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DGAP-HV: Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.09.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 11.09.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-08-03 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft Berlin 
Wertpapier-Kenn-Nr.: 576 790 
ISIN: DE0005767909 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (C-19 
AuswBekG) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle 
Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit 
andauernden COVID-19-Pandemie und des Ziels der 
Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, 
die internen und externen Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft, 
hat der Vorstand der Fernheizwerk Neukölln AG mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu 
machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle 
Hauptversammlung) Hiermit laden wir die Aktionäre 
unserer Gesellschaft zu der am Freitag, dem 11. 
September 2020, um 10.00 Uhr stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die Versammlung findet *ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Weigandufer 49, 12059 
Berlin, statt. Die gesamte Versammlung wird nach Art. 2 
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG unter der 
Internetadresse 
 
www.fhw-neukoelln.de 
 
in Bild und Ton über das zugangsgeschützte 
Online-Portal der Gesellschaft (HV-Portal) übertragen 
(vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der 
Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage* 
 
   des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019 mit dem Lagebericht, des 
   Vorschlags des Vorstandes für die Verwendung 
   des Bilanzgewinns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sowie ein 
   erläuternder Bericht zu den Angaben nach § 
   289a HGB sind vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.fhw-neukoelln.de 
 
   im Bereich Investor Relations unter der Rubrik 
   Hauptversammlung abrufbar. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von 3.680.000,00 EUR  zur Zahlung einer 
   Dividende von 1,60 EUR  je nennwertloser 
   Stückaktie auf das in 2.300.000 Stückaktien 
   eingeteilte Grundkapital zu verwenden. 
 
   Die Zahlung erfolgt aus dem um die im Juni 
   2020 geleistete Abschlagsdividende, also um 
   1.840.000,00 EUR  geminderten Bilanzgewinn. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Vorstand für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassungen über Satzungsänderungen* 
 
   a) Neufassung von § 12 Abs. 2 Satz 2 der 
      Satzung 
 
      Insbesondere die Möglichkeit einer 
      Beschlussfassung des Aufsichtsrats 
      ausschließlich mittels 
      elektronischer Kommunikationsmittel, also 
      ohne Präsenzsitzung, sowie die 
      Möglichkeit einer Teilnahme von 
      Mitgliedern des Aufsichtsrats mittels 
      elektronischer Kommunikationsmittel an 
      einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats 
      sollen im Interesse der Klarheit und 
      Flexibilität bei Beschlussfassungen des 
      Aufsichtsrats ausdrücklich in der Satzung 
      geregelt werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor, folgende Neufassung von § 12 Abs. 2 
      Satz 2 der Satzung zu beschließen: 
 
      Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in 
      der Regel in Sitzungen gefasst. Auf 
      Anordnung der bzw. des Vorsitzenden oder 
      mit Zustimmung aller Mitglieder des 
      Aufsichtsrats können Sitzungen auch in 
      Form einer Telefonkonferenz oder mittels 
      sonstiger elektronischer 
      Kommunikationsmittel (insbesondere 
      Videokonferenz) abgehalten und einzelne 
      Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder 
      mittels elektronischer 
      Kommunikationsmittel (insbesondere 
      Videoübertragung) zugeschaltet werden; in 
      diesen Fällen kann die Beschlussfassung 
      im Wege der Telefonkonferenz oder mittels 
      sonstiger elektronischer 
      Kommunikationsmittel (insbesondere 
      Videokonferenz) erfolgen. Abwesende bzw. 
      nicht an der Konferenzschaltung 
      teilnehmende oder zugeschaltete 
      Aufsichtsratsmitglieder können auch 
      dadurch an der Beschlussfassung des 
      Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie 
      schriftliche Stimmabgaben durch ein 
      anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen 
      lassen. Darüber hinaus können sie ihre 
      Stimme auch im Vorfeld der Sitzung, 
      während der Sitzung oder nachträglich 
      innerhalb einer vom Vorsitzenden des 
      Aufsichtsrats zu bestimmenden 
      angemessenen Frist auch mündlich, 
      fernmündlich, per E-Mail oder mittels 
      sonstiger gebräuchlicher 
      Kommunikationsmittel abgeben. Ein Recht 
      zum Widerspruch gegen die vom 
      Vorsitzenden angeordnete Form der 
      Beschlussfassung besteht nicht. 
   b) Neufassung von § 15 Abs. 2 Satz 1 der 
      Satzung 
 
      Entsprechend der derzeit noch (und bis 
      zum 02.09.2020) geltenden Fassung von § 
      123 Abs. 4 Satz 1 AktG sieht § 15 Abs. 2 
      Satz 1 der Satzung vor, dass zur 
      Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
      Ausübung des Stimmrechts ein in deutscher 
      oder englischer Sprache erstellter 
      besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes 
      durch das depotführende Institut 
      erforderlich ist. 
 
      Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung 
      der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
      (ARUG II) geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 
      AktG reicht künftig bei Inhaberaktien 
      börsennotierter Gesellschaften 'ein 
      Nachweis gem. § 67c Absatz 3' aus. 
 
      § 67c Abs. 3 AktG sieht wiederum vor, 
      dass der Letztintermediär dem Aktionär 
      für die Ausübung seiner Rechte in der 
      Hauptversammlung auf Verlangen 'über 
      dessen Anteilsbesitz unverzüglich einen 
      Nachweis in Textform gemäß den 
      Anforderungen nach Artikel 5 der 
      Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 
      auszustellen oder diesen nach Absatz 1 
      der Gesellschaft zu übermitteln' hat. 
 
      Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in 
      Kraft getreten. Die Änderungen des § 
      123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neue § 67c 
      AktG finden erst ab dem 3. September 2020 
      und erstmals auf Hauptversammlungen 
      Anwendung, die nach dem 3. September 2020 
      einberufen werden. 
 
      Sobald die neuen Regelungen zum Nachweis 
      des Anteilsbesitzes anwendbar sind, ist § 
      15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung mit den 
      neuen gesetzlichen Regelungen nicht mehr 
      deckungsgleich, so dass ein 
      Änderungsbedarf für die genannte 
      Satzungsregelung besteht. 
 
      Da die neuen Regelungen bereits vor der 
      Hauptversammlung des FHW im Jahr 2021 
      anwendbar sein werden, muss die Satzung 
      bereits vor der Hauptversammlung 2021 
      angepasst werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor, zu beschließen: 
 
      § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      Für den Nachweis des Aktienbesitzes 
      reicht ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 
      3 AktG aus; der Nachweis hat sich auf den 
      Beginn des einundzwanzigsten Tages vor 
      der Hauptversammlung zu beziehen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & 
   Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, zum Abschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
*II. Internetseite der Gesellschaft und dort 
zugängliche Unterlagen und Informationen* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind ab Einberufung der 
Hauptversammlung über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.fhw-neukoelln.de 
 
zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und 
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären 
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite 
zugänglich gemacht. Unter der genannten Internetadresse 
können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die 
gesamte Versammlung in Bild und Ton verfolgen. 
Über die Internetseite ist auch das Online-Portal 

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