Ein Betriebsschließungsversicherer, der sich in seinen AVB auf das Infektionsschutzgesetz mit Stand vom 20.07.2000 bezieht, muss im Falle von Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht leisten. Das geht aus dem Fall eines Restaurantbesitzers hervor, der vor dem LG Düsseldorf geklagt hatte. Der Besitzer eines Gastronomiebetriebs in Nordrhein-Westfalen hatte sein Unternehmen aufgrund des ersten Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020 schließen müssen. Gemäß seiner 2016 abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung, ...Den vollständigen Artikel lesen ...