Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
539 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: BHS tabletop Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: BHS tabletop Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.09.2020 in Selb mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: BHS tabletop Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
BHS tabletop Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.09.2020 
in Selb mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-08-11 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
BHS tabletop Aktiengesellschaft Selb ISIN-Nr. DE0006102007 
Wertpapier-Kenn-Nr. 610200 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein 
zur VIRTUELLEN ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER BHS TABLETOP AG am Dienstag, den 22. 
September 2020 
um 11:00 Uhr (MESZ) 
 
Die ordentliche Hauptversammlung findet aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570, nachfolgend 
_'COVID-19-Maßnahmengesetz'_) getroffenen Entscheidung als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) statt. 
 
Die gesamte virtuelle Hauptversammlung wird für Aktionäre der BHS tabletop AG, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen 
haben, und ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton über das passwortgeschützte 
Aktionärsportal unter der Internetadresse 
 
https://www.bhs-tabletop.de/Aktionaersportal 
 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege 
der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. 
 
Eine elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 
AktG ist ausgeschlossen; insbesondere ermöglicht die Live-Übertragung der 
Hauptversammlung keine elektronische Teilnahme. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Porzellanikon Selb, 
Werner-Schürer-Platz 1, 95100 Selb. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit 
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht 
und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. 
 
*Tagesordnungspunkte* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BHS tabletop AG,* des 
   gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB) für das 
   Geschäftsjahr 2019, des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns und 
   des Berichts des Aufsichtsrats. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 30. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss der BHS 
   tabletop AG damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2019 in Höhe von EUR 1.741.988,39 wie folgt zu verwenden: 
 
   Vortrag auf neue Rechnung EUR 1.741.988,39 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers der Gesellschaft 
   und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
6. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre 
   (Minderheitsaktionäre) der BHS tabletop AG mit Sitz in Selb auf die BHS 
   Verwaltungs AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer 
   angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in 
   Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher 
   Squeeze-out) 
 
   Gehören bei einer Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften durch Aufnahme 
   nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG Aktien in Höhe von mindestens neun Zehnteln des 
   Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar der 
   übernehmenden Aktiengesellschaft (_Hauptaktionär_), so kann gemäß § 62 
   Absatz 5 Satz 1 und Absatz 1 UmwG i. V. m. §§ 327a ff. AktG die 
   Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei 
   Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags einen Beschluss nach § 
   327a Absatz 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen 
   Aktionäre (_Minderheitsaktionäre_) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer 
   angemessenen Barabfindung fassen (_verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out_). 
 
   Der BHS Verwaltungs AG, einer im Handelsregister des Amtsgerichts München 
   unter HRB 232184 eingetragenen Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in 
   München gehören 3.220.587 der insgesamt 3.412.800 auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien an der BHS tabletop AG. Dies entspricht einem prozentualen Anteil 
   am Grundkapital der BHS tabletop AG von ca. 94,36 %. Der BHS Verwaltungs AG 
   gehören somit mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der BHS tabletop AG. Sie 
   ist damit Hauptaktionärin der BHS tabletop AG im Sinne von § 62 Absatz 5 Satz 
   1 UmwG. 
 
   Die BHS Verwaltungs AG beabsichtigt, von der Möglichkeit des 
   verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat 
   sie mit Schreiben vom 1. April 2020 dem Vorstand der BHS tabletop AG ihre 
   Absicht mitgeteilt, zum Zwecke der Vereinfachung der Konzernstruktur eine 
   Verschmelzung der BHS tabletop AG auf die BHS Verwaltungs AG durchzuführen und 
   hat vorgeschlagen, Verhandlungen über den Abschluss eines entsprechenden 
   Verschmelzungsvertrags mit der BHS tabletop AG aufzunehmen. Ferner hat sie in 
   diesem Schreiben gemäß § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Absatz 1 
   AktG an den Vorstand der BHS tabletop AG das Verlangen gerichtet, dass die 
   Hauptversammlung der BHS tabletop AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss 
   des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der 
   Minderheitsaktionäre der BHS tabletop AG auf die BHS Verwaltungs AG als 
   Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
   beschließt. 
 
   Die BHS Verwaltungs AG und die BHS tabletop AG haben am 30. Juni 2020 den 
   Verschmelzungsvertrag (UR Nr. F 3192/2020 des Notars Dr. Sebastian Franck, 
   LL.M. in München) abgeschlossen. Nach diesem Verschmelzungsvertrag überträgt 
   die BHS tabletop AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten 
   unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß §§ 2 Nr. 1, 4 ff., 60 ff. UmwG auf 
   die BHS Verwaltungs AG. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 
   Absatz 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein 
   Ausschluss der Minderheitsaktionäre der BHS tabletop AG vorgesehen ist. Die 
   Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter der aufschiebenden 
   Bedingung, dass der nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss 
   der Hauptversammlung der BHS tabletop AG gemäß § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG 
   i. V. m. § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der 
   Minderheitsaktionäre der BHS tabletop AG auf die BHS Verwaltungs AG als 
   Hauptaktionärin in das Handelsregister des Sitzes der BHS tabletop AG - mit 
   dem Vermerk nach § 62 Absatz 5 Satz 7 UmwG, dass der 
   Übertragungsbeschluss gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung 
   in das Handelsregister des Sitzes der BHS Verwaltungs AG wirksam wird - 
   eingetragen wird. 
 
   Die Vorstände der BHS tabletop AG und der BHS Verwaltungs AG haben vorsorglich 
   einen ausführlichen gemeinsamen schriftlichen Bericht über die Verschmelzung 
   der BHS tabletop AG auf die BHS Verwaltungs AG gemäß § 8 UmwG erstattet. 
 
   Die BHS Verwaltungs AG hat mit konkretisierendem Verlangen vom 3. August 2020 
   die angemessene Barabfindung gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 
   327b Absatz 1 Satz 1 AktG, die den Minderheitsaktionären der BHS tabletop AG 
   für die Übertragung ihrer Aktien auf die BHS Verwaltungs AG als 
   Hauptaktionärin zu zahlen ist, auf EUR 9,83 je auf den Inhaber lautender 
   Stückaktie der BHS tabletop AG festgelegt. 
 
   Die BHS Verwaltungs AG hat in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der BHS 
   tabletop AG gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Absatz 2 Satz 
   1 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für 
   die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BHS tabletop AG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

auf die BHS Verwaltungs AG dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten 
   Barabfindung erläutert und begründet wird (Übertragungsbericht). Demnach 
   hat die BHS Verwaltungs AG die Höhe der Barabfindung auf der Grundlage einer 
   Bewertung der BHS tabletop AG durch die Rödl & Partner GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft festgelegt. 
 
   Zusammen mit dem konkretisierenden Squeeze-out-Verlangen und damit vor 
   Einberufung der Hauptversammlung hat die BHS Verwaltungs AG zudem dem Vorstand 
   der BHS tabletop AG eine Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG mit Sitz 
   in Frankfurt, gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Absatz 3 
   AktG, vom 30. Juli 2020 übermittelt. Die Commerzbank AG hat damit die 
   Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der BHS Verwaltungs AG 
   übernommen, den Minderheitsaktionären der BHS tabletop AG die festgelegte 
   Barabfindung für die übergegangenen Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher 
   Zinsen nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Absatz 2 AktG 
   unverzüglich zu zahlen, nachdem sowohl der Übertragungsbeschluss der 
   Hauptversammlung der BHS tabletop AG gemäß § 327a Absatz 1 AktG in das 
   Handelsregister des Sitzes der BHS tabletop AG als auch die Verschmelzung in 
   das Handelsregister des Sitzes der BHS Verwaltungs AG eingetragen sind und 
   damit der Übertragungsbeschluss wirksam geworden ist. Die Barabfindung 
   ist nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Absatz 2 AktG von der 
   Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das 
   Handelsregister an mit einem jährlichen Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten 
   über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen 
   Gesetzbuchs zu verzinsen. 
 
   Die Angemessenheit der von der BHS Verwaltungs AG festgelegten Barabfindung 
   wurde durch die WEDDING & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
   am Main, unter Hinzuziehung der Sachverständigen für Unternehmensbewertung Dr. 
   Anke Nestler geprüft, die das Landgericht Nürnberg-Fürth durch Beschluss vom 
   9. April 2020 mit Korrektur vom 28. April 2020 auf Antrag der BHS Verwaltungs 
   AG zum Übertragungsprüfer hinsichtlich der Angemessenheit der 
   Barabfindung und zugleich durch Beschluss vom 21. April 2020 und Beschluss vom 
   28. April 2020 und vom 20. Mai 2020 auf Antrag der BHS Verwaltungs AG und der 
   BHS tabletop AG als gemeinsamen Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt 
   hat. 
 
   Die WEDDING & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
   unter Hinzuziehung der Sachverständigen für Unternehmensbewertung Dr. Anke 
   Nestler hat gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Absatz 2 Satz 
   2 bis 4 AktG einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung der 
   Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung 
   über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der BHS tabletop AG 
   auf die BHS Verwaltungs AG erstattet. Die WEDDING & Cie. GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, unter Hinzuziehung der 
   Sachverständigen für Unternehmensbewertung Dr. Anke Nestler kommt in diesem 
   Barabfindungsprüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptaktionärin 
   festgelegte Barabfindung angemessen ist. Die WEDDING & Cie. GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, unter Hinzuziehung der 
   Sachverständigen für Unternehmensbewertung Dr. Anke Nestler hat zudem 
   vorsorglich gemäß §§ 60, 12 UmwG einen Prüfungsbericht über die Prüfung 
   des Verschmelzungsvertrags zwischen der BHS Verwaltungs AG als übernehmender 
   Gesellschaft und der BHS tabletop AG als übertragender Gesellschaft erstattet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    "Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
    der übrigen Aktionäre der BHS tabletop 
    Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) 
    werden gemäß § 62 Absatz 5 
    Umwandlungsgesetz i.V.m. §§ 327a ff. 
    Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der 
    BHS Verwaltungs Aktiengesellschaft mit Sitz 
    in München (Hauptaktionärin) zu zahlenden 
    angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 
    9,83 je auf den Inhaber lautender 
    Stückaktie der BHS tabletop 
    Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin 
    übertragen." 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an können gemäß §§ 62 Absatz 5 
   Satz 3, Absatz 3 Satz 1, 63 Absatz 1 UmwG sowie § 62 Absatz 5 Satz 5 und Satz 
   8 UmwG i. V. m. § 327c Absatz 3 AktG die folgenden Unterlagen auf der 
   Internetseite der BHS tabletop AG unter 
 
   *https://www.bhs-tabletop.de/de/investor-relations/Finanzkalender-und-Hauptver 
   sammlung* 
 
   und dort unter *Hauptversammlung* eingesehen werden: 
 
   - der Entwurf des 
     Übertragungsbeschlusses; 
   - der von der BHS Verwaltungs AG in ihrer 
     Eigenschaft als Hauptaktionärin der BHS 
     tabletop AG gemäß § 62 Absatz 5 Satz 
     8 UmwG, § 327c Absatz 2 AktG erstattete 
     schriftliche Bericht über die 
     Voraussetzungen für die Übertragung 
     der Aktien der Minderheitsaktionäre der 
     BHS tabletop AG auf die BHS Verwaltungs AG 
     und zur Erläuterung und Begründung der 
     Angemessenheit der festgelegten 
     Barabfindung vom 3. August 2020 
     einschließlich seiner Anlagen; 
   - der gemäß §§ 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG, 
     327c Absatz 2 Satz 2 und 4 AktG erstattete 
     Prüfungsbericht des vom Landgericht 
     Nürnberg-Fürth ausgewählten und bestellten 
     sachverständigen Prüfers WEDDING & Cie. 
     GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Frankfurt am Main, unter Hinzuziehung der 
     Sachverständigen für Unternehmensbewertung 
     Dr. Anke Nestler, über die Prüfung der 
     Angemessenheit der Barabfindung vom 31. 
     Juli 2020; 
   - der Verschmelzungsvertrag zwischen der BHS 
     Verwaltungs AG als übernehmender 
     Gesellschaft und der BHS tabletop AG als 
     übertragender Gesellschaft vom 30. Juni 
     2020; 
   - die Jahresabschlüsse und die Lageberichte, 
     die Konzernabschlüsse und die 
     Konzernlageberichte der BHS tabletop AG 
     für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 
     2019; 
   - die Jahresabschlüsse der BHS Verwaltungs 
     AG für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 
     2019; 
   - der gemäß § 8 UmwG vorsorglich 
     erstattete gemeinsamer 
     Verschmelzungsbericht der Vorstände der 
     BHS Verwaltungs AG und der BHS tabletop AG 
     vom 3. August 2020; 
   - der gemäß §§ 60, 12 UmwG vorsorglich 
     erstattete Prüfungsbericht des vom 
     Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählten 
     und bestellten gemeinsamen 
     sachverständigen Prüfers WEDDING & Cie. 
     GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Frankfurt am Main, unter Hinzuziehung der 
     Sachverständigen für Unternehmensbewertung 
     Dr. Anke Nestler, über die Prüfung des 
     Verschmelzungsvertrags zwischen der BHS 
     Verwaltungs AG und der BHS tabletop AG vom 
     31. Juli 2020; 
   - die Gewährleistungserklärung der 
     Commerzbank AG gemäß §§ 62 Absatz 5 
     Satz 8 UmwG, 327b Absatz 3 AktG vom 30. 
     Juli 2020. 
 
   Die Unterlagen werden auch während der ordentlichen Hauptversammlung der BHS 
   tabletop AG am 22. September 2020 auf der Internetseite der BHS tabletop AG 
   zugänglich sein. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu einigen 
Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte. 
Daher bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur 
Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des 
Stimmrechts und zur Wahrnehmung der Frage- und Widerspruchsmöglichkeit. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
Gesellschaft EUR 8.724.684,66 und ist in 3.412.800 nennwertlose Inhaberstückaktien 
eingeteilt. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beträgt damit 3.412.800. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur stimmberechtigten Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sind diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in 
Textform und in deutscher Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben. Das Recht der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter) zur physischen Anwesenheit vor Ort sowie eine elektronische 
Teilnahme im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG ist ausgeschlossen. 
 
Die Aktionäre haben neben der Anmeldung ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform 
erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu 
erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 1. September 
2020, 00:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.