Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 19.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Goldaktie: Eine Erfolgsgeschichte, die seinesgleichen sucht, startet gerade richtig durch!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
980 Leser
Artikel bewerten:
(3)

DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.09.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MyHammer Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.09.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-08-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MyHammer Holding AG Berlin WKN: A11QWW 
ISIN: DE000A11QWW6 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit ein zu der am 
*Dienstag, den 22. September 2020, um 14:00 Uhr,* stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung, die als virtuelle Hauptversammlung abgehalten 
wird, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten. 
 
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
Franklinstr. 28/29, 10587 Berlin, statt. Der Vorstand hat vor dem 
Hintergrund der COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
entschieden, zum Schutz vor mit dem Corona-Virus verbundenen 
Gesundheitsgefahren die Möglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('*COVID-19-Gesetz*') (veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. 
März 2020), zu nutzen und die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. 
 
*Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr daher um 
besondere Beachtung der nach der Tagesordnung in dieser Einberufung unter 
Ziffer II. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur 
Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* 
 
I. 
Tagesordnung 
 
*Tagesordnungspunkt 1* 
*Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die MyHammer 
Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des erläuternden 
Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
Handelsgesetzbuch und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
2019* 
 
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; 
der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) 
festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
Tagesordnungspunkt ist daher nicht erforderlich. Auch die übrigen 
vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 
AktG lediglich zugänglich zu machen, einer Beschlussfassung hierzu bedarf es 
nicht. 
 
*Tagesordnungspunkt 2* 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für 
das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
 
*Tagesordnungspunkt 3* 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
das Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats 
für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
 
*Tagesordnungspunkt 4* 
*Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
Geschäftsjahr 2020* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart (Zweigniederlassung 
Berlin) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
2020 zu wählen. Die Wahl schließt die etwaige prüferische Durchsicht 
eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichtes zum 30. Juni 
2020 durch den Abschlussprüfer gemäß § 115 Abs. 5 Satz 1 WpHG ein. 
 
*Tagesordnungspunkt 5* 
*Beschlussfassung über die Änderung von § 14 Abs. 2 der Satzung 
(Nachweis der Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung)* 
 
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
wurden die Bestimmungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit Wirkung zum 03. 
September 2020 geändert. Nach § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG in der neuen Fassung 
soll bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des so 
genannten Letztintermediärs in Textform gem. dem neu eingefügten § 67c AktG 
ausreichen. Bisher stellte das Gesetz sprachlich auf einen durch das 
depotführende Institut erstellten Nachweis in Textform ab. 
 
Derzeit lautet die entsprechende Bestimmung in § 14 Abs. 4 der Satzung wie 
folgt: 
 
 'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
 Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
 Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
 Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz 
 nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
 unter der in der Einberufung hierfür 
 mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor 
 der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs 
 der Anmeldung ist nicht mitzurechnen. Die 
 Anmeldung bedarf der Textform und muss in 
 deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die 
 Berechtigung zur Teilnahme an der 
 Hauptversammlung und zur Ausübung des 
 Stimmrechts ist vom Aktionär durch einen in 
 Textform durch das depotführende Institut 
 erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes 
 nachzuweisen. Dieser Nachweis kann in deutscher 
 oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf 
 den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
 Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
 Gesellschaft bis mindestens sechs Tage vor der 
 Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs des 
 Nachweises ist nicht mitzurechnen.' 
 
Zur Anpassung der Satzung an die neue Gesetzesfassung schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat vor, § 14 Abs. 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
 Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
 Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
 Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz 
 nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
 unter der in der Einberufung hierfür 
 mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor 
 der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs 
 der Anmeldung ist nicht mitzurechnen. Die 
 Anmeldung bedarf der Textform und muss in 
 deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die 
 Berechtigung zur Teilnahme an der 
 Hauptversammlung und zur Ausübung des 
 Stimmrechts ist vom Aktionär durch einen in 
 Textform durch das depotführende Institut 
 erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes 
 nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein 
 vom Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 
 AktG ausgestellter Nachweis aus. Dieser 
 Nachweis kann in deutscher oder englischer 
 Sprache erfolgen, hat sich auf den Beginn des 
 einundzwanzigsten Tages vor der 
 Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
 Gesellschaft bis mindestens sechs Tage vor der 
 Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs des 
 Nachweises ist nicht mitzurechnen.' 
 
*Tagesordnungspunkt 6* 
*Beschlussfassung über die Streichung von § 3 Abs. 4 der Satzung 
(Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG)* 
 
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
wurden die Bestimmungen für die Übermittlung von 
Einberufungsinformationen neu geregelt. Der bisherige § 3 Abs. 4 der Satzung 
beruhte dabei auf § 128 Abs. 1 Satz 2 AktG a.F., welcher durch das ARUG II 
nunmehr weggefallen ist. 
 
Zur Anpassung der Satzung an die neue Gesetzesfassung schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat daher vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 § 3 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen. 
 
*Tagesordnungspunkt 7* 
*Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 1 Satz 4 der Satzung 
(Stimmrecht)* 
 
Derzeit lautet die Bestimmung in § 15 Abs. 1 Satz 4 der Satzung wie folgt: 
 
 'Für die Erteilung von Vollmachten, die an ein 
 Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
 andere diesen in § 135 AktG gleichgestellte 
 Personen erteilt werden, gelten die 
 gesetzlichen Bestimmungen.' 
 
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
ist der Begriff Kreditinstitut in § 135 AktG entfallen. Stattdessen ist dort 
nun von 'Intermediär' die Rede. 
 
Zur Anpassung der Satzung an die neue Gesetzesfassung schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat vor, § 15 Abs. 1 Satz 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 'Für die Erteilung von Vollmachten, die an 
 einen Intermediär oder andere diesen in § 135 
 AktG gleichgestellte Personen (insb. 
 Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater) 
 erteilt werden, gelten die gesetzlichen 
 Bestimmungen.' 
Ende der Tagesordnung II. 
Weitere Angaben / Hinweise 
1. *Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
   Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* 
 
Die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, d.h. ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme 
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft), ist gemäß § 1 des 
COVID-19-Gesetzes zulässig, wenn 
 
- die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
  Hauptversammlung erfolgt, 
- die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über 
  elektronische Kommunikation (Briefwahl oder 
  elektronische Teilnahme) sowie 
  Vollmachtserteilung möglich ist, 
- den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

der elektronischen Kommunikation eingeräumt 
  wird, 
- den Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt 
  haben, in Abweichung von § 245 Nummer 1 AktG 
  unter Verzicht auf das Erfordernis des 
  Erscheinens in der Hauptversammlung eine 
  Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen 
  Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt 
  wird. 
 
Der Gesetzgeber hat es dabei als zulässig angesehen, dass allein der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vor Ort an der Hauptversammlung als 
Vertreter von Aktionären physisch teilnimmt. 
 
Der Vorstand hat auf dieser Grundlage mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Die Ausübung 
des Stimmrechts durch Aktionäre oder durch Bevollmächtigte kann 
ausschließlich 
 
- im Wege der elektronischen Briefwahl oder 
- durch Vollmachtserteilung an den von der 
  Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
  erfolgen. 
 
Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung durch Aktionäre oder durch 
Bevollmächtigte im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton über das 
passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft, welches unter 
 
https://www.myhammer-holding.de/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
erreichbar ist ('*HV-Portal*'), übertragen. 
 
Aktionäre erhalten ihre Login-Daten zum HV-Portal nach erfolgter Anmeldung 
und Nachweis des Anteilsbesitzes gem. den Erläuterungen in nachfolgender 
Ziffer II. 2. 
 
Über das HV-Portal können gem. den folgenden Erläuterungen auch weitere 
Aktionärsrechte ausgeübt werden. 
 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts - persönlich oder durch Bevollmächtigte - sind nur diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren 
Anteilsbesitz nachweisen. 
 
Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer 
Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder 
englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellte Bescheinigung 
des Anteilsbesitzes nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf 
Dienstag, den 01. September 2020, 00:00 Uhr, (Nachweisstichtag) und muss der 
Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis spätestens 
Dienstag, den 15. September 2020, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse 
zugehen: 
 
 MyHammer Holding AG 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Am Stadion 18 - 24 
 51465 Bergisch Gladbach 
 Telefax: +49 (0)2202 23569-11 
 E-Mail: myhammer2020@aaa-hv.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang 
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall 
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach 
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den 
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs 
am Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
sind daher nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie können 
sich aber ggf. vom Veräußerer bevollmächtigen lassen. 
 
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche 
Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes nach 
entsprechender Beauftragung für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher 
gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut 
zu wenden. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den 
Aktionären *Login-Daten für das HV-Portal* per Post übersandt. 
 
3. *Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl* 
 
Die Ausübung des Stimmrechts kann im Wege elektronischer Kommunikation 
erfolgen ('*Briefwahl*'). Auch hierzu ist eine gem. den Erläuterungen in 
vorstehender Ziffer II. 2. rechtzeitige Anmeldung und Nachweis des 
Anteilsbesitzes erforderlich. Die Briefwahl kann (einschließlich 
Widerruf bzw. Änderung der Stimmabgabe) elektronisch unter Verwendung 
des von der Gesellschaft unter 
 
https://www.myhammer-holding.de/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
angebotenen HV-Portals bis zum Beginn der Abstimmungen in der 
Hauptversammlung erfolgen. 
 
Die für den Zugang zum HV-Portal erforderlichen Login-Daten werden nach 
rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes gem. vorstehender 
Ziffer II. 2. übersandt. 
 
4. *Vollmacht und Weisung an 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Wir bieten unseren Aktionären zudem an, von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung des Stimmrechts 
zu bevollmächtigen. Auch hierzu ist eine nach den vorstehenden Erläuterungen 
in Ziffer II. 2. rechtzeitige Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
erforderlich. Soweit Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen 
diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne 
entsprechende Weisung dürfen Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht 
ausüben. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den 
Aktionären Formulare zur Vollmacht- und Weisungserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter per Post übersandt. Für die Bevollmächtigung der 
Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann auch das 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.myhammer-holding.de/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zur Verfügung gestellte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. 
 
Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter, die per Post, per Fax 
oder per E-Mail übermittelt werden, müssen bis spätestens Freitag, den 18. 
September 2020, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
 MyHammer Holding AG 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Am Stadion 18 - 24 
 51465 Bergisch Gladbach 
 Telefax: +49 (0)2202 23569-11 
 E-Mail: myhammer2020@aaa-hv.de 
 
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher 
Weisungen kann zudem auf elektronischem Weg über das HV-Portal unter 
 
https://www.myhammer-holding.de/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung erfolgen. 
 
Für einen Widerruf der Vollmacht an von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von Weisungen gelten die 
vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den 
dabei einzuhaltenden Fristen entsprechend. 
 
5. *Bevollmächtigung anderer Personen als der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen 
Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. _Auch 
diese Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der virtuellen 
Hauptversammlung aber nur durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben._ Auch in diesem 
Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung nach den vorstehenden Erläuterungen in 
Ziffer II. 2. und Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
Vollmachten, die nicht an Intermediäre bzw. gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater), sondern an Dritte erteilt 
werden, bedürfen der Textform. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren 
Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht 
beziehungsweise deren Widerrufs steht die nachfolgend genannte Adresse zur 
Verfügung: 
 
 MyHammer Holding AG 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Am Stadion 18 - 24 
 51465 Bergisch Gladbach 
 Telefax: +49 (0)2202 23569-11 
 E-Mail: myhammer2020@aaa-hv.de 
 
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf 
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft postalisch, so muss diese aus 
organisatorischen Gründen spätestens bis zum Freitag, 18. September 2020, 
24:00 Uhr, unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Eine 
Übermittlung per Telefax oder per E-Mail ist bis zur Schließung 
der Hauptversammlung möglich. 
 
Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG insoweit 
gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater) bevollmächtigt, haben diese 
die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 14, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.