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(2)

DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der -11-

DJ DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.09.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Bastei Lübbe AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.09.2020 in Köln mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-08-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bastei Lübbe AG Köln WKN A1X3YY ISIN DE000A1X3YY0 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am am Dienstag, 
den 15. September 2020, um 10.00 Uhr, in Form einer virtuellen Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters) stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* 
ein. 
 
Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live im Internet 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder deren Bevollmächtigte erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an einen von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (keine elektronische Teilnahme). Bitte 
beachten Sie insbesondere die Regelungen zur weiterhin erforderlichen Anmeldung zur 
Hauptversammlung. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Light 
Event Veranstaltungstechnik GmbH, Piccoloministraße 6, 51063 Köln. 
 
I. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts der Bastei Lübbe AG zum 31. März 2020, des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts zum 31. März 2020, des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die vorstehend bezeichneten Dokumente sind ab dem Tag der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung im Internet unter 
 
   https://www.luebbe.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich und werden während der Hauptversammlung näher 
   erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 
   AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt somit zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
   Die Hauptversammlungen vom 22.11.2017, vom 19.09.2018 sowie 
   vom 18.09.2019 haben beschlossen, die Beschlussfassung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Vorstands bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands erneut bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung zu vertagen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
   Die Hauptversammlungen vom 22.11.2017, vom 19.09.2018 sowie 
   vom 18.09.2019 haben beschlossen, die Beschlussfassung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats bis zur 
   nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats erneut bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/2020* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019/2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019/2020 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/2020* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019/2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019/2020 Entlastung zu erteilen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020/2021* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020/2021 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
   von Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   vorgesehene Erklärung der Ebner Stolz GmbH & Co. KG zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer 
   Vergleichsvereinbarung mit der ConPAIR AG, der Nelles 
   Vermögensverwaltungs GmbH, dem ehemaligen 
   Vorstandsvorsitzenden Thomas Schierack, dem ehemaligen 
   Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Friedrich Wehrle und den 
   ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern Prof. Dr. Michael Nelles 
   und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt* 
 
   Die Bastei Lübbe AG hat am 5. August 2020 mit der ConPAIR AG, 
   der Nelles Vermögensverwaltungs GmbH, dem ehemaligen 
   Vorstandsvorsitzenden Thomas Schierack, dem ehemaligen 
   Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Friedrich Wehrle und den 
   ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern Prof. Dr. Michael Nelles 
   und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt, eine 
   Vergleichsvereinbarung geschlossen. 
 
   Gegenstand der Vergleichsvereinbarung sind von der Bastei 
   Lübbe AG zum einen gegen die ConPAIR AG, Herrn Prof. Dr. 
   Michael Nelles, Herrn Thomas Schierack, Herrn Dr. Friedrich 
   Wehrle und Herrn Prof. Dr. Gordian Hasselblatt geltend 
   gemachte Ansprüche in Höhe von insgesamt knapp EUR 725.000 
   zzgl. Zinsen und zum anderen gegen die Nelles 
   Vermögensverwaltungs GmbH, Herrn Prof. Dr. Michael Nelles, 
   Herrn Thomas Schierack, Herrn Dr. Friedrich Wehrle und Herrn 
   Prof. Dr. Gordian Hasselblatt geltend gemachte Ansprüche in 
   Höhe von insgesamt knapp EUR 350.000 zzgl. Zinsen, jeweils 
   auf Rückzahlung von entgegen §§ 113, 114 AktG geleisteter 
   Zahlungen bzw. auf Schadenersatz, im Hinblick auf diese 
   Zahlungen. Von der Vergleichsvereinbarung umfasst sind auch 
   mögliche bereicherungsrechtliche Gegenansprüche, welche die 
   ConPAIR AG, die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH sowie ggf. 
   Herr Prof. Dr. Michael Nelles gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 
   AktG nach einer Rückzahlung ggf. hätten geltend machen 
   können. Von der Vergleichsvereinbarung ebenfalls umfasst ist 
   ein weiterer Anspruch der Gesellschaft gegen die ConPAIR AG 
   in Höhe von EUR 250.000 zzgl. Zinsen aus einem Schuldbeitritt 
   für eine Forderung der Gesellschaft gegen die TUSK Capital 
   Management Ltd. 
 
   Nachfolgend ist der vollständige Wortlaut dieser 
   Vergleichsvereinbarung wiedergegeben: 
 
   *Vergleichsvereinbarung* 
 
   *zwischen* 
 
   der 
 
   Bastei Lübbe AG 
 
   Schanzenstraße 6 - 20, 51063 Köln 
 
   - gegenüber den Beklagten zu 1a, zu 1b, zu 2, zu 4 und zu 5, 
   vertreten durch den Vorstand - 
 
   und 
 
   - gegenüber dem Beklagten zu 3 vertreten durch den 
   Aufsichtsrat - 
 
   - im Folgenden '*Klägerin*' genannt - 
 
   *und* 
 
   der 
 
   ConPAIR AG, Alfredstraße 220, 45131 Essen, 
 
   diese vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Prof. Dr. Michael 
   Nelles, sowie gegenüber diesem durch den Aufsichtsrat, 
   bestehend aus Herrn Wolfgang Braun, Herrn Dr. Sven Anderle 
   und Herrn Jürgen Fischer; 
 
   - im Folgenden '*Beklagte zu 1a*' genannt - 
 
   der 
 
   Nelles Vermögensverwaltungs GmbH, Barkhovenallee 80, 45239 
   Essen, 
 
   diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Prof. Dr. 
   Michael Nelles; 
 
   - im Folgenden '*Beklagte zu 1b*' genannt - 
 
   Herrn Prof. Dr. Michael Nelles, Barkhovenallee 80, 45239 
   Essen; 
 
   - im Folgenden '*Beklagter zu 2*' genannt - 
 
   Herrn Thomas Schierack, Widdiger Str. 40, 50968 Köln; 
 
   - im Folgenden '*Beklagter zu 3*' genannt - 
 
   Herrn Dr. Friedrich Wehrle, Sprollstr. 22c, 70597 Stuttgart; 
 
   - im Folgenden '*Beklagter zu 4*' genannt - 
 
   Herrn Prof. Dr. Gordian N. Hasselblatt, LL.M., Lessingstr. 8, 
   50996 Köln; 
 
   - im Folgenden '*Beklagter zu 5*' genannt - 
 
   - die *Beklagten zu 1a, 1b, 2 , 3, 4 und 5* 
   gemeinsam im Folgenden '*Beklagte*' genannt 
   - 
 
   - die *Klägerin* und die *Beklagten* 
   gemeinsam im Folgenden '*Parteien*' genannt 
   - 
 
   sowie 
 
   *Verwahrantrag und Verwahranweisung* 
 
   der Parteien 
 
   an 
 
   Herrn Notar Dr. Richard Böhr, *Hohenzollernring 58, 50672 
   Köln* 
 
   - im Folgenden auch '*Notar*' genannt - 
 
   *Präambel* 
 
   Die Klägerin hat am 2. Juli 2018 gegen die Beklagte zu 1a 
   sowie die Beklagten zu 2 bis 5 Klage u.a. auf Rückzahlung von 
   EUR 724.863,85,- zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem 
   Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Beklagte zu 1a und 
   Beklagter zu 2) zum Landgericht Köln (Az. 82 O 88/18) 
   erhoben, wobei die Beklagten zu 3 bis 5, vereinfacht 
   gesprochen, für diesen Betrag neben der Beklagten zu 1a und 
   dem Beklagten zu 2 jedenfalls zunächst bis zu einem Betrag in 
   Höhe von EUR 406.629,28,- zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten 
   über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als 
   Gesamtschuldner haften, der Beklagte zu 3 zusätzlich zunächst 
   noch für weitere EUR 202.500 zzgl. Zinsen in Höhe von 
   5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 
   Wegen Zahlung weiterer EUR 250.000 zzgl. Zinsen in Höhe von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der -2-

2,5 % bis zur Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 
   5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat 
   die Klägerin die Beklagte zu 1a zusätzlich in Anspruch 
   genommen. Gegenstand der Klage sind Rückzahlungsansprüche 
   wegen entgegen von §§ 113, 114 AktG an die Beklagte zu 1a 
   bezahlter Vergütungen sowie Forderungen aus Vertrag gegen die 
   Beklagte zu 1a. 
 
   - im Folgenden auch '*ConPAIR-Verfahren*' 
   genannt - 
 
   Am selben Tag hat sie gegen die Beklagte zu 1b und den 
   Beklagten zu 2 sowie die Beklagten zu 3 bis 5 Klage u.a. auf 
   Rückzahlung von EUR 348.075,- zzgl. Zinsen in Höhe von 
   5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit 
   (Beklagte zu 1b und Beklagter zu 2) zum Landgericht Köln (Az. 
   82 O 89/18) erhoben, wobei die Beklagten zu 3 bis 5, 
   vereinfacht gesprochen, für diesen Betrag neben der Beklagten 
   zu 1b und dem Beklagten zu 2 zunächst jedenfalls bis zu einem 
   Betrag in Höhe von EUR 292.500,- zzgl. Zinsen in Höhe von 
   5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als 
   Gesamtschuldner haften. Gegenstand der Klage sind 
   Rückzahlungsansprüche wegen entgegen von §§ 113, 114 AktG an 
   die Beklagte zu 1b bezahlter Vergütungen. 
 
   - im Folgenden auch '*nvv-Verfahren*' 
   genannt - 
 
   Das Landgericht Köln hat in dem *ConPAIR-Verfahren* die 
   Beklagte zu 1a und den Beklagten zu 2 mit Urteil vom 29. 
   November 2019 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 
   den Betrag in Höhe von EUR 486.863,85 zzgl. Zinsen in Höhe 
   von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 
   2018 zu zahlen. Der Beklagte zu 3 haftet hierfür wie ein 
   Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1a und dem Beklagten zu 
   2 auf einem Betrag bis zu EUR 202.500 Zug-um-Zug gegen 
   entsprechende Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die 
   Beklagte zu 1a und den Beklagten zu 2. Die Beklagten zu 3 bis 
   5 haften für den Betrag in Höhe von EUR 486.863,85 wie 
   Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1a und dem Beklagten zu 
   2 auf einem weiteren Betrag bis zu EUR 406.629,28 Zug-um-Zug 
   gegen entsprechende Abtretung der Ansprüche der Klägerin 
   gegen die Beklagte zu 1a und den Beklagten zu 2. Die Beklagte 
   zu 1a wurde weiter zur Zahlung des Betrages in Höhe von EUR 
   250.000 zzgl. Zinsen in Höhe von 2,5 % bis zum 19. August 
   2019 sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem 
   Basiszinssatz seit 20. August 2019 an die Klägerin 
   verurteilt. Von den gerichtlichen Kosten tragen die Beklagten 
   zu 1a und zu 2 bis 5 vereinfacht gesprochen, 95%. Die 
   außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die 
   Beklagten zu 1a und zu 2 bis 5, vereinfacht gesprochen, 
   ebenfalls zu 95%, wobei die Klägerin den Beklagten zu 3, 4 
   und 5 jeweils deren außergerichtliche Kosten mit einem 
   Anteil von 13,24% bzw. 18,55% erstatten muss. Grund hierfür 
   war das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich zweier 
   Feststellungsanträge. 
 
   Gegen das Urteil in diesem Verfahren haben sowohl Klägerin 
   als auch die Beklagten zu 3 und zu 5 Berufung zum 
   Oberlandesgericht Köln eingelegt (Az. 18 U 9/20), wobei 
   bislang nur die Klägerin und der Beklagte zu 5 ihre 
   jeweiligen Berufungen auch begründet haben. Sämtliche 
   Parteien haben sich in der Folge geeinigt, das Ruhen des 
   Verfahrens zu beantragen. Das Oberlandesgericht Köln hat 
   daher am 23. Januar 2020 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. 
 
   Das Landgericht Köln hat in dem *nvv-Verfahren* die Beklagte 
   zu 1b und den Beklagten zu 2 mit Urteil vom 5. Juli 2019 als 
   Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin den Betrag in Höhe 
   von EUR 348.075,- zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über 
   dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2018 zu zahlen. Die 
   Beklagten zu 3 bis 5 haften hierfür wie Gesamtschuldner mit 
   der Beklagten zu 1b und dem Beklagten zu 2 auf einem Betrag 
   von bis zu EUR 292.500,- Zug-um-Zug gegen entsprechende 
   Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1b 
   und den Beklagten zu 2. Die Kostenquote wurde mit 93,5% zu 
   Gunsten der Klägerin festgesetzt. Grund hierfür war das 
   Unterliegen der Klägerin hinsichtlich eines 
   Feststellungsantrags. 
 
   Gegen das Urteil haben sämtliche Beklagten in diesem 
   Verfahren, die Beklagten zu 1b sowie zu 2 bis 5, Berufung zum 
   Oberlandesgericht Köln eingelegt (Az. 18 U 170/19) und diese 
   begründet. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil 
   Anschlussberufung eingelegt. Sämtliche Parteien haben sich in 
   der Folge geeinigt, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. 
   Das Oberlandesgericht Köln hat daher am 9. März 2020 das 
   Ruhen des Verfahrens angeordnet. 
 
   Sämtliche Parteien haben sich zwischenzeitlich dahingehend 
   verständigt, dass sie sich, vorbehaltlich der Zustimmung der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2020 der Klägerin, hinsichtlich 
   der in dem *ConPAIR-Verfahren* und in dem *nvv-Verfahren* 
   geltend gemachten Ansprüche und etwaiger sich daraus 
   ergebender Gegenansprüche vergleichsweise einigen möchten. 
 
   Der Wunsch sämtlicher Parteien, sich vergleichsweise zu 
   einigen, gründet insbesondere darauf, dass die bis zu einer 
   letztinstanzlichen Entscheidung voraussichtlich noch 
   anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten 
   in Anbetracht der jeweiligen Chancen und Risiken für die 
   jeweilige Partei in keinem vernünftigen Verhältnis mehr 
   stehen. 
 
   Die Parteien schließen daher nachfolgende 
   Vergleichsvereinbarung: 
 
   *§ 1* 
   *Zahlungen der Beklagten an die Klägerin* 
 
   (1)  Die Beklagten zahlen an die Klägerin nach 
        Maßgabe von § 2 insgesamt einen 
        Betrag in Höhe von 
 
        EUR 1.270.000,- 
 
        (in Worten: eine Million, 
        zweihundertsiebzigtausend Euro). 
   (2)  Dieser Betrag ist nach Unterzeichnung 
        dieser Vergleichsvereinbarung bis zum 31. 
        August 2020, nicht jedoch vor 
        Aushändigung der Bürgschaft an den 
        verwahrenden Notar gemäß nachfolgend 
        § 2 Abs. 2, zinslos auf das 
        Notaranderkonto des Notars Dr. Richard 
        Böhr mit dem Amtssitz in Köln zu zahlen. 
        Die Beklagten weisen den Notar bereits 
        jetzt und unwiderruflich an, diesen 
        Betrag zzgl. ggf. angefallener Zinsen, 
        abzüglich ggf. Bankspesen und 
        Negativzinsen nach Maßgabe von Abs. 
        3 an die Klägerin auszuzahlen und die 
        Bürgschaftsurkunde (§ 2 Abs. 2) an die 
        Klägerin herauszugeben, sobald diese - 
        vertreten durch die im Zeitpunkt der 
        Abgabe der Mitteilung im Handelsregister 
        der Klägerin eingetragenen Vorstände in 
        vertretungsberechtigter Zahl - dem Notar 
        schriftlich, mit Übersendung dieser 
        Mitteilung durch Gerichtsvollzieher nach 
        dem 15. Dezember 2020, das Vorliegen der 
        folgenden Auszahlungsvoraussetzungen 
        mitgeteilt hat: 
 
        (i) die ordentliche Hauptversammlung 2020 
        der Klägerin hat dieser 
        Vergleichsvereinbarung zugestimmt, 
 
        (ii) es hat nicht eine Minderheit 
        gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG gegen 
        den Zustimmungsbeschluss Widerspruch zur 
        Niederschrift erhoben, 
 
        (iii) innerhalb der gesetzlichen 
        Anfechtungsfrist sind keine Anfechtungs- 
        und/oder Nichtigkeitsklagen gegen den 
        Zustimmungsbeschluss der ordentlichen 
        Hauptversammlung 2020 eingereicht worden 
        oder solche Anfechtungs- und 
        Nichtigkeitsklagen sind rechtskräftig 
        abgewiesen worden. 
 
        Die Parteien weisen den Notar im Wege der 
        Verwahranweisung, wie sie in § 1 Abs. 2 
        und 3, 9 und 10 sowie § 2 Abs. 2 dieser 
        Vergleichsvereinbarung niedergelegt ist, 
        unwiderruflich an, mit den Beträgen auf 
        dem Notaranderkonto gemäß der 
        Verwahranweisung zu verfahren. 
 
        Bezüglich vorstehend (iii) verpflichten 
        sich die Beklagten bereits heute, selbst 
        keine Anfechtungsklage zu erheben oder 
        solche von Dritten zu unterstützen. 
   (3)  Etwaige auf dem Notaranderkonto 
        anfallende Negativzinsen und Bankspesen 
        trägt die Klägerin, positive Zinserträge 
        stehen der Klägerin zu, sofern die 
        Vergleichsvereinbarung zustande kommt, 
        ansonsten werden sie anteilig auf die 
        Bankverbindungen erstattet abzüglich 
        etwaiger Bankspesen und Negativzinsen, 
        von welchen die Beträge auf dem 
        Notaranderkonto überwiesen wurden. 
        Etwaige Bankspesen und Negativzinsen sind 
        im Verhältnis der zurückzuüberweisenden 
        Beträge zu berücksichtigen. Die Klägerin 
        und die Beklagten werden auf dem 
        Notaranderkonto anfallende Negativzinsen 
        und Bankspesen sowie positive Zinserträge 
        im Nachgang untereinander ausgleichen, so 
        dass die Klägerin und die Beklagten als 
        Gesamtgläubiger bzw. Gesamtschuldner 
        jeweils im Ergebnis die Hälfte tragen 
        bzw. die Hälfte ihnen zusteht. 
   (4)  Nach der Auszahlung gemäß Abs. 2 
        sind sämtliche Ansprüche der Klägerin, 
        welche sie in dem *ConPAIR-Verfahren* und 
        in dem *nvv-Verfahren* explizit geltend 
        gemacht hat, erledigt. Dies umfasst auch 
        sämtliche Kostenerstattungsansprüche für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der -3-

außergerichtliche Kosten, sowie 
        Prozesszinsen. Nicht erfasst werden 
        ferner Gerichtskosten, welche gemäß 
        § 4 von den Parteien separat getragen 
        bzw. gegenseitig ausgeglichen werden. 
        Explizit von diesem Vergleich nicht 
        umfasst sind etwaige weiteren Ansprüche, 
        insbesondere Schadenersatzansprüche, der 
        Klägerin gegen die Beklagten, welche sich 
        insbesondere nach Auswertung von Akten im 
        Rahmen des derzeit noch laufenden 
        strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 
        ergeben könnten, soweit sie weder in dem 
        *ConPAIR-Verfahren* noch in dem 
        *nvv-Verfahren* explizit geltend gemacht 
        wurden. Nach Eingang des 
        Vergleichsbetrages bei der Klägerin 
        nehmen die Parteien ihre jeweiligen 
        Berufungen gegenüber dem 
        Oberlandesgericht Köln in dem 
        *ConPAIR-Verfahren *und in dem 
        *nvv-Verfahren *zurück. Soweit die 
        Klägerin bereits vollstreckbare 
        Ausfertigungen der erstinstanzlichen 
        Urteile erhalten hat, gibt sie diese 
        entwertet zu Händen der 
        Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 
        1a, 1b, 2 bis 4 mit Kopie an den 
        Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 
        5 heraus, sobald auch etwaige 
        Ausgleichsansprüche gemäß § 4 Abs. 2 
        vollständig erfüllt sind. 
   (5)  Nach den Urteilen des Landgerichts Köln 
        in dem *ConPAIR-Verfahren *bzw. in dem 
        *nvv-Verfahren* stehen der Klägerin 
        außergerichtliche Kosten in Höhe von 
        EUR 8.822,36 (*ConPAIR-Verfahren)* bzw. 
        EUR 7.359,12 *nvv-Verfahren* zu. 
   (6)  Nach den Urteilen des Landgerichts Köln 
        in dem *ConPAIR-Verfahren *bzw. in dem 
        *nvv-Verfahren* stehen der Klägerin bis 
        zum 3. August 2020 Prozesszinsen in Höhe 
        von EUR 69.626,35 (*ConPAIR-Verfahren)* 
        bzw. EUR 28.186,71 *nvv-Verfahren* zu. 
   (7)  Die Parteien sind sich darüber einig, 
        dass der zu zahlende Gesamtbetrag in Höhe 
        von EUR 1.270.000,- gemäß § 367 Abs. 
        1 BGB zunächst auf die Ansprüche der 
        Klägerin auf Erstattung der 
        außergerichtlichen Kosten in den 
        beiden Verfahren, dann auf die Ansprüche 
        der Klägerin auf Prozesszinsen in den 
        beiden Verfahren, dann auf die 
        Hauptleistungen in folgender Reihenfolge 
        angerechnet wird: 
 
        a) Anspruch der Klägerin auf Zahlung in 
           Höhe von EUR 348.075,- in dem 
           *nvv-Verfahren* 
        b) Anspruch der Klägerin auf Zahlung in 
           Höhe von EUR 250.000,- in dem 
           *ConPAIR-Verfahren* (Klageantrag zu 
           2.) 
        c) Anspruch der Klägerin auf Zahlung in 
           Höhe von EUR 724.863,85 in dem 
           *ConPAIR-Verfahren* (Klageantrag zu 
           1.) 
   (8)  Sollte die ordentliche Hauptversammlung 
        2020 der Klägerin dieser 
        Vergleichsvereinbarung nicht 
        rechtswirksam zustimmen oder einer 
        Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage 
        rechtskräftig stattgegeben worden sein, 
        gilt diese Vergleichsvereinbarung mit 
        Ausnahme der Abs. 3, 9, 10 und 11 als von 
        Anfang nicht zustande gekommen. Gleiches 
        gilt bei einem Rücktritt der Klägerin 
        gemäß § 3 Abs. 3 oder 4. 
   (9)  Die Parteien weisen den Notar bereits 
        jetzt unwiderruflich an, die auf das 
        Notaranderkonto gezahlten Beträge auf die 
        Bankverbindung zurückzuüberweisen, von 
        der sie ursprünglich auf das 
        Notaranderkonto überwiesen wurden 
        (klarstellend: Das gilt auch, soweit die 
        Zahlung von AIG Europe S.A., Direktion 
        für Deutschland, Neue Mainzer Straße 
        46 - 50, 60311 Frankfurt am Main in ihrer 
        Eigenschaft als D&O-Versicherer der 
        Bastei Lübbe AG als an dieser 
        Vereinbarung nicht beteiligter und unter 
        dieser Vereinbarung nicht verpflichteter 
        Partei erbracht wird), und die 
        Bürgschaftsurkunde (§ 2 Abs. 2) an den 
        Beklagten zu 2 herauszugeben, sobald die 
        Klägerin - vertreten durch die im 
        Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung im 
        Handelsregister der Klägerin 
        eingetragenen Vorstände in 
        vertretungsberechtigter Zahl - dem Notar 
        schriftlich mitgeteilt hat, dass diese 
        Vergleichsvereinbarung nicht zustande 
        gekommen ist oder die Klägerin von der 
        Vergleichsvereinbarung gemäß § 3 
        Abs. 3 oder 4 zurückgetreten ist. 
 
        Ebenso hat der Notar zu verfahren, wenn 
        ihm bis zum 31. Dezember 2030 keine 
        Mitteilung der Klägerin gemäß 
        vorstehendem Abs. 2 oder Abs. 9 vorliegt. 
        Die Klägerin ist jedoch gegenüber den 
        Beklagten verpflichtet, solche 
        Mitteilungen jeweils unverzüglich, 
        spätestens innerhalb von 14 Tagen nach 
        dem jeweiligen Ereignis vorzunehmen. 
   (10) Die Kosten des Notars im Zusammenhang für 
        die Bereitstellung des Notaranderkontos 
        und die Abwicklung tragen die Klägerin 
        und die Beklagten jeweils hälftig, wobei 
        die Beklagten gesamtschuldnerisch für den 
        auf sie insgesamt entfallenden Anteil 
        haften, wobei die Kostentragung auf 
        Beklagtenseite in deren Innenverhältnis 
        untereinander von dieser 
        Vergleichsvereinbarung ausdrücklich nicht 
        umfasst ist. Die Notarkostenrechnung für 
        die Beklagten ist z.Hd. des Beklagten zu 
        2 zu senden, welcher gegenüber dem Notar 
        die Begleichung der hälftigen Kosten für 
        alle Beklagten übernimmt. 
   (11) Die Parteien beantragen bei Herrn Notar 
        Dr. Richard Böhr mit dem Amtssitz in Köln 
        das Notaranderkonto einzurichten und bei 
        Vorliegen der festgelegten 
        Voraussetzungen die Auszahlung der 
        entsprechenden Beträge gemäß der 
        Verwahranweisung vorzunehmen und die nach 
        § 2 Abs. 2 dieser Vergleichsvereinbarung 
        zu stellende Bürgschaftsurkunde entweder 
        - unter den Voraussetzungen des 
        vorstehenden § 1 Abs. 2 - an die Klägerin 
        herauszugeben oder - unter den 
        Voraussetzungen des vorstehenden § 1 Abs. 
        9 - an den Beklagten zu 2. herauszugeben 
        (Verwahrantrag). Herr Notar Dr. Richard 
        Böhr nimmt diesen Verwahrantrag und die 
        Verwahranweisung mit seiner Unterschrift 
        an. 
   (12) Die Klägerin wird die nach § 2 Absatz 2 
        dieser Vergleichsvereinbarung zu 
        stellende Bürgschaftsurkunde dann an den 
        Beklagten zu 2 herausgeben, wenn dieser 
        nachweist, dass bis zum 31. März 2021 
        weder ein Antrag auf Eröffnung des 
        Insolvenzverfahrens über das Vermögen der 
        Beklagten zu 1a noch der Beklagten zu 1b 
        gestellt wurde. 
 
   *§ 2* 
   *Zahlungsmodalitäten / Haftung der Beklagten 
   als Gesamtschuldner* 
 
   (1) Der Beklagte zu 2 sichert der Klägerin 
       zu, dass weder die Beklagte zu 1a noch 
       die Beklagte zu 1b in Bezug auf den 
       jeweils auf sie im Innenverhältnis der 
       Beklagten entfallenden Anteil 
       zahlungsunfähig, drohend zahlungsunfähig 
       und/oder überschuldet sind oder sonstige 
       Gründe vorliegen, welche die Anmeldung 
       der Insolvenz gemäß § 15a InsO 
       erforderlich machen oder gemäß § 15 
       InsO dazu berechtigen würden. Dabei sind 
       die Regelungen der InsO in der bis zum 
       29. Februar 2020 geltenden Fassung der 
       InsO, also ohne die Regelungen in Art. 1 
       und Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur 
       Abmilderung der Folgen der 
       COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- 
       und Strafverfahrensrecht vom 27. März 
       2020 zu Grunde zu legen. 
   (2) Zur Vermeidung eines Ausfall- bzw. 
       Anfechtungsrisikos beispielsweise im 
       Falle einer Insolvenz der Beklagten zu 1a 
       und/oder 1b für die Klägerin, darf eine 
       Zahlung des Vergleichsbetrages gemäß 
       § 1 in Höhe von EUR 1.270.000,- nur dann 
       ganz oder in Teilen von der Beklagten zu 
       1a und/oder der Beklagten zu 1b erfolgen, 
       sofern dieser Betrag bzw. diese Beträge 
       vollumfänglich von einer 
       selbstschuldnerischen Bürgschaft auf 
       erstes Anfordern eines inländischen 
       Kreditinstituts, welche von dem Beklagten 
       zu 2 zu stellen ist, abgesichert sind. 
       Die Laufzeit der Bürgschaft darf 
       frühestens zum 29. Februar 2025 enden. 
 
       Die entsprechende Bürgschaftsurkunde, die 
       dem als Anlage zu dieser 
       Vergleichsvereinbarung genommenen Muster 
       vollinhaltlich entsprechen muss, ist dem 
       Notar bis zum 31. August 2020 im Original 
       zu übersenden. Der Notar wird von 
       sämtlichen Parteien unwiderruflich 
       angewiesen: 
 
       (i) Zahlungen, die von der Beklagten zu 
       1a und/oder der Beklagten zu 1b erfolgen, 
       nur nach Erhalt der vorgenannten 
       Bürgschaftsurkunde und nur bis zur Höhe 
       der selbstschuldnerischen Bürgschaft 
       anzunehmen. 
 
       und 
 
       (ii) - unabhängig vom Vorliegen der 
       vorgenannten Bürgschaftsurkunde - 
       Zahlungen bis zum Betrag in Höhe von EUR 
       1.270.000,- ansonsten nur von den 
       Beklagten zu 2 bis 5 und/oder der 

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August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der -4-

D&O-Versicherungsgesellschaft anzunehmen. 
       Zahlungen von anderen natürlichen oder 
       juristischen Personen wird er unmittelbar 
       nach Eingang auf dem Notaranderkonto auf 
       dieselbe Bankverbindung 
       zurückzuüberweisen. 
 
       Für die Prüfung der Absenderschaft der 
       jeweiligen Zahlung hat der Notar auf den 
       jeweiligen Kontoinhaber abzustellen. 
 
       Über den Betrag in Höhe von EUR 
       1.270.000,- hinausgehende Zahlungen sind 
       unmittelbar nach Eingang auf dem 
       Notaranderkonto auf dieselbe 
       Bankverbindung zurückzuüberweisen. Für 
       die Qualifizierung als Zuvielzahlung 
       (über den Betrag in Höhe von EUR 
       1.270.000,- hinaus) kommt es auf die 
       buchungstechnische Reihenfolge des 
       Zahlungseingangs auf dem Notaranderkonto 
       an. 
   (3) Auch die Beklagten zu 2 bis 5 sichern der 
       Klägerin zu, dass sie in Bezug auf den 
       jeweils auf sie im Innenverhältnis der 
       Beklagten entfallenden Anteil weder 
       zahlungsunfähig noch drohend 
       zahlungsunfähig sind. Dabei sind die 
       Regelungen der InsO in der bis zum 29. 
       Februar 2020 geltenden Fassung der InsO, 
       also ohne die Regelungen in Art. 1 und 
       Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur 
       Abmilderung der Folgen der 
       COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- 
       und Strafverfahrensrecht vom 27. März 
       2020 zu Grunde zu legen. 
   (4) Sofern wider Erwarten, gleich aus welchem 
       Rechtsgrund, die Zahlung gemäß § 1 
       ganz oder teilweise bspw. gemäß dem 
       Anfechtungsgesetz oder der 
       Insolvenzordnung, angefochten wird, 
       haften die übrigen Beklagten der Klägerin 
       gesamtschuldnerisch auf den Betrag, den 
       diese aufgrund der Anfechtung(en) 
       zurückzahlen muss. Die Klägerin ist 
       berechtigt für den gesamten angefochtenen 
       Betrag unmittelbar nach Zugang der 
       Anfechtungserklärungen die 
       selbstschuldnerische Bankbürgschaft in 
       Anspruch zu nehmen. 
   (5) Die gesamtschuldnerische Haftung der 
       Beklagten gemäß § 2 Abs. 4 ist dabei 
       wie folgt begrenzt: 
 
       Beklagte zu 1a: EUR 974.863,85 nebst 
                       Zinsen in Höhe von EUR 
                       69.626,35 und Kosten in 
                       Höhe von EUR 8.822,36 
       Beklagte zu 1b: EUR 348.075,- nebst 
                       Zinsen in Höhe von EUR 
                       28.186,71 und Kosten in 
                       Höhe von EUR 7.359,12 
       Beklagte zu 2:  EUR 1.270.000,- 
       Beklagte zu 3:  EUR 901.629,28 nebst 
                       Zinsen in Höhe von EUR 
                       66.659,60 und Kosten in 
                       Höhe von EUR 11.027,68 
       Beklagte zu 4:  EUR 699.129,28 nebst 
                       Zinsen in Höhe von EUR 
                       51.694,20 und Kosten in 
                       Höhe von EUR 8.551,91 
       Beklagte zu 5:  EUR 699.129,28 nebst 
                       Zinsen in Höhe von EUR 
                       51.694,20 und Kosten in 
                       Höhe von EUR 8.551,91 
 
   *§ 3* 
   *Verzichtserklärungen / Rücktritt* 
 
   (1) Die Beklagten verzichten unwiderruflich 
       gegenüber der dies annehmenden Klägerin 
       auf etwaige Gegenansprüche, gleich aus 
       welchem Rechtsgrund, insbesondere solche 
       aus ungerechtfertigter Bereicherung, 
       welche ihr nach Rückzahlung der von der 
       Klägerin zuvor an sie gezahlten Entgelte 
       zustehen könnten. Sämtliche Ansprüche 
       der Beklagten gegen die Klägerin aus 
       oder im Zusammenhang mit dem 
       *ConPAIR-Verfahren* und dem 
       *nvv-Verfahren* sind damit erledigt. 
       Nicht erledigt sind jedoch etwaige 
       weiteren Ansprüche, insbesondere 
       Schadenersatzansprüche der Klägerin 
       gegen die Beklagten, soweit sie weder in 
       dem *ConPAIR-Verfahren* noch in dem 
       *nvv-Verfahren* explizit geltend gemacht 
       wurden. 
   (2) Sämtliche Parteien verzichten, soweit 
       gesetzlich zulässig, unwiderruflich auf 
       die Anfechtung dieser 
       Vergleichsvereinbarung, gleich aus 
       welchem Rechtgrund. Die Parteien nehmen 
       diese Verzichtserklärung wechselseitig 
       an. Gleiches gilt auch für die Erhebung 
       von Restitutionsklagen oder sonstiger 
       Rechtsbehelfe. 
   (3) Das Recht zum Rücktritt von dieser 
       Vergleichsvereinbarung ist, soweit 
       gesetzlich zulässig, für sämtliche 
       Parteien ausgeschlossen. Die Klägerin 
       ist jedoch dann zum Rücktritt von dieser 
       Vergleichsvereinbarung berechtigt, wenn 
       gegen den Zustimmungsbeschluss der 
       ordentlichen Hauptversammlung 2020 
       Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage 
       erhoben wurde und (i) nicht sämtliche 
       Beklagten wegen der in dem 
       *ConPAIR-Verfahren* und in dem 
       *nvv-Verfahren* von der Klägerin geltend 
       gemachten Ansprüche bzw. wegen der 
       Ansprüche der Klägerin aus dieser 
       Vergleichsvereinbarung, binnen zwei 
       Monaten nach Mitteilung der Klägerin an 
       sämtliche Beklagten von der Erhebung 
       einer oder mehrerer Anfechtungs- 
       und/oder Nichtigkeitsklagen gegen den 
       Zustimmungsbeschluss, eine 
       Verjährungsverzichtsvereinbarung mit der 
       Klägerin schließen, wonach 
       sämtliche Beklagten auf die Einrede der 
       Verjährung bis zwölf Monate nach dem 
       rechtskräftigen Abschluss der Verfahren 
       betreffend die erhobenen Anfechtungs- 
       und/oder Nichtigkeitsklagen verzichten 
       sowie (ii) der Beklagte zu 2 eine 
       Bürgschaftsurkunde nach Maßgabe von 
       § 2 Abs. 2 dieser Vergleichsvereinbarung 
       vorlegt, deren Laufzeit unbefristet ist. 
   (4) Die Klägerin ist des Weiteren dann zum 
       Rücktritt von dieser 
       Vergleichsvereinbarung berechtigt, wenn 
       der Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 
       1.270.000,- nicht bis zum 31. August 
       2020 nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 
       auf dem Notaranderkonto eingegangen 
       sind. 
 
   *§ 4* 
   *Gerichtskosten* 
 
   (1) Von den Gerichtskosten des 
       *CONPAIR-Verfahrens* und des 
       *nvv-Verfahrens* tragen die Klägerin und 
       die Beklagten jeweils die Hälfte, wobei 
       die Kostentragung auf Beklagtenseite in 
       deren Innenverhältnis untereinander von 
       dieser Vergleichsvereinbarung 
       ausdrücklich nicht umfasst ist. 
   (2) Da derzeit noch nicht feststeht, welche 
       Gerichtskosten von der Gerichtskasse bei 
       welcher Partei wann angefordert und 
       bezahlt bzw. erstattet werden bzw. 
       wurden, werden die Parteien nach 
       Rücknahme der Berufungen und endgültiger 
       Abrechnung durch die Gerichtskasse einen 
       etwaigen Ausgleich vornehmen. Sollte 
       sich daraus ein Zahlungsanspruch der 
       Beklagten gegen die Klägerin ergeben, 
       bezahlt die Klägerin diesen Betrag an 
       diejenige(n) Beklagten, welche die 
       Gerichtskosten ursprünglich an die 
       Gerichtskasse bezahlt hat bzw. haben. 
       Die Kostentragung auf Beklagtenseite in 
       deren Innenverhältnis untereinander ist 
       von dieser Vergleichsvereinbarung 
       ausdrücklich nicht umfasst. Sollte sich 
       hingegen ein Zahlungsanspruch der 
       Klägerin gegen die Beklagten ergeben, so 
       haften diese hierfür als 
       Gesamtschuldner. 
 
   *§ 5* 
   *Abtretung von Ansprüchen* 
 
   (1) Die Klägerin tritt etwaige 
       Schadenersatzansprüche, welche ihr gegen 
       die LAMPE Partnerschaft von 
       Rechtsanwälten PartG, PR 266, AG Essen, 
       Bahnstr. 44, 45468 Mülheim an der Ruhr 
       und/oder Herrn Rechtsanwalt Michael 
       Reschofsky wegen Pflichtverletzungen des 
       Anwaltsvertrags betreffend die Beratung 
       der Klägerin und/oder ihrer Organe im 
       Zusammenhang mit Fragen, welche im 
       weitesten Sinne § 114 AktG berühren, 
       insbesondere im Zusammenhang mit den in 
       dem *ConPAIR-Verfahren* und dem 
       *nvv-Verfahren* streitgegenständlichen 
       Vergütungen und Rechnungen bzw. deren 
       Genehmigung und/oder dem 
       (Nicht-)Erfordernis der Genehmigung 
       durch den Aufsichtsrat solcher bzw. 
       dieser Verträge zustehen könnten, an die 
       jeweiligen Beklagten zu 2) bis 5) als 
       Gesamtgläubiger ab. 
   (2) Die jeweiligen Beklagten zu 2 bis 5 
       nehmen diese Abtretung hiermit an. 
   (3) Die Klägerin hat das Bestehen der in 
       Absatz 1 genannten Ansprüche nicht 
       geprüft. Sie übernimmt für das Bestehen 
       solcher Ansprüche keinerlei Garantie. 
       Die Klägerin und die jeweiligen 
       Beklagten zu 2 bis 5 sind sich darüber 
       einig, dass die Abtretung unter 
       Ausschluss jeglicher Gewährleistung 
       erfolgt. Die Klägerin sichert den 
       jeweiligen Beklagten zu 2 bis 5 
       lediglich zu, dass sie die in Absatz 1 
       genannten Ansprüche bislang weder 
       abgetreten hat noch in Zukunft an Dritte 
       abtreten wird. 
   (4) Die jeweiligen Beklagten zu 2 bis 5 sind 
       ausdrücklich berechtigt, die in Absatz 1 
       genannten und an sie abgetreten 
       Ansprüche untereinander und/oder an 
       Dritte abzutreten. 
 
   *§ 6* 
   *Schlussbestimmungen* 
 
   (1) Vertragsänderungen bedürfen der 
       Schriftform gemäß § 126 BGB unter 

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August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der -5-

Ausschluss von § 127 Abs. 2 BGB sowie 
       der ausdrücklichen Zustimmung sämtlicher 
       Parteien. Eine Befreiung von dem 
       Schriftformerfordernis durch mündliche 
       Vereinbarung ist unwirksam. 
   (2) Die Ungültigkeit, Undurchführbarkeit 
       oder Lückenhaftigkeit einzelner 
       Bestimmungen berührt nicht die 
       Rechtswirksamkeit der 
       Vergleichsvereinbarung im Ganzen. 
       Anstelle der unwirksamen, 
       undurchführbaren oder lückenhaften 
       Vorschrift ist eine rechtliche gültige 
       Regelung zu vereinbaren, die der 
       wirtschaftlichen Zwecksetzung der 
       Parteien am ehesten entspricht, wenn sie 
       die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit 
       oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten. 
   (3) Nebenabreden bestehen nicht. 
   (4) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen 
       ist Köln. 
 
   _______________________, den 5. August 2020 
 
   Für die Klägerin: 
 
   ________________________    ________________________ 
   Carel Halff                 Joachim Herbst 
 
   ________________________    ________________________ 
   Simon Decot                 Sandra Dittert 
 
   ________________________    ________________________ 
   Robert Stein                Dr. Mirko Caspar 
 
   ___________________________ 
   Prof. Dr. Friedrich Ekey 
 
   Für die Beklagte zu 1a: 
 
   ___________________________ 
   Prof. Dr. Michael Nelles 
 
   ________________________    ________________________ 
   Wolfgang Braun              Dr. Sven Anderle 
 
   ________________________ 
   Jürgen Fischer 
 
   Für die Beklagte zu 1b: 
 
   ___________________________ 
   Prof. Dr. Michael Nelles 
 
   Der Beklagte zu 2: 
 
   ___________________________ 
   Prof. Dr. Michael Nelles 
 
   Der Beklagte zu 3: 
 
   ________________________ 
   Thomas Schierack 
 
   Der Beklagte zu 4: 
 
   ________________________ 
   Dr. Friedrich Wehrle 
 
   Der Beklagte zu 5: 
 
   ___________________________________________ 
   Prof. Dr. Gordian N. Hasselblatt, LL.M. 
 
   Annahme des Verwahrantrags und der Verwahranweisung: 
 
   ___________________________________________ 
   Dr. Richard Böhr, Notar 
 
   Die Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung setzt nach § 93 
   Absatz 4 Satz 3 AktG voraus, dass die Hauptversammlung 
   zustimmt und nicht eine Minderheit von Aktionären, deren 
   Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals 
   erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die weiteren 
   aufschiebenden Bedingungen für die Wirksamkeit der 
   Vergleichsvereinbarung sind dessen Wortlaut und dem 
   zusammenfassenden Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand zu 
   diesem Tagesordnungspunkt 7 zu entnehmen. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen: 
 
   Der Vergleichsvereinbarung zwischen der Bastei Lübbe AG und 
   der ConPAIR AG, der Nelles Vermögensverwaltungs GmbH, Herrn 
   Thomas Schierack, Herrn Dr. Friedrich Wehrle, Herrn Prof. Dr. 
   Michael Nelles und Herrn Prof. Dr. Gordian Hasselblatt vom 4. 
   August 2020 wird zugestimmt. 
 
   -------------------------------------- 
 
   Zu TOP 7: 
 
   *Gemeinsamer Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand zu 
   Tagesordnungspunkt 7* 
 
   Mit der unter Punkt 7 der Tagesordnung zur Abstimmung 
   gestellten Vergleichsvereinbarung verfolgt die Bastei Lübbe 
   AG ('Gesellschaft') das Ziel, die mehr als drei Jahre 
   andauernden rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen ConPAIR 
   AG, der Nelles Vermögensverwaltungs GmbH, Herrn Thomas 
   Schierack, Herrn Dr. Friedrich Wehrle, Herrn Prof. Dr. 
   Michael Nelles und Herrn Prof. Dr. Gordian Hasselblatt 
   einerseits und der Gesellschaft andererseits sowie deren 
   Aufarbeitung zumindest teilweise abzuschließen. 
   Gegenstand des Vergleichs sind dabei nur bestimmte Ansprüche 
   der Gesellschaft gegen die ConPAIR AG sowie Herrn Prof. Dr. 
   Michael Nelles einerseits und gegen die Nelles 
   Vermögensverwaltungs GmbH sowie Herrn Prof. Dr. Michael 
   Nelles andererseits wg. entgegen §§ 113, 114 AktG an diese 
   geleisteten Zahlungen in Höhe von knapp EUR 725.000 zzgl. 
   Zinsen (ConPAIR AG und Prof. Dr. Michael Nelles) und in Höhe 
   von knapp EUR 350.000 zzgl. Zinsen (Nelles 
   Vermögensverwaltungs GmbH). Hinzu kommt ein Anspruch in Höhe 
   von EUR 250.000 zzgl. Zinsen nur gegen die ConPAIR AG, weil 
   diese gegenüber der Gesellschaft für die (Nicht-)Zahlung 
   einer dritten Partei, der TUSK Capital Management Ltd., 
   einzustehen hat. Hintergrund waren von der TUSK Capital 
   Management Ltd. zu erbringenden Leistungen im Bereich der 
   Kapitaleinwerbung für eine digitale Plattform, welche nicht 
   erfolgreich durchgeführt wurden. 
 
   *1. Einreichung der Klagen* 
 
   Die Gesellschaft hat im Juli 2018 sowohl die ConPAIR AG und 
   Herrn Prof. Dr. Michael Nelles als Gesamtschuldner auf 
   Zahlung von knapp EUR 725.000 zzgl. Zinsen, die ConPAIR AG 
   auf Zahlung von weiteren EUR 250.000 zzgl. Zinsen sowie den 
   ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und die ehemaligen 
   Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft (teilweise) als 
   Gesamtschuldner auf Schadenersatz in unterschiedlicher Höhe 
   auf den (teilweisen) Nettobetrag von knapp EUR 725.000 zzgl. 
   Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die 
   ConPAIR AG und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles durch 
   Einreichung einer Klage vor dem Landgericht Köln in Anspruch 
   genommen. Daneben hat die Gesellschaft zwei 
   Feststellungsanträge gestellt, mit denen 
   Schadenersatzansprüche für den Fall bestimmter für die 
   Gesellschaft negativer steuerlicher Auswirkungen gesichert 
   werden sollten. 
 
   Ebenfalls im Juli 2018 hat die Gesellschaft die Nelles 
   Vermögensverwaltungs GmbH und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles 
   als Gesamtschuldner auf Zahlung von knapp EUR 350.000 zzgl. 
   Zinsen sowie den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und die 
   ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft als 
   Gesamtschuldner auf Schadenersatz auf den Nettobetrag von 
   knapp EUR 350.000 zzgl. Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der 
   Ansprüche gegen die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH und 
   Herrn Prof. Dr. Michael Nelles durch Einreichung einer Klage 
   vor dem Landgericht Köln in Anspruch genommen. Daneben hat 
   die Gesellschaft einen Feststellungsantrag gestellt, mit dem 
   Schadenersatzansprüche für den Fall bestimmter für die 
   Gesellschaft negativer steuerlicher Auswirkungen gesichert 
   werden sollten. 
 
   *2. Vorangegangene rechtliche Aufarbeitung und Prüfung* 
 
   Den Klagen ging eine umfangreiche rechtliche Aufarbeitung und 
   Prüfung der insbesondere in den Jahren 2015 und 2016 von der 
   Gesellschaft an die ConPAIR AG und die Nelles 
   Vermögensverwaltungs GmbH sowie Herrn Prof. Dr. Michael 
   Nelles gezahlten Beträge voraus. Das Ergebnis der rechtlichen 
   Aufarbeitung und Prüfung war, dass die insbesondere in den 
   Jahren 2015 und 2016 von der Gesellschaft an die ConPAIR AG 
   und die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH sowie Herrn Prof. 
   Dr. Michael Nelles gezahlten Beträge in Höhe der vorgenannten 
   Beträge voraussichtlich entgegen der Bestimmungen der §§ 113, 
   114 AktG gezahlt wurden. Danach kann gemäß § 113 AktG 
   nur die Hauptversammlung der Gesellschaft den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats eine Vergütung gewähren. § 114 AktG bestimmt, 
   dass ein Aufsichtsratsmitglied für Leistungen außerhalb 
   seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat im Rahmen eines 
   Dienstvertrags, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht 
   begründet wird, oder im Rahmen eines Werkvertrags für eine 
   Tätigkeit höherer Art, eine Vergütung nur erhält, wenn der 
   Aufsichtsrat diesem zustimmt. Daher haften nach Auffassung 
   der Gesellschaft auch der ehemalige Vorstandsvorsitzende und 
   die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder neben den beiden 
   Gesellschaften und Herrn Prof. Nelles, aus 
   umsatzsteuerrechtlichen Gründen jedoch begrenzt auf die 
   Nettobeträge, gegenüber der Gesellschaft, weil sie ihre 
   Pflichten gemäß § 93 AktG bzw. § 116 AktG i.V.m. § 93 
   AktG in diesem Zusammenhang verletzt haben. 
 
   *3. Außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche* 
 
   Auf die außergerichtlichen Aufforderungsschreiben 
   erfolgte keine Zahlung. Deshalb wurden dann die beiden Klagen 
   eingereicht. 
 
   *4. Aktueller Stand der Verfahren* 
 
   Der Stand der Verfahren gestaltet sich momentan wie folgt: 
 
   *a) ConPAIR-Verfahren* 
 
   Das Landgericht Köln hat in dem *ConPAIR-Verfahren* die 
   ConPAIR AG und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles mit Urteil vom 
   29. November 2019 als Gesamtschuldner verurteilt, an die 
   Gesellschaft den Betrag in Höhe von EUR 486.863,85 zzgl. 
   Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 
   20. August 2018 zu zahlen. Herrn Thomas Schierack haftet 
   hierfür wie ein Gesamtschuldner mit der ConPAIR AG und Herrn 
   Prof. Dr. Michael Nelles auf einem Betrag bis zu EUR 202.500 
   Zug-um-Zug gegen entsprechende Abtretung der Ansprüche der 
   Gesellschaft gegen die ConPAIR AG und Herrn Prof. Dr. Michael 
   Nelles. Die Herren Thomas Schierack, Dr. Friedrich Wehrle und 
   Prof. Dr. Gordian Hasselblatt haften für den Betrag in Höhe 
   von EUR 486.863,85 wie Gesamtschuldner mit der ConPAIR AG und 
   Herrn Prof. Dr. Michael Nelles sowie auf einen weiteren 
   Betrag bis zu EUR 406.629,28 Zug-um-Zug gegen entsprechende 
   Abtretung der Ansprüche der Gesellschaft gegen die ConPAIR AG 
   und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles. Die ConPAIR AG wurde 
   weiter zur Zahlung des Betrages in Höhe von EUR 250.000 zzgl. 
   Zinsen in Höhe von 2,5 % bis zum 19. August 2019 sowie Zinsen 

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August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der -6-

in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 20. August 
   2019 an die Gesellschaft verurteilt. Von den gerichtlichen 
   Kosten tragen nach der Entscheidung die ConPAIR AG und die 
   Herren Prof. Dr. Michael Nelles, Thomas Schierack, Dr. 
   Friedrich Wehrle und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt 
   vereinfacht gesprochen, 95%. Die außergerichtlichen 
   Kosten der Gesellschaft tragen die die ConPAIR AG und die 
   Herren Prof. Dr. Michael Nelles, Thomas Schierack, Dr. 
   Friedrich Wehrle und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt, 
   vereinfacht gesprochen, ebenfalls zu 95%, wobei die 
   Gesellschaft den Herren Thomas Schierack, Dr. Friedrich 
   Wehrle und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt jeweils deren 
   außergerichtliche Kosten mit einem Anteil von 13,24% 
   bzw. 18,55% erstatten muss. Grund hierfür war das Unterliegen 
   der Gesellschaft hinsichtlich zweier Feststellungsanträge. 
 
   Gegen das Urteil in diesem Verfahren haben sowohl die 
   Gesellschaft als auch die Herren Thomas Schierack und Prof. 
   Dr. Gordian Hasselblatt Berufung zum Oberlandesgericht Köln 
   eingelegt (Az. 18 U 9/20), wobei bislang nur die Gesellschaft 
   und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt ihre jeweiligen Berufungen 
   auch begründet haben. Sämtliche Parteien haben sich in der 
   Folge geeinigt, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Das 
   Oberlandesgericht Köln hat daher am 23. Januar 2020 das Ruhen 
   des Verfahrens angeordnet. 
 
   Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass sie jedenfalls 
   bezüglich der Hauptforderung in dem bereits anhängigen 
   Berufungsverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit 
   voll obsiegen würde. Jedoch weicht der Tenor des Urteils in 
   erster Instanz von der Begründung ab, so dass das Urteil in 
   sich nicht stimmig ist, und es verbleiben gewisse Risiken 
   hinsichtlich sowohl im Tenor als auch in der Begründung 
   zugesprochener. 
 
   *b) nvv-Verfahren* 
 
   Das Landgericht Köln hat in dem *nvv-Verfahren* die Nelles 
   Vermögensverwaltungs GmbH und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles 
   mit Urteil vom 5. Juli 2019 als Gesamtschuldner verurteilt, 
   an die Gesellschaft den Betrag in Höhe von EUR 348.075,- 
   zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz 
   seit dem 17. August 2018 zu zahlen. Die Herren Thomas 
   Schierack, Dr. Friedrich Wehrle und Prof. Dr. Gordian 
   Hasselblatt haften hierfür wie Gesamtschuldner mit der Nelles 
   Vermögensverwaltungs GmbH und Herrn Prof. Dr. Michael Nelles 
   auf einem Betrag von bis zu EUR 292.500,- Zug-um-Zug gegen 
   entsprechende Abtretung der Ansprüche der Gesellschaft gegen 
   die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH und Herrn Prof. Dr. 
   Michael Nelles. Die Kostenquote wurde mit 93,5% zu Gunsten 
   der Gesellschaft festgesetzt. Grund hierfür war das 
   Unterliegen der Gesellschaft hinsichtlich eines 
   Feststellungsantrags. 
 
   Gegen das Urteil haben sämtliche Beklagten in diesem 
   Verfahren, die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH sowie die 
   Herren Prof. Dr. Michael Nelles, Thomas Schierack, Dr. 
   Friedrich Wehrle und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt, Berufung 
   zum Oberlandesgericht Köln eingelegt (Az. 18 U 170/19) und 
   diese begründet. Die Gesellschaft hat gegen dieses Urteil 
   Anschlussberufung eingelegt. Sämtliche Parteien haben sich in 
   der Folge geeinigt, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. 
   Das Oberlandesgericht Köln hat daher am 9. März 2020 das 
   Ruhen des Verfahrens angeordnet. 
 
   *5. Vergleichsbemühungen* 
 
   Im Nachgang zu dem Urteil im ConPAIR-Verfahren haben die 
   Parteien Möglichkeiten einer vergleichsweisen Einigung 
   sondiert. 
 
   Diese Sondierungen und die sich dem anschließenden 
   Vergleichsgespräche gründeten auf dem Wunsch sämtlicher 
   Parteien, sich im Hinblick auf die jeweils bis zu einer 
   letztinstanzlichen Entscheidung voraussichtlich noch 
   anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten 
   vergleichsweise zu einigen. Hinzu kommt, dass die ConPAIR AG 
   und die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH nach erfolgter 
   Rückzahlung noch bereicherungsrechtliche Ansprüche von bis zu 
   EUR 1,073 Mio. gegen die Gesellschaft geltend machen könnten, 
   wobei deren Bestehen jedenfalls in dieser Höhe als fraglich 
   eingestuft werden dürfte. 
 
   Die Vergleichsvereinbarung enthält jedoch keine 
   Gesamterledigungsklausel. Sollten sich aus den 
   staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen weitere Ansprüche 
   ergeben, können diese von der Gesellschaft unabhängig von der 
   Vergleichsvereinbarung weiterhin geltend gemacht werden. Aus 
   diesem Grund ist auch weiterhin keine Entlastung der Organe 
   für die betreffenden Jahre vorgesehen. 
 
   *6. Rechtliche Rahmenbedingungen der 
   Hauptversammlungsvorlage* 
 
   Gemäß § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG kann die Gesellschaft 
   nur dann auf Ersatzansprüche gegen ehemalige Vorstands- und 
   Aufsichtsratsmitglieder verzichten oder sich darüber 
   vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei 
   Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht 
   eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des 
   Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch 
   erhebt. Die Dreijahresfrist seit der Entstehung der Ansprüche 
   der Gesellschaft gegen die ConPAIR AG, die Nelles 
   Vermögensverwaltungs GmbH, Herrn Prof. Dr. Michael Nelles, 
   Herrn Thomas Schierack, Herrn Dr. Friedrich Wehrle und Herrn 
   Prof. Dr. Gordian Hasselblatt ist abgelaufen. Maßgeblich 
   für den Fristbeginn ist die Anspruchsentstehung, die mit dem 
   Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen an die ConPAIR AG, die 
   Nelles Vermögensverwaltungs GmbH bzw. Herrn Prof. Dr. Michael 
   Nelles eintritt. Dieser Zeitpunkt liegt mehr als drei Jahre 
   zurück, da die letzten diesbezüglichen Zahlungen im Jahre 
   2016 erfolgten. Daher kann die Hauptversammlung nunmehr über 
   den Abschluss der Vergleichsvereinbarung abstimmen. 
 
   *7. Vergleichsvereinbarung* 
 
   Der Inhalt der Vergleichsvereinbarung wird im Wortlaut in der 
   Einladung zur Hauptversammlung unter Punkt 7 der Tagesordnung 
   wiedergegeben. 
 
   Ihr wesentlicher Inhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen 
 
   Im Ergebnis haben sich die Parteien darauf verständigt, dass 
   die ConPAIR AG, die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH, Herr 
   Prof. Dr. Michael Nelles, Herr Thomas Schierack, Herr Dr. 
   Friedrich Wehrle und Herr Prof. Dr. Gordian Hasselblatt 
   insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 1,27 Mio. an die 
   Gesellschaft zahlen und die ConPAIR AG, die Nelles 
   Vermögensverwaltungs GmbH sowie Herr Prof. Dr. Michael Nelles 
   auf etwaige bereicherungsrechtliche Gegenansprüche 
   verzichten. 
 
   Der Betrag wird bis zum 31. August 2020 bei einem Notar 
   hinterlegt und dann an die Gesellschaft ausgezahlt, wenn die 
   Hauptversammlung der Vergleichsvereinbarung zustimmt, keine 
   Minderheit gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG dem zur 
   Niederschrift widerspricht und gegen den Beschluss der 
   Hauptversammlung auch keine Anfechtungs- und/oder 
   Nichtigkeitsklagen erhoben wurden. 
 
   Für den Fall, dass gegen den Beschluss der Hauptversammlung 
   eine oder mehrere Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen 
   erhoben werden, steht der Gesellschaft unter bestimmten 
   Bedingungen ein Rücktrittsrecht zu. 
 
   Ein ganz wesentliches Argument für den Abschluss der 
   Vergleichsvereinbarung war der Umstand, dass dadurch die 
   Gesellschaft nicht das Insolvenzrisiko insbesondere der 
   ConPAIR AG und der Nelles Vermögensverwaltungs GmbH trägt, 
   sondern der Vergleichsbetrag vollumfänglich entweder durch 
   eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder aber durch 
   innerhalb festgelegter Haftungshöchstgrenzen mit ihrem 
   Privatvermögen haftende natürliche Personen abgesichert ist. 
 
   Bei einem vollständigen Obsiegen würden der Gesellschaft 
   neben den eingeklagten Beträgen in Höhe von knapp EUR 1,325 
   Mio. bis zum Abschluss der Vergleichsvereinbarung Zinsen in 
   Höhe von ca. EUR 120.000 zustehen. Hinzu kämen 
   Kostenerstattungsansprüche für eigene Rechtsanwaltskosten in 
   Höhe der gesetzlichen Gebühren. Diese sind streitwertabhängig 
   und stehen erst nach Rechtskraft der entsprechenden 
   Streitwertbeschlüsse fest. Sie könnten maximal ca. EUR 55.000 
   betragen. 
 
   Von den bislang angefallenen Gerichtskosten, deren endgültige 
   Höhe gleichfalls erst nach Rechtskraft der entsprechenden 
   Streitwertbeschlüsse feststehen wird, trägt die Gesellschaft 
   die Hälfte. Dies entspricht voraussichtlich einem maximalen 
   Betrag in Höhe von knapp EUR 34.000. 
 
   Von den Kosten für die Tätigkeit des Notars trägt die 
   Gesellschaft ebenfalls die Hälfte. Diese dürften sich im 
   mittleren einstelligen Tausenderbereich bewegen und wird 
   vorläufig mit EUR 5.000 angenommen. 
 
   Das Nachgeben der Gesellschaft im Rahmen der 
   Vergleichsvereinbarung beträgt damit maximal ca. EUR 269.000 
   und entspricht damit maximal ca. 17,5% aller im Zusammenhang 
   mit den in den beiden Verfahren geltend gemachten Ansprüchen 
   nebst Zinsen und Kosten. Aufsichtsrat und Vorstand haben nach 
   zähem Ringen zwischen den Parteien des Vergleichs dem 
   letztendlich gefundenen Ergebnis zugestimmt, weil vor dem 
   Hintergrund der dargestellten Prozessrisiken, dem nicht ganz 
   auszuschließendem Insolvenzrisiko in Bezug auf die 
   beiden Gesellschaften, den weiteren Rechtsanwaltskosten bei 
   einem Fortgang der Verfahren und nicht zuletzt den 
   bereicherungsrechtlichen Gegenansprüchen der ConPAIR AG, der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der -7-

Nelles Vermögensverwaltungs GmbH sowie von Herrn Prof. Dr. 
   Michael Nelles in Höhe von bis zu EUR 1,073 Mio., die jetzt 
   erzielte Einigung für die Gesellschaft günstiger ist, als ein 
   gerichtliches Weiterverfolgen der Ansprüche bei 
   möglicherweise drohenden Gegenansprüchen. Hinzu kommt, dass 
   der von der D&O-Versicherung ohne Deckungsprozess zur 
   Verfügung gestellte Betrag in Zukunft wohl nicht oder 
   jedenfalls nicht mehr in voller Höhe zur Verfügung stehen 
   würde. 
 
   Die Herren Prof. Dr. Michael Nelles, Herrn Thomas Schierack, 
   Herrn Dr. Friedrich Wehrle und Herrn Prof. Dr. Gordian 
   Hasselblatt haben im Verlauf der beiden Verfahren geltend 
   gemacht, sie wären im Zusammenhang mit den 
   streitgegenständlichen Zahlungen als Organe der Gesellschaft 
   von einer Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft bzw. einem 
   dort tätigen Rechtsanwalt falsch beraten worden. Die 
   Gesellschaft hat sich daher im Rahmen der 
   Vergleichsvereinbarung bereit erklärt, diese Ansprüche an die 
   Herren Prof. Dr. Michael Nelles, Herrn Thomas Schierack, 
   Herrn Dr. Friedrich Wehrle und Herrn Prof. Dr. Gordian 
   Hasselblatt abzutreten. 
 
   *8. Zusammenfassende Empfehlung* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand sind der Überzeugung, dass die 
   vorgeschlagene vergleichsweise Regelung der Rückzahlungs- 
   bzw. ggf. Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen die 
   ConPAIR AG, die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH, Herrn 
   Thomas Schierack, Herrn Dr. Friedrich Wehrle, Herrn Prof. Dr. 
   Michael Nelles und Herrn Prof. Dr. Gordian Hasselblatt 
   einerseits, sowie möglicher bereicherungsrechtlicher 
   Gegenansprüche der ConPAIR AG, der Nelles 
   Vermögensverwaltungs GmbH sowie ggf. von Herrn Prof. Dr. 
   Michael Nelles gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 AktG im 
   Zusammenhang mit zwischen den Parteien im Einzelnen 
   strittigen Leistungen der ConPAIR AG, der Nelles 
   Vermögensverwaltungs GmbH sowie ggf. von Herrn Prof. Dr. 
   Michael Nelles an die Gesellschaft andererseits, durch die 
   Vergleichsvereinbarung einer weiteren gerichtlichen 
   Durchsetzung vorzuziehen ist. Im Falle einer weiteren 
   gerichtlichen Durchsetzung der Rückzahlungs- bzw. ggf. 
   Schadenersatzansprüche wäre mit jahrelangen 
   Rechtsstreitigkeiten zu rechnen, weil nach einer Rückzahlung 
   an die Gesellschaft, diese damit rechnen müsste, von der 
   ConPAIR AG, der Nelles Vermögensverwaltungs GmbH sowie ggf. 
   von Herrn Prof. Dr. Michael Nelles auf Herausgabe des auf 
   ihre Kosten Erlangten in Anspruch genommen zu werden. Auch 
   wenn die ConPAIR AG, die Nelles Vermögensverwaltungs GmbH und 
   Herr Prof. Michael Nelles hier darlegungs- und beweisbelastet 
   wären, müsste sich die Gesellschaft gegen Ansprüche von 
   insgesamt bis zu EUR 1,073 Mio. verteidigen. 
 
   Die weitere gerichtliche Durchsetzung der Rückzahlungs- bzw. 
   ggf. Schadenersatzansprüche gegenüber der ConPAIR AG, der 
   Nelles Vermögensverwaltungs GmbH, Herrn Thomas Schierack, 
   Herrn Dr. Friedrich Wehrle, Herrn Prof. Dr. Michael Nelles 
   und Herrn Prof. Dr. Gordian Hasselblatt sowie die etwaigen 
   Rechtsstreitigkeiten bzgl. die bereicherungsrechtlichen 
   Gegenansprüche wäre nicht nur auf Seiten der Gesellschaft mit 
   erheblichen Kosten und Belastungen verbunden, sondern würde 
   ggf. auch einen erheblichen Teil der zur Rück- bzw. ggf. 
   Schadenersatzzahlung zur Verfügung stehenden Vermögenswerte 
   in Form von Versicherungsleistungen sowie der Gesellschafts- 
   und Privatvermögen aufzehren. Daher wäre selbst im Falle 
   eines vollen Prozesserfolges in sämtlichen Verfahren für die 
   Gesellschaft unsicher, in welcher Höhe Rückzahlungs- bzw. 
   ggf. Schadenersatzansprüche von der ConPAIR AG, der Nelles 
   Vermögensverwaltungs GmbH, Herrn Thomas Schierack, Herrn Dr. 
   Friedrich Wehrle, Herrn Prof. Dr. Michael Nelles und Herrn 
   Prof. Dr. Gordian Hasselblatt bzw. dem D&O-Versicherer 
   tatsächlich erlangt werden könnten. Dabei steht die Haftung 
   der D&O-Versicherung dem Grunde und der Höhe nach bislang 
   nicht fest und müsste ggf. im Rahmen einer gerichtlichen 
   Auseinandersetzung geklärt werden. Der D&O-Versicherer macht 
   die Zahlung eines signifikanten Teilbetrags zu der 
   Vergleichssumme ohne Deckungsprozess davon abhängig, dass für 
   die Verteidigung der Herren Schierack, Dr. Wehrle, Prof. Dr. 
   Michael Nelles und Prof. Dr. Gordian Hasselblatt keine 
   weiteren Kosten mehr anfallen. Es bestünde somit ein 
   erhebliches Risiko, dass die insoweit zu erzielenden Beträge 
   hinter denjenigen Leistungen zurückbleiben, die im 
   Vergleichswege aufgrund der vorgeschlagenen 
   Vergleichsvereinbarung für die Gesellschaft nunmehr zu 
   erzielen sind. Im Ergebnis überwiegt nach Überzeugung 
   von Aufsichtsrat und Vorstand somit das Interesse der 
   Gesellschaft die ConPAIR AG, die Nelles Vermögensverwaltungs 
   GmbH, Herrn Thomas Schierack, Herrn Dr. Friedrich Wehrle, 
   Herrn Prof. Dr. Michael Nelles und Herrn Prof. Dr. Gordian 
   Hasselblatt bzw. dem D&O-Versicherer durch den Abschluss der 
   unter Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagenen 
   Vergleichsvereinbarungen in Anspruch zu nehmen, anstatt einen 
   solchen im Rahmen einer weiteren gerichtlichen 
   Auseinandersetzung, verbunden mit dem Risiko, später aus 
   Bereicherungsrecht in Anspruch genommen zu werden, zu suchen. 
   Zudem ist für die Gesellschaft damit insbesondere auch der 
   Vorteil verbunden, dass auf ihrer Seite keine weiteren Kosten 
   für rechtliche Beratung anfallen, welche selbst im 
   Obsiegensfall nur teilweise erstattet werden. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung 
   deshalb vor, der Vergleichsvereinbarung zuzustimmen. 
8. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder 
   des Vorstands der Bastei Lübbe AG* 
 
   Vor dem Hintergrund der neuen rechtlichen Anforderungen zur Vorstandsvergütung - 
   durch die Umsetzung der EU-Aktionärsrechterichtlinie in deutsches Recht (ARUG 
   II) und die Reform des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) - hat der 
   Aufsichtsrat der Bastei Lübbe AG das auf der Hauptversammlung 2017 von den 
   Aktionären verabschiedete Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder im Jahr 
   2019 überprüft und entsprechend der neuen Anforderungen angepasst. 
 
   In Erwartung der neuen rechtlichen Anforderungen wurde die Vergütung in den 
   Verträgen der drei neuen Vorstandsmitglieder bereits mit Wirkung zum 1. April 
   2020 entsprechend ausgestaltet. Dieses geänderte Vergütungssystem wird 
   entsprechend § 120a Abs. 1 AktG der ordentlichen Hauptversammlung 2020 zur 
   Billigung vorgelegt. § 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung der 
   börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens 
   jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten 
   Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend beschriebene, mit Wirkung zum 1. 
   April 2020 beschlossene Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder der Bastei 
   Lübbe AG zu billigen. 
 
   *A. Grundzüge des Vergütungssystems* 
 
   Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist einfach, klar und 
   verständlich gestaltet. 
 
   Das System der Vorstandsvergütung fördert die Umsetzung der langfristigen 
   Unternehmensstrategie eines profitablen Wachstums. Es unterstützt die Umsetzung 
   nicht-finanzieller strategischer Ziele und setzt Anreize für eine langfristige 
   und nachhaltige Wertschaffung bei gleichzeitiger Vermeidung 
   unverhältnismäßiger Risiken. Daneben werden insbesondere auch die 
   Interessen der Aktionäre nach einer angemessenen langfristigen Rendite 
   unterstützt. 
 
   Ziel des Aufsichtsrats ist es, den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der 
   rechtlichen Rahmenbedingungen ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges 
   Vergütungspaket anzubieten, um qualifizierte Vorstände an die Bastei Lübbe AG zu 
   binden bzw. neue Vorstände für das Unternehmen gewinnen zu können. 
 
   Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Bastei Lübbe AG 
   besteht aus erfolgsunabhängigen (festen) und erfolgsabhängigen (variablen) 
   Bestandteilen. 
 
   Das Verhältnis von fixer Grundvergütung (ohne Nebenleistungen) zu variabler 
   Vergütung beträgt im Ziel (100 % Zielerreichung) gerundet 60: 40. Das 
   Verhältnis von einjähriger zu mehrjähriger variabler Vergütung beträgt im Ziel 
   (100 % Zielerreichung) gerundet 40: 60. Für besondere Leistungen und bei 
   entsprechendem besonderem wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft kann der 
   Aufsichtsrat darüber hinaus eine zusätzliche freiwillige Tantieme 
   beschließen. Eine zusätzliche freiwillige Tantieme ist der Höhe nach 
   begrenzt und kann maximal in dem Umfang gewährt werden, dass diese in Summe mit 
   der einjährigen variablen Vergütung unterhalb des Zielwerts der mehrjährigen 
   variablen Vergütung liegt. 
 
   *B. Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des 
   Vorstandsvergütungssystems* 
 
   Die Vorstandsvergütung und das System der Vorstandsvergütung wird vom 
   dreiköpfigen Aufsichtsrat der Bastei Lübbe AG festgelegt. Ein 
   Vergütungsausschuss besteht aufgrund der Größe des Aufsichtsrats nicht. 
 
   Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen. Bei der 

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August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der -8-

Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren Unabhängigkeit geachtet. 
 
   In der Regel bereitet der Aufsichtsratsvorsitzende die regelmäßige 
   Überprüfung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder durch den 
   Aufsichtsrat vor. Bei Bedarf empfiehlt er dem Aufsichtsrat Änderungen 
   vorzunehmen. 
 
   Die für die Behandlung von Interessenskonflikten geltenden Regelungen werden 
   auch beim Verfahren zur Überprüfung des Vergütungssystems, bei 
   Änderungen sowie bei der Festlegung der konkreten Vergütungshöhen beachtet. 
   Danach hat jedes Aufsichtsratsmitglied Interessenkonflikte unverzüglich dem 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats offenzulegen. Der Aufsichtsrat hat in seinem 
   Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren 
   Behandlung informieren. Wesentliche und nicht nur vorübergehende 
   Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur 
   Beendigung des Mandats führen. 
 
   Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird 
   das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
 
   Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte 
   Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vorgelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn 
   dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. 
   Hierzu gehört beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems bei einer 
   signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten 
   Anreizsetzung oder im Falle einer schweren Wirtschaftskrise. Die 
   außergewöhnlichen, einer Abweichung zugrunde liegenden und diese 
   erfordernden Umstände sind durch Aufsichtsratsbeschluss festzustellen. Die 
   Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind das 
   Verfahren, die Regelung zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie der einzelnen 
   Vergütungsbestandteile. Der Aufsichtsrat kann ferner nach pflichtgemäßem 
   Ermessen festgestellter signifikanter Änderung des Bedarfs vorübergehend 
   die Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleistungen erstatten. Darüber 
   hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neu eintretenden Mitgliedern des 
   Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem 
   vorangehenden Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch ein Standortwechsel 
   entstehenden Kosten zu gewähren. 
 
   Das vorliegende System zur Vorstandsvergütung ist in den aktuellen 
   Vorstandsverträgen implementiert und findet darüber hinaus Anwendung auf alle 
   Verträge, die nach dem 01.04.2020 abgeschlossen werden, deren Verlängerung sowie 
   für neu abzuschließende Verträge. 
 
   *C. Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung* 
 
   Der Aufsichtsrat legt in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe 
   der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. 
 
   Dabei berücksichtigt er neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und 
   Leistungen des Vorstandsmitglieds auch die wirtschaftliche Lage sowie den Erfolg 
   und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat dafür Sorge zu 
   tragen, dass die Ziel-Gesamtvergütung die übliche Vergütung nicht ohne besondere 
   Gründe übersteigt. 
 
   Die Beurteilung der Marktüblichkeit erfolgt sowohl horizontal (externer 
   Vergleich) als auch vertikal (interner Vergleich). 
 
   Horizontal - externer Vergleich: 
 
    Die Auswahl der Vergleichsgruppe zur 
    Beurteilung der Marktüblichkeit der 
    Gesamtvergütung ist auf Basis der 
    Anforderungen des Aktiengesetzes (Branche, 
    Größe und Land) erfolgt. 
    Es wird eine Vergleichsgruppe von 
    börsennotierten deutschen Unternehmen aus 
    Prime Standard und General Standard (Land) 
    verwendet, die in Bezug auf Umsatz, EBIT 
    und Marktkapitalisierung (Größe) mit 
    der Bastei Lübbe AG vergleichbar sind. 
    Vergleichbar große börsennotierte 
    Verlagsunternehmen existieren im deutschen 
    Markt nicht. Aus diesem Grunde wird auf 
    einen zusätzlichen Branchenvergleich 
    verzichtet. 
    Die Vergleichsgruppe beinhaltet folgende 18 
    Unternehmen: 
 
    *Vergleichsunternehmen* 
    A.S. Création       Masterflex SE 
    Tapeten AG 
    DEAG Deutsche       Müller - Die lila 
    Entertainment AG    Logistik AG 
    Ecotel              PVA TePla AG 
    Communication AG 
    FORTEC Elektronik   Schweizer 
    AG                  Electronic AG 
    FRIWO AG            Serviceware SE 
    GK Software SE      Singulus 
                        Technologies AG 
    HanseYachts AG      SMT Scharf AG 
    HolidayCheck Group  Softing AG 
    AG 
    IVU Traffic         Viscom AG 
    Technologies AG 
 
   Vertikal - interner Vergleich: 
 
    Die Vergütungs- und 
    Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter 
    werden im Rahmen des Vertikalvergleichs 
    berücksichtigt. Analog zur bisherigen 
    Praxis berücksichtigt der Aufsichtsrat die 
    Relation der Vergütung zu den leitenden 
    Angestellten, dem erweiterten Führungskreis 
    sowie zur Belegschaft insgesamt. Diese 
    Betrachtung erfolgt auch im zeitlichen 
    Verlauf über die letzten drei Jahre. 
 
   *D. Festlegung der Maximalvergütung* 
 
   Die Maximalvergütung entspricht für das jeweilige Vorstandsmitglied der Summe 
   des maximalen Zuflusses aller Vergütungsbestandteile für das betreffende 
   Geschäftsjahr - unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Geschäftsjahr oder 
   zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - und wird vom Aufsichtsrat je 
   Vorstandsmitglied betragsmäßig festgelegt. 
 
   Die Höchstgrenzen der variablen Vergütungskomponenten sind wie folgt festgelegt 
   (Zufluss-Caps): 
 
   * Einjährige variable Vergütung: 200 % des 
     Zielwerts 
   * Mehrjährige variable Vergütung: 375 % des 
     Zielwerts 
   * Freiwillige Sondertantieme: die Summe von 
     freiwilliger Sondertantieme und des 
     Zielwerts der einjährigen variablen 
     Vergütung muss niedriger als der Zielwert 
     der mehrjährigen variablen Vergütung sein 
 
   *E. Ziel-Gesamtvergütung und Maximalvergütung* 
 
   Die nachfolgende Tabelle zeigt die Ziel-Gesamtvergütung der neuen 
   Vorstandsmitglieder im Vergleich zu den Ergebnissen des externen 
   Marktvergleichs: 
 
                          *Zielvergütung -*         *Zielvergütung - Bastei 
                          *Markt-Bandbreiten*       Lübbe AG* 
   *Vergütungselement**   *Sprecher/*    *Mitglied  *Joachim  *Simon    *Sandra 
                          *Vorsitzender* des        Herbst*   Decot*    Dittert* 
                          *des           Vorstands* 
                          Vorstands* 
   Grundvergütung         363.000 -      258.000 -  270.000   200.000   210.000 
                          450.000        290.000 
   Nebenleistungen**      34.000 -       28.000 -   27.000    20.000    21.000 
                          55.000         46.000 
   Summe                  399.000 -      295.000 -  297.000   220.000   231.000 
                          487.000        317.000 
   Einjährige variable    185.000 -      139.000 -  72.000    54.000    56.000 
   Vergütung              284.000        170.000 
   Mehrjährige variable   80.000 -       41.000 -   108.000   81.000    84.000 
   Vergütung              187.000        134.000 
   Summe                  622.000 -      474.000 -  477.000   355.000   371.000 
                          767.000        520.000 
   Aufwand Betriebliche   45.000 -       24.000 -   0         0         0 
   Altersversorgung       109.000        86.000 
   *Ziel-Gesamtvergütung* *634.000 -*    *477.000   *477.000* *355.000* *371.000* 
                          *788.000*      -* 
                                         *539.000* 
 
   * Im Markt wurden die einzelnen Vergütungsbestandteile unabhängig voneinander 
   ausgewertet. 
 
   ** Annahme: Bei der Bastei Lübbe AG liegen die Nebenleistungen bei 10 % der 
   Grundvergütung. Die tatsächlichen Werte können leicht davon abweichen. 
 
   Die nachfolgende Tabelle zeigt die Maximalvergütung der neuen 
   Vorstandsmitglieder im Vergleich zu den Ergebnissen des externen 
   Marktvergleichs: 
 
                        *Maximalvergütung -*      *Maximalvergütung - Bastei 
                        *Markt-Bandbreiten*       Lübbe AG* 
   *Vergütungselement** *Sprecher/*    *Mitglied  *Joachim  *Simon    *Sandra 
                        *Vorsitzender* des        Herbst*   Decot *   Dittert* 
                        *des           Vorstands* 
                        Vorstands* 
   Grundvergütung       363.000 -      258.000 -  270.000   200.000   210.000 
                        450.000        290.000 
   Nebenleistungen**    34.000 -       28.000 -   40.500    30.000    31.500 
                        55.000         46.000 
   Summe                399.000 -      295.000 -  310.500   230.000   241.500 
                        487.000        317.000 
   Einjährige variable  273.000 -      202.000 -  179.000   134.000   139.000 
   Vergütung***         430.000        265.000 
   Mehrjährige variable 257.000 -      140.000 -  405.000   303.750   315.000 
   Vergütung            384.000        214.000 
   Summe                787.000 -      560.000 -  894.500   667.750   695.500 
                        940.000        640.000 

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August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der -9-

Aufwand Betriebliche 45.000 -       24.000 -   0         0         0 
   Altersversorgung     109.000        86.000 
   *Maximalvergütung*   *787.000 -*    *560.000   *894.500* *667.750* *695.500* 
                        *945.000*      -* 
                                       *646.000* 
 
   * Im Markt wurden die einzelnen Vergütungsbestandteile unabhängig voneinander 
   ausgewertet. 
 
   ** Bei der Bastei Lübbe AG sind die Nebenleistungen bei 15 % der Grundvergütung 
   begrenzt. 
 
   *** Im Rahmen der Maximalvergütung enthält die einjährige variable Vergütung bei 
   der Bastei Lübbe AG die freiwillige Sondertantieme in maximaler Höhe. 
 
   *F. Vergütungsbestandteile im Detail* 
 
   *1. Relativer Anteil der Vergütungsbestandteile* 
 
   Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Bastei Lübbe AG setzt sich aus 
   Grundvergütung, Nebenleistungen, einjähriger variabler Vergütung und 
   mehrjähriger variabler Vergütung zusammen. 
 
   Der relative Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile an der 
   Ziel-Gesamtvergütung ist wie folgt: 
 
   * Annahme: Die Nebenleistungen entsprechen 10 % der Grundvergütung 
 
   Die variablen Vergütungsbestandteile haben insgesamt einen Anteil von 38 % der 
   Ziel-Gesamtvergütung. Im Fall der Gewährung einer zusätzlichen freiwilligen 
   Tantieme können die variablen Vergütungsbestandteile insgesamt einen Anteil von 
   bis zu ca. 42 % der Ziel-Gesamtvergütung haben: 
 
   * Annahme: Die Nebenleistungen entsprechen 10 % der Grundvergütung 
 
   Abweichungen können sich möglicherweise aus geänderten Aufwendungen für die 
   Nebenleistungen ergeben. 
 
   *2. Feste Vergütungsbestandteile* 
 
   Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus der Grundvergütung und 
   den Nebenleistungen zusammen. Eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung 
   wird nicht gewährt. 
 
   *2.1 Grundvergütung* 
 
   Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung. Diese wird in zwölf 
   monatlichen Raten ausgezahlt. 
 
   *2.2 Nebenleistungen* 
 
   Die Nebenleistungen umfassen insbesondere einen Dienstwagen, der auch für die 
   private Nutzung zugelassen ist, sowie die marktüblichen Versicherungen 
   (D&O-Versicherung, Unfallversicherung). 
 
   Für die D&O-Versicherung besteht ein Selbstbehalt entsprechend den Vorgaben des 
   Aktiengesetztes in Höhe von 10 % des Schadens, begrenzt pro Kalenderjahr auf das 
   Eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung. 
 
   Die Vorstandsmitglieder erhalten einen Zuschuss zur gesetzlichen Kranken- und 
   Pflegeversicherung sowie zur gesetzlichen Altersversorgung. 
 
   Eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung wird nicht gewährt. 
 
   Ferner gewährt die Gesellschaft einmalig Umzugskosten in angemessenem Umfang. 
   Diese sind vom Aufsichtsrat vorab zu genehmigen. 
 
   *3. Variable Vergütungsbestandteile* 
 
   Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder ist sowohl an operative als auch 
   an strategische Ziele gekoppelt. Daneben will die Bastei Lübbe AG langfristig 
   eine attraktive und nachhaltige Rendite für die Aktionäre sicherstellen und sie 
   somit am Erfolg des Konzerns beteiligen. Die Rendite wird konkret durch den 
   Gewinn pro Aktie/EPS (Dividendenpotential) sowie durch die Aktienkursentwicklung 
   ausgedrückt. 
 
   *3.1 Einjährige variable Vergütung* 
 
   Die einjährige variable Vergütung setzt sich aus einer finanziellen und einer 
   nicht-finanziellen, strategischen Komponente zusammen. 
 
   Die finanzielle Komponente wird dabei mit 60 % und die nicht-finanzielle, 
   strategische Komponente wird mit 40 % gewichtet. 
 
   Die Gesamt-Zielerreichung der einjährigen variablen Vergütung ergibt sich aus 
   dem gewichteten Durchschnitt der Zielerreichung der beiden Komponenten. 
 
   Zusätzlich verfügt der Aufsichtsrat über die Möglichkeit, die einjährige 
   variable Vergütung diskretionär in einem Rahmen von 80 % bis 120 % anzupassen 
   (diskretionärer Multiplikator). Dadurch können außergewöhnliche 
   Entwicklungen angemessen berücksichtigt werden. 
 
   Die einjährige variable Vergütung ist auf 200 % des Zielwertes begrenzt 
   (inklusive diskretionärem Multiplikator). 
 
   Funktionsweise: 
 
   Finanzielle Komponente: 
 
   Die finanzielle Komponente hängt am EBIT des Bastei Lübbe Konzerns (EBIT-Ziel). 
   Dadurch wird der operative Erfolg eines Geschäftsjahres berücksichtigt. Der 
   Aufsichtsrat kann im Rahmen der abzuschließenden Zielvereinbarung mit den 
   Vorstandsmitgliedern auch ein anderes finanzielles Ziel festlegen. 
 
   Das EBIT-Ziel wird vor Beginn des Geschäftsjahres im Rahmen der jährlichen 
   Zielvereinbarung festgelegt. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat 
   grundsätzlich am geplanten Jahresbudget, kann jedoch auch davon abweichen. 
 
   Die Feststellung der Zielerreichung erfolgt nach Ende des Geschäftsjahres auf 
   Basis des geprüften Jahresabschlusses als Soll-Ist-Vergleich nach folgender 
   Skala: 
 
   *Ergebnis              *Zielerreichungsgrad* 
   Soll-Ist-Vergleich*< 75 %                 0 % 
   75 %                   50 % 
   100 %                  100 % 
   >= 150 %               200 % 
 
   Bei einer Zielerreichung von 75 % werden 50 % des Zielwertes gezahlt, unterhalb 
   dieses Wertes entfällt der Anspruch (Einstiegshürde). Zwischen 50 % und 100 % 
   sowie zwischen 100 % und 200 % steigt der Grad der Zielerreichung jeweils linar 
   an. Die finanzielle Komponente steigt bei einer Zielerreichung von 150 % auf 200 
   % des Zielwertes an (Cap). 
 
   Nicht-finanzielle Komponente: 
 
   Die nicht-finanzielle, strategische Komponente soll den Beitrag des gesamten 
   Vorstands sowie der einzelnen Vorstandsmitglieder zur Umsetzung der 
   Unternehmensstrategie und damit auch zur langfristigen Entwicklung der 
   Gesellschaft berücksichtigen. 
 
   Im Rahmen der nicht-finanziellen, strategischen Komponente werden im Rahmen der 
   jährlichen Zielvereinbarung grundsätzlich zwei nicht-finanzielle, strategische 
   Teamziele für den gesamten Vorstand sowie zwei nicht-finanzielle, strategische 
   individuelle Ziele je Vorstandsmitglied festgelegt. Die nicht-finanziellen 
   strategischen Ziele sind grundsätzlich gleich gewichtet. 
 
   Für die nicht-finanziellen, strategischen Ziele wird im Rahmen der 
   Zielvereinbarung definiert, unter welchen Voraussetzungen das jeweilige Ziel 
   'voll erfüllt' ist (100 % Zielerreichung) und welche Parameter zur Beurteilung 
   des Grades der Zielerreichung herangezogen werden. Bei nicht-finanziellen 
   strategischen Projektzielen werden insbesondere Aspekte wie Qualität, 
   Budgeteinhaltung und Termintreue berücksichtigt. Die nicht-finanziellen, 
   strategischen Ziele sollen möglichst messbar definiert werden. 
 
   Im Rahmen der nicht-finanziellen, strategischen Komponente wird die 
   Zielerreichung für die einzelnen Ziele auf Grundlage der folgenden Skala 
   ermittelt: 
 
   *Ziel*                     *Zielerreichung* 
   Sehr erheblich übertroffen 200 % 
   Erheblich übertroffen      150 % 
   Übertroffen           125 % 
   Voll erfüllt               100 % 
   Weitgehend erfüllt         75 % 
   Teilweise erfüllt          50 % 
   Nicht erfüllt              0 % 
 
   Gesamtzielerreichungsgrad: 
 
   Nach Ende des Geschäftsjahres wird der Gesamtzielerreichungsgrad als Ergebnis 
   des gewichteten Durchschnitts der Zielerreichungsgrade der Einzelziele ermittelt 
   (Gewichtung finanzielle Komponente: 60 %; Gewichtung der vier 
   nicht-finanziellen, strategischen Ziele: jeweils 10 %). 
 
   Der Gesamtzielerreichungsgrad wird nach folgender Skala ermittelt: 
 
   *Ergebnis* *Gesamtzielerreichungsgrad*< 75 %     0 % 
   75 %       50 % 
   100 %      100 % 
   >= 150 %   200 % 
 
   Zwischen 50 % und 100 % sowie zwischen 100 % und 200 % steigt der 
   Gesamtzielerreichungsgrad jeweils linear an. Bei 200 % ist der 
   Gesamtzielerreichungsgrad gedeckt und steigt nicht weiter an (Cap). 
 
   Ermittlung der Auszahlung: 
 
   Die Auszahlung für das jeweilige Geschäftsjahr wird in zwei Schritten ermittelt. 
   Im ersten Schritt wird der Gesamtzielerreichungsgrad mit Zielwert der 
   einjährigen variablen Vergütung multipliziert. Das sich daraus ergebende 
   rechnerische Ergebnis kann bei außergewöhnlichen Entwicklungen vom 
   Aufsichtsrat im Rahmen des diskretionären Multiplikators zwischen 80 % und 120 % 
   angepasst werden. Eine Anpassung auf mehr als 200 % des Zielwerts der 
   einjährigen variablen Vergütung ist ausgeschlossen (Cap). 
 
   Der so ermittelte Betrag für die einjährige variable Vergütung wird als 
   Geldleistung in bar ausgezahlt und ist fällig mithin nächstmöglichen 
   Vergütungsabrechnung nach der Feststellung des Grades der Zielerreichung durch 
   den Aufsichtsrat. Die entsprechenden Feststellungen sollen binnen 6 Monaten nach 
   Ende des Geschäftsjahres, für das die Vergütung gezahlt wird, erfolgen. 
 
   Malus- bzw. Clawback-Regelung: 
 
   Ungeachtet des rechnerischen Ergebnisses der Gesamtzielerreichung führt ein 
   pflichtwidriges Verhalten eines Vorstandsmitgliedes in dem jeweiligen 
   Geschäftsjahr zu einer Reduzierung oder zum kompletten Wegfall der einjährigen 
   variablen Vergütung. Über den Umfang der Reduzierung entscheidet der 
   Aufsichtsrat in Abhängigkeit von der Schwere der Pflichtverletzung nach 
   pflichtgemäßem Ermessen. Maßgeblich für die Beurteilung der 
   Pflichtverletzung ist der Maßstab des § 93 AktG. Relevante 

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August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der -10-

Pflichtverletzungen können danach Verstöße gegen gesetzliche, 
   aufsichtsrechtliche oder vertragliche Pflichten oder Verletzung 
   unternehmensinternen Regelungen sein, insbesondere Compliance-Verstöße. 
   Voraussetzung für ein Eingreifen der Malus- bzw. Clawback-Regelung ist, dass ein 
   hinreichend gravierender Pflichtenverstoß des Vorstandsmitglieds vorliegt, 
   der unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einen Eingriff in die 
   variable Vergütung rechtfertigt. Das sind insbesondere schwerwiegende Verletzung 
   der organschaftlichen Pflichten durch das Vorstandsmitglied, die geeignet wären, 
   eine Abberufung aus wichtigem Grund oder eine ausdrückliche Kündigung des 
   Anstellungsvertrags zu rechtfertigen. 
 
   Freiwillige Sondertantieme: 
 
   Bei besonderen Leistungen eines Vorstandsmitglieds oder bei herausragendem 
   wirtschaftlichem Erfolg des Unternehmens kann der Aufsichtsrat einem oder 
   mehreren Vorstandsmitgliedern eine zusätzliche freiwillige Tantieme gewähren. 
   Diese wird zusätzlich zur einjährigen variablen Vergütung gewährt. Die 
   Festlegung erfolgt diskretionär durch den Aufsichtsrat. Die Höhe der 
   freiwilligen Sondertantieme ist begrenzt und kann maximal in dem Umfang gewährt 
   werden, dass sie in Summe mit dem Zielwert der einjährigen variablen Vergütung 
   unterhalb des Zielwerts der mehrjährigen variablen Vergütung liegt. 
 
   *3.2 Mehrjährige variable Vergütung* 
 
   Als mehrjährige variable Vergütung werden den Vorstandsmitgliedern jährlich 
   performanceabhängige virtuelle Aktien - so genannte Performance Share Units - 
   mit einer Laufzeit von drei Jahren gewährt. 
 
   Mit der mehrjährigen variablen Vergütung soll eine langfristig erfolgreiche 
   Umsetzung der Unternehmensstrategie berücksichtigt werden. Durch die Verwendung 
   des gängigen Modells der Performance Share Units wird der Fundamentalwert Gewinn 
   pro Aktie (EPS) mit der Entwicklung des Aktienkurses kombiniert. Hierdurch soll 
   Interessensgleichheit der Vorstandsmitglieder mit den Aktionären hergestellt 
   werden. 
 
   Bei Laufzeitbeginn wird eine vorläufige Anzahl an virtuellen Aktien ermittelt. 
   Hierfür wird der Zielwert der mehrjährigen variablen Vergütung durch den 
   Aktienkurs bei Laufzeitbeginn dividiert (Durchschnitt der Schlusskurse von 30 
   Handelstagen vor Beginn der Laufzeit). 
 
   Die finale Anzahl an virtuellen Aktien hängt am durchschnittlichen Gewinn pro 
   Aktie (EPS) des Bastei Lübbe Konzerns über die dreijährige Laufzeit 
   (EPS-Erfolgsziel). Die dreijährige Laufzeit bemisst sich vom 1. April des ersten 
   Geschäftsjahres bis zum 30. März des dritten Geschäftsjahres. 
 
   Funktionsweise: 
 
   Das EPS-Erfolgsziel wird vor Beginn des Geschäftsjahres für den folgenden 
   Dreijahreszeitraum festgelegt. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat 
   grundsätzlich an der Mehrjahresplanung des Bastei Lübbe Konzerns, kann jedoch 
   auch davon abweichen. 
 
   Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums wird auf Basis der geprüften 
   Jahresabschlüsse der Zielerreichungsgrad des EPS-Erfolgsziels als 
   Soll-Ist-Vergleich mit folgender Skala ermittelt: 
 
   *Ergebnis              *Zielerreichungsgrad* 
   Soll-Ist-Vergleich*< 75 %                 0 % 
   75 %                   50 % 
   100 %                  100 % 
   >= 150 %               150 % 
 
   Die finale Anzahl an virtuellen Aktien ergibt sich aus dem Zielerreichungsgrad 
   multipliziert mit der vorläufigen Anzahl an virtuellen Aktien. 
 
   Bei einer Zielerreichung von 75 % werden 50 % der vorläufigen virtuellen Aktien 
   erreicht, unterhalb dieses Wertes entfällt der Anspruch (Einstiegshürde). Die 
   maximale Anzahl von 150 % der vorläufigen Anzahl kann bei einer Zielerreichung 
   von 150 % erreicht werden (Stückzahl-Cap). Zwischen 50 % und 100 % sowie 
   zwischen 100 % und 150 % steigt der Grad der Zielerreichung jeweils linear an. 
 
   Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrages wird die finale Anzahl virtueller 
   Aktien mit dem Aktienkurs am Ende der Laufzeit multipliziert (Durchschnitt der 
   Schlusskurse von 30 Handelstagen vor Ende der Laufzeit). Dabei wird eine 
   Aktienkurssteigerung nur bis maximal 250 % des Aktienkurses bei Laufzeitbeginn 
   berücksichtigt (Aktienkurs-Cap). Die Auszahlung erfolgt als Geldleistung in bar 
   und ist fällig mithin nächstmöglichen Vergütungsabrechnung nach der Feststellung 
   des Grades der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat. Die entsprechenden 
   Feststellungen sollen binnen 6 Monaten nach Ablauf des Dreijahreszeitraums, für 
   den die Vergütung gezahlt wird, erfolgen. 
 
   Durch die Kombination aus Stückzahl-Cap und Aktienkurs-Cap ist die mehrjährige 
   variable Vergütung insgesamt auf maximal 375 % des Zielwertes begrenzt 
   (Gesamt-Cap). 
 
   Sollte der Vorstand vor Ablauf der dreijährigen Laufzeit ausscheiden, erfolgt 
   die Auszahlung erst am Ende der Laufzeit pro rata temporis. 
 
   Malus- bzw. Clawback-Regelung: 
 
   Ungeachtet des rechnerischen Ergebnisses der Zielerreichung führt ein 
   pflichtwidriges Verhalten eines Vorstandsmitgliedes während des 
   Dreijahreszeitraums zu einer Reduzierung oder zum kompletten Wegfall der 
   mehrjährigen variablen Vergütung. Über den Umfang der Reduzierung 
   entscheidet der Aufsichtsrat in Abhängigkeit von der Schwere der 
   Pflichtverletzung nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßgeblich für die 
   Beurteilung der Pflichtverletzung ist der Maßstab des § 93 AktG. Relevante 
   Pflichtverletzungen können danach Verstöße gegen gesetzliche, 
   aufsichtsrechtliche oder vertragliche Pflichten oder Verletzung 
   unternehmensinternen Regelungen sein, insbesondere Compliance-Verstöße. 
   Voraussetzung für ein Eingreifen der Malus- bzw. Clawback-Regelung ist, dass ein 
   hinreichend gravierender Pflichtenverstoß des Vorstandsmitglieds vorliegt, 
   der unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einen Eingriff in die 
   variable Vergütung rechtfertigt. Das sind insbesondere schwerwiegende Verletzung 
   der organschaftlichen Pflichten durch das Vorstandsmitglied, die geeignet wären, 
   eine Abberufung aus wichtigem Grund oder eine ausdrückliche Kündigung des 
   Anstellungsvertrags zu rechtfertigen. 
 
   *G. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte* 
 
   Die Laufzeit der Vorstandsverträge ist grundsätzlich an die Dauer der Bestellung 
   gekoppelt. Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern 
   die Vorgaben des § 84 Aktiengesetz, insbesondere die Höchstdauer von fünf 
   Jahren. Bei Erstbestellungen soll die Laufzeit drei Jahre nicht überschreiten. 
 
   Bei einer erneuten Bestellung gilt der Vertrag für die Zeit der Wiederbestellung 
   fort, es sei denn beide Parteien treffen eine abweichende oder ergänzende 
   Vereinbarung. 
 
   Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, 
   in dem das Vorstandsmitglied das gesetzliche Rentenalter erreicht. 
 
   Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied gemäß § 84 (3) 1 AktG aus einem 
   Grund widerrufen, der auch eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigt 
   oder legt ein Vorstandsmitglied sein Amt ohne wichtigen Grund nach § 626 BGB 
   nieder, endet der Anstellungsvertrag mit sofortiger Wirkung. 
 
   Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied gemäß § 84 (3) 1 AktG aus einem 
   Grund widerrufen, der keine fristlose Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigt oder 
   legt ein Vorstandsmitglied sein Amt mit einem von der Gesellschaft zu 
   vertretenden wichtigen Grund nach § 626 BGB nieder, endet der Anstellungsvertrag 
   nach sechs Monaten. 
 
   Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit erfolgen in keinem Fall 
   Zahlungen an das Vorstandsmitglied, die - einschließlich Nebenleistungen - 
   den Wert von zwei Jahresvergütungen übersteigen oder mehr als die Restlaufzeit 
   des Vertrages vergüten ('Abfindungs-Cap'). Wird der Anstellungsvertrag aus einem 
   von dem Vorstandsmitglied zu vertretendem wichtigem Grunde beendet, erfolgen 
   keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps 
   wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls 
   auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr 
   abgestellt. 
 
   Eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der 
   Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) besteht 
   nicht. 
 
   Mit den Bezügen aus dem Anstellungsvertrag ist die gesamte Tätigkeit der 
   Vorstandsmitglieder für die Gesellschaft und gegebenenfalls bei mit ihr nach §§ 
   15 ff. AktG verbundenen Unternehmen einschließlich aller Nebentätigkeiten 
   abgegolten. Sofern ein Vorstandsmitglied aus solchen Tätigkeiten 
   Vergütungsleistungen, Aufwandsentschädigung oder ähnliche Zahlungen erhält, sind 
   diese auf die feste Vergütung anzurechnen, soweit keine anderen Regelungen 
   getroffen werden. 
II. Weitere Angaben zur Einberufung 
 
*Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, dass 
die diesjährige Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 

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August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('COVID-19-Gesetz') ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten wird. 
 
Für die Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im 
Internet über passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft, welches unter dem 
Link 
 
https://www.luebbe.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zu erreichen ist. 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und 
Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft anmelden und einen von 
ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes 
übermitteln. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, also den 25. August 2020, 0.00 Uhr, (Nachweisstichtag) beziehen. Die 
Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis 8. September 2020, 
24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
Bastei Lübbe AG 
c/o UBJ. GmbH 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 (0)40 63 78 54 23 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) 
und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
werden den Aktionären Zugangskarten für die Hauptversammlung übersandt, die auch die 
Zugangsdaten zum Aktionärsportal enthalten. Aktionäre, die bei ihrem depotführenden 
Institut rechtzeitig eine Zugangskarte angefordert haben, brauchen nichts weiter zu 
veranlassen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes wird in diesem Fall durch die Depotbank 
erbracht. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme durch Verfolgung der Bild- und 
Tonübertragung der Hauptversammlung über das Aktionärsportal und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag 
erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit 
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und 
den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach 
dem Nachweisstichtag. Wer zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist somit nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei 
denn, er/sie lässt sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Stimmrecht / Stimmrechtsvertreter 
 
Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur Hauptversammlung 
angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, können ihr Stimmrecht auch durch 
einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine 
Aktionärsvereinigung oder sonstige Personen ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft die Vollmacht nur einer Person 
akzeptieren und diejenige des bzw. der anderen Bevollmächtigten zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht in den 
nachfolgenden Bestimmungen Abweichendes vorgesehen ist. Mit der Zugangskarte wird den 
Aktionären ein auf dieser abgedrucktes Vollmachtformular übersandt. Das 
Vollmachtformular ist außerdem im Internet unter 
 
https://www.luebbe.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
abrufbar und wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen in Textform übermittelt. 
 
Soll ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder § 
135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt 
werden, genügt es, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigen nachprüfbar 
festgehalten wird. Möglicherweise verlangen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder 
Personen eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar 
festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher rechtzeitig mit dem zu 
Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss durch den Aktionär oder den entsprechenden 
Bevollmächtigten aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 14. 
September 2020, 24:00 Uhr, im passwortgeschützten Aktionärsportal unter 
 
https://www.luebbe.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
hochgeladen worden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse 
erfolgen: 
 
Bastei Lübbe AG 
c/o UBJ. GmbH 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 (0)40 63 78 54 23 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Erfolgt der Nachweis der Bevollmächtigung nicht fristgemäß wie vorstehend 
beschrieben, gilt das Folgende: 
 
Durch Verwendung des Aktionärsportals und Eingabe von Vor- und Nachnamen und Wohnort des 
Bevollmächtigten erklärt der Bevollmächtigte, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt 
wurde. In diesem Fall ist der Gesellschaft jedoch zusätzlich ein Nachweis der 
Bevollmächtigung bis zum Beginn der Abstimmung auf der Hauptversammlung zu übermitteln. 
Für die Übermittlung dieses Nachweises bitten wir darum, die Möglichkeit des 
Uploads über das Aktionärsportal zu nutzen oder die vorstehend genannte E-Mail-Adresse 
zu verwenden. 
 
Der Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter) kann seinerseits nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen 
und das Stimmrecht nur über elektronische Briefwahl oder die (Unter-)Bevollmächtigung 
und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Möchte 
der Bevollmächtigte zur Stimmabgabe das Aktionärsportal unter 
 
https://www.luebbe.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
nutzen, benötigt er hierzu die Zugangsdaten, die dem Aktionär mit der Zugangskarte 
übermittelt werden. 
 
Die Bastei Lübbe AG bietet ihren Aktionären auch an, sich durch einen von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechtes 
vertreten zu lassen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das 
Stimmrecht im Fall seiner Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Soll der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen Sie daher neben 
der Vollmacht zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht zu jedem relevanten 
Tagesordnungspunkt ausgeübt werden soll. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige 
Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Der Stimmrechtsvertreter wird 
ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehende Rechte wie Frage- 
oder Antragsrechte wahrnehmen. Auch im Falle der Bevollmächtigung des von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, können Sie dies unter 
Verwendung der zugesandten Zugangsskarte oder über das Aktionärsportal unter 
 
https://www.luebbe.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
tun. 
 
Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im 
Vorfeld der Hauptversammlung müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens 14. 
September 2020, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse 
eingegangen sein. 
 
Senden Sie die Vollmachten und Weisungen bitte an: 
 
Bastei Lübbe AG 
c/o UBJ. GmbH 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 (0)40 63 78 54 23 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Alternativ kann der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch über das 
passwortgeschützte Aktionärsportal bevollmächtigt werden. Über das Aktionärsportal 
erteilte Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft bestellten 
Stimmrechtsvertreter müssen bis zum Beginn der Abstimmung auf der Hauptversammlung 
vollständig erteilt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf der über das 
Internet erteilten Vollmachten oder eine Änderung über das Internet erteilter 
Weisungen möglich. Um das Aktionärsportal zu nutzen, bedarf es der auf der Zugangskarte 
abgedruckten erforderlichen Log-In-Daten (Zugangskartennummer und PIN). Den Zugang 
erhalten die Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.luebbe.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht, mehr als eine 
Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt ist, eine oder 
mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 07, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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