ERFURT (dpa-AFX) - Betriebsräte können nicht auf die Überlassung und Auswertung von Entgeltlisten pochen, wenn Arbeitgeber selbst Auskünfte über die Bezahlung von Frauen und Männern im Unternehmen geben. Nach dem Entgelttransparenzgesetz seien Betriebsräte zwar in Verfahren zur Überprüfung von Entgeltgleichheit eingebunden. Ein Einsichts- und Auswertungsrecht bestehe aber nicht, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung wie gesetzlich möglich selbst übernommen habe, entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt (1 ABR 6/19).
Der Arbeitgeber hatte in dem Fall aus Nordrhein-Westfalen den Betriebsrat über die Auskunftswünsche von Arbeitnehmern informiert und ihm Einblick in speziell aufbereitete Bruttoentgeltlisten gewährt. Diese waren nach Geschlecht aufgeschlüsselt. Der Betriebsrat verlangte jedoch, dass ihm die Listen in bestimmten elektronischen Dateiformaten zur Auswertung überlassen werden. Bereits die Vorinstanzen hatten diese Forderung abgelehnt./rot/DP/eas
Der Arbeitgeber hatte in dem Fall aus Nordrhein-Westfalen den Betriebsrat über die Auskunftswünsche von Arbeitnehmern informiert und ihm Einblick in speziell aufbereitete Bruttoentgeltlisten gewährt. Diese waren nach Geschlecht aufgeschlüsselt. Der Betriebsrat verlangte jedoch, dass ihm die Listen in bestimmten elektronischen Dateiformaten zur Auswertung überlassen werden. Bereits die Vorinstanzen hatten diese Forderung abgelehnt./rot/DP/eas
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