
DGAP-News: BHS tabletop Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung BHS tabletop Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.09.2020 in Selb mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-08-11 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. BHS tabletop Aktiengesellschaft Selb ISIN-Nr. DE0006102007 Wertpapier-Kenn-Nr. 610200 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur VIRTUELLEN ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER BHS TABLETOP AG am Dienstag, den 22. September 2020 um 11:00 Uhr (MESZ) Die ordentliche Hauptversammlung findet aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570, nachfolgend _'COVID-19-Maßnahmengesetz'_) getroffenen Entscheidung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) statt. Die gesamte virtuelle Hauptversammlung wird für Aktionäre der BHS tabletop AG, die sich ordnungsgemäß angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse https://www.bhs-tabletop.de/Aktionaersportal übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Eine elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG ist ausgeschlossen; insbesondere ermöglicht die Live-Übertragung der Hauptversammlung keine elektronische Teilnahme. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Porzellanikon Selb, Werner-Schürer-Platz 1, 95100 Selb. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. *Tagesordnungspunkte* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BHS tabletop AG,* des gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichts und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB) für das Geschäftsjahr 2019, des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 30. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss der BHS tabletop AG damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 1.741.988,39 wie folgt zu verwenden: Vortrag auf neue Rechnung EUR 1.741.988,39 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 6. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der BHS tabletop AG mit Sitz in Selb auf die BHS Verwaltungs AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) Gehören bei einer Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften durch Aufnahme nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG Aktien in Höhe von mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar der übernehmenden Aktiengesellschaft (_Hauptaktionär_), so kann gemäß § 62 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 1 UmwG i. V. m. §§ 327a ff. AktG die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags einen Beschluss nach § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (_Minderheitsaktionäre_) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung fassen (_verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out_). Der BHS Verwaltungs AG, einer im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 232184 eingetragenen Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in München gehören 3.220.587 der insgesamt 3.412.800 auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der BHS tabletop AG. Dies entspricht einem prozentualen Anteil am Grundkapital der BHS tabletop AG von ca. 94,36 %. Der BHS Verwaltungs AG gehören somit mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der BHS tabletop AG. Sie ist damit Hauptaktionärin der BHS tabletop AG im Sinne von § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG. Die BHS Verwaltungs AG beabsichtigt, von der Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat sie mit Schreiben vom 1. April 2020 dem Vorstand der BHS tabletop AG ihre Absicht mitgeteilt, zum Zwecke der Vereinfachung der Konzernstruktur eine Verschmelzung der BHS tabletop AG auf die BHS Verwaltungs AG durchzuführen und hat vorgeschlagen, Verhandlungen über den Abschluss eines entsprechenden Verschmelzungsvertrags mit der BHS tabletop AG aufzunehmen. Ferner hat sie in diesem Schreiben gemäß § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Absatz 1 AktG an den Vorstand der BHS tabletop AG das Verlangen gerichtet, dass die Hauptversammlung der BHS tabletop AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BHS tabletop AG auf die BHS Verwaltungs AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt. Die BHS Verwaltungs AG und die BHS tabletop AG haben am 30. Juni 2020 den Verschmelzungsvertrag (UR Nr. F 3192/2020 des Notars Dr. Sebastian Franck, LL.M. in München) abgeschlossen. Nach diesem Verschmelzungsvertrag überträgt die BHS tabletop AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß §§ 2 Nr. 1, 4 ff., 60 ff. UmwG auf die BHS Verwaltungs AG. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Absatz 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der BHS tabletop AG vorgesehen ist. Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung der BHS tabletop AG gemäß § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BHS tabletop AG auf die BHS Verwaltungs AG als Hauptaktionärin in das Handelsregister des Sitzes der BHS tabletop AG - mit dem Vermerk nach § 62 Absatz 5 Satz 7 UmwG, dass der Übertragungsbeschluss gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der BHS Verwaltungs AG wirksam wird - eingetragen wird. Die Vorstände der BHS tabletop AG und der BHS Verwaltungs AG haben vorsorglich einen ausführlichen gemeinsamen schriftlichen Bericht über die Verschmelzung der BHS tabletop AG auf die BHS Verwaltungs AG gemäß § 8 UmwG erstattet. Die BHS Verwaltungs AG hat mit konkretisierendem Verlangen vom 3. August 2020 die angemessene Barabfindung gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Absatz 1 Satz 1 AktG, die den Minderheitsaktionären der BHS tabletop AG für die Übertragung ihrer Aktien auf die BHS Verwaltungs AG als Hauptaktionärin zu zahlen ist, auf EUR 9,83 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der BHS tabletop AG festgelegt. Die BHS Verwaltungs AG hat in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der BHS tabletop AG gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BHS tabletop AG
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
August 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2020 Dow Jones News