
DJ DGAP-HV: Hesse Newman Capital AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.09.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Hesse Newman Capital AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Hesse Newman Capital AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.09.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-08-03 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Hesse Newman Capital AG Hamburg ISIN DE000HNC2059 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, 9. September 2020, um 10:00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigter stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hesse Newman Capital AG und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Hesse Newman Capital AG und des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das Geschäftsjahr 2019* Der Vorstand macht der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) für das Geschäftsjahr 2019 den festgestellten Jahresabschluss der Hesse Newman Capital AG und den gebilligten Konzernabschluss, den Lagebericht der Hesse Newman Capital AG und des Konzerns, den Bericht des Aufsichtsrats sowie den erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das Geschäftsjahr 2019 zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hesse-newman.de (dort unter Investor Relations/Hauptversammlungen) zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand, der Bericht des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist daher nicht erforderlich. Deshalb ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Alleinvorstand Jens Burgemeister für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Dies waren im Geschäftsjahr 2019 die Herren Dr. Marcus Simon, Prof. Dr. rer. pol. Klaus Evard und Stefan Trumpp. 4. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ESC Wirtschaftsprüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. Der Aufsichtsrat erklärt, dass sein Beschlussvorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und dass ihm keine Klausel auferlegt wurde, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränkt (Erklärungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Marcus Simon und Prof. Dr. rer. pol. Klaus Evard sind in der ordentlichen Hauptversammlung der Hesse Newman Capital AG am 26. Juli 2018 bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 entscheidet, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt worden. Ihre Amtszeiten enden daher mit dem Ende dieser Hauptversammlung. Herr Stefan Trumpp ist in der ordentlichen Hauptversammlung der Hesse Newman Capital AG am 19. Juni 2015 bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 entscheidet, in den Aufsichtsrat gewählt worden. Seine Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrats der Hesse Newman Capital AG wird allerdings im Hinblick auf die gesetzliche Höchstdauer gemäß § 102 Abs. 1 AktG spätestens mit Ablauf des 31. August 2020 enden. Aufgrund des Ablaufs der Amtszeiten der Herren Dr. Marcus Simon, Prof. Dr. rer. pol. Klaus Evard und Stefan Trumpp sind daher Neuwahlen zum Aufsichtsrat erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 6 der Satzung der Gesellschaft aus drei Vertretern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, a) Herrn Dr. Marcus Simon, wohnhaft in Bissendorf, Vorstandsmitglied der Winninger AG, Hamburg, b) Herrn Stefan Trumpp, wohnhaft in Prisdorf, geschäftsführender Gesellschafter der TC Beteiligung GmbH, mit Sitz in Prisdorf, c) Frau Daja H. Böhlhoff, wohnhaft in Hamburg, Rechtsanwältin und Partnerin von Blaum Dettmers Rabstein Rechtsanwaltsgesellschaft mbB, jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 9. September 2020 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. *Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG über die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten:* Nachfolgend wird angegeben, in welchen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in welchen vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten jeweils Mitglied sind (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). _Dr. Marcus Simon_ _Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:_ _keine_ _Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ _keine_ _Stefan Trumpp_ _Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:_ _keine_ _Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ _keine_ _Daja H. Böhlhoff_ _Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:_ _keine_ _Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:_ _keine_ *Erklärung zu C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex:* Zu C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass zwischen den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und der Hesse Newman Capital AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der Hesse Newman Capital AG oder einem wesentlich an der Hesse Newman Capital AG beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen bestehen, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Bzgl. des vorgeschlagenen Kandidaten Dr. Marcus Simon wird auf folgende Umstände hingewiesen: Herr Dr. Marcus Simon ist derzeit Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hesse Newman Capital AG. Herr Dr. Marcus Simon ist Vorstandsmitglied der Winninger AG, Hamburg, sowie Angestellter der Mutschler Holding AG, Zürich/Schweiz. Alleinaktionärin der Winninger AG, Hamburg, ist die RV Portfolio AG, Zürich/Schweiz, an der Herr Klaus Mutschler, Zürich/Schweiz, wesentlich beteiligt ist. Herr Klaus Mutschler, Zürich/Schweiz, ist zudem Mitglied des Verwaltungsrats der Mutschler Holding AG, Zürich/Schweiz. Die Mutschler Holding AG, Zürich/Schweiz, ist Alleinaktionärin der SBW Schweizer Beteiligungswerte AG, Zürich/Schweiz, welche gemäß der zuletzt übermittelten Stimmrechtsmitteilung 88,2890% der Aktien und Stimmrechte an der Hesse Newman Capital AG hält. Bzgl. des vorgeschlagenen Kandidaten Stefan Trumpp wird auf folgenden Umstand hingewiesen: Herr Stefan Trump ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglied
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August 03, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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des Aufsichtsrats der Hesse Newman Capital AG. Seine Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrats der Hesse Newman Capital AG wird allerdings im Hinblick auf die gesetzliche Höchstdauer gemäß § 102 Abs. 1 AktG spätestens mit Ablauf des 31. August 2020 enden. 6. *Beschussfassung über Änderung von § 1 Absatz 1 der Satzung (Firma)* Die Firma der Gesellschaft (§ 1 Absatz 1 der Satzung) lautet derzeit Hesse Newman Capital AG. Mit Vertrag vom 18. Dezember 2019 (Urkunde des hamburgischen Notars Dr. Jan Christoph Wolters UR-Nr. 5072/2019 J vom 18. Dezember 2019 nebst Bezugsurkunde desselben Notars hierzu vom 17./18. Dezember 2019, UR-Nr. 5071/2019 J) (im Folgenden "*Kauf- und Abtretungsvertrag*") hat die Gesellschaft mit Gesellschaften der NORDCAPITAL-Gruppe vereinbart, nahezu alle wesentlichen Vermögensgegenstände der Gesellschaft an Gesellschaften der NORDCAPITAL-Gruppe zu veräußern. Nachdem die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. Mai 2020 dem Kauf- und Abtretungsvertrag zugestimmt hat, ist dieser am 10. Juli 2020 vollzogen worden. Da die Gesellschaft unter dem Kauf- und Abtretungsvertrag unter anderem die Marken- und Namensrechte an der Bezeichnung 'Hesse Newman' an die NORDCAPITAL Externe Fondsmanagement GmbH veräußert hat, ist eine Umfirmierung der Gesellschaft erforderlich. Die Gesellschaft soll deshalb in CAMERIT AG umfirmiert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: § 1 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _"1. Die Firma der Gesellschaft lautet:_ _CAMERIT AG."_ 7. *Beschlussfassung über Änderung von § 2 Absatz 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens)* Der satzungsmäßige Gegenstand des Unternehmens (§ 2 der Satzung) ist unter anderem gemäß § 2 Absatz 1 lit. a) der Satzung der Gesellschaft der Erwerb, die Veräußerung sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland, insbesondere solchen, die als Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig sind oder Dienstleistungen wie die Finanzanlagen- oder Fremdkapitalvermittlung oder die Vermittlung des Abschlusses von Versicherungsverträgen erbringen, oder aber als persönlich haftende Gesellschafterin, geschäftsführende Kommanditistin oder Treuhandkommanditistin für die Gesellschaft fungieren, jeweils einschließlich deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung sowie das Halten und Verwalten eigenen Vermögens. Die Gesellschaft kann Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft kann auch reine Finanzbeteiligungen zum Zwecke der Anlage von Finanzmitteln eingehen. Gemäß § 2 Absatz 1 lit. b) der Satzung ist Gegenstand des Unternehmens zudem die Übernahme von Dienstleistungen und Verwaltungsaufgaben für Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Asset- und Portfoliomanagement, Datenerfassung, Finanzbuchhaltung, Kostenrechnung, Kundenauftragsabwicklung, Vertrags und Bestandsverwaltung. § 2 Absatz 2 bis 4 der Satzung enthalten weitere Regelungen zum Unternehmensgegenstand zur Ausfüllung des Unternehmensgegenstands durch Tochtergesellschaften und sonstige Beteiligungen (Absatz 2), zu Geschäften und Maßnahmen, die mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängen (Absatz 3) und zur Nichtausübung von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (Absatz 4). Mit dem in dem in den Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 6 näher bezeichneten Kauf- und Abtretungsvertrag hat die Gesellschaft mit Gesellschaften der NORDCAPITAL-Gruppe vereinbart, nahezu alle wesentlichen Vermögensgegenstände der Gesellschaft an Gesellschaften der NORDCAPITAL-Gruppe zu veräußern. In Folge des am 10. Juli 2020 erfolgten Vollzuges des Kauf- und Abtretungsvertrags wird sich daher auch der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft verändern. Die Gesellschaft wird nach Vollzug der Transaktion gemäß den Vereinbarungen des Kauf- und Abtretungsvertrages bis mindestens zum 31. Dezember 2024 fortbestehen und eine Minderheitsbeteiligung an der TGH Treuhandgesellschaft Hamburg mbH halten, deren Tätigkeitsbereich unter anderem die Übernahme und die Verwaltung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds, insbesondere die Übernahme der Stellung einer Treuhandkommanditistin ist. Um die Änderung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nach Vollzug des Kauf- und Abtretungsvertrags zu berücksichtigen, soll daher in § 2 Absatz 2 der Satzung ergänzend geregelt werden, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit auf einen Teil der in § 2 der Satzung bezeichneten Arbeitsgebiete beschränken darf, um der Gesellschaft größere Flexibilität bei ihrer Tätigkeit nach Vollzug des Kauf- und Abtretungsvertrags einzuräumen. § 2 Absatz 1, 3 und 4 der Satzung sollen unverändert bleiben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: § 2 Absatz 2 der Satzung wird am Ende um folgenden dritten Satz ergänzt und bleibt im Übrigen unverändert: _"Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Tätigkeit auf einen Teil der in diesem § 2 bezeichneten Arbeitsgebiete zu beschränken."_ 8. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)* Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 ist am 19. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und überwiegend am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Das ARUG II führt unter anderem zu Änderungen der Vorschriften des Aktiengesetzes betreffend den Legitimationsnachweis zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die Informationsübermittlung über Intermediäre und die Ausübung des Stimmrechts. Diese sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden (§ 26j Abs. 4 EGAktG). Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll die Satzung der Gesellschaft an die neue Rechtslage sowie übliche Satzungsfassungen angepasst werden. Dabei geht es neben einer Anpassung an die Neuregelung des Legitimationsnachweises vor allem darum, den Wortlaut der Satzung an die neue Terminologie des Gesetzes anzupassen. Die Begriffe 'depotführendes Institut' und 'Kreditinstitut' werden durch die Begriffe 'Letztintermediär' bzw. 'Intermediär' ersetzt. Die anzupassenden § 8 Absätze 4 und 7 der Satzung haben zur Zeit folgenden Wortlaut: "_4. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden._ Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist darüber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine von dem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bestätigung erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der oder den in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adressen innerhalb der gesetzlich für börsennotierte Gesellschaft vorgesehenen Fristen zugehen. In der Einladung können weitere Formen und Sprachen, in denen die Anmeldung und/oder Nachweise verfasst sein können sowie weitere Institute, von denen der Nachweis erstellt werden kann, zugelassen werden." "_7. Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG durch Kreditinstitute, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung haben, werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Die Kreditinstitute sind jedoch berechtigt, die Mitteilungen auch in Papierform zu verwenden._" Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) Änderung von § 8 Absatz 4 der Satzung § 8 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: _"4. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft oder einer anderen in der Einberufungsbekanntmachung genannten Stelle unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben._ _Der Anteilsbesitz muss durch einen Nachweis des Letztintermediärs in Textform in deutscher oder englischer Sprache nachgewiesen werden; ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen._ Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Der Bevollmächtigte kann auch
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ein durch die Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter sein. Wenn weder ein Intermediär noch eine andere in § 135 Absatz 8 AktG genannte Person bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform zu erteilen. Die Einzelheiten der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht." b) Änderung von § 8 Absatz 7 der Satzung § 8 Absatz 7 Satz 1 der Satzung bleibt unverändert. § 8 Absatz 7 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: "_Andere Formen der Mitteilung sind zulässig, soweit der jeweilige Aktionär dies verlangt oder hierzu sonst zugestimmt hat und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen._ ***** *Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung* Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz), veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat, des Versammlungsleiters, des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters in den Geschäftsräumen von Esche Schümann Commichau Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Sandtorkai 44, 20457 Hamburg, statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im Wege der Briefwahl über elektronische Kommunikation oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. *Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung* Die gesamte Hauptversammlung kann von Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, über Bild- und Tonübertragung im passwortgeschützten Internetservice, der über die Internetseite der Gesellschaft www.hesse-newman.de (dort unter Investor Relations/Hauptversammlungen) zugänglich ist, verfolgt werden. Für die Nutzung dieses passwortgeschützten Internetservice ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt "Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts") werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung dieses passwortgeschützten Internetservice übersandt. *Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts* Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 2. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen: Hesse Newman Capital AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder per Telefax unter: +49 - (0)89 - 88 96 906 33 oder per E-Mail unter: anmeldung@better-orange.de Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür reicht ein durch das depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung ("*Nachweisstichtag*"), also Mittwoch, den 19. August 2020, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen und muss der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 2. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse Hesse Newman Capital AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder per Telefax unter: +49 - (0)89 - 88 96 906 33 oder per E-Mail unter: anmeldung@better-orange.de zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für das Recht zur Ausübung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf das Recht zur Ausübung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Erwerbe von Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit nicht zur Ausübung des Stimmrechts. *Stimmabgabe mittels Briefwahl über elektronische Kommunikation* Aktionäre können die Stimmabgabe mittels Briefwahl über elektronische Kommunikation vornehmen. Für die Stimmabgabe mittels Briefwahl über elektronische Kommunikation sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt "Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts") erforderlich. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über elektronische Kommunikation erfolgt über den passwortgeschützten Internetservice, der über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hesse-newman.de (dort unter Investor Relations/Hauptversammlungen) zugänglich ist. Eine Änderung von Abstimmungsentscheidungen in der Briefwahl über elektronische Kommunikation ist über diesen passwortgeschützten Internetservice möglich. Diese Änderungsmöglichkeit endet am Tag der Hauptversammlung nach Beendigung der Fragenbeantwortung vor Beginn der Abstimmungen; der Versammlungsleiter wird darauf rechtzeitig hinweisen. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich nach den vorstehend beschriebenen Regeln unter Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl über elektronische Kommunikation bedienen. *Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte* Bevollmächtigung eines Dritten Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte - zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten - im Wege der Briefwahl über elektronische Kommunikation oder der Erteilung von Untervollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt "Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts") erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. In letzterem Fall hat der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nachzuweisen, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung gemäß § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen) gelten spezielle Regelungen in § 135 AktG, wonach die Vollmacht einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden muss. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Die Einzelheiten einer Bevollmächtigung im Rahmen des § 135 AktG sollten Aktionäre mit dem jeweiligen Bevollmächtigten abstimmen. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Die Vollmachtserteilung sowie gegebenenfalls ihr Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht
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August 03, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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