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DGAP-HV: Geratherm Medical AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Geratherm Medical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.09.2020 in Frankfurt a.M. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Geratherm Medical AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Geratherm Medical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.09.2020 in Frankfurt a.M. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-08-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Geratherm Medical AG Geratal Wertpapier-Kenn-Nummer 549 
562 
ISIN DE0005495626 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Freitag, dem 18. September 2020, 14:00 Uhr, im 
GRANDHOTEL HESSISCHER HOF, 
Friedrich-Ebert-Anlage 40, 60325 Frankfurt am Main, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Geratherm Medical AG zum 31. Dezember 
   2019 und des Lageberichts für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 und 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
   2019, des Berichts des Aufsichtsrats sowie 
   des Berichts des Vorstands mit den 
   erläuternden Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 
   315a Absatz 1 HGB für das Geschäftsjahr 2019 
 
   Diese Unterlagen können in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Fahrenheitstraße 1 in 99331 Geratal, und 
   im Internet unter 
 
   http://www.geratherm.com 
 
   eingesehen werden. Auf Anfrage werden diese 
   Unterlagen, die im Übrigen auch während 
   der Hauptversammlung ausliegen werden, jedem 
   Aktionär kostenlos übersandt. 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 am 
   07. April 2020 gemäß §§ 171, 172 AktG 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Die 
   Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 
   Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen nicht vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Die Geratherm Medical AG konnte in 2019 einen 
   handelsrechtlichen Gewinn in Höhe von 
   1.340.530,37 EUR erwirtschaften. Zusammen mit 
   dem Bilanzgewinn-Vortrag aus den vergangenen 
   Jahren ergibt sich ein kumulierter 
   Bilanzgewinn in Höhe von 3.177.233,32 EUR. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   kumulierten Bilanzgewinn des 
   handelsrechtlichen Jahresabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019 in Höhe von 3.177.233,32 EUR 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende von 25 Cent 
   je Stückaktie, d. h. in Höhe von insgesamt 
   1.237.499,75 EUR. 
 
   Die Dividende soll am 23. September 2020 
   ausgezahlt werden. 
 
   Für die geplante Dividendenausschüttung in 
   Höhe von 25 Cent je Aktie für das 
   Geschäftsjahr 2019 (insgesamt also 1.237 
   TEUR) sind nach den steuerlichen Vorschriften 
   zuerst der ausschüttbare Gewinn des 
   Geschäftsjahres und danach das steuerliche 
   Einlagekonto zu verwenden. 
 
   Für das Geschäftsjahr 2019 beträgt der 
   erwirtschaftete steuerlich ausschüttbare 
   Gewinn 1.572 TEUR. Er wird durch die 
   Dividendenausschüttung nicht vollständig 
   aufgebraucht, so dass ein Zugriff auf das mit 
   15.206 TEUR fortbestehende steuerliche 
   Einlagekonto zur Ausschüttung nicht möglich 
   ist. Auf den vollen Ausschüttungsbetrag von 
   1.237 TEUR ist deshalb Kapitalertragssteuer 
   nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 26,38 
   % (326 TEUR) einzubehalten. 
 
   Sofern in künftigen Jahren 
   Dividendenausschüttungen den 
   maßgeblichen ausschüttbaren Gewinn 
   übersteigen, können diese auch weiterhin 
   steuerfrei aus dem steuerlichen Einlagekonto 
   geleistet werden. 
 
   b) Vortrag des verbleibenden Betrags auf neue 
   Rechnung in Höhe von 1.939.733,57 EUR. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Mitglied des Vorstands für seine Tätigkeit im 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre 
   Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, 
   Erfurt, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für 
   das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien* 
 
   Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 05. Juni 
   2015 wurde die Gesellschaft ermächtigt, bis 
   zum 04. Juni 2020 eigene Aktien bis zu einem 
   Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert 
   nicht übersteigen darf, zu erwerben. Unter 
   dem Gesichtspunkt der dem Aktionärswohl 
   verpflichteten Unternehmensführung stellt die 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ein 
   stabilisierendes Element im Rahmen der 
   Unternehmensführung dar. Da die Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien zum 04. Juni 2020 
   ausgelaufen ist, soll diese erneuert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 17. 
   September 2025 eigene Aktien bis zu einem 
   Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert 
   nicht übersteigen darf, zu erwerben. Die 
   erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
   eigenen Aktien, welche die Gesellschaft 
   bereits erworben hat und noch besitzt oder 
   welche ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
   sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. 
 
   Der von der Gesellschaft gezahlte 
   Erwerbspreis darf den arithmetischen 
   Mittelwert der Börsenkurse der 
   Eröffnungsauktion im XETRA-Handel (oder einem 
   von der Deutschen Börse AG bestimmten 
   Nachfolgesystem) während der letzten 5 
   Börsentage vor dem Erwerb nicht mehr als 10 % 
   unter- oder überschreiten. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, die aufgrund 
   einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats unter Wahrung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zu 
   anderen Zwecken als dem Handel in eigenen 
   Aktien wieder zu veräußern. Die 
   Veräußerung der erworbenen eigenen 
   Aktien kann über die Börse erfolgen. Das 
   Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei 
   ausgeschlossen. 
 
   Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, eigene 
   Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser 
   Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, 
   ohne dass die Durchführung der Einziehung 
   eines weiteren Beschlusses der 
   Hauptversammlung bedarf. 
 
   Der Vorstand wird bis zum 17. September 2025 
   weiterhin ermächtigt, Aktien der Gesellschaft 
   zu erwerben, um eigene Aktien Dritten im 
   Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen 
   oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen 
   oder Beteiligungen daran anbieten zu können, 
   wobei das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   eigenen Aktien ausgeschlossen wird. Die 
   Ermächtigung ist auf den Erwerb von einem 
   Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert 
   nicht übersteigen darf, beschränkt. Die 
   Ermächtigung kann ganz oder in Teilen 
   ausgeübt werden. 
 
   Der Vorstand ist zudem ermächtigt, die auf 
   Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
   Aktien der Gesellschaft, Personen, die in 
   einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft 
   stehen, zum Erwerb anzubieten und auf sie 
   übertragen sowie zur Bedienung von 
   Aktienoptionsprogrammen einzusetzen. Sie 
   können auch Mitgliedern des Vorstands der 
   Gesellschaft zum Erwerb angeboten und auf sie 
   übertragen sowie zur Bedienung von 
   Aktienoptionsprogrammen eingesetzt werden. 
   Soweit Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft begünstigt sind, obliegt die 
   Auswahl der Begünstigten und die Bestimmung 
   des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden 
   Aktien zusätzlich dem Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft. 
 
   *Zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet 
   der Vorstand gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
   i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG wie folgt Bericht:* 
 
   Der Geratherm Medical AG soll die 
   Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien zu 
   erwerben und die Veräußerung der eigenen 
   Aktien auch unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre vornehmen zu können. Dies ist 
   für den Fall vorgesehen, dass die 
   Gesellschaft die Aktien über die Börse 
   verkauft, Dritten im Rahmen von strategischen 
   Partnerschaften, 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder bei Erwerb 
   von Unternehmen oder Beteiligungen daran 
   anbietet. 
 
   Der damit verbundene Bezugsrechtsausschluss 
   wird wie folgt begründet: 
 
   Die Gesellschaft soll auch in der Lage sein, 
   eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um 
   diese als Gegenleistung im Rahmen der 
   Weitergabe an strategische Investoren, von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
   Erwerb von Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen gewähren zu können. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Die Praxis des Unternehmenskaufs verlangt, 
   insbesondere in der Branche, in der die 
   Gesellschaft tätig ist, zunehmend diese Form 
   der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene 
   Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die 
   notwendige Flexibilität geben, um sich 
   bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
   schnell und flexibel ausnutzen zu können. 
   Zudem bietet die Hingabe von Aktien gegen 
   Sacheinlage an strategische Investoren die 
   Möglichkeit, die Gesellschaft dauerhaft 
   abzusichern. Die Veräußerer der 
   entsprechenden Beteiligungen können durch die 
   Gewährung von Aktien an die Gesellschaft 
   enger gebunden werden. 
 
   Die Ermächtigung, die erworbenen Aktien 
   sowohl über die Börse als auch in anderer 
   Weise als über die Börse zu veräußern, 
   stellt gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   innerhalb der dort gezogenen Grenzen einen 
   ausdrücklich, als sachlich gerechtfertigt 
   zugelassenen Bezugsrechtsausschluss dar. 
   Insbesondere werden die bezugsberechtigten 
   Aktionäre nicht unangemessen benachteiligt, 
   weil die Veräußerung zum Börsenkurs oder 
   zu einem börsennahen Kurs erfolgt und somit 
   der Gesellschaft ein angemessener Gegenwert 
   aus der Veräußerung der Aktien 
   zufließt. 
 
   Der Bezugsrechtssauschluss ermöglicht es der 
   Gesellschaft zudem, eigene Aktien der 
   Gesellschaft Arbeitnehmern und/oder 
   Mitgliedern des Vorstands zum Erwerb 
   anzubieten sowie zur Bedienung von 
   Aktienoptionsprogrammen einzusetzen. 
   Hierdurch können Aktien als 
   Vergütungsbestandteil für Arbeitnehmer 
   und/oder Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft eingesetzt werden, die 
   Beteiligung von Mitarbeitern und/oder 
   Mitgliedern des Vorstands am Aktienkapital 
   der Gesellschaft gefördert werden und damit 
   die Identifikation der Mitarbeiter und der 
   Mitglieder des Vorstands mit der Gesellschaft 
   im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre gestärkt werden. In diesem 
   Zusammenhang können angemessene Sperrfristen 
   für die Veräußerung der Aktien 
   eingeräumt werden. Soweit Mitglieder des 
   Vorstands begünstigt sind, obliegt die 
   Auswahl der Begünstigten und die Bestimmung 
   des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden 
   Aktien zusätzlich dem Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft. 
 
   Konkrete Pläne für die Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung bestehen nicht. 
7. *Beschlussfassung über die Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Geratherm 
   Medical AG* 
 
   Mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet die 
   Amtszeit sämtlicher derzeitiger Mitglieder 
   des Aufsichtsrates. Aus diesem Grund ist die 
   Neuwahl des Aufsichtsrates erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Absatz 
   1 und § 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes 
   (AktG) zusammen und besteht nur aus 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre; 
   gemäß § 95 Satz 1 AktG und § 9 Absatz 1 
   der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus drei 
   Mitgliedern. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab 
   Beendigung der Hauptversammlung folgende 
   Personen bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Geschäftsjahres 2024 beschließt, in den 
   Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   *a)* Herrn Dipl.-Kfm. Rudolf Bröcker, 
   Dipl.-Kaufmann, Wohnort: Bensheim. 
 
   *Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
 
   * Vorsitzender des Aufsichtsrates der Limes 
     Schlosskliniken AG, Köln 
 
   *Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 
   100 Abs. 5 AktG* 
 
   Herr Bröcker erfüllt aufgrund seines 
   beruflichen Hintergrundes die Qualifikation 
   eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne 
   von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
   *b)* Herrn Bruno Schoch, Präsident von UNIBEL 
   SA, Paris Wohnort: Suresnes, Frankreich 
 
   *Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
 
   * Mitglied des Vorstandes der Fromageries 
     BEL SA, Paris 
   * Mitglied des Vorstandes von SICOPA SA, 
     Paris 
   * Mitglied des Aufsichtsrates von Societe 
     des Domaines SAS, Wattwiller, France 
   * Mitglied des Aufsichtsrates der Limes 
     Schlosskliniken AG, Köln 
 
   *Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 
   100 Abs. 5 AktG* 
 
   Herr Schoch erfüllt aufgrund seines 
   beruflichen Hintergrundes die Qualifikation 
   eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne 
   von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
   *c)* Herrn Dipl.-Kfm. Dirk Isenberg, Beruf: 
   Vorstandsvorsitzender der MEDIQON Group AG, 
   Königstein; Geschäftsführer der MEDIQON 
   Beteiligungsgesellschaft mbH, Wohnort: 
   Usingen. 
 
   *Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder in 
   vergleichbaren Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen* 
 
   * Mitglied des Aufsichtsrates der Limes 
     Schlosskliniken AG, Köln 
 
   *Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 
   100 Abs. 5 AktG* 
 
   Herr Isenberg erfüllt aufgrund seines 
   beruflichen Hintergrundes die Qualifikation 
   eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne 
   von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl 
   durchzuführen. 
8. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
   aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)* 
 
   Zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur 
   Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG 
   II) in Kraft getreten. Dieses enthält u. a. 
   neue Regelungen bezüglich der Vorbereitung 
   der Hauptversammlung, die für 
   Hauptversammlungen zur Anwendung kommen, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Die Satzung der Geratherm Medical AG soll an 
   die aktuelle Rechtslage angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   die Satzung an die neuen gesetzlichen 
   Vorgaben anzupassen und folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   '§ 12 Sitzungsort, Einberufung und Teilnahme 
   an der Hauptversammlung der Satzung wird wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   *§ 12 Sitzungsort, Einberufung und Teilnahme 
   an der Hauptversammlung* 
 
   (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
   Gesellschaft bzw. im Umkreis von 100 km vom 
   Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen 
   Börsenplatz statt. 
 
   (2) Die Einberufung der Hauptversammlung 
   erfolgt in der gesetzlich vorgesehenen Form. 
 
   (3) Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 
   AktG werden gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen übermittelt. 
 
   (4) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, 
   zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung 
   von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich unter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes vor der Hauptversammlung bei 
   der Gesellschaft oder einer in der Einladung 
   bezeichneten Stelle in Textform in deutscher 
   oder englischer Sprache innerhalb der 
   gesetzlichen Frist anmelden. 
 
   (5) Für den Nachweis des Anteilsbesitzes 
   reicht ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 
   AktG aus, der sich auf einen gemäß den 
   gesetzlichen Vorgaben in der Einladung zu 
   bestimmenden Zeitpunkt zu beziehen hat und 
   spätestens bis zum Ablauf der gesetzlich 
   bestimmten Anmeldefrist zugegangen sein 
   muss.' 
 
   Eine Änderungsfassung, in der die vom 
   Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
   Änderungen der Satzung kenntlich gemacht 
   sind, ist auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.geratherm.com 
 
   unter 'Investor Relations / Hauptversammlung' 
   abrufbar. 
9. *Zustimmung zu einem Organschafts- und 
   Ergebnisabführungsvertrag mit der GME Rechte 
   und Beteiligungen GmbH* 
 
   Die Gesellschaft und die GME Rechte und 
   Beteiligungen GmbH haben am 09.06.2020 einen 
   Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag 
   unter Abänderung eines bestehenden Vertrags 
   aus dem Jahre 1994 geschlossen. Die 
   Gesellschafterversammlung der GME Rechte und 
   Beteiligungen GmbH hat diesem Vertrag mit 
   Beschluss vom gleichen Tage zugestimmt. Der 
   Vertrag liegt von der Einberufung an in den 
   Räumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme 
   durch die Aktionäre aus und wird jedem 
   Aktionär auf Verlangen unverzüglich und 
   kostenlos als Abschrift zugesandt. In 
   gleicher Weise liegen aus und werden 
   versendet die Jahresabschlüsse und 
   Lageberichte der Gesellschaft und die 
   Jahresabschlüsse der GME Rechte und 
   Beteiligungen GmbH für die jeweils letzten 
   drei Geschäftsjahre sowie der Vertragsbericht 
   des Vorstands. Der wesentliche Inhalt des 
   Vertrags wird nachfolgend wiedergegeben: 
 
   'Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag 
 
   Zwischen 
 
   GME Rechte und Beteiligungen GmbH 
   Fahrenheitstraße 1 
   99331 Geratal 
   vertreten durch Herrn Dr. Gert Frank - 
   Geschäftsführer 
   (Organtochter) 
 
   und 
 
   Geratherm Medical AG 
   Fahrenheitstraße 1 
   99331 Geratal 
   vertreten durch Herrn Dr. Gert Frank - 
   Vorstand 
   (Organträger) 
 
   § 1 
   Die Geratherm Medical AG ist Inhaberin 
   sämtlicher Geschäftsanteile der GME Rechte 
   und Beteiligungen GmbH. 
 
   Die GME Rechte und Beteiligungen GmbH 
   verpflichtet sich, unbeschadet ihrer 
   rechtlichen Selbständigkeit, ihre Geschäfte 
   ausschließlich nach Weisungen der 
   Geratherm Medical AG, die sich im Rahmen von 

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August 11, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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