Anzeige
Mehr »
Login
Samstag, 20.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Goldaktie: Eine Erfolgsgeschichte, die seinesgleichen sucht, startet gerade richtig durch!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
1.052 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.09.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MEDICLIN Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MEDICLIN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 24.09.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-08-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MEDICLIN Aktiengesellschaft Offenburg - ISIN DE0006595101 - 
- WKN 659510 - Einladung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der ordentlichen 
Hauptversammlung der MEDICLIN Aktiengesellschaft am 
*Donnerstag, den 24. September 2020, um 14.00 Uhr *ein, die 
als *virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz 
nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten live in Bild 
und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im 
Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Maritim 
Hotel Frankfurt, Theodor-Heuss-Allee 3, 60486 Frankfurt am 
Main. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts und Konzernlageberichts der MEDICLIN 
   Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 und des 
   Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 
   1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs* 
 
   Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   www.mediclin.de/hauptversammlung 
 
   abrufbar. Sie sind auch während der Hauptversammlung 
   unter der vorstehend genannten Internetadresse 
   zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 und den 
   Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 des 
   Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Einer Feststellung 
   des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der MEDICLIN 
   Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von 51.165.466,01 Euro 
   vollständig in andere Gewinnrücklagen einzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel 
   der in Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüfungsverordnung genannten Art auferlegt 
   wurde. 
6. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Wirkung zum Ablauf des 15. November 2019 hat Herr 
   Dr. Ulrich Wandschneider sein Amt als Mitglied und 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats niedergelegt. Auf 
   Antrag der Gesellschaft wurde daher Herr Dr. Jan 
   Liersch durch Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im 
   Breisgau vom 4. November 2019 mit Wirkung ab dem 16. 
   November 2019 zum Mitglied des Aufsichtsrats als 
   Vertreter der Anteilseigner bestellt, und von den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats zu dessen Vorsitzenden 
   gewählt. Herr Dr. Liersch soll nun durch die 
   Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats 
   gewählt werden. Ferner hat Herr Dr. Bernard große 
   Broermann mit Wirkung zum 30. Juni 2020 sein Amt als 
   Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt; an seiner 
   statt soll nun Herr Marco Walker zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach 
   Maßgabe von § 101 Abs. 1 Satz 1 AktG in 
   Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 
   MitbestG und § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechzehn 
   Mitgliedern zusammen, von denen acht Mitglieder durch 
   die Aktionäre und acht Mitglieder durch die 
   Arbeitnehmer gewählt werden. Nach Maßgabe von § 
   96 Abs. 2 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu 
   mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 
   Prozent aus Männern zusammensetzen. Da der 
   Gesamterfüllung vorliegend widersprochen wurde, ist 
   der Mindestanteil von der Seite der 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der 
   Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer getrennt zu 
   erfüllen. Von den acht durch die Hauptversammlung zu 
   wählenden Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner 
   müssen daher mindestens zwei Frauen und mindestens 
   zwei Männer sein; das gleiche gilt für die acht 
   Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Diese 
   Voraussetzungen sind im Zeitpunkt der Einberufung 
   sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als 
   auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter im 
   Aufsichtsrat der MEDICLIN Aktiengesellschaft erfüllt. 
   Mit der Wahl von Herrn Dr. Liersch und Herrn Walker 
   durch die Hauptversammlung wären drei Frauen und fünf 
   Männer auf Seiten der Anteilseigner vertreten und es 
   wäre das Mindestanteilsgebot daher auch weiterhin 
   erfüllt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor diesem Hintergrund auf 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, 
 
   a) Herrn Dr. Jan Liersch, Düsseldorf, 
      Geschäftsführer der Broermann Holding 
      GmbH, Königstein im Taunus, 
   b) Herrn Marco Walker, Hamburg, COO der 
      Asklepios Kliniken Gruppe und 
      Geschäftsführer der Asklepios Kliniken 
      Management GmbH, Königstein im Taunus, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 24. 
   September 2020 für den Zeitraum bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2024 beschließt, zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Die vorgenannten Wahlvorschläge des Aufsichtsrats 
   stützen sich auf die Empfehlungen des 
   Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und 
   berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele; gleichzeitig wird 
   die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das 
   Gesamtgremium angestrebt. Aufgrund der persönlichen 
   Eigenschaften, der fachlichen Qualifikation und der 
   beruflichen Erfahrungen der Kandidaten und im Hinblick 
   auf die eigenen Zielvorgaben des Aufsichtsrats für 
   seine Zusammensetzung sowie die Forderungen des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) für die 
   Besetzung des Aufsichtsrats schlagen 
   Nominierungsausschuss und Aufsichtsrat die 
   vorgenannten Kandidaten für die zu besetzenden 
   Aufsichtsratspositionen zur Wahl vor. 
 
   Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat ist 
   beabsichtigt, dass Herr Dr. Liersch für den 
   Aufsichtsratsvorsitz kandidieren wird. 
 
   Angaben gemäß Empfehlung C. 13 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. 
   Dezember 2019: 
 
   Direkt an der MEDICLIN Aktiengesellschaft beteiligt 
   mit einem Anteil von 52,73 % ist die Asklepios 
   Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg, indirekt die 
   Asklepios Kliniken Management GmbH, Königstein im 
   Taunus, als deren Komplementärin und die Broermann 
   Holding GmbH, Königstein im Taunus, als deren 
   alleinige Kommanditaktionärin. 
 
   Herr Dr. Jan Liersch ist Geschäftsführer der Broermann 
   Holding GmbH, Königstein im Taunus; ferner ist er 
   Mitglied des Aufsichtsrats der RHÖN-KLINIKUM 
   Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a.d. Saale, an 
   welcher die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, 
   Hamburg eine wesentliche Beteiligung im Sinne der 
   Empfehlung C. 13 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 hält. Herr 
   Dr. Jan Liersch ist zudem bereits gerichtlich 
   bestelltes Mitglied des Aufsichtsrats der MEDICLIN 
   Aktiengesellschaft. 
 
   Herr Marco Walker ist COO der Asklepios Kliniken 
   Gruppe und Geschäftsführer der Asklepios Kliniken 
   Management GmbH, Königstein im Taunus; ferner ist er 
   Mitglied des Aufsichtsrats der Asklepios Kliniken 
   Langen-Seligenstadt GmbH, Langen, der Asklepios 
   Schwalm-Eder-Kliniken GmbH, Schwalmstadt sowie der 
   Meierhofer AG, München, an welchen die Asklepios 
   Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg jeweils eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft: -2-

wesentliche Beteiligung im Sinne der Empfehlung C. 13 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
   Fassung vom 16. Dezember 2019 hält. 
 
   Darüber hinaus bestehen zwischen Herrn Dr. Liersch und 
   Herrn Walker einerseits und Gesellschaften der 
   MEDICLIN-Gruppe, den Organen der Gesellschaft oder 
   einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär andererseits nach Kenntnis des Aufsichtsrats 
   keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, 
   die nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv 
   urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
   maßgebend ansehen würde. 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   a) Herr Dr. Jan Liersch ist Mitglied in 
      folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der 
        RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, 
        Bad Neustadt a.d. Saale 
 
    Herr Dr. Jan Liersch ist Mitglied in 
    folgenden vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    - Vorsitzender des Verwaltungsrats der 
      Hotel Suisse Majestic S.A., Montreux 
      (Schweiz) 
    - Vorsitzender des Verwaltungsrats der 
      Hotel Montreux Palace S.A., Montreux 
      (Schweiz) 
 
   b) Herr Marco Walker ist Mitglied in 
      folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der 
        Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt 
        GmbH, Langen 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der 
        Asklepios Schwalm-Eder-Kliniken GmbH, 
        Schwalmstadt 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der 
        Meierhofer AG, München 
 
    Herr Marco Walker ist nicht Mitglied in 
    vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sind 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.mediclin.de/hauptversammlung 
 
   abrufbar. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals 2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Bei der Gesellschaft besteht derzeit keine 
   Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der 
   Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats zu erhöhen. Um der Gesellschaft die 
   nötige Flexibilität zu einem schnellen Handeln am 
   Kapitalmarkt zu geben, soll daher nun ein genehmigtes 
   Kapital geschaffen werden, das ein Volumen von 50 % 
   des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft haben 
   soll. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      der Gesellschaft bis zum Ablauf des 23. 
      September 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis 
      zu EUR 23.750.000,00 (in Worten: EURO 
      dreiundzwanzig Millionen siebenhundertfünfzig 
      tausend) durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen Aktien 
      nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
      Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich 
      zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG 
      abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom 
      Beginn eines bereits abgelaufenen 
      Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer 
      Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung 
      über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
      worden ist, am Gewinn teilnehmen. 
 
      Grundsätzlich steht den Aktionären ein 
      Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem 
      oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 
      186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie ausschließlich den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien gleicher 
        Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt 
        der endgültigen Festlegung des 
        Ausgabebetrages durch den Vorstand 
        nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 
        Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet. Die Anzahl der unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
        AktG ausgegebenen Aktien darf 
        insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
        überschreiten, und zwar weder im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Zahl sind 
        Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
        von Options- oder Wandlungsrechten 
        oder Options- oder Wandlungspflichten 
        aus Options- und/oder 
        Wandelschuldverschreibungen und/oder 
        Genussrechten ausgegeben werden oder 
        auszugeben sind, sofern die 
        Schuldverschreibungen während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung in 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts ausgegeben werden; 
        ferner sind auf diese Zahl Aktien 
        anzurechnen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung unter 
        vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss 
        gemäß oder entsprechend § 186 
        Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben 
        oder nach Rückerwerb veräußert 
        werden; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlagen erfolgt, insbesondere zum 
        Zweck der Gewährung von Aktien im 
        Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
        Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
        auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft oder ihre 
        Konzerngesellschaften. 
 
      Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      ausgegebenen Aktien darf während der Laufzeit 
      des Genehmigten Kapitals 2020 insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
      Sofern während der Laufzeit des Genehmigten 
      Kapitals 2020 bis zu seiner Ausnutzung von 
      etwaigen anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder 
      zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft 
      oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
      Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
      verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das 
      Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf 
      die in vorstehendem Satz genannte 10 %-Grenze 
      anzurechnen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
      Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
      Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
      vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
      Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
      Kapital 2020 oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der 
      Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2020 
      anzupassen. 
   b) Änderung der Satzung 
 
      § 4 der Satzung wird um einen neuen Absatz 4 mit 
      folgendem Wortlaut ergänzt: 
 
      '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
           Ablauf des 23. September 2025 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
           oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu 
           EUR 23.750.000,00 (in Worten: EURO 
           dreiundzwanzig Millionen 
           siebenhundertfünfzig tausend) durch 
           Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen 
           Aktien nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am 
           Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, 
           kann der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 
           2 AktG abweichend festlegen, dass die 
           neuen Aktien vom Beginn eines bereits 
           abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das 
           zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
           Beschluss der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
           worden ist, am Gewinn teilnehmen. 
 
           Grundsätzlich steht den Aktionären ein 
           Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch 
           von einem oder mehreren durch den 
           Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
           oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 
           5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie 
           ausschließlich den Aktionären zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen, 
 
           - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 
           - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
             Bareinlagen erfolgt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien gleicher 
             Gattung und Ausstattung zum 
             Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabebetrages 
             durch den Vorstand nicht wesentlich 
             im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             unterschreitet. Die Anzahl der 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien darf insgesamt 10 % des 
             Grundkapitals nicht überschreiten, 
             und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung. 
             Auf diese Zahl sind Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von 
             Options- oder Wandlungsrechten oder 
             Options- oder Wandlungspflichten 
             aus Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen 
             und/oder Genussrechten ausgegeben 
             werden oder auszugeben sind, sofern 
             die Schuldverschreibungen während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts ausgegeben werden; 
             ferner sind auf diese Zahl Aktien 
             anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             vereinfachtem 
             Bezugsrechtsausschluss gemäß 
             oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
             4 Aktiengesetz ausgegeben oder nach 
             Rückerwerb veräußert werden; 
           - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
             Sacheinlagen erfolgt, insbesondere 
             zum Zweck der Gewährung von Aktien 
             im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder 
             zum Zweck des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             sonstigen Vermögensgegenständen 
             oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen 
             einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft oder ihre 
             Konzerngesellschaften. 
 
           Die Anzahl der unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen ausgegebenen 
           Aktien darf während der Laufzeit des 
           Genehmigten Kapitals 2020 insgesamt 10 % 
           des Grundkapitals nicht überschreiten, 
           und zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung. Sofern 
           während der Laufzeit des Genehmigten 
           Kapitals 2020 bis zu seiner Ausnutzung 
           von etwaigen anderen Ermächtigungen zur 
           Ausgabe oder zur Veräußerung von 
           Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe 
           von Rechten, die den Bezug von Aktien 
           der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
           verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
           das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist 
           dies auf die in vorstehendem Satz 
           genannte 10 %-Grenze anzurechnen. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen 
           der Aktienausgabe festzulegen. Der 
           Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
           der Satzung nach vollständiger oder 
           teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
           Grundkapitals aus dem Genehmigten 
           Kapital 2020 oder nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
           Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
           Genehmigten Kapital 2020 anzupassen.' 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 7 hat der Vorstand einen 
   schriftlichen Bericht gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der im Anschluss an 
   die Tagesordnung in dieser Einladung abgedruckt ist 
   und der vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.mediclin.de/hauptversammlung 
 
   abrufbar ist und auch während der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft hierüber zugänglich gemacht wird. 
8. *Beschlussfassung über eine Anpassung von § 15 Abs. 2 
   der Satzung* 
 
   Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft 
   ist entsprechend den Vorgaben des § 123 Abs. 4 Satz 1 
   AktG in der derzeit noch maßgeblichen Fassung die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform 
   (§126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
   erstellten besonderen Nachweis des depotführenden 
   Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die 
   Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu 
   erbringenden Nachweis ändern sich allerdings durch das 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Bei Inhaberaktien 
   börsennotierter Gesellschaften soll nach dem 
   geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung 
   des Stimmrechts ein durch den Letztintermediär 
   ausgestellter Nachweis gemäß dem neu eingefügten 
   § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. 
   Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und 
   der neu vorgesehene § 67c AktG finden allerdings 
   gemäß § 26j Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum 
   Aktiengesetz (EGAktG) erst ab dem 3. September 2020 
   und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
 
   Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der 
   Regelungen in der Satzung zu diesem Nachweis für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft 
   oder die Ausübung des Stimmrechts von den gesetzlichen 
   Vorgaben zu vermeiden, soll die Anpassung der Satzung 
   beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem 
   Hintergrund vor, zu beschließen: 
 
   § 15 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt 
   neu gefasst: 
 
   '(2) Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
        Hauptversammlung und zur Ausübung des 
        Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür 
        ist ein durch das depotführende 
        Institut in Textform (§ 126b BGB) in 
        deutscher oder englischer Sprache 
        erstellter besonderer Nachweis des 
        Anteilsbesitzes oder ein durch den 
        Letztintermediär in Textform 
        ausgestellter Nachweis des 
        Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 
        AktG erforderlich. Der Nachweis des 
        Anteilsbesitzes nach vorstehendem Satz 
        2 muss sich auf den Beginn des 21. 
        Tages vor der Hauptversammlung beziehen 
        und der Gesellschaft unter der in der 
        Einberufung hierfür mitgeteilten 
        Adresse mindestens sechs Tage vor der 
        Hauptversammlung zugehen. Der Tag des 
        Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im 
        Verhältnis zur Gesellschaft gilt für 
        die Teilnahme an der Hauptversammlung 
        oder für die Ausübung des Stimmrechts 
        als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
        Anteilsbesitzes erbracht hat.' 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7* 
*Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten 
Kapitals 2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
Satzungsänderung* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter 
Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
2020 in Höhe von insgesamt bis zu EUR 23.750.000 - dies 
entspricht 50% des derzeitigen Grundkapitals - vor. Es soll 
für Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen 
und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden, wobei der 
Gesamtbetrag nicht überschritten werden darf. Das Genehmigte 
Kapital 2020 soll der Gesellschaft schnelles und flexibles 
Handeln am Kapitalmarkt ermöglichen, ohne die jährliche oder 
eine außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu 
müssen. 
 
Zu der Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, erstattet der Vorstand gemäß §§ 203 
Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden 
schriftlichen Bericht: 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 haben die 
Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die Abwicklung zu 
erleichtern, sollen die neuen Aktien auch von 
Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung übernommen werden 
können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
Bezugsrecht). Der Vorstand soll aber in den in der 
vorgeschlagenen Ermächtigung genannten Fällen auch ermächtigt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 13, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.