DJ DGAP-HV: Hesse Newman Capital AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.09.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Hesse Newman Capital AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Hesse Newman Capital AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 09.09.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-08-03 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Hesse Newman Capital AG Hamburg ISIN DE000HNC2059
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden
hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, 9.
September 2020, um 10:00 Uhr (MESZ) als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigter
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Hesse Newman Capital AG und des
gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts der Hesse Newman Capital AG und
des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Vorstand macht der Hauptversammlung
gemäß § 176 Abs. 1 des Aktiengesetzes
(AktG) für das Geschäftsjahr 2019 den
festgestellten Jahresabschluss der Hesse
Newman Capital AG und den gebilligten
Konzernabschluss, den Lagebericht der Hesse
Newman Capital AG und des Konzerns, den
Bericht des Aufsichtsrats sowie den
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das
Geschäftsjahr 2019 zugänglich.
Die vorgenannten Unterlagen sind von der
Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.hesse-newman.de
(dort unter Investor
Relations/Hauptversammlungen) zugänglich. Sie
werden in der Hauptversammlung vom Vorstand,
der Bericht des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrats, erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den vom
Vorstand aufgestellten Konzernabschluss
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses oder eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
ist daher nicht erforderlich. Deshalb ist zu
diesem Punkt der Tagesordnung keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Alleinvorstand
Jens Burgemeister für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
Dies waren im Geschäftsjahr 2019 die Herren
Dr. Marcus Simon, Prof. Dr. rer. pol. Klaus
Evard und Stefan Trumpp.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ESC
Wirtschaftsprüfung GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
Der Aufsichtsrat erklärt, dass sein
Beschlussvorschlag frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und dass ihm
keine Klausel auferlegt wurde, die die
Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im
Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten
Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der
Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen auf
bestimmte Kategorien oder Listen von
Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften
beschränkt (Erklärungen gemäß Art. 16 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Marcus Simon
und Prof. Dr. rer. pol. Klaus Evard sind in
der ordentlichen Hauptversammlung der Hesse
Newman Capital AG am 26. Juli 2018 bis zum
Ende der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 entscheidet, in den
Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt worden.
Ihre Amtszeiten enden daher mit dem Ende
dieser Hauptversammlung.
Herr Stefan Trumpp ist in der ordentlichen
Hauptversammlung der Hesse Newman Capital AG
am 19. Juni 2015 bis zum Ende der
Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
entscheidet, in den Aufsichtsrat gewählt
worden. Seine Bestellung als Mitglied des
Aufsichtsrats der Hesse Newman Capital AG wird
allerdings im Hinblick auf die gesetzliche
Höchstdauer gemäß § 102 Abs. 1 AktG
spätestens mit Ablauf des 31. August 2020
enden.
Aufgrund des Ablaufs der Amtszeiten der Herren
Dr. Marcus Simon, Prof. Dr. rer. pol. Klaus
Evard und Stefan Trumpp sind daher Neuwahlen
zum Aufsichtsrat erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 6 der Satzung
der Gesellschaft aus drei Vertretern der
Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist
an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) Herrn Dr. Marcus Simon, wohnhaft in
Bissendorf, Vorstandsmitglied der
Winninger AG, Hamburg,
b) Herrn Stefan Trumpp, wohnhaft in
Prisdorf, geschäftsführender
Gesellschafter der TC Beteiligung GmbH,
mit Sitz in Prisdorf,
c) Frau Daja H. Böhlhoff, wohnhaft in
Hamburg, Rechtsanwältin und Partnerin von
Blaum Dettmers Rabstein
Rechtsanwaltsgesellschaft mbB,
jeweils mit Wirkung ab Beendigung der
Hauptversammlung am 9. September 2020 bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2021
beschließt, in den Aufsichtsrat zu
wählen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen
zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
*Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG
über die zur Wahl in den Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Kandidaten:*
Nachfolgend wird angegeben, in welchen anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in
welchen vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen die
zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen
Kandidaten jeweils Mitglied sind (§ 125 Abs. 1
Satz 5 AktG).
_Dr. Marcus Simon_
_Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:_
_keine_
_Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:_
_keine_
_Stefan Trumpp_
_Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:_
_keine_
_Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:_
_keine_
_Daja H. Böhlhoff_
_Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:_
_keine_
_Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:_
_keine_
*Erklärung zu C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex:*
Zu C.13 des Deutschen Corporate Governance
Kodex wird erklärt, dass zwischen den zur Wahl
in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten
einerseits und der Hesse Newman Capital AG,
deren Konzernunternehmen, den Organen der
Hesse Newman Capital AG oder einem wesentlich
an der Hesse Newman Capital AG beteiligten
Aktionär andererseits keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen bestehen, die nach
Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv
urteilender Aktionär für seine
Wahlentscheidung als maßgebend ansehen
würde.
Bzgl. des vorgeschlagenen Kandidaten Dr.
Marcus Simon wird auf folgende Umstände
hingewiesen: Herr Dr. Marcus Simon ist derzeit
Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats
der Hesse Newman Capital AG. Herr Dr. Marcus
Simon ist Vorstandsmitglied der Winninger AG,
Hamburg, sowie Angestellter der Mutschler
Holding AG, Zürich/Schweiz. Alleinaktionärin
der Winninger AG, Hamburg, ist die RV
Portfolio AG, Zürich/Schweiz, an der Herr
Klaus Mutschler, Zürich/Schweiz, wesentlich
beteiligt ist. Herr Klaus Mutschler,
Zürich/Schweiz, ist zudem Mitglied des
Verwaltungsrats der Mutschler Holding AG,
Zürich/Schweiz. Die Mutschler Holding AG,
Zürich/Schweiz, ist Alleinaktionärin der SBW
Schweizer Beteiligungswerte AG,
Zürich/Schweiz, welche gemäß der zuletzt
übermittelten Stimmrechtsmitteilung 88,2890%
der Aktien und Stimmrechte an der Hesse Newman
Capital AG hält.
Bzgl. des vorgeschlagenen Kandidaten Stefan
Trumpp wird auf folgenden Umstand hingewiesen:
Herr Stefan Trump ist zum Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglied
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
August 03, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Hesse Newman Capital AG: Bekanntmachung -2-
des Aufsichtsrats der Hesse Newman Capital AG.
Seine Bestellung als Mitglied des
Aufsichtsrats der Hesse Newman Capital AG wird
allerdings im Hinblick auf die gesetzliche
Höchstdauer gemäß § 102 Abs. 1 AktG
spätestens mit Ablauf des 31. August 2020
enden.
6. *Beschussfassung über Änderung von § 1
Absatz 1 der Satzung (Firma)*
Die Firma der Gesellschaft (§ 1 Absatz 1 der
Satzung) lautet derzeit Hesse Newman Capital
AG.
Mit Vertrag vom 18. Dezember 2019 (Urkunde des
hamburgischen Notars Dr. Jan Christoph Wolters
UR-Nr. 5072/2019 J vom 18. Dezember 2019 nebst
Bezugsurkunde desselben Notars hierzu vom
17./18. Dezember 2019, UR-Nr. 5071/2019 J) (im
Folgenden "*Kauf- und Abtretungsvertrag*") hat
die Gesellschaft mit Gesellschaften der
NORDCAPITAL-Gruppe vereinbart, nahezu alle
wesentlichen Vermögensgegenstände der
Gesellschaft an Gesellschaften der
NORDCAPITAL-Gruppe zu veräußern. Nachdem
die außerordentliche Hauptversammlung der
Gesellschaft am 29. Mai 2020 dem Kauf- und
Abtretungsvertrag zugestimmt hat, ist dieser
am 10. Juli 2020 vollzogen worden.
Da die Gesellschaft unter dem Kauf- und
Abtretungsvertrag unter anderem die Marken-
und Namensrechte an der Bezeichnung 'Hesse
Newman' an die NORDCAPITAL Externe
Fondsmanagement GmbH veräußert hat, ist
eine Umfirmierung der Gesellschaft
erforderlich. Die Gesellschaft soll deshalb in
CAMERIT AG umfirmiert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
§ 1 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
_"1. Die Firma der Gesellschaft lautet:_
_CAMERIT AG."_
7. *Beschlussfassung über Änderung von § 2
Absatz 2 der Satzung (Gegenstand des
Unternehmens)*
Der satzungsmäßige Gegenstand des
Unternehmens (§ 2 der Satzung) ist unter
anderem gemäß § 2 Absatz 1 lit. a) der
Satzung der Gesellschaft der Erwerb, die
Veräußerung sowie das Halten und
Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen im
In- und Ausland, insbesondere solchen, die als
Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig sind oder
Dienstleistungen wie die Finanzanlagen- oder
Fremdkapitalvermittlung oder die Vermittlung
des Abschlusses von Versicherungsverträgen
erbringen, oder aber als persönlich haftende
Gesellschafterin, geschäftsführende
Kommanditistin oder Treuhandkommanditistin für
die Gesellschaft fungieren, jeweils
einschließlich deren Zusammenfassung
unter einheitlicher Leitung sowie das Halten
und Verwalten eigenen Vermögens. Die
Gesellschaft kann Tochterunternehmen oder
Zweigniederlassungen errichten. Die
Gesellschaft kann auch reine
Finanzbeteiligungen zum Zwecke der Anlage von
Finanzmitteln eingehen. Gemäß § 2 Absatz
1 lit. b) der Satzung ist Gegenstand des
Unternehmens zudem die Übernahme von
Dienstleistungen und Verwaltungsaufgaben für
Unternehmen, insbesondere in den Bereichen
Asset- und Portfoliomanagement,
Datenerfassung, Finanzbuchhaltung,
Kostenrechnung, Kundenauftragsabwicklung,
Vertrags und Bestandsverwaltung. § 2 Absatz 2
bis 4 der Satzung enthalten weitere Regelungen
zum Unternehmensgegenstand zur Ausfüllung des
Unternehmensgegenstands durch
Tochtergesellschaften und sonstige
Beteiligungen (Absatz 2), zu Geschäften und
Maßnahmen, die mit dem
Unternehmensgegenstand zusammenhängen (Absatz
3) und zur Nichtausübung von
erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (Absatz 4).
Mit dem in dem in den Erläuterungen zu
Tagesordnungspunkt 6 näher bezeichneten Kauf-
und Abtretungsvertrag hat die Gesellschaft mit
Gesellschaften der NORDCAPITAL-Gruppe
vereinbart, nahezu alle wesentlichen
Vermögensgegenstände der Gesellschaft an
Gesellschaften der NORDCAPITAL-Gruppe zu
veräußern. In Folge des am 10. Juli 2020
erfolgten Vollzuges des Kauf- und
Abtretungsvertrags wird sich daher auch der
Tätigkeitsbereich der Gesellschaft verändern.
Die Gesellschaft wird nach Vollzug der
Transaktion gemäß den Vereinbarungen des
Kauf- und Abtretungsvertrages bis mindestens
zum 31. Dezember 2024 fortbestehen und eine
Minderheitsbeteiligung an der TGH
Treuhandgesellschaft Hamburg mbH halten, deren
Tätigkeitsbereich unter anderem die
Übernahme und die Verwaltung von
Beteiligungen an geschlossenen Fonds,
insbesondere die Übernahme der Stellung
einer Treuhandkommanditistin ist.
Um die Änderung der Geschäftstätigkeit
der Gesellschaft nach Vollzug des Kauf- und
Abtretungsvertrags zu berücksichtigen, soll
daher in § 2 Absatz 2 der Satzung ergänzend
geregelt werden, dass die Gesellschaft ihre
Tätigkeit auf einen Teil der in § 2 der
Satzung bezeichneten Arbeitsgebiete
beschränken darf, um der Gesellschaft
größere Flexibilität bei ihrer Tätigkeit
nach Vollzug des Kauf- und Abtretungsvertrags
einzuräumen. § 2 Absatz 1, 3 und 4 der Satzung
sollen unverändert bleiben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
§ 2 Absatz 2 der Satzung wird am Ende um
folgenden dritten Satz ergänzt und bleibt im
Übrigen unverändert:
_"Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre
Tätigkeit auf einen Teil der in diesem § 2
bezeichneten Arbeitsgebiete zu beschränken."_
8. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur
Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der
zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)*
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.
Dezember 2019 ist am 19. Dezember 2019 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und
überwiegend am 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Das ARUG II führt unter anderem zu
Änderungen der Vorschriften des
Aktiengesetzes betreffend den
Legitimationsnachweis zur Teilnahme an der
Hauptversammlung, die Informationsübermittlung
über Intermediäre und die Ausübung des
Stimmrechts. Diese sind erstmals auf
Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 3.
September 2020 einberufen werden (§ 26j Abs. 4
EGAktG). Durch die vorgeschlagenen
Änderungen soll die Satzung der
Gesellschaft an die neue Rechtslage sowie
übliche Satzungsfassungen angepasst werden.
Dabei geht es neben einer Anpassung an die
Neuregelung des Legitimationsnachweises vor
allem darum, den Wortlaut der Satzung an die
neue Terminologie des Gesetzes anzupassen. Die
Begriffe 'depotführendes Institut' und
'Kreditinstitut' werden durch die Begriffe
'Letztintermediär' bzw. 'Intermediär' ersetzt.
Die anzupassenden § 8 Absätze 4 und 7 der
Satzung haben zur Zeit folgenden Wortlaut:
"_4. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung,
zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung
von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft in Textform in deutscher
oder englischer Sprache anmelden._
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ist darüber hinaus
der Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine
von dem depotführenden Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut in Textform in
deutscher oder englischer Sprache erstellte
Bestätigung erforderlich. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft unter der oder den in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adressen
innerhalb der gesetzlich für börsennotierte
Gesellschaft vorgesehenen Fristen zugehen. In
der Einladung können weitere Formen und
Sprachen, in denen die Anmeldung und/oder
Nachweise verfasst sein können sowie weitere
Institute, von denen der Nachweis erstellt
werden kann, zugelassen werden."
"_7. Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG durch
Kreditinstitute, die zu Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung für Aktionäre
Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung
haben, werden ausschließlich elektronisch
übermittelt. Die Kreditinstitute sind jedoch
berechtigt, die Mitteilungen auch in
Papierform zu verwenden._"
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
a) Änderung von § 8 Absatz 4 der
Satzung
§ 8 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
_"4. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der
Gesellschaft oder einer anderen in der
Einberufungsbekanntmachung genannten Stelle
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
in Textform in deutscher oder englischer
Sprache angemeldet haben._
_Der Anteilsbesitz muss durch einen Nachweis
des Letztintermediärs in Textform in deutscher
oder englischer Sprache nachgewiesen werden;
ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den
Letztintermediär gemäß den Anforderungen
des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis
hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen._
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte
ausgeübt werden. Der Bevollmächtigte kann auch
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
August 03, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Hesse Newman Capital AG: Bekanntmachung -3-
ein durch die Gesellschaft benannter
Stimmrechtsvertreter sein. Wenn weder ein
Intermediär noch eine andere in § 135 Absatz 8
AktG genannte Person bevollmächtigt wird, ist
die Vollmacht in Textform zu erteilen. Die
Einzelheiten der Vollmachtserteilung gegenüber
der Gesellschaft werden zusammen mit der
Einberufung der Hauptversammlung bekannt
gemacht."
b) Änderung von § 8 Absatz 7 der
Satzung
§ 8 Absatz 7 Satz 1 der Satzung bleibt
unverändert. § 8 Absatz 7 Satz 2 der Satzung
wird wie folgt neu gefasst:
"_Andere Formen der Mitteilung sind zulässig,
soweit der jeweilige Aktionär dies verlangt
oder hierzu sonst zugestimmt hat und
gesetzliche Bestimmungen nicht
entgegenstehen._
*****
*Informationen zur Durchführung der virtuellen
Hauptversammlung*
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz), veröffentlicht
als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020 hat der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden,
die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung abzuhalten.
Die Hauptversammlung findet unter physischer
Anwesenheit von Mitgliedern von Vorstand und
Aufsichtsrat, des Versammlungsleiters, des mit der
Niederschrift beauftragten Notars sowie des von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters in den
Geschäftsräumen von Esche Schümann Commichau
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Sandtorkai 44, 20457
Hamburg, statt.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten ist mit Ausnahme des von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher
ausschließlich im Wege der Briefwahl über
elektronische Kommunikation oder durch
Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter.
*Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung*
Die gesamte Hauptversammlung kann von Aktionären, die
sich ordnungsgemäß angemeldet haben, über Bild-
und Tonübertragung im passwortgeschützten
Internetservice, der über die Internetseite der
Gesellschaft
www.hesse-newman.de
(dort unter Investor Relations/Hauptversammlungen)
zugänglich ist, verfolgt werden.
Für die Nutzung dieses passwortgeschützten
Internetservice ist eine Zugangsberechtigung
erforderlich. Nach Zugang der Anmeldung und des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt
"Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts") werden den
Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung dieses
passwortgeschützten Internetservice übersandt.
*Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts*
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der
Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss
in Textform in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen und der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch,
den 2. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der
folgenden Adresse zugehen:
Hesse Newman Capital AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München oder per Telefax unter: +49 - (0)89 - 88
96 906 33
oder per E-Mail unter: anmeldung@better-orange.de
Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts ist
nachzuweisen. Hierfür reicht ein durch das
depotführende Institut in Textform erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher
oder englischer Sprache aus. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
("*Nachweisstichtag*"), also Mittwoch, den 19. August
2020, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen und muss der
Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 2. September
2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse
Hesse Newman Capital AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München oder per Telefax unter: +49 - (0)89 - 88
96 906 33
oder per E-Mail unter: anmeldung@better-orange.de
zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der (vollständigen oder teilweisen)
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für das Recht zur Ausübung und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
das Recht zur Ausübung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Erwerbe
von Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag
erfolgen, berechtigen damit nicht zur Ausübung des
Stimmrechts.
*Stimmabgabe mittels Briefwahl über elektronische
Kommunikation*
Aktionäre können die Stimmabgabe mittels Briefwahl über
elektronische Kommunikation vornehmen. Für die
Stimmabgabe mittels Briefwahl über elektronische
Kommunikation sind eine fristgerechte Anmeldung und ein
fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt "Anmeldung
und Ausübung des Stimmrechts") erforderlich.
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über elektronische
Kommunikation erfolgt über den passwortgeschützten
Internetservice, der über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.hesse-newman.de
(dort unter Investor Relations/Hauptversammlungen)
zugänglich ist.
Eine Änderung von Abstimmungsentscheidungen in der
Briefwahl über elektronische Kommunikation ist über
diesen passwortgeschützten Internetservice möglich.
Diese Änderungsmöglichkeit endet am Tag der
Hauptversammlung nach Beendigung der Fragenbeantwortung
vor Beginn der Abstimmungen; der Versammlungsleiter
wird darauf rechtzeitig hinweisen.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater
im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG
sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich
nach den vorstehend beschriebenen Regeln unter
Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl über
elektronische Kommunikation bedienen.
*Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte*
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung
ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr
Stimmrecht durch Bevollmächtigte - zum Beispiel ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen
sonstigen Dritten - im Wege der Briefwahl über
elektronische Kommunikation oder der Erteilung von
Untervollmacht an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft ausüben lassen. Auch im Fall einer
Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und
ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach
den vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt
"Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts") erforderlich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen. Die Erteilung und der Widerruf der
Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden erfolgen. In letzterem Fall hat der
Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft nachzuweisen, sofern keine Vollmacht nach
§ 135 AktG erteilt wird. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der
Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater im Sinne
von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine
andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur
Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung
gemäß § 135 AktG (Vollmachtserteilung an
Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG sowie
Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen) gelten spezielle
Regelungen in § 135 AktG, wonach die Vollmacht einem
bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden muss.
Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Die Einzelheiten einer
Bevollmächtigung im Rahmen des § 135 AktG sollten
Aktionäre mit dem jeweiligen Bevollmächtigten
abstimmen. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte
weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die
Bevollmächtigung beeinträchtigt allerdings gemäß §
135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Die Vollmachtserteilung sowie gegebenenfalls ihr
Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer
gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
August 03, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Hesse Newman Capital AG: Bekanntmachung -4-
bzw. deren Widerruf können an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: Hesse Newman Capital AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder per Telefax: +49 - (0)89 - 88 96 906 55 oder per E-Mail: HNC@better-orange.de Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hesse-newman.de (dort unter Investor Relations/Hauptversammlungen) zum Download zur Verfügung. Insbesondere für die Bevollmächtigung gemäß § 135 AktG (Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen) können daneben auch etwaige, von den gemäß § 135 AktG zu Bevollmächtigten zur Verfügung gestellte Formulare genutzt werden. Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Aktionäre können sich bei der Ausübung des Stimmrechts auch durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter stimmt aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den Weisungen ab, die ihm der jeweilige Aktionär zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters setzt voraus, dass ihm neben der Vollmacht auch Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Fehlen zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten Weisungen, so übt der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter die Stimmrechte insoweit nicht aus und enthält sich insoweit der Stimme. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten unklare bzw. missverständliche Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthält dieser sich insoweit ebenfalls der Stimme. Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hesse-newman.de (dort unter Investor Relations/Hauptversammlungen) zum Download zur Verfügung. Die Bevollmächtigung oder der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft nebst den Weisungen muss spätestens am Dienstag, 8. September 2020, 20:00 Uhr (MESZ), bei folgender Adresse in Textform eingegangen sein. Hesse Newman Capital AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder per Telefax: +49 - (0)89 - 88 96 906 55 oder per E-Mail: HNC@better-orange.de Auch im Falle einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und eine fristgerechte Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes stets erforderlich (siehe Abschnitt "Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts"). Darüber hinaus besteht auch hier die Möglichkeit, die Vollmacht und die Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vorab, aber auch noch während der Hauptversammlung am 9. September 2020 bis zum Ende der Fragenbeantwortung vor Beginn der Abstimmungen, elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice, der über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hesse-newman.de (dort unter Investor Relations/Hauptversammlungen) zugänglich ist, zu erteilen. Eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung ist hierfür unerlässlich. Nach Ablauf des 8. September 2020, 20:00 Uhr (MESZ), ist die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter daher nur noch, wie vorstehend beschrieben, über den passwortgeschützten Internetservice, der über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hesse-newman.de (dort unter Investor Relations/Hauptversammlungen) zugänglich ist, möglich. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre (nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz)* *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Sonntag, 9. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: Hesse Newman Capital AG Kaiser-Wilhelm-Straße 85, 20355 Hamburg Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten; bei dieser Fristberechnung sind die Bestimmungen des § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Die Bekanntmachung und Zuleitung von ordnungs- und fristgemäßen Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. Ordnungsgemäße Anträge, die bis Sonntag, 9. August 2020, 24:00 (MESZ), zu nach § 122 Abs. 2 AktG auf die Tagesordnung gesetzten oder zu setzenden Gegenständen zugehen, werden in der Hauptversammlung so behandelt als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126, 127 AktG)* Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sowie Konzernabschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehend angegebene Adresse zu richten und müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis Dienstag, 25. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein: Hesse Newman Capital AG Kaiser-Wilhelm-Straße 85, 20355 Hamburg oder per Fax: (040) 339 62-481 oder per E-Mail: jens.burgemeister@hesse-newman.de Unter dieser Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten und/oder Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hesse-newman.de (dort unter Investor Relations/Hauptversammlungen) zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten. Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die bis Dienstag, 25. August 2020, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen, werden in der Hauptversammlung so behandelt als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen ausschließlich auf dem unten im Abschnitt 'Fragemöglichkeiten der Aktionäre' beschriebenen Weg einzureichen sind. *Fragemöglichkeit der Aktionäre* Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 2 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Aktionäre ihre Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation bei der Gesellschaft einreichen müssen. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen einreichen. Fragen müssen bis spätestens Montag, 7. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), über den passwortgeschützten Internetservice, der über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hesse-newman.de (dort unter Investor Relations/Hauptversammlungen) zugänglich ist, eingereicht werden. *Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung* Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl über elektronische Kommunikation oder über die Erteilung von Vollmachten ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären. Entsprechende
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August 03, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Erklärungen sind dem Notar über den passwortgeschützten
Internetservice, der über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.hesse-newman.de
(dort unter Investor Relations/Hauptversammlungen)
zugänglich ist, zu übermitteln und sind ab der
Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren
Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
*Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre*
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 1 des COVID-19-Gesetzes
finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.hesse-newman.de
(dort unter Investor Relations/Hauptversammlungen)
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Hesse Newman Capital AG ist
eingeteilt in 100.000 Stückaktien, die auf den Inhaber
lauten. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der
Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
beträgt 100.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen
Aktien.
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über
die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind*
Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu
machenden Unterlagen und etwaige Anträge und
Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere
Informationen stehen auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.hesse-newman.de
(dort unter Investor Relations/Hauptversammlungen) zur
Verfügung.
*Abstimmungsergebnisse*
Die vom Versammlungsleiter festgestellten
Abstimmungsergebnisse werden innerhalb der gesetzlichen
Frist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hesse-newman.de
(dort unter Investor Relations/Hauptversammlungen)
veröffentlicht.
Hamburg, im Juli 2020
*Hesse Newman Capital AG*
_Der Vorstand_
*****
*Informationen zum Datenschutz*
Die Hesse Newman Capital AG verarbeitet im Rahmen der
Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien
Ihrer personenbezogener Daten: Kontaktdaten (z.B. Name
oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre
Aktien (z.B. Anzahl der Aktien), Verwaltungsdaten (z.B.
das Teilnehmerverzeichnis), Daten über ggf. erteilte
Vollmachten, Weisungen und das Abstimmverhalten. Je
nach Einzelfall verarbeiten wir auch weitere
personenbezogene Daten, wie beispielsweise
Informationen zu Anträgen, Wahlvorschlägen und Fragen
von Aktionären. Im Falle von zugänglich zu machenden
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden diese
einschließlich des Namens des Aktionärs zudem über
Internetseite der Gesellschaft unter
www.hesse-newman.de
(dort unter Investor Relations/Hauptversammlungen)
zugänglich gemacht. Die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung
basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Danach ist eine
Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig,
wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich ist. Die Hesse Newman
Capital AG ist rechtlich verpflichtet, die
Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser
Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben
genannten Kategorien personenbezogener Daten
unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten
können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten auch zur
Wahrung berechtigter Interessen, etwa zur Erstellung
von Statistiken oder zur Gewährleistung der
IT-Sicherheit. Die Verarbeitung erfolgt dabei auf
Grundlage einer Interessenabwägung, die immer auch Ihre
Interessen berücksichtigt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Für die Datenverarbeitung ist die Hesse Newman Capital
AG verantwortlich. Die Kontaktdaten des
Verantwortlichen lauten:
Hesse Newman Capital AG
Vorstand Jens Burgemeister
Kaiser-Wilhelm-Straße 85, 20355 Hamburg
Tel.: (040) 339 62 435
Fax: (040) 33962-481
E-Mail: jens.burgemeister@hesse-newman.de
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden
grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen
Daten, sofern diese von der Hesse Newman Capital AG zur
Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der
Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden.
Hierbei handelt es sich um
Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen,
Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister
erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der
für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Für die Durchführung der Hauptversammlung hat die Hesse
Newman Capital AG die Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48, 81241 München, mit der Bereitstellung
eines passwortsgeschützten Internetservices beauftragt.
Dabei werden auch personenbezogene Daten von Aktionären
oder deren Bevollmächtigte verarbeitet. Weitere
Informationen dazu erhalten Sie in den
Nutzungshinweisen sowie den Datenschutzhinweisen zum
passwortgeschützten Internetservice, der über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.hesse-newman.de
(dort unter Investor Relations/Hauptversammlungen)
zugänglich ist.
Selbstverständlich geben wir personenbezogene Daten nur
dann an Dritte weiter, wenn die gesetzlichen
Bestimmungen dies erlauben (etwa im Rahmen einer
Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO). Darüber
hinaus werden personenbezogene Daten im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften Aktionären,
Aktionärsvertretern und sonstigen Dritten zur Verfügung
gestellt. Insbesondere werden Aktionäre und
Aktionärsvertreter, die an der Hauptversammlung im
Sinne von § 129 Abs. 1 AktG teilnehmen, unter Angabe
des Namens, des Wohnorts, der Aktienzahl und der
Besitzart in das gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG
aufzustellende Teilnehmerverzeichnis der
Hauptversammlung eingetragen. Diese Daten können von
anderen Aktionären, Aktionärsvertretern und sonstigen
Hauptversammlungsteilnehmern während der
Hauptversammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre
danach eingesehen werden (§ 129 Abs. 4 AktG).
Eine Datenübermittlung in Drittstaaten (Staaten
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums - EWR)
findet nur statt, soweit eine rechtliche Verpflichtung
besteht. Die Verpflichtung kann sich daraus ergeben,
Zugang zu oder Einsichtnahme in das
Teilnehmerverzeichnisses zu gewähren. Dies kann auch
die Überlassung einer Abschrift oder eines
Ausdrucks des Teilnehmerverzeichnisses beinhalten. Die
darin enthaltenen Angaben sind gegebenenfalls auch in
einen Drittstaat zu übersenden, soweit zugangs- oder
einsichtnahmeberechtigte Personen in einem Drittstaat
ansässig sind. Dabei können auch Drittstaaten betroffen
sein, für die kein Angemessenheitsbeschluss der
Kommission im Sinne von Art. 45 Abs. 1 DSGVO vorliegt.
Im Übrigen findet keine Übermittlung
personenbezogener Daten in Drittstaaten statt.
Die oben genannten Daten werden spätestens 3 Jahre nach
Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn,
die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall
noch zu anderen Zwecken - etwa zur Bearbeitung von
Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in
Bezug auf die Hauptversammlung - erforderlich.
Sie haben das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO).
Zusätzlich haben Sie das Recht, auf Berichtigung
unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), das Recht auf
Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und das
Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Darüber hinaus
haben Sie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20
DSGVO).
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende
E-Mail an
capital@hesse-newman.de
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht, sich bei einer
Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 77
DSGVO i.V.m. § 19 BDSG).
*Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21
DSGVO*
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer
besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die
Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten,
die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO
(Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und
Artikel Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Datenverarbeitung
auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt,
Widerspruch einzulegen.
Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre
personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei
denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die
Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte
und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient
der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen.
Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte
möglichst gerichtet werden an:
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Fax: (040) 33962-481
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