DJ EANS-Hauptversammlung: AMAG Austria Metall AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
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einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
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15.03.2021
Einberufung der
10. ordentlichen Hauptversammlung
der AMAG Austria Metall AG
(FN 310593 f; ISIN: AT00000AMAG3)
für Dienstag, den 13. April 2021, um 11:00 Uhr
am Sitz der Gesellschaft in
5282 Braunau am Inn - Ranshofen, Lamprechtshausener Straße 61.
Zwtl.: I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer
beschlossen, die 10. ordentliche Hauptversammlung der AMAG Austria Metall AG am
13. April 2021 als "virtuelle Versammlung" im Sinne der COVID-19-GesV (BGBl II
Nr. 140/2020) durchzuführen.
Dies bedeutet, dass Aktionäre bei der Hauptversammlung der AMAG Austria Metall
AG am 13. April 2021 nicht physisch anwesend sein können.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des
Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und weiterer Mitglieder des
Vorstands, des beurkundenden Notars, des Vertreters der Abschlussprüferin der
Gesellschaft, des aktienrechtlichen Beraters der Gesellschaft sowie der vier von
der Gesellschaft bestimmten, besonderen Stimmrechtsvertreter in 5282 Braunau am
Inn - Ranshofen, Lamprechtshausener Straße 61, statt.
Durch die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung werden nach der Beurteilung
des Vorstands sowohl die Interessen der Gesellschaft, als auch die Interessen
der Aktionäre bestmöglich berücksichtigt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Versammlung
nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der
Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. Diese
Sonderbestimmungen werden in der vorliegenden Einberufung näher erläutert,
insbesondere finden Sie detaillierte Informationen über die organisatorischen
und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es leider nicht möglich ist, dass
Aktionäre am 13. April 2021 persönlich am Veranstaltungsort der Hauptversammlung
erscheinen.
Zwtl.: II. ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 2 COVID-19-GesV in Verbindung mit § 102
Abs 4 AktG vollständig in Bild und Ton öffentlich in Echtzeit im Internet
übertragen.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 13. April 2021
ab 11:00 Uhr im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter
www.amag-al4u.com/investor-relations/ordentliche-hauptversammlung-2021 [https://
www.amag-al4u.com/investor-relations/ordentliche-hauptversammlung-2021]
verfolgen.
Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre, die
dies wünschen, die Möglichkeit, durch diese öffentliche, akustische und optische
Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und die
Präsentation des Vorstands sowie die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu
verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login sind nicht erforderlich.
Die technischen Voraussetzungen auf Seiten der Aktionäre sind ein entsprechend
leistungsfähiger Internetzugang bzw. eine leistungsfähige Internetverbindung
sowie ein internetfähiges Gerät, welches über einen HTML5-tauglichen
Internetbrowser mit aktiviertem Javascript verfügt und zur Ton- und
Videowiedergabe der Übertragung in der Lage ist (z.B. PC mit Monitor und
Lautsprecher, Notebook, Tablet, Smartphone u.Ä.).
Die Liveübertragung ermöglicht keine optische und akustische Zweiweg-Verbindung
in Echtzeit (Fernteilnahme iSd § 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine Abgabe der Stimme
auf elektronischem Weg von jedem Ort aus (Fernabstimmung iSd § 102 Abs 3 Z 3
AktG und § 126 AktG).
Zwtl.: III. T A G E S O R D N U N G
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 samt dem
Lagebericht des Vorstands, des Vorschlags für die Gewinnverwendung, des
Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020
samt dem Konzernlagebericht inklusive der nichtfinanziellen Erklärung des
Vorstands und des Berichts des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG für das
Geschäftsjahr 2020.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2020.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2020.
5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2021.
6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2021.
7. Wahlen in den Aufsichtsrat.
8. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht über die Vergütung der
Mitglieder des Vorstands sowie des Aufsichtsrats.
Zwtl.: IV. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
DER INTERNETSEITE
Folgende Unterlagen sind ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit ab
23. März 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft (www.amag-al4u.com) im
Bereich Investor Relations unter "ordentliche Hauptversammlung 2021" abrufbar:
* Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 samt dem Lagebericht des Vorstands
sowie dem Vorschlag für die Gewinnverwendung
* Corporate Governance-Bericht für das Geschäftsjahr 2020
* Konzernabschluss samt Konzernlagebericht inklusive der nichtfinanziellen
Erklärung für das Geschäftsjahr 2020
* Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
* Vergütungsbericht über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands sowie des
Aufsichtsrats
* Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den
Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 5 und 8,
sowie Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den
Tagesordnungspunkten 6 und 7
* Erklärungen der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen
betreffend ihre fachlichen Qualifikationen, ihre beruflichen oder
vergleichbaren Funktionen und, dass keine Umstände vorliegen, die die
Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, sowie deren Lebensläufe (§ 87
Abs 2 AktG)
Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft (www.amag-al4u.com) die
Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht für die besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV, das Frageformular sowie die
gegenständliche Einberufung abrufbar.
Zwtl.: V. HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE/INNEN GEMÄß §§ 109, 110, 118 UND
119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gemäß § 109 AktG
Aktionäre/innen, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, können
gemäß § 109 AktG schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beigefügt werden.
Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragsstellung
Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens
am 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 23. März 2021, zugehen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung gemäß § 110 AktG
Weiters können Aktionäre/innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals
erreichen, der Gesellschaft gemäß § 110 AktG zu jedem Punkt der Tagesordnung in
Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden
Aktionäre/innen, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen
Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen muss der Gesellschaft
spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 1.
April 2021, zugehen.
Sofern Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden, tritt an
die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Abs 2 AktG. Demgemäß hat jeder Wahlvorschlag die fachliche Qualifikation der
vorgeschlagenen Person, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie
alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit der
vorgeschlagenen Person begründen könnten.
3. Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 118 AktG
Jeder Aktionärin bzw. jedem Aktionär ist gemäß § 118 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen,
auf die Lage des Konzerns sowie auf die in den Konzernabschluss einbezogenen
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