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DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Jumia Technologies AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 09.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Jumia Technologies AG Berlin Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 Die Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am Dienstag, den 9. Juni 2020 um 15:00 
(MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 
eingeladen. 
 
Die Versammlung wird als virtuelle Veranstaltung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abgehalten. Eine Live-Übertragung wird für Aktionäre, 
die ihre Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, 
in einer passwortgeschützten Umgebung verfügbar sein 
('*Virtuelle Hauptversammlung*'). 
 
Der Vorsitzende der Versammlung wird im Büro des Notars 
Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin, anwesend 
sein. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben nicht das 
Recht und werden nicht befugt sein, physisch an der 
Virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen. 
 
I. *Agenda* 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat 
    gebilligten Konzernabschlusses des Jumia-Konzerns zum 
    31. Dezember 2019 sowie des Lageberichts des 
    Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 und des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Jumia 
    Technologies AG (die '*Gesellschaft*') gebilligt, der 
    Jahresabschluss der Jumia Technologies AG ist damit 
    festgestellt. Eine Beschlussfassung der Virtuellen 
    Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist 
    daher nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. 
    Vielmehr sollen diese Unterlagen der Virtuellen 
    Hauptversammlung lediglich zugänglich gemacht und vom 
    Vorstand, bzw. im Falle des Berichts des 
    Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, 
    erläutert werden. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
    des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht 
    eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts 
    sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht 
    zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Friedrichstraße 
    140, 10117 Berlin 
 
    (a) zum Abschlussprüfer und 
        Konzernabschlussprüfer für das zum 31. 
        Dezember 2020 endende Geschäftsjahr; 
    (b) für den Fall der Erstellung und 
        prüferischen Durchsicht eines verkürzten 
        Abschlusses und Zwischenlageberichts für 
        das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
        2020 zum Prüfer für eine solche 
        prüferische Durchsicht; sowie 
    (c) für den Fall der Erstellung und 
        prüferischen Durchsicht von 
        Zwischenabschlüssen für das erste 
        und/oder dritte Quartal des 
        Geschäftsjahres 2020 und/oder für das 
        erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 
        zum Prüfer für eine solche prüferische 
        Durchsicht. 
 
    zu bestellen. 
5.  *Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats* 
 
    Gemäß § 13 der Satzung der Gesellschaft (die 
    '*Satzung*') wird die Vergütung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats von der Hauptversammlung bewilligt. 
 
    Die außerordentliche Hauptversammlung der 
    Gesellschaft vom 15. Februar 2019 (Urkundenrolle Nr. 
    R 168/2019 des Notars Hans-Hermann Rösch, Berlin) hat 
    die derzeitige Vergütung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats festgelegt. Dieser Beschluss ist als 
    Grundsatzbeschluss anwendbar, bis die 
    Hauptversammlung über diesen Gegenstand einen neuen 
    Beschluss fasst. 
 
    Die andauernden Anstrengungen der Gesellschaft, die 
    Einhaltung des Sarbanes-Oxley Act der Vereinigten 
    Staaten zu erreichen, die internen Kontrollen weiter 
    zu verbessern und die Corporate-Governance zu 
    stärken, haben und werden voraussichtlich weiterhin 
    zu zusätzlichem Aufwand des Vorsitzenden des 
    Prüfungsausschusses führen. Dementsprechend soll für 
    das Jahr 2020 die Vergütung des Vorsitzenden des 
    Prüfungsausschusses erhöht werden, um den 
    (erwarteten) Aufwand widerzuspiegeln. Die Vergütung 
    der übrigen Aufsichtsratsmitglieder ändert sich 
    abgesehen von Änderungen der unter I.5e) 
    beschriebenen Zahlungszeitpunkte und zeitanteiligen 
    Beträge nicht. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
    erhalten weiterhin keine erfolgsabhängige Vergütung. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die 
    Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
    mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wie folgt 
    festzusetzen: 
 
    a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats mit 
       Ausnahme des Vorsitzenden erhalten eine 
       feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       75.000,00 EUR. Der 
       Aufsichtsratsvorsitzende erhält eine 
       feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       150.000,00. 
    b) Für ihr Amt im Prüfungsausschuss des 
       Aufsichtsrats erhalten der Vorsitzende 
       des Prüfungsausschusses eine zusätzliche 
       jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       40.000,00 (nur für das Geschäftsjahr, das 
       am 31. Dezember 2020 endet, erhöht sich 
       dieser Betrag um EUR 257.000,00) und 
       jedes andere Mitglied des 
       Prüfungsausschusses eine zusätzliche 
       jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       20.000,00. 
    c) Für ihr Amt im Vergütungsausschuss des 
       Aufsichtsrats erhalten der Vorsitzende 
       des Vergütungsausschusses eine 
       zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe 
       von EUR 20.000,00 und jedes andere 
       Mitglied des Vergütungsausschusses eine 
       zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe 
       von EUR 10.000,00. 
    d) Für ihr Amt im Corporate-Governance- und 
       Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats 
       erhalten der Vorsitzende des 
       Corporate-Governance- und 
       Nominierungsausschusses eine zusätzliche 
       jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       20.000,00 EUR und jedes andere Mitglied 
       des Corporate-Governance- und 
       Nominierungsausschusses eine zusätzliche 
       jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
       10.000,00. 
    e) Die Vergütung ist in zwei Raten zahlbar, 
       nach den ersten sechs Monaten eines 
       Geschäftsjahres und nach dem Ende eines 
       Geschäftsjahres. Mitglieder des 
       Aufsichtsrats, die ihr Amt im 
       Aufsichtsrat oder in einem Ausschuss des 
       Aufsichtsrats oder den Vorsitz nur 
       während eines Teils des Geschäftsjahres 
       innehaben, erhalten für jeden vollen 
       Kalendermonat ihrer Tätigkeit einen 
       _anteiligen_ Teil der Vergütung. 
    f) Zusätzlich zu der nach den vorstehenden 
       Absätzen gezahlten Vergütung erstattet 
       die Gesellschaft den 
       Aufsichtsratsmitgliedern die angemessenen 
       Auslagen, die ihnen bei der Ausübung 
       ihrer Tätigkeit als 
       Aufsichtsratsmitglieder entstehen, sowie 
       die auf ihre Vergütung und Auslagen 
       entfallende Umsatzsteuer. 
    g) Die Aufsichtsratsmitglieder werden, 
       soweit vorhanden, in eine 
       Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 
       für Organmitglieder einbezogen, die von 
       der Gesellschaft im Interesse der 
       Gesellschaft unterhalten wird und eine 
       angemessene Deckung gegen finanzielle 
       Schäden bietet. Die Prämien für diese 
       Versicherung sind von der Gesellschaft zu 
       zahlen. 
    h) Für den Fall, dass Mitglieder des 
       Aufsichtsrats auf die Vergütung für ihr 
       Amt ganz oder teilweise verzichten, wird 
       der Vorstand hiermit ermächtigt, im Namen 
       der Gesellschaft die erforderlichen 
       Vereinbarungen mit ihnen zu treffen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 95 Satz 2 und § 96 
    Abs. 1 Aktiengesetz ('*AktG*') und § 8 Abs. 1 der 
    Satzung aus acht Mitgliedern zusammen, die von der 
    Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung 
    ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
    Am 24. Februar 2020 erklärte Herr Alioune Ndiaye 
    seinen Rücktritt von seinem Amt als Mitglied des 

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May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Aufsichtsrats. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor 
    Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so wird 
    gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung ein Nachfolger für 
    die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds 
    gewählt, sofern die Hauptversammlung nicht eine 
    andere Amtszeit für einen solchen Nachfolger 
    festlegt. Die Amtszeit von Herrn Ndiaye wäre bis zum 
    Ende der Hauptversammlung gelaufen, die über die 
    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2022 beschließen wird. 
 
    Auf Empfehlung seines Corporate-Governance- und 
    Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, 
 
     *Frau Aminata Ndiaye, Senior Vice President 
     für Marketing, Digital & Customer 
     Experience,* 
     *Orange / Naher Osten & Afrika, wohnhaft in 
     Paris, Frankreich* 
 
    in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der 
    Virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2020 bis zur 
    Beendigung der Hauptsammlung, die über die Entlastung 
    der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2022 beschließen wird. 
 
    Die Empfehlung des Corporate-Governance- und 
    Nominierungsausschusses und der entsprechende 
    Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 6 berücksichtigen die vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
    Ziele sowie das Kompetenzprofils für das 
    Gesamtgremium, einschließlich des Grundsatzes 
    der Diversität. Frau Ndiaye bestätigte gegenüber dem 
    Aufsichtsrat, dass ihr ausreichend Zeit zur Verfügung 
    stehen wird, um ihre Pflichten als Mitglied des 
    Aufsichtsrats zu erfüllen. 
 
    Der Corporate-Governance-Bericht wird der Virtuellen 
    Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem 
    über die Investor-Relations-Website der Gesellschaft 
 
    https://investor.jumia.com/ 
 
    im Abschnitt Corporate Governance abrufbar. 
 
    Weitere Informationen zu Frau Ndiaye, 
    einschließlich ihres Lebenslaufs und Angaben zu 
    weiteren Mandaten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
    und entsprechend den Empfehlungen des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex befinden sich unter Ziffer 
    II.1. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
    Genehmigten Kapitals 2019/I und Schaffung eines 
    Genehmigten Kapitals 2020/I mit der Möglichkeit, das 
    Bezugsrecht auszuschließen, sowie über die damit 
    verbundene Satzungsänderung* 
 
    Vor dem Börsengang des Unternehmens im Jahr 2019 (der 
    '*Börsengang*') haben der Vorstand und der 
    Aufsichtsrat ein Virtual Restricted Stock Units 
    Program 2019 ('*VRSUP 2019*') und ein 
    Aktienoptionsprogramm 2019 ('*AOP 2019*') 
    verabschiedet, um dem Management und den Mitarbeitern 
    der Jumia-Gruppe (zusammen die '*Teilnehmer*') 
    variable Vergütungselemente anbieten und dadurch die 
    Interessen der Teilnehmer mit denen der Aktionäre des 
    Unternehmens in Einklang bringen zu können. Virtuelle 
    Aktieneinheiten mit beschränktem Zugriffsrecht 
    (_virtual restricted stock units_, '*VRSUs*') 
    gemäß dem VRSUP 2019 berechtigen die Teilnehmer 
    nach einer einjährigen Sperrfrist ausschließlich 
    zum Erhalt einer Barzahlung, die das Unternehmen nach 
    eigenem Ermessen gegenüber Mitarbeitern, die nicht 
    einem Organ angehören, alternativ auch in Aktien 
    bedienen kann. Im Gegensatz zu einem so genannten 
    'Restricted Share Award Program' erhalten die 
    Begünstigten also nicht das Recht, Aktien der 
    Gesellschaft zu erhalten, sondern vielmehr das Recht 
    auf eine Barzahlung, deren Gesamtbetrag von der 
    Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft 
    abhängt. Aktienoptionen ('*AOPs*') im Rahmen des AOP 
    2019 haben einen Ausübungspreis von EUR 1,00 und 
    können erst nach einer vierjährigen Wartefrist und 
    vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Erfolgsziele 
    ausgeübt werden. Die außerordentlichen 
    Hauptversammlungen vom 15. Februar 2019 und vom 9. 
    April 2019 haben das AOP 2019 und VRSUP 2019 sowie 
    die optionale Abwicklung der im Rahmen des VRSUP 2019 
    ausgegebenen virtuellen Aktienoptionen in Aktien 
    genehmigt. Bislang wurden den Teilnehmern 1.142.524 
    VRSUs und 1.270.002 AOPs zugeteilt, keine dieser 
    Zuteilungen wurde bedient. 
 
    Die Beteiligung des Managements und wichtiger 
    Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer 
    Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen Risiken 
    und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein 
    wichtiger Bestandteil eines international 
    wettbewerbsfähigen Vergütungssystems. Dadurch sollen 
    das Engagement für die Gesellschaft gestärkt, 
    kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren Einsatz 
    zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft 
    führen, gewonnen und an das Unternehmen gebunden 
    sowie deren Interessen mit den Interessen der 
    Aktionäre in Einklang gebracht werden, um den Wert 
    des Unternehmens zu steigern. 
 
    Die noch verfügbare Genehmigung zur Ausgabe neuer 
    Vergütungen im Rahmen des VRSUP 2019 und des AOP 2019 
    reicht jedoch für den derzeit geschätzten Bedarf 
    nicht mehr aus. Nach einem Vergleich von 
    Vergütungsmodellen ähnlicher Unternehmen und auf 
    Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater 
    haben daher der Vorstand und der Aufsichtsrat das 
    bestehende Vergütungsmodell für Führungskräfte in 
    2020 überarbeitet und unter anderem und vorbehaltlich 
    der Genehmigung durch die Hauptversammlung ein neues 
    Virtual Restricted Stock Unit Program 2020 (das 
    '*VRSUP 2020*') und ein neues Aktienoptionsprogramm 
    2020 (das '*AOP 2020*') verabschiedet, um den 
    Teilnehmern weiterhin variable Vergütungselemente 
    gewähren zu können. VRSUP 2020 und AOP 2020 haben 
    keinen Einfluss auf bereits im Rahmen der bestehenden 
    Programme erfolgte Zuteilungen; zudem können aus 
    diesen Programmen im Rahmen der noch verbliebenen 
    Ermächtigung weitere Zuteilungen erfolgen. 
 
    Im Rahmen des VRSUP 2020 kann die Gesellschaft bis 
    Ende des Jahres 2023 bis zu 1.850.000 VRSUs an 
    Teilnehmer ausgeben. Jede VRSU berechtigt einen 
    Teilnehmer zu einem Anspruch gegen die Gesellschaft 
    auf eine Barzahlung in Abhängigkeit vom Wert der 
    Aktien des Unternehmens, repräsentiert durch American 
    Depositary Shares ('*ADSs*'). Die Anzahl der einem 
    Teilnehmer gewährten VRSUs wird vom Vorstand der 
    Gesellschaft, für Mitglieder des Vorstands der 
    Gesellschaft vom Aufsichtsrat der Gesellschaft, 
    festgelegt. VRSUs werden nach einem Zeitraum von 
    einem Jahr vorbehaltlich eines fortdauernden und 
    unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit 
    Jumia unverfallbar. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs 
    aus einer VRSU entspricht dem Wert einer Aktie des 
    Unternehmens, wie er durch ADSs an den ersten zehn 
    Handelstagen an der New Yorker Börse nach 
    Veröffentlichung des letzten Quartalsfinanzberichts, 
    Halbjahresberichts oder Pressemitteilung über das 
    Jahresergebnis durch die Gesellschaft repräsentiert 
    wird. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs kann in 
    individuellen Vergütungsvereinbarungen begrenzt 
    werden. Die Bedingungen des VRSUP 2020 ermöglichen es 
    der Gesellschaft, vorbehaltlich der Schaffung des 
    Genehmigten Kapitals 2020/I zu diesem Zweck durch die 
    Virtuelle Jahreshauptversammlung, die daraus 
    resultierenden Zahlungsansprüche durch die Lieferung 
    von Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Mit Ausnahme 
    des Programmvolumens sind die wesentlichen 
    Bedingungen des VRSUP 2020 und des VRSUP 2019 
    identisch. 
 
    Die außerordentliche Hauptversammlung der 
    Aktionäre der Gesellschaft vom 9. April 2019 hat den 
    Vorstand bevollmächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats, das Aktienkapital um einen 
    Gesamtbetrag von bis zu EUR 42.713.696,00 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (das '*Genehmigte 
    Kapital 2019/I*'). Bislang wurden 4.050.000 neue 
    Aktien unter dem Genehmigten Kapital 2019/I im Rahmen 
    des Börsengangs ausgegeben. 
 
    Damit die Gesellschaft weiterhin flexibel auf 
    Finanzierungserfordernisse reagieren und die 
    Kapitalbasis bei Bedarf umfassend und kurzfristig 
    stärken, schnell und erfolgreich auf vorteilhafte 
    Angebote oder sonstige Chancen reagieren und Chancen 
    zur Expansion des Unternehmens nutzen kann sowie um 
    weiterhin qualifiziertes Personal u.a. durch 
    attraktive Vergütung rekrutieren, an die Gesellschaft 
    binden und in diesem Zusammenhang entstehende 
    Zahlungsansprüche flexibel bedienen zu können, soll 
    das Genehmigte Kapital 2019/I aufgehoben und ein 
    neues genehmigtes Kapital unter Berücksichtigung des 
    höheren Grundkapitals in dem vom Aktiengesetz 
    zugelassenen Umfang unter Ausschluss bzw. mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre geschaffen werden. Das vorgeschlagene neue 
    Genehmigte Kapital 2020/I und das bestehende 
    Genehmigte Kapital 2018/I würden zusammen 50 % des 
    zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung 
    im Bundesanzeiger im Handelsregister eingetragenen 
    Grundkapitals der Gesellschaft betragen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
       Kapitals 2019/I* 
 
       Die in § 4 Abs. 5 der Satzung festgelegte 
       Ermächtigung des Vorstands der 

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May 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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