DJ DGAP-HV: ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: ATAI Life Sciences AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ATAI Life Sciences AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-07-28 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. ATAI Life Sciences AG München ISIN: DE000A2LQ0G7 WKN: A2LQ0G Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit werden die Aktionäre der ATAI Life Sciences AG zu der am Freitag, den 21. August 2020, um 09:30 Uhr (MESZ), stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der Dentons Europe LLP, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin, 2. Stock, Konferenzetage, statt. Der Vorstand macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, die Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit verkürzten Fristen einzuberufen. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ATAI Life Sciences AG zum 31. Dezember 2019 sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Abs. 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung findet daher nicht statt. Die nach § 175 AktG auslegungspflichtigen Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Barer Straße 7, 80333 München, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen wird ferner jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Auch in der Hauptversammlung werden diese Unterlagen zugänglich gemacht. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor: Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor: Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt. 4. *Beschlussfassung über Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat* Herr Gunter Greiner hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 31. Januar 2020 niedergelegt. Auf Antrag des Vorstands, der verbliebenen Aufsichtsratsmitglieder und des Hauptaktionärs der Gesellschaft hat das Amtsgericht - Registergericht - München Herrn Jason Camm, West Hollywood, Kalifornien/USA, Managing Director von Thiel Capital LLC mit Sitz in West Hollywood, Kalifornien/USA 90069, bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied bestellt. Es ist deswegen eine Ergänzungswahl erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Jason Camm, West Hollywood, Kalifornien/USA, Managing Director von Thiel Capital LLC mit Sitz in West Hollywood, Kalifornien/USA 90069, mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur Einführung von Mitarbeiter-Beteiligungsprogrammen für ausgewählte Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater der Gesellschaft (Zustimmung zu einer Geschäftsführungsmaßnahme gemäß § 119 Abs. 2 AktG)* Um verdiente Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater langfristig an die Gesellschaft zu binden und diesen einen Anreiz zu bieten, ihr Engagement für das Unternehmen zu stärken sowie um kompetente und engagierte Personen anzuziehen und zu halten, beabsichtigt die Gesellschaft, Mitarbeiter-Beteiligungsprogramme für ausgewählte Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater der Gesellschaft zu verabschieden. *Beteiligung über sogenanntes Hurdle Share Options Programm (HSOP)* Zum einen sollen ausgewählte Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater mittelbar über eine noch zu gründende Gesellschaft bürgerlichen Rechts - die ATAI Life Sciences HSOP GbR - an der Gesellschaft beteiligt werden, um so von der weiteren Entwicklung des Werts der Gesellschaft mit zu profitieren. Dieses Programm richtet sich in erster Linie an in Deutschland ansässige Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater der Gesellschaft. Die ATAI Life Sciences HSOP GbR, an der sich die ausgewählten Personen beteiligen können, soll hierzu neue Aktien der Gesellschaft in der Form sog. HSOP Aktien gegen Bareinlage erwerben. Zu diesem Zweck wird der Hauptversammlung unter dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt 6 im ersten Schritt die Schaffung solcher HSOP Aktien sowie eine entsprechende Kapitalerhöhung um EUR 100.000,00 durch Ausgabe von 100.000 neuen Stück HSOP Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Zulassung allein der ATAI Life Sciences HSOP GbR zur Zeichnung zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Zudem wird der Hauptversammlung unter dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, den Vorstand unter anderem zu ermächtigen, der ATAI Life Sciences HSOP GbR weitere Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu gewähren. Die im Zuge der Kapitalerhöhung sowie auf Grundlage der Ermächtigung des Vorstands auszugebenden HSOP Aktien sind dadurch gekennzeichnet, dass das bei einer Liquidation der Gesellschaft nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Vermögen bis zur Höhe eines sog. Strike Preises (wie nachfolgend definiert) je Aktie mit einem anteiligen Wert am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 zunächst an die Inhaber aller Stammaktien verteilt wird; die Inhaber der HSOP Aktien sind bezüglich ebendieser HSOP Aktien insoweit ausgenommen. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung auf Ausschüttungen der Gesellschaft sowie im Falle eines Verkaufs (jeweils in einer Transaktion oder einer Reihe von einer oder mehreren zusammenhängenden Transaktionen) von mehr als der Hälfte (entsprechend ihrem anteiligen Wert am Grundkapital) aller Aktien der Gesellschaft (wobei die Bezeichnung ,Verkauf' auch eine Veräußerung bzw. Übertragung von Aktien durch die Aktionäre der Gesellschaft aufgrund eines Tauschs, einer Einbringung oder einer Umwandlung an eine natürliche oder juristische Person umfassen soll, die zu diesem Zeitpunkt kein direkter oder indirekter Aktionär der Gesellschaft ist, es sei denn, der ,Verkauf' erfolgt aufgrund eines Tauschs, einer Einbringung oder einer Umwandlung (ggf. im Sinne des deutschen Umwandlungsgesetzes), wenn die unmittelbar vor einer solchen Transaktion existierenden Aktionäre der Gesellschaft mehr als die Hälfte der unmittelbar nach einer solchen Transaktion existierenden, ausstehenden Aktien und Stimmrechte halten). Im Falle eines ,Verkaufs' gemäß dem vorstehenden Satz werden die verkaufenden Aktionäre sicherstellen, dass (i) der entsprechende Verkauf zum Marktwert und zu im Übrigen marktüblichen Bedingungen erfolgt und dass (ii) die HSOP Aktien von den sie haltenden Aktionären mitverkauft werden können. Die Inhaber der HSOP Aktien werden ebendiese Aktien nur im Falle eines solchen ,Verkaufs' verkaufen bzw. übertragen. Der 'Strike Preis' der HSOP Aktien entspricht dem Wert einer Aktie an der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausgabe der HSOP Aktien abzüglich EUR 1,00. *Beteiligung über Aktienoptionen im Rahmen des Equity-Incentivierungs-Programms 2020* Daneben soll ein Equity-Incentivierungs-Programm 2020 für ausgewählte Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater der Gesellschaft (nachfolgend auch das _Incentivierungs-Programm_) mit einem Aktienoptionsprogramm geschaffen werden, welches sich insbesondere für US-Mitarbeiter eignet. Das Aktienoptionsprogramm enthält die folgenden wesentlichen Eckpunkte: a) *Implementierung eines Incentivierungs-Programms: *Das Incentivierungs-Programm sieht die Ausgabe von Aktienoptionen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft durch den Vorstand vor. Ferner ist die Ausgabe von Aktienoptionen vorgesehen, welche als Incentive-Aktienoption gemäß Abschnitt 422 des United States Internal Revenue Code zu qualifizieren sind (sogenannte Incentive Stock Options, nachfolgend _ISO_). Die Anzahl der Aktienoptionen, die gemäß dem Plan ausgegeben werden können, entspricht bis zu 1.000.000 Stammaktien abzüglich der Anzahl von HSOP Aktien, welche unter dem
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Hurdle Share Options Programm ausgegeben sind oder ausgegeben werden. b) *Bezugsberechtigte und Aufteilung: *Bezugsberechtigt sind ausgewählte Mitglieder des Vorstandes, ausgewählte Geschäftsleitungsorgane, ausgewählte Führungskräfte, ausgewählte Arbeitnehmer oder ausgewählte Berater der Gesellschaft und/oder von Unternehmen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert, von denen sie kontrolliert wird oder die unter der gemeinsamen Kontrolle der Gesellschaft stehen. ISOs dürfen nur an Personen gewährt werden, die in den U.S.A steuerpflichtig sind. c) *Inhalt der Bezugsrechte, Ausübungspreis, Erfolgsziele:* Für Aktienoptionen, die ein Bezugsberechtigter ausübt, ist er unter den Voraussetzungen des Incentivierungs-Programms und der darauf basierenden Optionsvereinbarung berechtigt, Stammaktien der Gesellschaft oder den Wert der Aktien zu beziehen. Der Preis für die Ausübung einer Aktienoption wird in der Optionsvereinbarung durch die Gesellschaft festgelegt und muss mindestens dem Fair Market Value pro Stammaktie am Tag der Gewährung der Option entsprechen, mit der Maßgabe, dass der Ausübungspreis unter dem Fair Market Value liegen kann, wenn die Bedingungen einer solchen Option den Anforderungen von Abschnitt 409A des United States Internal Revenue Code entsprechen oder einem Berater, einer Führungskraft oder einem Mitarbeiter gewährt werden, auf den Abschnitt 409A des U.S. Code keine Anwendung findet. 'Fair Market Value' einer Stammaktie ist (i) der Schlusskurs oder, falls nicht zutreffend, der letzte Kurs der Stammaktie der Gesellschaft auf einem Meldesystem für den Handelstag am maßgeblichen Datum und, falls dieses Datum kein Handelstag ist, der letzte Börsenhandelstag vor diesem Datum, wenn die Stammaktien der Gesellschaft an einem nationalen oder internationalen Aktienmarkt oder einer Wertpapierbörse notiert sind oder im Freiverkehr gehandelt werden und die Verkaufspreise für die Stammaktie regelmäßig gemeldet werden, (ii) der Mittelwert zwischen dem Geld- und dem Briefkurs für die Stammaktie bei Handelsschluss im Freiverkehr für den letzten Handelstag, an dem die Stammaktie an dem maßgeblichen Datum gehandelt wurde, und wenn dieses Datum kein Handelstag ist, der letzte Markthandelstag vor diesem Datum, wenn die Stammaktien nicht an einem nationalen oder internationalen Aktienmarkt oder einer Wertpapierbörse, sondern im Freiverkehr gehandelt werden, wenn für die Stammaktie keine regelmäßigen Verkaufspreise für den unter (i) genannten Handelstag gemeldet werden und wenn Geld- und Briefkurse für die Stammaktie regelmäßig gemeldet werden, und (iii) wenn die Stammaktien der Gesellschaft weder an einer nationalen oder internationalen Börse notiert sind, noch an einer Wertpapierbörse oder im Freiverkehr gehandelt werden, der Wert, den die Gesellschaft nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit geltendem Recht bestimmt. Für den Fall, dass Aktienoptionen nach dem Incentivierungs-Programm dem Vorstand zugeteilt werden, werden in der Optionsvereinbarung Erfolgsziele festgesetzt, deren Erreichen Voraussetzung für die Ausübung der Option ist. Im Übrigen kann insbesondere in den jeweiligen Optionsvereinbarungen vorgesehen werden, dass die Optionsrechte bei Eintritt bestimmter Leistungsbedingungen oder bei Erreichen der angegebenen Ziele oder Ereignisse entstehen oder ausübbar werden. d) *Erwerbs- und Ausübungszeiträume:* In jeder Optionsvereinbarung wird durch die Gesellschaft das Datum oder die Daten festgesetzt, an dem eine Aktienoption erstmals ausübbar ist, sowie das Datum, nach dem die Option nicht mehr ausgeübt werden kann (Ausübungszeiträume). Die Optionsvereinbarung kann weiter vorsehen, dass die Optionsrechte in Raten über einen Zeitraum von Monaten oder Jahren entstehen oder ausübbar werden. Für kalifornische Teilnehmer darf der Ausübungszeitraum der Option, der in der Optionsvereinbarung festgelegt ist, unbeschadet sonstiger Begrenzungen, nicht mehr als 120 Monate ab dem Datum der Gewährung betragen. Bei der Zuteilung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft muss die Optionsvereinbarung ferner zwingend bestimmte Erwerbszeiträume festlegen, sowie eine Wartezeit von mindestens vier Jahren für die erstmalige Ausübung einer Option, sofern keine Ausnahmen hiervon zulässigerweise vereinbart sind. e) *Übertragbarkeit und Verfall*: Unter dem Incentivierungs-Programm zugeteilte Aktienoptionen sind nicht übertragbar, es sei denn (i) aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge oder (ii) nach Genehmigung durch die Gesellschaft, vorausgesetzt, dass kein Aktienbezugsrecht von einem Bezugsberechtigten wertmäßig übertragen werden kann. Bei Teilnehmern aus Kalifornien können Aktienrechte von Teilnehmern nur aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge, auf einen widerruflichen Trust oder gemäß Regel 701 des United States Securities Act von 1933 übertragen werden. Ungeachtet dessen gilt eine ISO, die nicht aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge übertragen wird, nicht mehr als ISO. Die Benennung eines Begünstigten eines Aktienbezugsrechts durch einen Teilnehmer mit vorheriger Genehmigung der Gesellschaft und in der von der Gesellschaft vorgeschriebenen Form gilt nicht als eine verbotene Übertragung. Mit Ausnahme der oben genannten Fälle darf ein Aktienbezugsrecht zu Lebzeiten des Teilnehmers nur von diesem Teilnehmer (oder seinem gesetzlichen Vertreter) ausgeübt oder an ihn (oder seinen gesetzlichen Vertreter) ausgegeben werden, darf nicht abgetreten oder verpfändet werden und darf nicht Gegenstand einer Zwangsvollstreckung, Pfändung oder eines ähnlichen Verfahrens sein. Unter dem Incentivierungs-Programm zugeteilte Aktienoptionen sollen nicht später als am 20. August 2025 verfallen, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt in der Optionsvereinbarung vorgesehen ist. f) *(Weitere) Ausgestaltung: *Die Auswahl der Bezugsberechtigten im Einzelnen und der Umfang der ihnen jeweils zugeteilten Optionen, die Festsetzung des Ausübungspreises, etwaiger Erfolgsziele und weiterer Einzelheiten erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand, der sich zuvor mit dem Aufsichtsrat zum Umfang der Gewährung abgestimmt hat. Das Incentivierungs-Programm enthält weitere Bestimmungen, insbesondere betreffend die Behandlung der Aktienoptionen und deren Umtauschverhältnis im Falle von Kapitalmaßnahmen sowie bei Verschmelzungen und ähnlichen Transaktionen der Gesellschaft (Verwässerungsschutz) und im Hinblick auf Verfall und Ausübungsfristen im Falle der Beendigung des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses des Bezugsberechtigten mit der Gesellschaft. Weiter enthält das Incentivierung-Programm besondere Bestimmungen für den Fall, dass sogenannte ISOs zugeteilt werden (insbesondere hinsichtlich des Ausübungspreises, der Ausübungszeiträume und des Verfalls), die im Wesentlichen auf Erfordernisse des U.S.-amerikanischen Steuerrechts zurückzuführen sind. Soweit nichts Abweichendes in dem Incentivierungs-Programm festgelegt ist, bestimmt im Übrigen der Vorstand, der sich zuvor mit dem Aufsichtsrat dazu abgestimmt hat, die weiteren Einzelheiten der Gewährung und Erfüllung von Aktienoptionen. Sämtliche Entscheidungen des Vorstands im Rahmen des Incentivierungs-Programms über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Soweit Aktienoptionen an den Vorstand ausgegeben werden, bedürfen sämtliche Maßgaben betreffend den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe eines Beschlusses des Aufsichtsrats; die Gesellschaft wird in diesem Fall bei Abschluss der Optionsvereinbarung durch den Aufsichtsrat vertreten. Der genaue Wortlaut dieses Equity-Incentivierungs-Programms 2020 mit dem Aktienoptionsprogramm wird vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
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Gesellschaft, Barer Straße 7, 80333 München, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen wird ferner jedem Aktionär eine Abschrift erteilt. Auch in der Hauptversammlung wird diese Unterlage zugänglich gemacht. Das unter dem heutigen Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene genehmigte Kapital soll unter anderem zu Bedienung dieses Aktienoptionsprogrammes geschaffen werden. Unter diesem Tagesordnungspunkt 5 soll die Zustimmung der Hauptversammlung zu der Einführung dieser beiden Mitarbeiter-Beteiligungsprogramme eingeholt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, (i) der Einführung des Programms einer Beteiligung über HSOP Aktien über die noch zu gründende ATAI Life Sciences HSOP GbR (Hurdle Share Options Programm) sowie (ii) der Einführung des Equity-Incentivierungs-Programms 2020 und der entsprechenden Ausgabe von Aktienoptionen zuzustimmen. 6. *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Aktiengattung (HSOP Aktien) sowie über eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderungen* a) *Schaffung einer neuen Aktiengattung (HSOP Aktien) und entsprechende Satzungsänderung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Nach § 4 Abs. 8 der Satzung wird ein neuer Absatz 9 eingefügt: '9. _HSOP Aktien werden bei der Verteilung des bei einer Liquidation der Gesellschaft nach Befriedigung der Gläubiger verbleibenden Vermögens ("Liquidationserlös") sowie bei Ausschüttungen der Gesellschaft nach Maßgabe der Absätze 9.1 bis 9.4 nachrangig berücksichtigt._ 9.1 _Der Liquidationserlös ist wie folgt unter den Aktionären zu verteilen:_ a) Der Liquidationserlös wird zunächst bis zur Höhe des Strike Preises (wie nachfolgend definiert) je Aktie mit einem anteiligen Wert am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1 an die Inhaber aller Stammaktien für jede ebendieser Stammaktien verteilt; die Inhaber der HSOP Aktien sind bezüglich ebendieser HSOP Aktien insoweit ausgenommen. Reicht der Liquidationserlös nicht aus, um die Zahlungen gemäß dem vorstehenden Satz vollständig zu erfüllen, so ist der zur Verfügung stehende Betrag unter den berechtigten Aktionären im Verhältnis ihrer Berechtigungen gemäß dem vorstehenden Satz aufzuteilen. Der 'Strike Preis' entspricht dem Wert einer Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausgabe der HSOP Aktien abzüglich EUR 1,00. Die HSOP Aktien bleiben für Zwecke der Berechnung des Strike Preises ohne Berücksichtigung. b) _Nachdem die Zahlungen gemäß vorstehender lit. a) in voller Höhe erbracht wurden, ist ein verbleibender Liquidationserlös unter sämtlichen Aktionären einschließlich der Inhaber von HSOP Aktien bezüglich ebendieser HSOP Aktien pro rata nach ihrer Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft zu verteilen._ 9.2 _Die Bestimmungen von Absatz 9.1 finden auf Ausschüttungen der Gesellschaft entsprechende Anwendung._ 9.3 Die Bestimmungen von Absatz 9.1 finden weiterhin entsprechende Anwendung im Falle eines Verkaufs (jeweils in einer Transaktion oder einer Reihe von einer oder mehreren zusammenhängenden Transaktionen) von mehr als der Hälfte (entsprechend ihrem anteiligen Wert am Grundkapital) aller Aktien der Gesellschaft (wobei die Bezeichnung ,Verkauf' auch eine Veräußerung bzw. Übertragung von Aktien durch die Aktionäre der Gesellschaft aufgrund eines Tauschs, einer Einbringung oder einer Umwandlung (ggf. im Sinne des deutschen Umwandlungsgesetzes) an eine natürliche oder juristische Person umfassen soll, die zu diesem Zeitpunkt kein (direkter oder indirekter) Aktionär der Gesellschaft ist, es sei denn, der ,Verkauf' erfolgt aufgrund eines Tauschs, einer Einbringung oder einer Umwandlung (ggf. im Sinne des deutschen Umwandlungsgesetzes), wenn die unmittelbar vor einer solchen Transaktion existierenden Aktionäre der Gesellschaft mehr als die Hälfte der unmittelbar nach einer solchen Transaktion existierenden, ausstehenden Aktien und Stimmrechte halten). Im Falle eines ,Verkaufs' gemäß dem vorstehenden Satz werden die verkaufenden Aktionäre sicherstellen, dass (i) der entsprechende Verkauf zum Marktwert und zu im Übrigen marktüblichen Bedingungen erfolgt und dass (ii) die HSOP Aktien von den sie haltenden Aktionären mitverkauft werden können. Die Inhaber der HSOP Aktien werden ebendiese Aktien nur im Falle eines solchen ,Verkaufs' verkaufen bzw. übertragen. 9.4 _Vorzugsbeträge, die gemäß Absatz 9.1 bis 9.3 im Zusammenhang mit einem der dort genannten Ereignisse gezahlt wurden, werden bei erneuter Anwendung der Absätze 9.1 bis 9.3 aufgrund des Stattfindens eines der dort genannten Ereignisse bei den jeweiligen Zahlungen in Abzug gebracht (ggf. bei den Rechtsnachfolgern in den jeweiligen Aktien)._' b) *Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von HSOP Aktien gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen*:* 1. Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 5.669.332,00 (in Worten: Euro fünf Millionen sechshundertneunundsechzigtausend dreihundertzweiunddreißig) um EUR 100.000,00 (in Worten: Euro einhunderttausend) auf EUR 5.769.332,00 (in Worten: fünf Millionen siebenhundertneunundsechzigtausend dreihundertzweiunddreißig) durch Ausgabe von 100.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gattung HSOP Aktien gemäß § 4 Abs. 9 der Satzung gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres an gewinnberechtigt. Sie werden zum Betrag von je EUR 1,00 pro Aktie, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR 100.000,00 ausgegeben. Der Gesamtausgabebetrag ist in voller Höhe in Geld auf ein Konto der Gesellschaft einzuzahlen. 2. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung der 100.000 neuen Aktien wird die ATAI Life Sciences HSOP GbR mit Sitz in Berlin zugelassen. 3. § 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '1. _Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 5.769.332,00 (in Worten: Euro fünf Millionen siebenhundertneunundsechzigtausen d dreihundertzweiunddreißig). Es ist eingeteilt in 5.669.332 Stammaktien und 100.000 HSOP Aktien gemäß § 4 Absatz 9 der Satzung. Sämtliche Aktien sind Stückaktien ohne Nennwert._' 4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. *Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts* Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG folgenden Bericht über den Grund für den Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung: Die vorgeschlagene Kapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre und Zulassung allein der ATAI Life Sciences HSOP GbR zur Zeichnung ist Teil der Umsetzung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes (Beteiligung über HSOP Aktien im Rahmen des Hurdle Share Options Programms), dessen Einführung - neben einer Mitarbeiterbeteiligung über Aktienoptionen im Rahmen des Equity-Incentivierungs-Programms 2020 - der Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 auf Vorlage des Vorstands zur Zustimmung vorgeschlagen wird. Im Rahmen dieses Programmes zur Beteiligung über sog. HSOP Aktien sollen ausgewählte, in erster Linie in
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July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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Deutschland ansässige, Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater mittelbar über die ATAI Life Sciences HSOP GbR an der Gesellschaft beteiligt werden. Zur Umsetzung dieses Programms soll unter Tagesordnungspunkt 6 zunächst mit den HSOP Aktien eine neue Aktiengattung geschaffen werden, welche nach Maßgabe der Satzung bei der Verteilung des bei einer Liquidation der Gesellschaft nach Befriedigung der Gläubiger verbleibenden Vermögens ("Liquidationserlös") sowie bei Ausschüttungen der Gesellschaft und im Falle eines Verkaufs, nachrangig berücksichtigt werden. Diese, sodann im Zuge der Kapitalerhöhung auszugebenden, HSOP Aktien sind dadurch gekennzeichnet, dass der Liquidationserlös bis zur Höhe eines sog. Strike Preises je Aktie zunächst an die Inhaber aller Stammaktien verteilt wird; die Inhaber der HSOP Aktien sind bezüglich ebendieser HSOP Aktien insoweit ausgenommen. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung auf (i) Ausschüttungen der Gesellschaft sowie (ii) im Falle eines Verkaufs (jeweils in einer Transaktion oder einer Reihe von einer oder mehreren zusammenhängenden Transaktionen) von mehr als der Hälfte (entsprechend ihrem anteiligen Wert am Grundkapital) aller Aktien der Gesellschaft (wobei die Bezeichnung ,Verkauf' auch eine Veräußerung bzw. Übertragung von Aktien durch die Aktionäre der Gesellschaft aufgrund eines Tauschs, einer Einbringung oder einer Umwandlung an eine natürliche oder juristische Person umfassen soll, die zu diesem Zeitpunkt kein direkter oder indirekter Aktionär der Gesellschaft ist, es sei denn, der ,Verkauf' erfolgt aufgrund eines Tauschs, einer Einbringung oder einer Umwandlung (ggf. im Sinne des deutschen Umwandlungsgesetzes), wenn die unmittelbar vor einer solchen Transaktion existierenden Aktionäre der Gesellschaft mehr als die Hälfte der unmittelbar nach einer solchen Transaktion existierenden, ausstehenden Aktien und Stimmrechte halten). Im Falle eines ,Verkaufs' gemäß dem vorstehenden Satz werden die verkaufenden Aktionäre sicherstellen, dass (i) der entsprechende Verkauf zum Marktwert und zu im Übrigen marktüblichen Bedingungen erfolgt und dass (ii) die HSOP Aktien von den sie haltenden Aktionären mitverkauft werden können. Die Inhaber der HSOP Aktien werden ebendiese Aktien nur im Falle eines solchen ,Verkaufs' verkaufen bzw. übertragen. Der 'Strike Preis' der HSOP Aktien entspricht dem Wert einer Aktie an der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausgabe der HSOP Aktien abzüglich EUR 1,00. Die ATAI Life Sciences HSOP GbR, an der sich die ausgewählten Personen beteiligen können, soll solche HSOP Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage erwerben. Zu diesem Zweck wird der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 die Erhöhung des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Zulassung allein der ATAI Life Sciences HSOP GbR zur Zeichnung vorgeschlagen; zudem wird der Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, den Vorstand unter anderem zu ermächtigen, der ATAI Life Sciences HSOP GbR weitere Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu gewähren. Aufgrund dieser Zweckbindung der neu auszugebenden HSOP Aktien steht den Aktionären kein Bezugsrecht zu. Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Erhöhung des Grundkapitals um EUR 100.000,00 (in Worten: Euro einhunderttausend) durch Ausgabe von 100.000 neuen Stückaktien der Gattung HSOP Aktien entspricht unter 2% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Der Ausgabebetrag beläuft sich dabei auf EUR 1,00 (in Worten: Euro ein) je HSOP Aktie, was dem auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft entspricht. Die Festsetzung dieses Ausgabebetrags ist nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat - in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 1 AktG - geboten und zweckmäßig, da die ATAI Life Sciences HSOP GbR die HSOP Aktien nicht in eigenem Interesse, sondern letztlich im Interesse der Gesellschaft zwecks Umsetzung des Mitarbeitsbeteiligungsprogramms erwerben soll: Der Gesellschaft soll auf diese Weise - entsprechend verbreiteter Praxis bei Aktiengesellschaften in Deutschland - ermöglicht werden, verdiente Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater (mittelbar) an der Gesellschaft zu beteiligen, damit diese von der weiteren Entwicklung des Werts der Gesellschaft mit profitieren. Nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat ist zu erwarten, dass die hierdurch gesetzten Anreize der Gesellschaft zu Gute kommen. Eine entsprechende Mitarbeiterbeteiligung über die HSOP Aktien liegt im Interesse unserer Gesellschaft, da eine solche ein geeignetes Instrument darstellt, um die ausgewählten Personen langfristig an die Gesellschaft zu binden und diesen einen Anreiz zu bieten, ihr Engagement für das Unternehmen zu stärken; auch können dadurch kompetente und engagierte Personen angezogen und gehalten werden. Gerade mit Blick auf eine mögliche, zukünftige Börsennotierung kann zudem durch die Eigenbeteiligung speziell von Führungskräften am Kapital der Gesellschaft die Glaubwürdigkeit der Gesellschaft an den Kapitalmärkten gestärkt werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind überzeugt, dass die vorgeschlagene Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtausschluss zur Umsetzung der Beteiligung ausgewählter Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater über die HSOP Aktien in besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die ausgewählten Personen zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes beizutragen. 7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals (2020/I) mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung* Wie unter Tagesordnungspunkt 5 erläutert, soll bei der Gesellschaft ein Equity-Incentivierungs-Programm 2020 mit einem Aktienoptionsprogramm geschaffen werden, welches die unter Tagesordnungspunkt 5 dargelegten wesentlichen Eckpunkte enthält. Ferner soll ein Programm einer Beteiligung über HSOP Aktien über die ATAI Life Sciences HSOP GbR (Hurdle Share Options Programm) geschaffen werden, zu dessen Bedienung der Hauptversammlung zunächst unter Tagesordnungspunkt 6 die Schaffung von HSOP Aktien sowie eine Kapitalerhöhung vorgeschlagen wird. Das Hurdle Share Options Programm soll allerdings in seinem Umfang über die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Kapitalerhöhung hinausgehen, wobei die Festlegung des weiteren Programmumfangs einer flexiblen Handhabung zugänglich sein soll. Die Einführung des Hurdle Share Options Programms sowie des Equity-Incentivierungs-Programm 2020 mit den dargestellten Eckpunkten wird der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 zur Zustimmung vorgelegt. Der genaue Wortlaut des Equity-Incentivierungs-Programm 2020 wird vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Barer Straße 7, 80333 München, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen wird ferner jedem Aktionär eine Abschrift erteilt. Auch in der Hauptversammlung wird diese Unterlage zugänglich gemacht. Zur Bedienung der gemäß diesem Equity-Incentivierungs-Programm 2020 auszugebenden Aktienoptionen sowie zur weiteren Gewährung von Aktien an die ATAI Life Sciences HSOP GbR im Rahmen des Hurdle Share Options Programms soll ein genehmigtes Kapital geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 1. Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020/I Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 20. August 2025 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 900.000,00 (in Worten: Euro neunhunderttausend) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 900.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gleich welcher Gattung zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, - soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen; - zur Gewährung von Aktien an die noch zu gründende ATAI Life Sciences HSOP GbR mit Sitz in Berlin im Rahmen des
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July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Programms einer Beteiligung über HSOP Aktien über die ATAI Life Sciences HSOP GbR (Hurdle Share Options Programm), über dessen Einführung die Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 Beschluss gefasst hat; - zur Gewährung von Aktien an ausgewählte Mitglieder des Vorstandes, ausgewählte Geschäftsleitungsorgane, ausgewählte Führungskräfte, ausgewählte Arbeitnehmer oder an ausgewählte Berater der Gesellschaft und/oder von Unternehmen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert, von denen sie kontrolliert wird oder die unter der gemeinsamen Kontrolle der Gesellschaft stehen, im Rahmen des Equity-Incentivierungs-Programms 2020, über dessen Einführung die Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 Beschluss gefasst hat. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2020/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2020/I jeweils anzupassen. 2. Änderung der Satzung § 4 der Satzung wird um einen neuen Absatz 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: '10. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 20. August 2025 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 900.000,00 (in Worten: Euro neunhunderttausend) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 900.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gleich welcher Gattung zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. _Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,_ - _soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;_ - zur Gewährung von Aktien an die noch zu gründende ATAI Life Sciences HSOP GbR mit Sitz in Berlin im Rahmen des Programms einer Beteiligung über HSOP Aktien über die ATAI Life Sciences HSOP GbR (Hurdle Share Options Programm), über dessen Einführung die Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 Beschluss gefasst hat; - zur Gewährung von Aktien an ausgewählte Mitglieder des Vorstandes, ausgewählte Geschäftsleitungsorgane, ausgewählte Führungskräfte, ausgewählte Arbeitnehmer oder an ausgewählte Berater der Gesellschaft und/oder von Unternehmen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert, von denen sie kontrolliert wird oder die unter der gemeinsamen Kontrolle der Gesellschaft stehen, im Rahmen des Equity-Incentivierungs-Programms 2020, über dessen Einführung die Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 Beschluss gefasst hat. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2020/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2020/I jeweils anzupassen.' *Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 über die Gründe für den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020/I in Höhe von insgesamt bis zu EUR 900.000,00 (in Worten: Euro neunhunderttausend) - dies entspricht weniger als 16 % des derzeitigen Grundkapitals - vor. Es soll für Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen, kann durch Ausgabe von Stammaktien und/oder HSOP Aktien, über deren Schaffung die Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 6 beschließt, und auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden, wobei der Gesamtbetrag nicht überschritten werden darf. Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG folgenden Bericht über die Ermächtigung, hierbei das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Vorstand soll aber ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den in der vorgeschlagenen Ermächtigung genannten Fällen auszuschließen: - Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe neuer Aktien schließt die Ermächtigung ein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen zur Gewährung von Aktien an die noch zu gründende ATAI Life Sciences HSOP GbR mit Sitz in Berlin im Rahmen des Programms einer Beteiligung über HSOP Aktien über die ATAI Life Sciences HSOP GbR (Hurdle Share Options Programm), über dessen Einführung die Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 Beschluss fasst. Im Rahmen dieses Programmes sollen ausgewählte, in erster Linie in Deutschland ansässige, Führungskräfte, Mitarbeiter und Berater mittelbar über die ATAI Life Sciences HSOP GbR an der Gesellschaft beteiligt werden, welche zu diesem Zweck Aktien der Gesellschaft in der Form sog. HSOP Aktien erwerben soll. Zur Einführung des Programms soll die ATAI Life Sciences HSOP GbR zunächst 100.000 Stück HSOP Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erwerben; über die entsprechende Schaffung von HSOP Aktien sowie die Erhöhung des Grundkapitals beschließt die Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 6. Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts unter dem Genehmigten Kapital 2020/I soll die Möglichkeit geschaffen werden, der ATAI Life Sciences HSOP GbR über diese 100.000 Stück HSOP Aktien hinaus weitere HSOP Aktien zu gewähren und auf diesem Wege die mittelbare Mitarbeiterbeteiligung im Rahmen des Beteiligungsprogramms über HSOP Aktien auszubauen. Aufgrund dieser Zweckbindung ist der Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe neuer HSOP-Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2020/I notwendig. Wie der Vorstand auch in seinem Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 21. August 2020 darlegt, liegt die Mitarbeiterbeteiligung über die sog. HSOP Aktien dabei im Interesse der Gesellschaft, da sie ein geeignetes Instrument darstellt, um die ausgewählten Personen langfristig an die Gesellschaft zu binden und diesen einen Anreiz zu bieten, ihr Engagement für das Unternehmen zu stärken. Ferner besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung kompetente und engagierte Personen für die Gesellschaft zu gewinnen oder bei ihr zu halten. Zudem kann durch die Eigenbeteiligung speziell von Führungskräften am Kapital der Gesellschaft die Glaubwürdigkeit der Gesellschaft an den Kapitalmärkten gestärkt werden, was gerade mit Blick auf eine mögliche, zukünftige Börsennotierung von Bedeutung sein kann. Eine Gewährung von Aktien an die ATAI Life
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July 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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