DGAP-News: TRATON SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung TRATON SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.09.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-08-12 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. TRATON SE München International Securities Identification Number (ISIN) DE000TRAT0N7 Wertpapierkennnummer (WKN): TRAT0N Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (_C19-AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand der TRATON SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie hiermit zu der am *Mittwoch, dem 23. September 2020, um 10.00 Uhr (MESZ)*, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der TRATON SE ein. Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten im Truck Forum, Dachauer Straße 570, 80995 München, statt. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C19-AuswBekG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft unter der Internetadresse www.traton.com/hauptversammlung für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre über das passwortgeschützte Online-Portal der Gesellschaft (Aktionärsportal) in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG* (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). * Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden auf die Gesellschaft aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (_SE-VO_) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt. *Tagesordnung* und Vorschläge zur Beschlussfassung für die ordentliche Hauptversammlung der TRATON SE am Mittwoch, dem 23. September 2020: 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der TRATON SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie des für die TRATON SE und den TRATON Konzern zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019 einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats* Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB, den Bericht nach § 289 Abs. 4 HGB sowie die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f, § 315d HGB. Die Unterlagen sind im Internet unter www.traton.com/hauptversammlung zugänglich. Zudem werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung näher erläutert werden. Zu dem Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen am 20. Februar 2020 gebilligt hat. 2. *Verwendung des Bilanzgewinns* Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 bestand zwischen der Volkswagen AG als herrschender Gesellschaft und der TRATON SE als beherrschter Gesellschaft ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die TRATON SE war daher verpflichtet, den im Einzelabschluss der TRATON SE für das Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Jahresüberschuss an die Volkswagen AG abzuführen. Gleichwohl will die TRATON SE, wie bereits im Wertpapierprospekt der Gesellschaft vom 14. Juni 2019 unter Ziffer 8.3 ('_2019 Dividend_') erläutert, eine Dividende an ihre Aktionäre ausschütten. Aus diesem Grund hat die TRATON SE im Geschäftsjahr 2019 einen Teil ihrer Kapitalrücklagen in ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn umgewandelt. Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Bilanzgewinn der TRATON SE für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 600.000.000,00 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer EUR 500.000.000,00 Dividende von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie: Einstellung in EUR 0,00 Gewinnrücklagen: Gewinnvortrag: EUR 100.000.000,00 Für den Fall, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind, wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer unveränderten Dividende von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 28. September 2020, fällig. 3. *Entlastung des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. *Entlastung des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2020 und b) zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2021 bis zur nächsten Hauptversammlung zu bestellen. Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses. Auf Grundlage eines gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (_Abschlussprüferverordnung_) durchgeführten Auswahlverfahrens, an dem nur eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft teilgenommen hat, hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, empfohlen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 5 lit. a) bzw. 5 lit. b) einzeln abstimmen zu lassen. 6. *Satzungsänderung* Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (_ARUG II_) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 18 Abs. 3 S. 1 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen, die nach dem 3. September
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August 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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