Juristische Fragen Betrachtet man die juristische Seite der Angelegenheit, so gibt das Infetkionsschutzgesetz Auskunft darüber, was man als Behörde darf: Nach § 28 Abs. 1 S. 1 trifft die zuständige Behörde bei Krankheits- verdächtigen die notwendigen Schutzmaßnahmen. Hierzu gehört nach § 30 auch die Absonderung, wobei die Behörde ein Ermessen hat. Nun entscheiden in den ...Den vollständigen Artikel lesen ...