DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: ATAI Life Sciences AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 21.08.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-07-28 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
ATAI Life Sciences AG München ISIN: DE000A2LQ0G7
WKN: A2LQ0G Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit werden die Aktionäre der ATAI Life Sciences AG zu der
am Freitag, den 21. August 2020, um 09:30 Uhr (MESZ),
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Die
Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der Dentons
Europe LLP,
Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin,
2. Stock, Konferenzetage, statt.
Der Vorstand macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, die
Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit verkürzten Fristen
einzuberufen.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ATAI
Life Sciences AG zum 31. Dezember 2019 sowie des
Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2019*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß §
172 Abs. 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung findet daher nicht statt.
Die nach § 175 AktG auslegungspflichtigen Unterlagen
werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung in
den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Barer
Straße 7, 80333 München, zur Einsichtnahme durch
die Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen wird ferner
jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt.
Auch in der Hauptversammlung werden diese Unterlagen
zugänglich gemacht.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
für das Geschäftsjahr 2019*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor:
Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr
2019 Entlastung erteilt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wird für
das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über Ergänzungswahlen zum
Aufsichtsrat*
Herr Gunter Greiner hat sein Aufsichtsratsmandat mit
Wirkung zum Ablauf des 31. Januar 2020 niedergelegt.
Auf Antrag des Vorstands, der verbliebenen
Aufsichtsratsmitglieder und des Hauptaktionärs der
Gesellschaft hat das Amtsgericht - Registergericht -
München Herrn Jason Camm, West Hollywood,
Kalifornien/USA, Managing Director von Thiel Capital
LLC mit Sitz in West Hollywood, Kalifornien/USA 90069,
bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied bestellt.
Es ist deswegen eine Ergänzungswahl erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1,
96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft aus drei von den Aktionären
zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Jason Camm, West Hollywood, Kalifornien/USA,
Managing Director von Thiel Capital LLC mit Sitz in
West Hollywood, Kalifornien/USA 90069,
mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen
Hauptversammlung bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur Einführung
von Mitarbeiter-Beteiligungsprogrammen für ausgewählte
Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater der
Gesellschaft (Zustimmung zu einer
Geschäftsführungsmaßnahme gemäß § 119 Abs. 2
AktG)*
Um verdiente Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater
langfristig an die Gesellschaft zu binden und diesen
einen Anreiz zu bieten, ihr Engagement für das
Unternehmen zu stärken sowie um kompetente und
engagierte Personen anzuziehen und zu halten,
beabsichtigt die Gesellschaft,
Mitarbeiter-Beteiligungsprogramme für ausgewählte
Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater der
Gesellschaft zu verabschieden.
*Beteiligung über sogenanntes Hurdle Share Options
Programm (HSOP)*
Zum einen sollen ausgewählte Führungskräfte,
Mitarbeiter und Berater mittelbar über eine noch zu
gründende Gesellschaft bürgerlichen Rechts - die ATAI
Life Sciences HSOP GbR - an der Gesellschaft beteiligt
werden, um so von der weiteren Entwicklung des Werts
der Gesellschaft mit zu profitieren. Dieses Programm
richtet sich in erster Linie an in Deutschland
ansässige Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater der
Gesellschaft. Die ATAI Life Sciences HSOP GbR, an der
sich die ausgewählten Personen beteiligen können, soll
hierzu neue Aktien der Gesellschaft in der Form sog.
HSOP Aktien gegen Bareinlage erwerben. Zu diesem Zweck
wird der Hauptversammlung unter dem nachfolgenden
Tagesordnungspunkt 6 im ersten Schritt die Schaffung
solcher HSOP Aktien sowie eine entsprechende
Kapitalerhöhung um EUR 100.000,00 durch Ausgabe von
100.000 neuen Stück HSOP Aktien gegen Bareinlage unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und
Zulassung allein der ATAI Life Sciences HSOP GbR zur
Zeichnung zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Zudem
wird der Hauptversammlung unter dem nachfolgenden
Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, den Vorstand unter
anderem zu ermächtigen, der ATAI Life Sciences HSOP
GbR weitere Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zu gewähren.
Die im Zuge der Kapitalerhöhung sowie auf Grundlage
der Ermächtigung des Vorstands auszugebenden HSOP
Aktien sind dadurch gekennzeichnet, dass das bei einer
Liquidation der Gesellschaft nach Befriedigung der
Gläubiger verbleibende Vermögen bis zur Höhe eines
sog. Strike Preises (wie nachfolgend definiert) je
Aktie mit einem anteiligen Wert am Grundkapital der
Gesellschaft von EUR 1,00 zunächst an die Inhaber
aller Stammaktien verteilt wird; die Inhaber der HSOP
Aktien sind bezüglich ebendieser HSOP Aktien insoweit
ausgenommen. Diese Regelung findet entsprechende
Anwendung auf Ausschüttungen der Gesellschaft sowie im
Falle eines Verkaufs (jeweils in einer Transaktion
oder einer Reihe von einer oder mehreren
zusammenhängenden Transaktionen) von mehr als der
Hälfte (entsprechend ihrem anteiligen Wert am
Grundkapital) aller Aktien der Gesellschaft (wobei die
Bezeichnung ,Verkauf' auch eine Veräußerung bzw.
Übertragung von Aktien durch die Aktionäre der
Gesellschaft aufgrund eines Tauschs, einer Einbringung
oder einer Umwandlung an eine natürliche oder
juristische Person umfassen soll, die zu diesem
Zeitpunkt kein direkter oder indirekter Aktionär der
Gesellschaft ist, es sei denn, der ,Verkauf' erfolgt
aufgrund eines Tauschs, einer Einbringung oder einer
Umwandlung (ggf. im Sinne des deutschen
Umwandlungsgesetzes), wenn die unmittelbar vor einer
solchen Transaktion existierenden Aktionäre der
Gesellschaft mehr als die Hälfte der unmittelbar nach
einer solchen Transaktion existierenden, ausstehenden
Aktien und Stimmrechte halten). Im Falle eines
,Verkaufs' gemäß dem vorstehenden Satz werden die
verkaufenden Aktionäre sicherstellen, dass (i) der
entsprechende Verkauf zum Marktwert und zu im
Übrigen marktüblichen Bedingungen erfolgt und
dass (ii) die HSOP Aktien von den sie haltenden
Aktionären mitverkauft werden können. Die Inhaber der
HSOP Aktien werden ebendiese Aktien nur im Falle eines
solchen ,Verkaufs' verkaufen bzw. übertragen.
Der 'Strike Preis' der HSOP Aktien entspricht dem Wert
einer Aktie an der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Ausgabe der HSOP Aktien
abzüglich EUR 1,00.
*Beteiligung über Aktienoptionen im Rahmen des
Equity-Incentivierungs-Programms 2020*
Daneben soll ein Equity-Incentivierungs-Programm 2020
für ausgewählte Führungskräfte, Mitarbeiter und
Berater der Gesellschaft (nachfolgend auch das
_Incentivierungs-Programm_) mit einem
Aktienoptionsprogramm geschaffen werden, welches sich
insbesondere für US-Mitarbeiter eignet. Das
Aktienoptionsprogramm enthält die folgenden
wesentlichen Eckpunkte:
a) *Implementierung eines
Incentivierungs-Programms: *Das
Incentivierungs-Programm sieht die
Ausgabe von Aktienoptionen zum Bezug von
Aktien der Gesellschaft durch den
Vorstand vor. Ferner ist die Ausgabe von
Aktienoptionen vorgesehen, welche als
Incentive-Aktienoption gemäß
Abschnitt 422 des United States Internal
Revenue Code zu qualifizieren sind
(sogenannte Incentive Stock Options,
nachfolgend _ISO_). Die Anzahl der
Aktienoptionen, die gemäß dem Plan
ausgegeben werden können, entspricht bis
zu 1.000.000 Stammaktien abzüglich der
Anzahl von HSOP Aktien, welche unter dem
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Hurdle Share Options Programm ausgegeben
sind oder ausgegeben werden.
b) *Bezugsberechtigte und Aufteilung:
*Bezugsberechtigt sind ausgewählte
Mitglieder des Vorstandes, ausgewählte
Geschäftsleitungsorgane, ausgewählte
Führungskräfte, ausgewählte Arbeitnehmer
oder ausgewählte Berater der Gesellschaft
und/oder von Unternehmen, die die
Gesellschaft direkt oder indirekt
kontrolliert, von denen sie kontrolliert
wird oder die unter der gemeinsamen
Kontrolle der Gesellschaft stehen. ISOs
dürfen nur an Personen gewährt werden,
die in den U.S.A steuerpflichtig sind.
c) *Inhalt der Bezugsrechte, Ausübungspreis,
Erfolgsziele:* Für Aktienoptionen, die
ein Bezugsberechtigter ausübt, ist er
unter den Voraussetzungen des
Incentivierungs-Programms und der darauf
basierenden Optionsvereinbarung
berechtigt, Stammaktien der Gesellschaft
oder den Wert der Aktien zu beziehen.
Der Preis für die Ausübung einer
Aktienoption wird in der
Optionsvereinbarung durch die
Gesellschaft festgelegt und muss
mindestens dem Fair Market Value pro
Stammaktie am Tag der Gewährung der
Option entsprechen, mit der Maßgabe,
dass der Ausübungspreis unter dem Fair
Market Value liegen kann, wenn die
Bedingungen einer solchen Option den
Anforderungen von Abschnitt 409A des
United States Internal Revenue Code
entsprechen oder einem Berater, einer
Führungskraft oder einem Mitarbeiter
gewährt werden, auf den Abschnitt 409A
des U.S. Code keine Anwendung findet.
'Fair Market Value' einer Stammaktie ist
(i) der Schlusskurs oder, falls nicht
zutreffend, der letzte Kurs der
Stammaktie der Gesellschaft auf
einem Meldesystem für den
Handelstag am maßgeblichen
Datum und, falls dieses Datum kein
Handelstag ist, der letzte
Börsenhandelstag vor diesem Datum,
wenn die Stammaktien der
Gesellschaft an einem nationalen
oder internationalen Aktienmarkt
oder einer Wertpapierbörse notiert
sind oder im Freiverkehr gehandelt
werden und die Verkaufspreise für
die Stammaktie regelmäßig
gemeldet werden,
(ii) der Mittelwert zwischen dem Geld-
und dem Briefkurs für die
Stammaktie bei Handelsschluss im
Freiverkehr für den letzten
Handelstag, an dem die Stammaktie
an dem maßgeblichen Datum
gehandelt wurde, und wenn dieses
Datum kein Handelstag ist, der
letzte Markthandelstag vor diesem
Datum, wenn die Stammaktien nicht
an einem nationalen oder
internationalen Aktienmarkt oder
einer Wertpapierbörse, sondern im
Freiverkehr gehandelt werden, wenn
für die Stammaktie keine
regelmäßigen Verkaufspreise
für den unter (i) genannten
Handelstag gemeldet werden und
wenn Geld- und Briefkurse für die
Stammaktie regelmäßig
gemeldet werden, und
(iii) wenn die Stammaktien der
Gesellschaft weder an einer
nationalen oder internationalen
Börse notiert sind, noch an einer
Wertpapierbörse oder im
Freiverkehr gehandelt werden, der
Wert, den die Gesellschaft nach
Treu und Glauben in
Übereinstimmung mit geltendem
Recht bestimmt.
Für den Fall, dass Aktienoptionen nach
dem Incentivierungs-Programm dem Vorstand
zugeteilt werden, werden in der
Optionsvereinbarung Erfolgsziele
festgesetzt, deren Erreichen
Voraussetzung für die Ausübung der Option
ist. Im Übrigen kann insbesondere in
den jeweiligen Optionsvereinbarungen
vorgesehen werden, dass die Optionsrechte
bei Eintritt bestimmter
Leistungsbedingungen oder bei Erreichen
der angegebenen Ziele oder Ereignisse
entstehen oder ausübbar werden.
d) *Erwerbs- und Ausübungszeiträume:* In
jeder Optionsvereinbarung wird durch die
Gesellschaft das Datum oder die Daten
festgesetzt, an dem eine Aktienoption
erstmals ausübbar ist, sowie das Datum,
nach dem die Option nicht mehr ausgeübt
werden kann (Ausübungszeiträume). Die
Optionsvereinbarung kann weiter vorsehen,
dass die Optionsrechte in Raten über
einen Zeitraum von Monaten oder Jahren
entstehen oder ausübbar werden. Für
kalifornische Teilnehmer darf der
Ausübungszeitraum der Option, der in der
Optionsvereinbarung festgelegt ist,
unbeschadet sonstiger Begrenzungen, nicht
mehr als 120 Monate ab dem Datum der
Gewährung betragen. Bei der Zuteilung von
Aktienoptionen an Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft muss die
Optionsvereinbarung ferner zwingend
bestimmte Erwerbszeiträume festlegen,
sowie eine Wartezeit von mindestens vier
Jahren für die erstmalige Ausübung einer
Option, sofern keine Ausnahmen hiervon
zulässigerweise vereinbart sind.
e) *Übertragbarkeit und Verfall*: Unter
dem Incentivierungs-Programm zugeteilte
Aktienoptionen sind nicht übertragbar, es
sei denn (i) aufgrund gewillkürter oder
gesetzlicher Erbfolge oder (ii) nach
Genehmigung durch die Gesellschaft,
vorausgesetzt, dass kein
Aktienbezugsrecht von einem
Bezugsberechtigten wertmäßig
übertragen werden kann. Bei Teilnehmern
aus Kalifornien können Aktienrechte von
Teilnehmern nur aufgrund gewillkürter
oder gesetzlicher Erbfolge, auf einen
widerruflichen Trust oder gemäß
Regel 701 des United States Securities
Act von 1933 übertragen werden.
Ungeachtet dessen gilt eine ISO, die
nicht aufgrund gewillkürter oder
gesetzlicher Erbfolge übertragen wird,
nicht mehr als ISO. Die Benennung eines
Begünstigten eines Aktienbezugsrechts
durch einen Teilnehmer mit vorheriger
Genehmigung der Gesellschaft und in der
von der Gesellschaft vorgeschriebenen
Form gilt nicht als eine verbotene
Übertragung.
Mit Ausnahme der oben genannten Fälle
darf ein Aktienbezugsrecht zu Lebzeiten
des Teilnehmers nur von diesem Teilnehmer
(oder seinem gesetzlichen Vertreter)
ausgeübt oder an ihn (oder seinen
gesetzlichen Vertreter) ausgegeben
werden, darf nicht abgetreten oder
verpfändet werden und darf nicht
Gegenstand einer Zwangsvollstreckung,
Pfändung oder eines ähnlichen Verfahrens
sein.
Unter dem Incentivierungs-Programm
zugeteilte Aktienoptionen sollen nicht
später als am 20. August 2025 verfallen,
sofern nicht ein früherer Zeitpunkt in
der Optionsvereinbarung vorgesehen ist.
f) *(Weitere) Ausgestaltung: *Die Auswahl
der Bezugsberechtigten im Einzelnen und
der Umfang der ihnen jeweils zugeteilten
Optionen, die Festsetzung des
Ausübungspreises, etwaiger Erfolgsziele
und weiterer Einzelheiten erfolgt
grundsätzlich durch den Vorstand, der
sich zuvor mit dem Aufsichtsrat zum
Umfang der Gewährung abgestimmt hat. Das
Incentivierungs-Programm enthält weitere
Bestimmungen, insbesondere betreffend die
Behandlung der Aktienoptionen und deren
Umtauschverhältnis im Falle von
Kapitalmaßnahmen sowie bei
Verschmelzungen und ähnlichen
Transaktionen der Gesellschaft
(Verwässerungsschutz) und im Hinblick auf
Verfall und Ausübungsfristen im Falle der
Beendigung des Arbeits- bzw.
Dienstverhältnisses des
Bezugsberechtigten mit der Gesellschaft.
Weiter enthält das
Incentivierung-Programm besondere
Bestimmungen für den Fall, dass
sogenannte ISOs zugeteilt werden
(insbesondere hinsichtlich des
Ausübungspreises, der Ausübungszeiträume
und des Verfalls), die im Wesentlichen
auf Erfordernisse des U.S.-amerikanischen
Steuerrechts zurückzuführen sind. Soweit
nichts Abweichendes in dem
Incentivierungs-Programm festgelegt ist,
bestimmt im Übrigen der Vorstand,
der sich zuvor mit dem Aufsichtsrat dazu
abgestimmt hat, die weiteren Einzelheiten
der Gewährung und Erfüllung von
Aktienoptionen.
Sämtliche Entscheidungen des Vorstands im
Rahmen des Incentivierungs-Programms über
den Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe bedürfen
der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Soweit Aktienoptionen an den Vorstand
ausgegeben werden, bedürfen sämtliche
Maßgaben betreffend den Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe eines Beschlusses des
Aufsichtsrats; die Gesellschaft wird in
diesem Fall bei Abschluss der
Optionsvereinbarung durch den
Aufsichtsrat vertreten.
Der genaue Wortlaut dieses
Equity-Incentivierungs-Programms 2020 mit dem
Aktienoptionsprogramm wird vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
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July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung -3-
Gesellschaft, Barer Straße 7, 80333 München, zur
Einsichtnahme durch die Aktionäre ausgelegt. Auf
Verlangen wird ferner jedem Aktionär eine Abschrift
erteilt. Auch in der Hauptversammlung wird diese
Unterlage zugänglich gemacht. Das unter dem heutigen
Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene genehmigte Kapital
soll unter anderem zu Bedienung dieses
Aktienoptionsprogrammes geschaffen werden.
Unter diesem Tagesordnungspunkt 5 soll die Zustimmung
der Hauptversammlung zu der Einführung dieser beiden
Mitarbeiter-Beteiligungsprogramme eingeholt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
(i) der Einführung des Programms einer
Beteiligung über HSOP Aktien über die
noch zu gründende ATAI Life Sciences
HSOP GbR (Hurdle Share Options
Programm) sowie
(ii) der Einführung des
Equity-Incentivierungs-Programms 2020
und der entsprechenden Ausgabe von
Aktienoptionen
zuzustimmen.
6. *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen
Aktiengattung (HSOP Aktien) sowie über eine Erhöhung
des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Ausschluss
des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderungen*
a) *Schaffung einer neuen Aktiengattung (HSOP
Aktien) und entsprechende Satzungsänderung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Nach § 4 Abs. 8 der Satzung wird ein neuer
Absatz 9 eingefügt:
'9. _HSOP Aktien werden bei der
Verteilung des bei einer Liquidation
der Gesellschaft nach Befriedigung
der Gläubiger verbleibenden
Vermögens ("Liquidationserlös")
sowie bei Ausschüttungen der
Gesellschaft nach Maßgabe der
Absätze 9.1 bis 9.4 nachrangig
berücksichtigt._
9.1 _Der Liquidationserlös ist wie folgt
unter den Aktionären zu verteilen:_
a) Der Liquidationserlös wird
zunächst bis zur Höhe des Strike
Preises (wie nachfolgend
definiert) je Aktie mit einem
anteiligen Wert am Grundkapital
der Gesellschaft von EUR 1 an die
Inhaber aller Stammaktien für jede
ebendieser Stammaktien verteilt;
die Inhaber der HSOP Aktien sind
bezüglich ebendieser HSOP Aktien
insoweit ausgenommen.
Reicht der Liquidationserlös nicht
aus, um die Zahlungen gemäß
dem vorstehenden Satz vollständig
zu erfüllen, so ist der zur
Verfügung stehende Betrag unter
den berechtigten Aktionären im
Verhältnis ihrer Berechtigungen
gemäß dem vorstehenden Satz
aufzuteilen. Der 'Strike Preis'
entspricht dem Wert einer Aktie
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Ausgabe
der HSOP Aktien abzüglich EUR
1,00. Die HSOP Aktien bleiben für
Zwecke der Berechnung des Strike
Preises ohne Berücksichtigung.
b) _Nachdem die Zahlungen gemäß
vorstehender lit. a) in voller
Höhe erbracht wurden, ist ein
verbleibender Liquidationserlös
unter sämtlichen Aktionären
einschließlich der Inhaber
von HSOP Aktien bezüglich
ebendieser HSOP Aktien pro rata
nach ihrer Beteiligung am
Grundkapital der Gesellschaft zu
verteilen._
9.2 _Die Bestimmungen von Absatz 9.1 finden
auf Ausschüttungen der Gesellschaft
entsprechende Anwendung._
9.3 Die Bestimmungen von Absatz 9.1 finden
weiterhin entsprechende Anwendung im
Falle eines Verkaufs (jeweils in einer
Transaktion oder einer Reihe von einer
oder mehreren zusammenhängenden
Transaktionen) von mehr als der Hälfte
(entsprechend ihrem anteiligen Wert am
Grundkapital) aller Aktien der
Gesellschaft (wobei die Bezeichnung
,Verkauf' auch eine Veräußerung
bzw. Übertragung von Aktien durch
die Aktionäre der Gesellschaft aufgrund
eines Tauschs, einer Einbringung oder
einer Umwandlung (ggf. im Sinne des
deutschen Umwandlungsgesetzes) an eine
natürliche oder juristische Person
umfassen soll, die zu diesem Zeitpunkt
kein (direkter oder indirekter)
Aktionär der Gesellschaft ist, es sei
denn, der ,Verkauf' erfolgt aufgrund
eines Tauschs, einer Einbringung oder
einer Umwandlung (ggf. im Sinne des
deutschen Umwandlungsgesetzes), wenn
die unmittelbar vor einer solchen
Transaktion existierenden Aktionäre der
Gesellschaft mehr als die Hälfte der
unmittelbar nach einer solchen
Transaktion existierenden, ausstehenden
Aktien und Stimmrechte halten).
Im Falle eines ,Verkaufs' gemäß
dem vorstehenden Satz werden die
verkaufenden Aktionäre sicherstellen,
dass (i) der entsprechende Verkauf zum
Marktwert und zu im Übrigen
marktüblichen Bedingungen erfolgt und
dass (ii) die HSOP Aktien von den sie
haltenden Aktionären mitverkauft werden
können. Die Inhaber der HSOP Aktien
werden ebendiese Aktien nur im Falle
eines solchen ,Verkaufs' verkaufen bzw.
übertragen.
9.4 _Vorzugsbeträge, die gemäß Absatz
9.1 bis 9.3 im Zusammenhang mit einem
der dort genannten Ereignisse gezahlt
wurden, werden bei erneuter Anwendung
der Absätze 9.1 bis 9.3 aufgrund des
Stattfindens eines der dort genannten
Ereignisse bei den jeweiligen Zahlungen
in Abzug gebracht (ggf. bei den
Rechtsnachfolgern in den jeweiligen
Aktien)._'
b) *Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von
HSOP Aktien gegen Bareinlagen unter
Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende
Satzungsänderung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen*:*
1. Das Grundkapital der Gesellschaft wird
von EUR 5.669.332,00 (in Worten: Euro
fünf Millionen
sechshundertneunundsechzigtausend
dreihundertzweiunddreißig) um EUR
100.000,00 (in Worten: Euro
einhunderttausend) auf EUR 5.769.332,00
(in Worten: fünf Millionen
siebenhundertneunundsechzigtausend
dreihundertzweiunddreißig) durch
Ausgabe von 100.000 neuen auf den
Inhaber lautenden Stückaktien der
Gattung HSOP Aktien gemäß § 4 Abs.
9 der Satzung gegen Bareinlagen erhöht.
Die neuen Aktien sind von Beginn des
bei Eintragung der Kapitalerhöhung in
das Handelsregister laufenden
Geschäftsjahres an gewinnberechtigt.
Sie werden zum Betrag von je EUR 1,00
pro Aktie, mithin zu einem
Gesamtausgabebetrag von EUR 100.000,00
ausgegeben. Der Gesamtausgabebetrag ist
in voller Höhe in Geld auf ein Konto
der Gesellschaft einzuzahlen.
2. Das gesetzliche Bezugsrecht der
Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur
Zeichnung der 100.000 neuen Aktien wird
die ATAI Life Sciences HSOP GbR mit
Sitz in Berlin zugelassen.
3. § 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'1. _Das Grundkapital der
Gesellschaft beträgt EUR
5.769.332,00 (in Worten: Euro
fünf Millionen
siebenhundertneunundsechzigtausen
d
dreihundertzweiunddreißig).
Es ist eingeteilt in 5.669.332
Stammaktien und 100.000 HSOP
Aktien gemäß § 4 Absatz 9
der Satzung. Sämtliche Aktien
sind Stückaktien ohne Nennwert._'
4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats weitere
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung festzusetzen.
*Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 S. 2
AktG zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für den
Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts*
Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung
gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG folgenden Bericht
über den Grund für den Bezugsrechtsausschluss im
Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen
Kapitalerhöhung:
Die vorgeschlagene Kapitalerhöhung unter Ausschluss
des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre und
Zulassung allein der ATAI Life Sciences HSOP GbR zur
Zeichnung ist Teil der Umsetzung eines
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes (Beteiligung über
HSOP Aktien im Rahmen des Hurdle Share Options
Programms), dessen Einführung - neben einer
Mitarbeiterbeteiligung über Aktienoptionen im Rahmen
des Equity-Incentivierungs-Programms 2020 - der
Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter
Tagesordnungspunkt 5 auf Vorlage des Vorstands zur
Zustimmung vorgeschlagen wird.
Im Rahmen dieses Programmes zur Beteiligung über sog.
HSOP Aktien sollen ausgewählte, in erster Linie in
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung -4-
Deutschland ansässige, Führungskräfte, Mitarbeiter und
Berater mittelbar über die ATAI Life Sciences HSOP GbR
an der Gesellschaft beteiligt werden. Zur Umsetzung
dieses Programms soll unter Tagesordnungspunkt 6
zunächst mit den HSOP Aktien eine neue Aktiengattung
geschaffen werden, welche nach Maßgabe der
Satzung bei der Verteilung des bei einer Liquidation
der Gesellschaft nach Befriedigung der Gläubiger
verbleibenden Vermögens ("Liquidationserlös") sowie
bei Ausschüttungen der Gesellschaft und im Falle eines
Verkaufs, nachrangig berücksichtigt werden. Diese,
sodann im Zuge der Kapitalerhöhung auszugebenden, HSOP
Aktien sind dadurch gekennzeichnet, dass der
Liquidationserlös bis zur Höhe eines sog. Strike
Preises je Aktie zunächst an die Inhaber aller
Stammaktien verteilt wird; die Inhaber der HSOP Aktien
sind bezüglich ebendieser HSOP Aktien insoweit
ausgenommen. Diese Regelung findet entsprechende
Anwendung auf (i) Ausschüttungen der Gesellschaft
sowie (ii) im Falle eines Verkaufs (jeweils in einer
Transaktion oder einer Reihe von einer oder mehreren
zusammenhängenden Transaktionen) von mehr als der
Hälfte (entsprechend ihrem anteiligen Wert am
Grundkapital) aller Aktien der Gesellschaft (wobei die
Bezeichnung ,Verkauf' auch eine Veräußerung bzw.
Übertragung von Aktien durch die Aktionäre der
Gesellschaft aufgrund eines Tauschs, einer Einbringung
oder einer Umwandlung an eine natürliche oder
juristische Person umfassen soll, die zu diesem
Zeitpunkt kein direkter oder indirekter Aktionär der
Gesellschaft ist, es sei denn, der ,Verkauf' erfolgt
aufgrund eines Tauschs, einer Einbringung oder einer
Umwandlung (ggf. im Sinne des deutschen
Umwandlungsgesetzes), wenn die unmittelbar vor einer
solchen Transaktion existierenden Aktionäre der
Gesellschaft mehr als die Hälfte der unmittelbar nach
einer solchen Transaktion existierenden, ausstehenden
Aktien und Stimmrechte halten). Im Falle eines
,Verkaufs' gemäß dem vorstehenden Satz werden die
verkaufenden Aktionäre sicherstellen, dass (i) der
entsprechende Verkauf zum Marktwert und zu im
Übrigen marktüblichen Bedingungen erfolgt und
dass (ii) die HSOP Aktien von den sie haltenden
Aktionären mitverkauft werden können. Die Inhaber der
HSOP Aktien werden ebendiese Aktien nur im Falle eines
solchen ,Verkaufs' verkaufen bzw. übertragen.
Der 'Strike Preis' der HSOP Aktien entspricht dem Wert
einer Aktie an der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Ausgabe der HSOP Aktien
abzüglich EUR 1,00.
Die ATAI Life Sciences HSOP GbR, an der sich die
ausgewählten Personen beteiligen können, soll solche
HSOP Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage
erwerben. Zu diesem Zweck wird der Hauptversammlung
unter Tagesordnungspunkt 6 die Erhöhung des
Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre und Zulassung allein der ATAI Life Sciences
HSOP GbR zur Zeichnung vorgeschlagen; zudem wird der
Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter
Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, den Vorstand unter
anderem zu ermächtigen, der ATAI Life Sciences HSOP
GbR weitere Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zu gewähren. Aufgrund dieser
Zweckbindung der neu auszugebenden HSOP Aktien steht
den Aktionären kein Bezugsrecht zu. Die unter
Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Erhöhung des
Grundkapitals um EUR 100.000,00 (in Worten: Euro
einhunderttausend) durch Ausgabe von 100.000 neuen
Stückaktien der Gattung HSOP Aktien entspricht unter
2% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Der
Ausgabebetrag beläuft sich dabei auf EUR 1,00 (in
Worten: Euro ein) je HSOP Aktie, was dem auf eine
Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals
der Gesellschaft entspricht. Die Festsetzung dieses
Ausgabebetrags ist nach Überzeugung von Vorstand
und Aufsichtsrat - in Umsetzung der gesetzlichen
Vorgaben des § 9 Abs. 1 AktG - geboten und
zweckmäßig, da die ATAI Life Sciences HSOP GbR
die HSOP Aktien nicht in eigenem Interesse, sondern
letztlich im Interesse der Gesellschaft zwecks
Umsetzung des Mitarbeitsbeteiligungsprogramms erwerben
soll: Der Gesellschaft soll auf diese Weise -
entsprechend verbreiteter Praxis bei
Aktiengesellschaften in Deutschland - ermöglicht
werden, verdiente Führungskräfte, Mitarbeiter und
Berater (mittelbar) an der Gesellschaft zu beteiligen,
damit diese von der weiteren Entwicklung des Werts der
Gesellschaft mit profitieren. Nach Überzeugung
von Vorstand und Aufsichtsrat ist zu erwarten, dass
die hierdurch gesetzten Anreize der Gesellschaft zu
Gute kommen.
Eine entsprechende Mitarbeiterbeteiligung über die
HSOP Aktien liegt im Interesse unserer Gesellschaft,
da eine solche ein geeignetes Instrument darstellt, um
die ausgewählten Personen langfristig an die
Gesellschaft zu binden und diesen einen Anreiz zu
bieten, ihr Engagement für das Unternehmen zu stärken;
auch können dadurch kompetente und engagierte Personen
angezogen und gehalten werden. Gerade mit Blick auf
eine mögliche, zukünftige Börsennotierung kann zudem
durch die Eigenbeteiligung speziell von
Führungskräften am Kapital der Gesellschaft die
Glaubwürdigkeit der Gesellschaft an den Kapitalmärkten
gestärkt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat sind überzeugt, dass die
vorgeschlagene Kapitalerhöhung unter
Bezugsrechtausschluss zur Umsetzung der Beteiligung
ausgewählter Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater
über die HSOP Aktien in besonderem Maße geeignet
ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die
ausgewählten Personen zu bewirken und damit im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu
einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes
beizutragen.
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten
Kapitals (2020/I) mit der Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung*
Wie unter Tagesordnungspunkt 5 erläutert, soll bei der
Gesellschaft ein Equity-Incentivierungs-Programm 2020
mit einem Aktienoptionsprogramm geschaffen werden,
welches die unter Tagesordnungspunkt 5 dargelegten
wesentlichen Eckpunkte enthält. Ferner soll ein
Programm einer Beteiligung über HSOP Aktien über die
ATAI Life Sciences HSOP GbR (Hurdle Share Options
Programm) geschaffen werden, zu dessen Bedienung der
Hauptversammlung zunächst unter Tagesordnungspunkt 6
die Schaffung von HSOP Aktien sowie eine
Kapitalerhöhung vorgeschlagen wird. Das Hurdle Share
Options Programm soll allerdings in seinem Umfang über
die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene
Kapitalerhöhung hinausgehen, wobei die Festlegung des
weiteren Programmumfangs einer flexiblen Handhabung
zugänglich sein soll.
Die Einführung des Hurdle Share Options Programms
sowie des Equity-Incentivierungs-Programm 2020 mit den
dargestellten Eckpunkten wird der Hauptversammlung
unter Tagesordnungspunkt 5 zur Zustimmung vorgelegt.
Der genaue Wortlaut des
Equity-Incentivierungs-Programm 2020 wird vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Barer Straße 7,
80333 München, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
ausgelegt. Auf Verlangen wird ferner jedem Aktionär
eine Abschrift erteilt. Auch in der Hauptversammlung
wird diese Unterlage zugänglich gemacht.
Zur Bedienung der gemäß diesem
Equity-Incentivierungs-Programm 2020 auszugebenden
Aktienoptionen sowie zur weiteren Gewährung von Aktien
an die ATAI Life Sciences HSOP GbR im Rahmen des
Hurdle Share Options Programms soll ein genehmigtes
Kapital geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu
beschließen:
1. Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020/I
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 20. August 2025
einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR
900.000,00 (in Worten: Euro neunhunderttausend)
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe
von bis zu 900.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gleich welcher Gattung zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). Die neuen
Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit
rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von §
60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die
neuen Aktien vom Beginn eines bereits
abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum
Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der
Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn
teilnehmen.
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
- soweit es erforderlich ist, um
Spitzenbeträge auszugleichen;
- zur Gewährung von Aktien an die noch
zu gründende ATAI Life Sciences HSOP
GbR mit Sitz in Berlin im Rahmen des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung -5-
Programms einer Beteiligung über HSOP
Aktien über die ATAI Life Sciences
HSOP GbR (Hurdle Share Options
Programm), über dessen Einführung die
Hauptversammlung vom 21. August 2020
unter Tagesordnungspunkt 5 Beschluss
gefasst hat;
- zur Gewährung von Aktien an
ausgewählte Mitglieder des Vorstandes,
ausgewählte Geschäftsleitungsorgane,
ausgewählte Führungskräfte,
ausgewählte Arbeitnehmer oder an
ausgewählte Berater der Gesellschaft
und/oder von Unternehmen, die die
Gesellschaft direkt oder indirekt
kontrolliert, von denen sie
kontrolliert wird oder die unter der
gemeinsamen Kontrolle der Gesellschaft
stehen, im Rahmen des
Equity-Incentivierungs-Programms 2020,
über dessen Einführung die
Hauptversammlung vom 21. August 2020
unter Tagesordnungspunkt 5 Beschluss
gefasst hat.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der
Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der
Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus
dem Genehmigten Kapital 2020/I oder nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang
der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital
2020/I jeweils anzupassen.
2. Änderung der Satzung
§ 4 der Satzung wird um einen neuen Absatz 10
mit folgendem Wortlaut ergänzt:
'10. Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
Ablauf des 20. August 2025 einmalig oder
mehrmalig um insgesamt bis zu EUR
900.000,00 (in Worten: Euro
neunhunderttausend) gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu
900.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien gleich welcher Gattung zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I).
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am
Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig,
kann der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs.
2 AktG abweichend festlegen, dass die
neuen Aktien vom Beginn eines bereits
abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das
zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein
Beschluss der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns gefasst
worden ist, am Gewinn teilnehmen.
_Den Aktionären ist dabei grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen. Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,_
- _soweit es erforderlich ist, um
Spitzenbeträge auszugleichen;_
- zur Gewährung von Aktien an die
noch zu gründende ATAI Life
Sciences HSOP GbR mit Sitz in
Berlin im Rahmen des Programms
einer Beteiligung über HSOP Aktien
über die ATAI Life Sciences HSOP
GbR (Hurdle Share Options
Programm), über dessen Einführung
die Hauptversammlung vom 21. August
2020 unter Tagesordnungspunkt 5
Beschluss gefasst hat;
- zur Gewährung von Aktien an
ausgewählte Mitglieder des
Vorstandes, ausgewählte
Geschäftsleitungsorgane,
ausgewählte Führungskräfte,
ausgewählte Arbeitnehmer oder an
ausgewählte Berater der
Gesellschaft und/oder von
Unternehmen, die die Gesellschaft
direkt oder indirekt kontrolliert,
von denen sie kontrolliert wird
oder die unter der gemeinsamen
Kontrolle der Gesellschaft stehen,
im Rahmen des
Equity-Incentivierungs-Programms
2020, über dessen Einführung die
Hauptversammlung vom 21. August
2020 unter Tagesordnungspunkt 5
Beschluss gefasst hat.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen. Der Aufsichtsrat ist
ermächtigt, die Fassung der Satzung nach
vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals aus dem Genehmigten
Kapital 2020/I oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2020/I jeweils
anzupassen.'
*Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2,
186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 über die
Gründe für den Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 die
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020/I in Höhe
von insgesamt bis zu EUR 900.000,00 (in Worten: Euro
neunhunderttausend) - dies entspricht weniger als 16 %
des derzeitigen Grundkapitals - vor. Es soll für Bar-
und/oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen,
kann durch Ausgabe von Stammaktien und/oder HSOP
Aktien, über deren Schaffung die Hauptversammlung vom
21. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 6
beschließt, und auch in Teilbeträgen ausgenutzt
werden, wobei der Gesamtbetrag nicht überschritten
werden darf.
Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung
gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG
folgenden Bericht über die Ermächtigung, hierbei das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I
haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der
Vorstand soll aber ermächtigt sein, das Bezugsrecht
mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den in der
vorgeschlagenen Ermächtigung genannten Fällen
auszuschließen:
- Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe
neuer Aktien schließt die
Ermächtigung ein, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen zur
Gewährung von Aktien an die noch zu
gründende ATAI Life Sciences HSOP GbR mit
Sitz in Berlin im Rahmen des Programms
einer Beteiligung über HSOP Aktien über
die ATAI Life Sciences HSOP GbR (Hurdle
Share Options Programm), über dessen
Einführung die Hauptversammlung vom 21.
August 2020 unter Tagesordnungspunkt 5
Beschluss fasst. Im Rahmen dieses
Programmes sollen ausgewählte, in erster
Linie in Deutschland ansässige,
Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater
mittelbar über die ATAI Life Sciences HSOP
GbR an der Gesellschaft beteiligt werden,
welche zu diesem Zweck Aktien der
Gesellschaft in der Form sog. HSOP Aktien
erwerben soll. Zur Einführung des
Programms soll die ATAI Life Sciences HSOP
GbR zunächst 100.000 Stück HSOP Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts
erwerben; über die entsprechende Schaffung
von HSOP Aktien sowie die Erhöhung des
Grundkapitals beschließt die
Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter
Tagesordnungspunkt 6.
Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts unter
dem Genehmigten Kapital 2020/I soll die
Möglichkeit geschaffen werden, der ATAI
Life Sciences HSOP GbR über diese 100.000
Stück HSOP Aktien hinaus weitere HSOP
Aktien zu gewähren und auf diesem Wege die
mittelbare Mitarbeiterbeteiligung im
Rahmen des Beteiligungsprogramms über HSOP
Aktien auszubauen. Aufgrund dieser
Zweckbindung ist der
Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe neuer
HSOP-Aktien aus dem Genehmigten Kapital
2020/I notwendig. Wie der Vorstand auch in
seinem Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 der
Hauptversammlung vom 21. August 2020
darlegt, liegt die Mitarbeiterbeteiligung
über die sog. HSOP Aktien dabei im
Interesse der Gesellschaft, da sie ein
geeignetes Instrument darstellt, um die
ausgewählten Personen langfristig an die
Gesellschaft zu binden und diesen einen
Anreiz zu bieten, ihr Engagement für das
Unternehmen zu stärken. Ferner besteht die
Möglichkeit, im Rahmen einer
Mitarbeiterbeteiligung kompetente und
engagierte Personen für die Gesellschaft
zu gewinnen oder bei ihr zu halten. Zudem
kann durch die Eigenbeteiligung speziell
von Führungskräften am Kapital der
Gesellschaft die Glaubwürdigkeit der
Gesellschaft an den Kapitalmärkten
gestärkt werden, was gerade mit Blick auf
eine mögliche, zukünftige Börsennotierung
von Bedeutung sein kann.
Eine Gewährung von Aktien an die ATAI Life
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung -6-
Sciences HSOP GbR aus genehmigtem Kapital
erlaubt dabei bei Bedarf eine
zweckmäßige Ausweitung des
Mitarbeiterbeteiligungsprogramms über HSOP
Aktien und eine flexible Handhabung dieses
Programms; insbesondere zwecks Gewinnung
und Bindung hochgradig qualifizierter
Führungskräfte im Wettbewerb kann mitunter
ein zeitnahes Tätigwerden erforderlich
sein, welches die vorgeschlagene
Ermächtigung ermöglicht. Der Ausgabebetrag
der aus dem vorgeschlagenen Genehmigten
Kapital 2020/I unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre auszugebenden
HSOP Aktien wird sich - ebenso wie bei der
Ausgabe von HSOP Aktien, über welche die
Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter
Tagesordnungspunkt 6 beschließt - auf
EUR 1,00 (in Worten: Euro ein) je an die
ATAI Life Sciences HSOP GbR auszugebende
HSOP Aktie belaufen, was dem auf eine
Aktie entfallenden anteiligen Betrag des
Grundkapitals der Gesellschaft entspricht.
Die Festsetzung dieses Ausgabebetrags ist
nach derzeitiger Überzeugung von
Vorstand und Aufsichtsrat - in Umsetzung
der gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 1
AktG - hier ebenso geboten und
zweckmäßig, da die ATAI Life Sciences
HSOP GbR die HSOP Aktien nicht in eigenem
Interesse, sondern letztlich im Interesse
der Gesellschaft zwecks Umsetzung des
Mitarbeitsbeteiligungsprogramms erwerben
soll.
- Der Vorstand soll weiter ermächtigt sein,
das Bezugsrecht mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auszuschließen zur
Gewährung von Aktien an ausgewählte
Mitglieder des Vorstandes, ausgewählte
Geschäftsleitungsorgane, ausgewählte
Führungskräfte, ausgewählte Arbeitnehmer
oder an ausgewählte Berater der
Gesellschaft und/oder von Unternehmen, die
die Gesellschaft direkt oder indirekt
kontrolliert, von denen sie kontrolliert
wird oder die unter der gemeinsamen
Kontrolle der Gesellschaft stehen, im
Rahmen des Equity-Incentivierungs-Programm
2020, über dessen Einführung die
Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter
Tagesordnungspunkt 5 Beschluss fasst.
Zweck dieser unter Tagesordnungspunkt 7
vorgeschlagenen Ermächtigung des Vorstands
zur Kapitalerhöhung mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts der Aktionäre ist die
Umsetzung des
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes über
Aktienoptionen im Rahmen des
Equity-Incentivierungs-Programms 2020,
dessen Einführung - neben der
Mitarbeiterbeteiligung über HSOP Aktien
(Hurdle Share Options Programm) - der
Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
5 auf Vorlage des Vorstands zur Zustimmung
vorgelegt wird.
Um verdiente Führungskräfte, Mitarbeiter
und Berater langfristig an die
Gesellschaft zu binden und diesen einen
Anreiz zu bieten, ihr Engagement für das
Unternehmen zu stärken sowie um kompetente
und engagierte Personen anzuziehen und zu
halten, soll neben dem Hurdle Share
Options Programm ein solches
Equity-Incentivierungs-Programm 2020 mit
einem Aktienoptionsprogramm geschaffen
werden, welches sich in erster Linie an
US-Mitarbeiter der Gesellschaft richtet.
Das Aktienoptionsprogramm enthält die
unter Tagesordnungspunkt 5 dargestellten
wesentlichen Eckpunkte und soll mit einem
genehmigten Kapital (Genehmigten Kapitals
2020/I) unterlegt werden; zur Bedienung
von unter dem
Equity-Incentivierungs-Programm 2020
ausgegebenen Aktienoptionen ist ein
Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts
zwingend erforderlich. Die Ausgabe von zum
Bezug von Aktien der Gesellschaft
berechtigenden Aktienoptionen soll -
ähnlich der Zielsetzung des Hurdle Share
Options Programms - die ausgewählten
Personen an die Gesellschaft binden und,
namentlich bei Führungskräften, deren
unternehmerisches Handeln fördern. Nach
Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat
trägt dies zur Wertsteigerung des
Unternehmens und damit auch der
Beteiligung der Aktionäre bei und liegt
damit im Interesse aller Beteiligten.
Zugleich wird durch die Ausgabe von
Aktienoptionen die Liquidität der
Gesellschaft nicht beeinträchtigt.
Überdies kann eine Beteiligung
namentlich von Führungskräften am
Eigenkapital das Vertrauen der
Finanzmärkte in die Gesellschaft stärken.
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird
die Gesellschaft in die Lage versetzt,
durch entsprechende Kapitalerhöhungen
unter Bezugsrechtsauschluss der Aktionäre
die gemäß dem
Equity-Incentivierungs-Programm 2020
ausgegebenen Aktienoptionen zu bedienen.
Der Preis für die Ausübung einer
Aktienoption und damit zugleich der
Bezugspreis der unter den Genehmigten
Kapital 2020/I zur Bedienung solcher
Aktienoptionen unter Ausschluss des
gesetzlichen Bezugsrecht auszugebenden
Aktien wird in der Optionsvereinbarung
durch die Gesellschaft festgelegt und muss
mindestens dem im
Equity-Incentivierungs-Programm 2020
definierten Fair Market Value, wie unter
Tagesordnungspunkt 5 im Einzelnen
dargestellt, pro Stammaktie am Tag der
Gewährung der Option entsprechen, mit der
Maßgabe, dass der Ausübungspreis
unter dem Fair Market Value liegen kann,
wenn die Bedingungen einer solchen Option
den Anforderungen von Abschnitt 409A des
United States Internal Revenue Code
entsprechen oder einem Berater, einer
Führungskraft oder einem Mitarbeiter
gewährt werden, auf den Abschnitt 409A des
United States Internal Revenue Code keine
Anwendung findet. Die grundsätzliche
Orientierung am Fair Market Value (und
damit vorrangig an einem Börsenkurs der
Stammaktien der Gesellschaft) bietet nach
Überzeugung von Vorstand und
Aufsichtsrat eine verlässliche
Messgröße zur Bestimmung des Werts
der Aktien der Gesellschaft und entspricht
der Praxis bei zahlreichen
Aktiengesellschaften in Deutschland. Mit
der Orientierung am Fair Market Value im
Zeitpunkt der Ausgabe der Aktienoptionen,
zu deren Bedienung Aktien aus den
Genehmigten Kapital 2020/I unter
Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts
ausgegeben werden, wird dabei zugleich
sichergestellt, dass die
Aktienoptionsberechtigten von einer
Wertsteigerung der Aktie der Gesellschaft
zwischen dem Zeitpunkt der Ausgabe einer
Aktienoption und dem Zeitpunkt der
Bedienung einer solchen Option durch
Zuteilung von Aktien profitieren. Nach
Überzeugung von Vorstand und
Aufsichtsrat ist dies - ebenfalls
entsprechend weit verbreiteter Praxis bei
Aktiengesellschaften in Deutschland -
zwingend erforderlich, um die Zwecke des
Equity-Incentive-Programms 2020 zu
verwirklichen, namentlich um die bereits
dargestellte Anreizwirkung zu erzielen,
was letztlich auch im Interesse der
Gesellschaft liegt.
- Daneben ist eine Ermächtigung des
Vorstands vorgesehen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, um
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen. Dies ist allgemein üblich und
auch sachlich gerechtfertigt, um
Spitzenbeträge, die infolge des
Bezugsverhältnisses entstehen, zur
Erleichterung der Abwicklung bzw. zur
Erreichung glatter Bezugsverhältnisse
ausschließen zu können. Ohne den
Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich
des Spitzenbetrags würden die technische
Durchführung der Kapitalerhöhung und die
Ausübung des Bezugsrechts erheblich
erschwert.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser
Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach
Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im
Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre
liegt und verhältnismäßig ist. Sofern der
Vorstand eine der vorstehenden Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung
aus dem Genehmigten Kapital 2020/I ausnutzt, wird er
in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten
Kapitals (2020/II) mit der Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung*
Neben dem unter Tagesordnungspunkt 7 zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen Genehmigten Kapital
2020/I in Höhe von EUR 900.000,00 verfügt die
Gesellschaft lediglich über ein weiteres genehmigtes
Kapital in Höhe von EUR 705.668,00 (Genehmigtes
Kapital 2018/I, § 4 Abs. 6 der Satzung). Insbesondere
im Hinblick auf zukünftige Finanzierungsrunden sowie
ganz allgemein, um der Gesellschaft die nötige
Flexibilität zu einem schnellen Handeln am
Kapitalmarkt zu geben, soll daher nun ein weiteres
genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2020/II) mit
der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu
beschließen:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung -7-
1. Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020/II
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 20. August
2025 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis
zu EUR 1.228.998,00 (in Worten: Euro eine
Million zweihundertachtundzwanzigtausend
neunhundertachtundneunzig) gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu
1.228.998 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien gleich welcher Gattung zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2020/II). Die neuen
Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit
rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von §
60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die
neuen Aktien vom Beginn eines bereits
abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum
Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss
der Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn
teilnehmen.
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können
auch von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1
AktG mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie ausschließlich den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen,
- soweit es erforderlich ist, um
Spitzenbeträge auszugleichen;
- wenn die neuen Aktien gegen
Bareinlagen Investoren bei einer
vorbörslichen Kapitalerhöhung oder im
Rahmen eines Börsengangs der
Gesellschaft zum Bezug angeboten
werden;
- wenn die Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen erfolgt, insbesondere zum
Zweck der Gewährung von Aktien im
Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum
Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Betrieben, Unternehmensteilen,
Betriebsteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstigen
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen
auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen
die Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und
die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
aus dem Genehmigten Kapital 2020/II oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
Kapital 2020/II jeweils anzupassen.
2. Änderung der Satzung
§ 4 der Satzung wird um einen neuen Absatz 11
mit folgendem Wortlaut ergänzt:
'11. Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
Ablauf des 20. August 2025 einmalig
oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR
1.228.998,00 (in Worten: Euro eine
Million
zweihundertachtundzwanzigtausend
neunhundertachtundneunzig) gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von
bis zu 1.228.998 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gleich welcher
Gattung zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2020/II). Die neuen Aktien nehmen vom
Beginn des Geschäftsjahres ihrer
Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit
rechtlich zulässig, kann der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats
hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG
abweichend festlegen, dass die neuen
Aktien vom Beginn eines bereits
abgelaufenen Geschäftsjahres an, für
das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch
kein Beschluss der Hauptversammlung
über die Verwendung des Bilanzgewinns
gefasst worden ist, am Gewinn
teilnehmen.
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien
können auch von einem oder mehreren
durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten oder Unternehmen im
Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit
der Verpflichtung übernommen werden,
sie ausschließlich den Aktionären
zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen,
- _soweit es erforderlich ist, um
Spitzenbeträge auszugleichen;_
- _wenn die neuen Aktien gegen
Bareinlagen Investoren bei einer
vorbörslichen Kapitalerhöhung oder
im Rahmen eines Börsengangs der
Gesellschaft zum Bezug angeboten
werden;_
- wenn die Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen erfolgt, insbesondere
zum Zweck der Gewährung von Aktien
im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder
zum Zweck des Erwerbs von
Unternehmen, Betrieben,
Unternehmensteilen, Betriebsteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere den Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der Satzung nach vollständiger
oder teilweiser Durchführung der
Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital 2020/II oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist
entsprechend dem Umfang der
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
Kapital 2020/II jeweils anzupassen.'
*Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2,
186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über die
Gründe für den Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 die
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020/II in Höhe
von insgesamt bis zu EUR 1.228.998,00 (in Worten: Euro
eine Million zweihundertachtundzwanzigtausend
neunhundertachtundneunzig) vor. Es soll für Bar-
und/oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen,
kann durch Ausgabe von Stammaktien und/oder HSOP
Aktien, über deren Schaffung die Hauptversammlung vom
21. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 6
beschließt, und auch in Teilbeträgen ausgenutzt
werden, wobei der Gesamtbetrag nicht überschritten
werden darf. Neben dem unter Tagesordnungspunkt 7 der
Hauptversammlung vom 21. August 2020 zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen Genehmigten Kapital
2020/I in Höhe von EUR 900.000,00, welches
insbesondere der Umsetzung von
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dient, über dessen
Einführung die Hauptversammlung vom 21. August 2020
unter Tagesordnungspunkt 5 Beschluss fasst, verfügt
die Gesellschaft lediglich über ein weiteres
genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 705.668,00
(Genehmigtes Kapital 2018/I, § 4 Abs. 6 der Satzung).
Insbesondere im Hinblick auf zukünftige
Finanzierungsrunden sowie ganz allgemein, um der
Gesellschaft die nötige Flexibilität zu einem
schnellen Handeln am Kapitalmarkt zu geben, soll daher
nun ein weiteres genehmigtes Kapital (Genehmigtes
Kapital 2020/II) mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden.
Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung
gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG
folgenden Bericht über die Ermächtigung, das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/II
haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um
die Abwicklung zu erleichtern, sollen die neuen Aktien
auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne
von § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz mit der
Verpflichtung übernommen werden können, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand soll aber in den in der
vorgeschlagenen Ermächtigung genannten Fällen auch
ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auszuschließen:
- Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien
schließt die Ermächtigung des
Vorstands ein, mit Zustimmung des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung -8-
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, um
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen. Dies ist allgemein üblich und
auch sachlich gerechtfertigt, um
Spitzenbeträge, die infolge des
Bezugsverhältnisses entstehen, zur
Erleichterung der Abwicklung bzw. zur
Erreichung glatter Bezugsverhältnisse
ausschließen zu können. Ohne den
Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich
des Spitzenbetrags würden die technische
Durchführung der Kapitalerhöhung und die
Ausübung des Bezugsrechts erheblich
erschwert.
- Die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts soll sodann - ähnlich wie
bereits unter dem Genehmigten Kapital
2018/I (§ 4 Abs. 6 der Satzung) vorgesehen
- für den Fall gelten, dass die neuen
Aktien gegen Bareinlagen Investoren bei
einer vorbörslichen Kapitalerhöhung oder
im Rahmen eines Börsengangs der
Gesellschaft zum Bezug angeboten werden.
In der aktuellen Situation und auch mit
Blick auf zukünftige Finanzierungsrunden
liegt die damit vorgesehene Erweiterung
eines schnellen und flexiblen Instruments
zur Reaktion auf entsprechend auftretende
Finanzierungserfordernisse im Interesse
der Gesellschaft sowie aller Aktionäre.
Solche zügigen Reaktionsmöglichkeiten
können es nach Einschätzung von Vorstand
und Aufsichtsrat im Einzelfall auch
erleichtern, ein im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre möglichst
vorteilhaftes Ergebnis in Verhandlungen
mit potentiellen Investoren zu erzielen.
Daher bedarf es eines genehmigten
Kapitals, auf das der Vorstand schnell und
flexibel zugreifen kann; eine ordentliche
Kapitalerhöhung durch die nur einmal
jährlich stattfindende ordentliche
Hauptversammlung abzuwarten, kann hingegen
in solchen Fällen nach der Einschätzung
von Vorstand und Aufsichtsrat
unzweckmäßig sein, und auch für die
Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung kann in diesen Fällen
wegen der gesetzlichen Fristen die Zeit
fehlen.
Die Gewinnung von Investoren auf diesem
Weg liegt dabei im Interesse aller
Beteiligten, namentlich auch der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da durch
die zielgerichtete, flexible Auswahl
geeigneter Investoren die Position der
Gesellschaft am Markt sowie das
Eigenkapital gestärkt und gerade im Falle
der Gewinnung strategischer Investoren
Synergien erzielt werden können, was
erheblich zu einer positiven Entwicklung
des Werts und zum Wachstum der
Gesellschaft beitragen kann. Dies wiegt
die durch den Bezugsrechtsausschluss
bedingte Verwässerung des Anteilsbesitzes
der Aktionäre auf. Die Aktionäre können so
insbesondere an einem Unternehmenswachstum
teilhaben, ohne dieses - wie im Falle der
Einräumung eines Bezugsrechts - aus
eigenen Mitteln finanzieren müssten.
Grundsätzlich ist - voraussichtlich bis
Ende des Jahres 2020 - eine
Anschlussfinanzierung/Series
C-Finanzierung geplant, für die das
Genehmigte Kapital 2020/II ausgenutzt
werden soll. Allerdings sind zum jetzigen
Zeitpunkt weder Angaben zum Volumen noch
zu den Ausgabebeträgen möglich, da die
notwendige Flexibilität gewahrt und
möglichst weitreichend Optionen
offengehalten werden sollen, um im
Interesse von Gesellschaft und Aktionären
bestmögliche Ergebnisse bei der Gewinnung
neuer Investoren oder dem Ausbau
bestehender Kooperationen zu erzielen.
- Des Weiteren soll die Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts für die
Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gelten,
insbesondere zum Zweck der Gewährung von
Aktien im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum
Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Betrieben, Unternehmensteilen,
Betriebsteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstigen
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf
den Erwerb von Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die
Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften. Die Gesellschaft
steht in einem intensiven Wettbewerb. Um
in diesem Wettbewerb bestehen zu können,
muss sie in der Lage sein, im Interesse
ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu
handeln. Hierzu gehört insbesondere auch
die Möglichkeit, bei sich bietender
Gelegenheit kurzfristig einen
Unternehmenszusammenschluss einzugehen
sowie Unternehmen, Betriebe,
Unternehmensteile, Betriebsteile,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige
Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf
den Erwerb von Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die
Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften unter Schonung der
eigenen Liquidität gegen Hingabe von
Aktien zu erwerben, um hierdurch die
eigene Wettbewerbsposition zu verbessern.
Aktien aus genehmigtem Kapital können für
eine Unternehmensakquisition daher eine
sinnvolle, und nicht selten von den
Verkäufern sogar ausdrücklich geforderte,
attraktive Gegenleistung darstellen. Durch
das Genehmigte Kapital 2020/II und die
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
wird die Gesellschaft in die Lage
versetzt, derartige Erwerbschancen zu
nutzen und Akquisitionen schnell, flexibel
und kostengünstig durchführen zu können.
Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig
erfolgt, kann er in der Regel nicht von
der nur einmal jährlich stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung beschlossen
werden; auch für die Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung
dürfte in diesen Fällen wegen der
gesetzlichen Fristen unter Umständen die
Zeit fehlen. Es bedarf daher eines
genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand
schnell und flexibel zugreifen kann.
Konkrete Akquisitionsvorhaben, für die das
Genehmigte Kapital 2020/II ausgenutzt
werden soll, gibt es zurzeit keine.
Insoweit sind zum jetzigen Zeitpunkt auch
keine Angaben zu Ausgabebeträgen möglich.
Die durch den Bezugsrechtsausschluss
bedingte Verwässerung des Anteilsbesitzes
der Aktionäre wird dadurch aufgewogen,
dass die Geschäftsausweitung im Wege der
Eigenkapitalstärkung durch Dritte
finanziert wird und die vorhandenen
Aktionäre - mit einer zwar geringeren
Beteiligungs- und Stimmrechtsquote als
zuvor - an einem Unternehmenswachstum
teilhaben, das sie bei Einräumung eines
Bezugsrechts aus eigenen Mitteln
finanzieren müssten.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung
unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen
wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann
erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands
und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft
und damit ihrer Aktionäre liegt. Sofern der Vorstand
eine der vorstehenden Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung
aus dem Genehmigten Kapital 2020/II ausnutzt, wird er
in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.
Allgemeines:
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 10 der
Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes
vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) angemeldet
haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes
müssen der Gesellschaft unter der folgenden Anschrift oder
E-Mail-Adresse
ATAI Life Sciences AG
c/o WeQ Global Tech GmbH
Schwedter Str. 263
10119 Berlin
E-Mail: investorrelations@atai.life
bis zum Ablauf des *17. August 2020 (MESZ 24:00 Uhr)*
zugehen.
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in
Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes eines zur
Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts
erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher
oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis muss sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h.
auf den *31. Juli 2020, 00.00 Uhr (MESZ)*,
('Nachweisstichtag') beziehen. Die Gesellschaft ist
berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
*Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten*
In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, insbesondere durch eine
Aktionärsvereinigung ausgeübt werden. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Auch im
Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung
und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
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July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung -9-
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Für die Bevollmächtigung von Intermediären sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstigen den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung können gemäß § 135 AktG Besonderheiten gelten. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: ATAI Life Sciences AG c/o WeQ Global Tech GmbH Schwedter Str. 263 10119 Berlin E-Mail: investorrelations@atai.life Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Aus organisatorischen Gründen sollen Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts, sofern sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, der Gesellschaft bis spätestens *20. August 2020 (24.00 Uhr) (MESZ)* zugehen. Gleiches gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung sowie den Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Es kann zudem unter der oben genannten Adresse angefordert werden. *Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter* Wir bieten unseren Aktionären außerdem an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihrer Stimmrechte zu bevollmächtigen. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten und Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit Weisungen sowie die Änderung oder der Widerruf einer Vollmachts- und Weisungserteilung ist an die nachfolgend genannte Adresse zu übermitteln: ATAI Life Sciences AG c/o WeQ Global Tech GmbH Schwedter Str. 263 10119 Berlin E-Mail: investorrelations@atai.life Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können ferner während der Hauptversammlung am Versammlungsort erteilt werden. Aus organisatorischen Gründen sollen Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter, sofern sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, der Gesellschaft bis spätestens *20. August 2020 (MESZ 24:00 Uhr)* zugehen. Ein Vollmachts- und Weisungsformular erhalten die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Es kann darüber hinaus unter der oben genannten Adresse angefordert werden. *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft nach § 122 Abs. 2 S. 3 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 S. 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie spätestens bis zum *6. August 2020 (MESZ 24:00 Uhr) *zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an folgende Adresse: ATAI Life Sciences AG c/o WeQ Global Tech GmbH Schwedter Str. 263 10119 Berlin Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. *Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, 127 AktG* Aktionäre können gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie gemäß § 127 AktG Wahlvorschläge übersenden, welche unter den gesetzlichen Voraussetzungen zugänglich gemacht werden. Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, mithin bis zum *6. August 2020 (MESZ 24:00 Uhr)* bei der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse eingegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung entsprechend veröffentlicht. ATAI Life Sciences AG c/o WeQ Global Tech GmbH Schwedter Str. 263 10119 Berlin E-Mail: investorrelations@atai.life Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären sind, auch wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt wurden, in der Hauptversammlung nur dann vom Versammlungsleiter zu beachten, wenn sie dort gestellt werden. *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist; unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. *Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter* Die ATAI Life Sciences AG verarbeitet als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten sowie den Namen des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen. Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, namentlich Herrn Florian Brand. Die Kontaktdaten der Gesellschaft als verantwortliche Stelle lauten: ATAI Life Sciences AG Barer Str. 7 80333 München Telefax: +49 (0) 89 2153 9035 1 E-Mail: investorrelations@atai.life Die personenbezogenen Daten werden insbesondere verarbeitet, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen, zur Kommunikation mit den Aktionären sowie zur Erstellung der Niederschrift über die Hauptversammlung. Gegebenenfalls verarbeitet die Gesellschaft auch personenbezogene Daten zu im Vorfeld der Hauptversammlung übersandten Anträgen, Wahlvorschlägen und Verlangen der Aktionäre oder Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sowie zu Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit der Gesellschaft in Kontakt treten, verarbeitet die Gesellschaft zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail- Adresse oder Telefonnummer). Darüber hinaus werden die personenbezogenen Daten auch aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Soweit die ATAI Life Sciences AG diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die ihr Depot führende Bank oder ein in den Anmeldevorgang eingebundener Dritter diese personenbezogenen Daten an die ATAI Life Sciences AG. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung nach Maßgabe des AktG durchzuführen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG. Darüber hinaus kann eine
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Verarbeitung auf Basis des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe f
DS-GVO erfolgen (berechtigte Interessen). Solche berechtigten
Interessen sind insbesondere die Verbesserung der
Nutzerfreundlichkeit unserer Investorenkommunikation und eine
Optimierung der Organisation und geordneten Durchführung der
Hauptversammlung.
Die Gesellschaft gibt personenbezogenen Daten grundsätzlich
nicht an Dritte weiter. Zum Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung beauftragt die ATAI Life Sciences AG
allerdings verschiedene Dienstleister und Berater. Diese
erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur
Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die
Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten
ausschließlich nach Weisung der ATAI Life Sciences AG
bzw. nach Maßgabe und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Verpflichtungen. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die
Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Im
Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen
Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B.
Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4
AktG). Auch kann die Gesellschaft verpflichtet sein,
personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger
Aktionärsvertreter an weitere Empfänger zu übermitteln, wie
etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher
Mitteilungspflichten.
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies
gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher
oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der
Hauptversammlung. Anschließend werden die
personenbezogenen Daten gelöscht.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Kapitel III der
DS-GVO haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das
Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten, Berichtigung oder Löschung Ihrer personenbezogenen
Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen
sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten,
gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und diese
Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu
übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit). Unter den
gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall
zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter
auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten einzulegen.
Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter
unter den folgenden Kontaktdaten der ATAI Life Sciences AG
geltend machen:
ATAI Life Sciences AG
Barer Str. 7
80333 München
Telefax: +49 (0) 89 2153 9035 1
E-Mail: investorrelations@atai.life
Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach
Art. 77 DS-GVO zu.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ATAI Life
Sciences AG ist wie folgt erreichbar:
Florian Brand
Barer Str. 7
80333 München
E-Mail: investorrelations@atai.life
*Ergänzende Informationen zur Durchführung der
Hauptversammlung als Präsenzversammlung vor dem Hintergrund
der aktuellen COVID-19-Pandemie*
Wir beobachten die aktuelle Situation betreffend die
Verbreitung des Coronavirus und deren Entwicklung sehr genau
und prüfen, wie sich die behördlichen Empfehlungen und
Anordnungen auf die Abhaltung unserer diesjährigen
ordentlichen Hauptversammlung auswirken. Das gesundheitliche
Wohlergehen unserer Aktionäre, Mitarbeiter und der
beteiligten Dienstleister ist für uns von zentraler
Bedeutung.
Derzeit treffen wir alle Vorkehrungen, um die
Hauptversammlung auch unter Berücksichtigung der bestehenden
und zu erwartenden Beschränkungen planmäßig und sicher
als Präsenz-Versammlung durchführen zu können. Allerdings
wird allen Aktionären empfohlen, eine physische Teilnahme an
der Hauptversammlung sorgfältig abzuwägen und nach
Möglichkeit andere Formen der Stimmrechtsausübung zu nutzen.
Wie vorstehend beschrieben, können unsere Aktionäre - ohne in
der Hauptversammlung anwesend zu sein - ihre Stimmen in
diesem Jahr auch durch Bevollmächtigung des
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft
ausüben. Wir hoffen, auch durch diese zusätzliche Möglichkeit
den gemäß den Erfahrungen in der Vergangenheit
erwartungsgemäß ohnehin schon kleinen Teilnehmerkreis -
und damit ein etwaiges Ansteckungsrisiko - weiter reduzieren
zu können.
München, im Juli 2020
*ATAI Life Sciences AG*
_Der Vorstand_
2020-07-28 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: ATAI Life Sciences AG
Barer Str. 7
80333 München
Deutschland
Fax: +49 89 215390351
E-Mail: investorrelations@atai.life
Internet: https://www.atai.life
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1104307 2020-07-28
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