DGAP-News: MyHammer Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.09.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-08-14 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. MyHammer Holding AG Berlin WKN: A11QWW ISIN: DE000A11QWW6 Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit ein zu der am *Dienstag, den 22. September 2020, um 14:00 Uhr,* stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung, die als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten. Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Franklinstr. 28/29, 10587 Berlin, statt. Der Vorstand hat vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, zum Schutz vor mit dem Corona-Virus verbundenen Gesundheitsgefahren die Möglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*') (veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020), zu nutzen und die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. *Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr daher um besondere Beachtung der nach der Tagesordnung in dieser Einberufung unter Ziffer II. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* I. Tagesordnung *Tagesordnungspunkt 1* *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die MyHammer Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher nicht erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, einer Beschlussfassung hierzu bedarf es nicht. *Tagesordnungspunkt 2* *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. *Tagesordnungspunkt 3* *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. *Tagesordnungspunkt 4* *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. Die Wahl schließt die etwaige prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichtes zum 30. Juni 2020 durch den Abschlussprüfer gemäß § 115 Abs. 5 Satz 1 WpHG ein. *Tagesordnungspunkt 5* *Beschlussfassung über die Änderung von § 14 Abs. 2 der Satzung (Nachweis der Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung)* Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurden die Bestimmungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit Wirkung zum 03. September 2020 geändert. Nach § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG in der neuen Fassung soll bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des so genannten Letztintermediärs in Textform gem. dem neu eingefügten § 67c AktG ausreichen. Bisher stellte das Gesetz sprachlich auf einen durch das depotführende Institut erstellten Nachweis in Textform ab. Derzeit lautet die entsprechende Bestimmung in § 14 Abs. 4 der Satzung wie folgt: 'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs der Anmeldung ist nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist vom Aktionär durch einen in Textform durch das depotführende Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen. Dieser Nachweis kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft bis mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs des Nachweises ist nicht mitzurechnen.' Zur Anpassung der Satzung an die neue Gesetzesfassung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 14 Abs. 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs der Anmeldung ist nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist vom Aktionär durch einen in Textform durch das depotführende Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausgestellter Nachweis aus. Dieser Nachweis kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft bis mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs des Nachweises ist nicht mitzurechnen.' *Tagesordnungspunkt 6* *Beschlussfassung über die Streichung von § 3 Abs. 4 der Satzung (Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG)* Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurden die Bestimmungen für die Übermittlung von Einberufungsinformationen neu geregelt. Der bisherige § 3 Abs. 4 der Satzung beruhte dabei auf § 128 Abs. 1 Satz 2 AktG a.F., welcher durch das ARUG II nunmehr weggefallen ist. Zur Anpassung der Satzung an die neue Gesetzesfassung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat daher vor, wie folgt zu beschließen: § 3 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen. *Tagesordnungspunkt 7* *Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 1 Satz 4 der Satzung (Stimmrecht)* Derzeit lautet die Bestimmung in § 15 Abs. 1 Satz 4 der Satzung wie folgt: 'Für die Erteilung von Vollmachten, die an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere diesen in § 135 AktG gleichgestellte Personen erteilt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.' Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist der Begriff Kreditinstitut in § 135 AktG entfallen. Stattdessen ist dort nun von 'Intermediär' die Rede. Zur Anpassung der Satzung an die neue Gesetzesfassung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 15 Abs. 1 Satz 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 'Für die Erteilung von Vollmachten, die an einen Intermediär oder andere diesen in § 135 AktG gleichgestellte Personen (insb. Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater) erteilt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.' Ende der Tagesordnung II. Weitere Angaben / Hinweise 1. *Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* Die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft), ist gemäß § 1 des COVID-19-Gesetzes zulässig, wenn - die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung erfolgt, - die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist, - den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege
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August 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)