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(1)

EANS-Hauptversammlung: Palfinger AG / Einberufung -3-

DJ EANS-Hauptversammlung: Palfinger AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

=------------------------------------------------------------------------------- 
  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel 
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
  verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
09.03.2021 
 
PALFINGER AG 
Bergheim, FN 33393 h 
ISIN AT0000758305 
("Gesellschaft") 
 
Einberufung der 33. ordentlichen Hauptversammlung der 
PALFINGER AG 
für Mittwoch, den 7. April 2021 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG 
ist die PALFINGER WORLD in 5211 Lengau, Kapellenstraße 18, 
eine Betriebsstätte einer inländischen Konzerngesellschaft 
 
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und 
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) 
 
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer 
beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung 
Gebrauch zu machen. 
 
Die Hauptversammlung der PALFINGER AG am 7. April 2021 wird auf Grundlage von § 
1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der 
COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter 
Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer 
als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt. 
 
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung 
der PALFINGER AG am 7. April 2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der 
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch 
anwesend sein können. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer 
Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands 
sowie der weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen 
Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen 
Stimmrechtsvertreter in 5211 Lengau, Kapellenstraße 18, statt. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im 
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. 
 
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht 
Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der 
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV. 
 
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären 
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch 
Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E- 
Mail-Adresse fragen.palfinger@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die 
Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt 
IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. 
bevollmächtigt haben. 
 
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 
AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen. 
 
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage 
von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV. 
 
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 7. April 2021 
ab ca. 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen 
Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie 
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im 
Internet unter www.palfinger.ag als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine 
Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht 
erforderlich. 
 
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im 
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und 
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und 
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der 
Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle 
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine 
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die 
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann 
daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. 
 
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von 
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese 
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV). 
 
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen 
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV 
("Teilnahmeinformation") hingewiesen. 
 
II. TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate-Governance- 
Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für die 
Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das 
Geschäftsjahr 2020 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2020 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2020 
5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
2021 
6. Wahlen von drei Personen in den Aufsichtsrat 
7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht 
8. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands 
 
a) zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG 
sowohl über die Börse als auch außerbörslich im Ausmaß von bis zu 10 % des 
Grundkapitals, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts, das 
mit einem solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss), 
b) gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien 
eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches 
Angebot unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den 
Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre vorzusehen, 
c) das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren 
Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen. 
 
9. Beschlussfassung über die Vergütung für Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER 
INTERNETSEITE 
 
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG 
spätestens ab 17. März 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.palfinger.ag zugänglich: 
 
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die 
  Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV 
  ("Teilnahmeinformation"), 
* Jahresabschluss mit Lagebericht, 
* Corporate-Governance-Bericht, 
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, 
* Vorschlag für die Gewinnverwendung, 
* Bericht des Aufsichtsrats, 
  jeweils für das Geschäftsjahr 2020; 
* Beschlussvorschläge des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats zu den 
  Tagesordnungspunkten 2 bis 9, 
* Vergütungsbericht, 
* Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 6 gemäß § 
  87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf, 
* Bericht des Vorstands gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG zu TOP 
  8 - Bezugsrechtsausschluss bzw. umgekehrter Bezugsrechtsausschluss, Erwerb 
  eigener Aktien, 
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4 
  COVID-19-GesV, 
* Frageformular, 
* Formulare für den Widerruf einer Vollmacht, 
* vollständiger Text dieser Einberufung. 
 
 
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser 
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV 
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 28. März 
2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag). 
 
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur 
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der 
Gesellschaft nachweist. 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 
1. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden 
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: 
 
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß 
Punkt 18 Abs 2 genügen lässt 
Per Telefax +43 1 8900 500 - 78 
Per E-Mail anmeldung.palfinger@hauptversammlung.at 
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF) 
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
Per Post oder Boten 
PALFINGER AG 
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60 
Per SWIFT GIBAATWGGMS 
(Message Type MT598 oder MT599, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 09, 2021 01:56 ET (06:56 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: Palfinger AG / Einberufung -2-

unbedingt ISIN AT0000758305 im Text angeben) 
 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): 
 
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code) 
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen 
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs; ISIN AT0000758305 
  (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer) 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung 
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht 
 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtags 28. März 2021 (24: 
00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache entgegengenommen. 
 
V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE 
VERFAHREN 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen 
hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der PALFINGER AG am 7. April 
2021 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen 
Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
 
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet 
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen: 
 
(i) Dr. Christoph Nauer LL.M. 
p. Adr. bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH 
Enzersdorferstraße 4 
2340 Mödling 
nauer.palfinger@hauptversammlung.at 
 
(ii) Dr. Christian Temmel MBA 
p. Adr. DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH 
Schottenring 14 
1010 Wien 
temmel.palfinger@hauptversammlung.at 
 
(iii) Mag. Fritz Ecker LLM.oec 
p. Adr. Oberhammer Rechtsanwälte GmbH 
Dragonerstraße 67A, WDZ 10 
4600 Wels 
ecker.palfinger@hauptversammlung.at 
 
(iv) MMag. Thomas Niss MBA 
p. Adr. Coown Technologies GmbH 
Gußhausstraße 3/2a 
1040 Wien 
niss.palfinger@hauptversammlung.at 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht erteilen. 
 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.palfinger.ag ein eigenes 
Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, dieses Vollmachtsformular zu 
verwenden. 
 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu 
beachten. 
 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen 
und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien 
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung 
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses 
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 24. März 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse 5101 Bergheim 
bei Salzburg, Lamprechtshausener Bundesstraße 8, Abteilung Investor Relations, 
z.H. Herrn Hannes Roither, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter 
elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse h.roither@palfinger.com oder per 
SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige 
Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn 
per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per 
SWIFT mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000758305 
im Text anzugeben ist. 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden 
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien 
sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen 
das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt 
(Tag, Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu 
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt 
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 26. März 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 662 2281-81070 
oder an 5101 Bergheim bei Salzburg, Lamprechtshausener Bundesstraße 8, Abteilung 
Investor Relations, z.H. Herrn Hannes Roither, oder per E-Mail an 
h.roither@palfinger.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als 
PDF-Dokument, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die 
Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in 
einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen 
geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss 
der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar 
gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss 
jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. 
 
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle 
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. 
 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die 
nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf 
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG 
Zum Tagesordnungspunkt 6. "Wahlen von drei Personen in den Aufsichtsrat" und der 
allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß 
§ 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben: 
 
Auf die PALFINGER AG ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar. 
 
Der Aufsichtsrat der PALFINGER AG besteht derzeit aus sieben von der 
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und drei vom 
Betriebsrat gem § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den sieben 
Kapitalvertretern sind fünf Männer und zwei Frauen; die 
Arbeitnehmervertreterseite besteht aus drei Männern. 
 
Mitgeteilt wird, dass die Mehrheit der Kapitalvertreter einen Widerspruch gem § 
86 Abs 9 AktG erhoben hat und es daher zur Getrennterfüllung des 
Mindestanteilsgebots gem § 86 Abs 7 AktG kommt. 
 
Punkt 10.1 der Satzung der PALFINGER AG bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus vier 
bis acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern besteht. 
 
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 09, 2021 01:56 ET (06:56 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: Palfinger AG / Einberufung -3-

Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die 
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter 
(Punkt V. der Einberufung). 
 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht 
während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der 
elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw. des 
Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail- 
Adresse fragen.palfinger@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E- 
Mail an die Adresse fragen.palfinger@hauptversammlung.at zu übermitteln und zwar 
so rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, 
das ist der 1. April 2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der 
Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der 
Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit 
bedürfen. 
 
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche 
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. 
 
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.palfinger.ag abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular 
nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer 
des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft in 
die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der 
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre 
Depotnummer in dem E-Mail anzugeben. 
 
Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden 
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können. 
 
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der 
Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
 
5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG 
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt 
in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID- 
19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der 
Tagesordnung Anträge zu stellen. 
 
Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zur Antragsstellung an den besonderen 
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung 
vom Vorsitzenden festgelegt. 
 
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. 
dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den 
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung. 
 
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend 
die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gem § 110 AktG voraus: 
Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6 der Tagesordnung) können nur von 
Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, 
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 26. März 2021 
in der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem 
Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person 
über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren 
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit 
begründen könnten, anzuschließen. 
 
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei 
der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. 
 
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der 
Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
 
6. Information zum Datenschutz für Aktionäre 
Die PALFINGER AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere 
jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des 
Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, Nummer der Stimmkarte sowie 
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf 
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen 
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen 
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
Hauptversammlung zu ermöglichen. 
 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die 
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem 
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist 
somit Artikel 6 (1) c) DSGVO. 
 
Für die Verarbeitung ist die PALFINGER AG die verantwortliche Stelle. Die 
PALFINGER AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung 
externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken 
und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der PALFINGER AG nur solche 
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung 
erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der 
PALFINGER AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die PALFINGER AG mit diesen 
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung 
abgeschlossen. 
 
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden 
Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der 
Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das 
gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen 
und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a. Name, 
Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die PALFINGER AG ist zudem gesetzlich 
verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das 
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch 
einzureichen (§ 120 AktG). 
 
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die 
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, 
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. 
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem 
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht 
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären 
gegen die PALFINGER AG oder umgekehrt von der PALFINGER AG gegen Aktionäre 
erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und 
Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit 
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten 
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis 
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen. 
 
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, 
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III 
der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der PALFINGER AG 
unentgeltlich über die E-Mail-Adresse datenschutz@palfinger.com oder über die 
folgenden Kontaktdaten geltend machen: 
 
PALFINGER AG 
5101 Bergheim bei Salzburg, Lamprechtshausener Bundesstraße 8 
Telefax: +43 662 2281-81070 
 
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz- 
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu. 
 
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere ein Auskunftsbegehren und 
eine Datenschutzerklärung, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.palfinger.ag zu finden. 
 
VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
 
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Gesellschaft EUR 37.593.258,-- und ist zerlegt in 37.593.258 
auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der 
virtuellen Hauptversammlung. 
 
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung 
der virtuellen Hauptversammlung 37.593.258 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält 
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch 
mittelbar eigene Aktien. 
 
Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen. 
 
2. Keine physische Anwesenheit 
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der 
kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der COVID-19- 
GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste persönlich 
zugelassen sind. 
 
Bergheim, im März 2021 
Der Vorstand 
 
 
 
 
 
Rückfragehinweis: 
Hannes Roither | Konzernsprecher | PALFINGER AG 
T +43 662 2281-81100 | h.roither@palfinger.com 
 
 
Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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(END) Dow Jones Newswires

March 09, 2021 01:56 ET (06:56 GMT)

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