DGAP-News: TRATON SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
TRATON SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.09.2020
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-08-12 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
TRATON SE München International Securities
Identification Number (ISIN) DE000TRAT0N7
Wertpapierkennnummer (WKN): TRAT0N
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(_C19-AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der
auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der
vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und
Pflege insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des
Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die
Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie
die Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand
der TRATON SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen
Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zu der am *Mittwoch, dem 23.
September 2020, um 10.00 Uhr (MESZ)*, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung der TRATON SE ein.
Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten im Truck Forum,
Dachauer Straße 570, 80995 München, statt. Die
gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
C19-AuswBekG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 der Satzung
der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.traton.com/hauptversammlung
für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre über
das passwortgeschützte Online-Portal der Gesellschaft
(Aktionärsportal) in Bild und Ton übertragen; diese
Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der
Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG*
(vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der
Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen).
* Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland
maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB
und des AktG, finden auf die Gesellschaft aufgrund der
Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c)
ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr.
2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE) (_SE-VO_) Anwendung,
soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO
nichts anderes ergibt.
*Tagesordnung*
und Vorschläge zur Beschlussfassung für die ordentliche
Hauptversammlung der TRATON SE am Mittwoch, dem 23.
September 2020:
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der TRATON SE und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie
des für die TRATON SE und den TRATON Konzern
zusammengefassten Lageberichts für das
Geschäftsjahr 2019 einschließlich des
Berichts des Aufsichtsrats*
Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten
Unterlagen enthalten auch den
Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht zu
den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1
HGB, den Bericht nach § 289 Abs. 4 HGB sowie
die Erklärung zur Unternehmensführung nach §
289f, § 315d HGB. Die Unterlagen sind im
Internet unter
www.traton.com/hauptversammlung
zugänglich. Zudem werden diese Unterlagen in
der Hauptversammlung näher erläutert werden. Zu
dem Tagesordnungspunkt 1 ist keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahres- und Konzernabschluss gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen am 20. Februar 2020
gebilligt hat.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 bestand
zwischen der Volkswagen AG als herrschender
Gesellschaft und der TRATON SE als beherrschter
Gesellschaft ein Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag. Die TRATON SE war
daher verpflichtet, den im Einzelabschluss der
TRATON SE für das Geschäftsjahr 2019
ausgewiesenen Jahresüberschuss an die
Volkswagen AG abzuführen. Gleichwohl will die
TRATON SE, wie bereits im Wertpapierprospekt
der Gesellschaft vom 14. Juni 2019 unter Ziffer
8.3 ('_2019 Dividend_') erläutert, eine
Dividende an ihre Aktionäre ausschütten. Aus
diesem Grund hat die TRATON SE im Geschäftsjahr
2019 einen Teil ihrer Kapitalrücklagen in
ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn umgewandelt.
Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor,
den Bilanzgewinn der TRATON SE für das
abgelaufene Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR
600.000.000,00 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 500.000.000,00
Dividende von EUR 1,00 je
dividendenberechtigter
Stückaktie:
Einstellung in EUR 0,00
Gewinnrücklagen:
Gewinnvortrag: EUR 100.000.000,00
Für den Fall, dass die Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien
hält, die gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt sind, wird der
Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer
unveränderten Dividende von EUR 1,00 je
dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht
dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden
Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung
vorzutragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf Auszahlung der Dividende am
dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, das heißt am 28.
September 2020, fällig.
3. *Entlastung des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
4. *Entlastung des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
a) zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für
eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen im Sinne von § 115
Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2020
und
b) zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen im Sinne von § 115
Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2021 bis zur
nächsten Hauptversammlung
zu bestellen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die
Empfehlung und Präferenz des
Prüfungsausschusses. Auf Grundlage eines
gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission (_Abschlussprüferverordnung_)
durchgeführten Auswahlverfahrens, an dem nur
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
teilgenommen hat, hat der Prüfungsausschuss dem
Aufsichtsrat die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
empfohlen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel
im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 5
lit. a) bzw. 5 lit. b) einzeln abstimmen zu
lassen.
6. *Satzungsänderung*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(_ARUG II_) geändert. Bei Inhaberaktien
börsennotierter Gesellschaften soll nach dem
geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des
Letztintermediärs gemäß dem neu
eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach
§ 18 Abs. 3 S. 1 der Satzung der Gesellschaft
ist entsprechend den Vorgaben der derzeit
geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und in
deutscher oder englischer Sprache erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut erforderlich.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4
S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG
finden gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG ab dem 3.
September 2020 und erstmals auf
Hauptversammlungen, die nach dem 3. September
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