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DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.09.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MyHammer Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.09.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-08-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MyHammer Holding AG Berlin WKN: A11QWW 
ISIN: DE000A11QWW6 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit ein zu der am 
*Dienstag, den 22. September 2020, um 14:00 Uhr,* stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung, die als virtuelle Hauptversammlung abgehalten 
wird, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten. 
 
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
Franklinstr. 28/29, 10587 Berlin, statt. Der Vorstand hat vor dem 
Hintergrund der COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
entschieden, zum Schutz vor mit dem Corona-Virus verbundenen 
Gesundheitsgefahren die Möglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('*COVID-19-Gesetz*') (veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. 
März 2020), zu nutzen und die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. 
 
*Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr daher um 
besondere Beachtung der nach der Tagesordnung in dieser Einberufung unter 
Ziffer II. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur 
Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* 
 
I. 
Tagesordnung 
 
*Tagesordnungspunkt 1* 
*Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die MyHammer 
Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des erläuternden 
Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
Handelsgesetzbuch und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
2019* 
 
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; 
der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) 
festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
Tagesordnungspunkt ist daher nicht erforderlich. Auch die übrigen 
vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 
AktG lediglich zugänglich zu machen, einer Beschlussfassung hierzu bedarf es 
nicht. 
 
*Tagesordnungspunkt 2* 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für 
das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
 
*Tagesordnungspunkt 3* 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
das Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats 
für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
 
*Tagesordnungspunkt 4* 
*Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
Geschäftsjahr 2020* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart (Zweigniederlassung 
Berlin) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
2020 zu wählen. Die Wahl schließt die etwaige prüferische Durchsicht 
eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichtes zum 30. Juni 
2020 durch den Abschlussprüfer gemäß § 115 Abs. 5 Satz 1 WpHG ein. 
 
*Tagesordnungspunkt 5* 
*Beschlussfassung über die Änderung von § 14 Abs. 2 der Satzung 
(Nachweis der Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung)* 
 
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
wurden die Bestimmungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit Wirkung zum 03. 
September 2020 geändert. Nach § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG in der neuen Fassung 
soll bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des so 
genannten Letztintermediärs in Textform gem. dem neu eingefügten § 67c AktG 
ausreichen. Bisher stellte das Gesetz sprachlich auf einen durch das 
depotführende Institut erstellten Nachweis in Textform ab. 
 
Derzeit lautet die entsprechende Bestimmung in § 14 Abs. 4 der Satzung wie 
folgt: 
 
 'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
 Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
 Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
 Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz 
 nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
 unter der in der Einberufung hierfür 
 mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor 
 der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs 
 der Anmeldung ist nicht mitzurechnen. Die 
 Anmeldung bedarf der Textform und muss in 
 deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die 
 Berechtigung zur Teilnahme an der 
 Hauptversammlung und zur Ausübung des 
 Stimmrechts ist vom Aktionär durch einen in 
 Textform durch das depotführende Institut 
 erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes 
 nachzuweisen. Dieser Nachweis kann in deutscher 
 oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf 
 den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
 Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
 Gesellschaft bis mindestens sechs Tage vor der 
 Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs des 
 Nachweises ist nicht mitzurechnen.' 
 
Zur Anpassung der Satzung an die neue Gesetzesfassung schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat vor, § 14 Abs. 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
 Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
 Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
 Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz 
 nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
 unter der in der Einberufung hierfür 
 mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor 
 der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs 
 der Anmeldung ist nicht mitzurechnen. Die 
 Anmeldung bedarf der Textform und muss in 
 deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die 
 Berechtigung zur Teilnahme an der 
 Hauptversammlung und zur Ausübung des 
 Stimmrechts ist vom Aktionär durch einen in 
 Textform durch das depotführende Institut 
 erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes 
 nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein 
 vom Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 
 AktG ausgestellter Nachweis aus. Dieser 
 Nachweis kann in deutscher oder englischer 
 Sprache erfolgen, hat sich auf den Beginn des 
 einundzwanzigsten Tages vor der 
 Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
 Gesellschaft bis mindestens sechs Tage vor der 
 Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs des 
 Nachweises ist nicht mitzurechnen.' 
 
*Tagesordnungspunkt 6* 
*Beschlussfassung über die Streichung von § 3 Abs. 4 der Satzung 
(Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG)* 
 
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
wurden die Bestimmungen für die Übermittlung von 
Einberufungsinformationen neu geregelt. Der bisherige § 3 Abs. 4 der Satzung 
beruhte dabei auf § 128 Abs. 1 Satz 2 AktG a.F., welcher durch das ARUG II 
nunmehr weggefallen ist. 
 
Zur Anpassung der Satzung an die neue Gesetzesfassung schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat daher vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 § 3 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen. 
 
*Tagesordnungspunkt 7* 
*Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 1 Satz 4 der Satzung 
(Stimmrecht)* 
 
Derzeit lautet die Bestimmung in § 15 Abs. 1 Satz 4 der Satzung wie folgt: 
 
 'Für die Erteilung von Vollmachten, die an ein 
 Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
 andere diesen in § 135 AktG gleichgestellte 
 Personen erteilt werden, gelten die 
 gesetzlichen Bestimmungen.' 
 
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
ist der Begriff Kreditinstitut in § 135 AktG entfallen. Stattdessen ist dort 
nun von 'Intermediär' die Rede. 
 
Zur Anpassung der Satzung an die neue Gesetzesfassung schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat vor, § 15 Abs. 1 Satz 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 'Für die Erteilung von Vollmachten, die an 
 einen Intermediär oder andere diesen in § 135 
 AktG gleichgestellte Personen (insb. 
 Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater) 
 erteilt werden, gelten die gesetzlichen 
 Bestimmungen.' 
Ende der Tagesordnung II. 
Weitere Angaben / Hinweise 
1. *Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
   Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* 
 
Die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, d.h. ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme 
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft), ist gemäß § 1 des 
COVID-19-Gesetzes zulässig, wenn 
 
- die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
  Hauptversammlung erfolgt, 
- die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über 
  elektronische Kommunikation (Briefwahl oder 
  elektronische Teilnahme) sowie 
  Vollmachtserteilung möglich ist, 
- den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege 

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