DGAP-News: MyHammer Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
22.09.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2020-08-14 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
MyHammer Holding AG Berlin WKN: A11QWW
ISIN: DE000A11QWW6
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit ein zu der am
*Dienstag, den 22. September 2020, um 14:00 Uhr,* stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung, die als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
wird, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten.
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Franklinstr. 28/29, 10587 Berlin, statt. Der Vorstand hat vor dem
Hintergrund der COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats
entschieden, zum Schutz vor mit dem Corona-Virus verbundenen
Gesundheitsgefahren die Möglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
('*COVID-19-Gesetz*') (veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27.
März 2020), zu nutzen und die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.
*Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr daher um
besondere Beachtung der nach der Tagesordnung in dieser Einberufung unter
Ziffer II. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur
Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.*
I.
Tagesordnung
*Tagesordnungspunkt 1*
*Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die MyHammer
Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
Handelsgesetzbuch und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019*
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)
festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt ist daher nicht erforderlich. Auch die übrigen
vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1
AktG lediglich zugänglich zu machen, einer Beschlussfassung hierzu bedarf es
nicht.
*Tagesordnungspunkt 2*
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
*Tagesordnungspunkt 3*
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
*Tagesordnungspunkt 4*
*Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart (Zweigniederlassung
Berlin) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020 zu wählen. Die Wahl schließt die etwaige prüferische Durchsicht
eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichtes zum 30. Juni
2020 durch den Abschlussprüfer gemäß § 115 Abs. 5 Satz 1 WpHG ein.
*Tagesordnungspunkt 5*
*Beschlussfassung über die Änderung von § 14 Abs. 2 der Satzung
(Nachweis der Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung)*
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
wurden die Bestimmungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit Wirkung zum 03.
September 2020 geändert. Nach § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG in der neuen Fassung
soll bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für die Teilnahme an
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des so
genannten Letztintermediärs in Textform gem. dem neu eingefügten § 67c AktG
ausreichen. Bisher stellte das Gesetz sprachlich auf einen durch das
depotführende Institut erstellten Nachweis in Textform ab.
Derzeit lautet die entsprechende Bestimmung in § 14 Abs. 4 der Satzung wie
folgt:
'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der
Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz
nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor
der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs
der Anmeldung ist nicht mitzurechnen. Die
Anmeldung bedarf der Textform und muss in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ist vom Aktionär durch einen in
Textform durch das depotführende Institut
erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
nachzuweisen. Dieser Nachweis kann in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf
den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen und muss der
Gesellschaft bis mindestens sechs Tage vor der
Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs des
Nachweises ist nicht mitzurechnen.'
Zur Anpassung der Satzung an die neue Gesetzesfassung schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, § 14 Abs. 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der
Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz
nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor
der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs
der Anmeldung ist nicht mitzurechnen. Die
Anmeldung bedarf der Textform und muss in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ist vom Aktionär durch einen in
Textform durch das depotführende Institut
erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein
vom Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3
AktG ausgestellter Nachweis aus. Dieser
Nachweis kann in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen, hat sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen und muss der
Gesellschaft bis mindestens sechs Tage vor der
Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs des
Nachweises ist nicht mitzurechnen.'
*Tagesordnungspunkt 6*
*Beschlussfassung über die Streichung von § 3 Abs. 4 der Satzung
(Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG)*
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
wurden die Bestimmungen für die Übermittlung von
Einberufungsinformationen neu geregelt. Der bisherige § 3 Abs. 4 der Satzung
beruhte dabei auf § 128 Abs. 1 Satz 2 AktG a.F., welcher durch das ARUG II
nunmehr weggefallen ist.
Zur Anpassung der Satzung an die neue Gesetzesfassung schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 3 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen.
*Tagesordnungspunkt 7*
*Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 1 Satz 4 der Satzung
(Stimmrecht)*
Derzeit lautet die Bestimmung in § 15 Abs. 1 Satz 4 der Satzung wie folgt:
'Für die Erteilung von Vollmachten, die an ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
andere diesen in § 135 AktG gleichgestellte
Personen erteilt werden, gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.'
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
ist der Begriff Kreditinstitut in § 135 AktG entfallen. Stattdessen ist dort
nun von 'Intermediär' die Rede.
Zur Anpassung der Satzung an die neue Gesetzesfassung schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, § 15 Abs. 1 Satz 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
'Für die Erteilung von Vollmachten, die an
einen Intermediär oder andere diesen in § 135
AktG gleichgestellte Personen (insb.
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater)
erteilt werden, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.'
Ende der Tagesordnung II.
Weitere Angaben / Hinweise
1. *Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten*
Die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, d.h. ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft), ist gemäß § 1 des
COVID-19-Gesetzes zulässig, wenn
- die Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung erfolgt,
- die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über
elektronische Kommunikation (Briefwahl oder
elektronische Teilnahme) sowie
Vollmachtserteilung möglich ist,
- den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege
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