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DGAP-HV: TRATON SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.09.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: TRATON SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
TRATON SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.09.2020 
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-08-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
TRATON SE München International Securities 
Identification Number (ISIN) DE000TRAT0N7 
Wertpapierkennnummer (WKN): TRAT0N 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_C19-AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen 
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der 
auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der 
vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und 
Pflege insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des 
Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die 
Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie 
die Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand 
der TRATON SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen 
Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zu der am *Mittwoch, dem 23. 
September 2020, um 10.00 Uhr (MESZ)*, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung der TRATON SE ein. 
 
Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten im Truck Forum, 
Dachauer Straße 570, 80995 München, statt. Die 
gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 
C19-AuswBekG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 der Satzung 
der Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
www.traton.com/hauptversammlung 
 
für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre über 
das passwortgeschützte Online-Portal der Gesellschaft 
(Aktionärsportal) in Bild und Ton übertragen; diese 
Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG* 
(vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der 
Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). 
 
* Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland 
maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB 
und des AktG, finden auf die Gesellschaft aufgrund der 
Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) 
ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 
2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut 
der Europäischen Gesellschaft (SE) (_SE-VO_) Anwendung, 
soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO 
nichts anderes ergibt. 
 
*Tagesordnung* 
 
und Vorschläge zur Beschlussfassung für die ordentliche 
Hauptversammlung der TRATON SE am Mittwoch, dem 23. 
September 2020: 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der TRATON SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie 
   des für die TRATON SE und den TRATON Konzern 
   zusammengefassten Lageberichts für das 
   Geschäftsjahr 2019 einschließlich des 
   Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten 
   Unterlagen enthalten auch den 
   Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 
   HGB, den Bericht nach § 289 Abs. 4 HGB sowie 
   die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 
   289f, § 315d HGB. Die Unterlagen sind im 
   Internet unter 
 
   www.traton.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Zudem werden diese Unterlagen in 
   der Hauptversammlung näher erläutert werden. Zu 
   dem Tagesordnungspunkt 1 ist keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahres- und Konzernabschluss gemäß den 
   gesetzlichen Bestimmungen am 20. Februar 2020 
   gebilligt hat. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 bestand 
   zwischen der Volkswagen AG als herrschender 
   Gesellschaft und der TRATON SE als beherrschter 
   Gesellschaft ein Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag. Die TRATON SE war 
   daher verpflichtet, den im Einzelabschluss der 
   TRATON SE für das Geschäftsjahr 2019 
   ausgewiesenen Jahresüberschuss an die 
   Volkswagen AG abzuführen. Gleichwohl will die 
   TRATON SE, wie bereits im Wertpapierprospekt 
   der Gesellschaft vom 14. Juni 2019 unter Ziffer 
   8.3 ('_2019 Dividend_') erläutert, eine 
   Dividende an ihre Aktionäre ausschütten. Aus 
   diesem Grund hat die TRATON SE im Geschäftsjahr 
   2019 einen Teil ihrer Kapitalrücklagen in 
   ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn umgewandelt. 
 
   Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
   den Bilanzgewinn der TRATON SE für das 
   abgelaufene Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 
   600.000.000,00 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 500.000.000,00 
   Dividende von EUR 1,00 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Einstellung in            EUR 0,00 
   Gewinnrücklagen: 
   Gewinnvortrag:            EUR 100.000.000,00 
 
   Für den Fall, dass die Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien 
   hält, die gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt sind, wird der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer 
   unveränderten Dividende von EUR 1,00 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht 
   dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden 
   Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf Auszahlung der Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, das heißt am 28. 
   September 2020, fällig. 
3. *Entlastung des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für 
      eine etwaige prüferische Durchsicht 
      zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen im Sinne von § 115 
      Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2020 
 
      und 
   b) zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
      Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen im Sinne von § 115 
      Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2021 bis zur 
      nächsten Hauptversammlung 
 
   zu bestellen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die 
   Empfehlung und Präferenz des 
   Prüfungsausschusses. Auf Grundlage eines 
   gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission (_Abschlussprüferverordnung_) 
   durchgeführten Auswahlverfahrens, an dem nur 
   eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   teilgenommen hat, hat der Prüfungsausschuss dem 
   Aufsichtsrat die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
   empfohlen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
 
   Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 5 
   lit. a) bzw. 5 lit. b) einzeln abstimmen zu 
   lassen. 
6. *Satzungsänderung* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (_ARUG II_) geändert. Bei Inhaberaktien 
   börsennotierter Gesellschaften soll nach dem 
   geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach 
   § 18 Abs. 3 S. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   ist entsprechend den Vorgaben der derzeit 
   geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und in 
   deutscher oder englischer Sprache erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG ab dem 3. 
   September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 

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August 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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