilnahme an 
der Hauptversammlung sorgfältig abzuwägen und nach 
Möglichkeit andere Formen der Stimmrechtsausübung zu nutzen. 
Wie vorstehend beschrieben, können unsere Aktionäre - ohne in 
der Hauptversammlung anwesend zu sein - ihre Stimmen in 
diesem Jahr auch durch Bevollmächtigung des 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft 
ausüben. Wir hoffen, auch durch diese zusätzliche Möglichkeit 
den gemäß den Erfahrungen in der Vergangenheit 
erwartungsgemäß ohnehin schon kleinen Teilnehmerkreis - 
und damit ein etwaiges Ansteckungsrisiko - weiter reduzieren 
zu können. 
 
München, im Juli 2020 
 
*ATAI Life Sciences AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-07-28 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: ATAI Life Sciences AG 
             Barer Str. 7 
             80333 München 
             Deutschland 
Fax:         +49 89 215390351 
E-Mail:      investorrelations@atai.life 
Internet:    https://www.atai.life 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1104307 2020-07-28 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.