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DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.09.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Drägerwerk AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 30.09.2020 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-08-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Drägerwerk AG & Co. KGaA Lübeck ISIN DE0005550602 und 
ISIN DE0005550636 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, dem 30. 
September 2020, 09:00 Uhr,* stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
Die Hauptversammlung wird ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung abgehalten und wird für Aktionäre, die 
sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung 
angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, 
oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und 
Ton über den passwortgeschützten Internetservice unter 
 
www.draeger.com/hv 
 
übertragen. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes 
sind die Geschäftsräume der Drägerwerk AG & Co. KGaA, 
Moislinger Allee 53-55, 23558 Lübeck. Aktionäre und 
ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht 
berechtigt, physisch an der Hauptversammlung 
teilzunehmen. Ihnen stehen lediglich die nachstehend in 
Abschnitt III. beschriebenen Rechte zu. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. 
   KGaA zum 31. Dezember 2019, des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten 
   Lageberichtes für die Drägerwerk AG & Co. 
   KGaA und den Konzern, des erläuternden 
   Berichtes der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, des Berichtes des 
   Aufsichtsrates sowie des Berichtes des 
   Gemeinsamen Ausschusses; Beschlussfassung 
   über die Feststellung des Jahresabschlusses 
   der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 
   2019 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Jahresabschluss der Drägerwerk AG & Co. KGaA 
   zum 31. Dezember 2019 in der vorgelegten 
   Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 
   539.931.704,46 ausweist, festzustellen. 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.draeger.com/hv 
 
   eingesehen werden. Gleiches gilt für den 
   Vorschlag der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch 
   während der Hauptversammlung unter 
 
   www.draeger.com/hv 
 
   zugänglich sein und erläutert werden. 
 
   Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses nach § 286 
   Abs. 1 Satz 1 AktG ist keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
   Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat 
   den Konzernabschluss nach § 171 AktG 
   gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen 
   nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung 
   über die Billigung des Konzernabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen nicht vor. 
   Über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss 
   gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der Dräger werk AG & Co. KGaA* 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 
   beträgt EUR 539.931.704,46. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, diesen 
   Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 
 
   EUR 0,19 je dividendenberechtigter 
            Vorzugsaktie - insgesamt EUR 
            1.634.000,00 
   EUR 0,13 je dividendenberechtigter 
            Stammaktie - insgesamt EUR 
            1.320.800,00 
 
   Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR 
   536.976.904,46 wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   Vorstehendem Beschlussvorschlag über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns liegt ein in 
   8.600.000 dividendenberechtigte Vorzugsaktien 
   (ISIN DE0005550636) und 10.160.000 
   dividendenberechtigte Stammaktien (ISIN 
   DE0005550602) eingeteiltes Grundkapital 
   zugrunde. 
 
   Die Dividende ist am 5. Oktober 2020 zahlbar. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Prüfers für eine 
   gegebenenfalls erfolgende prüferische 
   Durchsicht der Quartalsfinanzberichte* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls 
   erfolgende prüferische Durchsicht der 
   verkürzten Abschlüsse und der 
   Zwischenlageberichte etwaiger zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen im Sinne 
   von § 115 Abs. 7 WpHG für das Geschäftsjahr 
   2020 und für das Geschäftsjahr 2021, soweit 
   sie vor der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 
   2021 aufgestellt werden, zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder und eine 
   Änderung der Satzung in § 21 (Vergütung 
   des Aufsichtsrates)* 
 
   § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der 
   Satzung festgesetzt oder von der 
   Hauptversammlung bewilligt werden kann. Die 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der 
   Drägerwerk AG & Co. KGaA ist in § 21 der 
   Satzung festgesetzt. Die derzeit gültige 
   Satzung ist auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.draeger.com/hv 
 
   abrufbar. 
 
   Um den gestiegenen inhaltlichen und 
   zeitlichen Anforderungen an die Tätigkeit der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des 
   Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Rechnung 
   zu tragen, sollen die jährliche feste 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder von 
   derzeit EUR 20.000,00 auf EUR 25.000,00 und 
   die zusätzliche jährliche feste Vergütung des 
   Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von 
   derzeit EUR 20.000,00 auf EUR 30.000,00 
   erhöht werden (letzteres entspricht dem 
   Dreifachen statt des bisher Zweifachen der 
   zusätzlichen jährlichen festen Vergütung für 
   die Mitglieder des Prüfungsausschusses). 
 
   Der gewichtete Kapitalkostensatz (WACC), der 
   in die Berechnung des Dräger Value Added 
   (DVA) einfließt, der für große 
   Teile des Managements vergütungsrelevant ist, 
   wurde bereits vor einigen Jahren von 
   ursprünglich 9% auf 7% herabgesetzt und 
   dauerhaft festgelegt. Da die variable 
   Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates 
   ebenfalls an den Dräger Value Added (DVA) 
   anknüpft, soll der hier in Bezug genommene 
   Kapitalkostensatz WACC ebenfalls von 9% auf 
   7% herabgesetzt werden. 
 
   Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung 
   der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG 
   II) am 1. Januar 2020 sieht § 113 Abs. 3 AktG 
   vor, dass die Hauptversammlung mindestens 
   alle vier Jahre über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder beschließt. In 
   dem Beschluss sind die nach § 87a Abs. 1 Satz 
   2 AktG erforderlichen Angaben sinngemäß 
   zu machen oder in Bezug zu nehmen. Nach der 
   Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1 
   EGAktG hat die erstmalige Beschlussfassung 
   nach § 113 Abs. 3 AktG spätestens bis zum 
   Ablauf der ersten ordentlichen 
   Hauptversammlung nach dem 31. Dezember 2020 
   zu erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass eine 
   Änderung der Vergütung des 
   Aufsichtsrates vorgeschlagen werden soll, 
   soll auch die Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung nach § 113 Abs. 3 AktG 
   bereits in der diesjährigen ordentlichen 
   Hauptversammlung erfolgen. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) § 21 der Satzung wird geändert und wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   *'§ 21* 
   *Vergütung des Aufsichtsrates* 
 
   (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates 
   erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine 
   jährliche Vergütung, die sich aus einer 
   festen Vergütung und einer variablen 
   Vergütung zusammensetzt. Die jährliche feste 
   Vergütung beträgt EUR 25.000,00, die variable 
   Vergütung 0,15 ??? der unternehmensbezogenen 
   Kennziffer "Dräger Value Added". Der Dräger 
   Value Added ergibt sich aus dem im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft 
   ausgewiesenen Konzernergebnis vor Zinsen und 
   Steuern (EBIT) abzüglich der Kosten für das 
   eingesetzte Kapital. Diese ergeben sich aus 
   dem investierten Kapital (Capital Employed: 
   Konzernbilanzsumme abzüglich latente aktive 
   Steuern, kurzfristige Wertpapiere, liquide 
   Mittel und unverzinsliche Passiva) 
   multipliziert mit dem gewichteten 
   Kapitalkostensatz (WACC), der mit 7% 
   angesetzt ist. Der Dräger Value Added 
   berechnet sich demnach wie folgt: EBIT ./. 
   Capital Employed x 7%. Der variable 
   Vergütungsanteil ist auf höchstens EUR 
   20.000,00 begrenzt. 
 
   (2) Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das 
   Dreifache, der stellvertretende 
   Aufsichtsratsvorsitzende das Eineinhalbfache 
   der Vergütung gemäß Absatz 1. 
 
   (3) Mitglieder des Prüfungsausschusses 
   erhalten eine zusätzliche jährliche 
   Festvergütung von EUR 10.000,00. Der 
   Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält 
   den dreifachen Betrag. Mitglieder des 
   Nominierungsausschusses erhalten keine 
   zusätzliche Vergütung. 
 
   (4) Die Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 
   wird nach Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung fällig. Die Gesellschaft 
   erstattet die auf die Vergütung zu zahlende 
   Umsatzsteuer. 
 
   (5) Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
   Aufsichtsrat nicht während eines vollen 
   Geschäftsjahres angehört haben, erhalten für 
   jeden angefangenen Monat ihres Amtes ein 
   Zwölftel der Vergütung. Dies gilt 
   entsprechend für die Mitgliedschaft in 
   Ausschüssen des Aufsichtsrates. 
 
   (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden 
   unter Beachtung eines etwaigen Selbstbehalts 
   in eine von der Gesellschaft 
   abzuschließende D&O-Versicherung 
   einbezogen.' 
 
   b) Für das Geschäftsjahr 2020 bestimmt sich 
   die Vergütung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrates unverändert nach § 21 der im 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung gültigen 
   Satzung. Die vorstehenden Regelungen ersetzen 
   unter der Voraussetzung des Wirksamwerdens 
   der Satzungsänderung die derzeitige Regelung 
   zur Vergütung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats in § 21 der Satzung mit Wirkung 
   ab dem am 1. Januar 2021 beginnenden 
   Geschäftsjahr. 
 
   c) Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
   wird in § 21 der Satzung nach Maßgabe 
   vorstehender Änderungen und wie 
   nachstehend hinsichtlich des 
   Vergütungssystems beschrieben mit Wirkung ab 
   dem 1. Januar 2021 neu festgesetzt. 
 
   *Angaben nach §§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 
   2 AktG zur Beschreibung des Vergütungssystems 
   der Aufsichtsratsmitglieder:* 
 
   Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben 
   Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die 
   sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe 
   nach die Anforderungen an das 
   Aufsichtsratsamt und die Lage der 
   Gesellschaft berücksichtigt. Die durch die 
   vorstehende Änderung von § 21 der 
   Satzung vorgeschlagene Vergütung und das 
   Vergütungssystem tragen den gestiegenen 
   inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an 
   die Tätigkeit der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats und des 
   Prüfungsausschussvorsitzenden Rechnung. 
 
   Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist 
   abschließend in der Satzung geregelt; 
   Nebenvereinbarungen bestehen nicht. Die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben 
   dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche 
   Vergütung, die sich aus einer festen 
   Vergütung und einer variablen Vergütung 
   zusammensetzt. Die variable Vergütung wird 
   auf Basis der unternehmensbezogenen 
   Kennziffer "Dräger Value Added" ermittelt. 
   Der Dräger Value Added ergibt sich aus dem im 
   gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft 
   ausgewiesenen Konzernergebnis vor Zinsen und 
   Steuern (EBIT) abzüglich der Kosten für das 
   eingesetzte Kapital. Diese ergeben sich aus 
   dem investierten Kapital (Capital Employed: 
   Konzernbilanzsumme abzüglich latente aktive 
   Steuern, kurzfristige Wertpapiere, liquide 
   Mittel und unverzinsliche Passiva) 
   multipliziert mit dem gewichteten 
   Kapitalkostensatz (WACC), der mit 7% 
   angesetzt ist. Der Dräger Value Added 
   berechnet sich demnach wie folgt: EBIT ./. 
   Capital Employed x 7%. Der variable 
   Vergütungsanteil ist auf höchstens EUR 
   20.000,00 begrenzt. 
 
   Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das 
   Dreifache, der stellvertretende 
   Aufsichtsratsvorsitzende das Eineinhalbfache 
   der Vergütung eines einfachen 
   Aufsichtsratsmitglieds. Zusätzlich werden die 
   Mitgliedschaft und der Vorsitz im 
   Prüfungsausschuss besonders entgolten. 
   Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten 
   eine zusätzliche jährliche Festvergütung von 
   EUR 10.000,00. Der Vorsitzende des 
   Prüfungsausschusses erhält den dreifachen 
   Betrag. Mitglieder des 
   Nominierungsausschusses erhalten keine 
   zusätzliche Vergütung. 
 
   Die Vergütung wird nach Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung fällig. Die 
   Gesellschaft erstattet die auf die Vergütung 
   zu zahlende Umsatzsteuer. Die Vergütung ist 
   an die Dauer der Bestellung gekoppelt. 
   Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat 
   nicht während eines vollen Geschäftsjahres 
   angehört haben, erhalten für jeden 
   angefangenen Monat ihres Amtes ein Zwölftel 
   der Vergütung. Dies gilt entsprechend für die 
   Mitgliedschaft in Ausschüssen des 
   Aufsichtsrats. 
 
   Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden 
   unter Beachtung eines etwaigen Selbstbehalts 
   in eine von der Gesellschaft 
   abzuschließende D&O-Versicherung 
   einbezogen. 
 
   Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm 
   obliegende Überwachung der 
   Geschäftsführung und Beratung der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin einen Beitrag zur 
   Förderung der Geschäftsstrategie und zur 
   langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. 
   Durch die Angemessenheit der 
   Aufsichtsratsvergütung wird sichergestellt, 
   dass die Gesellschaft auch weiterhin in der 
   Lage sein wird, qualifizierte Kandidaten 
   und/oder Kandidatinnen für eine 
   Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft zu gewinnen; hierdurch trägt 
   auch die Aufsichtsratsvergütung zur Förderung 
   der Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
   Entwicklung der Gesellschaft bei. 
 
   Die Höhe der Vergütung und das 
   Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden 
   von der persönlich haftenden Gesellschafterin 
   und dem Aufsichtsrat regelmäßig 
   überprüft. Maßgeblich sind dabei 
   insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme 
   der Aufsichtsratsmitglieder, ihre 
   Verantwortung sowie die von anderen, 
   vergleichbaren Gesellschaften gewährten 
   Aufsichtsratsvergütungen. Aufgrund der 
   besonderen Natur der Aufsichtsratstätigkeit, 
   für die die Vergütung gewährt wird, die sich 
   grundlegend von der Tätigkeit der 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft und des 
   Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter 
   vertikaler Vergleich mit der 
   Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. 
 
   Sofern die persönlich haftende 
   Gesellschafterin und der Aufsichtsrat Anlass 
   zu einer Änderung der Vergütung sehen, 
   unterbreiten sie der Hauptversammlung einen 
   Vorschlag für ein geändertes Vergütungssystem 
   oder eine geänderte Vergütungshöhe und für 
   eine entsprechende Änderung von § 21 der 
   Satzung; unabhängig von einer Änderung 
   wird der Hauptversammlung die Vergütung des 
   Aufsichtsrats einschließlich des 
   Vergütungssystems für den Aufsichtsrat alle 
   vier Jahre zur (ggf. bestätigenden) 
   Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG 
   vorgelegt. 
 
   In der Vergangenheit ist es nicht zu 
   Interessenkonflikten der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin bzw. einzelner Mitglieder 
   des Aufsichtsrats in Bezug auf das 
   Vergütungssystem für den Aufsichtsrat 
   gekommen. Sollte ein solcher 
   Interessenkonflikt bei der Überprüfung 
   der Vergütung auftreten, werden die 
   persönlich haftende Gesellschafterin bzw. der 
   Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie 
   andere Interessenkonflikte in der Person 
   eines Organmitglieds. Dabei wird durch eine 
   frühzeitige Offenlegung etwaiger 
   Interessenkonflikte sichergestellt, dass die 
   Entscheidungen der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin und des Aufsichtsrats nicht 
   durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst 
   werden. 
7. *Beschlussfassung über Änderungen der 
   Satzung in Anpassung an Änderungen durch 
   das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und 
   weitere Aktualisierungen* 
 
   Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
   Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 
   2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) ist 
   am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die 
   Satzung soll hieran angepasst werden. Darüber 
   hinaus soll die persönliche haftende 
   Gesellschafterin nach § 118 Abs. 1 und 2 AktG 
   ermächtigt werden, eine Teilnahme an der 
   Hauptversammlung bzw. die Ausübung von 
   Aktionärsrechten im Wege elektronischer 
   Kommunikation sowie eine Briefwahl 
   vorzusehen. 
7.1 *Änderung der Satzung in § 23 Absatz 2 
    (Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses)* 
 
    Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die 

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August 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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