
DJ DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.09.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Bastei Lübbe AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.09.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-08-07 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Bastei Lübbe AG Köln WKN A1X3YY ISIN DE000A1X3YY0 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am am Dienstag, den 15. September 2020, um 10.00 Uhr, in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters) stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder deren Bevollmächtigte erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (keine elektronische Teilnahme). Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur weiterhin erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Light Event Veranstaltungstechnik GmbH, Piccoloministraße 6, 51063 Köln. I. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Bastei Lübbe AG zum 31. März 2020, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum 31. März 2020, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* Die vorstehend bezeichneten Dokumente sind ab dem Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung im Internet unter https://www.luebbe.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich und werden während der Hauptversammlung näher erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt somit zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017* Die Hauptversammlungen vom 22.11.2017, vom 19.09.2018 sowie vom 18.09.2019 haben beschlossen, die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der Mitglieder des Vorstands erneut bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017* Die Hauptversammlungen vom 22.11.2017, vom 19.09.2018 sowie vom 18.09.2019 haben beschlossen, die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats erneut bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/2020* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019/2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/2020 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/2020* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019/2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/2020 Entlastung zu erteilen. 6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020/2021* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020/2021 zu wählen. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die von Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ebner Stolz GmbH & Co. KG zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit der ConPAIR AG, der Nelles Vermögensverwaltungs GmbH, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Thomas Schierack, dem ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Friedrich Wehrle und den ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern Prof. Dr. Michael Nelles und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt* Die Bastei Lübbe AG hat am 5. August 2020 mit der ConPAIR AG, der Nelles Vermögensverwaltungs GmbH, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Thomas Schierack, dem ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Friedrich Wehrle und den ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern Prof. Dr. Michael Nelles und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt, eine Vergleichsvereinbarung geschlossen. Gegenstand der Vergleichsvereinbarung sind von der Bastei Lübbe AG zum einen gegen die ConPAIR AG, Herrn Prof. Dr. Michael Nelles, Herrn Thomas Schierack, Herrn Dr. Friedrich Wehrle und Herrn Prof. Dr. Gordian Hasselblatt geltend gemachte Ansprüche in Höhe von insgesamt knapp EUR 725.000 zzgl. Zinsen und zum anderen gegen die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH, Herrn Prof. Dr. Michael Nelles, Herrn Thomas Schierack, Herrn Dr. Friedrich Wehrle und Herrn Prof. Dr. Gordian Hasselblatt geltend gemachte Ansprüche in Höhe von insgesamt knapp EUR 350.000 zzgl. Zinsen, jeweils auf Rückzahlung von entgegen §§ 113, 114 AktG geleisteter Zahlungen bzw. auf Schadenersatz, im Hinblick auf diese Zahlungen. Von der Vergleichsvereinbarung umfasst sind auch mögliche bereicherungsrechtliche Gegenansprüche, welche die ConPAIR AG, die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH sowie ggf. Herr Prof. Dr. Michael Nelles gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 AktG nach einer Rückzahlung ggf. hätten geltend machen können. Von der Vergleichsvereinbarung ebenfalls umfasst ist ein weiterer Anspruch der Gesellschaft gegen die ConPAIR AG in Höhe von EUR 250.000 zzgl. Zinsen aus einem Schuldbeitritt für eine Forderung der Gesellschaft gegen die TUSK Capital Management Ltd. Nachfolgend ist der vollständige Wortlaut dieser Vergleichsvereinbarung wiedergegeben: *Vergleichsvereinbarung* *zwischen* der Bastei Lübbe AG Schanzenstraße 6 - 20, 51063 Köln - gegenüber den Beklagten zu 1a, zu 1b, zu 2, zu 4 und zu 5, vertreten durch den Vorstand - und - gegenüber dem Beklagten zu 3 vertreten durch den Aufsichtsrat - - im Folgenden '*Klägerin*' genannt - *und* der ConPAIR AG, Alfredstraße 220, 45131 Essen, diese vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Prof. Dr. Michael Nelles, sowie gegenüber diesem durch den Aufsichtsrat, bestehend aus Herrn Wolfgang Braun, Herrn Dr. Sven Anderle und Herrn Jürgen Fischer; - im Folgenden '*Beklagte zu 1a*' genannt - der Nelles Vermögensverwaltungs GmbH, Barkhovenallee 80, 45239 Essen, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Prof. Dr. Michael Nelles; - im Folgenden '*Beklagte zu 1b*' genannt - Herrn Prof. Dr. Michael Nelles, Barkhovenallee 80, 45239 Essen; - im Folgenden '*Beklagter zu 2*' genannt - Herrn Thomas Schierack, Widdiger Str. 40, 50968 Köln; - im Folgenden '*Beklagter zu 3*' genannt - Herrn Dr. Friedrich Wehrle, Sprollstr. 22c, 70597 Stuttgart; - im Folgenden '*Beklagter zu 4*' genannt - Herrn Prof. Dr. Gordian N. Hasselblatt, LL.M., Lessingstr. 8, 50996 Köln; - im Folgenden '*Beklagter zu 5*' genannt - - die *Beklagten zu 1a, 1b, 2 , 3, 4 und 5* gemeinsam im Folgenden '*Beklagte*' genannt - - die *Klägerin* und die *Beklagten* gemeinsam im Folgenden '*Parteien*' genannt - sowie *Verwahrantrag und Verwahranweisung* der Parteien an Herrn Notar Dr. Richard Böhr, *Hohenzollernring 58, 50672 Köln* - im Folgenden auch '*Notar*' genannt - *Präambel* Die Klägerin hat am 2. Juli 2018 gegen die Beklagte zu 1a sowie die Beklagten zu 2 bis 5 Klage u.a. auf Rückzahlung von EUR 724.863,85,- zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Beklagte zu 1a und Beklagter zu 2) zum Landgericht Köln (Az. 82 O 88/18) erhoben, wobei die Beklagten zu 3 bis 5, vereinfacht gesprochen, für diesen Betrag neben der Beklagten zu 1a und dem Beklagten zu 2 jedenfalls zunächst bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 406.629,28,- zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner haften, der Beklagte zu 3 zusätzlich zunächst noch für weitere EUR 202.500 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Wegen Zahlung weiterer EUR 250.000 zzgl. Zinsen in Höhe von
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August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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2,5 % bis zur Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat die Klägerin die Beklagte zu 1a zusätzlich in Anspruch genommen. Gegenstand der Klage sind Rückzahlungsansprüche wegen entgegen von §§ 113, 114 AktG an die Beklagte zu 1a bezahlter Vergütungen sowie Forderungen aus Vertrag gegen die Beklagte zu 1a. - im Folgenden auch '*ConPAIR-Verfahren*' genannt - Am selben Tag hat sie gegen die Beklagte zu 1b und den Beklagten zu 2 sowie die Beklagten zu 3 bis 5 Klage u.a. auf Rückzahlung von EUR 348.075,- zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Beklagte zu 1b und Beklagter zu 2) zum Landgericht Köln (Az. 82 O 89/18) erhoben, wobei die Beklagten zu 3 bis 5, vereinfacht gesprochen, für diesen Betrag neben der Beklagten zu 1b und dem Beklagten zu 2 zunächst jedenfalls bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 292.500,- zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner haften. Gegenstand der Klage sind Rückzahlungsansprüche wegen entgegen von §§ 113, 114 AktG an die Beklagte zu 1b bezahlter Vergütungen. - im Folgenden auch '*nvv-Verfahren*' genannt - Das Landgericht Köln hat in dem *ConPAIR-Verfahren* die Beklagte zu 1a und den Beklagten zu 2 mit Urteil vom 29. November 2019 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von EUR 486.863,85 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2018 zu zahlen. Der Beklagte zu 3 haftet hierfür wie ein Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1a und dem Beklagten zu 2 auf einem Betrag bis zu EUR 202.500 Zug-um-Zug gegen entsprechende Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1a und den Beklagten zu 2. Die Beklagten zu 3 bis 5 haften für den Betrag in Höhe von EUR 486.863,85 wie Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1a und dem Beklagten zu 2 auf einem weiteren Betrag bis zu EUR 406.629,28 Zug-um-Zug gegen entsprechende Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1a und den Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 1a wurde weiter zur Zahlung des Betrages in Höhe von EUR 250.000 zzgl. Zinsen in Höhe von 2,5 % bis zum 19. August 2019 sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 20. August 2019 an die Klägerin verurteilt. Von den gerichtlichen Kosten tragen die Beklagten zu 1a und zu 2 bis 5 vereinfacht gesprochen, 95%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1a und zu 2 bis 5, vereinfacht gesprochen, ebenfalls zu 95%, wobei die Klägerin den Beklagten zu 3, 4 und 5 jeweils deren außergerichtliche Kosten mit einem Anteil von 13,24% bzw. 18,55% erstatten muss. Grund hierfür war das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich zweier Feststellungsanträge. Gegen das Urteil in diesem Verfahren haben sowohl Klägerin als auch die Beklagten zu 3 und zu 5 Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt (Az. 18 U 9/20), wobei bislang nur die Klägerin und der Beklagte zu 5 ihre jeweiligen Berufungen auch begründet haben. Sämtliche Parteien haben sich in der Folge geeinigt, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Das Oberlandesgericht Köln hat daher am 23. Januar 2020 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Das Landgericht Köln hat in dem *nvv-Verfahren* die Beklagte zu 1b und den Beklagten zu 2 mit Urteil vom 5. Juli 2019 als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin den Betrag in Höhe von EUR 348.075,- zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2018 zu zahlen. Die Beklagten zu 3 bis 5 haften hierfür wie Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1b und dem Beklagten zu 2 auf einem Betrag von bis zu EUR 292.500,- Zug-um-Zug gegen entsprechende Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1b und den Beklagten zu 2. Die Kostenquote wurde mit 93,5% zu Gunsten der Klägerin festgesetzt. Grund hierfür war das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich eines Feststellungsantrags. Gegen das Urteil haben sämtliche Beklagten in diesem Verfahren, die Beklagten zu 1b sowie zu 2 bis 5, Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt (Az. 18 U 170/19) und diese begründet. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Anschlussberufung eingelegt. Sämtliche Parteien haben sich in der Folge geeinigt, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Das Oberlandesgericht Köln hat daher am 9. März 2020 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Sämtliche Parteien haben sich zwischenzeitlich dahingehend verständigt, dass sie sich, vorbehaltlich der Zustimmung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 der Klägerin, hinsichtlich der in dem *ConPAIR-Verfahren* und in dem *nvv-Verfahren* geltend gemachten Ansprüche und etwaiger sich daraus ergebender Gegenansprüche vergleichsweise einigen möchten. Der Wunsch sämtlicher Parteien, sich vergleichsweise zu einigen, gründet insbesondere darauf, dass die bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung voraussichtlich noch anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Anbetracht der jeweiligen Chancen und Risiken für die jeweilige Partei in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stehen. Die Parteien schließen daher nachfolgende Vergleichsvereinbarung: *§ 1* *Zahlungen der Beklagten an die Klägerin* (1) Die Beklagten zahlen an die Klägerin nach Maßgabe von § 2 insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 1.270.000,- (in Worten: eine Million, zweihundertsiebzigtausend Euro). (2) Dieser Betrag ist nach Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung bis zum 31. August 2020, nicht jedoch vor Aushändigung der Bürgschaft an den verwahrenden Notar gemäß nachfolgend § 2 Abs. 2, zinslos auf das Notaranderkonto des Notars Dr. Richard Böhr mit dem Amtssitz in Köln zu zahlen. Die Beklagten weisen den Notar bereits jetzt und unwiderruflich an, diesen Betrag zzgl. ggf. angefallener Zinsen, abzüglich ggf. Bankspesen und Negativzinsen nach Maßgabe von Abs. 3 an die Klägerin auszuzahlen und die Bürgschaftsurkunde (§ 2 Abs. 2) an die Klägerin herauszugeben, sobald diese - vertreten durch die im Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung im Handelsregister der Klägerin eingetragenen Vorstände in vertretungsberechtigter Zahl - dem Notar schriftlich, mit Übersendung dieser Mitteilung durch Gerichtsvollzieher nach dem 15. Dezember 2020, das Vorliegen der folgenden Auszahlungsvoraussetzungen mitgeteilt hat: (i) die ordentliche Hauptversammlung 2020 der Klägerin hat dieser Vergleichsvereinbarung zugestimmt, (ii) es hat nicht eine Minderheit gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG gegen den Zustimmungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erhoben, (iii) innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist sind keine Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen den Zustimmungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung 2020 eingereicht worden oder solche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind rechtskräftig abgewiesen worden. Die Parteien weisen den Notar im Wege der Verwahranweisung, wie sie in § 1 Abs. 2 und 3, 9 und 10 sowie § 2 Abs. 2 dieser Vergleichsvereinbarung niedergelegt ist, unwiderruflich an, mit den Beträgen auf dem Notaranderkonto gemäß der Verwahranweisung zu verfahren. Bezüglich vorstehend (iii) verpflichten sich die Beklagten bereits heute, selbst keine Anfechtungsklage zu erheben oder solche von Dritten zu unterstützen. (3) Etwaige auf dem Notaranderkonto anfallende Negativzinsen und Bankspesen trägt die Klägerin, positive Zinserträge stehen der Klägerin zu, sofern die Vergleichsvereinbarung zustande kommt, ansonsten werden sie anteilig auf die Bankverbindungen erstattet abzüglich etwaiger Bankspesen und Negativzinsen, von welchen die Beträge auf dem Notaranderkonto überwiesen wurden. Etwaige Bankspesen und Negativzinsen sind im Verhältnis der zurückzuüberweisenden Beträge zu berücksichtigen. Die Klägerin und die Beklagten werden auf dem Notaranderkonto anfallende Negativzinsen und Bankspesen sowie positive Zinserträge im Nachgang untereinander ausgleichen, so dass die Klägerin und die Beklagten als Gesamtgläubiger bzw. Gesamtschuldner jeweils im Ergebnis die Hälfte tragen bzw. die Hälfte ihnen zusteht. (4) Nach der Auszahlung gemäß Abs. 2 sind sämtliche Ansprüche der Klägerin, welche sie in dem *ConPAIR-Verfahren* und in dem *nvv-Verfahren* explizit geltend gemacht hat, erledigt. Dies umfasst auch sämtliche Kostenerstattungsansprüche für
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außergerichtliche Kosten, sowie Prozesszinsen. Nicht erfasst werden ferner Gerichtskosten, welche gemäß § 4 von den Parteien separat getragen bzw. gegenseitig ausgeglichen werden. Explizit von diesem Vergleich nicht umfasst sind etwaige weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, der Klägerin gegen die Beklagten, welche sich insbesondere nach Auswertung von Akten im Rahmen des derzeit noch laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergeben könnten, soweit sie weder in dem *ConPAIR-Verfahren* noch in dem *nvv-Verfahren* explizit geltend gemacht wurden. Nach Eingang des Vergleichsbetrages bei der Klägerin nehmen die Parteien ihre jeweiligen Berufungen gegenüber dem Oberlandesgericht Köln in dem *ConPAIR-Verfahren *und in dem *nvv-Verfahren *zurück. Soweit die Klägerin bereits vollstreckbare Ausfertigungen der erstinstanzlichen Urteile erhalten hat, gibt sie diese entwertet zu Händen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1a, 1b, 2 bis 4 mit Kopie an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 5 heraus, sobald auch etwaige Ausgleichsansprüche gemäß § 4 Abs. 2 vollständig erfüllt sind. (5) Nach den Urteilen des Landgerichts Köln in dem *ConPAIR-Verfahren *bzw. in dem *nvv-Verfahren* stehen der Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 8.822,36 (*ConPAIR-Verfahren)* bzw. EUR 7.359,12 *nvv-Verfahren* zu. (6) Nach den Urteilen des Landgerichts Köln in dem *ConPAIR-Verfahren *bzw. in dem *nvv-Verfahren* stehen der Klägerin bis zum 3. August 2020 Prozesszinsen in Höhe von EUR 69.626,35 (*ConPAIR-Verfahren)* bzw. EUR 28.186,71 *nvv-Verfahren* zu. (7) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der zu zahlende Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1.270.000,- gemäß § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Ansprüche der Klägerin auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten in den beiden Verfahren, dann auf die Ansprüche der Klägerin auf Prozesszinsen in den beiden Verfahren, dann auf die Hauptleistungen in folgender Reihenfolge angerechnet wird: a) Anspruch der Klägerin auf Zahlung in Höhe von EUR 348.075,- in dem *nvv-Verfahren* b) Anspruch der Klägerin auf Zahlung in Höhe von EUR 250.000,- in dem *ConPAIR-Verfahren* (Klageantrag zu 2.) c) Anspruch der Klägerin auf Zahlung in Höhe von EUR 724.863,85 in dem *ConPAIR-Verfahren* (Klageantrag zu 1.) (8) Sollte die ordentliche Hauptversammlung 2020 der Klägerin dieser Vergleichsvereinbarung nicht rechtswirksam zustimmen oder einer Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage rechtskräftig stattgegeben worden sein, gilt diese Vergleichsvereinbarung mit Ausnahme der Abs. 3, 9, 10 und 11 als von Anfang nicht zustande gekommen. Gleiches gilt bei einem Rücktritt der Klägerin gemäß § 3 Abs. 3 oder 4. (9) Die Parteien weisen den Notar bereits jetzt unwiderruflich an, die auf das Notaranderkonto gezahlten Beträge auf die Bankverbindung zurückzuüberweisen, von der sie ursprünglich auf das Notaranderkonto überwiesen wurden (klarstellend: Das gilt auch, soweit die Zahlung von AIG Europe S.A., Direktion für Deutschland, Neue Mainzer Straße 46 - 50, 60311 Frankfurt am Main in ihrer Eigenschaft als D&O-Versicherer der Bastei Lübbe AG als an dieser Vereinbarung nicht beteiligter und unter dieser Vereinbarung nicht verpflichteter Partei erbracht wird), und die Bürgschaftsurkunde (§ 2 Abs. 2) an den Beklagten zu 2 herauszugeben, sobald die Klägerin - vertreten durch die im Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung im Handelsregister der Klägerin eingetragenen Vorstände in vertretungsberechtigter Zahl - dem Notar schriftlich mitgeteilt hat, dass diese Vergleichsvereinbarung nicht zustande gekommen ist oder die Klägerin von der Vergleichsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 3 oder 4 zurückgetreten ist. Ebenso hat der Notar zu verfahren, wenn ihm bis zum 31. Dezember 2030 keine Mitteilung der Klägerin gemäß vorstehendem Abs. 2 oder Abs. 9 vorliegt. Die Klägerin ist jedoch gegenüber den Beklagten verpflichtet, solche Mitteilungen jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem jeweiligen Ereignis vorzunehmen. (10) Die Kosten des Notars im Zusammenhang für die Bereitstellung des Notaranderkontos und die Abwicklung tragen die Klägerin und die Beklagten jeweils hälftig, wobei die Beklagten gesamtschuldnerisch für den auf sie insgesamt entfallenden Anteil haften, wobei die Kostentragung auf Beklagtenseite in deren Innenverhältnis untereinander von dieser Vergleichsvereinbarung ausdrücklich nicht umfasst ist. Die Notarkostenrechnung für die Beklagten ist z.Hd. des Beklagten zu 2 zu senden, welcher gegenüber dem Notar die Begleichung der hälftigen Kosten für alle Beklagten übernimmt. (11) Die Parteien beantragen bei Herrn Notar Dr. Richard Böhr mit dem Amtssitz in Köln das Notaranderkonto einzurichten und bei Vorliegen der festgelegten Voraussetzungen die Auszahlung der entsprechenden Beträge gemäß der Verwahranweisung vorzunehmen und die nach § 2 Abs. 2 dieser Vergleichsvereinbarung zu stellende Bürgschaftsurkunde entweder - unter den Voraussetzungen des vorstehenden § 1 Abs. 2 - an die Klägerin herauszugeben oder - unter den Voraussetzungen des vorstehenden § 1 Abs. 9 - an den Beklagten zu 2. herauszugeben (Verwahrantrag). Herr Notar Dr. Richard Böhr nimmt diesen Verwahrantrag und die Verwahranweisung mit seiner Unterschrift an. (12) Die Klägerin wird die nach § 2 Absatz 2 dieser Vergleichsvereinbarung zu stellende Bürgschaftsurkunde dann an den Beklagten zu 2 herausgeben, wenn dieser nachweist, dass bis zum 31. März 2021 weder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1a noch der Beklagten zu 1b gestellt wurde. *§ 2* *Zahlungsmodalitäten / Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner* (1) Der Beklagte zu 2 sichert der Klägerin zu, dass weder die Beklagte zu 1a noch die Beklagte zu 1b in Bezug auf den jeweils auf sie im Innenverhältnis der Beklagten entfallenden Anteil zahlungsunfähig, drohend zahlungsunfähig und/oder überschuldet sind oder sonstige Gründe vorliegen, welche die Anmeldung der Insolvenz gemäß § 15a InsO erforderlich machen oder gemäß § 15 InsO dazu berechtigen würden. Dabei sind die Regelungen der InsO in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung der InsO, also ohne die Regelungen in Art. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 zu Grunde zu legen. (2) Zur Vermeidung eines Ausfall- bzw. Anfechtungsrisikos beispielsweise im Falle einer Insolvenz der Beklagten zu 1a und/oder 1b für die Klägerin, darf eine Zahlung des Vergleichsbetrages gemäß § 1 in Höhe von EUR 1.270.000,- nur dann ganz oder in Teilen von der Beklagten zu 1a und/oder der Beklagten zu 1b erfolgen, sofern dieser Betrag bzw. diese Beträge vollumfänglich von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern eines inländischen Kreditinstituts, welche von dem Beklagten zu 2 zu stellen ist, abgesichert sind. Die Laufzeit der Bürgschaft darf frühestens zum 29. Februar 2025 enden. Die entsprechende Bürgschaftsurkunde, die dem als Anlage zu dieser Vergleichsvereinbarung genommenen Muster vollinhaltlich entsprechen muss, ist dem Notar bis zum 31. August 2020 im Original zu übersenden. Der Notar wird von sämtlichen Parteien unwiderruflich angewiesen: (i) Zahlungen, die von der Beklagten zu 1a und/oder der Beklagten zu 1b erfolgen, nur nach Erhalt der vorgenannten Bürgschaftsurkunde und nur bis zur Höhe der selbstschuldnerischen Bürgschaft anzunehmen. und (ii) - unabhängig vom Vorliegen der vorgenannten Bürgschaftsurkunde - Zahlungen bis zum Betrag in Höhe von EUR 1.270.000,- ansonsten nur von den Beklagten zu 2 bis 5 und/oder der
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D&O-Versicherungsgesellschaft anzunehmen. Zahlungen von anderen natürlichen oder juristischen Personen wird er unmittelbar nach Eingang auf dem Notaranderkonto auf dieselbe Bankverbindung zurückzuüberweisen. Für die Prüfung der Absenderschaft der jeweiligen Zahlung hat der Notar auf den jeweiligen Kontoinhaber abzustellen. Über den Betrag in Höhe von EUR 1.270.000,- hinausgehende Zahlungen sind unmittelbar nach Eingang auf dem Notaranderkonto auf dieselbe Bankverbindung zurückzuüberweisen. Für die Qualifizierung als Zuvielzahlung (über den Betrag in Höhe von EUR 1.270.000,- hinaus) kommt es auf die buchungstechnische Reihenfolge des Zahlungseingangs auf dem Notaranderkonto an. (3) Auch die Beklagten zu 2 bis 5 sichern der Klägerin zu, dass sie in Bezug auf den jeweils auf sie im Innenverhältnis der Beklagten entfallenden Anteil weder zahlungsunfähig noch drohend zahlungsunfähig sind. Dabei sind die Regelungen der InsO in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung der InsO, also ohne die Regelungen in Art. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 zu Grunde zu legen. (4) Sofern wider Erwarten, gleich aus welchem Rechtsgrund, die Zahlung gemäß § 1 ganz oder teilweise bspw. gemäß dem Anfechtungsgesetz oder der Insolvenzordnung, angefochten wird, haften die übrigen Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch auf den Betrag, den diese aufgrund der Anfechtung(en) zurückzahlen muss. Die Klägerin ist berechtigt für den gesamten angefochtenen Betrag unmittelbar nach Zugang der Anfechtungserklärungen die selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Anspruch zu nehmen. (5) Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß § 2 Abs. 4 ist dabei wie folgt begrenzt: Beklagte zu 1a: EUR 974.863,85 nebst Zinsen in Höhe von EUR 69.626,35 und Kosten in Höhe von EUR 8.822,36 Beklagte zu 1b: EUR 348.075,- nebst Zinsen in Höhe von EUR 28.186,71 und Kosten in Höhe von EUR 7.359,12 Beklagte zu 2: EUR 1.270.000,- Beklagte zu 3: EUR 901.629,28 nebst Zinsen in Höhe von EUR 66.659,60 und Kosten in Höhe von EUR 11.027,68 Beklagte zu 4: EUR 699.129,28 nebst Zinsen in Höhe von EUR 51.694,20 und Kosten in Höhe von EUR 8.551,91 Beklagte zu 5: EUR 699.129,28 nebst Zinsen in Höhe von EUR 51.694,20 und Kosten in Höhe von EUR 8.551,91 *§ 3* *Verzichtserklärungen / Rücktritt* (1) Die Beklagten verzichten unwiderruflich gegenüber der dies annehmenden Klägerin auf etwaige Gegenansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere solche aus ungerechtfertigter Bereicherung, welche ihr nach Rückzahlung der von der Klägerin zuvor an sie gezahlten Entgelte zustehen könnten. Sämtliche Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin aus oder im Zusammenhang mit dem *ConPAIR-Verfahren* und dem *nvv-Verfahren* sind damit erledigt. Nicht erledigt sind jedoch etwaige weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten, soweit sie weder in dem *ConPAIR-Verfahren* noch in dem *nvv-Verfahren* explizit geltend gemacht wurden. (2) Sämtliche Parteien verzichten, soweit gesetzlich zulässig, unwiderruflich auf die Anfechtung dieser Vergleichsvereinbarung, gleich aus welchem Rechtgrund. Die Parteien nehmen diese Verzichtserklärung wechselseitig an. Gleiches gilt auch für die Erhebung von Restitutionsklagen oder sonstiger Rechtsbehelfe. (3) Das Recht zum Rücktritt von dieser Vergleichsvereinbarung ist, soweit gesetzlich zulässig, für sämtliche Parteien ausgeschlossen. Die Klägerin ist jedoch dann zum Rücktritt von dieser Vergleichsvereinbarung berechtigt, wenn gegen den Zustimmungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung 2020 Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage erhoben wurde und (i) nicht sämtliche Beklagten wegen der in dem *ConPAIR-Verfahren* und in dem *nvv-Verfahren* von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bzw. wegen der Ansprüche der Klägerin aus dieser Vergleichsvereinbarung, binnen zwei Monaten nach Mitteilung der Klägerin an sämtliche Beklagten von der Erhebung einer oder mehrerer Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen den Zustimmungsbeschluss, eine Verjährungsverzichtsvereinbarung mit der Klägerin schließen, wonach sämtliche Beklagten auf die Einrede der Verjährung bis zwölf Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss der Verfahren betreffend die erhobenen Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen verzichten sowie (ii) der Beklagte zu 2 eine Bürgschaftsurkunde nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 dieser Vergleichsvereinbarung vorlegt, deren Laufzeit unbefristet ist. (4) Die Klägerin ist des Weiteren dann zum Rücktritt von dieser Vergleichsvereinbarung berechtigt, wenn der Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 1.270.000,- nicht bis zum 31. August 2020 nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 auf dem Notaranderkonto eingegangen sind. *§ 4* *Gerichtskosten* (1) Von den Gerichtskosten des *CONPAIR-Verfahrens* und des *nvv-Verfahrens* tragen die Klägerin und die Beklagten jeweils die Hälfte, wobei die Kostentragung auf Beklagtenseite in deren Innenverhältnis untereinander von dieser Vergleichsvereinbarung ausdrücklich nicht umfasst ist. (2) Da derzeit noch nicht feststeht, welche Gerichtskosten von der Gerichtskasse bei welcher Partei wann angefordert und bezahlt bzw. erstattet werden bzw. wurden, werden die Parteien nach Rücknahme der Berufungen und endgültiger Abrechnung durch die Gerichtskasse einen etwaigen Ausgleich vornehmen. Sollte sich daraus ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin ergeben, bezahlt die Klägerin diesen Betrag an diejenige(n) Beklagten, welche die Gerichtskosten ursprünglich an die Gerichtskasse bezahlt hat bzw. haben. Die Kostentragung auf Beklagtenseite in deren Innenverhältnis untereinander ist von dieser Vergleichsvereinbarung ausdrücklich nicht umfasst. Sollte sich hingegen ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten ergeben, so haften diese hierfür als Gesamtschuldner. *§ 5* *Abtretung von Ansprüchen* (1) Die Klägerin tritt etwaige Schadenersatzansprüche, welche ihr gegen die LAMPE Partnerschaft von Rechtsanwälten PartG, PR 266, AG Essen, Bahnstr. 44, 45468 Mülheim an der Ruhr und/oder Herrn Rechtsanwalt Michael Reschofsky wegen Pflichtverletzungen des Anwaltsvertrags betreffend die Beratung der Klägerin und/oder ihrer Organe im Zusammenhang mit Fragen, welche im weitesten Sinne § 114 AktG berühren, insbesondere im Zusammenhang mit den in dem *ConPAIR-Verfahren* und dem *nvv-Verfahren* streitgegenständlichen Vergütungen und Rechnungen bzw. deren Genehmigung und/oder dem (Nicht-)Erfordernis der Genehmigung durch den Aufsichtsrat solcher bzw. dieser Verträge zustehen könnten, an die jeweiligen Beklagten zu 2) bis 5) als Gesamtgläubiger ab. (2) Die jeweiligen Beklagten zu 2 bis 5 nehmen diese Abtretung hiermit an. (3) Die Klägerin hat das Bestehen der in Absatz 1 genannten Ansprüche nicht geprüft. Sie übernimmt für das Bestehen solcher Ansprüche keinerlei Garantie. Die Klägerin und die jeweiligen Beklagten zu 2 bis 5 sind sich darüber einig, dass die Abtretung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt. Die Klägerin sichert den jeweiligen Beklagten zu 2 bis 5 lediglich zu, dass sie die in Absatz 1 genannten Ansprüche bislang weder abgetreten hat noch in Zukunft an Dritte abtreten wird. (4) Die jeweiligen Beklagten zu 2 bis 5 sind ausdrücklich berechtigt, die in Absatz 1 genannten und an sie abgetreten Ansprüche untereinander und/oder an Dritte abzutreten. *§ 6* *Schlussbestimmungen* (1) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB unter
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August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der -5-
Ausschluss von § 127 Abs. 2 BGB sowie der ausdrücklichen Zustimmung sämtlicher Parteien. Eine Befreiung von dem Schriftformerfordernis durch mündliche Vereinbarung ist unwirksam. (2) Die Ungültigkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit der Vergleichsvereinbarung im Ganzen. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Vorschrift ist eine rechtliche gültige Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am ehesten entspricht, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten. (3) Nebenabreden bestehen nicht. (4) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Köln. _______________________, den 5. August 2020 Für die Klägerin: ________________________ ________________________ Carel Halff Joachim Herbst ________________________ ________________________ Simon Decot Sandra Dittert ________________________ ________________________ Robert Stein Dr. Mirko Caspar ___________________________ Prof. Dr. Friedrich Ekey Für die Beklagte zu 1a: ___________________________ Prof. Dr. Michael Nelles ________________________ ________________________ Wolfgang Braun Dr. Sven Anderle ________________________ Jürgen Fischer Für die Beklagte zu 1b: ___________________________ Prof. Dr. Michael Nelles Der Beklagte zu 2: ___________________________ Prof. Dr. Michael Nelles Der Beklagte zu 3: ________________________ Thomas Schierack Der Beklagte zu 4: ________________________ Dr. Friedrich Wehrle Der Beklagte zu 5: ___________________________________________ Prof. Dr. Gordian N. Hasselblatt, LL.M. Annahme des Verwahrantrags und der Verwahranweisung: ___________________________________________ Dr. Richard Böhr, Notar Die Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung setzt nach § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG voraus, dass die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die weiteren aufschiebenden Bedingungen für die Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung sind dessen Wortlaut und dem zusammenfassenden Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand zu diesem Tagesordnungspunkt 7 zu entnehmen. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen: Der Vergleichsvereinbarung zwischen der Bastei Lübbe AG und der ConPAIR AG, der Nelles Vermögensverwaltungs GmbH, Herrn Thomas Schierack, Herrn Dr. Friedrich Wehrle, Herrn Prof. Dr. Michael Nelles und Herrn Prof. Dr. Gordian Hasselblatt vom 4. August 2020 wird zugestimmt. -------------------------------------- Zu TOP 7: *Gemeinsamer Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand zu Tagesordnungspunkt 7* Mit der unter Punkt 7 der Tagesordnung zur Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarung verfolgt die Bastei Lübbe AG ('Gesellschaft') das Ziel, die mehr als drei Jahre andauernden rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen ConPAIR AG, der Nelles Vermögensverwaltungs GmbH, Herrn Thomas Schierack, Herrn Dr. Friedrich Wehrle, Herrn Prof. Dr. Michael Nelles und Herrn Prof. Dr. Gordian Hasselblatt einerseits und der Gesellschaft andererseits sowie deren Aufarbeitung zumindest teilweise abzuschließen. Gegenstand des Vergleichs sind dabei nur bestimmte Ansprüche der Gesellschaft gegen die ConPAIR AG sowie Herrn Prof. Dr. Michael Nelles einerseits und gegen die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH sowie Herrn Prof. Dr. Michael Nelles andererseits wg. entgegen §§ 113, 114 AktG an diese geleisteten Zahlungen in Höhe von knapp EUR 725.000 zzgl. Zinsen (ConPAIR AG und Prof. Dr. Michael Nelles) und in Höhe von knapp EUR 350.000 zzgl. Zinsen (Nelles Vermögensverwaltungs GmbH). Hinzu kommt ein Anspruch in Höhe von EUR 250.000 zzgl. Zinsen nur gegen die ConPAIR AG, weil diese gegenüber der Gesellschaft für die (Nicht-)Zahlung einer dritten Partei, der TUSK Capital Management Ltd., einzustehen hat. Hintergrund waren von der TUSK Capital Management Ltd. zu erbringenden Leistungen im Bereich der Kapitaleinwerbung für eine digitale Plattform, welche nicht erfolgreich durchgeführt wurden. *1. Einreichung der Klagen* Die Gesellschaft hat im Juli 2018 sowohl die ConPAIR AG und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles als Gesamtschuldner auf Zahlung von knapp EUR 725.000 zzgl. Zinsen, die ConPAIR AG auf Zahlung von weiteren EUR 250.000 zzgl. Zinsen sowie den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft (teilweise) als Gesamtschuldner auf Schadenersatz in unterschiedlicher Höhe auf den (teilweisen) Nettobetrag von knapp EUR 725.000 zzgl. Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die ConPAIR AG und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles durch Einreichung einer Klage vor dem Landgericht Köln in Anspruch genommen. Daneben hat die Gesellschaft zwei Feststellungsanträge gestellt, mit denen Schadenersatzansprüche für den Fall bestimmter für die Gesellschaft negativer steuerlicher Auswirkungen gesichert werden sollten. Ebenfalls im Juli 2018 hat die Gesellschaft die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles als Gesamtschuldner auf Zahlung von knapp EUR 350.000 zzgl. Zinsen sowie den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft als Gesamtschuldner auf Schadenersatz auf den Nettobetrag von knapp EUR 350.000 zzgl. Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles durch Einreichung einer Klage vor dem Landgericht Köln in Anspruch genommen. Daneben hat die Gesellschaft einen Feststellungsantrag gestellt, mit dem Schadenersatzansprüche für den Fall bestimmter für die Gesellschaft negativer steuerlicher Auswirkungen gesichert werden sollten. *2. Vorangegangene rechtliche Aufarbeitung und Prüfung* Den Klagen ging eine umfangreiche rechtliche Aufarbeitung und Prüfung der insbesondere in den Jahren 2015 und 2016 von der Gesellschaft an die ConPAIR AG und die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH sowie Herrn Prof. Dr. Michael Nelles gezahlten Beträge voraus. Das Ergebnis der rechtlichen Aufarbeitung und Prüfung war, dass die insbesondere in den Jahren 2015 und 2016 von der Gesellschaft an die ConPAIR AG und die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH sowie Herrn Prof. Dr. Michael Nelles gezahlten Beträge in Höhe der vorgenannten Beträge voraussichtlich entgegen der Bestimmungen der §§ 113, 114 AktG gezahlt wurden. Danach kann gemäß § 113 AktG nur die Hauptversammlung der Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats eine Vergütung gewähren. § 114 AktG bestimmt, dass ein Aufsichtsratsmitglied für Leistungen außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat im Rahmen eines Dienstvertrags, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder im Rahmen eines Werkvertrags für eine Tätigkeit höherer Art, eine Vergütung nur erhält, wenn der Aufsichtsrat diesem zustimmt. Daher haften nach Auffassung der Gesellschaft auch der ehemalige Vorstandsvorsitzende und die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder neben den beiden Gesellschaften und Herrn Prof. Nelles, aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen jedoch begrenzt auf die Nettobeträge, gegenüber der Gesellschaft, weil sie ihre Pflichten gemäß § 93 AktG bzw. § 116 AktG i.V.m. § 93 AktG in diesem Zusammenhang verletzt haben. *3. Außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche* Auf die außergerichtlichen Aufforderungsschreiben erfolgte keine Zahlung. Deshalb wurden dann die beiden Klagen eingereicht. *4. Aktueller Stand der Verfahren* Der Stand der Verfahren gestaltet sich momentan wie folgt: *a) ConPAIR-Verfahren* Das Landgericht Köln hat in dem *ConPAIR-Verfahren* die ConPAIR AG und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles mit Urteil vom 29. November 2019 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Gesellschaft den Betrag in Höhe von EUR 486.863,85 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2018 zu zahlen. Herrn Thomas Schierack haftet hierfür wie ein Gesamtschuldner mit der ConPAIR AG und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles auf einem Betrag bis zu EUR 202.500 Zug-um-Zug gegen entsprechende Abtretung der Ansprüche der Gesellschaft gegen die ConPAIR AG und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles. Die Herren Thomas Schierack, Dr. Friedrich Wehrle und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt haften für den Betrag in Höhe von EUR 486.863,85 wie Gesamtschuldner mit der ConPAIR AG und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles sowie auf einen weiteren Betrag bis zu EUR 406.629,28 Zug-um-Zug gegen entsprechende Abtretung der Ansprüche der Gesellschaft gegen die ConPAIR AG und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles. Die ConPAIR AG wurde weiter zur Zahlung des Betrages in Höhe von EUR 250.000 zzgl. Zinsen in Höhe von 2,5 % bis zum 19. August 2019 sowie Zinsen
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August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 20. August 2019 an die Gesellschaft verurteilt. Von den gerichtlichen Kosten tragen nach der Entscheidung die ConPAIR AG und die Herren Prof. Dr. Michael Nelles, Thomas Schierack, Dr. Friedrich Wehrle und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt vereinfacht gesprochen, 95%. Die außergerichtlichen Kosten der Gesellschaft tragen die die ConPAIR AG und die Herren Prof. Dr. Michael Nelles, Thomas Schierack, Dr. Friedrich Wehrle und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt, vereinfacht gesprochen, ebenfalls zu 95%, wobei die Gesellschaft den Herren Thomas Schierack, Dr. Friedrich Wehrle und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt jeweils deren außergerichtliche Kosten mit einem Anteil von 13,24% bzw. 18,55% erstatten muss. Grund hierfür war das Unterliegen der Gesellschaft hinsichtlich zweier Feststellungsanträge. Gegen das Urteil in diesem Verfahren haben sowohl die Gesellschaft als auch die Herren Thomas Schierack und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt (Az. 18 U 9/20), wobei bislang nur die Gesellschaft und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt ihre jeweiligen Berufungen auch begründet haben. Sämtliche Parteien haben sich in der Folge geeinigt, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Das Oberlandesgericht Köln hat daher am 23. Januar 2020 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass sie jedenfalls bezüglich der Hauptforderung in dem bereits anhängigen Berufungsverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit voll obsiegen würde. Jedoch weicht der Tenor des Urteils in erster Instanz von der Begründung ab, so dass das Urteil in sich nicht stimmig ist, und es verbleiben gewisse Risiken hinsichtlich sowohl im Tenor als auch in der Begründung zugesprochener. *b) nvv-Verfahren* Das Landgericht Köln hat in dem *nvv-Verfahren* die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles mit Urteil vom 5. Juli 2019 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Gesellschaft den Betrag in Höhe von EUR 348.075,- zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2018 zu zahlen. Die Herren Thomas Schierack, Dr. Friedrich Wehrle und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt haften hierfür wie Gesamtschuldner mit der Nelles Vermögensverwaltungs GmbH und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles auf einem Betrag von bis zu EUR 292.500,- Zug-um-Zug gegen entsprechende Abtretung der Ansprüche der Gesellschaft gegen die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles. Die Kostenquote wurde mit 93,5% zu Gunsten der Gesellschaft festgesetzt. Grund hierfür war das Unterliegen der Gesellschaft hinsichtlich eines Feststellungsantrags. Gegen das Urteil haben sämtliche Beklagten in diesem Verfahren, die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH sowie die Herren Prof. Dr. Michael Nelles, Thomas Schierack, Dr. Friedrich Wehrle und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt, Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt (Az. 18 U 170/19) und diese begründet. Die Gesellschaft hat gegen dieses Urteil Anschlussberufung eingelegt. Sämtliche Parteien haben sich in der Folge geeinigt, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Das Oberlandesgericht Köln hat daher am 9. März 2020 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. *5. Vergleichsbemühungen* Im Nachgang zu dem Urteil im ConPAIR-Verfahren haben die Parteien Möglichkeiten einer vergleichsweisen Einigung sondiert. Diese Sondierungen und die sich dem anschließenden Vergleichsgespräche gründeten auf dem Wunsch sämtlicher Parteien, sich im Hinblick auf die jeweils bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung voraussichtlich noch anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten vergleichsweise zu einigen. Hinzu kommt, dass die ConPAIR AG und die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH nach erfolgter Rückzahlung noch bereicherungsrechtliche Ansprüche von bis zu EUR 1,073 Mio. gegen die Gesellschaft geltend machen könnten, wobei deren Bestehen jedenfalls in dieser Höhe als fraglich eingestuft werden dürfte. Die Vergleichsvereinbarung enthält jedoch keine Gesamterledigungsklausel. Sollten sich aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen weitere Ansprüche ergeben, können diese von der Gesellschaft unabhängig von der Vergleichsvereinbarung weiterhin geltend gemacht werden. Aus diesem Grund ist auch weiterhin keine Entlastung der Organe für die betreffenden Jahre vorgesehen. *6. Rechtliche Rahmenbedingungen der Hauptversammlungsvorlage* Gemäß § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG kann die Gesellschaft nur dann auf Ersatzansprüche gegen ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die Dreijahresfrist seit der Entstehung der Ansprüche der Gesellschaft gegen die ConPAIR AG, die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH, Herrn Prof. Dr. Michael Nelles, Herrn Thomas Schierack, Herrn Dr. Friedrich Wehrle und Herrn Prof. Dr. Gordian Hasselblatt ist abgelaufen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Anspruchsentstehung, die mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen an die ConPAIR AG, die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH bzw. Herrn Prof. Dr. Michael Nelles eintritt. Dieser Zeitpunkt liegt mehr als drei Jahre zurück, da die letzten diesbezüglichen Zahlungen im Jahre 2016 erfolgten. Daher kann die Hauptversammlung nunmehr über den Abschluss der Vergleichsvereinbarung abstimmen. *7. Vergleichsvereinbarung* Der Inhalt der Vergleichsvereinbarung wird im Wortlaut in der Einladung zur Hauptversammlung unter Punkt 7 der Tagesordnung wiedergegeben. Ihr wesentlicher Inhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen Im Ergebnis haben sich die Parteien darauf verständigt, dass die ConPAIR AG, die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH, Herr Prof. Dr. Michael Nelles, Herr Thomas Schierack, Herr Dr. Friedrich Wehrle und Herr Prof. Dr. Gordian Hasselblatt insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 1,27 Mio. an die Gesellschaft zahlen und die ConPAIR AG, die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH sowie Herr Prof. Dr. Michael Nelles auf etwaige bereicherungsrechtliche Gegenansprüche verzichten. Der Betrag wird bis zum 31. August 2020 bei einem Notar hinterlegt und dann an die Gesellschaft ausgezahlt, wenn die Hauptversammlung der Vergleichsvereinbarung zustimmt, keine Minderheit gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG dem zur Niederschrift widerspricht und gegen den Beschluss der Hauptversammlung auch keine Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen erhoben wurden. Für den Fall, dass gegen den Beschluss der Hauptversammlung eine oder mehrere Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen erhoben werden, steht der Gesellschaft unter bestimmten Bedingungen ein Rücktrittsrecht zu. Ein ganz wesentliches Argument für den Abschluss der Vergleichsvereinbarung war der Umstand, dass dadurch die Gesellschaft nicht das Insolvenzrisiko insbesondere der ConPAIR AG und der Nelles Vermögensverwaltungs GmbH trägt, sondern der Vergleichsbetrag vollumfänglich entweder durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder aber durch innerhalb festgelegter Haftungshöchstgrenzen mit ihrem Privatvermögen haftende natürliche Personen abgesichert ist. Bei einem vollständigen Obsiegen würden der Gesellschaft neben den eingeklagten Beträgen in Höhe von knapp EUR 1,325 Mio. bis zum Abschluss der Vergleichsvereinbarung Zinsen in Höhe von ca. EUR 120.000 zustehen. Hinzu kämen Kostenerstattungsansprüche für eigene Rechtsanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Diese sind streitwertabhängig und stehen erst nach Rechtskraft der entsprechenden Streitwertbeschlüsse fest. Sie könnten maximal ca. EUR 55.000 betragen. Von den bislang angefallenen Gerichtskosten, deren endgültige Höhe gleichfalls erst nach Rechtskraft der entsprechenden Streitwertbeschlüsse feststehen wird, trägt die Gesellschaft die Hälfte. Dies entspricht voraussichtlich einem maximalen Betrag in Höhe von knapp EUR 34.000. Von den Kosten für die Tätigkeit des Notars trägt die Gesellschaft ebenfalls die Hälfte. Diese dürften sich im mittleren einstelligen Tausenderbereich bewegen und wird vorläufig mit EUR 5.000 angenommen. Das Nachgeben der Gesellschaft im Rahmen der Vergleichsvereinbarung beträgt damit maximal ca. EUR 269.000 und entspricht damit maximal ca. 17,5% aller im Zusammenhang mit den in den beiden Verfahren geltend gemachten Ansprüchen nebst Zinsen und Kosten. Aufsichtsrat und Vorstand haben nach zähem Ringen zwischen den Parteien des Vergleichs dem letztendlich gefundenen Ergebnis zugestimmt, weil vor dem Hintergrund der dargestellten Prozessrisiken, dem nicht ganz auszuschließendem Insolvenzrisiko in Bezug auf die beiden Gesellschaften, den weiteren Rechtsanwaltskosten bei einem Fortgang der Verfahren und nicht zuletzt den bereicherungsrechtlichen Gegenansprüchen der ConPAIR AG, der
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August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)