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DGAP-HV: Hesse Newman Capital AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Hesse Newman Capital AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.09.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Hesse Newman Capital AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Hesse Newman Capital AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 09.09.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-08-03 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Hesse Newman Capital AG Hamburg ISIN DE000HNC2059 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden 
hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, 9. 
September 2020, um 10:00 Uhr (MESZ) als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigter 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Hesse Newman Capital AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts der Hesse Newman Capital AG und 
   des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Vorstand macht der Hauptversammlung 
   gemäß § 176 Abs. 1 des Aktiengesetzes 
   (AktG) für das Geschäftsjahr 2019 den 
   festgestellten Jahresabschluss der Hesse 
   Newman Capital AG und den gebilligten 
   Konzernabschluss, den Lagebericht der Hesse 
   Newman Capital AG und des Konzerns, den 
   Bericht des Aufsichtsrats sowie den 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das 
   Geschäftsjahr 2019 zugänglich. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.hesse-newman.de 
 
   (dort unter Investor 
   Relations/Hauptversammlungen) zugänglich. Sie 
   werden in der Hauptversammlung vom Vorstand, 
   der Bericht des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden 
   des Aufsichtsrats, erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den vom 
   Vorstand aufgestellten Konzernabschluss 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   ist daher nicht erforderlich. Deshalb ist zu 
   diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Alleinvorstand 
   Jens Burgemeister für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   Dies waren im Geschäftsjahr 2019 die Herren 
   Dr. Marcus Simon, Prof. Dr. rer. pol. Klaus 
   Evard und Stefan Trumpp. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ESC 
   Wirtschaftsprüfung GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat erklärt, dass sein 
   Beschlussvorschlag frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und dass ihm 
   keine Klausel auferlegt wurde, die die 
   Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im 
   Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
   Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
   Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der 
   Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen auf 
   bestimmte Kategorien oder Listen von 
   Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften 
   beschränkt (Erklärungen gemäß Art. 16 der 
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 
   2014 über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Marcus Simon 
   und Prof. Dr. rer. pol. Klaus Evard sind in 
   der ordentlichen Hauptversammlung der Hesse 
   Newman Capital AG am 26. Juli 2018 bis zum 
   Ende der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 entscheidet, in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt worden. 
   Ihre Amtszeiten enden daher mit dem Ende 
   dieser Hauptversammlung. 
 
   Herr Stefan Trumpp ist in der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Hesse Newman Capital AG 
   am 19. Juni 2015 bis zum Ende der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 
   entscheidet, in den Aufsichtsrat gewählt 
   worden. Seine Bestellung als Mitglied des 
   Aufsichtsrats der Hesse Newman Capital AG wird 
   allerdings im Hinblick auf die gesetzliche 
   Höchstdauer gemäß § 102 Abs. 1 AktG 
   spätestens mit Ablauf des 31. August 2020 
   enden. 
 
   Aufgrund des Ablaufs der Amtszeiten der Herren 
   Dr. Marcus Simon, Prof. Dr. rer. pol. Klaus 
   Evard und Stefan Trumpp sind daher Neuwahlen 
   zum Aufsichtsrat erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 6 der Satzung 
   der Gesellschaft aus drei Vertretern der 
   Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist 
   an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Herrn Dr. Marcus Simon, wohnhaft in 
      Bissendorf, Vorstandsmitglied der 
      Winninger AG, Hamburg, 
   b) Herrn Stefan Trumpp, wohnhaft in 
      Prisdorf, geschäftsführender 
      Gesellschafter der TC Beteiligung GmbH, 
      mit Sitz in Prisdorf, 
   c) Frau Daja H. Böhlhoff, wohnhaft in 
      Hamburg, Rechtsanwältin und Partnerin von 
      Blaum Dettmers Rabstein 
      Rechtsanwaltsgesellschaft mbB, 
 
   jeweils mit Wirkung ab Beendigung der 
   Hauptversammlung am 9. September 2020 bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt, in den Aufsichtsrat zu 
   wählen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen 
   zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG 
   über die zur Wahl in den Aufsichtsrat 
   vorgeschlagenen Kandidaten:* 
 
   Nachfolgend wird angegeben, in welchen anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in 
   welchen vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen die 
   zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
   Kandidaten jeweils Mitglied sind (§ 125 Abs. 1 
   Satz 5 AktG). 
 
    _Dr. Marcus Simon_ 
 
    _Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten:_ 
 
     _keine_ 
 
    _Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
     _keine_ 
    _Stefan Trumpp_ 
 
    _Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten:_ 
 
     _keine_ 
 
    _Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
     _keine_ 
    _Daja H. Böhlhoff_ 
 
    _Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten:_ 
 
     _keine_ 
 
    _Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
     _keine_ 
 
   *Erklärung zu C.13 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex:* 
 
   Zu C.13 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex wird erklärt, dass zwischen den zur Wahl 
   in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten 
   einerseits und der Hesse Newman Capital AG, 
   deren Konzernunternehmen, den Organen der 
   Hesse Newman Capital AG oder einem wesentlich 
   an der Hesse Newman Capital AG beteiligten 
   Aktionär andererseits keine persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen bestehen, die nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv 
   urteilender Aktionär für seine 
   Wahlentscheidung als maßgebend ansehen 
   würde. 
 
   Bzgl. des vorgeschlagenen Kandidaten Dr. 
   Marcus Simon wird auf folgende Umstände 
   hingewiesen: Herr Dr. Marcus Simon ist derzeit 
   Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats 
   der Hesse Newman Capital AG. Herr Dr. Marcus 
   Simon ist Vorstandsmitglied der Winninger AG, 
   Hamburg, sowie Angestellter der Mutschler 
   Holding AG, Zürich/Schweiz. Alleinaktionärin 
   der Winninger AG, Hamburg, ist die RV 
   Portfolio AG, Zürich/Schweiz, an der Herr 
   Klaus Mutschler, Zürich/Schweiz, wesentlich 
   beteiligt ist. Herr Klaus Mutschler, 
   Zürich/Schweiz, ist zudem Mitglied des 
   Verwaltungsrats der Mutschler Holding AG, 
   Zürich/Schweiz. Die Mutschler Holding AG, 
   Zürich/Schweiz, ist Alleinaktionärin der SBW 
   Schweizer Beteiligungswerte AG, 
   Zürich/Schweiz, welche gemäß der zuletzt 
   übermittelten Stimmrechtsmitteilung 88,2890% 
   der Aktien und Stimmrechte an der Hesse Newman 
   Capital AG hält. 
 
   Bzgl. des vorgeschlagenen Kandidaten Stefan 
   Trumpp wird auf folgenden Umstand hingewiesen: 
   Herr Stefan Trump ist zum Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglied 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 03, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

des Aufsichtsrats der Hesse Newman Capital AG. 
   Seine Bestellung als Mitglied des 
   Aufsichtsrats der Hesse Newman Capital AG wird 
   allerdings im Hinblick auf die gesetzliche 
   Höchstdauer gemäß § 102 Abs. 1 AktG 
   spätestens mit Ablauf des 31. August 2020 
   enden. 
6. *Beschussfassung über Änderung von § 1 
   Absatz 1 der Satzung (Firma)* 
 
   Die Firma der Gesellschaft (§ 1 Absatz 1 der 
   Satzung) lautet derzeit Hesse Newman Capital 
   AG. 
 
   Mit Vertrag vom 18. Dezember 2019 (Urkunde des 
   hamburgischen Notars Dr. Jan Christoph Wolters 
   UR-Nr. 5072/2019 J vom 18. Dezember 2019 nebst 
   Bezugsurkunde desselben Notars hierzu vom 
   17./18. Dezember 2019, UR-Nr. 5071/2019 J) (im 
   Folgenden "*Kauf- und Abtretungsvertrag*") hat 
   die Gesellschaft mit Gesellschaften der 
   NORDCAPITAL-Gruppe vereinbart, nahezu alle 
   wesentlichen Vermögensgegenstände der 
   Gesellschaft an Gesellschaften der 
   NORDCAPITAL-Gruppe zu veräußern. Nachdem 
   die außerordentliche Hauptversammlung der 
   Gesellschaft am 29. Mai 2020 dem Kauf- und 
   Abtretungsvertrag zugestimmt hat, ist dieser 
   am 10. Juli 2020 vollzogen worden. 
 
   Da die Gesellschaft unter dem Kauf- und 
   Abtretungsvertrag unter anderem die Marken- 
   und Namensrechte an der Bezeichnung 'Hesse 
   Newman' an die NORDCAPITAL Externe 
   Fondsmanagement GmbH veräußert hat, ist 
   eine Umfirmierung der Gesellschaft 
   erforderlich. Die Gesellschaft soll deshalb in 
   CAMERIT AG umfirmiert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 1 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   _"1. Die Firma der Gesellschaft lautet:_ 
 
    _CAMERIT AG."_ 
7. *Beschlussfassung über Änderung von § 2 
   Absatz 2 der Satzung (Gegenstand des 
   Unternehmens)* 
 
   Der satzungsmäßige Gegenstand des 
   Unternehmens (§ 2 der Satzung) ist unter 
   anderem gemäß § 2 Absatz 1 lit. a) der 
   Satzung der Gesellschaft der Erwerb, die 
   Veräußerung sowie das Halten und 
   Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen im 
   In- und Ausland, insbesondere solchen, die als 
   Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig sind oder 
   Dienstleistungen wie die Finanzanlagen- oder 
   Fremdkapitalvermittlung oder die Vermittlung 
   des Abschlusses von Versicherungsverträgen 
   erbringen, oder aber als persönlich haftende 
   Gesellschafterin, geschäftsführende 
   Kommanditistin oder Treuhandkommanditistin für 
   die Gesellschaft fungieren, jeweils 
   einschließlich deren Zusammenfassung 
   unter einheitlicher Leitung sowie das Halten 
   und Verwalten eigenen Vermögens. Die 
   Gesellschaft kann Tochterunternehmen oder 
   Zweigniederlassungen errichten. Die 
   Gesellschaft kann auch reine 
   Finanzbeteiligungen zum Zwecke der Anlage von 
   Finanzmitteln eingehen. Gemäß § 2 Absatz 
   1 lit. b) der Satzung ist Gegenstand des 
   Unternehmens zudem die Übernahme von 
   Dienstleistungen und Verwaltungsaufgaben für 
   Unternehmen, insbesondere in den Bereichen 
   Asset- und Portfoliomanagement, 
   Datenerfassung, Finanzbuchhaltung, 
   Kostenrechnung, Kundenauftragsabwicklung, 
   Vertrags und Bestandsverwaltung. § 2 Absatz 2 
   bis 4 der Satzung enthalten weitere Regelungen 
   zum Unternehmensgegenstand zur Ausfüllung des 
   Unternehmensgegenstands durch 
   Tochtergesellschaften und sonstige 
   Beteiligungen (Absatz 2), zu Geschäften und 
   Maßnahmen, die mit dem 
   Unternehmensgegenstand zusammenhängen (Absatz 
   3) und zur Nichtausübung von 
   erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (Absatz 4). 
 
   Mit dem in dem in den Erläuterungen zu 
   Tagesordnungspunkt 6 näher bezeichneten Kauf- 
   und Abtretungsvertrag hat die Gesellschaft mit 
   Gesellschaften der NORDCAPITAL-Gruppe 
   vereinbart, nahezu alle wesentlichen 
   Vermögensgegenstände der Gesellschaft an 
   Gesellschaften der NORDCAPITAL-Gruppe zu 
   veräußern. In Folge des am 10. Juli 2020 
   erfolgten Vollzuges des Kauf- und 
   Abtretungsvertrags wird sich daher auch der 
   Tätigkeitsbereich der Gesellschaft verändern. 
   Die Gesellschaft wird nach Vollzug der 
   Transaktion gemäß den Vereinbarungen des 
   Kauf- und Abtretungsvertrages bis mindestens 
   zum 31. Dezember 2024 fortbestehen und eine 
   Minderheitsbeteiligung an der TGH 
   Treuhandgesellschaft Hamburg mbH halten, deren 
   Tätigkeitsbereich unter anderem die 
   Übernahme und die Verwaltung von 
   Beteiligungen an geschlossenen Fonds, 
   insbesondere die Übernahme der Stellung 
   einer Treuhandkommanditistin ist. 
 
   Um die Änderung der Geschäftstätigkeit 
   der Gesellschaft nach Vollzug des Kauf- und 
   Abtretungsvertrags zu berücksichtigen, soll 
   daher in § 2 Absatz 2 der Satzung ergänzend 
   geregelt werden, dass die Gesellschaft ihre 
   Tätigkeit auf einen Teil der in § 2 der 
   Satzung bezeichneten Arbeitsgebiete 
   beschränken darf, um der Gesellschaft 
   größere Flexibilität bei ihrer Tätigkeit 
   nach Vollzug des Kauf- und Abtretungsvertrags 
   einzuräumen. § 2 Absatz 1, 3 und 4 der Satzung 
   sollen unverändert bleiben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 2 Absatz 2 der Satzung wird am Ende um 
   folgenden dritten Satz ergänzt und bleibt im 
   Übrigen unverändert: 
 
   _"Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre 
   Tätigkeit auf einen Teil der in diesem § 2 
   bezeichneten Arbeitsgebiete zu beschränken."_ 
8. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur 
   Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der 
   zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)* 
 
   Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
   Dezember 2019 ist am 19. Dezember 2019 im 
   Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und 
   überwiegend am 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Das ARUG II führt unter anderem zu 
   Änderungen der Vorschriften des 
   Aktiengesetzes betreffend den 
   Legitimationsnachweis zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung, die Informationsübermittlung 
   über Intermediäre und die Ausübung des 
   Stimmrechts. Diese sind erstmals auf 
   Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden (§ 26j Abs. 4 
   EGAktG). Durch die vorgeschlagenen 
   Änderungen soll die Satzung der 
   Gesellschaft an die neue Rechtslage sowie 
   übliche Satzungsfassungen angepasst werden. 
   Dabei geht es neben einer Anpassung an die 
   Neuregelung des Legitimationsnachweises vor 
   allem darum, den Wortlaut der Satzung an die 
   neue Terminologie des Gesetzes anzupassen. Die 
   Begriffe 'depotführendes Institut' und 
   'Kreditinstitut' werden durch die Begriffe 
   'Letztintermediär' bzw. 'Intermediär' ersetzt. 
 
   Die anzupassenden § 8 Absätze 4 und 7 der 
   Satzung haben zur Zeit folgenden Wortlaut: 
 
   "_4. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, 
   zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung 
   von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
   bei der Gesellschaft in Textform in deutscher 
   oder englischer Sprache anmelden._ 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts ist darüber hinaus 
   der Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine 
   von dem depotführenden Kredit- oder 
   Finanzdienstleistungsinstitut in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache erstellte 
   Bestätigung erforderlich. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
   21. Tages vor der Hauptversammlung zu 
   beziehen. 
 
   Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft unter der oder den in der 
   Einberufung hierfür mitgeteilten Adressen 
   innerhalb der gesetzlich für börsennotierte 
   Gesellschaft vorgesehenen Fristen zugehen. In 
   der Einladung können weitere Formen und 
   Sprachen, in denen die Anmeldung und/oder 
   Nachweise verfasst sein können sowie weitere 
   Institute, von denen der Nachweis erstellt 
   werden kann, zugelassen werden." 
 
   "_7. Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG durch 
   Kreditinstitute, die zu Beginn des 21. Tages 
   vor der Hauptversammlung für Aktionäre 
   Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung 
   haben, werden ausschließlich elektronisch 
   übermittelt. Die Kreditinstitute sind jedoch 
   berechtigt, die Mitteilungen auch in 
   Papierform zu verwenden._" 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   a) Änderung von § 8 Absatz 4 der 
      Satzung 
 
   § 8 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   _"4. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
   Gesellschaft oder einer anderen in der 
   Einberufungsbekanntmachung genannten Stelle 
   unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   in Textform in deutscher oder englischer 
   Sprache angemeldet haben._ 
 
   _Der Anteilsbesitz muss durch einen Nachweis 
   des Letztintermediärs in Textform in deutscher 
   oder englischer Sprache nachgewiesen werden; 
   ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den 
   Letztintermediär gemäß den Anforderungen 
   des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis 
   hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
   Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen._ 
 
   Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte 
   ausgeübt werden. Der Bevollmächtigte kann auch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 03, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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