DGAP-News: Geratherm Medical AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Geratherm Medical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.09.2020 in Frankfurt a.M. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-08-11 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Geratherm Medical AG Geratal Wertpapier-Kenn-Nummer 549 562 ISIN DE0005495626 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 18. September 2020, 14:00 Uhr, im GRANDHOTEL HESSISCHER HOF, Friedrich-Ebert-Anlage 40, 60325 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. *I. TAGESORDNUNG* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Geratherm Medical AG zum 31. Dezember 2019 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019 sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des Vorstands mit den erläuternden Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB für das Geschäftsjahr 2019 Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Fahrenheitstraße 1 in 99331 Geratal, und im Internet unter http://www.geratherm.com eingesehen werden. Auf Anfrage werden diese Unterlagen, die im Übrigen auch während der Hauptversammlung ausliegen werden, jedem Aktionär kostenlos übersandt. Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 am 07. April 2020 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Die Geratherm Medical AG konnte in 2019 einen handelsrechtlichen Gewinn in Höhe von 1.340.530,37 EUR erwirtschaften. Zusammen mit dem Bilanzgewinn-Vortrag aus den vergangenen Jahren ergibt sich ein kumulierter Bilanzgewinn in Höhe von 3.177.233,32 EUR. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den kumulierten Bilanzgewinn des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 in Höhe von 3.177.233,32 EUR wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende von 25 Cent je Stückaktie, d. h. in Höhe von insgesamt 1.237.499,75 EUR. Die Dividende soll am 23. September 2020 ausgezahlt werden. Für die geplante Dividendenausschüttung in Höhe von 25 Cent je Aktie für das Geschäftsjahr 2019 (insgesamt also 1.237 TEUR) sind nach den steuerlichen Vorschriften zuerst der ausschüttbare Gewinn des Geschäftsjahres und danach das steuerliche Einlagekonto zu verwenden. Für das Geschäftsjahr 2019 beträgt der erwirtschaftete steuerlich ausschüttbare Gewinn 1.572 TEUR. Er wird durch die Dividendenausschüttung nicht vollständig aufgebraucht, so dass ein Zugriff auf das mit 15.206 TEUR fortbestehende steuerliche Einlagekonto zur Ausschüttung nicht möglich ist. Auf den vollen Ausschüttungsbetrag von 1.237 TEUR ist deshalb Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 26,38 % (326 TEUR) einzubehalten. Sofern in künftigen Jahren Dividendenausschüttungen den maßgeblichen ausschüttbaren Gewinn übersteigen, können diese auch weiterhin steuerfrei aus dem steuerlichen Einlagekonto geleistet werden. b) Vortrag des verbleibenden Betrags auf neue Rechnung in Höhe von 1.939.733,57 EUR. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, Erfurt, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien* Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 05. Juni 2015 wurde die Gesellschaft ermächtigt, bis zum 04. Juni 2020 eigene Aktien bis zu einem Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht übersteigen darf, zu erwerben. Unter dem Gesichtspunkt der dem Aktionärswohl verpflichteten Unternehmensführung stellt die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ein stabilisierendes Element im Rahmen der Unternehmensführung dar. Da die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum 04. Juni 2020 ausgelaufen ist, soll diese erneuert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 17. September 2025 eigene Aktien bis zu einem Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht übersteigen darf, zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis darf den arithmetischen Mittelwert der Börsenkurse der Eröffnungsauktion im XETRA-Handel (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) während der letzten 5 Börsentage vor dem Erwerb nicht mehr als 10 % unter- oder überschreiten. Der Vorstand ist ermächtigt, die aufgrund einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien wieder zu veräußern. Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien kann über die Börse erfolgen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Der Vorstand wird bis zum 17. September 2025 weiterhin ermächtigt, Aktien der Gesellschaft zu erwerben, um eigene Aktien Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien ausgeschlossen wird. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von einem Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht übersteigen darf, beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft, Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft stehen, zum Erwerb anzubieten und auf sie übertragen sowie zur Bedienung von Aktienoptionsprogrammen einzusetzen. Sie können auch Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft zum Erwerb angeboten und auf sie übertragen sowie zur Bedienung von Aktienoptionsprogrammen eingesetzt werden. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft begünstigt sind, obliegt die Auswahl der Begünstigten und die Bestimmung des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden Aktien zusätzlich dem Aufsichtsrat der Gesellschaft. *Zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der Vorstand gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG wie folgt Bericht:* Der Geratherm Medical AG soll die Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien zu erwerben und die Veräußerung der eigenen Aktien auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vornehmen zu können. Dies ist für den Fall vorgesehen, dass die Gesellschaft die Aktien über die Börse verkauft, Dritten im Rahmen von strategischen Partnerschaften, Unternehmenszusammenschlüssen oder bei Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbietet. Der damit verbundene Bezugsrechtsausschluss wird wie folgt begründet: Die Gesellschaft soll auch in der Lage sein, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen der Weitergabe an strategische Investoren, von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gewähren zu können.
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August 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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