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EANS-News: Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses der RBI AG zum Rückerwerb eigener Aktien § 65 Abs 1 Z 8 AktG sowie Abs 1a und Abs 1b AktG sowie zur Veräußerung eigener Aktien (§ 65 Abs 1b AktG)

DJ EANS-News: Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses der RBI AG zum Rückerwerb eigener Aktien § 65 Abs 1 Z 8 AktG sowie Abs 1a und Abs 1b AktG sowie zur Veräußerung eigener Aktien (§ 65 Abs 1b AktG) - ANHANG

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  Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent 
  verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
kein Stichwort 
 
Wien - 
     Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses der Raiffeisen Bank 
 International AG zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG sowie 
Abs 1a und Abs 1b AktG sowie zur Veräußerung eigener Aktien auf eine andere Art 
  als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des 
                           Bezugsrechts der Aktionäre 
                               (§ 65 Abs 1b AktG) 
 
Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 und 3 
Veröffentlichungsverordnung 2018 
 
Die Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG, Wien, FN 122119 m, 
vom 20. Oktober 2020 hat die folgenden Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß § 
65 Abs 1a AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG und gemäß §§ 2 und 3 der 
Veröffentlichungsverordnung 2018 veröffentlicht werden: 
 
"1. Der Vorstand ist nach den Bestimmungen des § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 
Abs 1b AktG zum Erwerb und, ohne dass die Hauptversammlung vorher nochmals 
befasst werden muss, gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien ermächtigt, 
wobei mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Erwerb auch außerbörslich unter 
Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre erfolgen kann. Der 
Anteil der zu erwerbenden und bereits erworbenen eigenen Aktien darf insgesamt 
10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Dauer 
der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist mit 30 Monaten ab dem Datum der 
Beschlussfassung in der Hauptversammlung, sohin bis zum 19. April 2023, 
begrenzt. 
 
Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 3,05 pro Aktie, 
der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr als 10 % über 
dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser 
Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage liegen. 
 
Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen 
und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke - mit Ausnahme des 
Wertpapierhandels - durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a 
Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. 
 
2. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats für die Veräußerung der eigenen Aktien eine andere Art der 
Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter 
teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Das Bezugsrecht der 
Aktionäre darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Verwendung der eigenen 
Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage, beim Erwerb von Unternehmen, 
Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im 
In- oder Ausland erfolgt. 
 
Weiters kann für den Fall, dass künftig Wandelschuldverschreibungen auf der 
Grundlage des zu Punkt 10 der Tagesordnung gefassten 
Hauptversammlungsbeschlusses vom 20. Oktober 2020 ausgegeben werden, das 
Bezugsrecht der Aktionäre auch ausgeschlossen werden, um (eigene) Aktien an 
solche Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen auszugeben, die von dem ihnen 
gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen gewährten Umtausch- oder 
Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht haben sowie im Falle 
einer in den Ausgabebedingungen von Wandelschuldverschreibungen festgelegten 
Wandlungspflicht, um diese Wandlungspflicht zu erfüllen. Diese Ermächtigung kann 
ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines 
oder 
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 
UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden und gilt für die Dauer 
von fünf Jahren ab dem Datum dieser Beschlussfassung, sohin bis zum 19. Oktober 
2025. 
 
3. Sowohl dieser Beschluss als auch ein darauf beruhendes Rückkaufprogramm oder 
ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren Dauer sind zu 
veröffentlichen. Diese Ermächtigung ersetzt die in der Hauptversammlung vom 21. 
Juni 2018 beschlossene Ermächtigung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG zum Erwerb und zur 
Verwendung eigener Aktien und bezieht sich hinsichtlich der Verwendung auch auf 
den von der Gesellschaft bereits erworbenen Bestand eigener Aktien." 
 
Den entsprechenden Veröffentlichungspflichten gemäß § 6 und § 7 der 
Veröffentlichungsverordnung 2018 wird durch die Veröffentlichung im Internet 
über die Website der Gesellschaft, www.rbinternational.com, entsprochen. 
 
 
 
 
 
Rückfragehinweis: 
Frau Mag. Golnaz Miremadi 
Group Executive Service 
Raiffeisen Bank International AG 
+43 1 71707 - 2141 
golnaz.miremadi@rbinternational.com 
 
Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
 
Anhänge zur Meldung: 
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http://resources.euroadhoc.com/documents/2231/5/10595420/0/ovHV_2020_Veröffentlichung_Rückererwerb_eigener_Aktien_2020.pdf 
http://resources.euroadhoc.com/documents/2231/5/10595420/0/avGM_2020_Alienation_of_own_shares_2020.pdf 
 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

October 21, 2020 12:21 ET (16:21 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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