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DGAP-HV: Ringmetall Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Ringmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Ringmetall Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Ringmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-07-31 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Ringmetall Aktiengesellschaft München ISIN DE0006001902 
/ WKN 600 190 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
 
23. ordentlichen Hauptversammlung Freitag, den 28. 
August 2020, um 9:00 Uhr, 
 
die auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
(COVID-19-Gesetz) mit Zustimmung des Aufsichtsrats als 
 
*virtuelle Hauptversammlung * 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten 
 
durchgeführt wird. Die gesamte Hauptversammlung wird 
für Aktionäre live in Ton- und Bild im Internet 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im 
Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder 
durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Weitere Bestimmungen 
und Erläuterungen zur Teilnahme der Aktionäre an der 
virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung des 
Stimmrechts sind im Anschluss an die Tagesordnung 
abgedruckt. 
 
*I.* 
Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Ringmetall Aktiengesellschaft zum 31. 
   Dezember 2019, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   Lageberichts für die Ringmetall 
   Aktiengesellschaft und des 
   Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2019, 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 
   und § 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch in der 
   bis einschließlich 31.12.2019 geltenden 
   Fassung 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss 
   gefasst. Der Aufsichtsrat hat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahres- und 
   Konzernabschluss gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt 
   eine Feststellung durch die Hauptversammlung. 
   Die Hauptversammlung hat zu diesem 
   Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss 
   zu fassen. Jahresabschluss und Lagebericht, 
   Konzernabschluss und Konzernlagebericht, der 
   Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 
   und § 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch in der 
   bis einschließlich 31.12.2019 geltenden 
   Fassung sind der Hauptversammlung, ohne dass 
   es nach dem Aktiengesetz einer 
   Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu 
   machen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes aus dem Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, den für das 
   Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
   der Ringmetall Aktiengesellschaft in Höhe von 
   EUR 13.567.546,91 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 6 Cent je 
   dividendenberechtigter Stückaktie 
 
   Gesamtausschüttung        EUR 1.744.142,40 
   Vortrag auf neue Rechnung EUR 11.823.404,51 
   *Bilanzgewinn *           EUR 13.567.546,91 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt insgesamt derzeit 29.069.040 
   dividendenberechtigte Stückaktien. Bis zum 
   Tag der Hauptversammlung kann sich die Anzahl 
   der dividendenberechtigten Stückaktien 
   verändern. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von 6 Cent je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet 
   werden. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   ist der Anspruch auf die Dividende am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 2. September 
   2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des 
   Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly 
   GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Zweigniederlassung Forchheimer Straße 2, 
   90425 Nürnberg, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 zu wählen. 
6. *Neufassung von § 14 Abs. 2 der Satzung 
   (Teilnahmeberechtigung)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
   Nach § 14 Abs. 2 S. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben 
   der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 
   4 S. 1 AktG zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform in deutscher oder 
   englischer Sprache erstellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 
   4 S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c 
   AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, 
   die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. Sie werden damit bereits vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem 
   Nachweis für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 
   Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die 
   Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der 
   Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung 
   zum Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 
   2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 14 Abs. 2 der Satzung, der zur Zeit wie 
   folgt lautet, 
 
   '2. Als Berechtigungsnachweis gemäß 
   Ziffer 1 reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) 
   in deutscher oder englischer Sprache 
   erstellter besonderer Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch ein Depot führendes 
   Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich 
   auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung beziehen und der 
   Gesellschaft unter der in der jeweiligen 
   Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens 
   sechs Tage vor dem Beginn der 
   Hauptversammlung zugehen. Der Tag des 
   Zuganges und der Tag der Hauptversammlung 
   sind nicht mitzurechnen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   der sich gemäß Ziffer 1 angemeldet hat 
   und den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht 
   hat.' 
 
   wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '2 Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform 
   erforderlich. Als Nachweis reicht ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch den 
   Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
   aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat 
   sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
   Gesellschaft unter der in der Einberufung 
   hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei 
   der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Im 
   Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder für 
   die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
   nur, wer sich gemäß Ziffer 1 angemeldet 
   hat und den Nachweis erbracht hat.' 
 
Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden 
Änderungen der Satzung erst nach dem 3 September 
2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
 
7. *Beschlussfassung über weitere 
   Änderungen der Satzung der Ringmetall 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) § 14 der Satzung wird um folgenden Abs. 5 
   ergänzt: 
 
   '5. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
   dass die Aktionäre an der Hauptversammlung 
   auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne 
   einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
   sämtliche oder einzelne Rechte ganz oder 
   teilweise im Wege der elektronischen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 31, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Kommunikation ausüben können. Der Vorstand 
   ist zudem ermächtigt vorzusehen, dass 
   Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der 
   Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im 
   Wege der elektronischen Kommunikation abgeben 
   dürfen (Briefwahl).' 
 
   b) § 16 der Satzung wird um folgenden Abs. 4 
   ergänzt: 
 
   '4. Die Hauptversammlung kann auszugsweise 
   oder vollständig in Bild- und Ton übertragen 
   werden. Die Übertragung kann auch in 
   einer Form erfolgen, zu der die 
   Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang 
   hat. Die Form der Übertragung ist in der 
   Einladung zur Hauptversammlung bekannt zu 
   machen.' 
II. 
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
 
Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des sogenannten 
COVID-19-Virus (COVID-19-Pandemie) hat der Vorstand der 
Ringmetall AG aus Gründen des vorbeugenden 
Gesundheitsschutzes und mit Rücksicht auf 
voraussichtlich fortdauernde behördliche Beschränkungen 
für die Durchführung von Präsenzveranstaltungen mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die 
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft auf 
Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung 
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- 
und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
(COVID-19-Gesetz) in diesem Jahr [ausnahmsweise] ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abzuhalten. 
 
Die Hauptversammlung findet im Haus der Bayerischen 
Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, 
als Ort der Hauptversammlung im Sinne des Gesetzes 
statt. 
 
_Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist jedoch - 
mit Ausnahme lediglich der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter - wegen der Abhaltung 
der Hauptversammlung als virtueller Hauptversammlung 
ausgeschlossen._ 
 
Entsprechend den Vorgaben des COVID-19-Gesetzes für 
eine virtuelle Hauptversammlung gilt stattdessen 
Folgendes: 
 
- Die Hauptversammlung wird für Aktionäre über 
  das HV-Portal auf der Internetseite der 
  Gesellschaft in voller Länge live in Ton und 
  Bild übertragen. 
- Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr 
  im Wege der elektronischen Kommunikation (per 
  Briefwahl) oder durch Bevollmächtigung der von 
  der Gesellschaft benannten 
  Stimmrechtsvertreter ausüben. Daneben wird die 
  Möglichkeit bestehen, Vollmacht auch auf 
  anderen Wegen zu erteilen, beispielsweise auf 
  dem Postweg. 
- Den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im 
  Wege der elektronischen Kommunikation 
  eingeräumt. 
- Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, 
  wird in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter 
  Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens 
  in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
  Widerspruch gegen einen Beschluss der 
  Hauptversammlung im Wege der elektronischen 
  Kommunikation eingeräumt. 
 
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung 
teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung 
(üblicherweise über ihre Depotbank) anmelden. Die zur 
Verfolgung der gesamten Hauptversammlung über das 
HV-Portal erforderlichen persönlichen Zugangsdaten 
erhalten fristgerecht angemeldete Aktionäre mit ihrer 
Stimmrechtskarte gemeinsam mit weiteren Informationen 
zur Nutzung des HV-Portals. Die Liveübertragung 
ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im 
Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die 
Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl 
(elektronisch) oder durch Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie 
nachstehend näher bestimmt auszuüben. Fragen an den 
Vorstand können elektronisch wie nachfolgend näher 
beschrieben bis spätestens zum 26. August 2020, 24:00 
Uhr, an den Vorstand gerichtet werden. 
 
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die 
nachstehenden Erläuterungen verwiesen. 
 
_Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung auf der Grundlage des 
COVID-19-Gesetzes zu Modifikationen beim Ablauf der 
Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte 
führt, bitten wir die Aktionäre in diesem Jahr um 
besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur 
Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des 
Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten._ 
 
III. 
Teilnahmeberechtigung 
1. Zur Ausübung des Fragerechts im Zusammenhang 
   mit der virtuellen Hauptversammlung, zur 
   Ausübung des Stimmrechts per Briefwahl sowie 
   zur Vollmachtserteilung sind nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig 
   angemeldet haben. 
 
   Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher 
   spätestens am Freitag, den 21. August 2020, 
   24:00 Uhr, unter einer der nachstehenden 
   Adressen 
 
   *Ringmetall Aktiengesellschaft* 
   *c/o Link Market Services GmbH* 
   *Landshuter Allee 10* 
   *80637 München* 
   *E-Mail: 
   inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
   zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre 
   müssen der Gesellschaft gegenüber den 
   besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht haben, dass sie zu Beginn des 12. 
   Tages vor der Hauptversammlung, also am 
   Sonntag, den 16. August 2020, 00:00 Uhr, 
   (Nachweisstichtag) Aktionär der Gesellschaft 
   waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes 
   reicht ein durch das depotführende Institut 
   erstellter besonderer Nachweis des 
   Anteilsbesitzes aus. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der 
   Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse 
   spätestens am Montag, den 24. August 2020, 
   24:00 Uhr, zugehen. Die Anmeldung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der 
   Textform (§ 126b des Bürgerlichen 
   Gesetzbuchs) und müssen in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen. 
2. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der 
   Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
   zum Nachweisstichtag. Veränderungen im 
   Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben 
   hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre 
   Aktien erst nach dem Nachweisstichtag 
   erworben haben, können somit nicht an der 
   virtuellen Hauptversammlung teilnehmen es sei 
   denn, er bzw. sie lässt sich bevollmächtigen 
   oder zur Rechtsausübung ermächtigen. 
   Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, 
   sind auch dann zur Teilnahme an der 
   virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußern. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Der Nachweisstichtag 
   ist kein relevantes Datum für die 
   Dividendenberechtigung. 
3. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
   ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
   werden den Aktionären Stimmrechtskarten für 
   die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Die 
   Stimmrechtskarten enthalten die persönlichen 
   Zugangsdaten, die für die Nutzung des 
   passwortgeschützten Online-Services 
   (HV-Portal) für die Hauptversammlung benötigt 
   werden. 
4. Die Anmeldung kann auch in der Weise 
   erfolgen, dass der Aktionär das ihm über das 
   depotführende Kreditinstitut zugesandte 
   Formular zur Eintrittskartenbestellung 
   ausfüllt und an das depotführende 
   Kreditinstitut zurückschickt. Die 
   erforderliche Anmeldung und die 
   Übersendung des Nachweises des 
   maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in 
   diesen Fällen durch das depotführende 
   Institut vorgenommen. 
5. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln 
   an der Richtigkeit oder Echtheit des 
   Berechtigungsnachweises gemäß Nr. 2 
   einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, 
   so kann die Gesellschaft die Berechtigung des 
   Aktionärs zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und der Ausübung des 
   Stimmrechtes zurückweisen. 
IV. 
Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre 
Stimmen per Briefwahl im Wege elektronischer 
Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung 
teilzunehmen (Briefwahl). Auch in diesem Fall müssen 
die oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an 
der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts erfüllt werden. 
 
Zu diesem Zweck steht den Aktionären im Internet unter 
 
http://www.ringmetall.de 
 
im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' das 
passwortgeschützte HV-Portal zur Verfügung. 
 
Bis spätestens zum Beginn der Abstimmung in der 
virtuellen Hauptversammlung können Briefwahlstimmen 
abgegeben, eine bereits abgegebene Stimme noch geändert 
oder widerrufen werden. Die notwendigen Zugangsdaten 
für das HV-Portal erhalten fristgerecht angemeldete 
Aktionäre mit ihrer Stimmrechtskarte übersandt. 
 
Auch bevollmächtigte Intermediäre, 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater, diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen 
sowie sonstige Bevollmächtigte können sich der 
Briefwahl über das HV-Portal bedienen. 
 
Bitte beachten Sie, dass andere Kommunikationswege für 
die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere 
keine Übersendung der Briefwahlstimme per Post. 
 
V. 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung 

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July 31, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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