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Dow Jones News
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DGAP-HV: Fernheizwerk Neukölln -4-

DJ DGAP-HV: Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.09.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 11.09.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-08-03 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft Berlin 
Wertpapier-Kenn-Nr.: 576 790 
ISIN: DE0005767909 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (C-19 
AuswBekG) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle 
Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit 
andauernden COVID-19-Pandemie und des Ziels der 
Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, 
die internen und externen Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft, 
hat der Vorstand der Fernheizwerk Neukölln AG mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu 
machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle 
Hauptversammlung) Hiermit laden wir die Aktionäre 
unserer Gesellschaft zu der am Freitag, dem 11. 
September 2020, um 10.00 Uhr stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die Versammlung findet *ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Weigandufer 49, 12059 
Berlin, statt. Die gesamte Versammlung wird nach Art. 2 
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG unter der 
Internetadresse 
 
www.fhw-neukoelln.de 
 
in Bild und Ton über das zugangsgeschützte 
Online-Portal der Gesellschaft (HV-Portal) übertragen 
(vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der 
Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage* 
 
   des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019 mit dem Lagebericht, des 
   Vorschlags des Vorstandes für die Verwendung 
   des Bilanzgewinns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sowie ein 
   erläuternder Bericht zu den Angaben nach § 
   289a HGB sind vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.fhw-neukoelln.de 
 
   im Bereich Investor Relations unter der Rubrik 
   Hauptversammlung abrufbar. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von 3.680.000,00 EUR  zur Zahlung einer 
   Dividende von 1,60 EUR  je nennwertloser 
   Stückaktie auf das in 2.300.000 Stückaktien 
   eingeteilte Grundkapital zu verwenden. 
 
   Die Zahlung erfolgt aus dem um die im Juni 
   2020 geleistete Abschlagsdividende, also um 
   1.840.000,00 EUR  geminderten Bilanzgewinn. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Vorstand für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassungen über Satzungsänderungen* 
 
   a) Neufassung von § 12 Abs. 2 Satz 2 der 
      Satzung 
 
      Insbesondere die Möglichkeit einer 
      Beschlussfassung des Aufsichtsrats 
      ausschließlich mittels 
      elektronischer Kommunikationsmittel, also 
      ohne Präsenzsitzung, sowie die 
      Möglichkeit einer Teilnahme von 
      Mitgliedern des Aufsichtsrats mittels 
      elektronischer Kommunikationsmittel an 
      einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats 
      sollen im Interesse der Klarheit und 
      Flexibilität bei Beschlussfassungen des 
      Aufsichtsrats ausdrücklich in der Satzung 
      geregelt werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor, folgende Neufassung von § 12 Abs. 2 
      Satz 2 der Satzung zu beschließen: 
 
      Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in 
      der Regel in Sitzungen gefasst. Auf 
      Anordnung der bzw. des Vorsitzenden oder 
      mit Zustimmung aller Mitglieder des 
      Aufsichtsrats können Sitzungen auch in 
      Form einer Telefonkonferenz oder mittels 
      sonstiger elektronischer 
      Kommunikationsmittel (insbesondere 
      Videokonferenz) abgehalten und einzelne 
      Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder 
      mittels elektronischer 
      Kommunikationsmittel (insbesondere 
      Videoübertragung) zugeschaltet werden; in 
      diesen Fällen kann die Beschlussfassung 
      im Wege der Telefonkonferenz oder mittels 
      sonstiger elektronischer 
      Kommunikationsmittel (insbesondere 
      Videokonferenz) erfolgen. Abwesende bzw. 
      nicht an der Konferenzschaltung 
      teilnehmende oder zugeschaltete 
      Aufsichtsratsmitglieder können auch 
      dadurch an der Beschlussfassung des 
      Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie 
      schriftliche Stimmabgaben durch ein 
      anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen 
      lassen. Darüber hinaus können sie ihre 
      Stimme auch im Vorfeld der Sitzung, 
      während der Sitzung oder nachträglich 
      innerhalb einer vom Vorsitzenden des 
      Aufsichtsrats zu bestimmenden 
      angemessenen Frist auch mündlich, 
      fernmündlich, per E-Mail oder mittels 
      sonstiger gebräuchlicher 
      Kommunikationsmittel abgeben. Ein Recht 
      zum Widerspruch gegen die vom 
      Vorsitzenden angeordnete Form der 
      Beschlussfassung besteht nicht. 
   b) Neufassung von § 15 Abs. 2 Satz 1 der 
      Satzung 
 
      Entsprechend der derzeit noch (und bis 
      zum 02.09.2020) geltenden Fassung von § 
      123 Abs. 4 Satz 1 AktG sieht § 15 Abs. 2 
      Satz 1 der Satzung vor, dass zur 
      Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
      Ausübung des Stimmrechts ein in deutscher 
      oder englischer Sprache erstellter 
      besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes 
      durch das depotführende Institut 
      erforderlich ist. 
 
      Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung 
      der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
      (ARUG II) geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 
      AktG reicht künftig bei Inhaberaktien 
      börsennotierter Gesellschaften 'ein 
      Nachweis gem. § 67c Absatz 3' aus. 
 
      § 67c Abs. 3 AktG sieht wiederum vor, 
      dass der Letztintermediär dem Aktionär 
      für die Ausübung seiner Rechte in der 
      Hauptversammlung auf Verlangen 'über 
      dessen Anteilsbesitz unverzüglich einen 
      Nachweis in Textform gemäß den 
      Anforderungen nach Artikel 5 der 
      Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 
      auszustellen oder diesen nach Absatz 1 
      der Gesellschaft zu übermitteln' hat. 
 
      Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in 
      Kraft getreten. Die Änderungen des § 
      123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neue § 67c 
      AktG finden erst ab dem 3. September 2020 
      und erstmals auf Hauptversammlungen 
      Anwendung, die nach dem 3. September 2020 
      einberufen werden. 
 
      Sobald die neuen Regelungen zum Nachweis 
      des Anteilsbesitzes anwendbar sind, ist § 
      15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung mit den 
      neuen gesetzlichen Regelungen nicht mehr 
      deckungsgleich, so dass ein 
      Änderungsbedarf für die genannte 
      Satzungsregelung besteht. 
 
      Da die neuen Regelungen bereits vor der 
      Hauptversammlung des FHW im Jahr 2021 
      anwendbar sein werden, muss die Satzung 
      bereits vor der Hauptversammlung 2021 
      angepasst werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor, zu beschließen: 
 
      § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      Für den Nachweis des Aktienbesitzes 
      reicht ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 
      3 AktG aus; der Nachweis hat sich auf den 
      Beginn des einundzwanzigsten Tages vor 
      der Hauptversammlung zu beziehen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & 
   Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, zum Abschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
*II. Internetseite der Gesellschaft und dort 
zugängliche Unterlagen und Informationen* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind ab Einberufung der 
Hauptversammlung über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.fhw-neukoelln.de 
 
zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und 
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären 
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite 
zugänglich gemacht. Unter der genannten Internetadresse 
können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die 
gesamte Versammlung in Bild und Ton verfolgen. 
Über die Internetseite ist auch das Online-Portal 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 03, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Fernheizwerk Neukölln -2-

der Gesellschaft (HV-Portal) erreichbar, das für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre u.a. eine 
Ausübung des Stimmrechts vor und während der 
Hauptversammlung ermöglicht. Unter dieser 
Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch 
die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
1.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
    Gesellschaft 5.980.000,00 EUR  und ist 
    eingeteilt in 2.300.000 Inhaber-Stückaktien. 
    Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die 
    Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 
    2.300.000 Stimmrechte. 
2.  *Durchführung der Hauptversammlung als 
    virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre und ihrer 
    Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und 
    Ton* 
 
    Mit Blick auf die fortdauernde 
    COVID-19-Pandemie wird die ordentliche 
    Hauptversammlung am 11.09.2020 auf Grundlage 
    des C-19 AuswBekG als virtuelle 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
    durchgeführt. Die Aktionäre und ihre 
    Bevollmächtigten können sich unter der 
    Internetadresse 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
 
    über das HV-Portal zuschalten, die gesamte 
    Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung 
    verfolgen sowie ihre Rechte ausüben. Den 
    ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird 
    anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine 
    Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur 
    Rechtsausübung zugeschickt. Die 
    Stimmrechtskarte enthält unter anderem den 
    Zugangscode, mit dem die *Aktionäre das 
    HV-Portal nutzen können.* 
3.  *Internetgestütztes HV-Portal und 
    Aktionärs-Hotline* 
 
    Unter der Internetadresse 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
 
    unterhält die Gesellschaft ab dem 21.08.2020 
    ein internetgestütztes Online-Portal 
    (HV-Portal). Über dieses können die 
    ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und 
    ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem ihr 
    Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, 
    Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll 
    erklären. Um das HV-Portal nutzen zu können, 
    müssen Sie sich mit dem Zugangscode, den Sie 
    mit Ihrer Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. 
    Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung 
    Ihrer Rechte erscheinen dann in Form von 
    Schaltflächen und Menüs auf der 
    Benutzeroberfläche des HV-Portals. 
 
    Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den 
    Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die 
    Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte 
    bzw. im Internet unter 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
 
    Bitte beachten Sie auch die technischen 
    Hinweise am Ende dieser 
    Einladungsbekanntmachung. Bei Fragen zur 
    virtuellen Hauptversammlung und zur Nutzung des 
    HV-Portals können Sie sich an unsere 
    Aktionärs-Hotline unter der Nummer +49 89 210 
    27 220 wenden. 
4.  *Voraussetzungen für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts 
    (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 AktG 
    und dessen Bedeutung) und die elektronische 
    Zuschaltung zur Hauptversammlung* 
 
    Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere 
    des Stimmrechts, und zur elektronischen 
    Zuschaltung über das HV-Portal sind Aktionäre 
    berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in 
    Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgend 
    genannten Adresse anmelden und der Gesellschaft 
    unter dieser Adresse einen von ihrem 
    depotführenden Institut in Textform (§ 126b 
    BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
    erstellten besonderen Nachweis ihres 
    Anteilsbesitzes übermitteln 
    (_ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre_): 
 
    Fernheizwerk Neukölln AG 
    c/o Link Market Services GmbH 
    Landshuter Allee 10 
    80637 München 
 
    E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
    Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf 
    den Beginn des 21.08.2020 00.00 Uhr - 
    sogenannter _Nachweisstichtag_ - beziehen. 
    Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft 
    bis spätestens zum Ablauf des 04.09.2020 (24.00 
    Uhr) unter der oben genannten Adresse zugehen. 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
    Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als 
    Aktionär, der sich fristgerecht angemeldet und 
    die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts 
    nachgewiesen hat. 
 
    Die Berechtigung zur Ausübung von 
    Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts 
    bemessen sich ausschließlich nach dem im 
    Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des 
    Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
    Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
    Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
    einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
    teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
    nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung 
    von Aktionärsrechten, die Möglichkeit zur 
    elektronischen Zuschaltung zur Hauptversammlung 
    über das HV-Portal und den Umfang des 
    Stimmrechts ausschließlich der 
    Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
    Nachweisstichtag maßgeblich, das 
    heißt, Veräußerungen von Aktien nach 
    dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen 
    auf die Berechtigung des Aktionärs und auf den 
    Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
    Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag. Personen, die zum 
    Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
    erst danach Aktionär werden, sind für die von 
    ihnen gehaltenen Aktien nur berechtigt 
    (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich 
    von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen 
    oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
    Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen 
    Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
    Gesellschaft werden den Aktionären 
    Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte 
    in Bezug auf die Hauptversammlung 
    einschließlich der Zugangsdaten für das 
    HV-Portal zum Zwecke der elektronischen 
    Zuschaltung zur Hauptversammlung zugesandt. 
5.  *Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl* 
 
    Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können 
    ihre Stimmen durch Briefwahl schriftlich oder 
    im Wege elektronischer Kommunikation abgeben 
    (vgl. Art. 2 § 1 Abs. 1 C-19 AuswBekG). 
 
    Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum 
    einen das mit der Stimmrechtskarte übersandte 
    Briefwahlformular zur Verfügung. Das 
    Briefwahlformular kann zudem postalisch unter 
    der Adresse 
 
    Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft 
    - Vorstandsbüro - 
    Weigandufer 49 
    12059 Berlin 
 
    E-Mail: hauptversammlungen@fhw-neukoelln.de 
 
    angefordert werden. Darüber hinaus kann das 
    Briefwahlformular auch auf der Internetseite 
    der Gesellschaft unter 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
 
    heruntergeladen werden. Wenn Sie das 
    Briefwahlformular verwenden, ist dieses 
    ausschließlich an die oben genannte 
    Postanschrift oder E-Mail-Adresse der 
    Anmeldestelle 
 
    inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
    zu übermitteln und muss dort bis 
    einschließlich zum 04.09.2020, 24.00 Uhr, 
    (Datum des Eingangs) zugehen. 
 
    Briefwahlstimmen, die einer 
    ordnungsgemäßen Anmeldung nicht 
    zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden 
    nicht berücksichtigt. 
 
    Vor und auch während der Hauptversammlung steht 
    Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege 
    der (elektronischen) Briefwahl auch das unter 
    der Internetadresse 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
 
    erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur 
    Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das 
    HV-Portal ist ab dem 21.08.2020 bis zum Beginn 
    der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung 
    möglich. Hierfür ist im HV-Portal die 
    Schaltfläche 'Briefwahl' vorgesehen. Über 
    das HV-Portal können Sie auch während der 
    Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung 
    etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte 
    Stimmabgaben ändern oder widerrufen. 
 
    Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in der 
    Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß 
    angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, 
    enthalten. Entsprechende Informationen und eine 
    nähere Beschreibung der elektronischen 
    Briefwahl über das HV-Portal sind auch im 
    Internet unter 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
 
    einsehbar. 
6.  *Ausübung des Stimmrechts durch 
    Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
    der Gesellschaft* 
 
    Für die Ausübung des Stimmrechts können die 
    stimmberechtigten Aktionäre zudem die von der 
    Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
    Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. 
 
    Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum 
    einen das mit der Stimmrechtskarte übersandte 
    Vollmachts- und Weisungsformular zur Verfügung. 
    Das Vollmachts- und Weisungsformular kann zudem 
    postalisch unter der Adresse Fernheizwerk 
    Neukölln AG, Weigandufer 49, 12059 Berlin, oder 
    per E-Mail an 
 
    hauptversammlungen@fhw-neukoelln.de 
 
    angefordert werden. Darüber hinaus kann das 
    Vollmachts- und Weisungsformular auch auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
 
    heruntergeladen werden. Wenn Sie das 

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August 03, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Fernheizwerk Neukölln -3-

Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist 
    dieses ausschließlich an die oben genannte 
    Postanschrift oder E-Mail-Adresse der 
    Anmeldestelle zu übermitteln und muss dort bis 
    einschließlich zum 10.09.2020, 24.00 Uhr 
    (Datum des Eingangs) zugehen. 
 
    Vor und während der Hauptversammlung steht 
    Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege 
    der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der 
    Gesellschaft auch das unter der Internetadresse 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
 
    erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur 
    Verfügung. Die Bevollmächtigung über das 
    HV-Portal ist ab dem 21.08.2020 bis zum Beginn 
    der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung 
    möglich. Hierfür ist im HV-Portal die 
    Schaltfläche 'Vollmacht und Weisungen' 
    vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie 
    auch während der Hauptversammlung bis zum 
    Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor 
    erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder 
    widerrufen. 
 
    Soweit von der Gesellschaft benannte 
    Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
    müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die 
    Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
    Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
    weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche 
    ausdrücklichen Weisungen werden die 
    Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht 
    ausüben. 
 
    Weitere Hinweise zur Vollmachts- und 
    Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter sind in der 
    Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß 
    angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, 
    enthalten. Entsprechende Informationen und eine 
    nähere Beschreibung der Vollmachts- und 
    Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter über das 
    HV-Portal sind auch im Internet unter 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
 
    einsehbar. 
7.  *Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des 
    Stimmrechts und sonstiger Rechte* 
 
    Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige 
    Rechte auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel 
    durch einen Intermediär, einen 
    Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung 
    oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in 
    diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung 
    zur Hauptversammlung und ein Nachweis des 
    Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
    Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte 
    Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch 
    Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben 
    (siehe oben). Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
    als eine Person, kann die Gesellschaft 
    gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder 
    mehrere von diesen zurückweisen. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
    der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
    Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b 
    BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG 
    erteilt wird. Bei der Bevollmächtigung zur 
    Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG 
    (Vollmachtserteilung an Intermediäre, 
    Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater 
    oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellte) 
    sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. 
    Aktionäre, die eine Vollmacht zur 
    Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen 
    wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten 
    der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu 
    Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit 
    diesen abzustimmen. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
    Bevollmächtigten oder gegenüber der 
    Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer 
    erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt 
    werden, dass der Bevollmächtigte spätestens am 
    Tag der Hauptversammlung (Zugang bei der 
    Gesellschaft) den Nachweis (z. B. die Vollmacht 
    im Original oder in Kopie bzw. als Scan) per 
    Post oder E-Mail an die oben genannte Adresse 
    der Anmeldestelle übermittelt. 
 
    Diese Übermittlungswege stehen auch zur 
    Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht 
    durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
    erfolgen soll, ein gesonderter Nachweis über 
    die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in 
    diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits 
    erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
    Übermittlungswegen unmittelbar der 
    Gesellschaft gegenüber erklärt werden. 
 
    Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer 
    Vollmacht oder deren Widerruf durch eine 
    Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem 
    Postweg, so muss diese aus organisatorischen 
    Gründen der Gesellschaft bis 10.09.2020, 24.00 
    Uhr, (Tag des Posteingangs) zugehen. Eine 
    Übermittlung an die Gesellschaft per 
    E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung 
    noch möglich. 
 
    Der Nachweis einer in bzw. während der 
    Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung 
    kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis 
    (z. B. das Original der Vollmacht) per E-Mail 
    an die oben genannte Adresse der Anmeldestelle 
    übermittelt wird. 
 
    Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen 
    wollen, werden gebeten, zur Erteilung der 
    Vollmacht das Formular zu verwenden, welches 
    die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird 
    den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären 
    zusammen mit der Stimmrechtskarte zugesandt und 
    kann postalisch unter der Adresse der 
    Fernheizwerk Neukölln AG, Vorstandsbüro, 
    Weigandufer 49, 12059 Berlin, oder per E-Mail 
    unter 
 
    hauptversammlungen@fhw-neukoelln.de 
 
    angefordert werden. Darüber hinaus kann ein 
    Vollmachtsformular auch auf der Internetseite 
    der Gesellschaft unter 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
 
    heruntergeladen werden. Vollmachten können bis 
    zum 11.09.2020 (einschließlich) auch 
    elektronisch über das HV-Portal erteilt werden. 
    Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 
    'Vollmacht an Dritte' vorgesehen. Nähere 
    Einzelheiten erhalten die Aktionäre im Internet 
    unter 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
 
    Die Möglichkeit zur Ausübung der 
    Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten im 
    Wege der elektronischen Zuschaltung über das 
    HV-Portal erfordert, dass der Bevollmächtigte 
    vom Vollmachtgeber den mit der Stimmrechtskarte 
    versendeten Zugangscode erhält. 
 
    Intermediären, Aktionärsvereinigungen und 
    Stimmrechtsberatern oder gemäß § 135 AktG 
    Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von 
    Aktionären vertreten, wird empfohlen sich im 
    Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der 
    Ausübung des Stimmrechts bei der 
    Aktionärs-Hotline oder unter der oben genannten 
    Adresse der Anmeldestelle zu melden. 
 
    Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an 
    Dritte sind in der Stimmrechtskarte, welche die 
    ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
    zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende 
    Informationen und eine nähere Beschreibung der 
    Vollmachtserteilung an Dritte über das 
    HV-Portal sind auch im Internet unter 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
 
    einsehbar. 
8.  *Fragemöglichkeit der Aktionäre* 
 
    Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben 
    die Möglichkeit, im Wege der elektronischen 
    Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. Art. 2 § 
    1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG). 
 
    Etwaige Fragen können bereits vor der 
    virtuellen Hauptversammlung gestellt werden und 
    sind in diesem Fall bis spätestens zwei Tage 
    vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf 
    des 08.09.2020 (24.00 Uhr), über das unter der 
    Internetadresse 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
 
    zugängliche HV-Portal der Gesellschaft 
    einzureichen. Hierfür ist im HV-Portal die 
    Schaltfläche 'Frage einreichen' vorgesehen. 
 
    Um den Aktionärinnen und Aktionären und 
    Bevollmächtigten eine Gelegenheit zu geben, 
    Fragen bereits vor der Hauptversammlung auch 
    zur für die virtuelle Hauptversammlung 
    vorgesehenen Präsentation des Vorstands zu 
    stellen, wird diese Präsentation vom Tage der 
    Einberufung an auf der Website der Gesellschaft 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
 
    in der am Tag der Veröffentlichung 
    existierenden Entwurfsfassung veröffentlicht. 
    Etwaige nach diesem Tag erfolgende 
    Änderungen der Präsentation, die über rein 
    redaktionelle Änderungen hinausgehen, wird 
    der Vorstand in der virtuellen Hauptversammlung 
    im Rahmen seiner Präsentation erläutern. 
 
    Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben 
    weiterhin die Möglichkeit, auch während der 
    virtuellen Hauptversammlung ab Eröffnung der 
    Generaldebatte bis zu deren Schließung 
    durch die Versammlungsleiterin auf dem Wege 
    elektronischer Kommunikation über das HV-Portal 
    in Textform Fragen zu stellen. 
 
    Gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 C-19 
    AuswBekG entscheidet der Vorstand nach 
    pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche 
    Fragen er wie beantwortet. 
 
    Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen 
    der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich 
    zu nennen. Bitte beachten Sie dazu die 
    weitergehenden Erläuterungen zu den 
    Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende 
    dieser Einladungsbekanntmachung. 
9.  *Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 03, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die 
    ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können bis zum 
    Ende der Hauptversammlung über das HV-Portal 
    auf elektronischem Wege Widerspruch gegen 
    Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll 
    des Notars erklären (vgl. Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 
    4 C-19 AuswBekG). Hierfür ist im HV-Portal die 
    Schaltfläche 'Widerspruch einlegen' vorgesehen. 
10. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 
    122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 
    AktG i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 
    AuswBekG* 
 
    _Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 
    122 Abs. 2 AktG_ 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
    zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
    anteiligen Betrag von EUR  500.000,00 am 
    Grundkapital erreichen (dies entspricht 50.000 
    Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
    verlangen, dass Gegenstände auf die 
    Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
    werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
    Begründung oder eine Beschlussvorlage 
    beiliegen. 
 
    Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie 
    Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien 
    für die Dauer der gesetzlich angeordneten 
    Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen sind 
    und diese bis zur Entscheidung über den Antrag 
    halten. 
 
    Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand 
    der Gesellschaft zu richten und muss der 
    Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 
    11.08.2020 (24.00 Uhr) zugehen. Aktionäre 
    werden gebeten, für ein entsprechendes 
    Verlangen die folgende Adresse zu verwenden: 
 
    Fernheizwerk Neukölln AG 
    - Vorstandsbüro - 
    Weigandufer 49 
    12059 Berlin 
 
    E-Mail: hauptversammlungen@fhw-neukoelln.de 
 
    Bekannt zu machende Ergänzungen der 
    Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits 
    mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
    unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
    Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
    Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
    werden kann, dass sie die Informationen in der 
    gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie 
    werden außerdem unter der Internetadresse 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
 
    bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
    _Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 
    § 126 Abs. 1, § 127 AktG_ 
 
    Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge 
    von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten 
    Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur 
    Wahl von Abschlussprüfern übersenden. 
    Gegenanträge müssen mit einer Begründung 
    versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es 
    keiner Begründung. Gegenanträge zur 
    Tagesordnung und Wahlvorschläge sind 
    ausschließlich an die folgende Adresse zu 
    richten: 
 
    Fernheizwerk Neukölln AG 
    Vorstandsbüro 
    Weigandufer 49 
    12059 Berlin 
 
    E-Mail: hauptversammlungen@fhw-neukoelln.de 
 
    Bis spätestens zum Ablauf des 27.08.2020 (24.00 
    Uhr) unter der vorgenannten Adresse bei der 
    Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und 
    Wahlvorschläge werden unter den weiteren 
    Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG 
    einschließlich des Namens des Aktionärs 
    und - bei Anträgen - der Begründung 
    unverzüglich nach ihrem Eingang auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
 
    zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen 
    der Verwaltung werden ebenfalls unter der 
    genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
    Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu 
    machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird 
    im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als 
    gestellt berücksichtigt, wenn der 
    antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur 
    Hauptversammlung angemeldet ist. Während der 
    virtuellen Hauptversammlung können keine 
    Gegenanträge gestellt oder Wahlvorschläge 
    unterbreitet werden. 
 
    _Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG_ 
 
    Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle 
    einer virtuellen Hauptversammlung nach Art. 2 § 
    1 Abs. 2 C-19 AuswBekG eingeschränkt. Danach 
    haben die Aktionäre lediglich die Möglichkeit, 
    Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation 
    zu stellen (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 
    AuswBekG). Der Vorstand kann zudem festlegen, 
    dass Fragen spätestens zwei Tage vor der 
    Hauptversammlung einzureichen sind. Hiervon hat 
    der Vorstand der Fernheizwerk Neukölln AG mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht, 
    darüber hinaus aber auch die Möglichkeit für 
    Fragen im Wege elektronischer Kommunikation 
    während der virtuellen Hauptversammlung 
    eröffnet. Über die Beantwortung der Fragen 
    entscheidet der Vorstand gemäß Art. 2 § 1 
    Abs. 2 Satz 2 C-19 AuswBekG - abweichend von § 
    131 AktG - nur nach pflichtgemäßem, freiem 
    Ermessen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu 
    Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 C-19 AuswBekG hat die 
    Verwaltung keinesfalls alle Fragen zu 
    beantworten, sie kann Fragen zusammenfassen und 
    im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle 
    Fragen auswählen. Sie kann dabei 
    Aktionärsvereinigungen und Institutionelle 
    Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen 
    bevorzugen. 
 
    Auf die oben bereits erfolgten Ausführungen zur 
    Fragemöglichkeit der Aktionäre nach Art. 2 § 1 
    Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG wird 
    verwiesen. 
 
    _Weitergehende Erläuterungen zu den 
    Aktionärsrechten und zum Datenschutz_ 
 
    Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
    Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 
    127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 
    Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG finden sich auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
 
    Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden 
    oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, 
    erheben wir personenbezogene Daten über Sie 
    und/oder Ihren Bevollmächtigten. Dies 
    geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer 
    Rechte auf der Hauptversammlung zu ermöglichen. 
    Einzelheiten zum Umgang mit ihren 
    personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der 
    Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach der 
    EU-Datenschutz-Grundverordnung finden sich 
    ebenfalls auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.fernheizwerk-neukoelln.de 
 
    (vgl. Ziffer 14). 
11. *Technische Hinweise zur virtuellen 
    Hauptversammlung* 
 
    Für die Verfolgung der virtuellen 
    Hauptversammlung sowie zur Nutzung des 
    HV-Portals und zur Ausübung von 
    Aktionärsrechten benötigen Sie eine 
    Internetverbindung und ein internetfähiges 
    Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der 
    Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, 
    wird eine stabile Internetverbindung mit einer 
    ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit 
    empfohlen. 
 
    Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und 
    Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung 
    einen Computer, benötigen Sie einen Browser und 
    Lautsprecher oder Kopfhörer. 
 
    Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft 
    benötigen Sie Ihre Stimmrechtskarte, welche Sie 
    nach ordnungsgemäßer Anmeldung 
    unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser 
    Stimmrechtskarte finden sich Ihre individuellen 
    Zugangsdaten, mit denen Sie sich im HV-Portal 
    auf der Anmeldeseite anmelden können. 
 
    Um das Risiko von Einschränkungen bei der 
    Ausübung von Aktionärsrechten durch technische 
    Probleme während der virtuellen 
    Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen - 
    soweit möglich - die Aktionärsrechte 
    (insbesondere das Stimmrecht) *bereits vor 
    Beginn der Hauptversammlung* auszuüben. Das 
    HV-Portal ist für die Ausübung des Stimmrechts 
    ab dem 21.08.2020 zugänglich. 
 
    Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den 
    Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die 
    Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte 
    bzw. im Internet unter 
 
    www.fhw-neukoelln.de 
12. *Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und 
    Tonübertragung* 
 
    Die Aktionäre können die gesamte 
    Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung 
    im Internet über das HV-Portal verfolgen. Die 
    Verfügbarkeit des HV-Portals sowie die Bild- 
    und Tonübertragung der virtuellen 
    Hauptversammlung kann nach dem heutigen Stand 
    der Technik aufgrund von Einschränkungen der 
    Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und 
    der Einschränkung von Internetdienstleistungen 
    von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, 
    auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss 
    hat. Die Gesellschaft kann daher keine 
    Gewährleistungen und Haftung für die 
    Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit 
    der in Anspruch genommenen Internetdienste, der 
    in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, 
    den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle 
    Verfügbarkeit sowie die Bild- und 
    Tonübertragung übernehmen. Die Gesellschaft 
    übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler 
    und Mängel der für den Online-Service 
    eingesetzten Hard- und Software 
    einschließlich solcher der eingesetzten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 03, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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